B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 13.12.2015 (2C_713/2015)
Abteilung II
B-4294/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd,
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2011 beantragte X._______ (Beschwerdeführer) beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) seine
Eintragung in das Patentanwaltsregister.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte ihm die Vorinstanz mit, aus
ihrer Sicht erfülle er das Erfordernis einer patentanwaltlichen Tätigkeit von
mindestens 72 Monaten in der Schweiz nicht. Gleichzeitig gab sie ihm Ge-
legenheit, zur beabsichtigten Abweisung des Antrags Stellung zu nehmen,
was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2012 tat.
C.
Durch Verfügung vom 8. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Eintra-
gungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer
sechsjährigen patentanwaltlichen Tätigkeit nicht erfülle.
D.
Am 25. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz nochmals
um Eintragung in das Patentanwaltsregister. Seinem zweiten Antrag legte
er ergänzende Bestätigungen über seine beruflichen Tätigkeiten und eine
Weiterbildung bei.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 wies das IGE auch den zweiten Antrag
des Beschwerdeführers auf Eintragung in das Patentanwaltsregister ab.
F.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2014
an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vor-in-
stanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 und seine Eintragung in das Pa-
tentanwaltsregister. In der Beschwerdeschrift hielt er zunächst fest, die an-
gefochtene Verfügung sei ihm am 4. Juli 2014 zugestellt worden, nachdem
er sich am 2. Juli 2014 beim IGE telefonisch nach dem Stand der Dinge
erkundigt gehabt habe. Bei diesem Telefonanruf habe er erstmals erfahren,
dass die Verfügung bereits anfangs März 2014 an ihn versandt und nach
Ablauf einer Abholfrist von sieben Tagen an das IGE retourniert worden sei.
Gemäss Sendungsverfolgung habe am 6. März 2014 um ca. 14.00 Uhr ein
Zustellungsversuch stattgefunden. Die entsprechende Abholeinladung
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habe er jedoch nie in seinem Briefkasten vorgefunden. Er beantrage des-
halb die Wiederherstellung seines Beschwerderechts.
G.
Durch Verfügung vom 5. August 2014 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer auf, die Ergebnisse eines am 21. Juli 2014 bei
der Post gestellten Nachforschungsbegehrens bis zum 5. September 2014
einzureichen. Mit Begleitbrief vom 4. September 2014 liess der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Antwort der Post
vom 3. September 2014 zukommen. Darin legte diese dar, der Bote habe
sich nicht mehr an den Zustellversuch der Sendung erinnern können.
Wenn er aber ein Einschreiben als avisiert scanne, dann hinterlege er je-
weils auch eine Abholungseinladung im Briefkasten.
H.
Das IGE äusserte sich mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 zur Be-
schwerde, wobei es deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers beantragte. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. November 2014, sein Rechtsbegehren vom 30. Juli 2014
bekräftigend. Die Vorinstanz duplizierte mit Stellungnahme vom 20. No-
vember 2014.
I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde vom 30. Juli 2014 gegen die Verfügung des IGE vom 6. März
2014 zuständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. e
VGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995
[IGEG, SR 172.010.31]).
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1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Laut eigenen Angaben
fand der Beschwerdeführer nach dem gemäss Auskunft der Post am 6.
März 2014 erfolgten Zustellungsversuch keine Abholungseinladung in sei-
nem Briefkasten vor. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung vom
6. März 2014 sei ihm erstmals am 4. Juli 2014 zugestellt worden. Weil er
von deren Existenz vor dem 2. Juli 2014 nichts gewusst habe, habe es für
ihn keine Möglichkeit gegeben, innerhalb von 30 Tagen nach dem Zustel-
lungsversuch vom 6. März 2014 darauf zu reagieren, sodass er unver-
schuldeterweise von seinem Beschwerderecht abgehalten worden sei. Da-
her beantrage er nun dessen Wiederherstellung.
Art. 24 VwVG regelt die Wiederherstellung von Fristen. Abs. 1 dieser Be-
stimmung lautet wie folgt:
Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt […].
Wiederhergestellt werden kann nur eine Frist, welche abgelaufen ist. Vor-
liegend muss jedoch zuerst geprüft werden, ob am 6. März 2014 ein an-
schliessend die Rechtsmittelfrist auslösender Zustellungsversuch erfolgte.
Wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 eine Abholungseinladung
in den Briefkasten gelegt, so begann die Beschwerdefrist am 14. März
2014 (vgl. unten E. 1.5). Sie wäre abgelaufen, bevor er sich mit Eingabe
vom 30. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wandte.
