Abtei lung II
B-4364/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Ronald Flury ,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Nationalbank (SNB),
Vorinstanz.
Geschäftstätigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4364/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2009 reichte X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
gegen die Schweizerische Nationalbank (nachfolgend: Vorinstanz) ein.
Darin macht er geltend, dass die Vorinstanz seit Jahren eine Geld- und
Währungspolitik betreibe, die nicht den Interessen des Landes diene.
Als jüngstes Beispiel dieser falschen Politik bezeichnet er die Über-
nahme von "toxischen" Wertpapieren der UBS AG durch die Vorinstanz
in der Höhe von 60 Mia. Franken.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Geld- und
Währungspolitik der Vorinstanz nicht, wie in der Bundesverfassung
gefordert, im Gesamtinteresse des Landes erfolge. Er macht geltend,
dass beim Entscheid zur Übernahme der erwähnten "toxischen"
Wertpapiere die Vorinstanz durch Aussagen seitens des Bundesrates
beeinflusst worden sei und mithin nicht mehr unabhängig im Sinne des
Nationalbankgesetzes gehandelt habe. Der Bankrat habe seine Pflicht
bei diesem Geschäft nicht wahrgenommen, indem er weder eine Dis-
kussion darüber geführt noch das Direktorium beraten habe. In diesem
Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer, dass die Verwaltung
der Reserven, die 120 % der Geldmenge überstiegen, nicht mehr dem
Direktorium der Schweizerischen Nationalbank, sondern dem Bankrat
oder einem vom Parlament zu bestimmenden Gremium zu übertragen
sei. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Treue-
und Sorgfaltspflicht der Vorinstanz, indem diese seit Jahren aufgrund
eines Fehlers in der Wissenschaft eine Geldpolitik betreibe, die nicht
im Gesamtinteresse des Landes liege.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 ergänzt der Beschwerdeführer, dass
er die Beschwerde als Schweizer Steuerzahler führe, da er, wie alle
anderen Steuerzahler, aufgrund der verfehlten Geldpolitik der Vor-
instanz einen finanziellen Schaden erleide.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache mit Schreiben vom
17. Juni 2009 als aufsichtsrechtliche Vorbringen i.S.v. Art. 71 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem
Bundesrat überwiesen (Verfahren B-3526/2009).
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 hat das Bundesamt für Justiz die
Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet; eine sach-
liche Zuständigkeit des Bundesrates nach Art. 72 VwVG sei vorliegend
nicht gegeben. Überdies sei der Bundesrat aufgrund der National-
bankgesetzgebung nicht befugt, die verlangten Massnahmen gegen-
über der Schweizerischen Nationalbank anzuordnen.
C.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 teilt das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass die Sache mangels Zuständigkeit
des Bunderates dem Gericht retourniert worden sei. Werde an der
Beschwerde festgehalten, seien bis zum 17. August 2009 die an-
gefochtene Verfügung sowie alle Beweismittel einzureichen und die
Beschwerdelegitimation nachzuweisen.
Am 12. August 2009 teilt der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Zur Be-
gründung verweist er abermals auf die seines Erachtens verfehlte
Geld- und Währungspolitik der Vorinstanz, wodurch allen Schweizer
Steuerzahlern ein Schaden entstünde.
D.
Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz, auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Es liege kein ausreichendes An-
fechtungsobjekt vor, weshalb sich eine Prüfung der Beschwerdefrist
erübrige. Selbst wenn von einem ausreichenden Anfechtungsobjekt
ausgegangen würde, sei das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
nicht zuständig und die Rechtsmittelfrist abgelaufen. Des Weiteren
seien die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation nicht erfüllt.
Zudem genüge die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Form-
erfordernissen nicht.
E.
Mit Schreiben vom 2. November 2009 reicht der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Replik ein. Abermals führt er die verfehlte, nicht im
Gesamtinteresse des Landes liegende Geldpolitik der Vorinstanz zur
Beschwerdebegründung an. Darüberhinaus macht er geltend, seine
Beschwerde fristgerecht eingereicht zu haben, da zu einem früheren
Zeitpunkt der Sachverhalt noch nicht genügend klar erstellt gewesen
sei, zumal sich die Beschwerde auch gegen einen Dauerzustand
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richte. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bringt er vor,
dass alle Schweizer Steuerzahler gegenüber den Steuerzahlern der
Vereinigten Staaten von Amerika durch das Vorgehen der Vorinstanz
benachteiligt würden.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 reicht der Beschwerdeführer
unaufgefordert einen Nachtrag zur Replik ein und wiederholt im
Wesentlichen seine Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes (Art. 37 VGG).
1.2 Im Bereich der Nationalbankgesetzgebung ist das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 52 Abs. 1 des Nationalbank-
gesetzes vom 3. Oktober 2003 (NBG, SR 951.11; Art. 53 Abs. 1 Bst. a
NBG) und gegen Verfügungen des Bundesrates betreffend Amtsent-
hebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines
Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach den Art. 41 und 45 NBG
(Art. 53 Abs. 1 Bst. b NBG).
1.3 Zur Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist nur berechtigt,
wer die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 oder 2 VwVG erfüllt.
