B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4324/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kürzung der Direktzahlungen 2014.
B-4324/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftet einen
landwirtschaftlichen Betrieb in (…). Am (...) führte (…) (nachfolgend: Kon-
trollstelle) auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Kontrolle in den
Bereichen Ökologischer Leistungsnachweis (nachfolgend: ÖLN), beson-
ders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (nachfolgend: BTS) und regel-
mässiger Auslauf im Freien (nachfolgend: RAUS) durch. Im Kontrollbericht
ÖLN vermerkte der Kontrolleur den Bereich der Aufzeichnungen als nicht
erfüllt. Er notierte dazu Folgendes:
„Wiesenkalender Nutzungen fehlen, Schlagkarte Ansaat KW fehlt
2.10.4 Formular Betriebsfremde Dünger stimmt mit Nährstoffbilanz nicht über-
ein, Hofdünger Lieferscheine unvollständig, 2013 keine Meldung über das
Hoduflu,
Lieferungen an D._______
Hoduflu funktionierte nicht
2.10.5: Nährstoffbilanz alte Version“
A.b Am (...) reichte der Beschwerdeführer der Kontrollstelle aufforderungs-
gemäss eine neu gerechnete Nährstoffbilanz für das Jahr 2013 ein (datiert
mit […], nachfolgend: Suisse-Bilanz 2013 vom […]). Mit E-Mail vom (…)
bestätigte der Kontrolleur dem Beschwerdeführer den Eingang dieser Er-
gänzung. Gleichzeitig hielt er fest, dass die ihm anlässlich der Kontrolle am
(...) ursprünglich vorgelegte Suisse-Bilanz 2013 nicht mit einer vom Bun-
desamt für Landwirtschaft (nachfolgend auch: BLW) zugelassenen Pro-
grammversion gerechnet worden sei, und er die Auflage deshalb habe ma-
chen müssen. Die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) beurteilte
der Kontrolleur in den folgenden Punkten als nicht vollständig:
– „von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeichnete Lieferscheine des
Jahres 2013 fehlen. Grund: die Weisung vom Amt für Umwelt für die
Jahre 2012 & 2013 sieht vor, dass die Betriebe ihre Hofdüngerabgaben
entweder mit gültigen Abnahmeverträgen und Lieferscheinen oder mit
bestätigten Buchungen in HODUFLU ausweisen müssen.
– Die erfolgte Zufuhr von Zuckerrübenschnitzel des Jahres 2013 ist nicht
aufgeführt.“
B-4324/2015
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Weiter stellte der Kontrolleur dem Beschwerdeführer in Aussicht, der Kon-
trollstelle betreffend dem ÖLN-Ergebnis den Antrag zu stellen, dass bezüg-
lich dem festgestellten Mangel wegen Verwendung einer veralteten und
nicht mehr zulässigen Suisse-Bilanz-Programmversion kein Abzug berech-
net werden solle. Die Kontrollstelle werde anhand der Kontrollunterlagen
und den vorliegenden Dokumenten die Kontrollergebnisse inklusive gege-
benenfalls Bemessung der Abzugspunkte erstellen und dem Landwirt-
schaftsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) als Antrag zu-
stellen. Die Kontrollstelle werde den Beschwerdeführer über diesen Antrag
informieren.
A.c Mit Schreiben vom (…) orientierte die Kontrollstelle den Beschwerde-
führer über das Ergebnis der ÖLN-Kontrolle vom (...) sowie die in der Zwi-
schenzeit vorgenommen Abklärungen.
Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem mitgeteilt, dass die Kontroll-
stelle die Suisse-Bilanz 2013 des Betriebs des Beschwerdeführers nach-
berechnet habe. Basierend auf dieser Nachrechnung könne davon ausge-
gangen werden, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Vorgaben
der Suisse-Bilanz im Jahr 2013 erfüllt habe. Zudem hätten die Abklärungen
der Kontrollstelle ergeben, dass am (...) total (...) Rindergülle vom Betrieb
des Beschwerdeführers zum Betrieb von G._______ in (…) geliefert wor-
den seien, transportiert durch D._______. Für diese Lieferungen fehle ein
Lieferschein, mit welchem der Abnehmer die Abnahme mit der Unterschrift
bestätigt bzw. ein vom Amt für Umwelt genehmigter gültiger Hofdüngerver-
trag. Diese Lieferungen seien im Erfassungsprogramm des Bundes für
Hofdüngerflüsse (nachfolgend: HODUFLU) nicht verbucht bzw. vom Ab-
nehmer bestätigt worden. Die Kontrollstelle werde der Erstinstanz das fol-
gende Ergebnis als Antrag zustellen:
– „Der ökologische Leistungsausweis (ÖLN) wird: erfüllt
– Festgestellte Mängel:
– Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen,
Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte
– Pos. 2.10.4: Formular «Einsatz betriebsfremde Düngemittel»
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen
überein: Abzug 5 Punkte
– Post. 2.10.4: Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw.
HODUFLU-Buchungen fehlen: Abzug 10 Punkte
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– Pos. 2.10.5: Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und vom (...) sind man-
gelhaft: Abzug 5 Punkte
– Abzüge Total 25 Punkte minus 10 Punkte Toleranz = 15 Punkte netto“
A.d Am (...) stellte die Kontrollstelle dem Beschwerdeführer die sog. Kon-
formitätsbescheinigung 2014 zu und teilte ihm mit dieser die Konformitäts-
ergebnisse betreffend die Programme ÖLN, BTS und RAUS mit.
Wie in Aussicht gestellt bestätigt die Bescheinigung zum einen, dass der
Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen hinsichtlich des Pro-
gramms ÖLN im Kontrollzeitraum erfüllte. Zum anderen führt die Konformi-
tätsbescheinigung 2014 beim ÖLN wie angekündigt einen Abzug von
15 Punkten netto auf (25 Punkte brutto minus 10 Bonuspunkte).
A.e In der Folge legte die Erstinstanz die dem Beschwerdeführer für das
Beitragsjahr 2014 zustehenden Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge
mit Verfügung vom (...) auf insgesamt (…) fest. Bei der Berechnung dieses
Betrages nahm die Erstinstanz eine Kürzung von insgesamt Fr. 4‘384.–
vor. Diese Kürzung setzte sich aus einem Abzug von Fr. 400.– wegen nicht
rechtzeitiger Gesuchseinreichung (Verwaltungsmassnahme) sowie einem
Abzug von Fr. 3‘984.– wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich
des ÖLN zusammen. Dem Teilabzug von Fr. 3‘984.– legte die Erstinstanz
die Mängel und Punkteabzüge zugrunde, welche die Kontrollstelle festge-
stellt und dem Beschwerdeführer im Schreiben vom (...) mitgeteilt hatte
(vgl. A.c). Ebenso berechnete die Erstinstanz den erwähnten Teilabzug wie
beantragt unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 Minuspunkten, d.h.
mit netto 15 Minuspunkten.
A.f Darauf fand auf Wunsch des Beschwerdeführers am (...) ein Gespräch
zwischen der Kontrollstelle, dem Beschwerdeführer und (…) statt. Mit
Schreiben vom (...) bekräftigte die Kontrollstelle gegenüber dem Be-
schwerdeführer, sie halte das von ihr erstellte ÖLN-Kontrollergebnis für
korrekt.
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Seite 5
B.
B.a Am (…) reichte der Beschwerdeführer beim Departement für Inneres
und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) Re-
kurs gegen die Verfügung der Erstinstanz vom (...) ein. Der Beschwerde-
führer stellte folgende Anträge:
„- Der Abzug von 10 Punkten unter der Position 2.10.4 fehlender
Hofdüngerlieferschein / Hofdüngervertrag bzw. fehlende HODUFLU
Buchung ist aufzuheben.
- Der Abzug unter Position 2.10.5 von 5 Punkten Betreff mangelhafter
Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und (...) ist ebenfalls zu
löschen.
- Die Kürzung von Fr. 4'384.00 ist aufzuheben und unter
Berücksichtigung der Streichung von 15 Strafpunkten neu zu berechnen.“
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der Kon-
trollstelle die bei der ÖLN-Kontrolle fehlenden Unterlagen aufforderungs-
gemäss mit einer korrigierten Suisse-Bilanz eingereicht. Als ihm aufgefal-
len sei, dass ihm der besagte Lieferschein fehle, habe er beim Abnehmer
nachgefragt, wo die automatische Bestätigung bleibe. Dieser habe ihm ge-
antwortet, dass das EDV-System HODUFLU fehlerhaft sei und bei Dünger-
übernahmen über die Kantonsgrenze hinaus keine automatische Bestäti-
gung erstellt werde. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals versucht
habe, den Lieferschein zu erhalten, habe er sich damit begnügt, bei einer
Kontrolle die Rechnung für den Nachweis der Lieferung zu zeigen. Obwohl
die Abklärungen der Kontrollstelle den gleichen Sachverhalt ergeben hät-
ten, sei ein Abzug von 10 Punkten gemacht worden. Zudem habe die Kon-
trollstelle die Suisse-Bilanz nachgerechnet und akzeptiert. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass ihm wegen mangelhafter Suisse-Bilanz nochmals
5 Punkte abgezogen worden seien. Dies komme einer Doppelbestrafung
gleich. Das EDV-System HODUFLU habe in der Anfangszeit nicht korrekt
verbucht. Er könne nicht für ein fehlerhaftes EDV-System bestraft werden.
