B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4380/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnisses.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), (…), mit Verfügung von
der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 21. Mai 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung
von 204 Diensttagen verpflichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer davon bisher 85 Diensttage geleistet hat (Ein-
führungskurs im Jahr 2012, Einsätze in den Jahren 2014 und 2016),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 den Beschwer-
deführer im Rahmen einer Disziplinarmassnahme mit einer Busse von
Fr. 100.– wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses belegte,
dass das Regionalzentrum Rüti/ZH (nachfolgend: Regionalzentrum) den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2016 an seine Ein-
satzpflicht 2017 von mindestens 26 Tagen erinnerte und ihn aufforderte,
bis zum 15. Januar 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 er-
neut an seine bevorstehende Einsatzpflicht 2017 erinnerte, unter Andro-
hung eines kostenpflichtigen Aufgebotes von Amtes wegen, für den Fall,
dass er, der Beschwerdeführer, dem Regionalzentrum bis zum 4. Februar
2017 keine Einsatzvereinbarung zukommen lassen werde,
dass der Beschwerdeführer auch die zweite Frist zur Einreichung der Ein-
satzvereinbarung fruchtlos verstreichen liess,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 auf telefonische Nach-
frage des Regionalzentrums erklärte, er, der Beschwerdeführer, plane im
Rahmen seines Studiums der B._______ an der Zürcher Hochschule der
Künste in der zweiten Jahreshälfte 2017 ein Projektsemester in Hongkong,
dass der zuständige Mitarbeiter des Regionalzentrums den Beschwerde-
führer gemäss Gesprächsprotokoll mündlich daran erinnerte, bis zum
13. März 2017 die Einsatzvereinbarung und die schriftlichen Unterlagen
betreffend das Auslandsemester einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2017 mit letzter Mahnung aufge-
fordert wurde, bis zum 29. März 2017 eine Einsatzvereinbarung einzu-
reichen, unter Androhung des Aufgebotes von Amtes wegen im Unterlas-
sungsfall,
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dass der Beschwerdeführer in dem nämlichen Schreiben erneut darauf hin-
gewiesen wurde, zeitliche Einschränkungen betreffend die Dienstpflicht
schriftlich mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer nach Fristablauf mit Verfügungen des Regio-
nalzentrums vom 21. April 2017 von Amtes wegen aufgeboten wurde, näm-
lich zum Vorstellungsgespräch am 23. Mai 2017 und zum Zivildiensteinsatz
vom 7. August 2017 bis 1. September 2017,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2017 das Regional-
zentrum darüber informierte, nun definitiv ein Auslandsemester in Hong-
kong absolvieren zu können und während der Monate August bis Dezem-
ber landesabwesend zu sein, weshalb er sich ausser Stande sehe, vom
7. August bis 1. September 2017 einen Zivildiensteinsatz zu leisten,
dass der Beschwerdeführer in der gleichen E-Mail erwähnte, er werde auch
das Vorstellungsgespräch vom 23. Mai 2017 nicht wahrnehmen können,
da sich der Einsatz erübrigt habe,
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit E-Mail vom
15. Mai 2017 auf die Möglichkeit hinwies, ein schriftlich begründetes
Dienstverschiebungsgesuch einreichen zu können, die Aufgebote von Am-
tes wegen sowohl für das Vorstellungsgespräch wie auch für den
Zivildiensteinsatz jedoch bis zu einer allfälligen Gutheissung des Gesuches
gültig bleiben,
dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ein
unvollständiges Dienstverschiebungsgesuch einreichte,
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. Mai 2017 auf die Unvollständigkeit hinwies und ihn mit Frist bis zum
1. Juni 2017 aufforderte, insbesondere die Immatrikulationsbestätigung,
den Studienplan sowie die Bestätigung für das Auslandsemester in Hong-
kong nachzureichen,
dass dieses Schreiben am 23. Mai 2017 elektronisch versandt und glei-
chentags vom Beschwerdeführer abgeholt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 nicht zum Vorstellungsge-
spräch erschien,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2017
darüber informierte, deswegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und
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ihm Gelegenheit bot, zum Zivildienstversäumnis vom 23. Mai 2017 Stellung
zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017 sein Ver-
schiebungsgesuch ergänzte und zusätzlich ausführte, er habe den Vorstel-
lungstermin nicht wahrnehmen können, weil er an der Hochschule eine
Präsenzpflicht am Unterricht von mindestens 80% erfüllen müsse und das
