B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4335/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Verfügung des BSV vom 17. Juli 2014 (Gesuch Nr.[…]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde 2011
ins Handelsregister eingetragen und bezweckt die familienexterne Kinder-
betreuung. Sie führt die Kindertagesstätte "B._______" in (…).
Am 14. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch betreffend Finanzhilfe für die Gründung der neuen Kindertages-
stätte "C._______" in (…) ein.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, das Gesuch erhalten und ihm die Nummer (…) zugewiesen zu
haben. Auf Grund der grossen Nachfrage nach Finanzhilfen auf den 1. Ja-
nuar 2013 sei eine Prioritätenordnung in Kraft gesetzt und das Gesuch auf
die Warteliste der dritten Priorität gesetzt worden.
A.b Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin, ihr Gesuch könne geprüft werden. Sie ersuchte die Be-
schwerdeführerin um weitere Unterlagen bis zum 4. Juli 2014 und mahnte
das Gesuch als zurückgezogen abzuschreiben, sollte die Beschwerdefüh-
rerin nicht innert Frist antworten.
Mit Poststempel vom 10. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin ein überar-
beitetes Beitragsgesuch mit zusätzlichen Unterlagen eingereicht.
A.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schrieb die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe nicht innert Frist eine Bestätigung eingereicht,
wonach sie an ihrem Gesuch um Finanzhilfen festhalte.
B.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit dem Antrag "eine neue
Frist zu setzen und die Gesuchsbestätigung dennoch aufzunehmen".
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2014 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d
VGG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) für die Be-
handlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Ok-
tober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-4335/2014 wurde daher auf B-4353/2014 geändert.
1.3 Die Beschwerde wurde durch die einzelzeichnungsberechtigte Gesell-
schafterin und Geschäftsführerin Angela Maria Proença Assunçaõ Pel-
legrino im Namen der juristischen Person "Kinderzentrum Kinderbetreuung
GmbH" geführt. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.5 Im angefochtenen Entscheid lehnte es die Vorinstanz ab, das Beitrags-
gesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen, da diese nicht innert
der gesetzten Frist eine Bestätigung eingereicht habe, dass sie an ihrem
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Gesuch um Finanzhilfen festhalte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Der
Sache nach stellt der angefochtene Entscheid einen Nichteintretensent-
scheid dar (vgl. BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3).
1.6 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bun-
desverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr er-
hobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur gel-
tend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand
bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine
Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49
Bst. a VwVG zu sehen (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende
Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid
in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begeh-
ren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-
7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
1.7 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Antrag
der Beschwerdeführerin, die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Gesuchs vom 14. März 2014 zurückzuweisen. Soweit die Be-
schwerdeführerin dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht materi-
ell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl.
Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).
2.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 17. Juli 2014 im Wesentli-
chen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch vom 14. März 2014
stillschweigend zurückgezogen, indem sie bis zu der von der Vorinstanz
angesetzten Frist keine Bestätigung eingereicht habe, wonach sie an ihrem
Gesuch festhalte (vgl. vorne Sachverhalt A.b und A.c). Zwar habe die Be-
schwerdeführerin sechs Tage nach Ablauf der Frist "kommentarlos" ein
überarbeitetes Beitragsgesuch und zusätzliche Unterlagen eingereicht, die
geforderte Bestätigung habe jedoch nach wie vor gefehlt. In ihrer Vernehm-
lassung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass auch die Vorausset-
zungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG nicht
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erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keinen objektiven Grund für die
verspätete Eingabe geltend mache.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Schreiben der Vorinstanz
vom 4. Juni 2014 (vgl. oben Sachverhalt A.b) erhalten, es aber mit einem
anderen Schreiben der Vorinstanz bezüglich des Kinderzentrums in
Bonstetten verwechselt zu haben, weshalb sie sich in der Frist geirrt habe.
Sie hielt zudem fest, dass sie weiterhin am Gesuch festhalten und es nicht
zurückziehen möchte.
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug ei-
nes eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen
(BGE 111 V 58 E. 1, 119 V 36 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2468/2006 vom 23. April 2007 E. 3.2). Insbesondere kann es nicht still-
schweigend zurückgezogen werden (BGE 111 V 156 E. 3b). Namentlich
ist es nicht zulässig, von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des
Verfahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und
aus dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (BGE 111
V 156 E. 3b, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 232 Rz. 3.212
Fn. 711). Wie sich aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens
ergibt, hat der Rückzug eines Rechtsmittels schriftlich oder anlässlich einer
Parteiverhandlung mündlich zu Protokoll zu erfolgen; eine blosse telefoni-
sche Mitteilung ist dagegen ungültig (Urteile des BVGer B-2677/2014 vom
27. November 2014 E. 2 sowie A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E.
2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die dargelegte Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den
Rückzug eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren regelt, kann gleich-
ermassen auf das Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz übertragen wer-
den. Daraus folgt, dass auch der Rückzug eines Gesuchs klar, ausdrück-
lich und unbedingt erfolgen muss, und dass ein Gesuch nicht stillschwei-
gend zurückgezogen werden kann. Bereits aus diesem Grund erweist sich
der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft. Weiteres kommt hinzu.
3.2.1 Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli
2014 (und als Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2014)
ein überarbeitetes Beitragsgesuch samt zusätzlichen Unterlagen einge-
reicht. Mit dieser Eingabe hat sie ihr Gesuch ausdrücklich bestätigt. Indes-
sen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2014,
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d.h. eine Woche später, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch still-
schweigend zurückgezogen, und sie nahm das Gesuch nicht an die Hand.
Diese Argumentation erweist sich auch mit Blick auf die aufgezeigte Zeit-
abfolge als widersprüchlich und unrichtig, lag doch der Vorinstanz zum Ver-
fügungszeitpunkt unstreitbar eine Eingabe vor, mit welcher das frühere Ge-
such bestätigt wurde.
3.2.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juli
2014 neue Unterlagen zu ihrem Gesuch eingereicht, welche die Vorinstanz
bis zu ihrem Entscheid vom 17. Juli 2014 als sog. Noven zu berücksichti-
gen verpflichtet gewesen wäre (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer B-
2508/2013 vom 13. Oktober 2014, insb. E. 6 mit weiteren Hinweisen). In-
sofern schadete der Beschwerdeführerin die (geringfügige) Verspätung
nach dem Gesagten nicht, lag doch keine Verwirkungs-,
sondern lediglich eine behördlich gesetzte Ordnungsfrist vor (vgl. auch
hierzu das erwähnte Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014,
insb. E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz dies verkannte,
erweist sich ihr Entscheid auch insofern als bundesrechtswidrig und ist auf-
zuheben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten wird – gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des
Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Vorinstanz
unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 15. September
2014 durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.1'500.– ist ihr aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten.
6.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten der Beschwer-
deführerin fällt ausser Betracht, da diese nicht anwaltlich vertreten ist und
kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.
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7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ma-
teriellen Prüfung des Gesuchs vom 14. März 2014 und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch-Nr.: […]; Einschreiben;
Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Versand: 30. Juni 2015