B u n d e s v e r wa l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Abteilung II
B-4313/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,
Richterin Franziska Schneider, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez
Bürger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Revisionsgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 5. Juli 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde
am (…) 1949 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Der Versi-
cherte lebte von 1979 bis 1995 in der Schweiz, war während mehrerer
Jahre als Maurer-Schalungsbauer erwerbstätig und entrichtete Sozialver-
sicherungsbeiträge. Am 15. Dezember 1989 meldete er sich bei der eid-
genössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an
(vgl. act. 124).
Die IV-Stelle des Kantons Waadt sprach dem Versicherten in der Folge
mit Verfügung vom 17. Dezember 1993 eine volle Rente vom 1. Juni
1990 bis 31. Juli 1990, eine halbe Rente vom 1. August 1990 bis 31. Ja-
nuar 1991 und eine volle Rente seit 1. Februar 1991 zu (vgl. act. 126-
127).
Aufgrund der Wohnsitznahme des Versicherten in Spanien ab 1. Novem-
ber 1995 ging die Zuständigkeit von der IV-Stelle des Kantons Waadt an
die Schweizerische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz), über. Die Vorinstanz teilte dem
Versicherten am 8. November 1995 mit, dass ihm ab November 1995 ei-
ne volle Rente zugesprochen werde (act. 141).
A.b 1996 leitete die Vorinstanz ein Revisionsverfahren ein (act. 144-150).
Mit Verfügung vom 18. September 1997 bzw. nach Rückweisung durch
die Rechtsmittelinstanz mit Verfügung vom 7. April 1999 setzte die Vorin-
stanz die Rente des Versicherten von einer ganzen auf eine halbe Rente
herab.
A.c 2002 leitete die Vorinstanz erneut eine Revision ein (act. 181-193).
Gestützt auf die von ihr in Spanien eingeholten Arztberichte – die ärztli-
che Bestätigung von Dr. med. M._______ vom (offenbar) 22. November
2002 (act. 185), das ärztliche Attest von Dr. R._______, Medizin und Chi-
rurgie, vom 22. November 2002 (act. 184), den Befund von Dr. med.
C._______ vom 21. Januar 2003 zur Magnetresonanztomographie (nach-
folgend auch: MRT) der Lendenwirbelsäule (act. 187), den ärztlichen Be-
richt von Dr. med. O._______, Unfallmedizin und chirurgische Orthopä-
die, vom 24. Januar 2003 (act. 188) sowie den ärztlichen Bericht von Dr.
med. B._______ vom 3. März 2003 (act. 189) – kam Dr. med. L._______
vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz am 25. April 2003 zum Schluss, es
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liege ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie L3/L4, L4/L5 und
Diskushernie L5/S1 sowie ein mässiges broncho-obstruktives Syndrom
vor. Sowohl beim bekannten Lumbovertebralsyndrom als auch bei der
Bronchopathie scheine eine leichte Verschlechterung eingetreten zu sein;
indes habe diese nicht das Ausmass, um den bisherigen Grad von Ar-
beitsunfähigkeit von 50% relevant zu verändern. Gestützt auf diese Beur-
teilung wurde der Versicherte mit Mitteilung vom 21. Mai 2003 darüber in-
formiert, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in einer Art und Weise verän-
dert habe, die den Rentenanspruch beeinflusse (act. 194).
A.d Im März 2006 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren
ein. Gestützt auf den von ihr in Spanien eingeholten ärztlichen Bericht
von Dr. med. V._______ vom 27. April 2006 (act. 200) kam Dr. med.
G._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz am 25. Oktober 2006
zum Schluss, es bestehe ein Bandscheibenvorfall L4-L5 und L5-S1 ope-
riert, eine Lumbarthrose, Alkoholismus und Tabakabhängigkeit, ein Bron-
chialasthma, nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 ein Schädelhirn-
trauma, Rippenfrakturen, Luxation der rechten Schulter und Riss des me-
dialen Seitenbands des rechten Knies, sodann eine Hyperthyreose im
Jahr 2005, Schmerzen im Knochen-Gelenk-System sowie eine chroni-
sche Gastritis (act. 201-202). Die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert. Ge-
stützt auf diese Beurteilung teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 6.