Der Beschwerdeführer beteuert, keine Abholungseinladung erhalten und
vor dem 2. Juli 2014 keine Kenntnis von der Verfügung des IGE vom
6. März 2014 gehabt zu haben. Folglich macht er geltend, die Rechtsmit-
telfrist habe jedenfalls nicht vor dem 4. Juli 2014 begonnen. Wenn dies
zutrifft, hat er fristgerecht Beschwerde erhoben. Andernfalls wäre auf seine
Beschwerde nicht einzutreten. Eine Wiederherstellung der Frist wäre nicht
zu prüfen, denn der Beschwerdeführer behauptet in Wirklichkeit nicht, we-
gen eines Hindernisses von der Wahrung einer kurz nach dem 6. März
2014 angelaufenen Frist abgehalten worden zu sein. Sonst müsste ihm die
vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2014 – entgegen seiner eigenen
Darstellung – eben doch schon zu jener Zeit rechtsgültig zugestellt worden
sein. Nur so konnte die Beschwerdefrist nämlich bereits dannzumal aus-
gelöst werden. Dementsprechend nennt der Beschwerdeführer auch kei-
nen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG.
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1.3 Es bestehen keine Indizien dafür, dass das IGE, als es dem Beschwer-
deführer die strittige Verfügung auf dessen Anruf vom 2. Juli 2014 hin am
4. Juli 2014 zusandte, im Willen gehandelt hätte, sie (nochmals) formell zu
eröffnen. Die Vorinstanz schickte die Verfügung am 4. Juli 2014 denn auch
nicht per Einschreiben. Ebensowenig lässt sich aus den Akten schliessen,
dass der Beschwerdeführer diese Sendung nach Treu und Glauben als
eine die 30-tägige Rechtsmittelfrist auslösende (erneute) formelle Zustel-
lung verstehen durfte (vgl. BERNARD MAITRE / VANESSA THALMANN, in:
VwVG-Praxiskommentar, 2009, Art. 20 N. 38, sowie URS PETER CAVELTI,
in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 20 N. 37). Im Übrigen vermag auch
eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustel-
lung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides unter
dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in
Gang zu setzen (Urteil des BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4
m.H.).
1.4 Nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht
wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten fruchtlosen Zustel-
lungsversuch als erfolgt. Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion
bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinla-
dung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumu-
lativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) erwar-
ten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl. BGE 138
III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]: "… sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste."; Urteil des BVGer A-
648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H.; ANDRÉ MOSER / MICHAEL
BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. A., 2013, N. 2.115 f. m.H.; MAITRE /
THALMANN, Art. 20 N. 42 ff.).
1.4.1 Geprüft wird vorab, ob der Beschwerdeführer mit einer Zustellung
rechnen musste.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 vertrat die Vorinstanz den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe aufgrund des laufenden Verfah-
rens mit der Zustellung der strittigen Verfügung anfangs März 2014 rech-
nen müssen. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
5. November 2014, er habe mit der Zustellung einer abschliessenden Ver-
fügung zwei Wochen nach Einreichung weiterer Unterlagen keinesfalls
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rechnen können, da die frühere Korrespondenz mit dem IGE stets mehrere
Monate in Anspruch genommen habe. Dementsprechend habe er erst
nach etwa vier Monaten mit einer Reaktion gerechnet und sich beim IGE
nach dem Stand der Dinge erkundigt. Ausserdem habe er erwartet, vom
IGE eine Absichtserklärung mit einer Einladung zur Stellungnahme zu er-
halten. So habe er nie Gelegenheit gehabt, sich zur verfügten Ablehnung
des MASIP-Studienganges zu äussern. Er habe also nicht damit rechnen
können, dass – ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine abschlies-
sende Verfügung erlassen werde, unmittelbar, nachdem er am 21. Februar
2014 Unterlagen nachgereicht habe. Hierauf duplizierte das IGE am 20.
November 2014, der Beschwerdeführer müsse zu jedem Zeitpunkt in ei-
nem schwebenden Verfahren mit der Zustellung einer Verfügung rechnen.
Er werde dem IGE kaum vorwerfen können, dass es in diesem Fall zu
schnell mit einer Verfügung reagiert und damit nicht vier Monate zugewar-
tet habe.
Ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses sind die Parteien wäh-
rend der Dauer desselben verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver-
halten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte,
welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 138
III 225 E. 3.1; Urteil des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1
m.H.).
Der vom 25. Juni 2013 datierende Antrag des Beschwerdeführers auf Ein-
tragung in das Patentanwaltsregister ging am 28. Juni 2013 beim IGE ein.
