Abtei lung II
B-4287/2008/sef/spm/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe
Weissenberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung
Landwirtschaft,
Sektion Agrarwirtschaft/Ökologie, Telli-Hochhaus,
5004 Aarau,
Erstinstanz,
Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons
Aargau,
Laurenzenvorstadt 9, Postfach 4023, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Landwirtschaftliche Beiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4287/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Landwirt in der Gemeinde Z. und führt den
Betrieb A. Am 1. Januar 2005 gründete er mit dem Landwirt Y., welcher
den Betrieb B. führt, eine Kollektivgesellschaft als Tierhaltergemein-
schaft. Diese wurde am 25. Juli 2005 als Betriebszweiggemeinschaft
vom Finanzdepartement Aargau, Abteilung Landwirtschaft, anerkannt
und ist im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen.
Das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft
(Erstinstanz) eröffnete dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006
die Schlussabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, wor-
aus sich u.a. ein Anspruch auf die Auszahlung von Direktzahlungen für
die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren in der Höhe von
Fr. 5'933.00 ergab.
Am 18. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Abrech-
nung Einwand und machte insbesondere geltend, für die Berechnung
der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere müsse
auch die Grünlandfläche des Partnerbetriebes herangezogen werden.
Am 13. Februar 2007 nahm die Erstinstanz zum Einwand des Be-
schwerdeführers Stellung. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 ver-
langte der Beschwerdeführer einen anfechtbaren Entscheid.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2007 hielt die Erstinstanz fest, für die
Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutz-
tiere 2006 könnten nur die vom Beschwerdeführer deklarierten 4.12 ha
Grünlandflächen berücksichtigt werden. Die Beiträge für die Haltung
Raufutter verzehrender Nutztiere 2006 im Betrag von Fr. 5'933.- seien
korrekt berechnet worden. Zur Begründung führte sie aus, massge-
bend für die Berechnung sämtlicher Beiträge seien die Verhältnisse
am Stichtag der Betriebsstrukturdatenerhebung. Dabei dürften nur Flä-
chen deklariert werden, welche dem Bewirtschafter zur Nutzung zur
Verfügung stünden und von keinem anderen Bewirtschafter deklariert
würden. Diese Bestimmung gelte auch für Betriebe mit einer aner-
kannten Betriebszweiggemeinschaft. Bei einer Betriebszweiggemein-
schaft werde die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem
schriftlichen Vertrag geregelt. Dabei müsse nicht notwendigerweise
eine feste Grösse/Zahl vereinbart sein. Es könne auch bloss ein
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Schlüssel festgelegt werden, nach welchem die Flächen und/oder die
Tiere bei der jährlichen Datenerhebung im Fragebogen den einzelnen
Betrieben zugeordnet würden. Erforderlich sei, dass sämtliche Flächen
und/oder Tiere nur einmal, d. h. nur auf einem Betrieb gezählt würden.
Der Beschwerdeführer habe am Stichtag vom 2. Mai 2006 in der voral-
pinen Hügelzone eine Grünlandfläche von insgesamt 4.12 ha dekla-
riert. Pro Hektare Grünland seien 1.6 Rindviehgrosseinheiten (RGVE)
beitragsberechtigt. Das ergebe für den Betrieb des Beschwerdeführers
einen beitragsberechtigten Tierbestand von 6.592 RGVE und somit ei-
nen auszuzahlenden Betrag von Fr. 5'933.- (6.592 multipliziert mit
Fr. 900.-). Der effektive Tierbestand von 10 RGVE sei nicht massge-
bend. Weder die Direktzahlungsverordnung noch das Berechnungsmo-
dell des Bundesamtes für Landwirtschaft sähen vor, dass für die Be-
rechnung der Beiträge Flächen eines anderen Betriebes berücksichtigt
werden könnten. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die glei-
che Fläche beim einen Bewirtschafter für den Flächenbeitrag berück-
sichtigt werden sollte und beim andern Bewirtschafter für die tierbezo-
genen Beiträge. Diese Regelung treffe auch für anerkannte Betriebs-
zweiggemeinschaften zu.
Am 16. März 2007 erhob der Beschwerdeführer bei der Landwirt-
schaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid und beantragte, es seien Fr. 19'000.- (recte:
Fr. 9'000.-) Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere auszurichten.
