B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4359/2011
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 gewährte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) A._______ eine
Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 (IV-act 69). Diese Verfügung ist
in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 21. Februar 2011 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren
ein und sandte A._______ den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen
retournierte A._______ der Vorinstanz am 21. März 2011 unter Beilage
eines handschriftlichen Attestes von Dr. B._______ vom 18. März 2011
und eines Berichtes von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011.
C.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes
(Dr. D._______; IV-act 79), teilte die Vorinstanz A._______ am 10. Mai
2011 mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass sich sein Invaliditätsgrad
nicht in rentenrelevanter Weise verändert habe, weshalb sein Leistungs-
anspruch unverändert bleibe. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verlangte
A._______ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und die Gewährung
einer vollen IV-Rente. Daraufhin holte die Vorinstanz eine weitere Stel-
lungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (Dr. E._______; IV-act 84).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 bestätigte die Vorinstanz den bisherigen
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
belegt worden sei (IV-act 85).
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 2. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt die Gewährung einer vollen IV-Rente rückwirkend ab dem 1.
August 2007 und Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erhalten. Nach-
dem ihm diese zugestellt wurden, reichte er am 16. September 2011 eine
Beschwerdeergänzung ein. Am 24. Oktober reichte der Beschwerdefüh-
rer einen zusätzlichen Arztbericht ein, welcher der Vorinstanz am 31. Ok-
tober 2011 zugestellt wurde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2011 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde abzuweisen. Im darauffolgenden Schriftenwechsel
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(Replik vom 16. Dezember 2011 und Duplik vom 28. Februar 2012) wie-
derholten die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition zu prüfen.
1.1. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz
geregelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Beschwerdeführer angefoch-
ten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdever-
fahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert
werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätz-
lich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht
entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurtei-
len (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Vorliegend verlangte der Beschwerde-
führer am 7. Juni 2011 bei der Vorinstanz die Gewährung einer vollen In-
validenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sein Gesundheitszu-
stand eine "extreme Verschlechterung" erlitten habe und dass "nunmehr
[…] eine volle schweizerische Invalidität gegeben ist" (IV-act 82). Eine all-
fällige Rentenanpassung infolge geändertem Invaliditätsgrad erfolgt je-
doch ausschliesslich für die Zukunft (Art. 17 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.]), weshalb der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Ver-
fahren sich auf die anbegehrte Zukunftsanpassung der Rente beschränk-
te. Das erst im Beschwerdeverfahren gestellte Rechtsbegehren um rück-
wirkende Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. August 2007
stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar,
weshalb – in dieser Hinsicht – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist in materiel-
ler Hinsicht dennoch zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Rentenerhöhung
gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten medizinischen Akten
zu Recht verweigert hat.
1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 15. Juli 2011 zugestellt und die Beschwerde – wel-
che am 2. August 2011 der spanischen Post übergeben wurde – ist am
8. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Die durch
die Gerichtsferien suspendierte dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) ist somit eingehalten. Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG).
1.4. Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide mittlerweile unter so
schweren gesundheitlichen Einschränkungen, dass eine volle Invaliditäts-
rente begründet sei.
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, so-
bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201]).
3.
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinwei-
sen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beur-
teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
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rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beru-
henden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des
streitigen Anpassungsentscheids (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 133
V 108 E. 5.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 22 zu Art. 17). Das Eintreten des Revisionsgrundes ist durch den Ge-
suchsteller glaubhaft zu machen (Art. 88 Abs. 3 IVV).
3.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung ist vorliegend die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom
5. November 2008, mit der dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente
ab dem 1. August 2007 zugesprochen wurde.
3.2. Der Beschwerdeführer legte seinem Revisionsbegehren ein hand-
schriftliches Attest von Dr. B._______ vom 18. März 2011 und einen Be-
richt von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011 zugrunde. Gemäss dem At-
test von Dr. B._______ leidet der Beschwerdeführer an "sd. de Churg-
Strauss, asma bronquial con continuas exacerbaciones y reinfecciones,
dislipemia, polineuropatía en mano derecho y ambos pies, adenosis tubu-
lar en intestino, reinfecciones pulmonares recurrentes, sd. ansioso-
depresivo con afectación de su vida habitual". Dem Bericht von
Dr. C._______ ist zu entnehmen, dass drei Kolonadenome (Darmpoly-
pen) bestanden, welche bereits entfernt wurden.
3.3. Am 24. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen zusätzli-
chen Arztbericht ein. Bis auf eine Ergänzung vom 28. September 2011
entspricht dieser dem bereits der Vorinstanz vorliegenden "curso clínico"
des "_______" (IV-act 74).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4044/2009 vom 28. Januar 2011, E. 2.4).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Juli 2011. Die Ergänzung vom
28. September 2011 kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden.
3.4. Dr. D._______ und Dr. E._______, die Ärzte des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, führten in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom
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30. April 2011, 29. Juni 2011 und 13. November 2011 aus, dass – im Ver-
gleich zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Zusprechung der
Dreiviertelsrente – einzig die drei entfernten Darmpolypen hinzugekom-
men seien.
3.5. Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden. Sämtliche andere Diagnosen waren bereits vor dem Er-
lass der Verfügung vom 5. November 2008 aktenkundig. Insbesondere
wurden sie in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. Juni 2008
(IV-act 65) und in den spanischen Formularberichten E 213 vom 16. Mai
2008 (IV-act 62) und vom 26. Januar 2011 (IV-act 50) erwähnt.
3.6. Zu den erwähnten Darmpolypen gaben Dr. D._______ und Dr.
E._______ in ihren jeweiligen Stellungnahmen übereinstimmend an, dass
diese keine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeiten hätten. Diese Aus-
führungen hat der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben an die
Vorinstanz vom 7. Juni 2011 noch in der Beschwerde vom 2. August 2011
oder in der Replik vom 16. Dezember 2011 bestritten.
3.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht zu beanstanden
ist, wenn die Vorinstanz es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet
hat, dass der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes erlitten habe, und sein Revisionsgesuch ab-
gewiesen hat, ohne eine weitere, eingehende Begutachtung in Auftrag zu
geben.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei
(Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem
Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 400.− festgelegt und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Der über den verlangten Kostenvor-
schuss hinaus einbezahlte Betrag von Fr. 20.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.– werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Die Differenz von Fr. 20.– wird ihm zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Alexander Moses
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Juni 2012