B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4288/2013
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Edmund Schönenberger, Serbien,
Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf neues IV-Leistungsgesuch
(Neuanmeldung).
B-4288/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
2. Oktober 1965 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat in
den Jahren 1985 bis 2003 – mit Unterbrüchen (Bezug von Arbeitslosenent-
schädigung) – in der Schweiz als Hilfsarbeiter in der Baubranche gearbei-
tet (act. 8 der Akten der IV-Stelle B._______ [im Folgenden:
IV-Akt. 1-83]) und lebte bis 2011 in B._______. Am 7. Dezember 2004 mel-
dete er sich infolge von Beschwerden nach einer Hüftoperation bei der IV-
Stelle B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene an. Mit Verfügung vom 2. November 2007
sprach die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente
zu, befristet für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2006
(IV-Akt. 55 S. 2 ff.). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer
sei seit Juli 2004 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, womit die War-
tefrist im Juli 2005 abgelaufen sei. Der Gesundheitszustand habe sich seit
der Operation von April 2006 erheblich verbessert, wodurch der Invalidi-
tätsgrad auf unter 40 % gesunken sei (IV-Akt. 55).
B.
Am 6. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung. Als gesundheitliche Beeinträchti-
gung gab er eine akute, schwere ödematöse partielle nekrotische Pankre-
atitis sowie eine künstliche Hüftgelenksprothese an (IV-Akt. 59). Mit Verfü-
gung vom 1. Dezember 2010 wies die kantonale IV-Stelle das neue Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, die medizi-
nischen Unterlagen hätten eine erneute Verbesserung seines Gesund-
heitszustands aufgezeigt. Ab dem 1. Dezember 2008 sei dem Beschwer-
deführer ein ganztägiges Arbeitspensum in einer angepassten Hilfstätigkeit
zumutbar. In Frage kämen hierbei Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstä-
tigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Der
Invaliditätsgrad betrage 0 %, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente
zustehe (IV-Akt. 81). Diese Verfügung erwuchs hiernach unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 31. Mai 2009 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv und
zog nach Serbien (vgl. IV-Akt. 70). Die kantonale IV-Stelle übermittelte am
23. Mai 2011 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte
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Seite 3
im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA) zur weiteren Bearbei-
tung (act. 1 der vorinstanzlichen Akten [im Folgenden: Doc n° 1-66]). Am
14. Oktober 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum
Bezug von IV-Leistungen an. Für seine gesundheitlichen Einschränkungen
verwies er auf sein Dossier (vgl. Doc n° 9). Mit Vorbescheid vom 21. Juni
2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie könne das neue
Gesuch nicht prüfen, da der Beschwerdeführer keine Veränderung der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft gemacht
habe (Doc n° 22).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechts-
anwalt Edmund Schönenberger, am 6. Juli 2012 Einwand und verlangte
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Bestellung von
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand. Er machte geltend, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der
neuen IV-Anmeldung des Beschwerdeführers befasst. Der Vorbescheid sei
nicht hinreichend begründet. Dass die serbische Invalidenversicherung
eine Invalidität festgestellt habe, beweise bereits eine erhebliche Verände-
rung des Invaliditätsgrads (Doc n° 25). Mit Verfügung vom 12. März 2013
wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens
ab (Doc n° 59). Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prü-
fen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft gemacht, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Die vom Beschwerdeführer
neu eingereichten medizinischen Unterlagen bestätigten lediglich die be-
reits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthielten keine
neuen Elemente (Doc n° 66).
E.
