B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4326/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Italien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Wachter,
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 7. Juni 2012 nach durchgeführtem Revisionsverfahren
die ganze Invalidenrente von X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) auf eine Viertelsrente reduziert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen die-
se Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragt hat, es sei die Verfügung aufzuheben und weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei durch die Beschwerdein-
stanz ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, subeventualiter sei die
Sache zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei die Sache zwecks
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
vom 13. Dezember 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
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dass Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ des ärztlichen Diens-
tes der Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vom 13. und 21. Dezember
2012 zusammengefasst festgehalten haben, dass die vorliegenden medi-
zinischen Unterlagen keine gesicherten Schlüsse zuliessen, weshalb die
Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in psychiatrischer und
rheumatologischer bzw. orthopädischer Hinsicht in der Schweiz notwen-
dig sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss einräumt, dass die Verfügung vom
7. Juni 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt
beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärun-
gen als notwendig erweist,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachten abzusehen
ist, da im aktuellen vorinstanzlichen Revisionsverfahren keine Begutach-
tung durchgeführt worden ist und wichtige Fragen in psychiatrischer,
rheumatologischer resp. orthopädischer Hinsicht ungeklärt geblieben sind
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife
mangelt und es sich, auch angesichts der teilweise gleichlautenden Pro-
zessanträgen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, rechtfertigt, die
Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbe-
sondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtun-
gen in psychiatrischer und rheumatologischer bzw. orthopädischer Hin-
sicht, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.310.2) eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote
vom 17. Januar 2013 ein Anwaltshonorar von Fr. 2'800.– (inkl.
Auslagen) geltend macht,
dass eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl.
Auslagen) als angemessen erscheint und der Vorinstanz in ihrer
Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
einer bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 19. März 2013