Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4383/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter JeanLuc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien X_______,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 12. Juli 2011 betreffend den nachträglichen
Erwerb des Fachhochschultitels "dipl. Physiotherapeut FH".
B4383/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch zum
nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels als dipl. Physiotherapeut
bei der Vorinstanz ein. Als Nachweis eines Nachdiplomkurses auf
Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder einer anderen
gleichwertigen Weiterbildung legte er ein Diplom "Executive Master of
Business Administration" der Berner Fachhochschule für Wirtschaft und
Verwaltung/Fachhochschule Westschweiz (nachfolgend: EMBA
BFH/HESSO) im Umfang von 60 European Credit Transfer and
Accumulation System Kreditpunkten (ECTS) vor.
B.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 nahm die Vorinstanz Stellung zum
Gesuch des Beschwerdeführers und führte aus, dass dafür ein
Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder
eine andere gleichwertige Ausbildung nachgewiesen werden müsse.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, weil
ein Diplom einer vom SRK anerkannten Schule, eine anerkannte
Berufspraxis von mindestens zwei Jahren und ein Nachdiplomkurs auf
Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 200
Lektionen oder 10 ECTS Kreditpunkten für den Erwerb des
Fachhochschultitels zwingend notwendig seien. Der vorliegende Titel
"EMBA BFH/HESSO" sei nicht im Fachbereich Gesundheit, sondern in
demjenigen für Wirtschaft und Verwaltung erworben worden, weshalb die
Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
D.
In einem Rundschreiben der Vorinstanz vom 22. Juli 2011 führte diese
aus, zum Zeitpunkt der Änderung (1. Mai 2009) der Verordnung des EVD
über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000
(nachfolgend: "VONTE", SR 414.711.5) hätten im Gesundheitsbereich
entsprechende Aus und Weiterbildungsangebote auf Hochschulstufe
(Universität, ETH, Fachhochschule) erst seit kurzem bestanden.
Weiterbildungen seien hauptsächlich von Fachschulen, Berufsverbänden
oder bereichsspezifischen Weiterbildungsinstitutionen entwickelt und
angeboten worden, weshalb der Verordnungsgeber neu vorgesehen
habe, dass auch eine nicht an einer Hochschule erworbene Weiterbildung
angerechnet werden könne, wenn sie die qualitativen Vorgaben erfülle
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und in Bezug auf Lernziele, Lehr und Lernorganisation sowie
Fachkompetenz der Dozierenden mit einer Weiterbildung auf
Hochschulstufe vergleichbar sei. Aufgrund des aktuellen
Weiterbildungsangebots auf Hochschulstufe habe sie beschlossen, dass
Personen, die den Fachhochschultitel nachträglich über das Verfahren
NTEFH erwerben wollen und noch keine qualifizierende Weiterbildung
im Fachbereich Gesundheit absolviert oder begonnen haben, ab 1.
Januar 2012 die entsprechende Weiterbildung nach Art. 1 Abs. 3 Bst. c
VONTE zwingend auf Hochschulstufe absolvieren müssten.
Weiterbildungen, die nicht an einer Hochschule absolviert und als
gleichwertig beurteilt wurden, würden mit Blick auf den NTEFH nur noch
angerechnet, wenn die Aufnahme der Weiterbildung vor dem 1. Januar
2012 erfolge.
E.
Der Beschwerdeführer erhob am 5. August 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und verlangte, dass ihm der
Fachhochschultitel im Fachbereich Gesundheit zuzuerkennen sei. Das
von ihm erworbene EMBA sei gleichwertig mit einem Nachdiplomkurs auf
Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit. Die Verfügung der
Vorinstanz verstosse gegen die Rechtsgleichheit von Art. 8 der
schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und die
Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV. beim fraglichen Nachdiplomstudium
handle es sich um einen interdisziplinären Studiengang im Sinne des
Rundschreibens der Vorinstanz vom 22. Juli 2009 (siehe oben Bst. D),
der auch dem Fachbereich Gesundheit zugeordnet werden müsse.
