B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4372/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente, Verfügung vom 23. Juli 2012.
B-4372/2012
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Sachverhalt:
A.
Die […] geborene, aus Deutschland stammende und in ihrer Heimat
wohnhafte X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführe-
rin) war gemäss IK-Auszug von 1972 bis 2005 mit Unterbrüchen in der
Schweiz erwerbstätig. Von August 2000 bis April 2005 war sie in ihrer Ei-
genschaft als Grenzgängerin als Krankenschwester und anschliessend
von Juli bis September 2005 in der ambulanten Krankenpflege in Teilzeit-
pensen tätig. Dementsprechend entrichtete sie für diese Zeit Beiträge an
die obligatorische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Seit dem 1. August 2008 arbeitet die Versicherte stundenweise
in der Büro- und Industriereinigung bei einer Unternehmung in Deutsch-
land (vgl. IV act. 104).
B.
Am 20. September 2004 zog sich die Versicherte anlässlich eines Ver-
kehrsunfalls ein HWS-Beschleunigungstrauma zu. Als Folge dieses Er-
eignisses meldete sie sich am 18. Oktober 2006 bei der IV-Stelle des
Kantons Basel Stadt (nachfolgende: IV-Stelle BS) erstmals zum Bezug
von IV-Leistungen in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
und einer Rente an (vgl. kant. IV act. 2). Diese nahm in der Folge um-
fangreiche Abklärungen vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) verfügte am 24. Oktober 2008 bei einem Invali-
ditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. IV
act. 12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Datum vom 21. November 2008 (Eingangsdatum: 23. Januar 2009)
meldete sich die Versicherte bei der Vorinstanz erneut zum IV-
Leistungsbezug an (vgl. IV act. 15). Nach Vorliegen des Bescheids der
Deutschen Rentenversicherung vom 17. Februar 2009, mit welchem dem
Antrag auf eine Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung
nicht entsprochen worden war, und weiterer, für die Beurteilung des Ren-
tenanspruchs massgeblicher Unterlagen in beruflich-erwerblicher und
medizinischer Hinsicht wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Sep-
tember 2009 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut abgewiesen
(vgl. IV act. 61). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Versicherte so-
wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 70 % ar-
beitsfähig und in der Haushaltstätigkeit nicht eingeschränkt sei.
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Seite 3
D.
Die gegen diese Verfügung vom 18. September 2009 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober
2011 ab (Prozessnr. C-6572/2009; IV act. 87). Die Akten wurden darauf-
hin der Vorinstanz zur Prüfung des Leistungsanspruches nach dem Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2011 [recte:
2009] überwiesen.
E.
In der Folge holte die Vorinstanz den von der Versicherten am 18. Januar
2012 ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbs-
tätigkeit/Haushalt ein. Des Weiteren nahm sie ein vom Arbeitgeber am
22. Februar 2012 ausgefüllten Fragebogen, ein Schreiben der Deutschen
Rentenversicherung vom 26. April 2011, mit welchem diese einen An-
spruch der Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
1. Juli 2010 anerkennt, diverse medizinische Berichte von Dr. med.
A._______, welche von Dezember 2008 bis November 2010 datieren,
sowie einen Bericht des Krankenhauses B._______ vom 2. Januar 2012
zu den Akten (vgl. IV act. 91, 93, 95 ff., 102 und 104).
F.
Nach einer Beurteilung des Arztes des Regionalärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD) Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Medi-
zin, vom 11. April 2012 erliess die Vorinstanz am 30. April 2012 einen
Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens
der Versicherten in Aussicht stellte (vgl. IV act. 108 f.).
G.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Stellungnahmen vom 6. Mai, 10. und
15. Juni 2012 Einwände und reichte der Vorinstanz diverse medizinische
Unterlagen ein.
Nach einer erneuten Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med.
C._______ vom 11. Juli 2012 (vgl. IV act. 118) wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ab
(vgl. IV act. 119).
H.
Gegen diese Verfügung vom 23. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 19. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Zusprechung einer ganzen
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Invalidenrente. Zur Begründung bringt sie vor, dass ihr in Deutschland
aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. D._______ eine 100 %ige Er-
werbsminderungsrente zugesprochen worden sei. Sie könne nur noch
drei Stunden täglich arbeiten und habe eine Hebekraft von lediglich drei
Kilogramm. Bei geringster körperlicher Anstrengung komme es zu
Schweissausbrüchen und Temperaturerhöhungen. Ihre Erkrankung, En-
dometriose, sei bis anhin ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin reich-
te diverse medizinische Unterlagen ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung bringt sie vor, dass der RAD-Arzt
Dr. med. C._______ in seinen Stellungnahmen vom 11. Juli und 11. April
2012 keine wesentliche und anhaltende Veränderung bzw. Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom
18. September 2009 festgestellt habe. Auch aus den beschwerdeweisen
zusätzlich eingereichten Arztberichten würden sich keine neuen Sachver-
haltselemente ergeben.
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. und 16. August
2013 unaufgefordert weitere Unterlagen einreichte, wurden diese der Vor-
instanz zur allfälligen Stellungnahme überwiesen.
In der ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. September
2013 hält sie weiterhin an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie verweist da-
bei auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 6.
September 2013.
K.
Mit Eingaben vom 30. September und 8. Oktober 2013 sowie 20. Januar
und 25. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut unaufgefordert
weitere Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 nimmt die Vorinstanz zu diesen Eingaben
der Beschwerdeführerin Stellung und verweist dabei auf den Bericht des
RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 22. April 2014.
L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 erhielt
die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, den Reha-Bericht ihres Aufent-
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Seite 5
haltes im Zentrum F._______ vom 5. bis 26. Februar 2014 einzureichen.
Diesen reichte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 7.
Juli 2014 zusammen mit weiteren medizinischen Unterlagen ein. Gleich-
zeitig stellte sie einen Antrag auf Begutachtung durch einen schweizeri-
schen Mediziner auf dem Gebiet der Neurologie.
Die Vorinstanz hält in der Folge in ihrer Eingabe vom 22. August 2014 mit
Verweis auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 16.
August 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
M.
Die in der Folge unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 9. September 2014 wurde samt Beilagen der Vorinstanz zur
Kenntnis zugestellt.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs.
1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
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Seite 6
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Juli 2012. Die Be-
schwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel,
nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wur-
de, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
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getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Erset-
zung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragspartei-
en untereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter
Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die
Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Fassung). Fallen Personen in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA bezie-
hungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrecht-
lichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente damit grundsätz-
lich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung
des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbe-
sondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
B-4372/2012
Seite 8
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2012 in Kraft stan-
den; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der
streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang
sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von
September 2009 bis Juli 2012 zugetragen hat, sind bis zum 31. Dezem-
ber 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen
der 5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und
ab dem 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Be-
stimmungen des ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011
5659 bzw. AS 2011 5679).