Damit entstand ein Prozessrechtsverhältnis, während dessen Dauer der
Beschwerdeführer als Verfahrenspartei mit der Zustellung einer Verfügung
des IGE über sein Eintragungsgesuch rechnen musste. Am 9. Dezember
2013 ersuchte das IGE den Antragsteller schriftlich um Erläuterung eines
von ihm vorgelegten Nachweises bis zum 9. März 2014, worauf der Be-
schwerdeführer am 21. Februar 2014 eine ergänzende Stellungnahme ein-
reichte. Dadurch änderte sich aber nichts am bestehenden Prozessrechts-
verhältnis. Wenn die vorgängige Korrespondenz des Beschwerdeführers
mit dem IGE jeweils mehrere Monate in Anspruch genommen hatte, durfte
er daraus nicht schliessen, dass dies wiederum der Fall sein würde, zumal
das IGE lediglich eine präzisierende Auskunft verlangt hatte.
Hätte das IGE, bevor es verfügte, den Beschwerdeführer eingeladen, sich
zum beabsichtigten Entscheid zu äussern, hätte er ebenfalls nicht genau
gewusst, wann ihm die Verfügung formell eröffnet würde oder wann er sich
diesbezüglich bei der Vorinstanz erkundigen sollte. Allerdings gilt es hier
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gar nicht zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eine sol-
che Sendung zu erwarten hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob er –
unter Berücksichtigung einer gewissen Wahrscheinlichkeit – überhaupt mit
ihr rechnen musste, was angesichts der laufenden Prüfung seines Eintra-
gungsgesuchs zutraf. Er behauptet auch nicht, ausserstande gewesen zu
sein, eine Zustellung zu ermöglichen. Stattdessen bringt er vor, nie eine
Abholungseinladung in seinem Briefkasten gefunden zu haben.
1.4.2 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Ver-
fügung obliegt grundsätzlich der Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a). Entge-
gen dieser allgemeinen Beweisregel gilt bei eingeschriebenen Sendungen
nach erstem erfolglosem Zustellungsversuch die widerlegbare Vermutung,
dass der Postbote die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Brief-
kasten (oder das Postfach) des Empfängers gelegt und das Zustellungs-
datum korrekt registriert hat; dies namentlich auch dann, wenn die Sen-
dung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst
wurde. Daraus ergibt sich insofern eine Umkehr der Beweislast, als der
Entscheid bei Beweislosigkeit zu Ungunsten des Empfängers, der den Er-
halt der Abholungseinladung bestreitet, ausfällt. Die Vermutung kann je-
doch durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Sie gilt solange, als der
Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
von Zustellungsmängeln erbringt. Um die Vermutung zu widerlegen, ge-
nügt die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers der
Post allerdings nicht, wenn dafür keine konkreten Anzeichen vorliegen
(zum Ganzen vgl. die Urteile des BGer 8C_372/2014 vom
13. August 2014 E. 3.2 und 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1, je
m.H.; Urteile des BVGer B-4490/2013 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 und
C-4615/2013 vom 10. Oktober 2013 S. 2).
Laut Zustellnachweis der Post (Sendungsverfolgung, "Track & Trace")
wurde ein am 5. März 2014 aufgegebenes "Einschreiben R Inland" mit der
Sendungs-Nr. […] am 6. März 2014 um 14.12 Uhr an der Adresse des Be-
schwerdeführers zur Abholung bis 13. März 2014 gemeldet. Die gleiche
Sendungs-Nr. sowie den handschriftlichen Vermerk "F.B. 13.3." trägt der
am 5. März 2014 gestempelte Briefumschlag des IGE, welcher diesem am
17. März 2014 als nicht abgeholt retourniert wurde.
Gemäss Begriffserklärung der Post bedeutet der Vermerk "zur Abholung
gemeldet", dass ein Zustellversuch stattgefunden hat, der Empfänger je-
doch nicht vor Ort war, weshalb ihm die Sendung per Abholungseinladung
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gemeldet wurde (, "Sendungen verfolgen", "Info", "weitere In-
formationen, "Ereignisse "). Auf die Vermerke in
der Sendungsverfolgung darf grundsätzlich abgestellt werden. Fehlt der
Eintrag "zur Abholung gemeldet" in "Track & Trace", so drängt sich der
Schluss auf, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt
wurde (Urteil des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.7). Umge-
kehrt lässt sich aus dem Vorhandensein des Vermerks vermutungsweise
folgern, dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde.
Davon wäre auch hinsichtlich der Sendung Nr. […], welche das IGE am 5.
März 2014 an den Beschwerdeführer schickte, auszugehen, sofern diesem
der Gegenbeweis eines Zustellungsfehlers nicht gelingen sollte.
In seiner Replik vom 5. November 2014 legte der Beschwerdeführer dar,
seine weiteren Nachforschungen hätten ergeben, dass am Tag des Zustell-
versuchs, d.h. am 6. März 2014, die Haushaltshilfe bei ihm tätig gewesen
sei. Deren Aussage nach komme es gelegentlich vor, dass ein Postbote
einen eingeschriebenen Brief abgeben möchte, dann aber feststelle, dass
sie als Haushaltshilfe nicht zur Familie gehöre, worauf er den abzugeben-
den Brief wieder mitnehme. Er, der Beschwerdeführer, gehe davon aus,
dass eine solche Situation am 6. März 2014 vorgelegen habe und dass der
Postbote dann – von der Situation her etwas irritiert – beim Weggehen ver-
gessen habe, eine Abholeinladung in den Briefkasten zu legen.