F.
Mit Schreiben vom 8. September 2011 legte der Beschwerdeführer
weiteren EMail und BriefVerkehr mit der Vorinstanz ins Recht.
G.
Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Welche Studiengänge zum
Fachbereich Gesundheit gehörten, sei im Anhang der Verordnung des
EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an
Fachhochschulen (nachfolgend: "VOStudiengänge", SR 414.712)
abschliessend geregelt. Demzufolge sei das Nachdiplomstudium
BFH/HESSO weder als Nachdiplomstudium noch als gleichwertige
Ausbildung im Gesundheitswesen anerkannt.
B4383/2011
Seite 4
H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 44 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen
Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und form sind gewahrt (Art.
50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Das Fachhochschulwesen ist grundsätzlich im Bundesgesetz über
die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG, SR 414.71)
geregelt. Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c des FHSG
bestimmt, dass der Bund nach Inkrafttreten der Änderung vom 17.
Dezember 2004 dieses Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen
von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln sorgt und das Departement
die Einzelheiten regelt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG anerkennt das
Departement die Diplome, sofern die Studiengänge die
bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a
und b FHSG legt das Departement die Mindestanforderungen an die
Nachdiplomstudien fest und anerkennt die Diplome, sofern die
Nachdiplomstudien die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 FHSG bestimmt das Departement die
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Studiengänge und ihre Bezeichnung und ordnet sie den Fachbereichen
zu.
2.2. Art. 26 der Fachhochschulverordnung (FHSV, SR 414.711)
bestimmt, dass Personen, die ein Diplom einer anerkannten
Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts und Verwaltungsschule
HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren
Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998,
1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne
abgeschlossen haben, nach der Anerkennung der ersten
Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel
beantragen können, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige
anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses
auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement habe die
Einzelheiten zu regeln.
2.3. Die Detailregelungen für den nachträglichen Erwerb eines
Fachhochschultitels erfolgt in der VONTE, die sich auf
Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c FHSG und Art. 26 FHSV
abstützt.
2.4. Gemäss Art. 1 Abs. 3 VONTE sind für den nachträglichen Erwerb
eines Fachhochschultitels folgende Voraussetzungen kumulativ zu
erfüllen:
a) einen der folgenden Abschlüsse:
1. "dipl. Ernährungsberaterin" / "dipl. Ernährungsberater",
2. "dipl. Hebamme",
3. "dipl. Physiotherapeutin" / "dipl. Physiotherapeut",
4. "dipl. Ergotherapeutin" / "dipl. Ergotherapeut",
b) eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (24 Monate à
75 % im einschlägigen Berufsfeld) nach dem 1. Juni 2001
UND
c) ein (1) Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe (FH, Uni, ETH) im
Fachbereich Gesundheit oder eine (1) andere gleichwertige
Weiterbildung (gemäss „Positivliste“ der gleichwertigen, nicht an einer
Hochschule erworbenen Weiterbildungen). Insbesondere muss der
Nachdiplomkurs einen Umfang von mindestens 200 Lektionen oder 10
ECTSKreditpunkten umfassen.
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2.5. Auslegungsbedürftig bleibt die Definition der "anderen gleichwertigen
Weiterbildung" von Art. 1 Abs. 3 Bst. c VONTE. Diese muss einem
Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit
ebenbürtig sein. Zudem ist der Nachdiplomkurs zwingend im Fachbereich
Gesundheit zu absolvieren (Erläuternder Bericht [Entwurf], Teilrevision
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des
Fachhochschultitels, Bern 2007, S. 3).
2.6. Die Fachbereiche im Fachhochschulbereich sind in der VO
Studiengänge geregelt. Diese Verordnung stützt sich auf Art. 7 Abs. 3,
Art. 8 Abs. 2 Bst. a und c und Art. 16 Abs. 3 FHSG.