November 2006 mit, dass sich sein Invaliditätsgrad nicht in einer Art und
Weise verändert habe, die den Rentenanspruch beeinflusse (act. 203).
A.e Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Versicherte am 20. Juli
2009 ein ärztliches Attest von Dr. med. N._______, Medizin und Chirur-
gie, vom 17. Juli 2009 ein. Darin wurde dem Versicherten ein gemässig-
tes anhaltendes Bronchialasthma, eine Polyarthrosis und eine Hyperthy-
reose bescheinigt (act. 210). In der Folge teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit Schreiben vom 4. September 2009 mit, dass sich sein Invali-
ditätsgrad nicht in einer den Leistungsanspruch beeinflussenden Weise
geändert habe (act. 214).
A.f Mit Gesuch vom 23. Februar 2011 beantragte der Versicherte eine
Revision (act. 220) und reichte in diesem Zusammenhang neue Arztbe-
richte aus Spanien ein, darunter den Arztbericht von Dr. med. Z._______,
chirurgische Orthopädie, vom 14. Februar 2011 (act. 218). Darin diagnosi-
tizerte der Arzt die folgenden Leiden:
- Bandscheibenvorfall L5-S1, schon 1988 durch Magnetresonanztho-
mographie festgestellt.
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- Schwere degenerative Pathologie des Bandscheibenraums L5-S1.
- Fortgeschrittene Spondiloarthrose im Lendenbereich mit weitreichenden
und bedeutenden degenerativen Verletzungen der Bandscheiben und poste-
rioren Facettengelenke aller Lendenräume, sowie Laminektomie L4-L5 und
Osteophyten in Richtung des Rückenmarkkanals.
- Fortgeschrittene Halswirbelarthrose mit degenerativen Verletzungen der
Bandscheiben-Gelenke und grosse Osteophyten in C5-C6-C7.
- HWS-Schmerzen, die nach Schultern und Armen ausstrahlen, durch Wur-
zelreizung an C6 und C7, stärker ausgeprägt auf der rechten Seite.
- Kompletter Riss der Rotatorenmanschette (M. supraspinatus und infraspi-
natus) und Luxation des langen Kopfes des Biceps brachii mit bedeutenden
schmerzhaften und funktionellen Nachwirkungen (auf 75-Grad eingeschränk-
te aktive Abduktion).
- Rechte Knieschmerzen aufgrund der medialen degenerativen Meniskus-
Pathologie mit Verletzung des inneren Knorpels, Empfindung von Instabilität
auf Treppen und unebenem Gelände, “Versagen” und reaktive, rezidivieren-
de Synovialergüsse.
- Asthma bronchiale mit vorwiegend im Frühling häufigen Anfällen von Atem-
not, Rhonchi und Pfeifen.
Der Arzt führte aus, die Prozesse bezüglich der Spondiloarthrose und
Laminektomie verursachten anhaltende Schmerzen im Lendenbereich,
die beidseits nach Gesäss, Trochanter und Schambein ausstrahlten, so-
wie rezidivierende Wurzelneuralgien vorwiegend links, Hyperlordose im
Lendenbereich bei umfangreichem Abdomen, eine bedeutende Ein-
schränkung der lumbalen Flexion/Extension, intensive Verspannungen im
Lendenbereich, Dehnungsschmerz der linken Interkostalmuskeln und
Schmerz beim Husten und Niesen.
Eine neue MRT aktuellen Datums der rechten Schulter zeige einen voll-
ständigen Riss der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit Unter-
brechung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularis-Sehnen,
mit Erhöhung des Humerus-Kopfes und Retraktion der Muskelbäuche.
Die radiologische Untersuchung zeige zudem metaplastische Verknöche-
rungen im Bereich des Trochiters und eine akromio-klavikuläre Arthrose.
Die durch das Asthma hervorgerufene broncho-pulmonale Erkrankung
verursache Kurzatmigkeit bei geringer bis mittlerer Belastung und häufige
Erstickungsempfindung, Empfindung von Luftmangel und Tachikardie mit
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Extrasystolen durch Überbelastung des rechten Herzens (chronischer
Cor pulmonale).