In der Anfangsphase dieses Systems seien bei fehlenden Lieferscheinen
Ausnahmen gemacht worden.
B.b Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Vorinstanz den Rekurs des
Beschwerdeführers ab, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:
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Seite 6
Es sei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass für am (...) vom
Betrieb des Beschwerdeführers durch D._______ transportierte Rinder-
gülle von total (...) Lieferscheine bzw. ein vom Amt für Umwelt genehmigter
gültiger Hofdüngerliefervertrag fehlten. Auch im HODUFLU seien diese
Lieferungen nicht verbucht worden. Der Einwand des Beschwerdeführers,
er habe aufgrund der in der Anfangszeit nicht einwandfreien Funktion des
HODUFLU-Programms davon ausgehen können, bei einer Kontrolle ge-
nügten die Rechnungen als Beweis, greife ins Leere. Die Kontrollstelle
habe die mit dem HODUFLU-System verbundenen Vorgaben für die Jahre
2012 und 2013 allen ÖLN-Betrieben mit Schreiben vom 19. Oktober 2012
mitgeteilt. Dass das HODUFLU-System in der Anfangszeit nicht richtig
funktioniert habe, treffe nicht pauschal auf das Jahr 2013 zu. Bei allfälligen
kurzzeitigen Problemen oder für Personen mit wenigen EDV-Kenntnissen
seien verschiedene Ansprechpersonen zur Verfügung gestanden. Insge-
samt wäre der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Vorinstanz
durchaus in der Lage gewesen, sämtliche Hofdüngerabgaben im Jahr
2013 im Sinne der amtlichen Vorgaben mit genehmigten Hofdüngerverträ-
gen bzw. Hofdüngerlieferscheinen oder mit HODUFLU-Buchungen zu be-
legen, was er jedoch nicht getan habe. Der diesbezügliche Abzug von 10
Punkten sei nicht zu beanstanden.
Weiter sei erstellt, dass die anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom (...) vorge-
legte Suisse-Bilanz 2013 unvollständig gewesen und für die Berechnung
eine veraltete Programmversion verwendet worden sei. Auch die vom Be-
schwerdeführer nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) sei mangelhaft
gewesen, weshalb die Kontrollstelle weitere Abklärungen und eine neue
Berechnung vorgenommen habe. Der Abzug von 5 Punkten für die man-
gelhafte Suisse-Bilanz stelle keine Doppelbestrafung dar. Die vom Be-
schwerdeführer an der Kontrolle vom (...) vorgelegte alte Version der
Suisse-Bilanz habe nicht überprüft werden können und sei somit unbrauch-
bar gewesen. Die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) sei immer
noch mangelhaft gewesen, worauf die Kontrollstelle weitere Abklärungen
vorgenommen und die Suisse-Bilanz 2013 vom (...) nach einer Nachbe-
rechnung akzeptiert habe. Dem Beschwerdeführer seien wegen der man-
gelhaften Suisse-Bilanz 2013 nur 5 Punkte abgezogen worden, obschon
ein fehlendes, falsches oder unbrauchbares Dokument einen Abzug von
10 Punkten zur Folge habe. Zudem sei die an der Kontrolle vom (...) vor-
gelegte unbrauchbare Suisse-Bilanz nicht sanktioniert worden. Von einer
Doppelbestrafung könne keine Rede sein.
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C.
C.a Am 13. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 10. Juni 2015 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge
ungekürzt auszurichten und die mit Verfügung des Landwirtschaftsamtes
des Kantons Thurgau zurückbehaltenen Kürzungen im Betrage von
CHF 4 384 zzgl. Zins von 5% ab 31. Dezember 2014 nachzuzahlen;
2. Es sei auf jegliche Kürzungen der Direktbeiträge, namentlich wegen
angeblicher Mängel im Bereich der Aufzeichnungen zu verzichten;
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vor- bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
C.b Die Vorinstanz liess sich am 8. September 2015 und die Erstinstanz
am 11. September 2015 vernehmen. Beide beantragen die Abweisung der
Beschwerde.
C.c Der Beschwerdeführer replizierte am 2. November 2015 und hielt an
den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.
C.d Die Erstinstanz und die Vorinstanz äusserten sich hierzu mit Duplik
vom 19. und 20. November 2015. Sie beantragen je weiterhin die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde.
C.e Mit Eingabe vom 25. November 2016 nahm das Bundesamt für Land-
wirtschaft aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung.
C.f Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird soweit erforderlich
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 ist
ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981
[Rechtsbuch Kanton Thurgau 170.1]), der in Anwendung von öffentlichem
Recht des Bundes erging. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht,
das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998
(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) für die Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem
ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs.1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür,
dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausge-
richtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung
der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besied-
lung des Landes (Bst. c) leistet. In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe
der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirt-
schaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Namentlich hat er die Befugnis und Aufgabe,
das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines an-
B-4324/2015
Seite 9
gemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Vorausset-
zung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen (Art. 104
Abs. 3 Bst. a BV; vgl. BVGE 2009/39 E. 5).
2.2 Vorliegend strittig ist die Kürzung von Direktzahlungen für das Beitrags-
jahr 2014, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind
(vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. u.a. auf
BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteil des BVGer B-1571/2015 vom 31. August
2015 E. 2.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.). Die Direktzahlungskürzung 2014
setzt sich zusammen aus einer Kürzung um Fr. 3‘984.– wegen Mängeln
bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN sowie einer Kürzung um
Fr. 400.– wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung (vgl. im Sachver-
halt unter A.e).
2.3 Auf den 1. Januar 2014 traten die Änderungen vom 22. März 2013 des
LwG betreffend den 3. Titel über die Direktzahlungen in Kraft sowie die to-
talrevidierte Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen
(DZV, SR 910.13). Art. 70 Abs. 1 LwG in der Fassung vom 1. Januar 2014
sieht vor, dass Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaft-
lichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Di-
rektzahlungen ausgerichtet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können
die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder
die Gesuchstellerin das LwG, seine Ausführungsbestimmungen oder die
gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verwei-
gerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder
die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG).
Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verord-
nungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Be-
reich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen.
Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres
massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss
jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nähr-
stoffbilanz des Vorjahres massgebend (Ziff. 2.1.2 Anhang 1 DZV). Der
Nachweis zur Erfüllung des ÖLN im Jahr 2014 richtet sich gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 115 DZV nach den Bestimmungen der
DZV 1998 (vgl. Art. 115 Abs. 11 DZV, mit Ausnahme der Bestimmung nach
Ziff. 2.1 Abs. 1 des Anhangs). Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV 1998 hält fest, dass
die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirek-
torenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005
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(Fassung vom 12. September 2008, nachfolgend: Kürzungsrichtlinie) kür-
zen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die
Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder
ihr auferlegt wurden, nicht einhält. Auf die Bestimmungen der Kürzungs-
richtlinie verweist sodann auch Art. 105 Abs. 1 DZV (mit zusätzlichem Ver-
weis auf Anhang 8 der Verordnung).
2.4 Für die nachfolgende Beurteilung der Kürzung um den Teilbetrag von
Fr. 3‘984.–, welche aufgrund angeblicher Mängel bei den Aufzeichnungen
im Bereich des ÖLN erfolgte, sind aufgrund der genannten Übergangsbe-
stimmung die im Jahr 2013 geltenden Vorschriften der DZV 1998 anwend-
bar. Demgegenüber ist für die Beurteilung der Kürzung um Fr. 400.– wegen
nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung – welche ausschliesslich das Jahr
2014 betrifft (vgl. im Sachverhalt unter A.e sowie nachfolgend E. 5.3) – auf
die im Jahr 2014 geltenden Normen abzustellen.
3.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b
VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn – wie im
vorliegenden Fall – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
4.
Nachfolgend wird zuerst die Rechtmässigkeit der Kürzung um den Teilbe-
trag von Fr. 3‘984.– wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich
des ÖLN geprüft.
4.1 Die Vorinstanzen begründen die Kürzung im Teilbetrag von Fr. 3‘984.–
mit den folgenden vier – gestützt auf die vorstehend erwähnte Kürzungs-
richtlinie vorgenommenen – Punkteabzügen von insgesamt 25 Punkten
brutto bzw. 15 Punkten netto (unter Berücksichtigung einer Toleranz von
10 Minuspunkten):
– Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen, Schlag-
karte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte
– Pos. 2.10.4: Formular „Einsatz betriebsfremde Düngemittel“
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen
überein: Abzug 5 Punkte
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– Post. 2.10.4: Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw.