2.7. Gemäss Art. 2 VOStudiengänge sind die Studiengänge und ihre
Zuordnung zu den Fachbereichen im Anhang festgelegt. Im Anhang Bst.
g werden dem Fachbereich "Gesundheit (Health)" folgende Bachelor
Studiengänge zugeordnet: Pflege (Nursing); Physiotherapie
(Physiotherapy); Ergotherapie (Occupational Therapy); Hebamme
(Midwifery); Ernährung und Diätetik (Nutrition and Dietetics).
2.8. Die gleichwertigen Ausbildungen wurden von der Vorinstanz mit der
"NTEFH / Positivliste gleichwertige Weiterbildungen: Studiengang
Physiotherapie" und von den betroffenen Fachhochschulen mit der
"Kleinen Positivliste der Fachhochschulen 'physiotherapeutische
Fachvertiefung'" festgelegt. Während die "NTEFH Positivliste" die als
gleichwertige Weiterbildung anerkannten Lehrgänge im Sinne von Art. 1
Abs. 3 Bst. c VONTE abschliessend aufführt, können die auf der
"Kleinen Positivliste" aufgeführten Kurse im Rahmen der Anerkennung
nichtakademischer Weiterbildungen von den Hochschulen für die
"Weiterbildung wissenschaftliche Vertiefung" anerkannt werden.
2.9. Die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den
nachträglichen Erwerb eines Fachhochschultitels sind im Übrigen auf
dem "Merkblatt Nachträglicher Erwerb des FHTitels (nachträglicher
Titelerwerb, NTE)" der Vorinstanz zusammengefasst.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Aus und
Weiterbildungen für Pflegende für ihn nicht in Frage gekommen seien,
weil diese von Pflegethemen dominiert worden seien und er mehr an
medizinischtechnischen und medizinischtherapeutischen Angeboten
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interessiert gewesen sei. Das EMBA an der Berner Fachhochschule habe
seiner Funktion als S_______ und F_______ viel besser entsprochen.
3.2. Der absolvierte Studiengang lässt sich dem Anhang e, Fachbereich
Wirtschaft und Dienstleistungen (Business, Management and Services)
der VOStudiengänge zuordnen.
3.3. Der Beschwerdeführer legt durchaus plausibel dar, dass es zum
damaligen Zeitpunkt keinerlei Studiengänge in dem von ihm gewünschten
Bereich des medizinischtechnischen/therapeutischen
Gesundheitsmanagements gegeben habe. Er habe sich daraufhin dazu
entschlossen, einen EMBAStudiengang im Bereich Wirtschaft zu
belegen, den er auch erfolgreich abgeschlossen habe. Für diesen
Studienabschluss hat er ein anerkanntes EMBADiplom erhalten.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das EMBADiplom falle in den
Fachbereich Gesundheit, da kein anderes Studium im eigenen
Fachbereich zur Verfügung gestanden und der absolvierte Studiengang
interdisziplinär sei. Zweifellos ist die Betriebswirtschaft ein
interdisziplinärer Studiengang, müssen doch die erworbenen Kenntnisse
auf fast jede denkbare Branche anwendbar sein. Wie jedoch bereits ein
Blick auf den Anhang e der VOStudiengänge zeigt, erscheint sie
ausschliesslich im Fachbereich Wirtschaft und Dienstleistungen. Würde
die Betriebswirtschaft nicht mehr in einem eigenen Fachbereich, sondern
in den anderen Fachbereichen erscheinen, würde der Studiengang
entwertet, denn er gälte nicht mehr als eigenständiges Wissensgebiet,
sondern als Randdisziplin der übrigen Fachbereiche. Auch ein Blick auf
die Homepage der Berner Fachhochschule
( wirtschaft.html,
besucht am 16.12.11) zeigt, dass der EMBAStudiengang unter dem
Fachbereich "Wirtschaft" aufgeführt ist, nicht unter "Gesundheit". Es
handelt sich somit um einen Generalistenkurs, der nicht in einer
bestimmten Branche angesiedelt ist.