Die vielfältigen und schweren Pathologien, an denen der Versicherte im
Wirbel-, Knochen-Gelenk- und Herz-Lungen-Bereich leide, führten zu ei-
ner bedeutenden Einschränkung jeglicher beruflichen Tätigkeit. Der Arzt
attestierte dem Versicherten daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
auch in Bezug auf leichte und sitzende Tätigkeiten.
A.g Die Unterlagen wurden von Dr. med. Y._______, ärztlicher Dienst der
Vorinstanz, in der medizinischen Stellungnahme vom 17. April 2011 ge-
würdigt (act. 222). Die Ärztin hielt fest, die letzte medizinische Stellung-
nahme der IVSTA datiere vom 25. Oktober 2006. Gegenüber diesem Be-
richt habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht rentenre-
levant geändert. Die in den neu eingereichten Arztberichten aufgeführten
Diagnosen seien allesamt bereits bekannt – das Cervicalsyndrom bei de-
generativen Veränderungen der HWS, die chronisch asthmoide Bronchitis
sowie vertebragene Rückenschmerzen seien bereits in der medizinischen
Stellungnahme des Arztes der Vorinstanz im Februar 1998 erwähnt wor-
den; der Unfall im Jahr 2000 mit u.a. Luxation der rechten Schulter und
Binnenverletzungen des rechten Knies mit chronischen Schmerzen in
diesen Gelenken und Funktionsausfall seien bereits im April 2006 er-
wähnt und in die Stellungnahme des Arztes der Vorinstanz im Oktober
2006 aufgenommen. Die zur aktuellen Revision eingereichten Dokumente
zeigten keine seit der letzten Revision neu aufgetretenen Funktionsaus-
fälle von Rentenrelevanz. Der Gesundheitszustand des Versicherten prä-
sentiere sich unverändert. Der bisherige Grad der Arbeitsunfähigkeiten
bleibe somit unverändert gültig. Gestützt auf diese ärztliche Stellungnah-
me teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April
2011 mit, dass sich aus den dem Revisionsgesuch beigefügten Unterla-
gen keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads ergebe und daher
das Revisionsgesuch nicht geprüft werden könne.
A.h Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 trat die Vorinstanz auf das Revisions-
gesuch nicht ein mit der Begründung, dass sich aus den medizinischen
Berichten keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads ergebe.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 1. August 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Revisionsgesuch sei einzu-
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treten und sein tatsächlicher medizinischer Zustand und die daraus resul-
tierende Erwerbsminderung sei im Rahmen einer gründlichen Begutach-
tung in der Schweiz und fachmedizinischen Abklärung nach schweizeri-
schem Massstab festzustellen.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene
Verfügung sei ihm nicht rechtskonform über den spanischen Versiche-
rungsträger mittels der zusammenfassenden Verfügung nach EWG-
Vordruck E 211 und der entsprechenden Übersetzung zugestellt worden.
Die fehlerhaft zugestellte angefochtene Verfügung sei am 11. Juli 2011
beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen (Postein-
gangsstempel).
Im Weiteren macht er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich stark
verschlechtert. Die Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen
seien chronischer und progressiver Art. In den Arztberichten und medizi-
nischen Gutachten seien die folgenden Erkrankungen beschrieben wor-
den:
In Bezug auf die Schulter ein kompletter Riss der gesamten Rotatoren-
manschette (Folgen eines Verkehrsunfalls 2000) mit a) kompletter Inter-
ruption der supraespinoso, der infraespinoso und der subescapularen Ro-
tatorenbänder b) akromio-klavikularer Arthrose c) metaplastischen Osifi-
kationen auf Höhe des Troquiter d) starken Schmerzen e) starker Bewe-
gungseinschränkung (Abduktion nur 75°) und f) Luxation der rechten
Schulter.
