Abtei lung II
B-4385/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Francesco Brentani und Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz;
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Jahr).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4385/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat im Herbst (Jahr) die Höhere Fachprüfung
für Steuerexperten abgelegt. Mit Verfügung vom (Datum) teilte ihm die
zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestan-
den. Der Beschwerdeführer hat im Fach Diplomarbeit die Note 3.0 und
im Fach Steuern schriftlich die Note 3.5 erzielt.
Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwer-
deführer am (Datum) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte
sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten und es sei
ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Er rügte diverse Verfah-
rensmängel in den Prüfungsabläufen der Fächer Diplomarbeit und
Steuern mündlich. Ferner machte er geltend, seine Leistungen seien
in den Fächern Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) sowie Steu-
ern schriftlich und mündlich unterbewertet worden. Mit Entscheid vom
26. Mai 2008 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinnge-
mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das
Diplom als Steuerexperte zu erteilen; seine Leistung sei im Fach Steu-
ern mündlich mit der Note 4.5 und im Fach Diplomarbeit mit der Note
3.5 zu bewerten. Zur Begründung bringt er in Bezug auf das Fach
Steuern mündlich vor, die Examinatoren hätten seine Antworten zu
den Themen 2, 3 und 6 falsch wiedergegeben. Des Weiteren seien ihm
die Fallbeispiele D und E in falscher Reihenfolge ausgehändigt wor-
den. Er habe diesen Verfahrensmangel anlässlich der Prüfung nicht
gerügt, weil sich ein entsprechendes Vorgehen für ihn bei der vorheri-
gen Prüfung als nachteilig ausgewirkt habe. Schliesslich sei er an der
mündlichen Prüfung im Fach Steuern nicht zu dem von ihm als Prü-
fungskanton gewählten Kanton befragt worden. In Bezug auf die Dip-
lomarbeit macht er geltend, die Examinatoren hätten im Teil "Umwand-
lung" die erteilte Punktzahl zur Rechtfertigung der Benotung nachträg-
lich angepasst.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Untersuchungsgrundsatz
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ändere nichts an der materiellen Beweislast. Im Übrigen verweist sie
auf den angefochtenen Entscheid.
In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Erstinstanz eben-
falls die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom (Datum) ist eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann
nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Nach dem BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössi-
sche Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder
durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fach-
schule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2
BGG). Die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirt-
schaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizeri-
sche Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der
Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereini-
gung diplomierter Steuerexperten haben das Reglement über die hö-
here Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (Regle-
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ment) erlassen (BBl 1995 I 369), welches mit Genehmigung durch das
Departement am 20. März 1995 in Kraft getreten ist.
Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wobei Erstere
eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten umfasst (Art. 23 Abs. 3 und 4
Reglement). Die schriftlichen Klausurarbeiten erstrecken sich auf die
Fächer Steuern, Recht sowie Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Fi-
nanzierung (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer
Steuern sowie wahlweise Recht oder Betriebswirtschaft/Rechnungs-
wesen/Finanzierung geprüft, und es ist ein Kurzreferat zu halten
(Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten
dient eine Notenskala von 1.0 bis 6.0, wobei die Note 4.0 und höhere
Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0 ungenügende Leistun-
gen bezeichnen (Art. 27 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als be-
standen, wenn (a.) die Gesamtnote mindestens 4.0 und wenn (b.) der
gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurar-
beit Steuern und Steuern mündlich mindestens 4.0 betragen, wobei
die Klausurarbeit Steuern dreifach sowie die Diplomarbeit Steuern und
die mündliche Prüfung zweifach gewichtet werden, sowie wenn (c.)
nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 erteilt worden sind (Art. 28 Regle-
ment).