Er hielt fest, er führe zusammen mit Y. den Betriebszweig Jungvieh,
Aufzucht und Mast. Es würden auf seinem Betrieb unbestrittenermass-
sen 10 Grossvieheinheiten (GVE) gehalten, am Stichtag seien sogar
12.4 GVE vorhanden gewesen. Für 10 GVE seien 6.25 ha Grünlandflä-
che erforderlich. Gemäss Vertrag über die Tierhaltergemeinschaft lie-
ferten beide Betriebe das erforderliche Grünfutter, 4.12 ha Grünland-
fläche bestehe auf seinem Betrieb, 2.2 ha plus etwas Herbstweide auf
dem Betrieb von Y. Es treffe nicht zu, dass nur die Grünlandfläche sei-
nes Betriebes massgebend sei. Bei einer überbetrieblichen Zusam-
menarbeit könnten die Betriebe gemäss Art. 13 der Direktzahlungsver-
ordnung Flächen austauschen. Die Beiträge seien daher aufgrund der
für Jungvieh, Aufzucht und Mast genutzten Grünlandfläche beider Be-
triebe auszurichten. Es sei zu unterscheiden zwischen den Flächen-
beiträgen, die betriebsbezogen seien, und den Beiträgen für RGVE,
welche Zusatzbeiträge seien und nur unter der Voraussetzung ausge-
richtet würden, dass RGVE gehalten würden.
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Mit Entscheid vom 25. April 2008 (zugestellt am 28. Mai 2008) wies die
Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie hielt unter Hinweis auf die Bestim-
mungen in Gesetz und Verordnung und die diesbezüglichen Weisun-
gen und Erläuterungen des BLW fest, allein aus dem Vorliegen einer
Betriebszweiggemeinschaft ergebe sich keine rechtliche Grundlage,
um bei der Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzeh-
render Nutztiere auch die Grünfläche des Partnerbetriebes berücksich-
tigen zu können. In der Gesuchseingabe um Anerkennung als Be-
triebszweiggemeinschaft habe der Beschwerdeführer angegeben,
nach der Gründung betrage die Grünfläche zur Futterproduktion auf
seinem Betrieb 3.72 ha. Bei der Datenerhebung am Stichtag habe der
Beschwerdeführer insgesamt 4.12 ha Grünfläche deklariert. Im Grün-
dungsvertrag der Betriebszweiggemeinschaft vom 14. Juni 2008 finde
sich kein Hinweis, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerde-
führers eine andere Fläche zugeordnet werden solle, als er im Ge-
suchsformular angegeben habe. Im Vertrag stehe nur, dass die beiden
Landwirtschaftsbetriebe das erforderliche Futter an die Tierhalterge-
meinschaft lieferten und dass intern verrechnet werde. Die Vorinstanz
habe die Vertragspartner vor der Einreichung des Anerkennungsgesu-
ches ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass im Vertrag An-
gaben zur Flächenaufteilung zu machen seien. Somit ergebe sich,
dass bei der Berechnung des beitragsberechtigten Tierbestandes
mangels einer Vertragsbestimmung, welche die Flächenaufteilung an-
ders bestimme, ausschliesslich auf die Grünfläche des Beschwerde-
führers am Stichtag abzustellen sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es
seien ihm Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere in der Höhe
von Fr. 9'000.- auszurichten. Die Gesetze seien in den Kantonen
rechtsgleich anzuwenden und die Beweisunterlagen seien anzuerken-
nen. Er führte aus, die Kollektivgesellschaft sei Eigentümerin der Jung-
tiere, welche gemeinsam gehalten würden. Während der Winterzeit
würden die Tiere ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten. Die
Weidewirtschaft erfolge auf beiden Betrieben. Auf seinem Betrieb stün-
den 4.12 ha Grünland zur Verfügung. Die gesamte bewirtschaftete
Grünfläche betrage 6.25 ha. Im Winter werde Raufutter vom Betrieb
von Y. zugefüttert. Die Tiere würden ausschliesslich auf der betriebsei-
genen Futterbasis beider Betriebe gefüttert. Mit der Gründung der Kol-
lektivgesellschaft, der separaten Abrechnung und dem gemeinsamen
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Eigentum von Tieren sei die Zusammenarbeit ausreichend ausgewie-
sen. Die Futterproduktion erfolge durch die Betriebszweiggemein-
schaft. Die Berechnung, die intern gemacht werde, solle die Handar-
beits- und Maschinenkosten auf einfache Art und Weise ersetzen. Die
Abrechnungsformalität sei aber grundsätzlich nicht massgebend.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2008 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf ihre Ausführungen im
angefochtenen Entscheid.
