Abtei lung II
B-4362/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A._______ AG,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Andreas Jost,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4362/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, nachfolgend:
Vorinstanz ) teilte den Importeuren von Koscher- bzw. Halalfleisch am
27. August 2008 in einem Schreiben mit dem Titel "Wichtige Mitteilung
betreffend die Zollkontingentsanteilsberechtigung bei Koscher- und
Halalfleisch" mit, dass sie aufgrund des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) B-292/2008 vom 10. Juli 2008
bei unveränderter Rechtslage künftig sowohl für Koscher- wie auch für
Halalfleisch zollkontingentsanteilsberechtigt seien und an beiden Ver-
steigerungsverfahren teilnehmen könnten.
Im Namen zweier Importgesellschaften wandte sich Rechtsanwalt
Dr. Andreas Jost am 10. September 2008 an die Vorinstanz und
machte geltend, in der "Wichtigen Mitteilung" sei die Rechtslage falsch
wiedergegeben worden und verlangte eine Berichtigung. Die Vor-
instanz, welcher die Durchführung der Versteigerung der Zollkontin-
gentsanteile obliege, habe den Nachweis von vertrauensgeprägten
Geschäftsbeziehungen als Voraussetzung einer Einfuhrberechtigung
zu prüfen. In diesem Sinne sei bei einem Unternehmen, das sowohl
Halal- als auch Koscherfleisch einführen wolle, zu prüfen, ob es je
vertrauensgeprägte Geschäftsbeziehungen mit anerkannten Verkaufs-
stellen für Halal- bzw. für Koscherfleisch unterhalte. Mit anderen
Worten, die Vorinstanz habe in diesem Fall zu prüfen, ob beim an-
tragstellenden Unternehmen anerkannte Verkaufsstellen für Halal-
fleisch das von ihm einzuführende Halalfleisch beziehen wollten und
(kumulativ) ob anerkannte Verkaufsstellen für Koscherfleisch das von
ihm einzuführende Koscherfleisch beziehen wollten.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 entgegnete die Vorinstanz
unter anderem was folgt:
"Weil eine natürliche Person entweder der jüdischen oder der islamischen und
somit nicht beiden Religionsgemeinschaften gleichzeitig angehören kann und
sie – mit der Ausnahme der Verpflichtung des Verkaufes des zum Kontingents-
zollansatz (KZA) eingeführten Fleisches an eine vom Bundesamt für Landwirt -
schaft BLW anerkannte Verkaufsstelle – ohne weitere Voraussetzung für beide
Fleischarten zollkontingentanteilsberechtigt ist, kann das Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der juristi-
schen Person gegenüber der natürlichen Person nicht anders verstanden
werden, als es das BLW in seinem Schreiben vom 27. August 2008 zum
Ausdruck gebracht hat: Ist gemäss den erstmals von der REKO EVD
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aufgestellten und den nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Krite-
rien erstellt, dass ein Unternehmen als der jüdischen oder der islamischen
Gemeinschaft zugehörig gilt, so ist es grundsätzlich für Koscher- wie auch für
Halalfleisch zollkontingentanteilsberechtigt."
A.b Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine im
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft,
welche die Einfuhr, Herstellung und den Vertrieb von nach jüdischem
Religionsgesetz hergestellten Fleischwaren aller Art bezweckt. Mit
Verfügung vom 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz mitgeteilt, sie erhalte bei der Versteigerung 3/2009 be-
treffend das Zollkontingent Nr. 5.4 "Koscherfleisch von Tieren der
Schafgattung" den Zuschlag für eine Teilzollkontingentsmenge von
1'765 kg. Für das Zollkontingent Nr. 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der
Rindviehgattung" wurde ihr ausserdem der Zuschlag für eine Teilzoll -
kontingentsmenge von 35'000 kg erteilt.
Die B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm ebenfalls an
der Versteigerung 3/2009 teil. Ihr wurde betreffend das Zollkontingent
Nr. 5.4 "Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung" der Zuschlag für
eine Teilzollkontingentsmenge von 1'235 kg und für das Zollkontingent
Nr. 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung" der Zuschlag
für eine Teilzollkontingentsmenge von 4'000 kg erteilt. Ausserdem kann
den auf der Website der Vorinstanz veröffentlichten Resultaten be-
treffend Verteilung der versteigerten Zollkontingentsanteile entnommen
werden, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 zudem an der
Versteigerung der Zollkontingente Nr. 5.5 "Halalfleisch von Tieren der
Rindergattung" und Nr. 5.6 "Halalfleisch von Tieren der Schafgattung"
erfolgreich teilgenommen hat ( > Themen > Ein- und
Ausfuhr > weiterführende Informationen > Veröffentlichung der
Zollkontingentsanteile, besucht am 1. Juni 2010).