Der Beschwerdeführer zog diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Juli
2013 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen. Er führt zur Begründung
aus, die serbische Invalidenversicherung habe mit Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2013 die ihm bisher ausbezahlte Invalidenrente bestätigt und den an-
dauernden, vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit ab dem 4. März 2011
festgestellt. Indem die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer habe
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keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft ge-
macht, bezichtige sie die serbische Behörde direkt der Lüge und verletze
das sozialversicherungsrechtliche Abkommen zwischen der Schweiz und
Ex-Jugoslawien. Der erwähnte Bescheid der serbischen Behörde berech-
tige den Beschwerdeführer ohne Weiteres zu einer "vollen" schweizeri-
schen Invalidenrente.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragt die Vo-
rinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. In der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz auf das
erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus-
schliesslich dieser Punkt sei vom Bundesverwaltungsgericht zu überprü-
fen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente sei deshalb nicht einzutreten. Die Bemessung der
Invalidität sei staatsvertraglich nicht besonders geregelt worden, weshalb
hierfür ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften massge-
bend seien. Die schweizerische Invalidenversicherung sei sodann nicht an
die Feststellungen und Entscheide serbischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, anderer Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden. Die IVSTA habe im Verlaufe des neuerlichen
Verfahrens den ärztlichen Dienst mehrfach angefragt, ob die aus Serbien
erhaltenen medizinischen Unterlagen eine anspruchsrelevante Verände-
rung des Gesundheitszustands belegen. Der ärztliche Dienst habe indes-
sen keine Änderung der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung durch
den regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) B._______ im Jahr
2010 festgestellt. Dass die serbische Sozialversicherung von einer vollen
Invalidität ausgehe, sei zwar bereits zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen,
binde die IVSTA aber nicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies es hingegen ab, da der in Serbien wohnhafte
Rechtsanwalt lic. iur. Edmund Schönenberger nicht im schweizerischen
Anwaltsregister verzeichnet ist.
H.
Innert der hierfür angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht keine Replik ein.
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Seite 5
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 18. Juni 2013.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 18. Juni
2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu-
anmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei
lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerde-
führer beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, ist deshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im Vorbescheidverfahren hat die Vorinstanz nicht in der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung vom 18. Juni 2013, sondern in der bereits früher er-
gangenen Verfügung vom 12. März 2013 entschieden (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Jene Verfügung wurde hiernach infolge des ungenutzten Ablaufs
der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Damit ist auch auf den Antrag des Be-
schwerdeführers, die Sache sei an die Vorinstanz zum neuen Entscheid
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über die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen, mangels Streitge-
genstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte
Beschwerde ist damit im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Be-
schwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vo-
raussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und
der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkom-
mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugo-
slawischen Vereinbarungen.
Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung des Invaliditätsgrades
und der Rentenhöhe richten sich demnach allein nach den schweizeri-
schen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
B-4288/2013
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Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Inva-
liditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.2.4;
AHI-Praxis 1996 S.179; vgl. auch ZAK 1989 S.320 E.2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
Für die Ausübung der freien (d.h. pflichtgemässen und umfassenden) Be-
weiswürdigung ist hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E.
3a).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: vom 18. Juni 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
B-4288/2013
Seite 8
lass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2013 in Kraft standen; wei-
ter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von Juli 2005 bis Mai 2006 eine
ganze Invalidenrente. Sein neues Leistungsgesuch vom 6. März 2009 hat
die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 abgewiesen
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 0 %. Am 14. Oktober 2011 hat der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Leistungsgesuch gestellt.
Vorliegend ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2013 zu Recht auf das Leistungsge-
such des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2011 nicht eingetreten ist.
3.1 Wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert wurde, wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in der Fas-
sung gültig bis zum 31. Dezember 2011) eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Danach ist
im Leistungsbegehren, gleich wie im Revisionsgesuch, glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän-
derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht]
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Anderenfalls hat sie zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs-
begründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
B-4288/2013
Seite 9
3.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die-
ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
In ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2010 hat die kantonale IV-Stelle den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
unter Berücksichtigung aktueller medizinischer Unterlagen materiell ge-
prüft und einen Einkommensvergleich vorgenommen. Damit stellt der
1. Dezember 2010 vorliegend der Ausgangszeitpunkt für die Frage dar, ob
eine invaliditätsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers eingetreten ist. Diesem Ausgangszeitpunkt ist der
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2013
als aktuellen Referenzzeitpunkt gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242
E. 2.1).
3.3 Zu berücksichtigen ist lediglich eine erhebliche Veränderung der Ver-
änderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunk-
ten, welche sich rentenwirksam auf den Invaliditätsgrad auswirkt (siehe Art.