Am 28. August 2008 beantragte die Erstinstanz, die Beschwerde sei
abzuweisen und verzichtete auf eine weitergehende Vernehmlassung.
Mit Stellungnahme vom 4. November 2008 äusserte sich das Bundes-
amt für Landwirtschaft (BLW) als Fachinstanz. Es hielt fest, es unter-
stütze den Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2008 vollumfänglich.
Der im Vertrag über die Gründung einer Tierhaltergemeinschaft aufge-
nommene Passus, dass die Landwirtschaftsbetriebe das anfallende
Futter respektive das erforderliche Futter an die Tierhaltergemein-
schaft zu liefern hätten, sage nichts über eine allfällig andere Flächen-
verteilung aus, als sie in den entsprechenden Gesuchsformularen an-
gegeben und auch schriftlich bestätigt worden sei. Eine Auslegung wie
sie der Beschwerdeführer vornehme, hätte eine doppelte Bezahlung
der Fläche zur Folge, was in der landwirtschaftlichen Gesetzgebung
weder festgeschrieben noch erwünscht sei. Das im erstinstanzlichen
Entscheid erwähnte Berechnungsmodell des BLW stelle einzig eine
Hilfe im Rahmen der elektronischen Abrechnung der Direktzahlungen
dar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2008 ist ein Entscheid in
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Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung
nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfü-
gung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und
§ 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
vom 11. November 1980 (Systematische Sammlung des Aargauischen
Rechts, SAR, 910.100) ist dieser Entscheid nach Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff.
und 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG).
Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer erhielt für das Jahr 2006 Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere in der Höhe von Fr. 5'933.- Die
Erstinstanz hielt fest, für die Berechnung der Beiträge könnten nur die
vom Beschwerdeführer deklarierten 4.12 ha Grünlandflächen berück-
sichtigt werden. Dabei dürften nur Flächen deklariert werden, welche
dem Bewirtschafter zur Nutzung zur Verfügung stünden und von kei-
nem anderen Bewirtschafter deklariert würden. Diese Bestimmung gel-
te auch für Betriebe mit einer anerkannten Betriebszweiggemein-
schaft. Erforderlich sei, dass sämtliche Flächen und Tiere nur einmal,
d. h. nur auf einem Betrieb gezählt würden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinem Betrieb würden un-
bestrittenermasssen 10 Grossvieheinheiten (GVE) gehalten. Für 10
GVE seien 6.25 ha Grünlandfläche erforderlich. Gemäss Vertrag über
die Tierhaltergemeinschaft lieferten beide Betriebe der Betriebszweig-
gemeinschaft das erforderliche Grünfutter; 4.12 ha Grünlandfläche be-
stehe auf seinem Betrieb, 2.2 ha plus etwas Herbstweide auf dem Be-
trieb von Y. Die Beiträge seien daher aufgrund der für Jungvieh, Auf-
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zucht und Mast genutzten Grünlandfläche beider Betriebe auszurich-
ten. Er müsse nicht jene Flächen deklarieren, die auf dem Betrieb von
Y. seien. Da eine Gemeinschaft bestehe, gelte die Gesamtheit der be-
anspruchten Grünflächen.
3.
Nach Art. 73 LwG richtet der Bund zur Förderung und Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutter-
basis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grün-
land, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus.
Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzeh-
renden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die
eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden ist. Der Bundesrat be-
stimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit. Der Bundesrat
kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien aus-
gerichtet werden; b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl
oder den Grossvieheinheiten abstufen; c. die Zahl der Tiere oder
Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden,
beschränken; d. bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge ent-
sprechend der vermarkteten Milch und unter Berücksichtigung der für
die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel kürzen.
3.1 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
910.13) hält in Art. 28 fest, dass beitragsberechtigt ist, wer mindestens
eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztie-
re auf seinem Betrieb hält. Beiträge werden für Raufutter verzehrende
Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Be-
trieb gehalten werden.
Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzeh-
renden Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestan-
des am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres un-
unterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1
DZV).