B.
Am 6. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Jost, Beschwerde beim BVGer und be-
antragt die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 4. Juni 2009, mit
welchen der Beschwerdegegnerin für das Quartal 3/2009 ein Zoll -
kontingentsanteil von 1'235 kg Koscherfleisch von Tieren der Schaf-
gattung und ein Zollkontingentsanteil von 4'000 kg Koscherfleisch von
Tieren der Rindviehgattung zugeteilt wurde. Zur Begründung macht
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerde-
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gegnerin habe bereits in den ersten beiden Quartalen 2009 an der
Versteigerung von Zollkontingentsanteilen für Koscherfleisch teil-
genommen. Soweit bekannt sei, habe sie anschliessend die ihr zu-
geschlagene Menge Koscherfleisch aber gar nicht importiert, was die
Vorinstanz bestätigen könne. Die Beschwerdeführerin verweist auf das
Urteil des BVGer B-292/2008 vom 10. Juli 2008 und den Entscheid der
REKO/EVD 6T/2004-4 vom 16. Juni 2004. Da es in Beachtung der
Religionsfreiheit darum gehe, den Bedarf der jüdischen bzw. der
islamischen Gemeinschaft an Koscher- und Halalfleisch zu gewähr-
leisten, mache die Verpflichtung, das einzuführende Koscher- bzw.
Halalfleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen zu liefern,
nur dann Sinn, wenn das an betreffenden Einfuhren interessierte
Unternehmen tatsächlich über die Möglichkeit verfüge, anerkannte
Verkaufsstellen zu beliefern, was heisse, es müsse mit solchen Ver-
kaufsstellen Geschäftsbeziehungen unterhalten oder bestimmte Ver-
kaufsstellen müssten erklären, dass sie vom betreffenden Unter-
nehmen Koscher- bzw. Halalfleisch beziehen wollten. Weiter wird auf
den mit der Vorinstanz geführten Briefverkehr im Sommer/Herbst 2008
verwiesen. Die mit der Beschwerde angefochtene Zuteilung eines
Zollkontingentsanteils von Koscherfleisch an die Beschwerdegegnerin
sei Ausdruck des Fehlverständnisses der Vorinstanz, wonach diese bei
der Prüfung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Einfuhr von
Koscher- bzw. von Halalfleisch nicht abkläre, ob das import -
interessierte Unternehmen über auf Vertrauen basierende Geschäfts-
beziehungen zu anerkannten Verkaufsstellen verfüge oder zumindest
die Aufnahme solcher Geschäftsbeziehungen gebührend in Aussicht
gestellt sei. Denn soweit dies die Beschwerdeführerin sowie die
C._______ AG – zwei der grössten Koschermetzgereien in der
Schweiz – wahrnehmen könnten, unterhalte die Beschwerdegegnerin
keine Geschäftsbeziehungen zu Koschermetzgereien. Ferner verfüge
die Beschwerdegegnerin auch über keine eigene anerkannte Ver-
kaufsstelle für Koscherfleisch.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 bat die Beschwerdegegnerin um
Übersetzung der Beschwerdeschrift in die französische Sprache,
damit sie sich zu deren Inhalt äussern könne. Das BVGer lehnte
dieses Begehren mit Verfügung vom 21. August 2009 ab, erstreckte
indessen die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
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Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2009,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden könne. Vorab wird die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin bestritten. Alsdann hält die Vorinstanz ausdrück-
lich an der "Wichtigen Mitteilung" vom 27. August 2008 sowie am von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 17. Sep-
tember 2008 fest und verweist ergänzend auf dessen Inhalte. Mit
Bezug auf die genannten beiden Beschwerdeentscheide des BVGer
bzw. der REKO/EVD wird vorgebracht, diese würden wie folgt aus-
gelegt werden:
"Ist [...] geklärt, ob eine Firma als der jüdischen oder der islamischen
Religionsgemeinschaft zugehörig zu bezeichnen ist, dann ist diese Firma
gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 3.3 des Urteils [B-292/2008 des
Bundesverwaltungsgerichts] sowohl für Koscher- als auch Halalfleisch
zollkontingentsanteilsberechtigt. Die Revision der Schlachtviehverordnung
(SV) ändert daran nichts, denn das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die
Änderung der Schlachtviehverordnung insofern als gesetz- und
verfassungswidrig, als mit den Einleitungssätzen der Artikel 18 Absatz 1 und
18a Absatz 1 Zollkontingentsanteile Koscher- (Art. 18 Abs. 1 SV) bzw.