3.5. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Masterarbeit mit
dem Titel "Kooperation der A_______ mit dem Berufsbildungszentrum
B_______ im Bereich Physiotherapie" verfasst hat, mag nichts daran
ändern, dass er diese im Fachbereich "Betriebswirtschaft" und nicht im
Fachbereich "Gesundheitswesen" geschrieben hat und sich per Definition
des Studiengangs betriebswirtschaftlichen Themen widmen musste. Auch
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der Titel der Masterarbeit weist auf eine rein betriebswirtschaftliche
Fragestellung hin.
3.6. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter mit der Tatsache, dass
diverse betriebswirtschaftliche Studiengänge auf der NTEFH/Positivliste
aufgeführt sind. Diese Kurse wurden offenbar erst auf Druck der
angehörten Verbände (SVBG, physioswiss, VfP, SVDE, SBK, EVS)
aufgenommen, weil "auch Nachdiplomkurse in einem interprofessionellen
oder interdisziplinären Umfeld mit Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit
möglich" sein müssten, beispielsweise Weiterbildungen zur Ausbildnerin
oder Managerin im Gesundheitswesen (Bericht zu den Ergebnissen der
Anhörung Teilrevisionen, Bern 2008, S. 6). Bei den in die Positivliste
aufgenommenen Kursen handelt es sich allerdings um
fachbereichsspezifische Studiengänge, so 1.2.1 Dipl. in Management in
Gesundheitsinstitutionen, 1.2.2 Management im Gesundheitswesen oder
2.5.1 NDS Management im Gesundheitswesen. Dass deren Curricula
teilweise mit demjenigen des EMBA übereinstimmen, erstaunt nicht,
bewegt man sich doch in der gleichen Materie, aber mit ganz anderen
Schwerpunkten.
4.
4.1. Ermessen ist die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden,
die ihr der Gesetzgeber durch die offene Normierung überträgt. Die
Offenheit des Gesetzes ist geplant, im Gegensatz zur Gesetzeslücke.
Nach herrschender Lehre führt die gesetzliche Einräumung von
Ermessen dazu, dass die Verwaltungsgerichte die Angemessenheit der
von den Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen zumindest
grundsätzlich nicht überprüfen dürfen (ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER,
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 429).
4.2. Mit der Formulierung der "anderen gleichwertigen Weiterbildung" von
Art. 1 Abs. 3 Bst. c VONTE hat der Gesetzgeber der Vorinstanz ein
solches Verwaltungsermessen eingeräumt. Diese hat mit dem Erlass der
Positivliste das ihr zugestandene Ermessen ausgeübt. Die Positivliste
stellt eine verhaltenslenkende Verwaltungsverordnung dar, die zum
Zwecke der einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die
Ermessensausübung und die Handhabung offen formulierter Vorschriften
abzielt (BGE 128 I 167 E. 4.3). Als verwaltungsunabhängige Instanz ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsordnungen
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gebunden, berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung jedoch mit, wenn
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 122 V 19 E. 5
Bst. b.bb) und weicht nicht ohne Not davon ab (BENJAMIN SCHINDLER in:
Auer/Müller/Schindler [Hsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 13).
4.3. Gemäss Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer mit der
Beschwerde die Überschreitung und den Missbrauch des Ermessens
sowie Unangemessenheit rügen. Unangemessenheit liegt vor, wenn der
Entscheid zwar innerhalb des Ermessenspielraums liegt und die
Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
beachtet, das Ermessen jedoch unzweckmässig gehandhabt wurde. Die
Feststellung der Unangemessenheit ist eine Wertungsfrage
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 460f.). Ermessensmissbrauch
liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und
Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen
nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt
werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 463.).
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem
Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt
hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 467).
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde
sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen
eingeräumt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 470). Im Bund
kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die
Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich bei der Überprüfung der Ermessensausübung jedoch
Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch Justizbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1938; SCHINDLER, a.a.O., Art. 49
Rz. 9; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B737/2008 vom 31. August
2009 E. 2.3).
4.4. Es ist unbestritten, dass Art. 1 Abs. 3 Bst. c VONTE der Vorinstanz
das Ermessen einräumt, gleichwertige Weiterbildungen anzuerkennen.