Die Beiträge werden in der Hügelzone höchstens für einen Tierbesatz
von 1,6 RGVE pro Hektare Grünfläche gewährt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b
DZV). Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbe-
grenzung werden nicht berücksichtigt (Art. 30 Abs. 3 DZV).
Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Be-
trieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4'400 kg vermarktete
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Milch. Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung dieses Abzuges
werden nicht berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 und 3 DZV).
Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr für Rindvieh, Tiere der Pfer-
degattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe 900 Franken (Art. 32
Abs. 1 Bst. a DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999
237).
Nach Art. 13 DZV ist unter Betrieben, die sich für den ökologischen
Leistungsnachweis angemeldet haben, ein Abtausch von Flächen zu-
gelassen.
3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) besteht eine Betriebszweig-
gemeinschaft wenn: a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten
oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; b. die Betriebe
unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren
als selbständige Betriebe geführt worden sind; c. die Betriebe oder Be-
triebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
d. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben und für die Ge-
meinschaft tätig sind; e. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der
Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f.
für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung
erstellt wird; und g. die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das
sie vertritt.
3.3 Nach den Ausführungen des BLW in den "Weisungen und Erläute-
rungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Aner-
kennung von Betriebsformen" soll die Betriebszweiggemeinschaft
(BZG) einen rationelleren Einsatz der Produktionsfaktoren und damit
Kostensenkungen ermöglichen. Sie erlaubt, dass Betriebe im Pflan-
zenbau und/oder in der Tierhaltung zusammenarbeiten und einzelne
oder mehrere Betriebszweige gemeinsam bewirtschaften. Im Vertrag
ist insbesondere die Aufteilung der Kulturen bzw. Flächen und/oder
der Tiere auf die Betriebe der einzelnen Gesellschafter schriftlich fest-
zuhalten. Dabei muss nicht notwendigerweise eine feste Grösse/Zahl
vereinbart sein. Es kann auch bloss ein Schlüssel festgelegt werden,
nach welchem die Flächen und/oder Tiere bei der jährlichen Datener-
hebung im Fragebogen den einzelnen Betrieben zugeordnet werden.
Erforderlich ist dabei natürlich, dass sämtliche Flächen und/oder Tiere
angegeben werden, dass sie aber nur einmal, d.h. nur auf einem Be-
trieb gezählt werden. Weiter soll der Vertrag Angaben über das Tierei-
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gentum und die Zusammenarbeit enthalten (Erläuterungen zu Art. 12
Abs. 1 LBV).
3.4 In den Erläuterungen und Weisungen des BLW zur Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Stand März 2006)
werden im Weitern unter Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 DZV Fälle
von möglichen Umgehungen der Beitragsbegrenzung und des Abzugs
für vermarktete Milch aufgezählt. Eine solche ist z.B. anzunehmen,
wenn die Betriebszweiggemeinschaft ohne echte Zusammenarbeit ein-
zig zur Optimierung der Beiträge errichtet wird und die Tiere im Ver-
hältnis zur Grünfläche der beteiligten Betriebe oder im Verhältnis zur
vermarkteten Milch deklariert werden. Eine Möglichkeit zur Umgehung
besteht sodann darin, dass die Tiere in der Betriebszweiggemein-
schaft gemeinsam auf einem oder mehreren Betrieben gehalten wer-
den, aber einer oder mehrere der Gesellschafter die selber deklarier-
ten Tiere nicht versorgt, pflegt oder nutzt. Diesfalls muss der betroffe-
ne Gesellschafter nachweisen, dass die deklarierten Tiere durch be-
triebseigene Arbeitskräfte versorgt werden oder dass er regelmässig
aktiv im Umfang des Arbeitsaufwandes für Tierhaltung in der Betriebs-
zweiggemeinschaft tätig ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen,
so ist der Tierbestand gemäss dem effektiven Tierstandort vorzuneh-
men.
Gemäss den Erläuterungen zu Art. 13 DZV sind bei Betrieben, die
Flächen ausgetauscht haben, diese Flächen nach der effektiven
Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr und nicht nach Eigentum
oder Pacht zu deklarieren.
4.
