B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4313/2012
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz;
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2011.
B-4313/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler
X._______. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 sprach ihm die Erstin-
stanz für das Jahr 2011 nach verschiedenen Kürzungen und Verrechnun-
gen Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 94'679.60 zu.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2012 hiess die Vorinstanz den gegen den erst-
instanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers inso-
weit teilweise gut, als sie die Erstinstanz anwies, dem Beschwerdeführer
den von seinem Direktzahlungsanspruch abgezogenen Beitrag von
Fr. 70.20 für den Berufsbildungsfonds nachzuzahlen. Im Übrigen wies die
Vorinstanz den Rekurs ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. August
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er,
der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben. Die Direktzahlungen für das Jahr 2011 seien ihm "ohne jeg-
liche Kürzungen und Verrechnungen insbesondere wegen Verwaltungs-
massnahmen (CHF 6000), ökologischem Leistungsnachweis (CHF 200),
Beitragsabzug an den Verband Thurgauer Landwirtschaft (CHF 473.70,
Bildungsfonds (CHF 70.20) und Rückforderung Ökobeiträge (CHF 855)",
zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2011 auszu-
richten. Zudem sei ihm für das laufende sowie für die vorinstanzlichen
Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeich-
nende Rechtsanwalt sei als sein Rechtsbeistand zu ernennen. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- bzw. an die Erstinstanz
zurückzuweisen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gut und bestellte ihm Rechtsanwalt Markus Heer zum un-
entgeltlichen Rechtsvertreter.
Mit Vernehmlassungen vom 28. September und 5. Oktober 2012 bean-
tragen die Erstinstanz und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Zudem beantragt die Erstinstanz eventualiter, das Amt für Umwelt des
Kantons Thurgau sei einzuladen, zu der Frage der Beitragskürzung we-
B-4313/2012
Seite 3
gen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen Stellung zu
nehmen.
Am 15. Oktober 2012 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur
Streitsache Stellung und erklärt, es könne zur Zeit nicht abschliessend
beurteilt werden, ob die Beitragskürzung wegen Nichteinhaltung von Ge-
wässerschutzvorschriften zu Recht erfolgt sei. Die Sanktion wegen Ver-
stosses gegen die Tierschutzvorschriften sei nicht zu beanstanden.
Ebenso sei die Beitragskürzung wegen Nichteinhaltung der vertraglich
eingegangenen Verpflichtung, eine angemeldete Ökofläche während
sechs Jahren zu bewirtschaften, zu Recht erfolgt.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Be-
schwerdeführer am 5. November 2012 einen Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau betreffend eine durch ihn begangene Widerhand-
lung gegen das Gewässerschutzgesetz sowie das in gleicher Sache er-
gangene Urteil des Bundesgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht geführt werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166
Abs. 2 LwG vorliegt.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 12. Juli
2012 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid,
der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches
Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG
B-4313/2012
Seite 4
darstellt (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-Nr. 170.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2011 ereig-
net, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende
Regelung treffen, was er indessen – soweit hier interessierend – nicht ge-
tan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5182/2010 vom
26. April 2011 E. 3, m.w.H.). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden
Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten Rechtsänderun-
gen betroffen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für die Verfahren vor der Erstin-
stanz und der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Soweit der Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren vor der Erstin-
stanz betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da diese Frage im vorinstanzli-
chen Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfah-
renskosten auferlegt wurden.
B-4313/2012
Seite 5
Was den Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im vorinstanzlichen Verfahren angeht, so ist darauf nicht einzutreten, da
der Beschwerdeführer nicht substantiiert, weshalb die Vorinstanz sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht mit der Begründung
abgewiesen hat, das Rekursverfahren sei aussichtslos. Der Beschwerde-
führer weist diesbezüglich lediglich darauf hin, dass er wegen der ausge-
bliebenen Direktzahlungen finanziell am Abgrund stehe.