Modul nicht anerkannt werde, wenn er diesen Wert nicht erreiche,
dass er diesen Umstand auch bei anderen Terminen zu beachten habe,
zumal das Semester am 23. Mai 2017 noch nicht zu Ende gewesen sei; er
sei sich der Relevanz des Zivildienstes durchaus bewusst, es überwiege
jedoch sein Masterstudiengang an der Zürcher Hochschule der Künste,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, sein monatliches Nettoein-
kommen als Student betrage derzeit Fr. 1‘000.–,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli
2017 wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses mit einer Busse von
Fr. 450.– belegte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. Juli 2017 frist-
gerecht Beschwerde erhob und den Antrag auf vollständige Abweisung
stellte,
dass der Beschwerdeführer dies damit rechtfertigte, er habe zur Wahrung
seiner Ausbildungsinteressen den Einsatz nicht leisten können, im Übrigen
sei ihm die Tragweite des Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch
nicht klar gewesen,
dass der Beschwerdeführer zusätzlich ausführte, er habe das Schreiben
des Regionalzentrums vom 22. Mai 2017 erst am 23. Mai 2017 abends
erhalten, weshalb ihm der Hinweis auf seinen bevorstehenden Einsatz zu
spät zugegangen sei,
dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 4. August 2017 unter ande-
rem das Dienstverschiebungsgesuch für das Aufgebot vom 7. August bis
1. September 2017 bewilligte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. Au-
gust 2017 den Beschwerdeführer aufforderte, die angefochtene Verfügung
innert Frist nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden
werde,
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dass der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht am 20. August 2017 das
Aufgebot zum Vorstellungsgespräch, nicht jedoch die angefochtene Verfü-
gung, zukommen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
12. September 2017 die Vorinstanz um Vernehmlassung ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. September 2017 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und dies unter anderem damit begründete, ge-
mäss § 18 Abs. 1 der allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule
der Künste (LS 414.262, Band 7) hätte der Beschwerdeführer die Möglich-
keit gehabt, für das Vorstellungsgespräch ein Urlaubsgesuch zu beantra-
gen,
dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seiner Handlung bekannt ge-
wesen sein müsse, immerhin habe das Regionalzentrum mehrmals darauf
hingewiesen, dass das Aufgebot auch für das Vorstellungsgespräch Gül-
tigkeit habe,
dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Disziplinarmassnahme we-
gen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses ergangen sei, weshalb das Ver-
schulden mittelschwer bis schwer wiege,
dass die Bussgeldhöhe deshalb, auch mit Blick auf die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers, angemessen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerich-
tes vom 3. Oktober 2017 Gelegenheit zu einer Replik erhielt, die Frist je-
doch fruchtlos verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31
und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 lit. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
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Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass nach Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be-
straft wird, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivil-
dienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb
ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht
zu ihm zurückkehrt, wobei in leichten Fällen eine disziplinarische Bestra-
fung nach Art. 73 Abs. 3 ZDG erfolgt,
dass der der Einsatzpflicht nach Art. 9 lit. b ZDG unterstehende Beschwer-
deführer mit Aufgebot vom 21. April 2017 rechtskräftig zum fraglichen Vor-
stellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufgeboten wurde,
dass der Beschwerdeführer mehrfach, unter anderem mit E-Mail vom
15. Mai 2017, mit Hinweis auf dem von ihm gestellten Dienstverschie-
bungsgesuch vom 16. Mai 2017 und mit Schreiben vom 22. Mai 2017, da-
rauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Aufgebot zum Vorstellungsge-
spräch am 23. Mai 2017 bis zur allfälligen Bewilligung des Verschiebungs-
gesuches gültig bleibe,
dass auch deshalb offen bleiben kann, wann dem Beschwerdeführer der
erneute Hinweis mit Schreiben vom 22. Mai 2017 tatsächlich zuging,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 nicht zum Vorstellungsge-
spräch erschien und somit der objektive und der subjektive Tatbestand von
Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt ist,
dass die Vorinstanz keine Rechtfertigungsgründe anerkennt, der Be-
schwerdeführer hingegen sinngemäss geltend macht, die Pflichtverletzung
sei nicht rechtswidrig erfolgt,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe an diesem Tag an der
Vorlesung teilnehmen müssen, ansonsten ihm das Ausbildungsmodul wo-
möglich zum Ende des Semesters nicht anerkannt worden wäre,
dass es dem Beschwerdeführer ganz allgemein nicht gelang, ausreichend
darzulegen, warum es nicht möglich gewesen sein soll, einen Zivildienst-
einsatz von einem Tag zu leisten, wenn die Anwesenheitspflichten im Un-
terricht bei 80% liegt,
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dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, die
Möglichkeit gehabt hätte, gemäss der allgemeinen Studienordnung der
Zürcher Hochschule der Künste einen Urlaubstag zu beantragen,
dass kein hinreichender Rechtfertigungsgrund – im Allgemeinen fallen Not-
wehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung be-
rechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) –
und schliesslich keine Schuldausschlussgründe vorliegen,
dass es im Ermessen der Vorinstanz lag, bei der Pflichtverletzung von einer
Strafanzeige abzusehen und statt dessen noch immer einen leichten Fall
(Art. 73 Abs. 3 ZDG) anzunehmen und demnach eine disziplinarische Be-
strafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach Art. 68 ff. ZDG auszu-
sprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 m.H.),
dass im Rahmen von Disziplinarmassnahmen nach Art. 68 ZDG ein schrift-
licher Verweis oder eine Busse bis Fr. 2‘000.– auszusprechen ist,
dass die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden be-
stimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die
bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt (Art. 69 ZDG),
dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
unterstehen und entsprechend zu Art und Schwere der begangenen
Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen und
nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um Störungen des
geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.),
dass die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.– ausgesprochen hat und dies
massgeblich damit begründete, es handle sich bereits um das zweite fahr-
lässige Zivildienstversäumnis,
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen sei,
dass es sich bei dem fraglichen Termin um einen Unterrichtstag mit Prä-
senzpflicht gehandelt habe und der Beschwerdeführer gegenüber dem
Rechtsdienst kooperativ gewesen sei,
dass die persönlichen und insbesondere auch finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers durch die Vorinstanz gebührend zur Kenntnis genommen
worden seien,
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dass ein Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme, wie dies der Beschwer-
deführer sinngemäss geltend macht, vorliegend nicht in Frage kommt, da
die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 ZDG angesichts der erneuten
Pflichtverletzung, nicht gegeben sind,
dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Dis-
ziplinarmassnahme relevanten Faktoren angemessen berücksichtigt hat
und es in ihrem Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers
insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen,
dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 450.– als ver-
hältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers angemessen erscheint,
dass das Verfahren im Übrigen zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorge-
gebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden ist (Art. 71 ZDG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012
E. 3.2 m.H.), der Beschwerdeführer die Überschreitung dieser Frist jedoch
nicht beanstandet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt o-
der dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte, weshalb die Nicht-
einhaltung der Frist unbeachtlich bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1828/2014 vom 5. August 2014),
dass zusammenfassend der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
ZDG erfüllt ist und die hierfür von der Vorinstanz ausgesprochene diszipli-
narische Sanktion in Form einer Busse von Fr. 450.– verhältnismässig er-
scheint und sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzu-
weisen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die vorliegende Beschwerdeführung nicht als mutwillig und kosten-
pflichtig zu qualifizieren ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZDP 60733; Einschreiben, Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 25. Januar 2018