17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten (vgl. hierzu vorangehende E. 3.1) ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhal-
tes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des eid-
genössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 574/02 vom
25. März 2003 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2007 vom 22. Ja-
nuar 2008 E. 2).
4.
Den Akten der kantonalen IV-Stelle ist zu entnehmen, dass sich der Versi-
cherte im April 2006 infolge einer Femurkopfnekrose eine totale Endopro-
these anstelle der rechten Hüfte implantieren lassen musste (IV-Akt. 43).
Ebenfalls wird eine singuläre Rippenfraktur von September 2004 erwähnt
(IV-Akt. 72 S. 21). Das Universitätsspital B._______ berichtete sodann von
Hospitalisierungen des Versicherten in der Zeit von Oktober 2007 bis Ja-
nuar 2008 sowie von April bis Mai 2008 infolge einer alkoholbedingten Ent-
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Seite 10
zündung der Bauchspeicheldrüse mit einer Colonperforation der linken Fle-
xur, Dünndarmfistelung sowie anämisierender oberen GIT-Blutung und E.
coli Sepsis. In der Folge habe es beim Versicherten eine subtotale Kolekto-
mie, eine Pankreasnekrosektomie, eine Lavage, eine endständige Ileosto-
mie sowie eine endständige Sigmoidstomie als Schleimfistel durchgeführt
(IV-Akt. 72 S. 19-22). Ebenfalls dokumentiert ein Operationsbericht des
Universitätsspitals B._______ die beim Versicherten im November 2007
sowie im August 2008 durchgeführten Narbenhernienplastiken infolge ei-
ner epigastrischen Narbenhernie (vgl. IV-Akt. 72 S. 17-18). Noch im Sep-
tember 2008 stellte das Universitätsspital B._______ sehr ausgeprägte
Schmerzen dorsal an der rechten Hüfte sowie im Bereich der lumbalen
Rückenmuskulatur fest. Die Beinverlängerung rechts von rund 1.5 Zenti-
meter werde durch Einlagen korrigiert
(IV-Akt. 72 S. 15-16). Im Arztbericht zur Beurteilung des Rentenanspruches
vom 3. November 2009 stellte Dr. med. C._______, Facharzt FMH für in-
nere Medizin, B._______, die folgenden Diagnosen:
schwerer Aethylabusus mit/bei
o Kolonperforation mit Dünndarmfistel von Oktober 2007 bei
arthylischer Pankreatitis im Oktober 2007,
oberer anämisierender gastro-intestinaler Blutung,
o Sepsis mit E. coli im Oktober 2007,
Status nach subtotaler Hemikolektomie, Nekrosektomie, Lavage
und Sigmoidostomie von November 2011,
second look-Laparotomie und Cholezystektomie von November
2007,
Ileosigmoidostomie von Mai 2008,
Femurkopfnekrose rechts,
schwere sekundäre Coxarthrose rechts,
Status nach Anbohrung Femurkopf rechts von Juli 2004,
Status nach Hüft-TP (Totalprothese) rechts von April 2006, persis-
tierende Hüftschmerzen,
rezidivierende depressive Phasen.
Der Versicherte habe immer wieder Schmerzen im Bereich des rechten
Beckenkammes sowie eine Tendenz zu Durchfall seit der Darmoperation.
Seit dem 1. Dezember 2008 sei er für leichte körperliche Tätigkeiten wieder
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Seite 11
zu 100 % arbeitsfähig. Der fortgesetzte Alkoholmissbrauch erschwere je-
doch die Ausübung vieler Tätigkeiten (IV-Akt. 72 S. 2-6).