4.1 Aus den Unterlagen zu den Schlussabrechnungen 2006 (Betriebs-
blatt mit allgemeinen Betriebsinformationen) ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer eine Grünlandfläche von 4.12 ha sowie einen Tier-
bestand von 25 Rindern, Stieren und Ochsen über 4 Monate alt (per
1. Januar 2006) deklarierte, was einen Bestand von 10 Grossviehein-
heiten (GVE) ausmacht. Aus dem Formular "Details Direktzahlungen
2006" ergibt sich, dass indessen für die Beiträge für die Haltung Rau-
futter verzehrender Nutztiere aufgrund der Grünlandfläche ein maxi-
maler Tierbestand von 6.592 GVE angerechnet werden kann.
Y. deklarierte gemäss dem Betriebsblatt mit allgemeinen Betriebsinfor-
mationen im Jahr 2006 eine Grünlandfläche von 16.42 ha. Er hielt ei-
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nen Rindviehbestand von 16.360 GVE, der mehrheitlich aus Kühen zur
Verkehrsmilchproduktion sowie einigen Kälbern unter 4 Monaten und
Mastkälbern bestehe. Im Weiteren ist unter der Position "Pferde" ein
Bestand von 0.500 GVE vermerkt. Im Formular "Details Direktzahlun-
gen 2006", Rubrik "Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender
Nutztiere", wird dementsprechend ein massgebender Tierbestand von
16.860 RGVE vermerkt. Der maximal mögliche Tierbestand aufgrund
der Grünlandfläche liegt mit 26.272 RGVE einiges über dem massge-
benden (d.h. effektiven) Bestand. Vom massgebenden Tierbestand
wurde indessen ein Abzug für vermarktete Milch im Vorjahr (61'263 kg)
in der Höhe von 13.923 RGVE vorgenommen, weshalb nur noch ein
beitragsberechtigter Tierbestand von 2.937 RGVE verblieb.
4.2 Im Vertrag über die Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft
vom 14. Juni 2005 wird unter Ziffer III.1 festgehalten, auf dem Betrieb
B. (Betrieb von Y.) würden die Milchkühe ganzjährig gehalten. Ebenso
die anfallenden Kälber zur Nachzucht, die Aufzucht zugekaufter Kälber
für Nachzucht und Mast. Auf dem Betrieb A. (Betrieb des Beschwerde-
führers) würden die Faseltiere gehalten (ab Abtränkung) sowie die
Masttiere, zum Teil Aufzuchtrinder. Ganzjährig gehaltener Bestand sei
ca. 20 bis 24 Stück. Nach Ziffer III.2 stellen die Betriebe die erforderli-
chen Weideflächen und Ausläufe zur Verfügung. Gemäss Ziffer III.3 lie-
fern die Landwirtschaftsbetriebe das anfallende Futter respektiv das
erforderliche Futter an die Tierhaltergemeinschaft. Es erfolge interne
Verrechnung (Ertrag auf dem Landwirtschaftsbetrieb, Aufwand bei der
Tierhaltergemeinschaft). Unter Punkt IV (Administratives), Ziffer 2, wird
festgehalten, bei der jährlichen Datenerhebung würden die Tiere dem
Betrieb zugeordnet, auf dem sie stünden. Entsprechend erfolge die
Angabe der Tierbestände und die Ausarbeitung der Düngerbilanz, etc.
Im Gesuch um Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft vom
14. Juni 2008 deklarierte der Beschwerdeführer eine Grünfläche von
3.72 ha, Y. eine Grünfläche von 15.65 ha (nach der Gründung der
Betriebszweiggemeinschaft).
5.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Stichtag 10 RGVE auf
seinem Betrieb hielt, welche sich seit 1. Januar 2006, d.h. auch wäh-
rend der Winterfütterung, ununterbrochen auf seinem Betrieb befan-
den. Damit wären die Voraussetzungen für deren Anrechnung in Be-
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zug auf die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere
nach Art. 28 und 29 Abs. 1 DZV grundsätzlich gegeben.
Indessen wies der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Er-
hebung wie auch im Gesuchsformular für die Betriebszweiggemein-
schaft zuwenig Grünlandfläche auf, weshalb statt 10 RGVE nur 6.592
RGVE angerechnet werden konnten.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Berechnung bzw. diesem Abzug
nicht einverstanden. Er vertritt die Meinung, die Grünlandfläche des
Betriebszweigpartners hätte ebenfalls angerechnet werden sollen,
denn bei einer überbetrieblichen Zusammenarbeit könnten die Betrie-
be gemäss Art. 13 DZV Flächen austauschen. Ein solcher Austausch
habe stattgefunden.