4.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 BV – die Art. 70 ff. des LwG sowie die gestützt darauf vom
Bundesrat erlassene Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
(DZV, SR 910.13). Demnach richtet der Bund zwecks Förderung der
Landwirtschaft bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN),
Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Di-
rektzahlungen in Form von Beiträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG).
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV) und Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b DZV). Beiträge
für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und Beiträge für
regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen
(Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Erstinstanz berechneten Di-
rektzahlungsbeiträge für das Jahr 2011 hinsichtlich Bestand und Höhe
nicht.
Mit Bezug auf die mit dem Abzug des Beitrags für den Bildungsfonds von
Fr. 70.20 zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers gilt Folgen-
des: Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz seinen Rekurs
in diesem Punkt gutgeheissen und die Erstinstanz im angefochtenen Ent-
scheid angewiesen hat, ihm den von seinem Direktzahlungsanspruch für
das Jahr 2009 für den Berufsbildungsfonds abgezogenen Beitrag nach-
zuzahlen. Damit ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Beitrag für
den Bildungsfonds vorliegend nicht beschwert, weshalb auf seine Be-
schwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
B-4313/2012
Seite 6
Streitgegenstand bilden damit die Beitragskürzungen wegen Nichteinhal-
tung von Gewässerschutzbestimmungen (Fr. 6'000.-) und wegen Ver-
stosses gegen die Tierschutzbestimmungen (Fr. 200.-), die Rückforde-
rung von Ökobeiträgen (Fr. 855.-) sowie die Verrechnung des Beitrags für
den Verband Thurgauer Landwirtschaft (Fr. 473.70) mit den Direktzahlun-
gen für das Jahr 2011. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Aus-
richtung eines Verzugszinses auf die nachzuzahlenden Beiträge ab
31. Dezember 2011.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanzen hätten seinen Direkt-
zahlungsanspruch für das Jahr 2011 wegen Verletzung von Gewässer-
schutzvorschriften nicht um Fr. 6'000.- kürzen dürfen. Mit dem Abnahme-
protokoll des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau vom 21. Oktober
2009 stehe zweifelsfrei fest, dass auf seinem Betrieb spätestens ab je-
nem Zeitpunkt keinerlei Beanstandungen im Bereich Gewässerschutz
mehr bestanden hätten. Mit diesem Abnahmeprotokoll sei die Verfügung
des Amts für Umwelt vom 23. Juni 2005, auf welche die Vorinstanzen für
die Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs abstellten, widerrufen wor-
den. Auch der Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 stelle
keine genügende Grundlage für die Beitragskürzung dar, da er diesen
Entscheid angefochten habe und noch kein rechtskräftiger Entscheid in
der Sache ergangen sei.
Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass mit dem Entscheid
des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 belegt sei, dass diejenigen ge-
wässerschutzrelevanten Mängel auf dem Betrieb des Beschwerdeführers,
die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2005 beanstandet
worden seien, zumindest bis März 2011 nicht behoben worden seien. Die
Feststellung des Amts für Umwelt im Entscheid vom März 2011 gelte un-
geachtet dessen, dass dessen Entscheid noch nicht in Rechtskraft er-
wachsen sei.
6.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhal-
tung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestim-
mungen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70
Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV). Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge
gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine
Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfü-
gungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die
Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat
B-4313/2012
Seite 7
(Art. 170 Abs. 2 LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die
notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzah-
lungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmt Art. 70
Abs. 1 Bst. e DZV, dass die Kantone Beiträge gemäss der Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen
vom 27. Januar 2005 (mit den Änderungen vom 12. September 2008 [Di-
rektzahlungs-Kürzungsrichtlinie]) kürzen oder verweigern, wenn ein Ge-
suchsteller landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-,
des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht ein-
hält.