HODUFLU-Buchungen fehlen: Abzug 10 Punkte
– Pos. 2.10.5: Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und vom (...) sind mangelhaft:
Abzug 5 Punkte
4.2 Als erstes wird der Abzug von 10 Punkten infolge fehlender Hofdünger-
lieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-Buchungen geprüft.
Dieser Abzug steht im Zusammenhang mit der Lieferung von (...) Rinder-
gülle am (...) vom Betrieb des Beschwerdeführers zum Betrieb von
G._______ in (…), transportiert durch D._______.
4.2.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er für diese Gülle-Lieferungen
nur über eine Rechnung des Auftragnehmers bzw. Abnehmers verfügt (vgl.
Beilage 3 des Beschwerdeführers). Auf dieser Rechnung sei die wegge-
führte Gülle mit Menge und Datum nachvollziehbar deklariert, womit die
Nährstoffverschiebung ausreichend genau habe dokumentiert werden kön-
nen. Der Kontrolleur sei vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kon-
trolle dokumentiert worden. Zudem habe das Thurgauer Amt für Umwelt
dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom (...) bestätigt, dass für die Kontrolle
des Hofdüngerpools (von) D._______ grundsätzlich der Kanton (…) zu-
ständig sei und bezüglich Hofdüngerabgaben durch D._______ auch im
HODUFLU nicht erfasste Hofdüngerlieferscheine anerkannt würden (vgl.
Beilage 5 des Beschwerdeführers). Für D._______ habe eine Ausnahme-
bestimmung bestanden. Da die Abnehmerin gemäss eigenen Aussagen
überdies erst ab (…) alle Hof- und Recyclingdüngerlieferungen im HO-
DUFLU eintrage, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, für
den ÖLN auf HODUFLU-Buchungen verzichten zu können.
HODUFLU als Informatikprogramm des Bundes sei auch im Kanton Thur-
gau erst per 1. Januar 2014 verbindlich eingeführt worden (mit Hinweis auf
ein Schreiben des Amts für Umwelt vom […]). Erst ab diesem Datum müss-
ten die Weg- und Zufuhren von Hof- und Recyclingdünger via HODUFLU
erfasst und bestätigt werden. Darüber hinaus sei ein störungsfreier Betrieb
des HODUFLU im Kalenderjahr 2013 nicht gewährleistet gewesen. Der
Beschwerdeführer habe mehrfach erfolglos versucht, Daten ins HO-
DUFLU-Programm einzutragen, was jedoch aufgrund von Störungen nicht
möglich gewesen sei. Die Frage bleibe unbeantwortet, wie der Beschwer-
deführer das ihn persönlich betreffende Informatikproblem denn hätte lö-
sen sollen. Eine Verantwortung des Beschwerdeführers sei hierfür nicht
ersichtlich.
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Seite 12
Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass D._______ nicht nur
Nährstofftransporte für ihn ausführe, sondern ihm auch einen Hofdünger-
lagerraum über (…) vermiete (vgl. Beilage 2 des Beschwerdeführers). Die-
ses gemietete Hofdüngerlager habe die Einhaltung einer ausgeglichenen
Nährstoffbilanz jederzeit sichergestellt. Der Mietvertrag für Hofdünger und
Güllelager, über welchen der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 verfüge,
dokumentiere die Transaktionen zwischen ihm und D._______ quantitativ
vollumfänglich. Auch eine Zufuhr von (…) Schweinegülle vom Abgeber
F._______ sei mit einem Hofdüngerlieferschein von E._______ vom (…)
ausgewiesen. Die Kürzung der Beanstandung mit 10 Punkten sei weder
sachgerecht noch verhältnismässig und stelle gegenüber dem Beschwer-
deführer einen überspitzten Formalismus dar.
4.2.2 Die Erstinstanz entgegnet, dass für das Jahr 2013 die Pflicht bestan-
den habe, Hofdüngerabgaben entweder mit bestätigten HODUFLU-Bu-
chungen zu belegen oder diese im Rahmen von amtlich genehmigten Hof-
düngerverträgen zu tätigen. Der Betrieb des Beschwerdeführers habe für
das Jahr 2013 bei der Hofdüngerabgabe keine der beiden Varianten um-
gesetzt. Die für die Thurgauer Betriebe geltenden Regelungen für 2012
und 2013 seien im Brief der Kontrollstelle vom 19. Oktober 2012 an die
Betriebsleiter aufgeführt worden.
Die Pflicht Hofdüngerabgaben im HODUFLU zu verbuchen bzw. amtlich
genehmigte Hofdüngerverträge abzuschliessen, habe trotz vereinzelt auf-
getretenen Störungen bestanden. Kurzzeitige Störungen in einem EDV-
System könnten vorkommen. Solche Störungen würden den Anwender je-
doch nicht von seinen Verpflichtungen zur Deklaration entbinden. Die an-
deren Betriebsleiter seien auf jeden Fall in der Lage gewesen, die Aufzeich-
nungen korrekt und vollständig im HODUFLU zu erfassen. Dies zeige, dass
das EDV-Problem des Beschwerdeführers nur punktueller Natur gewesen
sei und sich leicht hätte lösen lassen. Rechnungen und private Liefer-
scheine ersetzten keine bestätigten HODUFLU Buchungen oder amtlich
genehmigte Hofdüngerverträge. Eine Befreiung von der HODUFLU-Dekla-
ration für Betriebe, welche Hofdünger an D._______ lieferten, habe nie be-
standen.
Gemäss Abklärungen beim Amt für Umwelt seien für das Jahr 2013 sodann
auch dann Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-
Buchungen notwendig, wenn zwischen dem Hofdüngerabgeber und dem
Hofdüngerabnehmer ein Hofdüngerlagervertrag abgeschlossen worden
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Seite 13
sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Nährstoffgehalte der vom Be-
trieb des Beschwerdeführers abgegebenen Hofdünger nicht dieselben ge-
wesen seien, wie die von Drittbetrieben bzw. Firmen übernommenen. Ins-
besondere aus diesem Sachverhalt mache es Sinn, die gesetzlich nicht
korrekt erfolgte Hofdüngerabgabe des Betriebes als Mangel zu beanstan-
den. Die Festlegung von 10 Punkten Abzug für fehlende Dokumente d.h.
Hofdüngerverträge bzw. fehlende HODUFLU-Buchungen sei in Anwen-
dung der Kürzungsrichtlinie korrekt.
4.2.3 Sodann weist das BLW in seiner Stellungnahme als Fachbehörde da-
rauf hin, dass der Kanton Thurgau das zentrale Informationssystem HO-
DUFLU als Pilotprojekt bereits per Anfang 2012 eingeführt habe. Für das
hier massgebende Jahr 2013 habe das Amt für Umwelt des Kantons Thur-
gau festgehalten, dass es zwei Möglichkeiten der Erfassung der Hofdün-
gerflüsse vorsehe. Erstens könnten die Hofdüngerverschiebungen wie bis
anhin mit Hofdüngerabnahmeverträgen – welche vom Amt für Umwelt zu
genehmigen seien - geregelt werden. Die Abgabe sei bei dieser ersten
Möglichkeit zudem mit einem Lieferschein zu erfassen, welcher bei Bedarf
bei einer Kontrolle vorzuweisen sei.
Zweitens setze die Benutzung von HODUFLU voraus, dass die Abgabe
laufend im System eingetragen werde. Grundsätzlich müsse der Eintrag
innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung erfolgen. Dass das HODUFLU-
Programm zeitweise nicht wie gewünscht funktioniert habe, sei unbestrit-
ten. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch nicht zu belegen, dass der Ein-
trag während des Jahres 2013 nie habe gemacht werden können. Da die
Güllelieferungen laut Rechnung [von] D._______ am (…) erfolgt seien, sei
genügend Zeit bis Ende 2013 verblieben, um die Güllelieferungen in HO-
DUFLU zu verbuchen. Zudem seien auch Beratungsdienste zur Verfügung
gestanden, deren Hilfe in der Einführungsphase des neuen Systems hätte
in Anspruch genommen werden können. Der vom Beschwerdeführer an-
geführte Mietvertrag für Hofdünger-Lageranlage sage nichts aus über all-
fällige Güllelieferungen und könne den Eintrag in HODUFLU oder einen
genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag nicht ersetzen.
4.2.4 Der Anhang der DZV 1998 – welcher die technischen Regeln des
ÖLN aufführt (Art. 14 DZV 1998) – schreibt in Ziffer 1.2 vor, dass der Be-
wirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen über
die Bewirtschaftung des Betriebs macht. Die Aufzeichnungen müssen die
relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen und insbesondere
die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen enthalten
B-4324/2015
Seite 14
(Anhang Ziffer 1.2 Bst. c DZV 1998). Das BLW kann gestützt auf Art. 72
Abs. 4 DZV 1998 Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und
Aufzeichnungen machen.