5.1 Nach Art. 73 LwG sollen nur Beiträge für die Haltung von raufut-
terverzehrenden Nutztieren gewährt werden, für welche eine betriebs-
eigene Raufutterbasis vorhanden ist. Mit der Bindung der Beiträge an
die Fläche soll der Anreiz zu einer stärkeren Bestossung und einer in-
tensiveren Nutzung entfallen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni
1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002]
Teil I: Neues Landwirtschaftsgesetz, BBl 1996 IV I ff., 228).
Bei einer Betriebszweiggemeinschaft ist zu beachten, dass die Zusam-
menarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem
schriftlichen Vertrag geregelt werden müssen (Art. 12 Abs. 1 Bst. e
LBV). Diese Bestimmung dient dem Zweck einer klaren Regelung und
Deklaration der Art und des Umfangs der jeweiligen Zusammenarbeit,
womit auch Umgehungen der Beitragsbegrenzung (Art. 30 Abs. 3
DZV) oder des Abzugs für vermarktete Milch (Art. 31 Abs. 3 DZV)
durch Betriebszweiggemeinschaften vermieden werden sollen (vgl. E.
3.4).
Der Beschwerdeführer deklarierte im Gesuch um Anerkennung als Be-
triebszweiggemeinschaft, wie bereits vorstehend dargelegt (E. 4.1 und
4.2), eine Grünfläche von 3.72 ha, im "Abrechnungsformular Direkt-
zahlungen 2006" eine solche von 4.12 ha. Weder im Vertrag noch in
andern Dokumenten findet sich ein Hinweis, dass ein Flächenaus-
tausch nach Art. 13 DZV vorgenommen worden wäre oder dass dem
Beschwerdeführer unter einem anderen Rechtstitel ein Teil der Grün-
landfläche seines Betriebspartners als betriebseigene Raufutterbasis
zustünde. Der diesbezügliche Passus in Punkt 3 des Vertrages über
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die Gründung einer Tierhalterhaltergemeinschaft, wonach die Land-
wirtschaftsbetriebe das anfallende Futter respektive das erforderliche
Futter an die Tierhaltergemeinschaft liefern und interne Verrechnung
erfolge, sagt nichts über die eigentliche Flächenaufteilung aus.
Stellt man einzig und allein auf die genannten Deklarationen und den
Vertrag ab, können dem Beschwerdeführer die beantragten Beiträge
trotz des unbestritten höheren effektiven Tierbestandes und des für
diesen Bestand an sich vorhandenen Grünlands auf dem Betrieb sei-
nes Betriebszweigpartners nicht zugesprochen werden.
5.2 Im vorliegenden Fall vermag diese Lösung indessen nicht zu be-
friedigen:
Wie vorstehend dargelegt (E. 4.2), haben sich die Gesellschafter der
Betriebszweiggemeinschaft im Gründungsvertrag soweit hier interes-
sierend darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer die Faseltiere und
Masttiere auf seinem Betrieb hält und Y. die Milchkühe und Kälber.
Weil der Betrieb des Beschwerdeführers zu wenig eigene Grünfläche
aufweist, bestimmt der Vertrag, dass beide Betriebe die erforderlichen
Weideflächen zur Verfügung stellen und das erforderliche Futter lie-
fern. Insofern ist vertraglich geregelt, dass der Beschwerdeführer das
zur Tierhaltung erforderliche Raufutter auch vom Betrieb von Y. be-
zieht.
Aus der erwähnten Vertragsbestimmung und der dieser folgenden, tat-
sächlichen Bewirtschaftung geht hervor, dass die beiden Gesellschaf-
ter in Bezug auf die Tierhaltung ein klares, nachvollziehbares Konzept
umsetzen. Danach teilen sich die Gesellschafter wie gesagt die Tier-
haltung dergestalt auf, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Faseltiere und Masttiere auf seinem Betrieb hält und Y. die Milch-
kühe und Kälber. Insofern fehlen jegliche Anhaltspunkte, die auf eine
unübliche, nicht betriebswirtschaftlich begründbare Bewirtschaftungs-
form hindeuten, welche eine Absicht zur Umgehung der Beitragsbe-
grenzung nahelegen würde. Auch die Vorinstanz und die Erstinstanz
bringen nichts in dieser Richtung vor, so dass sich an dieser Stelle
Weiterungen hierzu erübrigen.