6.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV muss die Nichteinhaltung der Vorschrif-
ten des Gewässerschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid
festgestellt worden sein. Nach Art. 170 Abs. 2 LwG gilt die Kürzung oder
Verweigerung von Beiträgen mindestens für die Jahre, in denen ein Ge-
suchsteller die Bestimmungen verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser
Bestimmung ist davon auszugehen, dass sich die in Art. 70 Abs. 2 DZV
geforderte rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften
des Gewässerschutzgesetzes jeweils auf das in Frage stehende Bei-
tragsjahr beziehen muss, d.h. es muss mit Bezug auf jedes Direktzah-
lungsjahr, für welches Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig fest-
gestellt sein, dass der Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestim-
mungen verstossen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche
Entscheid auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr datieren muss. Es ge-
nügt vielmehr, wenn die Gewässerschutzverletzung gestützt auf einen
(späteren) Entscheid rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Beitrags-
jahr festgestellt ist. Ebenso versteht es sich von selbst, dass der Ent-
scheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV von jeder Behörde getroffen worden sein
kann, in deren Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Gewässer-
schutzbestimmungen fällt, also beispielsweise auch von einer Strafbe-
hörde.
6.1.2 Auf Grund dieser Erwägungen ist zunächst festzuhalten, dass aus
zeitlichen Gründen weder die rechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2005
noch das Abnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2009 eine Verfügung i.S.v.
Art. 70 Abs. 2 DZV darstellen können, mit der eine Gewässerschutzver-
letzung durch den Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2011 festgestellt
wird. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nicht
weiter einzugehen.
B-4313/2012
Seite 8
Was den Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März 2011 angeht, so
wurde dieser vom Beschwerdeführer angefochten, und das betreffende
Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie
im angefochtenen Entscheid erklärt, die Feststellung des Amts für Umwelt
im Entscheid vom März 2011 gelte ungeachtet dessen, dass sein Ent-
scheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und dass sich die ent-
sprechende Feststellung auch aus einer Aktennotiz als Ergebnis einer
Nachkontrolle ergeben könne. Anders als bei Beitragskürzungen wegen
Verstosses gegen Tierschutzbestimmungen setzt Art. 70 Abs. 2 DZV aus-
drücklich voraus, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften des Gewäs-
serschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wor-
den sein muss. Damit kommt der Entscheid des Amts für Umwelt vom
9. März 2011 (zur Zeit) mangels Rechtskraft nicht als Grundlage für eine
Beitragskürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften in
Frage.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich aus alledem, dass betreffend die
Nichteinhaltung der Gewässerschutzbestimmungen durch den Be-
schwerdeführer im Direktzahlungsjahr 2011 zum gegenwärtigen Zeitpunkt
kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, weshalb die von den Vorinstanzen
vorgenommene Beitragskürzung aufzuheben ist. Die Sache ist deshalb
an die Erstinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens betreffend den Entscheid des Amts für Umwelt
vom 9. März 2011 zu prüfen haben, ob eine i.S.v. Art. 70 Abs. 2 DZV
rechtsgenügliche Grundlage für eine Kürzung wegen Nichteinhaltung von
Gewässerschutzbestimmungen vorliegt und in der Sache gegebenenfalls
erneut verfügt werden muss.
7.
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es fehle an einer Rechts-
grundlage für die Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs um Fr. 200.-
wegen Verstosses gegen Tierschutzbestimmungen. Die Verschmutzung
eines Kalbs sei weder im Tierschutzgesetz noch in der dazugehörigen
Verordnung definiert. Es liege in der Natur der Sache, dass Tiere in Stäl-
len immer wieder verschmutzt seien. Der Tierhalter sei diesfalls gehalten,
die Verschmutzung innert nützlicher Frist zu beseitigen, damit es zu kei-
nen Hautreizungen komme. Bei einem Tierbestand von mehr als 100
Grossvieheinheiten sei es schon aus Praktikabilitätsgründen kaum zu
gewährleisten, dass jederzeit alle Tiere sauber seien. Die verfügte Kür-
zung überschreite den Ermessensspielraum der Behörden.
B-4313/2012
Seite 9
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, an der ÖLN-
Kontrolle vom 14. September 2011 sei festgestellt worden, dass ein Kalb
auf dem Betrieb des Beschwerdeführers verschmutzt gewesen sei. Die-
ser Mangel sei im Kontrollbericht ausdrücklich festgehalten worden. Mit
Unterzeichnung des Kontrollberichts habe der Beschwerdeführer die
Richtigkeit dieser Feststellung bestätigt und darauf verzichtet, innerhalb
der drei folgenden Werktage eine weitere Betriebskontrolle zu verlangen.