Die Beschränkung der zulässigen Weiterbildungen auf die
Gesundheitsbranche und das Erstellen einer Positivliste der anerkannten
Weiterbildungen erscheint nicht unzweckmässig, um den Gesetzeszweck
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des Nachweises der fachspezifischen Ausbildung zu erfüllen. Indem die
Vorinstanz nur Weiterbildungen aus dem Fachbereich Gesundheit auf die
Positivliste gesetzt hat, hat sie sachliche, von Dritten leicht
nachvollziehbare Gesichtspunkte gewählt, die dem Zweck, eine mit
Fachhochschulabschlüssen äquivalente Ausbildung im Fachbereich
Gesundheit nachzuweisen, nicht entgegenlaufen. Aufgrund des klaren
Gesetzeswortlauts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorinstanz
das Ermessen, auch ausserhalb des Gesundheitsbereichs liegende
Weiterbildungen anzuerkennen, zugestanden werden sollte. Es ist darum
als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz keine
Ermessensverletzung begangen hat, wenn sie nur auf der Positivliste
aufgeführte Weiterbildungen anerkennt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit im
Sinne von Art. 8 BV. Die Praxis der Vorinstanz habe zur Folge, dass
Studiengänge ausserhalb der Hochschule für den Fachbereich
Gesundheit anerkannt, jedoch identische Studiengänge für Absolventen
einer Hochschule nicht anerkannt würden. Diejenigen, die an einer
Hochschule studierten, würden demzufolge benachteiligt, ohne dass
dafür sachliche Gründe sprächen.
5.2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und
Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das
Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen,
denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen.
Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von
Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495).
5.3. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die fraglichen
Studiengängen, zumindest prima facie, nicht vollständig identisch sind.
Während es sich bei denjenigen Studiengängen, die von der Positivliste
umfasst sind, um branchenspezifische Studiengänge handelt, ist der vom
Beschwerdeführer absolvierte Studiengang eine typische
Generalistenausbildung, die zwar aufgrund des gleichen Grundthemas
ein ähnliches Curriculum aufweist, jedoch ganz andere Schwerpunkte
setzt. Auch wenn es im Einzelfall möglich ist, dass sich die beiden
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Studiengänge sehr nahe kommen, z.B. weil beide Studiengänge vom
gleichen Dozenten gegeben werden, so bleibt doch die geplante
Grundausrichtung grundsätzlich unterschiedlich. Die Kurse der
Positivliste sind fachspezifisch; während die Substitution des
fachspezifischen Kurses durch den Generalistenkurs denkbar ist, wäre
die umgekehrte Situation undenkbar. Demzufolge ist es unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zulässig und angebracht, den Besuch
von Generalisten und fachspezifischen Kursen unterschiedlich zu
behandeln.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV. Die Wirtschaftsfreiheit umfasse auch
die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Die Handhabung der Vorinstanz
führe dazu, dass Hochschulabsolventen bei gewissen Studiengängen
keinen Titel erhielten, während er für identische Studiengänge ausserhalb
der Hochschule gewährt würde. Die freie Wahl der Bildungsstätte sei
somit faktisch eingeschränkt.
6.2. Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen,
uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche
Erwerbstätigkeit auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu
wählen. Garantiert werden somit einerseits die freie Konkurrenz im
Wirtschaftsleben, andererseits die Freiheit der Berufswahl im
privatwirtschaftlichen Bereich (ULRICH HÄFELIN, WALTER HALLER, HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7.A., Zürich 2008, Rz.
628f.). Die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit kann von einer
beruflichen Ausbildung oder einem Prüfungsausweis abhängig gemacht
werden, sofern das Schutzbedürfnis des Publikums dies erfordert
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 679).