Halalfleisch (Art. 18a Abs. 1 SV) nur mehr an Angehörige der entsprechenden
Glaubensrichtung/an der entsprechenden Glaubensrichtung zugehörige
jur. Personen zugeteilt werden dürfen (also Koscherfleisch nur an dem
Judentum An-/Zugehörige, Halalfleisch nur an dem Islam An-/Zugehörige)."
In Zusammenhang mit der Abklärung der Zugehörigkeit der Be-
schwerdegegnerin zur islamischen Gemeinschaft habe diese ein
Formular ausfüllen müssen. Die von ihr angeführten Verkaufsstellen
seien alle für den Verkauf von Halalfleisch anerkannt. Als damit er-
wiesenermassen zur islamischen Gemeinschaft zugehörige juristische
Person sei die Beschwerdegegnerin zollkontingentsanteilsberechtigt
für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen Halalfleisch und damit
aufgrund der Interpretation der vorgenannten Entscheide auch be-
rechtigt für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen Koscherfleisch.
Bei jeder Teilnahme an einem Versteigerungsverfahren werde eine
stillschweigende Verpflichtung der bietenden Person angenommen,
dass sie das einzuführende Fleisch ausschliesslich an die ent-
sprechend anerkannten Verkaufsstellen liefere bzw. es über eine an-
erkannte Verkaufsstelle selbst vermarkte. Ob dieser Verpflichtung auch
entsprochen werde, würde stichprobeweise geprüft werden. Eine
solche Überprüfung finde bei der Beschwerdegegnerin derzeit statt
und sie sei aufgefordert worden, ihre Verkaufsstellen, Datum der
Lieferungen und jeweilige Liefermenge mitzuteilen. Aus Datenschutz-
gründen könne zu diesem Verfahren aber keine weitere Mitteilung
gemacht werden.
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D.
Von der Beschwerdegegnerin ging innerhalb der angesetzten Frist
keine Stellungnahme ein.
Mit weiterer Eingabe vom 6. Oktober 2009 äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie verweist auf
die Rechtsprechung bezüglich Drittbeschwerdeführung durch Kon-
kurrenten in einem Kontingentsnexus. Die Beschwerdeführerin habe
ein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil, welches festhalte, dass
ein Importeur, der keine Geschäftsbeziehungen zu anerkannten Ver-
kaufsstellen für Koscherfleisch nachweisen könne, die Voraussetzung
für die Berechtigung zur Einfuhr von Koscherfleisch nicht erfülle und
sei deshalb entsprechend zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Vor-
instanz verfälsche das verbindliche, strenge Einfuhrregime, wenn sie
Zollkontingentsanteile für Koscherfleisch einem Importeur zuteile, der
weder über Geschäftsbeziehungen zu anerkannten Verkaufsstellen für
Koscherfleisch noch über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle für
Koscherfleisch verfüge. Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin
ausgefüllten Formulars müsse klar sein, dass sie die Voraussetzungen
für die Einfuhr von Koscherfleisch nicht erfülle und demnach auch
nicht zur Einfuhr von solchem Fleisch berechtigt sein könne. Ihr
dürften somit keine entsprechenden Zollkontingentsanteile zugeteilt
werden. Die Überprüfung der jeweiligen Geschäftsbeziehungen ver-
ursache im Übrigen wenig Aufwand, gebe es in der Schweiz doch
lediglich vier Koschermetzgereien. Da keine dieser vier anerkannten
Metzgereien von der Beschwerdegegnerin Koscherfleisch bezogen
habe und sie über keine eigene Verkaufsstelle verfüge, habe sie das
zum Kontingentszollansatz eingeführte Koscherfleisch wohl nicht im
Koscherfleischkanal, sondern höchstwahrscheinlich im Halalfleisch-
kanal abgesetzt. Es stünden keine Datenschutzgründe entgegen, dass
die Vorinstanz mitteilen würde, in welchem Kanal die Beschwerde-
gegnerin das von ihr unter der Position Koscherfleisch importierte
Fleisch geleitet habe. Schliesslich werde durch dieses Vorgehen der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin das gesamte Einfuhrregime
unterlaufen.