Im Kontrollbericht sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass oh-
ne Antrag auf eine Nachkontrolle davon ausgegangen werde, dass die
Ergebnisse einer Kontrolle nicht bestritten würden. Da die Höhe der Kür-
zung bei Verstössen gegen den baulichen und qualitativen Tierschutz
gemäss Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie mindestens Fr. 200.- betrage,
sei auch die Höhe der vorgenommenen Kürzung rechtmässig.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass an der ÖLN-Kontrolle
vom 14. September 2011 festgestellt wurde, dass ein Kalb auf seinem
Betrieb verschmutzt war. Diese Tatsache ist denn auch aktenkundig. Er
macht jedoch geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine
Beitragskürzung wegen eines verschmutzten Kalbs. Hierin kann dem Be-
schwerdeführer nicht gefolgt werden:
7.1.1 Bewirtschafter, die Direktzahlungen beantragen, müssen der kanto-
nalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie ihren gesamten Betrieb
nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirt-
schaften (Art. 16 Abs. 1 DZV). Der ökologische Leistungsnachweis um-
fasst insbesondere auch eine tiergerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70
Abs. 2 Bst. a LwG). Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produk-
tion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ist Vor-
aussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen (Art. 70
Abs. 4 LwG). Direktzahlungsbeiträge können gemäss der Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen
vom 27. Januar 2005 (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) gekürzt oder
verweigert werden, wenn ein Gesuchsteller die Bestimmungen der Tier-
schutzgesetzgebung nicht einhält (Art. 170 Abs. 1 LwG und Art. 70 Abs. 1
Bst. d DZV i.V.m. Art. 70 Abs. 4 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung
gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Ge-
suchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG).
7.1.2 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455)
bestimmt, dass wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmögli-
cher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck
B-4313/2012
Seite 10
zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b
TSchG). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder seine Würde in ande-
rer Weise missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Tiere, die
gehalten oder betreut werden, müssen angemessen ernährt und gepflegt
werden, und es ist ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäfti-
gung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft zu gewähren
(Art. 6 TschG). Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 TSchG hat der Bundesrat am
23. April 2008 die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) erlassen. In
Bezug auf die tiergerechte Haltung konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV, dass
diese angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der
Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürf-
nissen der Tiere entspricht. Das arttypische Körperpflegeverhalten darf
durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit dieses
eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Art. 5 Abs. 3
TschV). Des Weiteren konkretisiert das "Tierschutz-Kontrollhandbuch,
baulicher und qualitativer Tierschutz, Rinder des Bundesamts für Veteri-
närwesen" vom 6. Oktober 2009, Version 2.1 (Tierschutz-Kontroll-
handbuch) gestützt auf das TschG und die TschV die Anforderungen an
die Tierpflege. Darin wird unter dem Begriff "Qualitativer Tierschutz" unter
Ziff. 24 festgehalten, dass die Tierpflege unter anderem erfüllt ist, wenn
die Tiere "nicht übermässig verschmutzt" sind.
Mit den genannten Bestimmungen besteht – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine
Kürzung der Direktzahlungen wegen mangelhafter Tierpflege. Diese kann
sich insbesondere in einer übermässigen Verschmutzung eines Tiers ma-
nifestieren.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die vorgenommene Bei-
tragskürzung wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen überschrei-
te den Ermessenspielraum der Behörden. Bei einem Tierbestand von
mehr als 100 Grossvieheinheiten sei es aus Praktikabilitätsgründen kaum
zu gewährleisten, dass jederzeit alle Tiere sauber seien.