4.
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin seit der letz-
ten abweisenden Rentenverfügung vom 18. September 2009 bis zum
23. Juli 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) in einem rentener-
heblichen Mass invalid geworden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Seite 9
geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug
einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob
und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie invalid im Sinne
des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist.
4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches
als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich
unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts-
bemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder
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Seite 10
zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je
zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein-
kommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –,
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder-
ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicher-
ten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ih-
nen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä-
ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2. mit Hinweisen).
Bei Teilzeit-Erwerbstätigen wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit
und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im
Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per-
son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt
sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, fa-
miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der ge-
mischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Er-
werbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs-
vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali-
ditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
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Seite 11
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE
125 V 351 E. 3a).
4.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
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Seite 12
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes
Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im
konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und doku-
mentiert wurden.
4.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmel-
dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachver-
halt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
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Seite 13
standes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä-
gung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss
die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswir-
kungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG,
BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfah-
ren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdefüh-
rerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17
ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit
der zweiten Ablehnungsverfügung vom 18. September 2009 bestanden
hatte, mit demjenigen, wie er bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung vom 23. Juli 2012 eingetreten war.
5.
Beim Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der Vorinstanz vom
18. September 2009, welche aufgrund der zweiten IV-Anmeldung der Be-
schwerdeführerin vom 21. November 2008 ergangen ist und vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2011 bestätigt wurde,
stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Berichte der RAD-Ärztin
Dr. med. G._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, sowie weitere
aktenkundige medizinische Berichte, unter anderem auch auf das für das
erste IV-Verfahren relevante bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.
H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
I._______, Facharzt für Rheumatologie, welche nachfolgend dazulegen
sind.
– Dr. med. H._______ diagnostizierte in seiner Expertise vom 27. Okto-
ber 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und ohne Auswirkungen einen
Status nach einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23). Weiter be-
richtete Dr. med. H._______, unter Berücksichtigung aller Faktoren
müsse aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit seit dem Un-
fall vom 20. September 2004 in der zuletzt ausgeübten wie auch in
B-4372/2012
Seite 14
einer alternativen Tätigkeit als zu 30 % eingeschränkt beurteilt wer-
den. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe
nicht.
– Dr. med. I._______ stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kei-
ne rheumatologischen Diagnosen; ohne Auswirkungen nannte er eine
Blockierung des Sakroiliakalgelenks rechts (anamnestisch rezidivie-
rend), eine Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts, einen
Status nach Distorsionstrauma der HWS am 20. September 2004, ei-
ne Diskusprotrusion HWK5/6 und BWK12/LWK1 (Chondrose
LWK4/5), einen Hallux valgus beidseits (Hammerzehen III und IV
beidseits) sowie einen Status nach konservativ behandelter Radius-
köpfchenfraktur links 1997. Weiter führte Dr. med. I._______ aus, die
bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin ohne
Verminderung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Einzig eine körperli-
che Schwerarbeit sei unzumutbar; alle übrigen Tätigkeiten seien zu-
zumuten.
– Dr. med. G._______ erachtete in ihrem Bericht vom 23. Juni 2009 seit
der Begutachtung durch Dr. med. I._______ und Dr. med. H._______
keine Verschlechterung als belegt. Sie führte aus, dass neu ein
Nachweis eines beidseitigen Sulcus nervi ulnaris-Syndroms bestehe.
Ein Nervus ulnaris Kompressionssyndrom wäre mit einer operativen
Dekompression behandelbar. Für die seit zirka zwei Jahren beste-
henden Störungen der Sensibilität und Feinmotorik der rechten Hand
bestünden keine pathologische Befunde. Die unklare Sympotmatik
könne nicht als relevante Verschlechterung bezüglich der Arbeitsfä-
higkeit betrachtet werden. Neu an Befunden könne lediglich die Unsi-
cherheit beim Einbeinhüpfen, Einbeinstand und Romberg bezeichnet
werden. Die Relevanz für die Arbeitsfähigkeit dieser inkonstanten und
schlecht objektivierbaren Befunde sei aber fraglich. Die arterielle Hy-
pertonie sei zu behandeln und bedeute keine Arbeitsunfähigkeit. Dr.
med. G._______ attestierte der Beschwerdeführerin ab 20. August
(recte: September) 2004 eine 30 %ige Arbeits- resp. Leistungsunfä-
higkeit sowohl in der bisherigen Arbeit als auch in einer leidensadap-
tierten Verweistätigkeit. In der Haushaltsführung sei die Beschwerde-
führerin nicht eingeschränkt.
– In ihrem Bericht vom 6. April 2010 führte Dr. med. G._______ aus,
dass die Befunde der HWS bereits bei der ersten IV-Anmeldung be-
kannt gewesen seien. Die Stürze der Beschwerdeführerin im Jahr
B-4372/2012
Seite 15
2008 seien ohne strukturelle Folgen geblieben und eine Ursache ha-
be nie gefunden werden können. Eine längerfristige Arbeitsfähigkeit
sei damit nicht zu begründen. Eine beginnende Coxarthrose sei be-
reits im MRI vom 12. Juni 2008 dokumentiert. Symptome/klinikische
Befunde einer Coxarthrose seien nirgends dokumentiert. Radiologi-
sche Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen, da Klinik
und Radiologie oft weit auseinandergingen. Schwankende Blutdruck-
werte seien kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Hyperto-
niebehandlung mit nur einer Substanz könne kaum von einer ausge-
schöpften Behandlung gesprochen werden. Es liege keine erklärbare
Ursache der Steissbeinschmerzen vor. Eine reine Schmerzsymptoma-
tik bedeute keine Arbeitsunfähigkeit. Ein Status nach einer Lungen-
entzündung (2007) begründe keine längerdauernde Arbeitsunfähig-
keit. Eine Allergie bedingte eine Expositionsprophylaxe für diese Sub-
stanz, jedoch keine generalisierte Arbeitsunfähigkeit.
6.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 19. August
2012 und den nachfolgenden Eingaben eine wesentliche Gesundheits-
verschlechterung geltend. Sie reichte zahlreiche medizinische Unterlagen
ein, welche nachfolgend wiederzugeben sind.
