Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4405/2011
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter JeanLuc Baechler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien 1. Schweizerischer Versicherungsverband SVV,
C.F. MeyerStrasse 14, Postfach 4288, 8022 Zürich,
2. C._______ AG,
3. D._______,
alle vertreten durch Prager Dreifuss AG Rechtsanwälte,
Dr. Philipp Zurkinden und/oder Dr. Christoph Tagmann,
3011 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
GVB Privatversicherungen AG,
Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen.
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Im Kanton Bern ist per 1. Januar 2011 das totalrevidierte
Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) in
Kraft getreten. Es sieht vor, dass wie bis anhin die obligatorische
Grundversicherung der im Kanton Bern gelegenen Gebäude gegen
Feuer und Elementarschaden von der Gebäudeversicherung Bern
(nachfolgend auch: GVB) angeboten wird. Das revidierte
Gebäudeversicherungsgesetz und die gestützt darauf erlassene
Gebäudeversicherungsverordnung schreiben sodann eine klare
Trennung zwischen der obligatorischen Grundversicherung im staatlichen
Monopol und sachnahen Zusatzversicherungen und Nebentätigkeiten
vor. Die Gebäudeversicherung Bern darf Zusatzversicherungen und
Nebentätigkeiten über juristisch selbständige, privatrechtlich organisierte
Tochtergesellschaften anbieten.
A.b Vor diesem Hintergrund gründete die Gebäudeversicherung Bern die
privatrechtlich organisierte GVB Privatversicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), welche für sämtliche Zusatzversicherungen
zuständig sein soll, und die GVB Services AG, welche Nebentätigkeiten
anbieten soll. Die Beschwerdegegnerin soll nach Erhalt der
Betriebsbewilligung von der GVB die bis dahin von dieser angebotenen
Zusatzversicherungen "GVB TOP" und "GVB PLUS" übernehmen. Das
Produkt "GVB Plus" ist eine Umgebungsversicherung, "GVB TOP" eine
erweiterte Objektversicherung.
A.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
(nachfolgend: Vorinstanz) um Bewilligung zum Geschäftsbetrieb sowie
um Bewilligung der Übertragung der Bestände der "TOP"Versicherung
und der "PLUS"Versicherung von der GVB auf die Beschwerdegegnerin.
A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin die Bewilligung zum Betrieb der
Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B 9 (Sonstige
Sachschäden), B 13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene
finanzielle Verluste) und genehmigte ihren Geschäftsplan. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, die Tatsache, dass es sich bei der
Eigentümerin der Gesuchstellerin um ein Unternehmen mit
Monopolstellung handle, stelle keinen Hinderungsgrund für die Erteilung
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der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb dar. Die Beschwerdegegnerin
habe aber die in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen geregelten
Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin
habe mit ihrer Muttergesellschaft einen Dienstleistungsvertrag
abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin übernehme danach für die
GVB die Kernfunktionen Produktion, Bestandesverwaltung,
Schadenregulierung und Grosskundenbetreuung. Das Erbringen dieser
Dienstleistungen sei kein versicherungsfremdes Geschäft, denn es
handle sich dabei um Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts. Die
Versicherungsprodukte "TOP"Versicherung und "PLUS"Versicherung
stünden ausserhalb des Regelungsbereichs der Aufsichtsverordnung. Sie
stellten Zusatzversicherungen zur obligatorischen Gebäudeversicherung
dar, umfassten aber keine weiteren Deckungen oder Gegenstände, die in
den Regelungsbereich der Obligatorien oder Monopole bzw. der
reglementierten Elementarschadenversicherung fielen. Die Übertragung
der Versicherungsbestände der "TOP"Versicherung und der "PLUS"
Versicherung von der GVB auf die Beschwerdegegnerin sei nicht
Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben der Schweizerische
Versicherungsverband SVV, die C._______ AG und die D._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und
Beschwerdeführerinnen 2 und 3) am 8. August 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei die Bewilligung zum
Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B 9
(Sonstige Sachschäden), B 13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16
(Verschiedene finanzielle Verluste) nicht zu erteilen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Bewilligungen zum Betrieb von
Versicherungszweigen an deren aufsichtsrechtliche und kartellrechtliche
Zulässigkeit zu knüpfen sowie durch geeignete Massnahmen und/oder
Bedingungen oder Auflagen die klare Trennung zwischen dem Monopol
und dem Privatversicherungsangebot sicherzustellen. Eventualiter sei
den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Verfügung vom
6. Juli 2011 zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist
zu einer allfälligen Nachbegründung der Beschwerde einzuräumen. Die
Beschwerdeführenden seien in einem erneuten Bewilligungsverfahren
der Vorinstanz als Parteien beizuladen, und es seien ihnen
vollumfängliche Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör, zu
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gewähren. Sofern die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen habe, sei diese wieder herzustellen.
