B-4322/2013
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
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U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung von landwirtschaftlicher Nutzfläche.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Abteilung Landwirtschaft von Landwirtschaft und Wald (lawa)
des Kantons Luzern (Vorinstanz) mit Schreiben vom 21. Oktober 2009
A._______ (Beschwerdeführer) ein neues Bewirtschafterverzeichnis glei-
chen Datums zugestellt und für eine allfällige Einsprache Frist bis zum
16. November 2009 gesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2009
(Posteingang: 17. November 2009 gemäss Eingangsstempel sowie
-bestätigung der Vorinstanz) bei der Vorinstanz gegen das neue Bewirt-
schafterverzeichnis Einsprache erhoben hat,
dass die Vorinstanz ebenfalls mit Schreiben vom 16. November 2009
dem Beschwerdeführer ein neues Bewirtschafterverzeichnis gleichen Da-
tums, das dasjenige vom 21. Oktober 2009 ersetzte, zugestellt und für ei-
ne allfällige Einsprache Frist bis zum 10. Dezember 2009 gesetzt hat,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2012 die Einsprache vom
17. (sic!) November 2009 teilweise gutgeheissen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 einen be-
schwerdefähigen Entscheid beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Juli 2013 festgestellt hat, dass
die Parzelle Nr. (…) des Beschwerdeführers eine landwirtschaftliche
Nutzfläche von (…) Aren beinhalte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Juli 2013 an
das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, den Entscheid der
Vorinstanz vom 2. Juli 2013 aufzuheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer als Adressat des Entscheides vom 2. Juli
2013 beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ist,
dass die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerde gewahrt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde (vgl. Art. 63
Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorlie-
gen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom
22. August 2013 darum ersucht hat, bis zum 23. September 2013 eine
Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten
(nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2013 dem Bun-
desverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sie an ihrem Entscheid vom
2. Juli 2013 festhalte, es ihr indessen nicht möglich sei eine Stellungnah-
me zur Beschwerde abzugeben, da es der Beschwerde an konkreten An-
trägen mangle,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom
19. September 2013 mitgeteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht
dieser Ansicht der Vorinstanz nicht zu folgen vermag, da der Beschwerde
ohne weiteres zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer beantragt,
dass der durch das neue Bewirtschafterverzeichnis an der Parzelle
Nr. (…) entstandene Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche gänzlich
zu korrigieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der Vorinstanz eine
neue Frist zur Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung bis zum
11. Oktober 2013 angesetzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in selbiger Verfügung
darauf aufmerksam gemacht hat, dass die dem Gericht vorliegenden (of-
fensichtlich unvollständigen) Akten den Sachverhalt und den Ablauf der
Geschehnisse nur unzureichend wiedergeben würden,
dass die Vorinstanz daher gestützt auf Art. 12 VwVG aufgefordert wurde,
in ihrer Vernehmlassung unter Vorlage entsprechender, vollständiger Ak-
ten (namentlich vollständiger Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer inkl.
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aller Beilagen, Pläne und Verzeichnisse) insbesondere zu folgenden Fra-
gen vertieft Stellung zu nehmen:
1. Welche (detailliert aufzuzeigenden) Änderungen gab es hinsichtlich
der Parzelle Nr. (…) des Beschwerdeführers (inkl. entsprechenden
Markierungen in den Plänen)?
2. Welche Gründe waren ausschlaggebend für diese Änderungen?
3. Hat die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen von des-
sen Beschwerde hinsichtlich "Waldweiden" eine Auswirkung auf die
Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und falls dies nicht
der Fall sein sollte, warum nicht?
4. Hat die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen von des-
sen Beschwerde hinsichtlich "Ersatzausgleichsflächen durch Stras-
senbau" eine Auswirkung auf die Berechnung der landwirtschaftlichen
Nutzfläche und falls dies nicht der Fall sein sollte, warum nicht?
5. Welche Gründe lagen vor, dass zwischen der Einsprache
(16. November 2009) und der Feldbegehung (15. Juni 2012) rund
zweieinhalb Jahre bzw. dem Antrag auf einen beschwerdefähigen
Entscheid (31. Juli 2012) und der angefochtenen Verfügung (2. Juli
2013) rund ein Jahr verging, ohne dass – gemäss den eingereichten
Akten – nachweisbare Verfahrensschritte erfolgt sind?