6.1 Aus den eingereichten medizinischen Berichten, die vor der rechts-
kräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 18. September 2009 da-
tieren, geht im Wesentliches Folgendes hervor:
– Im Bericht von Dr. J._______, Facharzt für Radiologische Diagnostik,
vom 27. April 2006 wurde eine linkskonvexe Torsionsskoliose der
HWS und eine dorsomediane und links laterale Bandscheibenprotru-
sion im Segment C5/6 mit Foraminaeinengung diagnostiziert. Es be-
stünde kein Hinweis auf eine frischere knöcherne Läsion und keine
Zeichen einer zervikalen Myelopathie.
– Im Bericht von Dr. K._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom
30. Mai 2006 führte diese aus, dass sich beim Aufnahmebefund eine
eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach links bei V.a. Atlasblo-
ckierung sowie ein Schiefstand des ISG mit Beinlängendifferenz ge-
funden habe. Nach einer Craniosacraltherapie sei die HWS schmerz-
frei beweglich. Zudem bestehe keine Beinlängendifferenz mehr und
die BWS sei druckschmerzfrei.
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Seite 16
– Im Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie und Psy-
chiatrie, vom 28. Februar 2008 diagnostizierte dieser einen inkomplet-
ten sens. Querschnitt ab TH8 unklarer Ursache. Am 11. März 2008
führte er aus, dass sich die Beschwerden der Patientin insgesamt
derzeit nicht sicher zuordnen liessen. Es falle eine Diskrepanz zwi-
schen den Beschwerden und den fast unauffälligen, objektivierbaren
Befunden auf. Wegen der in unterschiedlichen Höhen angegebenen
Sensibilitätsstörungen (zw. ventral u. dorsal) sei letztendlich an eine
somatoforme Störung zu denken.
– Im Bericht der Klinik W._______ vom 17. April 2008 wurde ausgeführt,
dass die durchgeführte Kernspintomographie des Schädels (in Ergän-
zung zu den bereits auswärtig durchgeführten MRT von HWS, BWS
und LWS mit jeweils nicht wegweisenden Befunden) einzelne unspe-
zifische Marklagerläsionen im Gehirn gezeigt hätten, die elektrophy-
siologischen Untersuchungen hätten Normalbefunde ergeben. In der
Liquordiagnostik habe sich ebenfalls ein unauffälliger Befund erge-
ben, ebenso in der Ultraschalluntersuchung der hirnversorgenden Ar-
terien. Zusammengefasst hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine
entzündliche oder ischämische Ursache der Beschwerden ergeben.
Aufgrund des bunten Beschwerdebildes, über welches die Beschwer-
deführerin auch in populärwissenschaftlichen Büchern selbst recher-
chiere, zusammen mit einer anamnestisch für sie unklaren beruflichen
Gesamtsituation sowie der fehlenden Verarbeitung des Verkehrsun-
falls von 2004 sei eine zusätzlichen Somatisierungsstörung nicht aus-
zuschliessen.
– Im Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie und Psy-
chiatrie, vom 31. Mai 2008 berichtete dieser, dass die Untersuchung
in der Tagesklinik des Neurozentrums am 16. April 2008 keine Hin-
weis für eine entzündliche ZNS-Erkrankung (normaler Liquor) erge-
ben habe. Die Medianus- und VEP's seien ebenfalls im Normbereich,
im Kernspintomogramm des Kopfes seien einzelne Marklagerläsionen
supra- und infratentoriell ohne typische ED-Anordnung beschrieben.
Am ehesten sei aufgrund der Befunde von einer somatoformen Stö-
rung auszugehen.
– Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädie, verordnete am 1. Juli
2008 Physiotherapie zufolge einer Muskelverkürzung Lenden-
Becken-Bein-Region rechts (M62.98, G).
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Seite 17
– Dr. med. N._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diag-
nostizierte in ihrem Bericht vom 21. Januar 2009 ein HWS-Schleuder-
und Distorsionstrauma und eine rezidivierende Halbseitensymptoma-
tik. Für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester sei sie unter
3 Stunden am Tag belastbar. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes, wie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sei die Be-
schwerdeführerin von 3 bis unter 6 Stunden belastbar.
6.2 In der Zeitspanne vom 18. September 2009 bis zur vorliegend ange-
fochtenen Verfügung vom 23. Juli 2012 datieren folgende medizinische
Berichte:
– Dr. O._______, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, führte
am 25. Mai 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren An-
gaben seit ihrem Verkehrsunfall im Jahr 2004 und ab 2008 zuneh-
mend stark unter Unterbauchschmerzen leide. Diese würden denjeni-
gen ähneln, die sie aus ihrer Endometriose-Vorgeschichte kenne. Die
Beschwerdeführerin gehe daher von einer Endometrioseexacerbation
aus. Sie berichte darüber hinaus über konstanten Gefühlsverlust in
der Perianalgegend, mit den Schmerzen assozierte sensorische Stö-
rungen der Innenseite beider Oberschenkel sowie der Haut des Un-
terbauches. Bei der Beschwerdeführerin falle eine vor allem neuro-
pathische Symptomatik auf. Die Kombination aus starken Schmerzen
und umschriebener, neurologischer Ausfallsymptomatik lege eine
Schädigung der o.g. peripheren Nerven, gegebenenfalls im Wurzelbe-
reich nahe. Die Beschwerden dürften Folge sowohl eines Traumas
(dafür spreche das Einsetzen erst nach dem Unfall, ca. zeitgleich mit
der Menopause) als auch einer abgelaufenen/aktiven Endometriose
sein (Adhäsionen, Vernarbungen, Gefässneubildung). Gegen ein fri-
sches Endometrioserezidiv spreche der postmenopausale Status, ne-
benbefundlich auch der niedrige CA-125-Wert (10 IU/l). Im Einklang
mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vorstellung
würde er auch eine Indikation für eine diagnostisch-operative Lapa-
roskopie am 7. Juni 2010 sehen, bei der ggf. Adhäsiolyse, ggf. Sanie-
rung von Endometrioseherden, ggf. Adnexektomie durchgeführt wer-
den könne.
– Im Bericht des Krankenhauses P._______ vom 11. Juni 2010 wurden
der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
– Fibron des rechten Ovars
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Seite 18
– Endometriose (Douglasperitoneum, Lig. Sacrouterinum)
– Adhäsionen am Colon ascendens
– Starke chronische Unterbauchschmerzen mit neurologischer
Ausfallssymptomatik im Innervationsgebiet des Plexus lumba-
lis, sacralis und pudendus
– Zustand nach 2 x Laparoskopie (1985/1986), Zustand nach
Danazoltherapie bei Endometriose
– Zustand nach Verkehrsunfall mit Schleudertrauma 2004
– Zustand nach Appendektomie
– Zustand nach postmenopausaler Blutung 2005
– Arterielle Hypertonie, Hypothyreose
Es wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin am 7. Juni
2010 eine operativen Laparoskopie durchgeführt worden sei, welche
komplikationslos verlaufen sei. Der postoperative Verlauf sei regel-
recht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei reizlosen Wundver-
hältnissen und Wohlbefinden am 11. Juni 2010 wieder nach Hause
entlassen werden können.