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung des Eidge-
nössischen Diploms.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundes-
gericht, der Bundesrat sowie bereits die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungs-
leistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die sei-
tens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar
sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prü-
fungsorgane und Examinatoren ab (BVGE 2008/14 E. 3.1). In Praxis
und Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung
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von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfas-
send, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BGE 131 I 467
E. 3.1; vgl. auch BVGE 2008/14 E. 3 ff., m.w.H.). Die Beschwerdeins-
tanz kann eine Prüfung nicht wiederholen. Vielmehr werden an den
Beweis der behaupteten Unangemessenheit einer Bewertung gewisse
Anforderungen gestellt, und die entsprechenden Rügen müssen von
objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. In Bezug auf
die Bewertung von Prüfungsleistungen ist, solange konkrete Hinweise
auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder
völlig unangemessen erscheint, dann auf die Meinung der Examinato-
ren abzustellen, wenn ihre Stellungnahme insofern schlüssig und voll-
ständig ist, als darin die substanziierten Rügen des Beschwerdefüh-
rers beantwortet werden und die Auffassung der Examinatoren, soweit
sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar
und einleuchtend ist (BVGE 2008/14 E. 3.2, BVGE 2007/6 E. 3). Des-
halb hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn das
Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prü-
fungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Ar-
beit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Sofern sich
solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten erge-
ben, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden,
dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rü-
gen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanzi-
iert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu
hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich
unterbewertet wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3 m.w. H.).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfah-
rensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfra-
gen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das
Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.;
BGE 106 Ia 1 E. 3c).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer Verletzun-
gen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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4.1 Zunächst wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor der
Vorinstanz vorgebrachte Rüge, ihm sei zur mündlichen Prüfung im
Fach Steuern kein „Bewertungsraster“ ausgehändigt worden.
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht
in die Akten zu nehmen. Dieses bezieht sich grundsätzlich auf alle für
den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Das Bundes-
verwaltungsgericht hält an der durch die Rekurskommission EVD be-
gründeten Praxis fest, wonach sich das Akteneinsichtsrecht im Zusam-
menhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prüfungsunterlagen er-
streckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 4.3.1). Zu den erheblichen und demnach einsehbaren
Akten gehören insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die
schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das
Prüfungsreglement vorschreibt, sowie Notenskalen und dergleichen.
Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten.
Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für
den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträ-
ge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.; vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2.1,
B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.2, B-2203/2006 vom 27. März
2007 E. 4.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4, je m.w.H.).
Für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten sehen weder das an-
wendbare Prüfungsreglement noch die dazu erlassene Wegleitung für
die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Steuern die Verwen-
dung eines vordefinierten Bewertungsrasters oder eine Protokollie-
rungspflicht vor. Deshalb sind allfällig vorhandene Bewertungshilfen
der Examinatoren nach konstanter Rechtsprechung als unverbindliche
Lösungsvorschläge zu qualifizieren, die ausschliesslich der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen und dem Akteneinsichtsrecht
nicht unterliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006
vom 27. März 2007 E. 4.2, m.w.H.).
Die Vorinstanz führt diesbezüglich zudem treffend aus, dass dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan
wurde, indem die Examinatoren im Beschwerdeverfahren nachträglich
zu den Umständen der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. der
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Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers schriftlich
Stellung genommen haben. Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde
dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die
relevanten Akten gewährt. Seine Rüge betreffend Verletzung seines
Akteneinsichtsrechts erweist sich deshalb als unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren in Bezug auf die
mündliche Prüfung im Fach Steuern geltend, die Examinatoren hätten
es in ihren Stellungnahmen versäumt, die detaillierten Fragestellun-
gen, die richtigen Antworten, die von ihm gegebenen Antworten sowie
die sich daraus ergebenden Abweichungen darzulegen. Damit rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht.
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Aufgabenstellungen der
mündlichen Prüfung gewährt wurde. Ferner sind die Examinatoren in
ihrer Stellungnahme vom 6. März 2007, die die Vorinstanz in Erwä-
gung 5.1 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst hat, ihrer
Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, indem sie die
richtigen und falschen Antworten des Beschwerdeführers, die zu den
jeweiligen Bewertungen geführt haben, dargestellt und erläutert haben
(z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2201/2006 vom 22. Mai
2007 E. 4.3). Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Begründung Genüge getan und er vermag nichts aus seiner diesbe-
züglichen Rüge für sich abzuleiten.
5.
Im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw.
deren Durchführung rügt der Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Ver-
fahrensfehler.
Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind
nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gut-
zuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines
Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben.
Selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers kann aber nicht dazu
führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, weil ein gültiges Prü-
fungsresultat stets Voraussetzung für die Erteilung des entsprechen-
den Ausweises oder Diploms ist. Das Vorliegen eines Verfahrensfeh-
lers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst haben kann,
könnte vielmehr nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die
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erneute Ablegung der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – ermög-
licht werden müsste (BVGE 2008/26 E. 6.1, S. 394, m.w.H.).
5.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in Bezug auf die mündliche Prü-
fung im Fach Steuern seine Rüge, die Fallbeispiele D und E seien in
falscher Reihenfolge aufgelegt gewesen bzw. in der falschen Reihen-
folge abgefragt worden. Deshalb hätten die Zahlen in seinen Antwor-
ten nicht stimmen können. Er habe den Fehler zunächst nicht be-
merkt – was angesichts der Nummerierung der Fälle auch nicht sofort
habe auffallen müssen –, und er sei von den Examinatoren auf diesen
Umstand auch nicht aufmerksam gemacht worden.
Demgegenüber erklärt der für die Fallbeispiele H, D und E zuständige
Examinator X._______, dem Beschwerdeführer seien – wie allen übri-
gen Kandidaten – zunächst sämtliche Fallbeispiele vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe zu Beginn zwar die falsche Aufgabe an
die Hand genommen. Dies sei jedoch schnell bemerkt und korrigiert
worden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand kein
Nachteil erwachsen (vgl. Stellungnahme X._______ vom[...]).
Auf Grund der sich widersprechenden Darstellungen des Prüfungsab-
laufs durch den Beschwerdeführer und den zuständigen Examinator
ist vorliegend der massgebliche Sachverhalt umstritten; es steht damit
"Aussage gegen Aussage". Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Bundesverwaltungsgericht sei gehalten, den Sachverhalt durch eine
Befragung der Examinatoren oder seiner Person abzuklären, falls es
seinen Aussagen nicht vertraue. Die Beweislastverteilung richte sich
nicht nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210); vielmehr gelte der Untersuchungsgrund-
satz.
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrund-
satz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff.,
m.w.H.). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweis-
regel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ablei-
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ten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 5.2.2).
Wessen Sachverhaltsdarstellung vorliegend zutrifft, lässt sich im
Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Die Examinatoren haben
den Verlauf der mündlichen Prüfung in ihren Stellungnahmen im Be-
schwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche
Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers
rechtsgenüglich dargelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass die
Sachverhaltsdarstellung des Examinators X._______ unglaubwürdig
wirke. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Tatsache, dass die Exa-
minatoren im vorinstanzlichen Verfahren zunächst versehentlich fest-
gehalten hätten, dass der als erster prüfende Examinator X._______
und nicht Y._______ gewesen sei, lasse Zweifel an deren Sachver-
haltsdarstellungen aufkommen. Diesem Einwand des Beschwerdefüh-
rers ist entgegen zu halten, dass es von untergeordneter Bedeutung
ist, welcher der beiden Examinatoren mit der mündlichen Prüfung be-
gonnen hat. Vielmehr erscheint massgebend, dass die Examinatoren
von Anfang an richtig darzustellen vermochten, wer von ihnen welche
Aufgabenstellungen geprüft hat. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens haben die Examinatoren ihren Irrtum, der als eher nebensächlich
einzustufen ist, denn auch richtig gestellt. Aus diesen Gründen vermag
dieser Umstand keine grundsätzlichen Zweifel an der Darstellung des
Prüfungsablaufs durch die Examinatoren aufkommen zu lassen.