Dem Beschwerdeführer kann zwar darin beigepflichtet werden, dass Tie-
re in Ställen zwischendurch durchaus verschmutzt sein können. Die Tier-
schutzgesetzgebung verlangt von einem Halter jedoch, dass er eine
übermässige Verschmutzung seiner Tiere vermeide. Vorliegend hat der
Kontrolleur die anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 14. September 2011
B-4313/2012
Seite 11
festgestellte Verschmutzung des in Frage stehenden Kalbs auf dem Be-
trieb des Beschwerdeführers ausdrücklich als Verstoss gegen die Tier-
schutzvorschriften bezeichnet und damit den Schweregrad der Ver-
schmutzung sinngemäss als übermässig qualifiziert. Demgegenüber ver-
zichtet der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht – ebenso
wie vor den Vorinstanzen – darauf, Ausführungen zu der Art und Schwere
der festgestellten Verschmutzung seines Kalbs zu machen, deren Vorlie-
gen er im Übrigen nicht bestreitet. Zudem hat der Beschwerdeführer auch
darauf verzichtet, von der Möglichkeit einer Nachkontrolle Gebrauch zu
machen, an der er den ordnungsgemässen Zustand seines Tiers hätte
aufzeigen können. Auch auf Grund der Akten ergeben sich vorliegend
keine Anhaltspunkte dafür, die Beurteilung des Kontrolleurs bzw. die Qua-
lifikation der Schweregrads der Verschmutzung des Kalbs als Verstoss
gegen den qualitativen Tierschutz in Zweifel zu ziehen (vgl. THIERRY TAN-
QUEREL, Manuel de droit administratif, Genève/Zurich/Bâle 2011,
Rz. 522).
Was die Berechnung der Kürzungspunkte bzw. die Höhe der Kürzung an-
geht, so wird diese vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet,
da sie sich an die Vorgabe unter Bst. C Ziff. 2.1 der Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie (massgebliche Fassung vom 27. Januar 2005 mit den
Änderungen vom 12. September 2008) hält, nämlich der Mindesthöhe
von Fr. 200.- für eine Kürzung.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich aus alledem, dass die Rüge des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanzen hätten seinen Direktzahlungsanspruch
für das Jahr 2011 zu Unrecht wegen Verstosses gegen die Tierschutzbe-
stimmungen um Fr. 200.- gekürzt, unbegründet und abzuweisen ist.
8.
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der Beitrag an den Ver-
band Thurgauer Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 473.70 hätte nicht mit
seinem Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2011 verrechnet werden
dürfen, da er dazu sein schriftliches Einverständnis nicht gegeben habe.
Diesbezüglich kann den Vorinstanzen darin beigepflichtet werden, dass
aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bei der elektronischen Be-
triebsstrukturdatenerhebung 2011 angegeben hat, dass der Beitrag an
den Bauernverband mit seinem Direktzahlungsanspruch verrechnet wer-
den dürfe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Wäre er mit
der Verrechnung des Beitrags mit seinem Direktzahlungsanspruch nicht
B-4313/2012
Seite 12
einverstanden gewesen, hätte er dies im Feld "DZ-Verrechnung Bauern-
verbandsbeitrag erlauben?" entsprechend angeben können und müssen,
was er aber nicht getan hat. Es gibt nun keinen Grund dafür, den Be-
schwerdeführer nicht auf seine elektronische Zustimmung zu behaften.
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Beitrag an
den Verband Thurgauer Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 473.70 mit
den Direktzahlungen für das Jahr 2011 verrechnet haben. Die diesbezüg-
liche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb ebenfalls als un-
begründet.
9.
Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Rückforde-
rung von Ökobeiträgen in der Höhe von Fr. 855.- zu verzichten. Der Ver-
lust seines Pachtlands wegen einer Strafuntersuchung, den er rechtzeitig
gemeldet habe, sei unter Beachtung der besonderen Umstände als höhe-
re Gewalt, d.h. von ihm nicht beeinflussbar, einzustufen. Bei der Aufzäh-
lung der Fälle von höherer Gewalt in Art. 70a DZV handle es sich entge-
gen der Ansicht der Vorinstanzen nicht um eine abschliessende Aufzäh-
lung.