– Aus dem Bericht von Prof. Dr. A._______ vom 18. Oktober 2010 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2010 wäh-
rend der Arbeit beim Reinigen einer Toilette ausgerutscht und auf das
Gesäss gefallen sei. Sie habe dabei eine Steissbein-/LWS-Prellung
erlitten, was nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
– Aus einem weiteren Bericht von Prof. Dr. A._______ vom 24. August
2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2010
beim Reinigen eines Autos in eine Scherbe gefasst und sich dabei ei-
ne Defektwunde im Bereich des Endglieds D1 rechts zugezogen ha-
be. Diese Verletzung habe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 4 Tagen
geführt.
– Im Bericht von Dr. med. Q._______, Fachärztin für Chirurgie und
Proktologie, vom 24. November 2010 wurde im Rahmen der Anamne-
se ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin drei Mal echte Inkonti-
nenzepisoden erlebt habe. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
Rektozele, Rektumprolaps Grad 2 (innere Intussusception in den
Analkanal hinein, den Analunterrand nicht erreichend), Hämorrhoidal-
leiden Grad 2, Inkontinenz anal Grad 1.
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– Im Bericht der Klinik R._______ vom 16. Februar 2011 wurde ausge-
führt, dass eine Afferenzstörung vom rechten Bein, unverändert zum
Vorbefund vom Dezember 2007 bestehe. Ein Hinweis bestehe auf am
ehesten axonale Läsion des N. suralis links. Es gebe kein Hinweis auf
Efferenzstörung zu beiden Beinen und zu beiden Armen.
– Im Gutachten von Prof. Dr. D._______ vom 25. Februar 2011, wel-
ches zuhanden des Sozialgerichts S._______ erstellt wurde, führte
dieser aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Endometriose
leide. Diese Krankheit sei im Alter von 32 Jahren diagnostiziert wor-
den. Es seien 1985 und 1986 zwei Laparoskopien erfolgt und es sei
eine Hormontherapie mit Danazol durchgeführt worden. Bei der letz-
ten laparoskopieschen Endometriose Operation am 7. Juni 2010 im
Krankenhaus P._______ habe sich weiterhin eine floride Endometrio-
se mit bräunlichen Auflagerungen des Douglasperitoneums sowie
schwärzlichen Auflagerungen im Bereich des linken Sakrouterinum
gezeigt. Die Endometrioseherde seien durch eine histologische Un-
tersuchung gesichert worden. Aufgrund eines Ovarialfibroms rechts
sei die Adenxexstirpation rechts erfolgt. Intraoperativ hätten sich Ad-
häsionen gezeigt, bedingt durch die Endometriose, bedingt auch
durch den Zustand nach Appendektomie und zwei Endometriose
Operationen. Aufgrund der Adhäsionen bestünden bei der Beschwer-
deführerin seit Jahren chronische Unterbauchschmerzen mit neurolo-
gischer Ausfallssymptomatik im Innervationsgebiet des Plexus lumba-
lis, sacralis und pudendus. Es sei bei der Beschwerdeführerin eine
Blasenentleerungsstörung und zusätzlich eine Rectocele festgestellt
worden. Die durch die Grunderkrankung der Endometriose bedingten
chronischen Unterleibsschmerzen hätten zu einer erheblichen Ein-
schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Es würden
auch unklare Fieberzustände bestehen. Die Beschwerdeführerin habe
auch über Stuhlinkontinenzprobleme berichtet. Proktologisch sei ein
Rectumprolaps Grad II festgestellt worden. Bei der gynäkologischen
Untersuchung habe sich ein Descensus der hinteren Vaginalwand mit
einer Rectocele I.-II. Grades gezeigt. Zusätzlich habe sich ein
retroflektierter, kaum mobiler Uterus gefunden.
Aufgrund der rezidivierenden chronischen Unterbauchschmerzen, be-
dingt durch Adhäsionen, entstanden durch eine Endometriose und
mehrere Operationen, könne die Beschwerdeführerin keiner regel-
mässigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Leichte körperliche Arbeiten
mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 3 kg seien möglich. Die noch
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Seite 20
möglichen Tätigkeiten könnten weniger als drei Stunden täglich aus-
geführt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass weiter-
hin chronische rezidivierende Unterleibsbeschwerden bestehen wür-
den. Diese würden auch durch eine erneute Operation nicht sicher
behoben werden können. Hinzu komme die körperliche Beeinträchti-
gung durch die Stuhlinkontinenz bei Rectumprolaps Grad II und Rec-
tocele Grad I-II.
– Im Schreiben des Krankenhauses B._______ vom 2. Januar 2012
wurde von einem neu aufgetretenen, schmerzhaften Vaginalpolyp be-
richtet. Zusätzlich bestehe rezidivierend Fieber, krampfartige Abdomi-
nalbeschwerden, wechselndes Stuhlverhalten, Zustand nach mehrfa-
chem Abdominaeingriffen mit AE, Adnexektomie re., Adhäsiolyse bei
bekannter Endometriose. Für den 12. Januar 2012 wurde ein Termin
für die ambulante Entfernung des Vaginalpolypen vereinbart.
– Gemäss Bericht des Krankenhauses B._______ vom 22. Februar
2012 wurde bei der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2012 eine
Scheidenpolypentfernung beidseits durchgeführt.
– Prof. Dr. med. T._______, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete
am 2. April 2012 nach einer weitgehend unauffälligen Ileokoloskopie
(Dickdarmspiegelung) im Rahmen der Anamnese, dass bei der Be-
schwerdeführerin im Jahr 2010 Endometriose diagnostiziert und Ver-
wachsungen gelöst worden seien. Bereits früher sei eine Endometrio-
se festgestellt worden. Eine Divertikulitis sei offenbar im Röntgenbild
festgestellt worden. Sie bekomme nach dem Essen rasch Krämpfe
und starken Stuhlgang im Wechsel mit Verstopfung. Die Beschwerde-
führerin habe brennende Schmerzen vom Anus in den Oberschenkel
hinein sowie vom linken Oberbauch nach unten in den After ziehend.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nach Anstrengung immer Tem-
peraturerhöhung von 38,6 °C. Nach einer Polypektomie im Januar
2012 habe sie eine Nachblutung gehabt. Nach entsprechender Unter-
suchung hielt Dr. med. T._______ fest, dass die Beschwerden der
Beschwerdeführerin nicht durch einen entsprechenden Befund im Ko-
lon oder terminalen Ileum zu erklären seien. Er diagnostizierte der
Beschwerdeführerin eine komplexe Schmerzsymptomatik und ein Zu-
stand nach Endometriose.