Nach seinem Wegzug aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. C) reichte
der Beschwerdeführer bei der kantonalen IV-Stelle mehrere Kurzberichte
seiner behandelnden Ärzte aus Serbien ein: Der Orthopäde Dr. med.
D._______ erklärte den Versicherten am 17. November 2009 infolge der
Folgen der Hüftgelenksoperation für arbeitsunfähig (IV-Akt. 77 S. 6). Auch
Dr. E._______, Spezialarzt für Chirurgie, schrieb den Versicherten am
17. November 2009 aufgrund der gesundheitlichen Auswirkungen der
durchgeführten Nekrektomie (Entfernung von abgestorbenen Gewebebe-
zirken) und Ileostomie (Erstellung eines künstlichen Darmausgangs) zu 90
% arbeitsunfähig (IV-Akt. 77 S. 4). Der Pneumophysiologe Dr. F._______
diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2009 TBC sec fibrosa pulm.
I dex. sowie Adhesio pleurae bas. sin und verordnete dem Versicherten
eine symptomatische Therapie (IV-Akt. 77 S. 10). Gemäss dem Bericht des
Neuropsychiaters Dr. med. G._______ vom 3. Dezember 2009 sei der Ver-
sicherte während mehrerer Jahre wegen Lungentuberkulose behandelt
worden, bevor er sich (im Jahr 2006) einem orthopädischen Eingriff unter-
zogen habe. Ebenfalls weise der Versicherte Zeichen verstärkter Angst und
Elemente eines psychosomatischen Syndroms auf. Dr. G._______ stufte
den Versicherten als für jegliche physisch oder psychisch anstrengendere
Tätigkeiten arbeitsunfähig ein
(IV-Akt. 77 S. 2).
Mit Blick auf diese Vorgeschichte bescheinigte die RAD-Ärztin der kanto-
nalen IV-Stelle, Dr. H._______, in ihren Stellungnahmen vom 20. Januar
2010 und 22. Juni 2010 dem Versicherten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
für leichtere Arbeiten. Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die ausführ-
lichen Abklärungen der Universität B._______ und von Dr. med.
C._______, wohingegen sie die eher knappen serbischen Arztzeugnisse,
in denen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überdies kontrovers
beurteilt worden sei, als nicht ausschlaggebend erachtete (IV-Akt. 73 und
78). Auf dieser Einschätzung von Dr. H._______ basiert die heute rechts-
kräftige Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 1. Dezember 2010.
B-4288/2013
Seite 12
5.
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2011
gingen beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche neue medizinische Un-
terlagen ein, welche zwar teilweise noch vor Dezember 2010 datieren (vgl.
hierzu E. 4.2 und 4.3), im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1.
Dezember 2010 der Vorinstanz indessen noch nicht bekannt waren.
5.1 Im Arztbericht vom 8. September 2010 befand die Psychologin
J._______, K._______ (Serbien), in Zusammenfassung der ihr vorliegen-
den Medizinalakten, der Versicherte leide in psychischer Hinsicht an
Schlaflosigkeit, einer bedrückten Stimmung und einer verminderten Wil-
lenskraft. Ebenfalls seien beim Versicherten Ängste ohne objektive Ursa-
che, Unruhe und eine permanente Besorgnis festgestellt worden. Der Ver-
sicherte empfinde Hoffnungslosigkeit, werte sich selber ab und fühle sich
ohnmächtig. Er habe begonnen, übermässig Alkohol zu trinken, um sich zu
beruhigen. Er beschäftige sich ausserdem mit Suizidgedanken (ohne Ver-
such), sei geistig langsam und habe ein schlechtes Erinnerungsvermögen.
Er sei weder in der Lage zu arbeiten, noch soziale Kontakte zu pflegen
(Doc n° 13).