Sofern die Vorinstanz die PortefeuilleÜbertragung als nicht
genehmigungspflichtig beurteilt oder diese genehmigt habe, sei die
Vorinstanz anzuweisen, aus den heutigen Portefeuilles der GVB "GVB
PLUS" und "GVB TOP" nur die Übertragung der VVGZusatzversicherung
auf die GVB Privatversicherungen AG zu einem marktüblichen Preis zu
genehmigen sowie den Kunden ein Kündigungsrecht zu gewähren.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien sowohl
formell als auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde
legitimiert. Die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen sei
unter Verletzung von Bundesrecht, insbesondere verschiedener
Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Bundesverfassung, von Vorschriften
des Versicherungsabkommens Schweiz/EU und Verfahrensvorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, erteilt worden. Im Weiteren
kritisieren die Beschwerdeführenden eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des erheblichen Sachverhalts, den Missbrauch des
Ermessens, die Ermessensunterschreitung und die Unangemessenheit
der Verfügung.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführenden seien nicht
zur Beschwerde legitimiert, da sie nicht Adressaten der angefochtenen
Verfügung, sondern Konkurrenten der Bewilligungsempfängerin seien.
Als Dritte wären sie nur beschwerdebefugt, wenn sie von der Bewilligung
mehr als jedermann betroffen wären und dazu in einer besonderen,
unmittelbaren Beziehungsnähe stünden.
Sodann beantragt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
D.
Am 7. September 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.
E.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Stellungnahme vom 7.
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September 2011, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.
F.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 wies die Instruktionsrichterin den
von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
G.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken,
ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien, und es
sei darüber im Rahmen eines selbständig anfechtbaren Beschlusses zu
entscheiden.
H.
Am 23. September 2011 reichen die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein. Zusätzlich zu den mit Beschwerde vom 8.
August 2011 gestellten Anträgen 1, 2, 4 und 6 beantragen sie, im
Verfahren betreffend die PortefeuilleÜbertragung als Parteien beigeladen
zu werden. Die Beschwerdeführenden halten erneut fest, sie seien
beschwerdelegitimiert. In materieller Hinsicht rügen sie, die Bewilligung
zum Betrieb von Versicherungszweigen sei unter Verletzung von
Bundesrecht, insbesondere verschiedener Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes,
der Bundesverfassung, von Vorschriften des Versicherungsabkommens
Schweiz/EU, Vorschriften des Binnenmarktgesetzes sowie
Verfahrensvorschriften gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz, erteilt
worden und sei damit bundesrechtswidrig. Im Weiteren rügen sie eine
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts,
den Missbrauch des Ermessens, die Ermessensunterschreitung und die
Unangemessenheit der Verfügung.
I.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 beschränkte die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel vorerst auf die Frage, ob die
Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien.
J.
Am 20. Oktober 2011 teilte das Sekretariat der Wettbewerbskommission
WEKO dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Vorabklärungen seien am
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Seite 6
19. Oktober 2011 abgeschlossen worden und es bestehe derzeit kein
Anlass, eine Untersuchung nach Kartellgesetz zu eröffnen, nachdem
wettbewerbsrechtliche Bedenken hätten ausgeräumt werden können.
K.
Die Beschwerdeführenden bestreiten mit Eingabe vom 20. Oktober 2011,
den Markteintritt der Beschwerdegegnerin verzögern zu wollen. Sie
hätten nur deshalb Beschwerde erhoben, weil sie von der Vorinstanz trotz
mehrerer Versuche nicht zum Verfahren zugelassen worden seien.