Wie das BLW bestätigt, führte der Kanton Thurgau zur Aufzeichnung der
Nährstoffverschiebungen per Anfang 2012 das Erfassungsprogramm HO-
DUFLU als Pilotprojekt ein. Per 1. Januar 2014 wurde das Erfassungspro-
gramm im Kanton Thurgau sowie den anderen Kantonen verbindlich ein-
geführt. Seit diesem Datum müssen alle Weg- und Zufuhren von Hof- und
Recyclingdünger via HODUFLU erfasst und bestätigt werden (vgl. Art. 165f
LwG [AS 2013 3463 3863]; Art. 14 ff. und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung
über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom 23. Oktober
2013 [ISLV, SR 919.117.71]; Informationsschreiben des Amts für Umwelt
des Kantons Thurgau an die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter vom
25. September 2013 [Beilage 9 des Beschwerdeführers]).
Im vorliegend relevanten Übergangsjahr 2013 konnten die Landwirt-
schaftsbetriebe im Kanton Thurgau demgegenüber noch frei wählen, die
Nährstoffverschiebungen auf die bisherige Weise aufzuzeichnen oder
diese bereits elektronisch im zentralen Informationssystem HODUFLU zu
erfassen.
4.2.5 Mit Informationsschreiben vom 19. Oktober 2012 informierte die Kon-
trollstelle die von ihr kontrollierten ÖLN-Betriebe – und damit auch den Be-
schwerdeführer – wie folgt über die entsprechende Übergangsregelung
(vgl. Beilage 5 zur Stellungnahme der Erstinstanz zum Rekurs vom 28. No-
vember 2014):
„Für die Regelung von Hofdüngerabgaben bestehen ab Januar 2012 folgende
zwei Möglichkeiten:
Ohne HODUFLU: Die gesamten Hofdüngerabgaben erfolgen ausschliess-
lich mittels Hofdüngerabnahmeverträgen. Diese sind wie bis anhin dem
Amt für Umwelt zur Genehmigung einzureichen (kostenpflichtig nach Auf-
wand). Die jeweiligen Abgaben sind mit Lieferscheinen zu erfassen. Diese
sind vom Abnehmer zu unterschreiben und bei Kontrollen vorzulegen.
Mit HODUFLU: Die gesamten Hofdüngerabgaben erfolgen ausschliess-
lich über HODUFLU. Die Abgaben sind im HODUFLU laufend einzutra-
gen. Ein Eintrag löst automatisch beim Abnehmer ein E-Mail bzw. ein SMS
aus. Eine Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Abnehmer die Meldung via
E-Mail oder per SMS bestätigt hat.“
B-4324/2015
Seite 15
Weiter wies die Kontrollstelle im Informationsschreiben vom 19. Oktober
2012 darauf hin, dass Hofdüngerabnahmeverträge bei Hofdüngerlieferun-
gen innerhalb des Kantons Thurgau nicht mehr nötig seien. Bei Hofdün-
gerlieferungen in andere Kantone – wie vorliegend in den Kanton (…) –
bestehe die Vertragspflicht hingegen fort. Lieferungen müssten bei der
Wahl der Option „mit HODUFLU“ laufend, jedoch spätestens 30 Tage nach
erfolgter Lieferung in HODUFLU erfasst werden. Damit eine Lieferung an-
gerechnet werden könne, müsse diese bis spätestens 31. Dezember des
laufenden Jahres durch den Abnehmer bestätigt werden.
4.2.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über die beiden zuvor genannten Möglichkei-
ten zur rechtsgenüglichen Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen im
Übergangsjahr 2013 orientiert war. Weiter lassen die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Akten darauf schliessen, dass der Beschwer-
deführer der Aufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Abgabe der
Rindergülle an den Betrieb von G._______ in (…) ursprünglich durch die
Aufzeichnungsalternative „mit HODUFLU“ nachkommen wollte. Aufgrund
der geltend gemachten Funktionsstörungen des HODUFLU-Programms
setzte der Beschwerdeführer diese Aufzeichnungsalternative allerdings
letztlich nicht um. Unbestrittenermassen verzichtete er in der Folge auch
darauf, von der zweiten Möglichkeit zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht
Gebrauch zu machen – also die Hofdüngerabgaben im Sinne der Aufzeich-
nungsalternative „ohne HODUFLU“ wie bisher mit einem amtlich geneh-
migten Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unterschriebe-
nen Lieferscheinen zu deklarieren. Wie der Beschwerdeführer einräumt,
begnügte er sich stattdessen damit, bei der ÖLN-Kontrolle die vorliegende
Rechnung der beauftragten Transportfirma vorzuweisen. Somit liegt als
Kontrolldokument hinsichtlich der Lieferung von (...) Rindergülle am (...)
vom Betrieb des Beschwerdeführers zum Betrieb von G._______ in (…)
anerkanntermassen einzig die Rechnung der beauftragten Transportfirma
vom (…) vor (vgl. Beilage 3 des Beschwerdeführers).
4.2.7 Dass das zentrale Informationssystem HODUFLU im Jahr 2013 zeit-
weise nicht wie gewünscht funktionierte, ist unbestritten. Dem BLW bzw.
den Vorinstanzen ist jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die
Umsetzung der ursprünglich gewählten Aufzeichnungsalternative „mit HO-
DUFLU“ vorschnell wieder aufgegeben hat. Wie das BLW zu Recht betont,
erfolgten die Güllelieferungen bereits im (…), womit bis Ende des Jahres
ausreichend Zeit verblieben wäre, um die angebotenen Beratungsdienste
in Anspruch zu nehmen und zusammen mit diesen eine Lösung zu finden.
B-4324/2015
Seite 16
Hinweise, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu den zuständigen An-
sprechpersonen gesucht hat, liegen jedoch nicht vor und werden auch
nicht geltend gemacht.
4.2.8 Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer bei tatsächlich un-
überwindbaren technischen Problemen weiterhin von der Möglichkeit Ge-
brauch machen können und müssen, die Nährstoffverschiebungen auf die
bisherige Weise „ohne HODUFLU“ zu deklarieren. Entgegen seinem Da-
fürhalten durfte er nicht davon ausgehen, aufgrund der zeitweise nicht ein-
wandfreien Funktion des HODUFLU-Programms genüge statt der ur-
sprünglich gewählten HODUFLU-Buchung das blosse Vorweisen der
Rechnung der Transportfirma. Diese Rechnung führt zwar Datum, Menge
und Empfänger der beiden Güllelieferungen auf. Den Vorinstanzen ist aber
zuzustimmen, dass das vorliegende Dokument weder eine korrekte Bu-
chung im HODUFLU noch eine Aufzeichnung mit einem amtlich genehmig-
ten Hofdüngerliefervertrag in Verbindung mit vom Abnehmer unterschrie-
benen Lieferscheinen ersetzen kann. Dabei gilt es namentlich zu beachten,
dass die beiden im Jahr 2013 zur Verfügung stehenden Aufzeichnungsal-
ternativen nicht nur eine verlässliche und einheitliche Erfassung der Nähr-
stoffverschiebungen gewährleisten, sondern vor allem auch einen gerin-
gen Kontrollaufwand bei den ÖLN-Kontrollen sicherstellen, was ein gewis-
ses schematisches Vorgehen bedingt.
Ebenso ist nicht einzusehen, inwiefern sich der ins Recht gelegte Mietver-
trag für Hofdünger-Lageranlagen vom (...) oder der Hofdüngerlieferschein
vom (...) zur rechtsgenüglichen Aufzeichnung der vorliegend relevanten
Hofdüngerabgaben im (…) eignen sollen (vgl. Beilagen 2 und 11 des Be-
schwerdeführers). Soweit der Beschwerdeführer damit mit einer im Ergeb-
nis ausgeglichenen Nährstoffbilanz argumentiert, ist ihm entgegen zu hal-
ten, dass dies vorliegend nicht strittig ist. Im Streit liegt vielmehr allein der
Punkteabzug infolge mangelhafter Erfüllung der Aufzeichnungspflicht, wel-
che ein eigenständiges Objekt der ÖLN-Kontrolle darstellt. Auch die ange-
rufene E-Mail des Thurgauer Amts für Umwelt vom (...) vermag den Be-
schwerdeführer nicht zu entlasten (vgl. Beilage 5 des Beschwerdeführers).