5.2 Der Orthopäde Dr. L._______, Serbien, erklärte am 14. September
2010, der Versicherte habe sich im Jahr 2004 einer Operation der rechten
Hüfte unterzogen und könne deshalb nur mühsam gehen. Die rechten
Gliedmassen seien rund zwei Zentimeter länger als die linken. Infolge die-
ser anatomischen Auswirkungen der Operation könne der Versicherte kei-
ner Arbeit nachgehen, die das Tragen von Gewichten oder das Stehen,
Gehen oder Sitzen über einen längeren Zeitraum erfordere sowie in
Zwangshaltungen ausgeübt werde (Doc n° 14).
5.3 Im Bericht vom 10. September 2010 stellte ein Lungenarzt, dessen
Name auf dem Bericht nicht entzifferbar ist, die nachfolgenden Diagnosen:
TBC sec. fibrosa pulm. I. dex,
Adhesio pl. l. sin.,
HOBP (IV-Akt. 11 S. 17).
5.4 Der Chirurg Dr. M._______, Serbien, stellte im Bericht vom 15. Sep-
tember 2010 die Diagnosen
Status post OP pancreatitis ac,
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Seite 13
Status post necrectomiam et ileostomiam,
Status post colectomiam subtotalis pp pancreatitis necroticans,
Status post E. Coli sepsis,
Status post haemorrhagio reg. ezophageogastrica (Haemostasis
endoscopica)
und erklärte den Versicherten auch nach den erwähnten Eingriffen weiter-
hin für zu über 90 % arbeitsunfähig (Doc n° 16).
5.5 Im Gutachten der IV-Kommission 1. Instanz zuhanden des serbischen
Versicherungsträgers vom 4. März 2011 stellte der Chirurg Dr. N._______,
Serbien, die nachfolgenden Diagnosen unter Verweis auf die ICD-10 M16
(Koxarthrose):
Status post implantationem endoprothesis totalis dex. pp necrosis
capitis femoris,
Status post TBC dex.,
Status post necrectomiam pancreatitis et colectomiam subtotalis pp
pancreatitis necroticans.
Als aktuelle Beschwerden gab er Erschöpfung, Kraftlosigkeit und häufiger
Durchfall an. Seit dem 4. März 2011 liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.
Der Invaliditätsgrad betrage 70 % (Doc n° 10).
5.6 Im Bericht vom 28. Februar 2011 fasste die behandelnde Ärztin
Dr. O._______, K._______ (Serbien), den medizinischen Sachverhalt seit
1999 zusammen. Sie gab anschliessend die Erkenntnisse einer körperli-
chen Untersuchung wieder, die mit Ausnahme des künstlichen Hüftgelenks
und der durchgeführten Darmoperation keine auffälligen Werte enthielt.
Gestützt darauf stellte sie unter Angabe der ICD-10 Z96 (Vorhandensein
von anderen funktionellen Implantaten) die nachfolgenden Diagnosen:
Status post implantationem endoprotesis totalis coxae dex,
Abreviatio extremitas inf. I. sin. 2 cm,
Status post pancreatitis ac,
Status post necrectomiam subtotalis et ileostomiam,
Status post colectomiam subtotalis,
Depressio sec. aedilis,
B-4288/2013
Seite 14
TBC sec,
Fibrosa, pulm. I. dex. HOBP.
Im Rahmen ihrer ärztlichen Beurteilung erkannte sie ausserdem ein psy-
chosomatisches Syndrom (Syn psychosomaticum), welches sie unter der
Rubrik neuropsychiatrischer Befund aufführte. Der Versicherte sei arbeits-
unfähig hinsichtlich Tätigkeiten, die mit langem Stehen, Gehen, Sitzen,
"unnatürlichen" Arbeitshaltungen oder dem Tragen von Lasten verbunden
seien (Doc n° 33).
5.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 erklärte Dr. med. P._______,
Facharzt FMH für allgemeine Medizin des RAD Rhone, der Versicherte
habe die Hüfte wegen einer Kopfnekrose operieren lassen. Es sei möglich,
dass die Hüfte noch schmerze. Die vom Versicherten angegebenen Durch-
fälle seien nach der durchgeführten Darmoperation plausibel, wirkten sich
indessen angesichts des stabilen Körpergewichts nicht auf die Ernährung
des Versicherten aus. Die in den Berichten mehrfach erwähnte Depression
sei bereits zuvor bekannt gewesen und mit keinen entsprechenden psychi-
schen Befunden untermauert worden. Die "vom Chirurgen" (gemeint ist Dr.