Insbesondere muss der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung aufweisen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG). Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von
Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen und muss dementsprechend die
Begehren sowie deren Begründung unter Angabe von Beweismitteln
enthalten. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht
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und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, kann das
Gericht eine Frist zur Nachbesserung ansetzen (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
2.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers die
erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wobei das Vorliegen eines aus-
reichenden Anfechtungsobjekts, die Frage der Zuständigkeit sowie
der Beschwerdelegitimation im Vordergrund stehen.
2.1 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
und Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder des Umfangs von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Ab-
weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf
solche Begehren (Bst. c) zum Gegenstand haben. In Lehre und
Rechtsprechung wird die Verfügung denn auch als "[...] individueller,
an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder fest-
stellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird" be-
zeichnet (FELIX UHLMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 5 Rz. 20, mit
Hinweisen; statt vieler BGE 121 III 473 E. 2a).
Nach Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Voll-
streckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG),
Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG), Einspracheentscheide
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74 VwVG), Beschwerdeentscheide (Art. 61
VwVG), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68 VwVG) und die
Erläuterung (Art. 69 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 NBG erlässt die Vorinstanz Verfügungen im
Bereich des gesamten hoheitlichen Instrumentariums: Auskunftspflicht
der Finanzmarkteilnehmer über ihre Tätigkeit (Art. 15 NBG), Aus-
gestaltung der Mindestreserven (Art. 18 NBG), Ausgestaltung der
Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen
(Art. 20 NBG), Überprüfung der Auskunfts- und Mindestreservepflicht
(Art. 22 NBG) und Anordnung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen
(Art. 23 NBG).
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2.2.1 Die Übernahme von illiquiden Aktiven der UBS AG wurde ge-
stützt auf die Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Re-
kapitalisierung der UBS AG (SR 611.055) sowie Art. 5 Abs. 2 Bst. e
und Art. 9 Abs. 1 Bst. e NBG durchgeführt (Botschaft zu einem Mass-
nahmenpaket zur Stärkung des Schweizerischen Finanzsystems vom
5. November 2008, BBl 2008 8943 ff., 8988). Somit stützt sich die
Übernahme von illiquiden Aktiven der UBS AG durch die Vorinstanz
auf deren geld- und währungspolitische Befugnisse. In diesem Bereich
handelt die Vorinstanz unabhängig; sie darf weder vom Bundesrat
noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen
Weisungen einholen oder entgegennehmen (Art. 6 NBG). Die Vor-
instanz hat gegenüber Bundesrat, Bundesversammlung und
Öffentlichkeit differenzierte Rechenschafts- und Informationspflichten,
welche in Art. 7 NBG festgelegt sind.
Daraus ergibt sich, dass es sich bei der angefochtenen Transaktion,
wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 zu
Recht ausführt, nicht um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG handelt
und mithin kein ausreichendes Anfechtungsobjekt vorliegt.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer generell die Anlagepolitik der Vor-
instanz als nicht im Gesamtinteresse des Landes liegend und damit
gegen Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstossend
erachtet, kann festgehalten werden, dass ebenfalls keine Verfügung
i.S.v. Art. 5 VwVG und somit kein ausreichendes Anfechtungsobjekt
auszumachen ist.
2.3 Liegt kein ausreichendes Anfechtungsobjekt vor, ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung einer entsprechenden Eingabe
nicht zuständig (Art. 31 ff. VGG). Selbst wenn es sich bei der Ent-
scheidung zur Übernahme der fraglichen Wertpapiere um ein genü-
gendes Anfechtungsobjekt handelte, könnte die getroffene Massnah-
me nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden, da das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Geld- und
Währungspolitik keine Zuständigkeit hat (Art. 53 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 NBG e contrario).
2.4 In der Ergänzung vom 9. Juni 2009 zur Eingabe vom 31. Mai 2009
sowie im Schreiben vom 2. November 2009 erklärt der Beschwerde-
führer, dass er die Beschwerde als Schweizer Steuerzahler führe. Als
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solcher erleide er, wie alle anderen Steuerzahler auch, durch die ver-
fehlte Geld- und Währungspolitik der Vorinstanz einen finanziellen
Schaden. Dies belaste den Staatshaushalt und führe folglich zu
höheren Steuern.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Art des Betroffenseins genügt
den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht; vorausgesetzt ist
ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse an der
Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Be-
schwerdeführer muss durch die angefochtene Verfügung stärker als
jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Damit wird der Kreis
möglicher Beschwerdeführer eingeschränkt und insbesondere die
Popularbeschwerde ausgeschlossen (BGE 131 II 649 E. 3.1; VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48
Rz. 10 f.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu ent-
nehmen, inwiefern er durch die Geld- und Währungspolitik der Vor-
instanz bzw. durch die Übernahme der fraglichen Wertpapiere durch
die Vorinstanz stärker betroffen sein soll als andere Personen bzw.
worin sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Massnahme liegen soll. Mithin ist dem Beschwerdeführer der
Nachweis seiner Beschwerdelegitimation nicht gelungen.
3.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen zum fehlenden An-
fechtungsobjekt, zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
und zur fehlenden Beschwerdelegitimation, kann auf weitere Aus-
führungen, namentlich zur Einhaltung der Beschwerdefrist und zur Er-
füllung der Anforderungen an die Beschwerdeschrift, verzichtet
werden.
Auf die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen wegen offen-
sichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 17. September 2009
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Partei-
entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5.
Der Entscheid, ob die Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist,
liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungs-
gerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Ein-
tretensvoraussetzungen, die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen.
Diese Überlegung führt zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nach-
gang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. November 2009
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