Diese E-Mail betrifft vorliegend nicht interessierende „Hofdüngerlieferun-
gen durch D._______ (…) an Thurgauer Betriebe im 2014“. Sie äussert
sich damit weder zur Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers im vor-
liegend relevanten Übergangsjahr 2013 noch zur vorliegend strittigen Auf-
zeichnung der Hofdüngerabgaben des Beschwerdeführers an den abneh-
menden Betrieb im Kanton (...) . Eine Befreiung des Beschwerdeführers
B-4324/2015
Seite 17
von der Pflicht, die durch D._______ im (…) transportierte Rindergülle ent-
weder im HODUFLU zu verbuchen oder wie bisher mit einem amtlich ge-
nehmigten Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unterschrie-
benen Lieferscheinen zu deklarieren, lässt sich weder dieser E-Mail noch
den übrigen Akten entnehmen.
4.2.9 Die Vorinstanzen stellen sich somit zu Recht auf den Standpunkt,
dass der Beschwerdeführer die im Informationsschreiben vom 19. Oktober
2012 mitgeteilte Regelung zur Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen
im Übergangsjahr 2013 nicht erfüllt hat. Hierfür fehlen eine HODUFLU-Bu-
chung gemäss Aufzeichnungsvariante „mit HODUFLU“ bzw. ein amtlich
genehmigter Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unter-
schriebene Lieferscheine gemäss der Aufzeichnungsalternative „ohne HO-
DUFLU“. Die mit dem genannten Informationsschreiben kommunizierten
Vorgaben zur Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen im Übergangs-
jahr 2013 sind nicht zu beanstanden. Sie konkretisieren auf sachgerechte
und den Landwirtschaftsbetrieben durchaus zumutbare Weise die von der
eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung vorgeschriebene allge-
meine Aufzeichnungspflicht. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint
es in Anbetracht aller Umstände weder überspitzt formalistisch noch unver-
hältnismässig, dass die Vorinstanzen vorliegend auf der Erfüllung zumin-
dest einer der beiden kommunizierten Aufzeichnungsalternativen beharren
und die vom Beschwerdeführer selbstgewählte weitere „Aufzeichnungsva-
riante“ allein mit der Rechnung der Lieferfirma als mangelhaft ablehnen.
4.2.10 Die Kürzungsrichtlinie (zitiert in E. 2.3) strebt einen einheitlichen
Vollzug der Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gemäss der Di-
rektzahlungsverordnung durch die kantonalen Stellen an. Mangelhafte Auf-
zeichnungen in der Form von fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Do-
kumenten sind gemäss Kürzungsrichtlinie mit einem Abzug von 10 Punk-
ten pro Dokument und maximal 40 Minuspunkten zu sanktionieren.
Die Vorinstanzen sanktionierten die fehlende HODUFLU-Buchung bzw.
den fehlenden amtlich genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag und die
fehlenden unterschriebenen Lieferscheine mit einem Abzug von 10 Punk-
ten. Dies entspricht einem Abzug für ein fehlendes Dokument gemäss der
genannten Regelung der Kürzungsrichtlinie, was ebenso sachgerecht wie
verhältnismässig erscheint. In der auf die Kürzungsrichtlinie gestützten Be-
messung des vorliegenden Verstosses gegen die Aufzeichnungspflicht mit
10 Minuspunkten kann weder eine Verletzung von Bundesrecht erblickt
B-4324/2015
Seite 18
werden, noch ist den Vorinstanzen diesbezüglich eine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Angemessenheit des
vorinstanzlichen Entscheides in Frage stellen, wäre darauf nicht einzutre-
ten. Denn die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn wie im
vorliegenden Fall eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ent-
schieden hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
4.2.11 Zusammenfassend sind die gegen den Abzug von 10 Punkten in-
folge fehlender Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HO-
DUFLU-Buchungen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers unbegrün-
det. Der Punkteabzug erfolgte zu Recht.
4.3 Zu prüfen ist weiter der Abzug von 5 Punkten infolge mangelhafter
Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und 20. Juni 2014.
4.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der DZV 1998 sind zur Erfüllung des ÖLN die
Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen und die Zahl der Nutztiere ist
dem Standort anzupassen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen,
dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird (Art. 6
Abs. 2 DZV 1998). Bei der vorliegend von den Vorinstanzen als mangelhaft
beanstandeten Suisse-Bilanz handelt es sich um die vom BLW vorge-
schriebene Referenzmethode für die Berechnung des Nährstoffhaushalts.
Sie erlaubt es unter anderem, rasch einen Überblick über den auf ein Jahr
bezogenen Nährstoffhaushalt im Gesamtbetrieb bzw. in Betriebsteilen zu
bekommen und eine allfällige Unausgewogenheit aufzuzeigen. Mit der
Suisse-Bilanz kann namentlich das Ausmass einer allfälligen Nährstoff-
überversorgung des Betriebs festgestellt und die nötige Hofdüngerabgabe
bzw. Reduktion der Düngerzufuhr oder des Tierbestands ausgerechnet
werden (vgl. zum Ganzen Anhang Ziffer 2.1 Abs. 1 DZV 1998 und Ziffern
2.1 und 1.4 der Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.14 vom Mai
2018, abrufbar unter:
mente/direktzahlungen/oekologischer-leistungsnachweis/ausgeglichene-
duengerbilanz.html, abgerufen am 16. Januar 2019).
4.3.2 Die Vorinstanzen begründen den Abzug von 5 Punkten zum Einen
mit der Beanstandung im Kontrollbericht der ÖLN-Kontrolle vom (...), wo-
nach die vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgelegte Suisse-Bilanz
2013 mit einer veralteten Programmversion gerechnet war (vgl. im Sach-
verhalt unter A.a [„2.10.5: Nährstoffbilanz alte Version]“). Zum Anderen er-
B-4324/2015
Seite 19
folgte der Punkteabzug, weil die vom Beschwerdeführer aufforderungsge-
mäss nachgereichte Suisse-Bilanz vom (...) zwar neu mit der aktuellen Pro-
grammversion gerechnet war, aber vom Kontrolleur nach wie vor als nicht
vollständig beanstandet wurde; dies in den beiden folgenden Punkten (vgl.
im Sachverhalt unter A.b):
– „von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeichnete Lieferscheine des
Jahres 2013 fehlen. Grund: die Weisung vom Amt für Umwelt für die
Jahre 2012 & 2013 sieht vor, dass die Betriebe Ihre Hofdüngerabgaben
entweder mit gültigen Abnahmeverträgen und Lieferscheinen oder mit
bestätigten Buchungen in HODUFLU ausweisen müssen.
– Die erfolgte Zufuhr von Zuckerrübenschnitzel des Jahres 2013 ist nicht
aufgeführt.“
Die fortbestehenden Beanstandungen veranlassten die Erstinstanz zu wei-
teren Sachverhaltsabklärungen sowie einer eigenen Neuberechnung der
Suisse-Bilanz des Betriebs des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der bean-
standeten nicht aufgeführten Zufuhr von Zuckerrübenschnitzeln beruhte
die Neuberechnung auf einer Schätzung, weil die angefragte Zuckerfabrik
die gewünschten Auskünfte über den Betrieb des Beschwerdeführers nicht
erteilte. Unbesehen davon erachtete die Erstinstanz die Suisse-Bilanz
2013 im Ergebnis als erfüllt (vgl. im Sachverhalt unter A.c sowie Beilage 5
zur Vernehmlassung der Erstinstanz [Aktennotiz betreffend Auswertung
des ÖLN-Ergebnisses, S. 2]).
4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nachprüfung der Suisse-Bilanz
2013 vom (...) durch die Erstinstanz habe gezeigt, dass die ÖLN-Toleran-
zen eingehalten worden seien, was einer Bestätigung der eingereichten
Suisse-Bilanzen mit materiell richtigem Ergebnis entspreche. Die Kürzung
sei vor allem auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Unrichtigkeit der
Suisse-Bilanz 2013 auch wegen den nicht vorliegenden HODUFLU Einträ-
gen als fehlerhaft bzw. unvollständig beanstandet worden sei. Dies stelle
eine überschiessende Kausalität mit verbotener Doppelbestrafung dar. Zu-
dem sei dem Beschwerdeführer vom Kontrolleur in Aussicht gestellt wor-
den, wegen der Verwendung einer nicht mehr ganz aktuellen Suisse-Bilanz
keine Abzüge zu erleiden.
4.3.4 Dieser Argumentation kann insofern zugestimmt werden, als richtig
ist, dass die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und die eigene Neube-
rechnung der Suisse-Bilanz die Erstinstanz zur Schlussfolgerung bewogen
B-4324/2015
Seite 20
haben, dass die Nährstoffbilanz des Betriebs des Beschwerdeführers im
Kontrollzeitraum ausgeglichen war. Dass die Vorgaben der Suisse-Bilanz
somit aus nachträglicher Sicht erfüllt waren, ändert jedoch nichts daran,
dass die anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom Beschwerdeführer präsentierte
Suisse-Bilanz 2013 mit einer veralteten Programmversion erstellt worden
war. Da dies eine verlässliche Kontrolle des Nährstoffhaushalts zum gege-
benen Zeitpunkt verunmöglichte, erwägt die Vorinstanz im angefochtenen
Rekursentscheid korrekt, dass die vom Beschwerdeführer am Kontrollter-
min vorgelegte Suisse-Bilanz nicht überprüft werden konnte und somit
letztlich unbrauchbar war.