In Bezug auf die Lendenwirbelsäule bestehe a) ein Bandscheibenvorfall
am L4-L5, der im Jahr 1988 in Lausanne chirurgisch behandelt worden
sei b) ein bisher nicht operierter Bandscheibenvorfall am L5-S1 mit De-
genoropathie des Zwischenraums am L5-S1 c) eine fortgeschrittene lum-
bale Spondylarthrose d) eine schwere degenerative Veränderung an den
Bandscheiben und an den posterioren Gelenksfacetten der gesamten
lumbalen Gelenkszwischenräume und e) eine Laminektomie am L4-L5
und Osteophyten zum Medularkanal hin sowie starke lumbale Schmerzen
und extreme Bewegungseinschränkung. Im Weiteren bestünden Anzei-
chen von Schober von 10/12,5.
Hinsichtlich der Halswirbelsäule bestehe eine fortgeschrittene Zervikal-
arthrose mit degenerativen disco-artikularen Schäden und grosser Oste-
ophytenbildung am C5-C6-C7 sowie eine Wurzelentzündung am C6 und
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C7 mit starken Schmerzen, die auch wieder auf die Schultern und Arme
ausstrahlen würden.
Betreffend das Knie liege eine Gonalgie rechts aufgrund Meniscopathie
intern mit internem Knorpelschaden, Instabilität und immer wiederkehren-
der Schwellung vor. Schliesslich leide er an einem chronischen bronchia-
len Asthma mit wiederkehrenden Krisen, Dispnöe bei kleinsten Anstren-
gungen, Atemnot bei leichten Anstrengungen sowie eine Hyperthyreose.
Diese Krankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigungen seien in den me-
dizinischen Gutachten genau beschrieben worden. Indes habe die Vorin-
stanz sie weder erwähnt noch anerkannt oder bewertet. Es bestehe da-
her eine extreme Diskrepanz zwischen den Erkrankungen und Gesund-
heitseinschränkungen, wie sie von den Amts- und Fachärzten sowie All-
gemeinmedizinern in spanischer Sprache festgestellt und der Vorinstanz
und deren Ärzten mitgeteilt worden seien, und wie sie der ärztliche Dienst
der Vorinstanz festgestellt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten fachärztlichen Gutachten seien offenbar nicht einmal übersetzt wor-
den. Im Ergebnis seien weder der tatsächliche Invaliditätsgrad noch die
Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf und insbesondere in Bezug
auf Verweistätigkeiten korrekt festgestellt worden. Das aktuelle Krank-
heitsbild sei mit einer höheren prozentualen Erwerbsminderung zu bewer-
ten und rechtfertige eine Heraufsetzung des Invaliditätsgrads.
C.
Die Vorinstanz lässt sich am 13. Oktober 2011 vernehmen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Der ärztliche Dienst habe die vom Beschwerdeführer mit dem
Revisionsgesuch vorgelegten medizinischen Unterlagen sorgfältig analy-
siert und mit den aus den früheren Verfahren vorliegenden Unterlagen
verglichen. Die beurteilende Ärztin sei der spanischen Sprache mächtig.
Sie sei zum Schluss gelangt, dass sämtliche aufgeführten Diagnosen be-
reits bekannt und dabei keine neuen Funktionsausfälle dargelegt worden
seien, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine wesentliche Ver-
schlechterung zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz sei daher nicht
gehalten gewesen, mangels neuer Indizien weitere Abklärungen zu tref-
fen und sei zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
D.
Mit Replik vom 29. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und seiner Begründung fest. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
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auf das Rentenrevisionsgesuch einzugehen, ihn vor Ort in der Schweiz
von entsprechenden Fachärzten untersuchen zu lassen und dann neu zu
verfügen.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2011 an ihren Aus-
führungen und Anträgen fest. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge,
der ärztliche Dienst der Vorinstanz habe nicht alle vorhandenen Leiden in
seine Beurteilung einbezogen, sei gemäss IV-ärztlicher Stellungnahme
vom 30. Juni 2011 offensichtlich unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
5. Juli 2011. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eine Ausnahme liegt nicht vor
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG, Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde innerhalb der
Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
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Der Entscheid im vorliegenden Verfahren erfolgt daher unter Mitwirkung
von Richtern der Abteilung II.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates. Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. Ap-
ril 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen
(insbes. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG]
Nr. 987/2009).