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Seite 21
– Im Bericht der Klinik U._______ vom 3. April 2012 wurde die Diagno-
se einer Schleimhaut des Colon transversum ohne krankhafte Verän-
derungen gestellt.
– Dr. med. V._______, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem
ärztlichen Attest vom 15. Juni 2012 aus, dass neben der bekannten
Endometriose als Hauptbehandlungsdiagnose unklare Fieberschübe
bis über 38 °C bestünden. Trotz umfangreicher Diagnostik habe die
Ursache bisher noch nicht definitiv geklärt werden können. Intermittie-
rende Infektionen hätten eine interkurrente Rolle gespielt. Die Be-
schwerdeführerin sei durch die Fieberschübe in ihrer Leistungsfähig-
keit auch im Zusammenhang mit der Grunderkrankung der Endo-
metriose und die durch die Operation im Unterbauch bedingten Fol-
gesymptomen wie anhaltende Schmerzen stark beeinträchtigt. Auf
Grund von anhaltenden Schmerzen im Dammbereich und Gesäss sei
ihr längeres Sitzen nicht möglich.
6.3 Die nachfolgend aufgeführten medizinischen Berichte wurden nach
dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Juli
2012 verfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung einer Streitsache
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfü-
gung (vorliegend 23. Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt abzustellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H. und Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 4 und C-7299/2007 vom
8. Juli 2009 E. 3). Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Datum der Verfügung
vom 23. Juli 2012 datierten Arztberichte können in die vorliegende Beur-
teilung mit einfliessen, falls sie auf den gesundheitlichen Zustand der Be-
schwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt Bezug nehmen, demnach
mit dem Streitgegenstand in einem engen Zusammenhang stehen und
überdies geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses zu beeinflussen (vgl. dazu die Urteile BGer 8C_278/2011 vom
26. Juli 2011 E. 5.5; 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121
V 362 E. 1b; BGE 116 V 80 E. 6b).
– Im Bericht der Klinik W._______ vom 7. Dezember 2012 wurden
linksseitige vibrierende Schmerzen vom linken Rippenbogen bis über
den linken Unterbauch bis nach gluteal ziehend bei bekannter Endo-
metriosis genitalis externa, ED 1986 diagnostiziert. Der gynäkologi-
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Seite 22
sche Untersuchungsbefund habe ein Deszensus der hinteren Vagi-
nalwand mit einer Rektozele I. bis II. Grades gezeigt. Es bestehe eine
palpatorisch narbige Spange 1 cm oberhalb des Introitus und zur lin-
ken Vaginalwand ein sehr druckschmerzhafter narbiger Bereich. Als
Nebendiagnosen wurden eine Hypertonie und Hypothyreose angege-
ben. Eine diagnostische Laparoskopie sei nicht indiziert. Sie würden
die Durchführung eines MRT's des Beckens empfehlen.
– Im Bericht der Klinik R._______ vom 10. Dezember 2012 wurde der
Beschwerdeführerin eine Chronische Lumbago (N54.3) diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung über rezi-
divierende Lumboischialgien sowie über ein verändertes Gefühl be-
züglich Stuhlgang und Wasserlassen bei Kontinenz berichtet. Elektro-
physiologisch habe sich ein Hinweis auf eine zentrale Läsion ergeben.
Klinisch liessen sich keine pathologischen Befunde objektivieren. Auf-
grund der starken Fixierung der Beschwerdeführerin auf den Unfall
vor drei Jahren erscheine eine Aggravation der Beschwerden möglich.
– Im Bericht der Klinik R._______ vom 25. Januar 2013 wurde im Rah-
men einer Knochendichtemessung ausgeführt, dass sich im Bereich
der Wirbelsäule eine herabgesetzte Knochenflächendichte von mehr
als 1 bis maximal 2,5 Standardabweichungen der Norm finde. Damit
liege nach WHO-Klassifikation eine Osteopenie vor. Das Osteoporo-
serisiko sei mässig gesteigert. Im Bereich des Oberschenkelhalses
finde sich eine Knochenflächedichte im Bereich der einfachen Stan-
dardabweichung der Norm. Damit liege eine normale Knochendichte
vor, das Frakturrisiko sei normal.
– Im Bericht von Dr. med. Y._______, Facharzt für Diagnostische Ra-
diologie, vom 11. April 2013 führte dieser nach einem MRI des Be-
ckens aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein Beckenboden-
tiefstand (ohne Pressen) mit einem Analprolaps zeige. Die Harnblase,
die Urethra, die Vagina und der (kleine) Uterus würden sich unauffällig
darstellen. Ebenso seien auch die Weichteile des Beckenbodens un-
auffällig. Es bestehe kein entzündliches perianales Geschehen, kein
Aszites, keine Raumforderung im kleinen Becken und keine Lymph-
knotenvergrösserung.
– Am 16. April 2013 berichtete das Therapiezentrum K._______ über
die physiotherapeutische Behandlung wegen der Diagnose Coxarth-
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Seite 23
rose beidseits. Der Zustand sei seit der Therapie besser, was aber
nach Angaben der Beschwerdeführerin nur ein paar Stunden anhalte.
– Im Bericht der Klinik W._______ vom 12. Juli 2013 wurden folgende
Diagnosen attestiert: Schmerzen im Beckenbodenbereich, Verdacht
auf vaginale Narbenspange, Endometriosis genitalis externa; ED
1986. Die linksseitigen vibrierenden Schmerzen wurden als seit einem
Verkehrsunfall im Jahr 2004 vorhanden bezeichnet. Als Ursache der
Beschwerden wurde ein Verdacht auf Narbenspange nach einer
Scheidenpolyp-Entfernung geäussert. Eine Vorstellung solle bei Prof.
Dr. Z._______ am 1. Oktober 2013 erfolgen.
– In einem weiteren Bericht vom 9. August 2013 führte Dr. med.
Y._______ aus, dass gemäss der Kernspintomographie (MRI) der
HWS eine normale Haltung der HWS sowie eine normale Form,
Struktur und Signalzeichnung der Wirbelkörper bestehe. Der Zwi-
schenwirbelraum C5/C6 sei gering höhengemindert. In dieser Etage
sei ein deutlich raumfordernder Bandscheibenvorfall Mitte links (teils
spinal, teils foraminal). Die Wurzel sei betroffen, die Medulla werde
imprimiert. In den übrigen Etagen bestünden keine raumfordernden
Bandscheibenveränderungen.