Hingegen zeigt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
widersprüchlich sind. So bringt er einerseits vor, er sei von den Exami-
natoren nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er vom fal-
schen Fallbeispiel ausgehe. Andererseits räumt der Beschwerdeführer
aber selbst ein, dass er die Möglichkeit erhalten habe, die Aufgaben-
stellung erneut zu lesen. Es erscheint nicht als plausibel, dass zwei
Examinatoren bei einer mündlichen Prüfung nicht bemerkt haben sol-
len, dass sich ein Kandidat zu einem anderen Fallbeispiel äussert als
zu demjenigen, zu dem ihm Fragen gestellt wurden.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach ersten Korrektu-
ren seiner Antworten durch die Examinatoren habe er sich vollständig
vom schriftlichen Sachverhalt gelöst und sich auf deren Ausführungen
konzentriert. Dabei habe er "mit seinem ausgeprägten Zahlengedächt-
nis" die Zahlen des falschen Fallbeispiels übernommen. Der Be-
schwerdeführer hatte an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern an-
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hand von Fallbeispielen konkrete theoretische Fragen zu beantworten;
bei den Prüfungsaufgaben hatte es sich nicht um reine Rechenaufga-
ben gehandelt. Der Examinator X._______ begründet die Bewertung
der Fallbeispiele D und E denn auch nicht mit Rechnungsfehlern in
den Antworten des Beschwerdeführers. Er legt dar, welche falschen
bzw. richtigen Antworten dieser gegeben hat. Unter diesen Umständen
erscheint es nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde vom 6. Januar 2007 ausführt, er habe bei der zweiten Auf-
gabe zwar „die richtige Antwort, aber mit jeweils falschen Zahlen“ ge-
geben. Diesbezüglich kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie
zum Schluss kommt, die Fallbeispiele D und E seien derart unter-
schiedlich, dass der Beschwerdeführer unmöglich die richtigen Ant-
worten zu einem Fall gegeben und dabei die Zahlen des anderen Falls
verwendet haben könne.
Auf Grund der Unklarheiten sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit
der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass begründete Zweifel an dessen Sach-
verhaltsdarstellung bestehen. Angesichts der Beweislage ist deshalb
der Darstellung der Examinatoren zu folgen, und es ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwar die falsche Aufgabe
an die Hand genommen hat, die Verwechslung jedoch rasch bemerkt
und behoben worden ist.
5.1.2 Wie in E. 5 hiervor dargelegt, wäre Voraussetzung für die An-
nahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prü-
fungsergebnis des Beschwerdeführers durch diese Verwechslung ent-
scheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede
noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genom-
men werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage
zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend
sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfah-
rung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des
Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu
erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006
vom 27. März 2007 E. 5).
Inwiefern es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fall-
beispiele D und E zunächst nicht in der richtigen Reihenfolge an die
Hand genommen hat – einem nicht aussergewöhnlichen Zwischenfall
von kurzer Dauer – um eine derart schwerwiegende Störung im Prü-
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fungsablauf gehandelt haben soll, dass dem Beschwerdeführer daraus
ein Nachteil hätte erwachsen können, ist nicht offensichtlich. Dies wird
von Examinator X._______ denn auch ausdrücklich mit dem Hinweis
verneint, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde,
das richtige Beispiel erneut zu lesen. Der Beschwerdeführer selbst
vermag nicht zu substantiieren, wie sich der Zwischenfall negativ auf
seine Prüfungsleistung ausgewirkt haben soll, und auf Grund der Ak-
ten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der die Fallbei-
spiele D und E betreffende Prüfungsablauf im Fach Steuern mündlich
mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet war, der in
kausaler Weise das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers ent-
scheidend beeinflusst haben könnte, und der zu einer Wiederholung
der Prüfung führen kann bzw. muss. Die diesbezügliche Rüge des Be-
schwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.
5.1.3 Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers betreffend Verzichts auf eine sofortige diesbezügliche Rüge
anlässlich der Prüfung einzugehen.
Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Nummerierung
der Aufgabenstellungen mit D, E, H sowie 2, 5 und 8 sei nicht zulässig
gewesen, ist an dieser Stelle lediglich Folgendes anzumerken: Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb es Examinatoren bei mündlichen Prü-
fungen nicht frei stehen sollte, zu wählen, in welcher Reihenfolge sie
die vorgesehenen Aufgabenstellungen einem bestimmten Kandidaten
vorlegen wollen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die
Abfolge der Prüfungsaufgaben – wie im vorliegenden Fall – auf Grund
der Nummerierung nicht bereits vorgegeben wird.