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.3 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität
eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
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Seite 10
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72,
SR 0.831.109.268.11), hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfah-
ren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch
die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine
Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung
einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Damit finden im vorliegen-
den Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli
2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintre-
tensentscheid. Streitig und zu prüfen ist daher nur, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1, mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das sinngemässe Gesuch
des Beschwerdeführers um Heraufsetzung der halben auf eine ganze
Rente damit, dass sich nach Auffassung des von ihr beigezogenen Arztes
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Seite 11
aus den dem Gesuch beigefügten medizinischen Unterlagen keine erheb-
liche Änderung des Invaliditätsgrads ergebe.
5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der bis
zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Ob eine unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten
der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra-
cheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä-
gung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan-
forderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vol-
len Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden
braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich
eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage,
ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt
die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten
Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist;
je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtser-
heblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stel-
len.
Die genannten Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 87 Abs. 2-3 IVV) sol-
len verhindern, dass sich die zuständige Instanz immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (vgl. BGE 133
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V 108 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundge-
danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Dementsprechend ist die Verwaltung nach Eingang eines Gesuchs zu-
nächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per-
son überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Ge-
such ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Dementsprechend ist mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa-
chenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo-
nach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43
Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in
Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine
Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat
ihr die Vorinstanz eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzu-
reichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute
Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (BGE 130 V 64 E.
5.2.5).
Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im massgeblichen
Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine Rechtsfrage, welche
das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5762/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.1).
5.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet somit die letzte der versicherten Person eröffnete rechts-
kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweis).
5.4 Vorliegend wurde die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. April 1999 auf eine halbe Rente herabgesetzt. In der Folge wurde
diese Verfügung in mehreren Revisionsverfahren bestätigt. Die letzte
ärztliche Begutachtung erfolgte im Kontext des Revisionsverfahrens
2006. In jenem Verfahren hatte die Vorinstanz von den spanischen Be-
hörden einen Arztbericht verlangt und den Bericht von Dr. med.
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V._______ vom 27. April 2006 (act. 200) erhalten. Eine spezialärztliche
orthopädische Untersuchung hatte die Vorinstanz nicht verlangt und wur-
de offenbar auch nicht vorgenommen.
Die Mitteilung vom 4. September 2009, worin die Vorinstanz dem Versi-
cherten mitteilte, dass die Rente nicht verändert werde, basierte lediglich
auf dem vom Versicherten selbst eingereichten ärztlichen Attest von
Dr. med. N._______, Medizin und Chirurgie, vom 17. Juli 2009, in dem
dem Versicherten ein gemässigtes anhaltendes Bronchialasthma, eine
Polyarthrosis und eine Hyperthyreose bescheinigt wurden (act. 210). Die-
ses Attest enthält darüber hinaus weder Angaben über die vorgenomme-
nen Untersuchungen oder konkret gemachten Feststellungen noch Aus-
sagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit. Es erfüllt die Anforderungen an
eine rechtskonforme medizinische Sachverhaltsabklärung daher offen-
sichtlich nicht. Weitere ärztliche Berichte holte die Vorinstanz anlässlich
dieses Revisionsverfahrens nicht ein.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än-
derung ist somit spätestens die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene
medizinische Untersuchung vom 27. April 2006.
Da diese Untersuchung bis zur vorliegend angefochtenen Revisionsver-
fügung vom 5. Juli 2011 über fünf Jahre zurücklag, sind an die Glaub-
haftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V
64 E. 6.2).
5.5 Mit seinem Revisionsgesuch vom 23. Februar 2011 reichte der Versi-
cherte unter anderem den Arztbericht von Dr. med. Z._______, chirurgi-
sche Orthopädie, vom 14. Februar 2011 ein. Darin diagnostizierte Dr.