– Prof. Dr. Z._______, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2013 Schmerzen im
Beckenbodenbereich, Verdacht auf vaginale Narbenspange, Endo-
metriosis genitalis externa, ED 1986. Als Nebendiagnose führte sie
eine arterielle Hypertonie und eine Hypothyreose aus. Sie führte aus,
dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Be-
reich des kleinen Beckens sicher auf Narben nach den vorangegan-
genen Endometriose-Operation zurückzuführen seien. Im Introitusbe-
reich zeige sich ein sehr enger Hymenalring, der die Dyspareunie er-
klären könnte. Der Introitus könnte operativ erweitert werden, wozu
sich die Beschwerdeführerin anmelden könne.
– Im Überweisungsschein vom 4. Oktober 2013 an die Proktologie führ-
te Dr. med. V._______, Fachärztin für Innere Medizin, folgende Diag-
nosen auf: Z.n. Rektumprolaps (K62.3 Z), OP, Anale Inkontinenz
(R15G).
– Im Bericht der Orthopraxis X._______ vom 21. Oktober 2013 wurden
diverse Befunde in Bezug auf die Hüfte links, Lendenwirbelsäule,
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Seite 24
Halswirbelsäule geschildert. In der linken Hüfte bestehe eine mässige
Verkürzung vom Iliopsoas rechts sowie starker Druckschmerz, Ver-
kürzung und Hypertonus am M iliopsoas links. Im Bereich der Len-
denwirbelsäule bestehe Beckengradstand, Druckschmerz über dem
Ischiastamm, etwas gesteigerte Muskeleigenreflexe. Die Sensibilität
und Motorik seien intakt, das Lasegue negativ. Im Bereich der Hals-
wirbelsäule bestehe eine Anteflexionshaltung und deutlicher Nacken-
buckel sowie deutliche Verspannung der Nackenmuskulatur. Sensibili-
tät, Motorik und Reflexstatus seien intakt. Es gebe kein Nachweis ei-
ner Atlasblockierung. Spurling-Test links sei positiv. Gemäss der
Röntgenaufnahme der Beckenübersicht bestehe eine leichte Coxarth-
rose beidseits (Grad II nach Kellgren/Lawrence). Die Röntgenauf-
nahmen der Halswirbelsäule zeige eine flachbogige linkskonvexe
Skoliose, leichte kyphotische Fehlhaltung, Osteochondrose C5/C6
und Facettenarthrose der mittleren und unteren HWS.
– Im Bericht der Praxis J._______ vom 22. Oktober 2013 wurden fol-
gende Diagnosen gestellt: Hämorrhoidalleiden I. Grades, Interner
Rektumprolaps rechts ventrolateral,
– Gemäss der Aufenthaltsbescheinigung vom 26. Februar 2014 befand
sich die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2014 bis 26. Februar
2014 in einer stationären Rehabilitationsmassnahme in der Reha-
Klinik F._______. Es wurden der Beschwerdeführerin folgende Diag-
nosen gestellt:
– Chronische pseudoradikuläres LWS-Syndrom bei degenerati-
ven Veränderungen M47.26
– Chronisches cervicocephales Syndrom bei Nucleus-pulposus-
Prolaps C5/6 M47.22
– Hand- und Fingerpolyarthrose M15.9
– Coxarthrose beidseits M16.9
– Hypothyreose E03.9
– Arterielle Hypertonie I10.00
– Zustand nach Schleudertrauma (2004) S13.4
– Im Entlassungsbericht des Zentrums F._______ vom 4. März 2014
wurden die Diagnosen der Aufenthaltsbescheinigung vom 26. Februar
2014 bestätigt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführe-
rin über ständige Schmerzen im Bereich der LWS mit Schmerzaus-
strahlung ins Gefäss und in den Oberschenkel links sowie über Ver-
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spannungen und Schmerzen im Bereich der HWS mit Schmerzaus-
strahlung in den Kopf, verbunden mit Kopfschmerzen, klage. Zudem
berichte sie über Hand- und Fingergelenksschmerzen. Weiterhin leide
sie unter belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Hüftgelenken.
Durch das im Rahmen der Rehabilitation durchgeführte intensive
krankengymnastische Übungsprogramm sei es zu einer Linderung
der anfangs beklagten Beschwerden gekommen. Im Abschlussbefund
habe noch eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in allen
Richtungen mit Kinn-Jugulum-Abstand 3/18 cm, Rotation 50 ° beid-
seits und Seitenneigung 40 ° beidseits bestanden.
– Im Überweisungsschein von Dr. med. S._______, Fachärztin für Or-
thopädie, vom 21. März 2014 wurde die Diagnose einer Atrophie der
Muskuli interossii und Schwäche in der rechten Hand gestellt.
– Im Bericht von Dr. med. S._______ vom 4. Juni 2014 wurde ein
Bandscheibenvorfall C5/6 links, inkompletter Querschnitt Th8 Facet-
tenarthrose HWS, Osteochondrose C5/C6 v.a. Neuroforamenstenose
HWS, Depression, Coxarthrose bds., Spreizfüsse, Hallux valgus bds.
und Lumbalgie diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, dass eine deutli-
che Besserung der Schmerzen bestehe und die Beschwerdeführerin
regelmässig Rehasport mache.
– Dr. med. R._______, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe,
bescheinigte am 24. Januar 2014, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 27. April 2010 wegen pelviner Neuropathie, Analprolaps, Endo-
metriose, Iliopsoaskontraktur, Beckenbodendeszensus und chroni-
schen Schmerzen in Behandlung sei.
7.
7.1 Zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten älteren medizini-
schen Berichten (vgl. E. 6.1) gilt festzuhalten, dass die dort gestellten Di-
agnosen im Wesentlichen bereits bei der zweiten IV-Anmeldung, welche
zur leistungsabweisenden Verfügung vom 18. September 2009 geführt
hat, bekannt und im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung
entsprechend berücksichtigt und gewürdigt wurden. Sie enthalten keine
neuen objektiven medizinischen Erkenntnisse.
7.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten neueren medizini-
schen Berichte (vgl. E. 6.2 und 6.3) wurden vom RAD-Arzt Dr. med.