Darüber hinaus ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz auch die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) als weiterhin
mangelhaft beanstandet hat. So blieb im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren unbestritten bzw. ist nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer
die Zufuhr von Zuckerrübenschnitzeln im Jahr 2013 in der nachgereichten
Suisse-Bilanz nicht aufgeführt hatte. Dies zwang die Erstinstanz zu zusätz-
lichen Abklärungen, was zeigt, dass auch die nachgereichte Suisse-Bilanz
2013 vom (...) den ihr zugedachten Zweck als Kontrollinstrument nicht zu
erfüllen vermochte.
Einschränkend ist immerhin zu beachten, dass es bei der zweiten bean-
standeten Unvollständigkeit der nachgereichten Suisse-Bilanz 2013 vom
(...) – also bei den fehlenden, von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeich-
neten Lieferscheinen – um die bereits behandelte und mit 10 Minuspunkten
geahndete (vgl. E. 4.2) mangelhafte Aufzeichnung der Lieferung von (...)
Rindergülle zum Betrieb von G._______ in (…) im (…) gehen muss (vgl.
insbesondere den in E. 4.3.2 aufgeführten Hinweis auf die 2012 und 2013
geltende Übergangsregelung für die Aufzeichnung von Hofdüngerabga-
ben). Diese Teilbeanstandung durfte somit nicht zu einem zusätzlichen
Punkteabzug führen. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass der
vorliegend strittige Abzug von 5 Punkten zusätzlich auch wegen der Einrei-
chung der letztlich unbrauchbaren Suisse-Bilanz unter Verwendung einer
veralteten Programmversion sowie der unterlassenen Erfassung der Zu-
fuhr von Zuckerrübenschnitzeln erfolgte. Hierbei handelt es sich um geson-
derte Verstösse gegen die Aufzeichnungspflicht, deren zusätzliche Ahn-
dung nicht als unzulässige Doppelbestrafung bezeichnet werden kann.
4.3.5 Die Kürzungsrichtlinie (zitiert in E. 2.3) sieht für Mängel bei den Auf-
zeichnungen in der Form von unvollständigen Dokumenten einen Abzug
B-4324/2015
Seite 21
von 5 Punkten pro Dokument und maximal 20 Minuspunkte vor. Ein feh-
lendes, falsches oder unbrauchbares Dokument wird gemäss Kürzungs-
richtlinie mit einem Abzug von 10 Punkten pro Dokument und maximal
40 Minuspunkten geahndet. Bei mehreren unvollständigen, fehlenden oder
unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge laut Kürzungsrichtlinie zu ku-
mulieren. Als unbrauchbar bezeichnet die Kürzungsrichtlinie Dokumente,
mit denen nicht kontrolliert werden kann (vgl. Abschnitt C Ziffer 1.2. der
Kürzungsrichtlinie).
Der wegen den Mängeln der Suisse-Bilanz 2013 vorgenommene Abzug
von 5 Punkten schöpft diesen Bemessungsspielraum nur teilweise aus.
Insbesondere weist die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu
Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nur 5 Punkte abgezogen
wurden, obschon ein fehlendes, falsches oder unbrauchbares Dokument
gemäss Kürzungsrichtlinie grundsätzlich einen Abzug von mindestens
10 Punkten zur Folge hätte. Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz lässt
sich auch nicht aus der angerufenen Äusserung des Kontrolleurs ableiten,
er werde der Kontrollstelle beantragen, dass bezüglich dem Mangel wegen
Verwendung einer veralteten Programmversion kein Abzug berechnet wer-
den solle (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Der Kontrolleur stellt in der zu-
rückhaltenden Äusserung einzig die Stellung eines eigenen Antrags an die
Kontrollstelle in Aussicht, und dies zudem einzig hinsichtlich des Mangels
der Verwendung einer veralteten Programmversion. Der Hinweis stellt of-
fenkundig keine vertrauensbegründende Zusicherung der Erstinstanz als
zuständige Entscheidbehörde dar. Sodann besteht angesichts der zwei
bisher noch nicht geahndeten Mängel (veraltete Programmversion, Zufuhr
von Zuckerrübenschnitzel 2013 nicht aufgeführt) auch unter Berücksichti-
gung des Umstands, dass die mangelhafte Aufzeichnung der Hofdünger-
abgaben im (…) zu keinem zusätzlichen Punkteabzug führen darf
(vgl. E. 4.3.4), keine Veranlassung, den Abzug von 5 Punkten als unrecht-
mässig zu beanstanden.
4.3.6 Zusammenfassend erfolgte der Abzug von 5 Punkten infolge man-
gelhafter Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und (...) zu Recht. Die gegen diesen
Punkteabzug gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegrün-
det.
4.4 Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Rekursverfahren vor der
Vorinstanz darauf, die Rechtmässigkeit der beiden vorstehend beurteilten
Punkteabzüge zu bestreiten (vgl. im Sachverhalt unter B.a). Im Beschwer-
deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestreitet er nun zusätzlich und
B-4324/2015
Seite 22
„rein vorsorglich“ auch die beiden übrigen Punkteabzüge der Vorinstanzen,
also jene mit der folgenden Bezeichnung (vgl. Beschwerde, Rz. 13):
– Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen, Schlag-
karte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte
– Pos. 2.10.4: Formular „Einsatz betriebsfremde Düngemittel“
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen
überein: Abzug 5 Punkte
Gegen dieses Vorgehen ist aus verfahrensrechtlicher Sicht grundsätzlich
nichts einzuwenden: Der Streitgegenstand wird durch die beiden erst vor
Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eingebrachten neuen Begrün-
dungselemente nicht erweitert. Denn der Beschwerdeführer hatte (sinnge-
mäss) auch bereits im Rekursverfahren die vollständige Aufhebung der Di-
rektzahlungskürzung beantragt, womit die gesamte Direktzahlungskürzung
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (oder richtiger-
weise hätte sein sollen).
Der Beschwerdeführer hat es in der Folge allerdings unterlassen, die in der
Beschwerdeschrift nicht weiter begründete vorsorgliche Bestreitung der
beiden weiteren Punkteabzüge mit substantiierten und nachvollziehbaren
Argumenten zu ergänzen. So macht der Beschwerdeführer zur bisher voll-
ständig unbestritten gebliebenen Unvollständigkeit des Wiesenkalenders
wie zur fehlenden „Schlagkarte Ansaat Kunstwiese“ auch vor Bundesver-
waltungsgericht keinerlei Ausführungen. Zum Abzug von 5 Punkten auf-
grund des unvollständigen Formulars „Einsatz betriebsfremde Düngemit-
tel“ führt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig aus, die konkrete Fehlerhaftigkeit dieses Formulars gehe weder aus
den Akten noch der erstinstanzlichen Stellungnahme hervor. Es handle
sich bei diesem Punkteabzug um ein nachgeschobenes Argument (vgl.
Rz. 17 der Replik vom 2. November 2015).
Entgegen dieser isolierten (bzw. gänzlich fehlenden) Kritik steht fest, dass
der Kontrolleur der Kontrollstelle die Mängel, welche zu den beiden zusätz-
lichen Punkteabzügen geführt haben, anlässlich der Kontrolle vom (...) fest-
gestellt und im ÖLN-Kontrollbericht in ausreichend konkreter Weise einzeln
vermerkt hatte (vgl. im Sachverhalt unter A.a). Im Übrigen fällt auf, dass die
Vorinstanzen die beiden Beanstandungen „Wiesenkalender unvollständig,
Nutzungen fehlen“ sowie „Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt“ mit einem
gemeinsamen Abzug von (lediglich) 5 Punkten geahndet haben, obwohl
B-4324/2015
Seite 23
die beiden Beanstandungen ohne Weiteres auch als getrennte Mängel auf-
gefasst werden könnten (unvollständiges sowie fehlendes Dokument ge-
mäss Kürzungsrichtlinie). Insgesamt ist somit – unabhängig von der kon-
kreten Unvollständigkeit des Formulars „Einsatz betriebsfremde Düngemit-
tel“ – nicht ersichtlich, inwiefern der weitere Punkteabzug von insgesamt
10 Punkten unrechtmässig sein soll.
4.5 Damit sind die vorinstanzlichen Punkteabzüge von insgesamt 25 Punk-
ten brutto bzw. 15 Punkten netto (unter Berücksichtigung einer Toleranz
von 10 Minuspunkten) im Ergebnis zu bestätigen. Die konkrete Berech-
nung der Beitragskürzung gestützt auf diese Punkteabzüge blieb unbestrit-
ten und ist auch nicht anzuzweifeln. Die Kürzung der Direktzahlungen 2014
um den Teilbetrag von Fr. 3‘984.– wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen
im Bereich des ÖLN erfolgte somit zu Recht.