N._______, siehe E. 5.5) genannte Arbeitsunfähigkeit (recte: Invalidität)
von 70 % habe jener nicht begründet. Zusammenfassend stellte Dr. med.
P._______ die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit:
Status nach TP (Totalprothese) Hüftgelenk rechts nach Femurkopf-
neurose (ICD-10 M16.9),
Status nach diversen Dickdarmoperationen/Ileosigmoidostomie
(ICD-10 K55.0),
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Aethylabusus,
Status nach depressiven Phasen.
In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte weiterhin zu 100 % ar-
beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er demgegenüber voll-
schichtig eingesetzt werden. Insgesamt lägen gegenüber der Aktenlage
des Jahres 2010 keine neuen Gesichtspunkte vor (Doc n° 21).
5.8 Am 1. November 2012 wurde der Versicherte infolge der Diagnosen
B-4288/2013
Seite 15
TBC sec. fibrosa pulm. I dex. sowie
HOBP.
zu einem Spezialarzt für Tuberkulose (TBC) des Allgemeinen Krankenhau-
ses K._______ (Serbien) überwiesen. Dieser Arzt, dessen Name auf dem
Kurzbericht nicht entzifferbar ist, erklärte nach der Untersuchung, der Rönt-
genbefund sei unverändert und im Parenchym seien keine pathologischen
Veränderungen zu erkennen (Doc n° 61 S. 3 und 57 S. 3).
5.9 Gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
Q._______, K._______ (Serbien), vom 1. November 2012 trinke der Versi-
cherte nach eigenen Angaben seit über zwei Jahren keinen Alkohol mehr.
Er nehme Anxiolytika ein, da er über Angespanntheit, Schlaflosigkeit und
Vergesslichkeit klage. Dr. Q._______ diagnostizierte in ihrem Bericht psy-
chische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (ICD-10
F10.2), in Abstinenz (Doc n° 61 S. 1).
5.10 Im Gutachten der IV-Kommission 1. Instanz zuhanden des serbischen
Versicherungsträgers vom 24. Dezember 2012 stellte der Chirurg
Dr. N._______ aus Serbien, die nachfolgenden Diagnosen mit dem Diag-
nosenschlüssel ICD-10 M16:
Status post implantationem endoprothesis totalis dex. pp necrosis
capitis femoris,
Status post repositio endoprothesis pp luxatio,
Status post TBC dex.,
Status post necrectomiam pancreatitis et colectomiam subtotalis pp
pancreatitis necroticans.
Aufgrund der durchgeführten körperlichen Untersuchung gab
Dr. N._______ – mit Ausnahme der eingeschränkten, schmerzhaften Be-
weglichkeit in der rechten Hüfte – keine auffälligen Befunde an. Der psy-
chische Zustand sei depressiv. Der Versicherte sei weiterhin voll arbeits-
unfähig. Der Invaliditätsgrad betrage 70 % seit dem 4. März 2011. Ein Pfle-
gebedarf bestehe nicht (Doc n° 55).