C._______ einer Beurteilung unterzogen. Er kam zum Entschluss, dass
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eine wesentliche und anhaltende Veränderung – insbesondere Ver-
schlechterung – des Gesundheitszustandes gegenüber dem 18. Septem-
ber 2009 nicht feststellbar sei. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der
Verfügung vom 23. Juli 2012 auf seine Stellungnahmen. Daraus ergibt
sich Folgendes:
Nach Durchsicht und Würdigung sämtlicher medizinischer Dokumente
führte Dr. med. C._______ im Wesentlichen aus, dass er in den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Endometriosebeschwerden kei-
ne Gesundheitsveränderung, sondern einen unverändert, seit ca. 1985
vorbestehenden Gesundheitszustand sehe. Die am 12. Januar 2012
durchgeführte Scheidenpolypentfernung sei eine rein interkurrente Affek-
tion. Mit der Entfernung des Polypes sei dieses interkurrente Problem be-
seitigt worden. Dr. med. T._______ habe am 2. April 2012 nach einer
weitgehend unauffälligen Ileokoloskopie (Dickdarmspiegelung) ebenfalls
einen Zustand nach Endometriose diagnostiziert. Dies bedeute genau
genommen, dass eine Endometriose nicht mehr aktuell sei. Am 1. Okto-
ber 2013 habe Prof. Dr. Z._______ den Verdacht auf eine Narbenspange
bestätigt und ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten
Schmerzen im Bereich des kleinen Beckens sicher auf Narben nach den
vorausgegangenen Endometriose-Operation zurückzuführen seien. Der
sehr enge Hymenalring im Introitusbereich könne operativ erweitert wer-
den. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. C._______ könnten mit dem Verdacht
auf Narbenspange einige der angegebenen Schmerzen der Beschwerde-
führerin erklärt werden. Aus den Akten würden sich jedoch keine entspre-
chende Vorkehren der Beschwerdeführerin zur operativen Erweiterung
des Introitus finden. Diese Verzögerung bei der Behebung der gefunde-
nen Störungen lassen an einer Dringlichkeit der angegebenen Beschwer-
den doch erhebliche Zweifel aufkommen.
In Bezug auf die geltend gemachten Darmbeschwerden führte der RAD-
Arzt Dr. med. C._______ zusammengefasst aus, dass der Bericht von
Dr. med. Q._______ vom 24. November 2010 einen Analprolaps (Hervor-
treten von Darmschleimhaut aus dem After) nicht belege. Vielmehr spre-
che das Fehlen eines Schleimabgangs gegen diesen Befund.
Die von Prof. Dr. D._______ am 25. Februar 2011 mit apparativen Me-
thoden diagnostizierte Rectocele (Aussackung der Enddarmwand nach
vorne) stelle ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes dar, da sich daraus keinerlei funktionelle Einschränkun-
gen ergeben würden. Dr. med. T._______ hielt in seinem Bericht vom 2.
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April 2012 nach einer unauffälligen Dickdarmspiegelung fest, dass die
Beschwerden nicht durch einen Befund im Colon (Grimmdarm) oder ter-
minalen Ileum (Hüftdarm) zu erklären seien. Gemäss Dr. med. Y._______
habe auch ein MRI des Beckens am 10. April 2013 unauffällige Befunde
gezeigt. Im Überweisungsschein vom 4. Oktober 2013 müsse gemäss
der Formulierung der Diagnose "Z.n. Rektumprolaps" (Mastdarmvorfall)
davon ausgegangen werden, dass diese Diagnose früher vorhanden ge-
wesen sei und jetzt nicht mehr. Im Bericht der Klinik J._______ vom 22.
Oktober 2013 wird die Stuhlinkontinenz oder auch der imperative Stuhl-
drang nicht mehr erwähnt. Die Beschreibung der Beschwerden, obschon
auch auf subjektiven Angaben beruhend, liessen diesbezüglich nicht auf
eine Verschlechterung, sondern auf eine deutliche Verbesserung des gel-
tend gemachten Zustandes schliessen.
Bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fieber-
schüben hat der RAD-Arzt Dr. med. C._______ ausgeführt, dass diesbe-
züglich kein Grund gefunden worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass sie objektiviert worden wären. Zudem könne er nicht nachvollziehen,
wie die abendlichen Fieberschübe die Leistungsfähigkeit am Tag beein-
trächtigen. Hinsichtlich der Fieberschübe fällt auf, dass diese in den neu-
eren Arztberichten und Eingaben der Beschwerdeführerin nicht mehr er-
wähnt werden.
Hinsichtlich den geltend gemachten Rückenbeschwerden führte der RAD-
Arzt Dr. med. C._______ im Wesentlichen aus, dass der Bandscheiben-
vorfall bei C5/6, welcher im Bericht von Dr. med. Y._______ vom 9. Au-
gust 2013, erwähnt sei, der einzige neue Befund sei. Anhaltspunkte, dass
eine operative Sanierung vorgesehen sei, bestünden nicht. Im Reha-
Bericht vom 4. März 2014 werde ein chronisches cervicocephales Syn-
drom bei Nucleus-pulposus-Prolaps C5/6 diagnostiziert. Ein solcher Pro-
laps habe üblicherweise keinen Krankheitswert. Zudem werde eine The-
rapie dieser Affektion nicht erwähnt.
Die Coxarthrose sei nun als leichtgradig bekannt. Sie habe – wie auch die
am 25. Januar 2013 festgestellte stellenweise leicht verminderte Kno-
chendichte – keine funktionellen Einschränkungen zur Folge, ausser für
schwere körperliche Arbeiten, die mit langdauerndem Gehen auf unebe-
nem Grund verbunden wären. Dies sei soweit bekannt bei der ange-
stammten Tätigkeit nicht vorgekommen.
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Des Weiteren hält der RAD-Arzt Dr. med. C._______ fest, dass die im
Reha-Bericht vom 4. März 2014 aufgelisteten Diagnosen wie Hand- und
Fingerpolyarthrose, Hypothyreose und arterielle Hypertonie problemlos
behandelbar und ohne funktionelle Auswirkungen seien. Diese Diagnosen
hätten somit keine Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Viele von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Diagnosen, wie der inkomplette Querschnitt und die Stuhlinkontinenz
würden sich im Reha-Bericht vom 4. März 2014 nicht mehr finden und
daher als nicht mehr aktuell gelten.
Dr. med. C._______ hielt im Wesentlichen fest, dass die neu eingereich-
ten medizinischen Berichte keine zusätzlichen Information enthielten, die
das Vorliegen einer dauerhaften relevanten Beeinträchtigung belegen
würden. Im Gegenteil, verschiedene früher geltend gemachte Beschwer-
den würden aktuell nicht mehr vorgebracht. Dies passe gut zum somato-
formen Formenkreis. Die Klagen über Schmerzen und andere als soma-
toform erkannte Störungen würden sich bereits in den diversen teils Jahre
zurückliegenden Gutachten finden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich
in BGE 130 V 352 festgehalten, dass eine diagnostizierte anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu
einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag.