med. Z._______ einen Bandscheibenvorfall am L5-S1, fortgeschrittene
lumbale Spondylarthrose mit schweren degenerativen Veränderungen an
den Bandscheiben und an den posterioren Gelenksfacetten sowie Lami-
nektomie am L4-L5 und Osteophyten zum Medularkanal hin, welche zu
starken lumbalen Schmerzen und starker Bewegungseinschränkung füh-
re; fortgeschrittene Zervikalarthrose mit degenerativen disco-artikularen
Schäden und grosser Osteophytenbildung am C5-C6-C7, Wurzelentzün-
dung am C6 und C7 mit starken Schmerzen, die auch wieder auf die
Schultern und Arme ausstrahlen; einen kompletten Riss der gesamten
Rotatorenmanschette mit kompletter Interruption der supraespinoso, der
infraespinoso und der subescapularen Rotatorenbänder mit akromio-
klavikularer Arthrose und mit metaplastischen Osifikationen auf Höhe des
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Troquiter (ehemalige Luxation der Schulter) sowie mit starken Schmerzen
und mit starker Bewegungseinschränkung (Abduktion nur 75°), eine Go-
nalgie rechts, aufgrund Meniscopathie intern, mit internen Knorpelscha-
den, mit Instabilität und immer wiederkehrender Schwellung sowie ein
chronisches bronchiales Asthma mit wiederkehrenden Krisen, Dispnöe
bei kleinesten Anstrengungen und Atemnot bei leichten Anstrengungen.
Der Arzt attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit,
auch in Bezug auf leichte und sitzende Tätigkeiten.
5.6 Dr. med. Y._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz äusserte zu
diesem Bericht, gegenüber den Feststellungen aus dem Jahr 2006 habe
sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht rentenrelevant ge-
ändert. Die in den neu eingereichten Arztberichten aufgeführten Diagno-
sen seien allesamt bereits bekannt – das Cervicalsyndrom bei degenera-
tiven Veränderungen der HWS, die chronisch asthmoide Bronchitis sowie
vertebragene Rückenschmerzen seien bereits in der medizinischen Stel-
lungnahme des Arztes der Vorinstanz im Februar 1998 erwähnt worden;
der Unfall im Jahr 2000 mit u.a. Luxation der rechten Schulter und Bin-
nenverletzungen des rechten Knies mit chronischen Schmerzen in diesen
Gelenken und Funktionsausfall seien bereits im April 2006 erwähnt und in
die Stellungnahme des Arztes der Vorinstanz im Oktober 2006 aufge-
nommen. Die zur aktuellen Revision eingereichten Dokumente zeigten
keine seit der letzten Revision neu aufgetretenen Funktionsausfälle von
Rentenrelevanz. Der Gesundheitszustand des Versicherten präsentiere
sich daher unverändert.
5.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
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ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI-Praxis 2/2001 S. 114
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund von deren auftragsrechtlicher Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.8 Im vorliegenden Fall ist Dr. med. Z._______ als vom Beschwerdefüh-
rer beauftragter, behandelnder Spezialarzt einzustufen, weshalb sein Be-
richt mit entsprechendem Vorbehalt zu würdigen ist. Andererseits stehen
seinem ärztlichen Bericht keine zeitnahen anderen Arztberichte gegen-
über, die einen höheren Beweiswert beanspruchen könnten. Die letzte
ärztliche Untersuchung liegt über fünf Jahre und die letzte einschlägige
spezialärztliche Untersuchung sogar über acht Jahre zurück. Gerade bei
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degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule kann nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden, dass sie sich im Verlauf mehrerer Jahre ver-
schlimmern und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicher-
ten sich verändert haben könnten. Im Gegenteil besteht gerade bei dege-
nerativen Problemen ohne Weiteres die Möglichkeit, dass sie sich im Ver-
lauf der Jahre intensivieren können. Der Umstand, dass Dr. med.
V._______ fünf Jahre vorher von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Ver-
sicherten ausging, beeinträchtigt den Beweiswert der Beurteilung durch
Dr. med. Z._______ daher nicht.
5.9 Wie bereits dargelegt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen,
wenn seit der letzten Begutachtung mehr als 15 Monate verstrichen sind
(vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2). Umso weniger hoch sind dementsprechend
die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung gestellt werden dürfen.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente machten keine Veränderungen seines Ge-
sundheitszustandes glaubhaft, die rentenrelevant sein können, erweist
sich daher als unhaltbar.
5.10 Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf das Revisionsbegehren nicht
eingetreten.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie nach Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dem Beschwer-
deführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 420.- nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
8.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden Fall
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hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach
Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Beschwerde-
führer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.− zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
5. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen zu materiellem Entscheid.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 420.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. April 2013