Die Vorinstanz erwiderte in ihrer Duplik vom 20. November 2014, nach Ziff.
2.3.5 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen 'Postdienstleistungen' für
Privatkunden" (AGB) seien sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdo-
mizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt, wo-
von der Postbote Kenntnis gehabt haben werde. Der Beschwerdeführer
behauptet nicht, der Post eine gegenteilige Weisung erteilt zu haben, wo-
nach er beispielsweise eine Aushändigung eingeschriebener Briefe nur an
sich selbst oder einzelne namentlich genannte Personen gewünscht hätte.
Es erscheint wenig plausibel, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte
Konstellation den Postboten irritiert und ihn verleitet haben sollte, das Aus-
stellen einer Abholungseinladung zu unterlassen, zumal Postboten häufig
mit derartigen Situationen konfrontiert sein dürften und entsprechend ge-
schult werden. Überdies sind – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – ge-
mäss AGB der Post nicht nur Familienangehörige, sondern sämtliche am
Domizil des Empfängers anzutreffenden Personen zum Bezug von Sen-
dungen berechtigt (vgl. dazu auch das Urteil des BGer 5A_852/2011 vom
20. Februar 2012 E. 5).
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Ausserdem argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Replik, auf den
Abholeinladungen sei jeweils eine Kennungsnummer aufgedruckt, anhand
welcher der weitere Sendungsempfang online gesteuert werden könne.
Vermutlich wäre es für die Post ein Leichtes, diese Kennungsnummer zu
eruieren und zu benennen, wenn der Postbote tatsächlich eine Abholeinla-
dung ausgestellt hätte. Da dies offenbar nicht möglich sei, gehe er davon
aus, dass eben keine Abholeinladung ausgestellt worden sei. In einer
schriftlichen Antwort vom 29. Oktober 2014 hatte die Post auf entspre-
chende Nachfragen des Beschwerdeführers hin erklärt, die Nummern auf
den Abholungseinladungen würden bei ihr nicht archiviert. Nach der Zu-
stellung der Abholungseinladung sei es der Post deshalb nicht möglich,
weitere Angaben zu diesen Nummern zu machen. Da die Abholungseinla-
dung des Beschwerdeführers nicht vorhanden sei, könne die Post keine
Nummer nennen. In Anbetracht dessen stösst seine Argumentation ins
Leere. Offensichtlich dient die Nummer der Abholungseinladung der Steu-
erung des Sendungsempfangs durch den Kunden (siehe ,
"Empfangen", "Sendung verpasst").
Im Übrigen ist es angesichts der Masse auszuliefernder Sendungen nach-
vollziehbar, dass sich der Postbote nicht mehr an den fraglichen Zustell-
versuch erinnern konnte. Daraus lässt sich nicht auf eine fehlerhafte Zu-
stellung schliessen. Letzteres gilt auch für die nicht optimal verlaufene, ver-
zögerte Bearbeitung des Nachforschungsbegehrens des Beschwerdefüh-
rers vom 21. Juli 2014.
Was schliesslich das Antwortschreiben des Kundendienstes der Post vom
29. Oktober 2014 auf die briefliche Anfrage des Beschwerdeführers vom
21. September 2014 betreffend die Nummer der Abholungseinladung an-
geht, welches die Post dem Beschwerdeführer auf dessen Nachhaken hin
mit Begleitschreiben vom 20. Februar 2015 (nochmals) schickte, so könnte
es sich zwar um einen Zustellfehler der Post in A._______ gehandelt ha-
ben. Denkbar ist aber auch, dass das Schreiben entweder gar nicht ver-
sandt wurde oder beim Empfänger unterging. Vor diesem Hintergrund ver-
bietet sich die Schlussfolgerung, beim Versuch, die angefochtene Verfü-
gung am 6. März 2014 zuzustellen, habe die Post mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit einen Fehler begangen.
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorgebracht hat, welche eine fehlerhafte Zustellung
der angefochtenen Verfügung als überwiegend wahrscheinlich indizieren
würden. Weil er mit einer Sendung des IGE auch rechnen musste, wurde
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die Zustellfiktion ausgelöst, und die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März
2014 gilt als am 13. März 2014 zugestellt. Folglich lief die
30-tägige Beschwerdefrist am 12. April 2014 ab. Da die vorliegende Be-
schwerde erst am 30. Juli 2014 eingereicht wurde, ist auf sie nicht einzu-
treten.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
zuerstatten.
2.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Juli 2015