5.2 In Bezug auf das Fach Steuern mündlich wiederholt der Be-
schwerdeführer des Weiteren seine ebenfalls vor der Vorinstanz vorge-
brachte Rüge, er sei nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewähl-
ten Kanton, Graubünden, befragt worden. Hiermit rügt er eine regle-
mentswidrige Aufgabenstellung. Vor der Vorinstanz brachte der Be-
schwerdeführer vor, es seien "wiederholt Themenbereiche und die
Praxis zum Kanton Zürich (u.a. Spezialthemen Grundstückgewinnsteu-
ern nach monistischem System) abgefragt" worden (vgl. Eingabe vom
6. Januar 2007).
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Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es gemäss der Wegleitung
zum Reglement vom 20. Dezember 1993 (Wegleitung, S. 11) nicht zu
beanstanden, wenn die Kenntnisse des Beschwerdeführers in Grund-
satzfragen auch bezüglich der Regelung des bevölkerungsreicheren
nächstgelegenen Kantons geprüft wurden. Die Examinatoren halten
überdies zu Recht fest, die Grundstückgewinnsteuer sei im Steuerhar-
monisierungsgesetz interkantonal harmonisiert und stelle damit ein
Grundsatzproblem dar, das zum reglementarischen Prüfungsstoff ge-
höre. Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich "nur bezüglich
der Grundstückgewinnsteuer um StHG-relevante Sachverhalte" gehan-
delt, substantiiert aber nicht weiter, welche Fragen konkret unzulässig
gewesen sein sollten. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerde-
führer aus dem Umstand, dass er auch zur Regelung des Kantons Zü-
rich befragt wurde, nichts für sich abzuleiten.
5.3 In Bezug auf die Bewertung der Diplomarbeit bringt der Beschwer-
deführer vor, die ihm für den Teil 3, „Umwandlung“, erteilte Punktzahl
von 15 von 16 möglichen Punkten sei nachträglich „zur Rechtfertigung
der Notengebung angepasst“ worden. Anders sei der Umfang von 25
Zeilen für die Darstellung der Mängel in diesem Teil seiner Arbeit nicht
zu erklären; die Examinatoren hätten kein anderes Thema derart „zer-
zaust“. Seiner Meinung nach hätten die Examinatoren eine Punkteallo-
kation vornehmen müssen, um die Sanktion wegen Seitenüberschrei-
tung rechtfertigen zu können. Wären ihm für den Teil „Umwandlung“
weniger als 15 Punkte erteilt worden, hätte seine Arbeit als Ganzes
besser bewertet werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Bewer-
tung der Diplomarbeit mittels eines Gutachtens zu überprüfen.
Die Vorinstanz gelangte in dieser Frage zum Schluss (vgl. E. 7.3 des
angefochtenen Entscheids), die Zweifel an der Bewertung des Teils
„Umwandlung“, die dadurch erweckt würden, dass die Examinatoren
auf viele Mängel in der Leistung des Beschwerdeführers hingewiesen
hätten, könnten mit einem Gutachten zwar ausgeräumt werden. Durch
die Begründung der Examinatoren werde jedoch lediglich die Recht-
mässigkeit der Bewertung des Teils „Umwandlung“ in Frage gestellt,
nicht auch diejenige der übrigen Teile der Arbeit. Die Fachnote des Be-
schwerdeführers bliebe aber selbst dann unverändert, wenn ihm für
diesen Teil die Maximalpunktezahl von 16 Punkten erteilt würde. Des-
halb könne auf die Einholung eines Gutachtens betreffend den Teil
„Umwandlung“ verzichtet werden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz
kann ohne Weiteres gefolgt werden.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
bezüglich einer nachträglichen Punkteallokation blosse Vermutungen
aufstellt, für die es auf Grund der Akten keine Hinweise gibt. Vermögen
die Einwände eines Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu
wecken, so gilt nach ständiger Rechtsprechung eine sachgerechte und
willkürfreie Benotung als erwiesen, und auf eine zusätzliche Beweis-
massnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzich-
ten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai
2007). Aus diesen Gründen erscheint eine Begutachtung der ersten
beiden Teile der Diplomarbeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
erforderlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten des Verfahrens der un-
terliegenden Partei aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird
deshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwer-
deführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist
somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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B-4385/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 19. Februar 2009
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