6.3. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst die freie Wahl der Ausbildungsstätte
nur mit Einschränkungen. So ist ein Zugang zu einer Universität nicht von
der Wirtschaftsfreiheit umfasst (BGE 125 I 173 S. 176,
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 651). Bei der Anerkennung von
Diplomen gilt es, zwischen der beruflichen Anerkennung und der
akademischen Anerkennung zu unterscheiden. Mit der beruflichen
Anerkennung ist diejenige Anerkennung gemeint, die für die
Berufsausübung oder Berufszulassung nötig ist. Im Gegensatz dazu ist
die akademische Anerkennung jene im Hinblick auf die Zulassung zu
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Seite 12
weiterführenden Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien
( 6236.aspx, besucht am 16.12.2011).
Während die berufliche Anerkennung unter dem Schutz der
Wirtschaftfreiheit steht, kann die akademische Anerkennung nicht davon
erfasst werden, wenn dies schon beim Zugang zu einer Universität nicht
der Fall ist.
6.4. In casu wird die freie Wahl der Ausbildungsstätte des
Beschwerdeführers nicht tangiert, wurde doch nicht geltend gemacht,
dass der Zugang zu einer bestimmten Weiterbildungsmöglichkeit
verhindert werde. Auch die Wahl der privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit wird nicht beeinträchtigt, da die Berufsausübung des
Beschwerdeführers als Physiotherapeut nicht durch staatliche Verbote
eingeschränkt wird. Die akademische Anerkennung von Diplomen wird
aber von der Wirtschaftsfreiheit nicht erfasst. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass Hochschulabsolventen bei gewissen
Studiengängen keinen Titel erhielten, während dies bei Absolventen von
identischen Studiengängen ausserhalb der Hochschule der Fall sei,
entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr ist es so, dass der Titel von
Hochschulabsolventen in der Regel im gewählten Fachbereich
ausgestellt wird. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt worden
ist.
7.
7.1. Ziel der VONTE ist es, denjenigen Fachkräften zu einem
anerkannten Fachhochschuldiplom zu verhelfen, die die dazu notwendige
Weiterbildung bereits absolviert haben, jedoch aufgrund der neuen
Titelregelungen in einen Wettbewerbsnachteil geraten sind. Mit anderen
Worten zielt der NTEFH im Fachbereich Gesundheit namentlich darauf
ab, die berufliche Mobilität der Berufstätigen zu erhöhen und den Zugang
zu weiterführenden Studiengängen im In und Ausland zu verbessern
(Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 2).
7.2. Diese Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Er ist bereits
im Besitz eines anerkannten Fachhochschultitels, wenngleich dieser nicht
in demjenigen Fachbereich ist, in dem er diesen gerne ansiedeln möchte.
Wenn es möglich wäre, mit einem Generalistenkurs einen nachträglichen
Fachhochschulabschluss für jeden Fachbereich, auf den das Fachwissen
des Generalistenkurses anwendbar ist, zu erlangen, würde der Sinn und
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Seite 13
Zweck der nachträglichen Verleihung von Fachhochschultiteln völlig ad
absurdum geführt, insbesondere als Generalistenkurse im Bereich
Wirtschaft typische Weiterbildungen sind, die nach einer Berufslehre
absolviert werden. Der Betriebswirtschafter, der früher Automechaniker
war, könnte ohne Weiteres einen Fachhochschulabschluss als
Automobiltechniker, derjenige, der früher Elektroniker war, einen als
Elektronikingenieur erlangen, ohne dass vertiefte fachspezifische
Kenntnisse erworben werden müssten. Dies entspricht nicht dem Willen
des Gesetzgebers, der den Fachhochschultitel für die fachspezifische
Weiterbildung verleihen wollte.
8.
8.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
Kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1
VwVG).
8.3. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der
Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
insgesamt auf Fr. 800.00 festzulegen und dem Beschwerdeführer zu
überbinden.
8.5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 321.4 / mh; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Seite 15
Versand: 17. Januar 2012