5.11 In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 erklärte RAD-Arzt
Dr. med. P._______, das Ersatzhüftgelenk nach einer Femurkopfnekrose
sei offenbar wiederholt luxiert, wobei diesbezüglich eine Dokumentation
fehle. Die persistierenden Hüftschmerzen seien bereits Ende Jahr 2009
B-4288/2013
Seite 16
bekannt gewesen. Der Versicherte habe sich diversen Darmoperationen
unterziehen lassen wegen einer aethylischen, nekrotisierenden Pankreati-
tis. Im Jahr 2012 sei wieder eine Pankreatitis aufgetreten, obwohl der Ver-
sicherte keinen Alkohol mehr konsumiert habe. Dies sei jedoch nicht inva-
lidisierend. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine invalidisierende Diag-
nostik. Der Versicherte stehe diesbezüglich auch nicht in einer speziellen
Behandlung resp. unter Medikation. Dr. P._______ stellte insgesamt die
nachfolgenden Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach TP (Totalprothese) Hüftgelenk rechts nach Femurkopf-
neurose (ICD-10 M16.9),
Status nach diversen Dickdarmoperationen/Ileosigmoido-sto-
mie/Pankreatitis nekrotisierend (ICD-10 K55.0),
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Aethylabusus,
Status nach depressiven Phasen,
Status nach rez. Pankreatitis im Jahr 2012,
Dysthymie,
Status nach TBC (Tuberkulose).
In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte weiterhin zu 100 % ar-
beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er demgegenüber voll-
schichtig eingesetzt werden (Doc n° 65).
6.
6.1 Ein Vergleich der vorangehend dargelegten, vom Beschwerdeführer
seit seiner Neuanmeldung vom 14. Oktober 2011 der Vorinstanz einge-
reichten medizinischen Unterlagen mit den bereits im Zeitpunkt der Verfü-
gung vom 1. Dezember 2010 vorgelegenen Unterlagen zeigt auf, dass
heute zu einem grossen Teil dieselben Erkrankungen vorliegen wie bereits
im Jahr 2010. So beziehen sich namentlich die in den neuen Berichten
häufig gestellten Diagnosen "Status post" (zu Deutsch: Zustand nach) auf
einen zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Eingriff oder auf eine vorma-
lige, heute auskurierte Erkrankung. Als aktuelle Probleme werden zum Bei-
spiel Schwierigkeiten resp. Schmerzen beim Gehen aufgrund der einge-
schränkten Beweglichkeit des rechten, künstlichen Hüftgelenks sowie des
zwei Zentimeter längeren rechten Beines, eine Tendenz zu Durchfall nach
B-4288/2013
Seite 17
den vorgenommenen Darmoperationen sowie depressive Verstimmungen
genannt. Sämtliche dieser aktuellen Probleme waren der erstinstanzlichen
Fachbehörde bereits im Jahr 2010 bekannt und wurden entsprechend in
der heute rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 berücksichtigt.
6.2 Im Jahr 2010 war ebenfalls bekannt, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend mehrerer Jahre wegen einer Lungentuberkulose behandelt wurde.
Die Arztberichte im aktuellen Referenzzeitpunkt geben demgegenüber be-
züglich dieser Erkrankung kein einheitliches Bild wieder. So vermitteln ei-
nige Berichte den Eindruck, die Erkrankung sei nach wie vor akut (vgl. E.
5.3, 5.6, 5.8). Auf der anderen Seite umschreiben die beiden Gutachten
der serbischen IV-Kommission mit der Diagnose "Status post TBC dex" ein
bereits abgeschlossenes Krankeitsgeschehen (E. 5.5 und 5.10). RAD-Arzt
Dr. med. P._______ hat letztere Einschätzung in seiner Stellungnahme
vom 13. Juni 2013 übernommen, ohne sich indessen mit der in den weite-
ren Berichten gestellten Diagnose "TBC sec. fibrosa pulm. I. dex" ausei-
nanderzusetzen. Gemäss den neueren serbischen Arztberichten scheint
sodann im Nachgang zur Lungentuberkulose eine weitere Lungenerkran-
kung aufgetreten zu sein. So wird in diesen Berichten mehrfach die Diag-
nose HOBP ("Hronicna Opstruktivna Bolest Plula") erwähnt, was der Diag-
nose COPD ("chronic obstructive pulmonary disease"; zu Deutsch: chro-
nisch obstruktive Lungenerkrankung) entspricht, welche – wie auch die
Lungentuberkulose – mit einer akuten Infektion der unteren Atemwege ein-
hergehen kann. Diese neue Diagnose hat RAD-Arzt Dr. med. P._______ in
seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 weder erwähnt noch gewürdigt.