Mit Duplik vom 12. November 2009 hält die Vorinstanz an sämtlichen
Ausführungen fest und verweist abermals auf das fehlende Rechts-
schutzinteresse der Beschwerdeführerin wie auch auf die aus dem
Gleichheitsgebot von juristischen gegenüber natürlichen Personen
folgenden Konsequenzen der Entscheide des BVGer bzw. der
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REKO/EVD.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im Rahmen der
Versteigerung 3/2009 von der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin
erteilten Zuschlagsverfügungen betreffend Koscherfleisch. Diese Zu-
schlagsverfügungen vom 4. Juni 2009 stellen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vor-
liegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
VGG greift.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, soweit Konkurrenten ge-
meinsam einer speziellen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Zu-
lassungs- und Kontingentierungsordnung unterworfen seien, hätten sie
ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung von drittbegünstigen-
den Verfügungen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem
Urteil, welches festhalte, dass ein Importeur, der keine Geschäfts-
beziehungen zu anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch nach-
weisen könne, die Voraussetzung für die Berechtigung zur Einfuhr von
Koscherfleisch nicht erfülle, sei durchaus schutzwürdig.
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, für das Quartal 3/2009
sei der Beschwerdeführerin die gesamte von ihr ersuchte Gebots-
menge Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung von 35'000 kg
zugeteilt worden. Eine Kürzung der von der Beschwerdeführerin ge-
steigerten Menge als Folge der der Beschwerdegegnerin zugeteilten
Menge koscheres Rindfleisch sei somit nicht vorgenommen worden.
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Deshalb sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Zuschlagsver-
fügung betreffend Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung nicht
beschwert und damit auch nicht beschwerdelegitimiert. In Bezug auf
die Zuschlagsverfügung beim Koscherfleisch von Tieren der Schaf-
gattung wäre die Beschwerdelegitimation dann nicht gegeben, wenn
die Beschwerdeführerin die ihr mit Verfügung vom 4. Juni 2009 zu-
geteilte Menge von 1'765 kg nicht vollständig ausnützen würde, wie sie
dies etwa bei der analogen Zuteilung für das Quartal 1/2009 getan
habe. In der Duplik weist die Vorinstanz zudem darauf hin, die Be-
schwerdeführerin habe nun die gesamte ihr für das Quartal 3/2009
zugeteilte Menge an Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung der
C._______ AG zur Ausnützung übertragen. Diese wiederum hätte die
ihr insgesamt zum Kontingentszollansatz einführbare Menge nicht
vollständig eingeführt.
1.2.2 Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadressaten dann zur Be-
schwerde legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Entscheid
stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be-
achtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar
einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet. Die Grundsätze für
die Zulassung einer Konkurrentenbeschwerde sowie die diesbezüg-
liche Praxis sind in BGE 125 I 7 einlässlich dargestellt: Konkurrenten
eines Bewilligungsempfängers sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer
verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legiti-
miert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien
Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungs-
nähe. Nicht jedes beliebige tatsächliche Berührtsein vermag daher ein
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG erforderliches schutzwürdiges Interesse zu
begründen. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen, qualifizierten
Beziehungsnähe etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsver-
waltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung ge-
schaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unter-
worfen sind (BGE 109 Ib 198 E. 4d). Das Bundesgericht hat in diesem
Sinne erkannt, dass Konkurrenten im Rahmen einer gemeinsamen
Kontingentsordnung ein besonderes Interesse am richtigen Gesetzes-
vollzug haben, was sie in höherem Masse als jedermann berührt er-
scheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2005 vom 17. Febru-
ar 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist ein Konkurrent
sodann zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere
Konkurrenten würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (BGE
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101 Ib 178 E. 4b [wobei hier allerdings der Verfügungsadressat, dem
die bisher gewährte Vergünstigung im Unterschied zu andern ent-
zogen worden war, Beschwerde erhoben hatte]).