L.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 hält die Beschwerdegegnerin an den
in früheren Eingaben gemachten Ausführungen fest, soweit sie nicht
ausdrücklich davon abweiche, und beantragt, es sei auf die Beschwerde
mangels Legitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt die Beschwerdegegnerin, auf das neue Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden betreffend Beiladung in einem Drittverfahren sei
nicht einzutreten, sowie, über die Frage der Legitimation sei mittels eines
selbständig zu eröffnenden End oder Zwischenentscheides zu
entscheiden.
M.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 7. November 2011, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden hätten
weder Parteistellung noch seien sie beschwerdelegitimiert. Die
Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Begründung der
Beschwerdegegnerin. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, die Bewilligung
gemäss Art. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stelle eine
Polizeibewilligung dar, welche potentiellen Marktteilnehmern erteilt werde,
welche die vorgegebenen gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Die
Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin wie jede andere
Marktteilnehmerin bzw. Gesuchstellerin behandelt. Eine Privilegierung
der Beschwerdegegnerin liege daher nicht vor. Auch sei die Bewilligung
nicht an die Bedingung eines verfügbaren Kontingents oder eines
nachweisbaren Bedürfnisses geknüpft. Sie stelle daher keine
wirtschaftspolitische Bewilligung dar. Bei den Bestimmungen des VAG
handle es sich nicht um eine wirtschaftspolitische Ordnung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichts.
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Seite 7
N.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Eingabe vom 7. November
2011, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein gerichtliches
Gutachten in Auftrag zu geben zur Frage, ob die von der
Beschwerdegegnerin geplanten Angebote von Zusatzversicherungen in
aktuarieller und versicherungstechnischer Hinsicht vollständig autonom
und unabhängig von der obligatorischen Grunddeckung der
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Bern angeboten werden
könnten bzw. unter welchen versicherungstechnischen und aktuariellen
Voraussetzungen die Beschwerdeführenden die gleichen
Zusatzversicherungen anbieten könnten. Den Parteien sei vor der
Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, einen Fragenkatalog zum
Gutachten einzureichen.
O.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, der Antrag der Beschwerdeführenden vom 7.
November 2011 sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der
Antrag sei für die Frage der Legitimation nicht relevant und erfolge
verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdegegnerin die
Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und
Elementarschäden), B 9 (Sonstige Sachschäden), B 13 (Allgemeine
Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verlust) erteilt wurde.
Diese Bewilligung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. e des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG] SR 173.32). Ein Ausschlussgrund (vgl.
Art. 32 VGG) liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde
gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zuständig.
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Seite 8
2.
Umstritten ist vorliegend vorab die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden.
2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art.
48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen haben. Ebenso unbestritten und
aktenkundig ist jedoch, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 23. Mai 2011 ausdrücklich darum ersucht hatten, im vorinstanzlichen
Verfahren als Parteien beigeladen zu werden. Die Vorinstanz bestätigte
ihr diesbezügliches Gesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2011. Nachdem
die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2011 auf eine
rasche Behandlung ihres Gesuchs gedrängt hatten, wies die Vorinstanz
dieses mit Schreiben vom 6. Juli 2011 formlos ab und erteilte gleichzeitig
der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für den Vertrieb von
Versicherungszweigen.
Die Beschwerdeführenden haben somit trotz entsprechendem Bemühen
ihrerseits keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren
erhalten. Die Voraussetzung der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst.
a VwVG) ist daher erfüllt.
2.3. Die materielle Beschwer erfordert, dass die beschwerdeführende
Partei durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Das Erfordernis des besonderen
Berührtseins ist beim Adressaten einer (individuellkonkreten) Verfügung
in der Regel ohne Weiteres gegeben. Darüber hinaus können auch Dritte
materiell beschwert sein. Diese sind in der Regel indessen nur indirekt
von der Verfügung betroffen, da ihnen durch den angefochtenen
Entscheid weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt
werden. Als "besonders berührt" gelten solche Personen daher nur, wenn
sie eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache
aufweisen (BGE 135 II 172 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; ISABELLE
HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
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Seite 9
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 525, BERNHARD WALDMANN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG,
Basel 2008, N. 18 zu Art. 89 BGG, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz.