Ebensowenig verhält es sich so, dass das Begehren des Beschwerde-
führers darauf hinaus liefe, dass gewisse Teile der Betriebsfläche oder
einzelne Tierbestände bei der Beitragsberechnung in unzulässiger
Weise doppelt berücksichtigt würden (E. 3.3). Wie dargelegt (E. 4.1),
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weisen der Tierbestand des Beschwerdeführers und der Bestand an
Grünfläche von Y. je einen "Überschuss" auf, der mit der gewählten
Bewirtschaftungsform bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen wur-
de, ohne dass jedoch irgendwelche Anhaltspunkte für eine Umgehung
vorliegen. Y. bezieht für die hier strittigen ca. 2.2 ha Grünlandfläche
insbesondere keine tierbezogenen Beiträge, da sein Tierbestand viel
kleiner ist als die dafür notwendige Grünlandfläche.
Eine Anrechnung der von Y. deklarierten Grünlandfläche steht
demnach auch dem Zweck von Art. 73 LwG, d.h. der Vermeidung einer
zu intensiven Nutzung der Fläche (vgl. E. 5.1), nicht entgegen. Die
Grünlandfläche von Y. vermag den Raufutterbedarf der Tiere, welche
der Beschwerdeführer betreut, abzudecken.
Die beiden Gesellschafter gaben auch ihre Flächen- und Tierbestände
je Betrieb in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise an. Diese
Deklaration vermochte indessen nach Ansicht der Vorinstanzen nicht
zu genügen. Hierzu ist folgendes anzumerken: Der landwirtschaftli-
chen Begriffsverordnung kann zwar entnommen werden, dass bei ei-
ner Betriebszweiggemeinschaft die Aufteilung der Flächen in einem
schriftlichen Vertrag geregelt sein muss. Weder in der LBV noch in der
DZV finden sich indessend Regelungen betreffend die Art und Weise
der Deklaration und die daraus folgenden Konsequenzen. Dement-
sprechend wird daraus nicht ohne Weiteres deutlich, dass die Be-
triebszweigpartner die Flächen im Vertrag anders hätten bestimmen
und im Gesuch anders hätten deklarieren müssen, um eine Anrech-
nung der beim einen Gesellschafter "überschüssigen" Fläche zu er-
möglichen. Es darf dem Beschwerdeführer und seinem Betriebszweig-
partner daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Fläche nicht
der tatsächlichen Nutzung entsprechend deklariert bzw. aufgeteilt ha-
ben. Indessen werden die Gesellschafter in künftigen Gesuchen, sollte
es bei der vorliegenden Aufteilung bleiben, eine diesbezüglich klare
Deklaration im Sinne des Gesagten bzw. gemäss Art. 13 DZV (vgl. E.
3.4) vorzunehmen haben.
Aus den genannten Gründen ist vorliegend auf die tatsächliche Nut-
zung abzustellen und nicht auf die missverständliche Deklaration. Die
tatsächliche Nutzung besteht wie dargelegt darin, dass der Beschwer-
deführer einen Bestand von 10 RGVE betreut, für welchen im Rahmen
der Betriebszweiggemeinschaft eine genügende Raufutterbasis vor-
handen ist.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Begehren durchdringt. Seine Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend ist keine Rückweisung an
die Vorinstanz erforderlich. Das Bundesverwaltungericht hält vielmehr
fest, dass die Fläche von Y. bei der Berechnung der Beiträge des Jah-
res 2006 für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere des Be-
schwerdeführers anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer stehen
demnach für den gesamten effektiven Tierbestand von 10 RGVE Bei-
träge zu und es sind ihm für die Haltung Raufutter verzehrender Nutz-
tiere Beiträge in der Höhe von Fr. 9'000.- zuzusprechen.
Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Verfügungen zugunsten
des Beschwerdeführers wie auch zugunsten von Y. betreffend
Flächenbeiträge für das Jahr 2006 nicht angefochten wurden und
daher in Rechtskraft erwachsen sind.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen,
auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide der Erstinstanz
vom 27. Februar 2007 und der Vorinstanz vom 25. April 2008 werden
aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
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für das Jahr 2006 die noch ausstehende Restanz der Beiträge für die
Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere von Fr. 3'067.- (Fr. 9'000.- -
Fr. 5'933.-) auszuzahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der am 11. August 2008 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5-BE.2007.5; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
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chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 4. Dezember 2008
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