Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4384/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien A.______ AG,
handelnd durch B.______,
einzelzeichnungsberechtigter Leiter der
Zweigniederlassung X,
Gesuchstellerin,
gegen
C.______,
vertreten durch (…),
Gesuchsgegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2572/2011 vom 23. Juni 2011
und Gesuch um Fristwiederherstellung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung
vom 27. April 2011 den Widerspruch Nr. (...) der C.______ gutgeheissen,
die Eintragung der CHMarke Nr. (…) "(…)" (fig.) im beantragten Umfang
widerrufen und der C.______ zu Lasten der A.______ AG eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800. zugesprochen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B2572/2011 vom 23. Juni
2011 auf die Beschwerde der A.______ AG vom 29. April 2011 gegen
diese Verfügung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten ist,
dass die A.______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. August 2011
(Poststempel: 6. August 2011) darum ersucht, das Urteil vom 23. Juni
2011 in Sachen Beschwerdeverfahren B2572/2011 betreffend
Widerspruchsverfahren Nr. (...) aufzuheben und das Verfahren wieder
aufzunehmen,
dass die Gesuchstellerin die Zustellung der gerichtlichen Mitteilungen und
des Urteils vom 23. Juni 2011 an die in der Beschwerdeschrift genannte
Postfachadresse ihrer Schweizer Zweigniederlassung und nicht an den
Sitz der Gesuchstellerin in Deutschland bemängelt und geltend macht, es
liege offensichtlich ein Verfahrensfehler vor,
dass ohne weitere zeitlichen Angaben ein Klinikaufenthalt des Leiters der
Zweigniederlassung aufgrund einer schweren Operation erwähnt wird,
was eine Kenntnisnahme und Bearbeitung der gerichtlichen
Korrespondenz verunmöglicht habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin am 11. August
2011 aufforderte, bis zum 29. August 2011 mit einer ärztlichen
Bestätigung darzulegen, von wann bis wann der fragliche Klinikaufenthalt
(inkl. anschliessender Arbeitsunfähigkeit) dauerte, und wann das ärztliche
Aufgebot zum operativen Eingriff erfolgte,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchstellerin zudem
wunschgemäss einen neuen Einzahlungsschein zur nachträglichen
Bezahlung des Kostenvorschusses in Sachen B2572/2011 zustellte und
die Gesuchstellerin aufforderte, den Betrag bis zum 25. August 2011 zu
überweisen (mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. August 2011
(Poststempel vom 22. August 2011, Eingang am 25. August 2011) eine
Erstreckung der am 25. August 2011 ablaufenden Frist zur
nachträglichen Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte und um
Überprüfung von dessen Höhe ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin mit Verfügung
vom 30. August 2011 darauf aufmerksam machte, dass der mit
Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 in Sachen B2572/2011
eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 4'000. der Gerichtspraxis
entspricht und nicht zu beanstanden ist,
dass der Gesuchstellerin andererseits die mit Verfügung vom 11. August
2011 mitgeteilte Frist für die nachträgliche Bezahlung dieses
Kostenvorschusses bis zum 12. September 2011 erstreckt wurde,
dass sich die Gesuchstellerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
d.h. weder den Kostenvorschuss in Sachen B2572/2011 leistete, noch
eine ärztliche Bestätigung einreichte,
dass das Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011 infolge Erschöpfung des
Instanzenzugs rechtskräftig ist (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und damit grundsätzlich nur in den
engen, gesetzlich vorgegebenen Grenzen des ausserordentlichen
Rechtsmittels der Revision nachträglich korrigiert werden könnte (vgl.
SCHERRER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art.
66 N. 4),
dass die Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
hauptsächlich dazu bewegen will, sein Urteil B2572/2011 vom 23. Juni
2011 trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu
überprüfen,
dass das Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 daher vorab
als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
i.V.m. Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011
entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung dieses
Revisionsgesuches gegen seinen eigenen Entscheid zuständig ist (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B1925/2009 vom 8. Mai 2009, E.
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1.1, C8788/2007 vom 25. März 2008, E. 1.1 und B7948/2007 vom 7.
Januar 2008, E. 1 je mit Hinweisen, u.a. auf URSINA BEERLIBONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35),
dass über Revisionsgesuche, die – wie vorliegend – nicht in die
Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden
wird (Art. 21 Abs. 1 VGG, so auch im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7948/2007 vom 7. Januar 2008),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte
Anforderungen gestellt werden, wobei die Begründung insbesondere den
Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun
hat, und im Revisionsbegehren auch die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein müssen (Art. 67 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 47 VGG),
dass zweifelhaft ist, ob die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August
2011 den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt,
dass abgesehen davon nicht ersichtlich ist, inwiefern im
Beschwerdeverfahren B2572/2011 Verfahrensvorschriften verletzt
worden sind und ein gesetzlicher Revisionstatbestand i.S. Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 ff. BGG erfüllt ist,
dass in den entsprechenden Urteilserwägungen namentlich zutreffend
dargelegt wurde, warum die Instruktionsverfügungen und das Urteil vom
23. Juni 2011 an die Postfachadresse der Schweizer Zweigniederlassung
der Gesuchstellerin adressiert, die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis
VwVG bejaht und die damit ausgelöste Frist nicht eingehalten wurde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 2.2.1, mit
Hinweisen),
dass sich das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin somit als
unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 sinngemäss
auch als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren B
2572/2011 interpretiert werden kann,
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dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wieder
hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung zwar
berechtigt wäre, sein Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011 gestützt auf
Art. 24 VwVG trotz eingetretener Rechtskraft aufzuheben, falls sämtliche
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt wären (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 1.2 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1925/2009 vom 8. Mai 2008, E. 3.1.1, mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 BGG, wonach im Verfahren vor dem
Bundesgericht die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung ausdrücklich
auch nach Eröffnung des Urteils besteht),
dass eine Fristwiederherstellung aber voraussetzen würde, dass die
unterlassene Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des
Hindernisses nachgeholt wird, was vorliegend aufgrund des nach wie vor
nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht der Fall ist,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch folglich nicht eingetreten
werden kann,
dass es die Gesuchstellerin abgesehen davon auch unterlassen hat, eine
unverschuldete Verhinderung mittels aussagekräftiger Beweismittel über
die konkreten (inbesondere zeitlichen) Umstände der angeblichen
gesundheitsbedingten Abwesenheit des Leiters ihrer Zweigniederlassung
und Unterzeichners der Beschwerdeschrift hinlänglich darzutun,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2572/2011 vom
23. Juni 2011 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. (...) auch mit Blick
darauf zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des vorliegenden
Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG, Art. 7
Abs. 3 und Art. 8 VGKE),
dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen
steht (Art. 73 BGG, SCHERRER, a.a.O., Art. 66 N. 9).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 4. August 2011 wird, soweit darauf einzutreten
ist, abgewiesen.
2.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. August 2011 wird nicht
eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Ge
suchsbeilage zurück)
– die Gesuchsgegnerin (Einschreiben)
– das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE
(RefNr. B2572/2011; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
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Versand: 7. Oktober 2011