1772). Die beschwerdeführende Person muss stärker als jedermann
betroffen sein, d.h. sie muss ein persönliches Interesse nachweisen, das
sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger/innen klar abhebt.
Durch diese Einschränkung soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen
werden. Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht,
wird nach objektiven Kriterien bestimmt (ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 ff. zu Art. 48 VwVG).
Als schutzwürdig gelten im Rahmen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht dabei nicht nur rechtliche, sondern auch
tatsächliche Interessen (BVGE 2007/20 E. 2.4.1, BVGE 2009/17 E. 3.1).
Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Konkurrenten
eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen
Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur
Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im
Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige
besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer
spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, etwa wie sie durch eine
spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs oder
Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die
Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind, oder soweit der Konkurrent
geltend macht, andere Konkurrenten würden rechtsungleich bzw.
privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E. 2c, BGE 125 I 7 E. 3d mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2011 vom 7.
September 2011 E. 2.4.2, 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2,
1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.4.5 und
B4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2; VERA MARANTELLISONANINI/SAID
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, N. 28 zu Art. 48 VwVG; HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 48 VwVG). Eine
derartige spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs oder
Kontingentierungsordnung, die eine qualifizierte Beziehungsnähe
zwischen den Konkurrenten begründet, liegt dann vor, wenn kantonal
oder bundesrechtliche Vorschriften die Konkurrenz im betreffenden
Bereich beschränken oder ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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1C.191/2011 vom 7. September 2011 E. 2.5). Dies ist etwa der Fall bei
Zulassungsbeschränkungen von Marktteilnehmern in der Absicht, das
Angebot zu reduzieren (vgl. z. B. den sog. "Ärztestopp"), bei eigentlichen
Kontingentierungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2005 vom 17.
Februar 2006 E. 2.1.1 mit Hinweisen), bei Bedürfnisklauseln oder bei der
Erteilung von Konzessionen (vgl. auch WALDMANN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 2325 zu Art. 89 BGG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 8305/2010 vom 12. September
2011 E. 2.2.3.4).
Demgegenüber begründet nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das Interesse an der richtigen Anwendung und
Durchsetzung des objektiven Rechts keine Beschwerdelegitimation (Urteil
des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 3.2, BGE 133
V 188 E. 4.3.3, BGE 123 II 371 E. 2d, BGE 123 II 542 E. 2e; ebenso
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8305/2010 vom 12. September
2011 E. 2.2.3.4). Das blosse Interesse an der Wahrung des
Qualitätsstandards einer Berufsbranche vermag die
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3 f. mit
Hinweisen). Ebenso wenig reicht die Verfolgung der Interessen der
Aufsichtsbehörde aus, um einem Dritten Parteistellung zu gewähren, da
die Aufsichtsbehörde grundsätzlich allein zur Vertretung der im
öffentlichen Interesse enthaltenen privaten Interessen zuständig ist (vgl.
Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B1299/2006 vom 23. Januar 2008 E. 3.2.3). Eine besondere,
beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch
nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen
Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher
Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BGE 123 II 376
E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6540/2010 vom 3. März
2011 E. 4.4.5, BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
Konkurrenten der Beschwerdegegnerin sind.
Der Beschwerdeführer 1 ist die Dachorganisation der privaten
Versicherungswirtschaft in der Schweiz und als Verein nach Art. 60 ff.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
organisiert.
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Seite 11
Einem Verband steht die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu, wenn er
als juristische Person konstituiert ist, die einzelnen Mitglieder zur
Beschwerde legitimiert wären, die Wahrung der Interessen der Mitglieder
zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und er tatsächlich ein Interesse
der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt
(BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen).
Hauptziel des Beschwerdeführers 1 ist die Wahrung der gemeinsamen
Interessen der Verbandsmitglieder sowie die Förderung optimaler
Rahmenbedingungen für den AssekuranzStandort Schweiz (Art. 2
Statuten). Gemäss den Angaben auf der Website des Beschwerdeführers
1 bewirtschaften seine Mitgliedgesellschaften in der Lebens und
Schadenversicherung einen Anteil von über 90 Prozent des
Prämienvolumens in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 statutarisch und tatsächlich
die Interessen der Mehrheit seiner Mitglieder vertritt.