B-4324/2015
Seite 24
5.
Schliesslich widersetzt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht auch der Kürzung um den Teilbetrag
von Fr. 400.– wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung.
5.1 Die Erstinstanz begründet diese Kürzung damit, dass sich der Be-
schwerdeführer bewusst geweigert habe, das sog. „Betriebsdatenblatt
2014“ zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom (...) habe die Erstinstanz alle
deklarationspflichtigen Personen im Kanton Thurgau zur jährlichen Daten-
deklaration aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben
ebenfalls erhalten. Auf der dem Schreiben beigelegten Kurzanleitung sei
erwähnt worden, dass Personen, welche einen Betrieb nach den ÖLN-
Richtlinien bewirtschaften oder Direktzahlungen beanspruchen, das Be-
triebsdatenblatt zu unterzeichnen hätten. Obwohl diese Vorgabe klar, ver-
ständlich und nachvollziehbar sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht
daran gehalten. Als langjähriger Bewirtschafter eines Betriebs und als Be-
züger von Direktzahlungen wisse der Beschwerdeführer, dass die Unter-
schrift erforderlich sei. Er habe seine Unterschrift auf dem Betriebsdaten-
blatt 2014 nicht unwissentlich, sondern gezielt nicht gemacht. Sein Verhal-
ten sei querulatorisch und verursache einen unnötigen Aufwand. Mit
Schreiben vom (...) habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer trotz der
Verweigerung der Unterschrift die Möglichkeit zur nachträglichen Unter-
zeichnung des Betriebsdatenblattes gegeben, worauf der Beschwerdefüh-
rer das Betriebsdatenblatt doch noch unterzeichnet habe. Die Erstinstanz
habe dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) grundsätzlich be-
stätigt und ihm gleichzeitig die daraus resultierende Direktzahlungskürzung
und die Verrechnung des Mehraufwandes mitgeteilt.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine
Direktzahlungskürzung wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung ge-
geben sind. Die Erstinstanz anerkenne mit Schreiben vom (...) ausdrück-
lich, dass sie das Betriebsdatenblatt und damit das Gesuch um Ausrichtung
von Direktzahlungen erhalten habe. Das Gesuch sei rechtzeitig eingereicht
worden, jedoch ohne Unterschrift, weil gemäss Direktzahlungsverordnung
wahrheitsgemässe Aussagen gefordert seien und diese wegen techni-
schen Problemen im Erfassungsportal Agate nicht hätten eingetragen wer-
den können. Das Fehlen der Unterschrift könne nicht als verspätete und zu
bestrafende Gesuchseinreichung uminterpretiert werden. Dies vor allem
dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer für das Nachreichen der Unter-
schrift von der Erstinstanz eine Frist für das Nachreichen der Unterschrift
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angesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht nur fristgerecht ein Ge-
such um Erhalt von Direktzahlungen eingereicht, sondern dieses Gesuch
auch innert angesetzter Nachfrist unterzeichnet. Die erstinstanzliche An-
sicht widerspreche der Kürzungsrichtlinie, welche ausdrücklich nur bei ver-
späteter Gesuchstellung oder Anmeldung eine Verringerung der Direktzah-
lung vorsehe.
5.3 Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und die vorliegenden Akten
ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
5.3.1 Mit Schreiben vom (...) forderte die Erstinstanz den Beschwerdefüh-
rer zur jährlichen Tier- und Flächendeklaration mit Stichtag (...) auf. Hierzu
hatte der Beschwerdeführer die seinen Betrieb betreffenden Daten unter
zu überprüfen und bis am (...) zu aktualisieren (vgl. Bei-
lage 4 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).
5.3.2 Gemäss der Kurzanleitung, welche dem Schreiben vom (...) beige-
legt war, mussten die Daten nach der vollständigen Datenerfassung im Er-
fassungsprogramm zur Prüfung und Weiterverarbeitung durch die Erstin-
stanz freigegeben und anschliessend das Betriebsdatenblatt ausgedruckt
und unterzeichnet werden. Das unterzeichnete Betriebsdatenblatt war der
zuständigen Gemeindestelle bis am (...) einzureichen (vgl. Beilage 5 zur
Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).
5.3.3 Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Erstinstanz, dass sie das Be-
triebsdatenblatt 2014 vom Beschwerdeführer erhalten hat. Man stelle aber
fest, dass der Beschwerdeführer das Formular trotz Aufforderung der zu-
ständigen Gemeindestelle nicht handschriftlich unterzeichnet und somit die
Korrektheit der Angaben nicht bestätigt habe. In der Beilage sandte die
Erstinstanz das nicht unterzeichnete Betriebsdatenblatt 2014 an den Be-
schwerdeführer zurück und räumte ihm die Möglichkeit ein, die Unterschrift
bis am (...) nachzureichen. Es handle sich dann jedoch um eine verspätete
Gesuchstellung, weshalb die Direktzahlungen gemäss der geltenden Kür-
zungsrichtlinie zu kürzen seien (vgl. Beilage 7 zur Duplik der Erstinstanz
vom 19. November 2015).
5.3.4 Unmittelbar nach dem Erhalt dieses Schreibens wandte sich
B._______ per E-Mail an den Verantwortlichen der Erstinstanz. Sie machte
ein Missverständnis geltend und wies zur Erklärung des nicht unterschrie-
benen Datenblattes darauf hin, dass sich ein gefällter Baum trotz mehrma-
B-4324/2015
Seite 26
ligen Versuchen nicht aus der Liste habe streichen lassen. Ausserdem hät-
ten sie eine Parzelle für bodenschonende Bewirtschaftung angemeldet,
obwohl nicht klar sei, ob diese überhaupt mit den erledigten und vorgese-
henen Massnahmen akzeptiert sei. Da der Gemeindestellenleiter auch
nicht habe weiterhelfen können, habe [der Beschwerdeführer] das Be-
triebsdatenblatt so nicht als wahrheitsgetreu unterzeichnen können. Auch
bei der Erstinstanz habe aus zeitlichen Gründen nicht mehr nachgefragt
werden können. Selbstverständlich werde [der Beschwerdeführer] das Be-
triebsdatenblatt unterzeichnen und umgehend zurücksenden, natürlich
nach wie vor unter dem Vorbehalt der zwei noch nicht beantworteten Fra-
gen (vgl. Beilage 7 des Beschwerdeführers).
5.3.5 Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Erstinstanz, dass der Be-
schwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der Unterschrift auf
dem Betriebsdatenblatt nachgekommen ist. Die Erstinstanz betrachte das
verspätet unterzeichnete Betriebsdatenblatt als nachträgliches Gesuch um
Direktzahlungen. Sie werde gestützt auf die Kürzungsrichtlinie eine redu-
zierte Kürzung von Fr. 400.– wegen verspäteter Gesuchseinreichung um-
setzen (vgl. Beilage 8 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).
5.4 Die Kürzung von Direktzahlungen bei nicht rechtzeitiger Gesuchsein-
reichung ist in Ziffer 2.3 des Anhangs 8 der – per 1. Januar 2014 totalrevi-
dierten und vorliegend anwendbaren (vgl. E. 2.4) – Direktzahlungsverord-
nung vom 23. Oktober 2013 geregelt. Gemäss Ziffer 2.3.1 dieses Anhangs
werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung
ausser in Fällen höherer Gewalt um 10 Prozent – mindestens um Fr. 200.–
und maximal um Fr. 1‘000.– – gekürzt.
Gemäss dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass der Beschwerdeführer
der Aufforderung der Erstinstanz im Schreiben vom (...) zur Deklaration der
Betriebsdaten bis am (...) fristgerecht nachgekommen ist: Wie verlangt ak-
tualisierte der Beschwerdeführer seine Betriebsdaten im Erfassungspro-
gramm, gab die Daten zur Prüfung und Weiterverarbeitung frei und reichte
der zuständigen Gemeindestelle auch rechtzeitig einen Ausdruck des Be-
triebsdatenblattes ein. Bei der Einreichung des Betriebsdatenblattes ohne
eigenhändige Unterschrift handelt es sich (unabhängig von den konkreten
Beweggründen des Beschwerdeführers) um die (blosse) Nichtbeachtung
eines Formerfordernisses. Die Argumentation der Erstinstanz missachtet
dies und übersieht, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsverfahren
vor der Erstinstanz trotz der fehlenden Unterschrift durch die ansonsten
korrekte Deklaration und Einreichung der Betriebsdaten bereits damals
B-4324/2015
Seite 27
rechtzeitig anhängig gemacht hat. Es kann daher nicht von einer verspäte-
ten (oder gar fehlenden) Gesuchseinreichung im Sinne der genannten Kür-
zungsregelung gesprochen werden. Ebenso betont der Beschwerdeführer
zu Recht, dass er die eigenständige Unterschrift innerhalb der angesetzten
Nachfrist nachgereicht hat. Damit hat er den Formmangel der ursprüngli-
chen Eingabe aufforderungsgemäss behoben, womit ihm nichts mehr vor-
zuwerfen ist. Jedenfalls kann auch das nachgereichte unterzeichnete Be-
triebsdatenblatt angesichts der bereits zuvor eingetretenen Rechtshängig-
keit des Verfahrens entgegen der Erstinstanz nicht als nachträgliches bzw.
verspätetes Direktzahlungsgesuch bezeichnet werden.