1.2.3 Des Weiteren wird im Allgemeinen vorausgesetzt, dass das
schutzwürdige Interesse, mit welchem die Beschwerdelegitimation
begründet wird, aktueller Natur ist. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn
die Wirkungen einer rechtskräftigen Verfügung nicht mehr rückgängig
gemacht werden können und ein Beschwerdeführer die Rechtswidrig-
keit der Verfügung nur mehr im Hinblick auf einen Schadenersatz-
prozess feststellen lassen will (BGE 126 II 144 E. 2a).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen dann ab-
gesehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grund-
sätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine ge-
richtliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
1.2.4 Vorliegend werden die Beschwerdeführerin und die Beschwerde-
gegnerin durch die wirtschaftspolitisch motivierte Kontingentierungs-
ordnung zueinander in eine besondere Beziehungsnähe versetzt. Die
Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse und kann
sich als Konkurrentin gegen die die Beschwerdegegnerin begünstigen-
den Verfügungen wehren. Sie ist grundsätzlich zur Beschwerde gegen
die Zuschlagsverfügungen vom 4. Juni 2009 legitimiert.
Das von den angefochtenen Zuschlagsverfügungen betroffene Quartal
3/2009 ist indessen inzwischen abgelaufen. Die Beschwerdeführerin
hat damit an der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Zuschlags-
verfügungen vom 4. Juni 2009 kein aktuelles Interesse mehr. Ihr An-
trag um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen ist nach Ablauf
des Quartals 3/2009 gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 1). Die Be-
schwerdeführerin macht indessen eine falsche Rechtsanwendung,
bzw. einen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVGer
und der REKO/EVD inkorrekten Gesetzesvollzug durch die Vorinstanz
geltend. Sie bringt insbesondere vor, der Nachweis von vertrauens-
geprägten Geschäftsbeziehungen zu anerkannten Verkaufsstellen sei
je nach Fleischart (Koscher- oder Halalfleisch) getrennt zu erbringen.
Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzfrage, welche sich in Zu-
Seite 9
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kunft voraussichtlich abermals stellen kann. Vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses kann daher vorliegend abgesehen
werden.
1.2.5 Gemäss Rechtsprechung beurteilt die Rechtsmittelinstanz in
einer solchen Konstellation die streitigen Grundsatzfragen, unter
Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen
Falles, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen,
potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt
(BGE 131 II 670 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend nach-
trägliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügungen
vom 4. Juni 2009 hat sich daher auf die in Zukunft mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken. Die
grundsätzliche Rechtsfrage, ob je nach Fleischart ein separater
Nachweis von vertrauensgeprägten Geschäftsbeziehungen zu an-
erkannten Verkaufsstellen zu erbringen ist oder nicht, ist deshalb los-
gelöst von den spezifischen Umständen der Versteigerung des
Quartals 3/2009 zu beurteilen.
Die von der Vorinstanz mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation vor-
gebrachten Einwände, die Beschwerdeführerin habe bei der Zuteilung
3/2009 gar keinen Nachteil erlitten, da ihr einerseits die von ihr be-
antragte Kontingentsmenge Koscherfleisch von Tieren der Rindvieh-
gattung vollumfänglich zugeteilt worden sei und sie andererseits die
ihr zugeteilte Menge von Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung
nicht ausgeschöpft bzw. an einen Dritten übertragen habe, stossen
daher ins Leere.
1.3 Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten, als die
Grundsatzfrage zu prüfen ist, ob der Nachweis von vertrauens-
geprägten Geschäftsbeziehungen zu anerkannten Verkaufsstellen je
nach Fleischart (Koscher- oder Halalfleisch) getrennt zu erbringen ist.
Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine nach-
trägliche Überprüfung verlangt wird, ob die Beschwerdegegnerin im
Quartal 3/2009 die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ver-
steigerung von sowohl Koscherfleisch wie auch Halalfleisch erfüllt hat.
Auch ist nicht weiter nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin das
ersteigerte Teilzollkontingent an Koscherfleisch tatsächlich eingeführt
hat und auf welchem Kanal sie das eingeführte Koscherfleisch allen-
falls weiter verkauft hat.
Seite 10
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2.
2.1 Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge der un-
richtigen Anwendung des Rechts und der vorliegend zu prüfenden
Grundsatzfrage handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche vom
BVGer mit voller Kognition überprüft wird (Art. 49 Bst. a VwVG). Zu
klären ist, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen mit der
von ihr vorgenommenen und mehrfach mit Verweis auf die Recht-
sprechung erläuterten Auslegung korrekt anwendet.
2.2 Umstritten ist die Anwendung der Bestimmungen zur Einfuhr von
Koscher- und Halalfleisch, insbesondere die Zuteilung der betreffen-
den Zollkontingentsanteile.