Die Stellungnahme vom 13. Juni 2013 erweist sich deshalb in dieser Hin-
sicht als unvollständig.
6.3 In psychischer Hinsicht waren beim Beschwerdeführer bereits im Jahr
2010 rezidivierende depressive Phasen diagnostiziert worden, die sich
auch in der Beschreibung des Beschwerdeführers in den neueren Arztbe-
richten, zum Beispiel im Bericht von J._______, zumindest implizit wieder-
finden (bedrückte Stimmung, Ängste, Unruhe, Suizidgedanken; vgl.
E. 5.1). Auch die behandelnde Ärztin Dr. O._______ diagnostizierte im ak-
tuellen Referenzzeitpunkt eine "Depressio sec. aedilis". In ihrer medizini-
schen Beurteilung erkannte sie im Weiteren ein Wechselspiel zwischen
körperlichen und psychischen Einschränkungen im Sinne eines psychoso-
matischen Syndroms (ohne jedoch diesen Befund formell in eine entspre-
chende Diagnose kleiden; vgl. E. 5.6). Zwar sprach bereits Dr. med.
G._______ Ende Jahr 2009 davon, dass der Beschwerdeführer Elemente
eines psychosomatischen Syndroms aufweise, das Vorliegen sämtlicher
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Seite 18
Elemente eines solchen psychosomatischen Syndroms ist jedoch als eine
neue Erkrankung zu betrachten. Eine Auseinandersetzung mit dieser
neuen Diagnose, insbesondere der Frage nach der Überwindbarkeit der
damit einhergehenden (körperlichen) Einschränkungen (vgl. dazu das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015 [neues Grundsatzurteil zu den somatoformen Schmerzstörun-
gen]), fehlt ebenfalls in der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni
2013. Dr. med. P._______ beschränkte sich in dieser Stellungnahme auf
die Feststellung, es sei psychiatrisch keine invalidisierende Diagnostik vor-
handen und diagnostizierte in der Folge Status nach depressiven Phasen
sowie Dysthymie. Mit diesen Diagnosen trug er den vorangehend erwähn-
ten aktuellen serbischen Arztberichten nicht hinreichend Rechnung.
6.4 Nachdem die vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Arztberichte aus Serbien im Vergleich zur medizinischen Ak-
tenlage des Jahres 2010 zumindest die beiden erwähnten neuen Krank-
heitsbilder (chronisch obstruktive Lungenerkrankung und psychosomati-
sches Syndrom) erwähnen, kann der Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr.
med. P._______, wonach die neuen Arztberichte keine neuen Gesichts-
punkte enthielten, nicht gefolgt werden. Zweifel an der RAD-ärztlichen Be-
urteilung erweckt sodann der Umstand, dass Dr. med. P._______ eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgestellt und damit –
ohne eine entsprechende Begründung – von der Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit durch Dr. N._______ in den beiden Gutachten der IV-Kommission
zuhanden des serbischen Versicherungs-trägers (E. 5.5 und 5.10) abgewi-
chen ist.
6.5 Mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten serbischen Arztbe-
richten hat der Beschwerdeführer eine für den Rentenanspruch erhebliche
Veränderung seines Invaliditätsgrads zumindest glaubhaft gemacht (vgl.
hierzu BGE 117 V 198 E. 4b/c sowie vorliegend einschlägig: Urteil des Bun-
desgerichts 9C_312/2009), womit er das herabgesetzte Beweismass im
Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt (E. 3.1).
Nach dem vorangehend Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und anschlies-
send neu verfüge.
B-4288/2013
Seite 19
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits infolge der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 ge-
währten unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet.
7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden Fall
hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Er-
messen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Beschwerdefüh-
rer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die
Neuanmeldung vom 14. Oktober 2011 einzutreten, die Sache materiell zu
prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu-
gesprochen, zahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
durch die Vorinstanz.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
B-4288/2013
Seite 20
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Juli 2015