8.
8.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ handelt es sich um
Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck von Art. 59
Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beur-
teilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte
und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziel-
len versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für
die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Tren-
nung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehand-
lung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Ge-
sundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumut-
baren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer
allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im
Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung
der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er-
möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu
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Seite 29
beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zu-
mutbar ist und was nicht (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs.
2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen
werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil BGer I
143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 5).
8.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.7 hiervor), kann auf Stellung-
nahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedin-
gung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Facharzt für All-
gemeinmedizin in der Lage, anhand der spezialfachärztlichen Berichte
eines Neurologen, Psychiaters, Internisten, Orthopäden und Gynäkolo-
gen zu beurteilen, ob sich die medizinische Situation in einer für den An-
spruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Dies auch unter Be-
rücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend nicht um überaus
schwerwiegende und komplexe Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt.
Seinen Stellungnahmen kann daher volle Beweiskraft zukommen, wenn
die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kri-
terien erfüllt sind. Daran besteht – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – kein
Zweifel.
8.3 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ hat seine Stellungnahmen nach
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten zahlreichen Arzt-
berichte, welche teilweise von Fachspezialisten stammen, ausgearbeitet
und seine Beurteilung auf diese vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab-
gestützt. Seine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, der ge-
sundheitlichen Entwicklung sowie seine Beurteilung der medizinischen Si-
tuation ist einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet. Er hat
unter Auflistung sämtlicher medizinischer Berichte festgehalten, dass –
ausser einem neu bestehenden Prolaps C5/C6, welcher erstmals im Be-
richt von Dr. med. Y._______ vom 9. August 2013 erwähnt werde – keine
wesentlich abweichenden Diagnosen seit der letzten Beurteilung hervor-
gehen, welche nicht bereits berücksichtigt wurden. Seine Ausführungen
bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Endo-
metriose- und Darmbeschwerden sind nachvollziehbar und schlüssig. In
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Würdigung der Aktenlage hat Dr. med. C._______ auch überzeugend
ausgeschlossen, dass der seit August 2013 und somit erst nach Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2012 vorliegende Prolaps
C5/C6 einen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Des
Weiteren fällt auf, dass die von Dr. med. S._______ am 21. März 2014
diagnostizierte Atrophie der Muskuli interossi und Schwäche in der rech-
ten Hand in ihrem späteren Bericht vom 4. Juni 2014 nicht mehr erwähnt
werden, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Diagnose nicht mehr
aktuell ist.
8.4 Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. med. C._______ für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie vorliegend – im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines feststehenden medizi-
nischen Sachverhalts geht und somit die direkte ärztliche Befassung mit
dem Versicherten eher in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Des Weiteren konnte auf das
Einholen von zusätzlichen Berichten entsprechend ausgebildeter Spezi-
alärztinnen und -ärzte auch deshalb verzichtet werden, weil dem RAD-
Arzt Dr. med. C._______ bereits zahlreiche von der Beschwerdeführerin
eingereichte fachärztliche Berichte zur Verfügung standen. Er war somit
durchaus in der Lage, die Leiden der Beschwerdeführerin zu erfassen
und zu beurteilen, ob sich gegenüber der letzen abweisenden Verfügung
vom 18. September 2009 eine relevante Auswirkung auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit ergeben hat, zumal er als zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse ver-
fügt.
Die meisten der eingereichten medizinischen Berichte der Beschwerde-
führerin enthalten entweder keine oder keine genauen Angaben zur Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit. Prof. Dr. D._______ erachtete die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer rezidivierenden chronischen Unter-
bauchschmerzen, bedingt durch Adhäsionen, entstanden durch eine En-
dometriose und mehreren Operationen, lediglich noch für leichte körperli-
che Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 3 kg für weniger
als 3 Stunden täglich zumutbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von
Prof. Dr. D._______ wird dabei nur rudimentär begründet und erscheint –
in Übereinstimmung mit Dr. med. C._______ – als nicht nachvollziehbar
und auch hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten zu wenig einlässlich be-
gründet. So folge das Tragen von Lasten bis 3 kg für weniger als 3 Stun-
den täglich nicht aus den Befunden und stelle eine ausserordentlich pes-
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Seite 31
simistische Interpretation eines unveränderten, seit ca. 1985 vorbeste-
henden Gesundheitszustandes dar. Die Beurteilung von Dr. med.
C._______, dass sich die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die aufgelistete
Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht verändert ha-
be, erscheint insgesamt als schlüssig. Die von Dr. med. G._______ im
Rahmen des zweiten IV-Verfahrens festgelegte funktionelle Leistungsfä-
higkeit hat somit nach wie vor Gültigkeit.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Begutachtung auf dem Ge-
biet der Neurologie ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da
nicht zu erwarten ist, dass eine solche Begutachtung mit Bezug auf den
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung neue
Erkenntnisse bringen wird (BGE 134 I 140 E. 5.3).
9.
Aus den schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichten des RAD-Arztes
Dr. med. C._______ ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. Septem-
ber 2009 und dem 23. Juli 2012 nicht in rentenrelevanter Art und Weise
verschlechtert hat. Es ist deshalb einerseits davon auszugehen, dass sie
im Haushaltsbereich weiterhin nicht in relevantem Ausmass einge-
schränkt ist. Andererseits könnte die Beschwerdeführerin im Falle der
Verwertbarkeit der ihr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der
angestammten – und vorliegend auch angepassten – ausserhäuslichen
Tätigkeit im Rahmen des von ihr gewählten 70 %igen Teilzeitpensums ein
rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des
massgebenden Valideneinkommens erzielen. Da bereits ein Prozentver-
gleich ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine rentenberechtigende In-
validität aufweist, erübrigt sich die Durchführung eines (bezifferten) Ein-
kommensvergleichs (vgl. bspw. Urteil EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006 E.
4.3 mit Hinweisen), zumal die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich
nicht in rentenrelevanter Art und Weise eingeschränkt ist.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung
vom 23. Juli 2012 abgewiesen hat, da keine rentenrelevante Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem
18. September 2009 und dem 23. Juli 2012 eingetreten ist. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Seite 32
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwer-
deführerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfah-
rens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden praxisgemäss auf
Fr. 400.– festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 409.05 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 9.05 ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
11.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel
bezahlte Betrag von Fr. 9.05 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 33
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. November 2014