2.2.1 Wie das BVGer im Urteil B-292/2008 vom 10. Juli 2008 mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie auch der
REKO/EVD festgehalten hat, verwirklicht die Kontingentierung der
Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch auch Anliegen des Tierschutzes
und entspringt nicht nur landwirtschaftlichen Motiven. Nach Massgabe
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455)
dürfen Säugetiere in der Schweiz nur geschlachtet werden, wenn sie
vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind (Art. 21 Abs. 1
TSchG). Dieses Verbot des Schlachtens von Säugetieren ohne Be-
täubung vor dem Blutentzug umfasst das Schlachten von Tieren nach
jüdischem und islamischem Ritus, das sog. Schächten, bei dem die
Luft- und Speiseröhre des Tiers ohne vorherige Betäubung durchtrennt
werden. Aufgrund dieses Schächtverbots kann somit in der Schweiz
kein Koscher- oder Halalfleisch hergestellt werden. Das Tierschutz-
gesetz erlaubt demgegenüber ausdrücklich die Einfuhr von Koscher-
und Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und
islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 TSchG). Diese Ausnahmeregelung, welche
in beschränktem Umfang die Einfuhr von solchem Fleisch zulässt,
wurde erst im Jahre 2003 im Tierschutzgesetz verankert. Der Gesetz-
geber beabsichtigte damit ausdrücklich, der Religionsfreiheit (Art. 15
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 9 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK,
SR 0.101] und Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2])
der jüdischen und islamischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen
Seite 11
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(vgl. Botschaft Agrarpolitik 2007 in BBl 2002 S. 4980). Der Import von
Koscher- und Halalfleisch soll aus Gründen des Tierschutzes jedoch
nicht weiter gehen, als unter Achtung religiöser Bedürfnisse not-
wendig. Es besteht daher ein polizeilich motiviertes Interesse daran,
dass auch im Ausland nicht mehr Tiere nach einer in der Schweiz
verbotenen Methode geschlachtet werden, als unter Achtung religiöser
Bedürfnisse notwendig ist (vgl. Entscheid des BVGer B-292/2008 vom
10. Juli 2008 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGer, Urteil 2C_89/2007 vom
14. November 2007 E. 7 und 8 sowie auf REKO/EVD Entscheid
6T/2004-4 vom 16. Juni 2005 E. 5.3).
2.2.2 Die Zollkontingente für Koscher- und Halalfleisch werden seit
dem Jahr 2005 versteigert (vgl. Art. 187b Abs. 4 LwG). Die
Versteigerung wird vom BLW im Schweizerischen Handelsamtsblatt
ausgeschrieben (Art. 16 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember
1998 [AEV; SR 916.01]). Innert der festgesetzten Frist können darauf
dem BLW Steigerungsgebote unterbreitet werden. Jede bietende
Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote mit
verschiedenen Preisen und Mengen einreichen (Art. 17 AEV). Die
Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten
gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise
(Art. 18 Abs. 1 AEV).
2.2.3 Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV, SR
916.341) enthält in Art. 18 und Art. 18a besondere Voraussetzungen
und Bestimmungen für die Zuteilung der versteigerten Zollkontingents-
anteile bei Koscher- bzw. bei Halalfleisch. Für den Vollzug dieser
Bestimmungen ist das BLW zuständig (Art. 28 SV). Gerügt wird
vorliegend die Anwendung und Auslegung von Abs. 1 der Artikel 18
und 18a SV, welcher wie folgt lautet:
"Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zutei-
lung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch
1
Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Ange-
hörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen
Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a) sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an aner-
kannte Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
b) sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine
eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermark-
ten.
Seite 12
B-4362/2009
Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zutei-
lung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch
1
Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Ange-
hörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristi -
schen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a) sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an aner-
kannte Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b) sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine
eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu
vermarkten."
2.2.4 Mit Urteil B-292/2008 vom 10. Juli 2008 hatte das BVGer zu
prüfen, ob einem neu zu gründenden Unternehmen, an welchem sich
ein der jüdischen Gemeinschaft zugehöriger Aktionär beteiligte und als
Geschäftsführer auftrat, eine Berechtigung zur Einfuhr von Halalfleisch
erteilt werden konnte.
Das BVGer hielt in E. 3.1.1 fest, dass juristische Personen der Natur
der Sache nach nicht einer Kirche "angehören" könnten. Mit Verweis
auf den Entscheid der REKO/EVD 6T/2004-4 vom 16. Juni 2006 E. 5
wurde bestätigt, dass für die nach den hier anwendbaren Be-
stimmungen geforderte "Zugehörigkeit" einer juristischen Person zu
einer Religionsgemeinschaft nicht dieselben Kriterien oder Indizien
massgebend sein könnten, die für die "Angehörigen" einer natürlichen
Person zu einer Religion respektive einer Kirche bestimmend seien.