Zu prüfen ist daher in der Folge, ob die Mitglieder des Beschwerdeführers
1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zur Beschwerde gegen die
vorliegend angefochtene Verfügung legitimiert sind.
2.5. Die Beschwerdeführenden rügen, die Bewilligungserteilung an die
Beschwerdegegnerin führe zu einer Ungleichbehandlung bzw.
Privilegierung der Beschwerdegegnerin, dies u.a. aufgrund der
Vermischung des Produktangebots auf Seiten der Beschwerdegegnerin
und der Gebäudeversicherung Bern. Die Beschwerdeführenden seien
dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen. Ihre
tatsächliche und/oder rechtliche Situation werde durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst. Daher seien die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
als Drittbeschwerdeführende materiell beschwert.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die
Beschwerdegegnerin besitze eine regulatorische Sonderstellung, welche
ihr erlaube, u.a. bezüglich Vertrieb, Marke und Werbung sowie der
kombinierten Monopol und VVGVersicherungsangebote auf die
Geschäftstätigkeit ihrer dem Monopolbereich zugehörenden
Muttergesellschaft zurückzugreifen. Die Quersubventionierung sei so
angelegt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer praktischen Tätigkeit
zumindest faktisch davon profitiere (bestehender "Brand", langjährige
Kundenbeziehungen der GVB, Kommunikationsmittel und Datenmaterial
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Seite 12
aus dem Monopolbereich, Übernahme von Mitarbeitenden der GVB
Monopolanstalt mit entsprechendem KnowhowTransfer etc.). Diese
Auffassung der Beschwerdeführenden würden durch die
Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des
Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Bern gestützt.
Verschiedene Seite hätten hierbei Bedenken zur Frage angemeldet, ob
die Geschäftsbereiche ausreichend klar voneinander getrennt würden
und ob nicht Unklarheiten zwischen kantonalrechtlicher Monopoltätigkeit
und der dem Bundesrecht unterstehenden privaten
Zusatzversicherungstätigkeit entstehen könnten. Selbst
Branchenverbände der Beschwerdegegnerin hätten die Ausdehnung der
Geschäftstätigkeit durch die GVB und die damit verbundenen
Abgrenzungsschwierigkeiten sowie die fehlende Kompatibilität mit dem
Versicherungsabkommen Schweiz/EU kritisiert. Diese Bedenken seien im
Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeräumt worden. Weil den
Beschwerdeführenden die erwähnten Wettbewerbsvorteile nicht zu teil
würden, seien sie in ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt. Indem die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin gestattet habe, die Produktion,
Bestandesverwaltung, Schadenregulierung und Grosskundenbetreuung
der Monopolversicherung für die GVB zu übernehmen, habe sie der
Beschwerdegegnerin eine regulatorische Sonderstellung und
Privilegierung zugestanden, die keinem andern privaten
Bewilligungsträger zukomme. Durch dieses "Outsourcing" bzw.
"Insourcing" aus Sicht der Beschwerdegegnerin werde letzterer der
Monopolbestand der GVB samt sämtlichen Vertragsdaten zugänglich
gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im
Bereich der Gebäudezusatzversicherungen wegen des privilegierten
Markteintritts der Beschwerdegegnerin erhebliche Prämienvolumen
verloren gehen. Somit seien sie in ihren schutzwürdigen Interessen
unmittelbar betroffen. Vor diesem Hintergrund sei die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben. Die Beschwerdeführenden
würden durch den angefochtenen Entscheid persönlich und unmittelbar
einen Nachteil erleiden. Ihre tatsächliche und rechtliche Situation werde
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bestreiten dagegen, dass
eine Privilegierung vorliege.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, es gebe die von den
Beschwerdeführenden behaupteten "Monopolzusatzversicherungen"
nicht, sondern nur die obligatorische Grunddeckung, die bei der GVB
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Seite 13
verbleibe, und die freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG, die an die
Beschwerdegegnerin ausgegliedert würden. Die heutigen freiwilligen
Zusatzversicherungen müssten künftig separat und unabhängig von der
obligatorischen Grunddeckung angeboten werden. Die Behauptung der
Beschwerdeführenden, mit der angefochtenen Bewilligungsverfügung
würden auch Monopolaufgaben auf die Beschwerdegegnerin übertragen,
sei sowohl neu als auch offensichtlich falsch. Als reine Polizeibewilligung
habe die Betriebsbewilligung rein feststellenden Charakter und 'übertrage'
keine Aufgaben. Zudem würden auch mit der in einem separaten
Verfahren der Vorinstanz zu beurteilenden, nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildenden Bestandesübertragung keine
"Monopolaufgaben" übertragen. Diese würden von Gesetzes wegen
zwingend bei der Gebäudeversicherung Bern verbleiben.