5.5 Zusammenfassend widersetzt sich der Beschwerdeführer der Kürzung
um den Teilbetrag von Fr. 400.– wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinrei-
chung zu Recht. Die Voraussetzungen für diese Direktzahlungskürzung
sind nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz anzuweisen ist, dem Beschwer-
deführer den zurückbehaltenen Betrag von Fr. 400.– zu bezahlen.
5.6 Da der Beschwerdeführer die Nachzahlung der zurückbehaltenen Kür-
zungen zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2014
beantragt, bleibt zu prüfen, ob die Erstinstanz auf dem nachzuzahlenden
Betrag von Fr. 400.– einen entsprechenden Verzugszins schuldet.
5.6.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Subventions-
gesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 vor, dass
60 Tage nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Art. 68 Abs. 3 DZV
(1998) am 31. Dezember des Beitragsjahrs eintrete, ein Verzugszins von
jährlich 5 Prozent geschuldet sei. Neben dieser grammatikalischen Ausle-
gung führe auch eine teleologische Interpretation zum selben Ergebnis.
Sinn und Zweck von Art. 68 Abs. 3 DZV (1998) könnten nicht darin liegen,
dass sich die Verwaltung beliebig viel Zeit mit der jährlichen Verfügung und
Auszahlung der beantragten Beiträge lassen könne. Weiter lasse selbst die
analoge Anwendung von Art. 30 SuG keine andere Schlussfolgerung zu.
5.6.2 Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem
sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fällig-
keit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5%.
5.6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Fälligkeit von
Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert. Noch zur alten, bis zum
31. Dezember 2013 in Kraft stehenden DZV 1998 (AS 1999 229) hielt es
fest, dass die Fälligkeit von Direktzahlungen grundsätzlich erst mit der
B-4324/2015
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Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (Urteile des BVGer
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, B-3704/2009 vom 3. Februar
2010 E. 3, B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8, B-1374/2012 vom 19. De-
zember 2012 E. 8.1 und B-1764/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.1). Im Ent-
scheid B-3704/2009 (E. 3.1 f.) führte das Bundesverwaltungsgericht (mit
Verweis auf den Entscheid der früheren Rekurskommission EVD vom
22. Mai 2003 [JG/2002-10]) aus, dass der damalige Art. 68 Abs. 3 DZV
1998, wonach „[d]er Kanton […] die Beiträge an die Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres [auszahlt]“,
den Gesuchstellern keinen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen
bis zu diesem Zeitpunkt einräume. Systematisch richte sich die Bestim-
mung an die Kantone und mache diesen administrative Vorgaben über den
Ablauf der Auszahlungen. Diese Gegebenheit zeige, dass der Verord-
nungsgeber mit der Bestimmung von Art. 68 Abs. 3 DZV 1998 nicht die Di-
rektzahlungen am 31. Dezember des Beitragsjahres habe fällig werden
lassen wollen.
5.6.2.2 Mit der Revision der DZV trat auf den 1. Januar 2014 Art. 109 DZV
in Kraft. Die Bestimmung sieht vor, dass der Kanton bis zum 10. November
des Beitragsjahres die Beiträge auszahlt, mit Ausnahme der Beiträge im
Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags (Abs. 2). Letztere zahlt
der Kanton bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres aus (Abs. 3). Abge-
sehen von den unterschiedlich festgelegten Auszahlungszeitpunkten und
der differenzierten Behandlung der Beiträge im Sömmerungsgebiet und
des Übergangsbeitrags entspricht die Bestimmung von Art. 109 DZV zu
weiten Teilen der früheren Vorschrift von Art. 68 DZV 1998. Es ergibt sich
weder aus der Systematik noch aus der Entstehungsgeschichte von
Art. 109 DZV (vgl. Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen
zur Agrarpolitik 2014-2017, Bericht des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 8. April 2013), dass die re-
vidierte Verordnungsvorschrift auf einer gegenüber ihrer Vorversion geän-
derten Konzeption beruht. So befindet sich Art. 109 DZV nach wie vor im
Kapitel „[Festsetzung der] Beiträge, Abrechnung und Auszahlung“ und rich-
tet sich weiterhin – als administrative Vorgabe – an die Kantone. Es ist
mithin davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Art. 109 DZV
keinen neuen Fälligkeitstermin hat einführen wollen.
5.6.2.3 Es ergibt sich somit, dass die Fälligkeit von Direktzahlungen auch
unter der geltenden DZV grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des mass-
geblichen Entscheids eintritt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer
B-7200/2015 vom 19. November 2018 E. 4.2.3).
B-4324/2015
Seite 29
Da der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Erstinstanz und den
dazugehörigen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben hat, wird die Forderung auf Nachzahlung der un-
rechtmässigen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.– wegen nicht recht-
zeitiger Gesuchseinreichung erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils eintreten.
5.6.3 Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung ein Verzugszins dann
auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht
(vgl. Urteil des BVGer B-7200/2015 vom 19. November 2018 E. 4.3,
m.w.H.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die ein widerrechtli-
ches oder trölerisches Verhalten der Verwaltung indizieren würden.
5.6.4 Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerich-
teter Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des
Empfängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt.
Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die
oben erwähnte Praxis nicht nur für die Auszahlung, sondern auch für die
Rückforderung von Leistungen gilt. Deshalb vermag der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf die analoge Anwendung von Art. 30 SuG nichts daran
zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft
des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des BVGer B-7200/2015
vom 19. November 2018 E. 4.4; Urteil des BVGer B-3704/2009 vom
3. Februar 2010 E. 4.3 m.w.H.).
5.6.5 Das Begehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der zurück-
behaltenen Kürzungen zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem
31. Dezember 2014 ist demnach unbegründet. Auf dem nachzuzahlenden
Betrag von Fr. 400.– ist kein Verzugszins geschuldet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Unter Berücksichtigung der unrecht-
mässigen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.– wegen nicht rechtzeiti-
ger Gesuchseinreichung sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014
Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Höhe von Fr. (…) (statt
Fr. (…), vgl. im Sachverhalt unter A.e) zuzusprechen. Die Erstinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführenden den ausstehenden Betrag von
Fr. 400.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
B-4324/2015
Seite 30
Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
ist die Gerichtsgebühr in der Regel innerhalb des in Art. 4 VGKE vorgese-
henen, durch den Streitwert determinierten Gebührenrahmens festzuset-
zen. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der
Vorinstanz streitig geblieben sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] [analog]), wobei all-
fällige (als akzessorische Nebenrechte) geltend gemachte Zinsen für die
Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 51 Abs. 3
BGG [analog]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.19; BEAT RUDIN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 51 BGG N. 50 f.
m.w.H.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4‘384.– und unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorlie-
genden Fall auf Fr. 900.– festzusetzen.
7.2 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten
entsprechend ermässigt. Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer obsiegt einzig mit Bezug auf die beantragte Nach-
zahlung der zurückbehaltenen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.–
wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung. Hinsichtlich der ebenfalls
beantragten Nachzahlung der Kürzung im Teilbetrag von Fr. 3‘984.– wegen
Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN wie hinsichtlich der
verlangten Verzugszinsen unterliegt der Beschwerdeführer.
Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer 9/10 der Verfahrenskos-
ten, ausmachend Fr. 800.– (gerundet) aufzuerlegen. Die restlichen Verfah-
renskosten von Fr. 100.– sind auf die Gerichtskasse zu nehmen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
B-4324/2015
Seite 31
7.3 Als teilweise obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine (entsprechend gekürzte) Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschä-
digung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz
verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Er-
messen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Für das bundes-
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eine – um 9/10 reduzierte – Partei-
entschädigung von Fr. 200.– als angemessen erachtet, die vom Kanton
Thurgau (Vorinstanz) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Departe-
ments für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 10. Juni
2015 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden für das Jahr 2014
Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Höhe von Fr. (…) zugespro-
chen. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau wird angewiesen,
dem Beschwerdeführenden den ausstehenden Betrag von Fr. 400.– zu be-
zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens wird die Sache an das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 800.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ent-
nommen.
3.
Der Kanton Thurgau (Vorinstanz) hat dem Beschwerdeführer für das bun-
desverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
B-4324/2015
Seite 32
Fr. 200.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 367/2014; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
B-4324/2015
Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2019