Die Vorinstanz dürfe die Bewilligung des Imports von Fleisch rituell ge-
schlachteter Tiere wie auch die Zuteilung von diesbezüglichen Kontin-
gentsanteilen allein davon abhängig machen, dass sich die Ein-
führenden verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an
anerkannte Verkaufsstellen von Halalfleisch zu liefern (Art. 18a Abs. 1
Bst. a SV) oder dieses Fleisch selbst zu vermarkten (Art. 18a Abs. 1
Bst. b SV). Ausschlaggebend müsse daher, wie dies bereits von der
REKO/EVD festgehalten worden sei, lediglich der Nachweis von auf
Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehungen sein.
In E. 3.3 kommt das BVGer zum Schluss, die Auffassung, dass An-
gehörige der jüdischen und islamischen Gemeinschaft und diesen
zugehörige juristische Personen und Personengesellschaften alter-
nativ nur entweder Koscher- oder Halalfleisch einführen und beziehen
könnten, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik
der anwendbaren Bestimmungen noch aus den diesbezüglichen
Materialien. Eine solche Einschränkung liesse sich aus Gründen des
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Tierschutzes nicht rechtfertigen und hielte daher vor der Verfassung,
insbesondere vor der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht stand, was
bereits die REKO/EVD mit Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2006
explizit festgehalten habe.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass
je nach Fleischart (Koscher- oder Halalfleisch) getrennt ein Nachweis
von vertrauensgeprägten Geschäftsbeziehungen zu anerkannten
Verkaufsstellen zu erbringen sei.
3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, eine
juristische Person, deren Zugehörigkeit entweder zur islamischen oder
jüdischen Gemeinschaft einmal geklärt sei, sei alsdann für Halal- und
auch für Koscherfleisch zollkontingentsanteilsberechtigt. Da aufgrund
der Rechtsprechung des BVGer eine natürliche Person, die entweder
der islamischen oder der jüdischen Gemeinschaft angehöre, neben
der Verpflichtung nach Art. 18 bzw. Art. 18a SV ohne die Erfüllung
einer weiteren Bedingung sowohl Koscher- wie auch Halalfleisch
einführen und beziehen dürfe, gebe es keinen sachlogischen Grund,
weshalb eine juristische Person, deren Zugehörigkeit zu einer der
beiden Religionsgemeinschaften durch die Geschäftsbeziehungen
erwiesen ist, nicht auch ohne zusätzliche Bedingung, also ohne
Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen zur anderen Religions-
gemeinschaft, zur Einfuhr und zum Bezug einer für die andere
Religionsgemeinschaft bestimmte Kontingentsmenge berechtigt sein
soll. Anders entscheiden, hiesse das Gleichheitsgebot gegenüber
natürlichen Personen zu verletzen.
3.3 Die Vorinstanz beruft sich auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV),
welche unter anderem ein Gleichbehandlungsgebot beinhaltet. Die
Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Im Bereich der
Rechtsanwendung sind die Behörden nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher
Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161
E. 3a, BGE 127 I 185 E. 5 je mit weiteren Hinweisen).
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Der Vorinstanz kann zum einen nicht beigepflichtet werden, dass
natürliche und juristische Personen bei der Zuteilung von Einfuhr-
berechtigungen per se absolut gleich zu behandeln wären, liegt doch
bereits sachverhaltlich eine allenfalls wesentliche Unterscheidung vor.