Die Vorinstanz bringt vor, sie habe im Rahmen der Prüfung den
besonderen Umständen des konkreten Falls Rechnung getragen. Sie
habe die Beschwerdegegnerin wie jede andere Marktteilnehmerin bzw.
Gesuchstellerin behandelt. Eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin
liege daher nicht vor. Die Bewilligung gemäss Art. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes stellt eine Polizeibewilligung dar, die
potentiellen Marktteilnehmern erteilt werde, welche die vorgegebenen
gesetzlichen Anforderungen erfüllten, und sei nicht an die Bedingung
eines verfügbaren Kontingents oder eines nachweisbaren Bedürfnisses
geknüpft. Sie stelle daher keine wirtschaftspolitische Bewilligung dar.
2.6. Allein aus der Tatsache, dass ein Markt beaufsichtigt wird, kann nicht
auf eine wirtschaftspolitische Sonderordnung geschlossen werden, die
eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten begründen
würde. Es ist daher vorab zu untersuchen, ob das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR
961.01) eine derartige Sonderordnung begründet.
2.6.1. Jedes Versicherungsunternehmen, das der Aufsicht untersteht,
bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der
Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der
Versicherten gewahrt sind (Art. 6 Abs. 1 VAG).
2.6.2. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art. 98 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101). Diese Bestimmung ermächtigt den Bund zum Erlass
von Vorschriften über das Privatversicherungswesen. Sie geht über die
Rechtfertigung, mit Bezug auf die klassischen Polizeigüter legiferierend
tätig zu werden, hinaus, und begründet auch die Zuständigkeit für
gesetzliche Anordnungen zum Funktionsschutz, weil ein funktionierendes
und vertrauenswürdiges Versicherungssystem eine wichtige
Voraussetzung für die wirtschaftliche Wohlfahrt ist und der Schutz des
Systems gleichzeitig auch dem Individualschutz dient. In der Lehre wird
die Auffassung vertreten, dass Art. 98 Abs. 3 BV keine Ermächtigung
darstelle, vom Prinzip der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 BV)
abzuweichen, vielmehr seien gestützt auf diese Kompetenznorm lediglich
grundsatzkonforme Massnahmen zulässig (ROLF H. WEBER/PATRICK
UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern 2006, § 3 Rz. 45). In der
Botschaft zum Versicherungsaufsichtsgesetz führte der Bundesrat denn
auch explizit aus, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz nicht
konkurrenzausgleichende, wirtschaftspolitische oder konjunkturpolitische
Zielsetzungen verfolge (vgl. Botschaft zum Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 9. Mai 2003 [BBl 2003 3789 ff. 3808]).
2.6.3. Art. 6 VAG hält ausdrücklich fest, dass die Bewilligung erteilt wird,
wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der
Versicherten gewahrt sind. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist davon
auszugehen, dass andere als diese Gesichtspunkte beim Entscheid über
die Erteilung der Bewilligung keine Rolle spielen dürfen. Die
Aufsichtsbehörde muss die Bewilligung erteilen, sofern der Gesuchsteller
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allg. Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, §
44 Rz. 29 f., WEBER/UMBACH, a.a.O., § 5 Rz. 56). Demnach liegt die
Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der
Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2534). Aufgrund der mit dem
Gesuch einzureichenden Unterlagen sowie allfälligen von der
Aufsichtsbehörde zusätzlich verlangten Unterlagen hat die
Aufsichtsbehörde zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Aufnahme der Versicherungstätigkeit im entsprechenden
Versicherungszweig erfüllt sind. Ist dies der Fall, steht es der
Aufsichtsbehörde nicht zu, weitere Voraussetzungen zu definieren (vgl.