dass die Vorinstanz (nach gewährter Fristverlängerung) mit Vernehmlas-
sung vom 18. Oktober 2013 beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen
einer ordentlichen und rechtskräftigen Waldfeststellung auf der Parzelle
Nr. (…) zu sistieren,
dass die Vorinstanz ihren Sistierungsantrag damit begründet, dass seit
dem Jahr 2009 die Waldgrenze punktuell und rein informell zwischen dem
Revierförster und dem Einsprecher im Gelände besprochen worden sei
und dass daher auch kaum Dokumente und keine abschliessende und
rechtskräftige Beurteilung vorliegen würden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu den fünf Fragen des
Bundesverwaltungsgerichts Stellung nimmt,
dass die Vorinstanz dabei unter anderem nochmals bestätigt, dass die
vorgenommenen Korrekturen, die zu einer Abnahme der landwirtschaftli-
chen Nutzfläche auf Parzelle Nr. (…) von (…) ha auf (…) ha geführt ha-
ben, vom Revierförster aufgrund von Feldbegehungen mit dem Einspre-
cher festgehalten wurden, diese nicht rechtskräftig und im vorliegenden
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Verfahren vom Beschwerdeführer bestritten seien und eine detaillierte
Begründung der Waldrandlinie im Rahmen einer Waldfeststellung durch
die zuständige Behörde vorzunehmen sei,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage 3 ausführt, dass eine Aus-
scheidung von Waldweiden im Kanton Luzern bislang kein Thema gewe-
sen, jedoch für die Zukunft geplant sei, so dass den diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers eine Bedeutung für die Berechnung
der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Zukunft zukommen könne,
dass die Vorinstanz ferner hinsichtlich der Frage 4 ausführt, dass die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers eine Auswirkung
hätte, dies jedoch nur noch auf eine von fünf Teilflächen,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage 5 ausführt, dass es sich um ein
sehr aufwändiges Projekt mit hohem Koordinationsaufwand gehandelt
habe und es sich beim vorliegendem Fall um einen der komplexesten
sowie den letzten noch offenen handeln würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag ein bei ihm eingeleitetes
Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres
bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren kann (vgl.
ANDRÉ MOSER ET AL. [HRSG.], Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 113, Rz. 3.14),
dass dem Sistierungsantrag der Vorinstanz aus den nachfolgenden
Gründen nicht entsprochen werden kann,
dass die Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über
den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) i.V.m.
Art. 12 f. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Wald-
verordnung, WaV, SR 921.01) für die sich im vorliegenden Verfahren stel-
lenden Fragen eine entscheidwesentliche Vorfrage darstellt,
dass die Vorinstanz mit der fehlenden Waldfeststellung den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt nur unzurei-
chend festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat,
dass die Vorinstanz die mangelhafte Aktenlage darin begründet sieht,
dass seit dem Jahre 2009 die Waldgrenze nur "punktuell und rein infor-
mell" besprochen worden sei,
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dass vorliegend die Frage aufgeworfen werden muss, ob nicht auch eine
Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz abgeleiteten Aktenfüh-
rungspflicht vorliegt, was jedoch offen gelassen werden kann,
dass ferner ebenso offengelassen werden kann, ob der angefochtene, le-
diglich zwei Seiten und gerademal eine Erwägung à neun Zeilen umfas-
sende Entscheid vom 2. Juli 2013 mit der notwendigen Sorgfalt erstellt
worden ist, wird doch beispielsweise darin ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer "nach Ablauf der gesetzten Frist mit Schreiben vom
16.11.2009 Einsprache" gemacht (sic!) habe,
dass sich zudem Fragen hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorge-
hensweise und Leitung der Vorinstanz im Zusammenhang mit den
Schreiben vom 21. Oktober 2009 und 16. November 2009 sowie der Ein-
sprache vom 16. November 2009 stellen, die jedoch ebenfalls offengelas-
sen werden können,
dass dem Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bereits zum Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Entscheidfindung die erforderliche Entscheidreife
fehlt(e), weshalb es sich rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3990/2010 vom 30. Juni 2010),
dass sich ein solches Vorgehen nicht zuletzt auch aufdrängt, da es auf
Basis der dem Gericht vorgelegten Akten als höchst unwahrscheinlich er-
scheint, dass nach der Waldfeststellung die landwirtschaftliche Nutzfläche
auf Parzelle Nr. (…) auf die Are genau die gleiche Grösse wie vor vier
Jahren aufweisen wird, wodurch zum jetzigen Zeitpunkt davon auszuge-
hen ist, dass der angefochtene Entscheid bei Aufhebung einer Sistierung
nicht unverändert Grundlage des Verfahrens sein wird,
dass sich diese Vorgehensweise insbesondere auch rechtfertigt, da dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes ei-
ne Sistierung – de facto auf unbestimmte Zeit – angesichts des mittler-
weile rund vier Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu-
gemutet werden kann,
dass die Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für den Be-
schwerdeführer insbesondere auch mit mittel- bis langfristigen finanziel-
len Konsequenzen verbunden ist und es sich daher rechtfertigt, der Vor-
instanz die Gelegenheit zu geben, wie im Rahmen ihrer Vernehmlassung
ausgeführt, in einem ordentlich dokumentierten und durchgeführten Ver-
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fahren eine "rechtlich saubere Basis für die Festlegung der landwirtschaft-
lichen Nutzfläche herzustellen" und anschliessend einen neuen Entscheid
zu fällen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufzufordern ist, die Ar-
gumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich "Waldweiden" bzw. "Er-
satzausgleichsflächen durch Strassenbau" in ihrer Entscheidfindung mit
einzubeziehen, nachdem die Vorinstanz diesen beiden Punkten in ihrer
Vernehmlassung eine mögliche (zukünftige) Relevanz zuerkannt hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Kosten aufzuerlegen
sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 63 und 64
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKR, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom
2. Juli 2013 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Doppel Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Oktober
2013 inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Betriebs-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. November 2013