Dies umso mehr als es vorliegend um die Zuteilung von
Zollkontingenten Koscher- oder Halalfleisch an An- oder Zugehörige
einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht. Hierbei ergeben sich
relevante Unterschiede bereits aus dem Umstand, dass eine
juristische Person im Gegensatz zu einer natürlichen Person nicht
einer Religionsgemeinschaft angehören kann. Zum anderen haben wie
in Abs. 1 von Art. 18 bzw. Art. 18a SV – und nachstehend ausgeführt –
auch natürliche Personen neben der Angehörigkeit zur islamischen
oder jüdischen Religionsgemeinschaft ebenfalls der Verpflichtung
nachzukommen, das einzuführende Fleisch entweder ausschliesslich
an anerkannte Verkaufsstellen zu liefern oder das einzuführende
Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle
selbst zu vermarkten. Es findet daher in diesem Sinne vorliegend gar
keine Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen
statt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4 Die Vorinstanz verkennt hierbei insbesondere, dass gemäss dem
anwendbaren Abs. 1 der Art. 18 und 18a SV auch eine natürliche
Person sich dazu verpflichten muss, das einzuführende Fleisch
entweder ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscher-
bzw. für Halalfleisch zu liefern (Bst. a) oder das einzuführende Fleisch
ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von
Koscher- bzw. von Halalfleisch selbst zu vermarkten (Bst. b). Einzig die
Angehörigkeit einer natürlichen Person zu einer der beiden genannten
Religionsgemeinschaften bedeutet also noch nicht, dass ihr voraus-
setzungslos auch die Berechtigung zur Einfuhr des entsprechenden
Fleisches zusteht. Zwar hat das BVGer auch mit Bezug auf natürliche
Personen entschieden, dass Angehörige der jüdischen und
islamischen Gemeinschaft nicht alternativ nur entweder Koscher- oder
Halalfleisch einführen und beziehen könnten. Dies bedeutet hingegen
nicht, dass zudem der Verpflichtung gemäss Abs. 1 von Art. 18 bzw.
18a, das jeweilige Fleisch auf dem entsprechend zugehörigen Kanal
abzusetzen, nicht nachzukommen wäre. Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb eine natürliche Person, welche zur Einfuhr der einen Fleisch-
art berechtigt ist, ohne weitere Verpflichtung ebenfalls automatisch die
Berechtigung zur Einfuhr der anderen Fleischart zustehen sollte.
Gleichermassen hat eine juristische Person gestützt auf die vorliegend
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massgeblichen Bestimmungen – und gemäss deren verfassungs-
konformer Auslegung gemäss Rechtsprechung des BVGer und der
REKO/EVD – getrennt je nach Fleischart das Vorliegen von auf
Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehungen nachzuweisen.
3.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass sich die Auffassung der
Vorinstanz weder auf die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen
stützen lässt, noch deckt sie sich mit der Rechtsprechung des BVGer
bzw. der REKO/EVD in diesem Bereich. Die Interpretation der
Vorinstanz, ein zur Einfuhr der einen Fleischart berechtigter Importeur
sei inskünftig ohne weitere Voraussetzung für beide Fleischarten
zollkontingentsanteilsberechtigt, ist daher abzulehnen. Vielmehr ist der
Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen.
Damit ist zugleich die vorliegend zu prüfende Grundsatzfrage, ob der
Nachweis von vertrauensgeprägten Geschäftsbeziehungen zu aner-
kannten Verkaufsstellen je nach Fleischart (Koscher- oder Halalfleisch)
getrennt zu erbringen ist, beantwortet. Es liegen die entsprechenden
Vorgaben und Richtlinien für die zukünftige Zuteilung von
Zollkontingenten Koscher- und Halalfleisch vor. Weiterer Klärungs-
bedarf besteht damit nicht mehr. Insbesondere ist von einer konkreten
Überprüfung der Rechtmässigkeit der die Beschwerdegegnerin
begünstigenden Zuschlagsverfügungen vom 4. Juni 2009 abzusehen
(vgl. vorstehende E. 1.2.5).
Insgesamt ist die Beschwerde mit Bezug auf die Grundsatzfrage
begründet und im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Von einer nachträglichen Aufhebung der
beiden auf das Quartal 3/2009 bezogenen Zuschlagsverfügungen vom
4. Juni 2009 ist indessen abzusehen. Dies kann in Anbetracht des
grundsätzlichen Verzichts auf das aktuelle Interesse als Prozess-
voraussetzung und die damit einhergehende Beschränkung der
Beurteilung auf eine Grundsatzfrage nicht der Ausgang des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens sein. Hingegen ist die Begründetheit der
Beschwerde und teilweise Gutheissung bei der Regelung der
Kostenfolgen zu berücksichtigen.
Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
In Anbetracht der sich stellenden Grundsatzfrage und dem diesbezüg-
lichen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Von einer Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen,
da sie sich nicht mit eigenen Eingaben und entsprechend selb-
ständigen Anträgen am Verfahren beteiligt hat. Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Ent-
scheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen An-
stalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach
deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3
VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
eingereicht. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.1]). Auf Grund des teilweisen Obsiegens wird der Be-
schwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.– (inkl. MWSt. und Auslagen) zulasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.– (inkl. MWSt.
und Auslagen) für die Parteikosten zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungs-
formular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. GEB 654082; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juli 2010
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