Demgegenüber erklären die Vorinstanzen, gemäss den Weisungen des
BLW gelte der Verlust von Pachtland nicht als höhere Gewalt oder Ent-
eignung. Auch die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafunter-
suchung stelle keinen Fall von höherer Gewalt dar. Der Beschwerdefüh-
rer behaupte einerseits, den unerwarteten Verlust seines Pachtlands we-
gen einer nicht gerechtfertigten Strafuntersuchung rechtzeitig gemeldet
zu haben, weshalb er auf Verständnis für die besonderen Umstände hof-
fe. Andererseits habe er auf die Mitteilung der Erstinstanz vom
26. Oktober 2011, wonach ohne seinen Gegenbericht innert zehn Tagen
die Rückforderung von Ökobeiträgen in der Höhe von Fr. 855.- mit sei-
nem Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2011 verrechnet werde, nicht
reagiert.
9.1 Nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a DZV werden Beiträge für den ökologischen
Ausgleich auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem für ex-
tensiv genutzte Wiesen gewährt. Die Flächen müssen nach der Anmel-
dung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet
werden (Art. 44 Abs. 2 DZV). Hält ein Gesuchsteller die Bedingungen und
Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht ein, werden Direktzahlun-
B-4313/2012
Seite 13
gen gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie gekürzt oder verwei-
gert (Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV).
Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV können die Kantone auf die Kürzung oder
Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des öko-
logischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge auf
Grund höherer Gewalt nicht erfüllt werden. Der Bewirtschafter muss Fälle
höherer Gewalt der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von zehn
Tagen nach Bekanntwerden schriftlich melden und der Meldung die ent-
sprechenden Beweise beilegen (Art. 70a Abs. 3 DZV).
9.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die auf der Parzelle
Nr. (…) seit dem Jahr 2007 angemeldete Ökofläche (extensiv genutzte
Wiese) im Beitragsjahr 2011 und damit vor Ablauf der sechsjährigen Ver-
pflichtungsdauer gemäss Art. 44 Abs. 2 DZV abgemeldet hat. Er macht
jedoch geltend, die Vorinstanzen hätten auf die Rückforderung der Bei-
träge verzichten müssen.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Verzichts auf Rückforde-
rung von Ökobeiträgen setzt Art. 70a Abs. 3 DZV nicht nur voraus, dass
der Bewirtschafter Fälle höherer Gewalt meldet. Vielmehr verlangt diese
Bestimmung vom Bewirtschafter überdies ausdrücklich die Einreichung
entsprechender Beweise. Der Beschwerdeführer hat nun aber weder vor-
liegend noch zuvor auf Aufforderung der Erstinstanz mit Schreiben vom
26. Oktober 2011 oder im Rekursverfahren vor der Vorinstanz Beweise
dafür vorgelegt, dass sein Pachtvertrag tatsächlich infolge der Einleitung
einer Strafuntersuchung aufgelöst worden sei. Er bringt lediglich vor, der
"unerwartete Verlust von Pachtland wegen einer nichtgerechtfertigten
Strafuntersuchung auf dem rekurrentischen Betrieb" sei "unter Beachtung
der besonderen Umstände" als höhere Gewalt zu qualifizieren. Mit dieser
knappen Begründung vermag der Beschwerdeführer die Relevanz der
von ihm erwähnten Strafuntersuchung für den geltend gemachten Verlust
seines Pachtlands jedoch nicht substantiiert und glaubhaft darzutun.
Da vorliegend nicht erstellt ist, welcher bzw. ob überhaupt ein Zusam-
menhang zwischen der Strafuntersuchung und dem Verlust des Pacht-
lands besteht, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob ein derartiger
Pachtlandverlust als ein Fall von höherer Gewalt i.S.v. Art. 70a Abs. 2
DZV qualifiziert werden könnte. Im Übrigen räumt Art. 70a Abs. 1 DZV
den Behörden mit der Formulierung "können die Kantone auf die Kürzung
oder Verweigerung der Beiträge verzichten" ein Entschliessungsermes-
B-4313/2012
Seite 14
sen ein, womit mit Bezug auf den Verzicht auf Beitragsrückforderungen in
Fällen höherer Gewalt kein Rechtsanspruch besteht (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN,a.a.O., Rz. 431).
Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen
auf die Rückforderung der Ökobeiträge vom Beschwerdeführer wegen
Abmeldung der Parzelle Nr. (…) vor Ablauf der sechsjährigen Verpflich-
tungsdauer Ökobeiträge nicht verzichtet haben.
9.1.2 Was die Höhe der Rückforderung angeht, so wird diese vom Be-
schwerdeführer zu Recht nicht bemängelt, da sie sich an die Vorgabe un-
ter Bst. D Ziff. 1 der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie (massgebliche
Fassung vom 27. Januar 2005 mit den Änderungen vom 12. September
2008) hält.
9.2 Zusammenfassend ergibt sich aus alledem, dass die Rückforderung
von Ökobeiträgen in der Höhe von Fr. 855.- nicht zu beanstanden ist,
weshalb das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist.
10.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei auf die nachzuzah-
lenden Beiträge für das Jahr 2011 ein Verzugszins von 5% ab dem
31. Dezember 2011 auszurichten. Da die Beschwerdeschrift lediglich die-
ses Rechtsbegehren, jedoch keine dazugehörige Begründung enthält, ist
auf diesen Antrag mangels Substantiierung nicht einzutreten.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass die Fällig-
keit von Direktzahlungen grundsätzlich erst mit Eintritt der Rechtskraft
des massgeblichen Direktzahlungsentscheids eintritt (vgl. z.B. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010, E. 4.3).
11.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet
und ist teilweise gutzuheissen (vgl. E. 6.2.3 hiervor).
Der angefochtene Entscheid und damit auch der Entscheid der Erstin-
stanz sind insoweit aufzuheben, als damit die Kürzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2011 um
Fr. 6'000.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutz-
gesetzes gekürzt wird. Die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen.
B-4313/2012
Seite 15
Diese wird im Sinne der Erwägungen zu prüfen haben, ob eine rechtsge-
nügliche Grundlage für eine Kürzung wegen Nichteinhaltung von Gewäs-
serschutzbestimmungen vorliegt und in der Sache gegebenenfalls erneut
verfügen müssen.
Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der teilweise unterlie-
gende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Sep-
tember 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
13.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters vorlie-
gend nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Anwaltsaufwands festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für amtlich bestellte Anwälte gelten die gleichen
Ansätze wie für die vertragliche Vertretung (Art. 12 VGKE). Das Anwalts-
honorar ist nach Art. 10 VGKE zu bemessen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts der knapp begründe-
ten Beschwerdeschrift eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.– (inkl.
MwSt.) als angemessen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver-
fahren teilweise obsiegt, ist diese Entschädigung im Umfang von Fr. 400.-
vom Kanton Thurgau und im Umfang von Fr. 800.- aus der Gerichtskasse
zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung; vgl. MARCEL MAILLARD, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 65 N 48). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf Art. 65 Abs. 4
VwVG hinzuweisen, wonach eine begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
14.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das
B-4313/2012
Seite 16
vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens neu zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 12. Juli 2012 sowie
der Entscheid der Erstinstanz vom 6. Dezember 2011 werden insoweit
aufgehoben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Direkt-
zahlungen für das Jahr 2011 um Fr. 6'000.- wegen Nichteinhaltung von
Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes gekürzt wird. Die Sache wird
an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit diese über eine allfällige Bei-
tragskürzung wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen
im Sinne der Erwägungen neu entscheidet.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Markus Heer für die amtliche Ver-
tretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren eine Entschä-
digung von Fr. 400.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
4.
Rechtsanwalt Markus Heer wird für die amtliche Vertretung des Be-
schwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. MwSt.) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
B-4313/2012
Seite 17
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular für Vertreter);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft;
– das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau;
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsur-
kunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Februar 2013