WEBER/UMBACH, a.a.O., § 5 Rz. 56). Die Bewilligung um Ausübung der
Versicherungstätigkeit stellt demnach eine Polizeibewilligung dar.
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Das Bewilligungserfordernis bezweckt demnach nicht die Beschränkung
des Marktzutritts oder die Regulierung des Marktes, sondern verfolgt
allein polizeiliche Zwecke und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs.
Die Interessen konkurrierender Versicherer schützt das
Versicherungsaufsichtsgesetz nur mittelbar und insoweit, als eine
geordnete Bewilligungs und Aufsichtspraxis die Funktionsfähigkeit des
Versicherungs und Finanzplatzes Schweiz gewährleistet (vgl. Art. 5 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]).
2.6.4. Das Bewilligungsverfahren nach Versicherungsaufsichtsgesetz
schafft damit keine wirtschaftspolitische Ordnung oder Kontingentierung,
die eine besondere Beziehungsnähe zwischen den
Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin begründen würde.
2.7. Liegt keine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs oder
Kontingentierungsordnung vor, der die Konkurrenten gemeinsam
unterworfen sind, so ist ein Konkurrent zur Beschwerde nur legitimiert,
soweit er geltend macht, sein Konkurrent würde rechtsungleich bzw.
privilegiert behandelt (vgl. E. 2.3 hiervor).
2.7.1. Die Beschwerdeführenden behaupten dies zwar, indem sie geltend
machen, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin eine
regulatorische Sonderstellung und Privilegierung zugestanden, die
keinem andern privaten Bewilligungsträger zukomme. Sie legen indessen
nicht dar, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin etwas bewilligt
habe, was sie einem Mitglied des Beschwerdeführers 1 oder den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verweigert hätte.
Eine genaue Betrachtung ihrer Rügen zeigt, dass die behauptete
Privilegierung der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf Umstände
zurückzuführen ist, die – auch nach der Darlegung der
Beschwerdeführenden – ihre Ursachen nicht im Verantwortungsbereich
der Vorinstanz sondern in der Gesetzgebung des Kantons Bern bzw. in
der Monopolstellung der GVB hinsichtlich der Grundversicherung haben.
Alle Rügen der Beschwerdeführenden laufen letztlich darauf hinaus, dass
sie der Vorinstanz vorwerfen, sie habe diese aufgrund anderer Umstände
vorbestehende faktische Privilegierung der Beschwerdegegnerin nicht
durch geeignete Auflagen oder gar eine Bewilligungsverweigerung
neutralisiert, sondern ihr durch die Bewilligung gestattet, diese
Vorzugsstellung auf dem Versicherungsmarkt ungehindert auszunutzen,
was zu einer Marktverzerrung führe.
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2.7.2. Dies zeigt exemplarisch die wichtigste Rüge der
Beschwerdeführenden bezüglich des Dienstleistungsvertrags der
Beschwerdegegnerin mit der GVB:
In diesem Vertrag ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin die
Produktion, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung und
Grosskundenbetreuung der Monopolversicherung für die GVB
übernimmt. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wird der
Beschwerdegegnerin durch dieses "Outsourcing" seitens der GVB bzw.
"Insourcing" aus der Perspektive der Beschwerdegegnerin der
Monopolbestand der GVB samt sämtlichen Kundenadressen und
Vertragsdaten zugänglich gemacht. Dass diese Art der Zusammenarbeit
der Beschwerdegegnerin einen erheblichen Wettbewerbsvorteil
verschaffen kann, ist an sich nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang sinngemäss,
die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Auflagen oder
gar eine Bewilligungsverweigerung zu verhindern, dass die
Beschwerdegegnerin die aufgrund ihrer Verbindung mit der GVB
vorbestehende Vorzugsstellung in wettbewerbsverzerrender Weise auf
dem Versicherungsmarkt ausnutzen könne. Die Vorinstanz ihrerseits
vertritt die Auffassung, die Prüfung derartiger wettbewerbsrechtlicher
Fragen falle nicht in den Anwendungsbereich des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und damit auch nicht in ihren
Zuständigkeitsbereich.
Ob die Vorinstanz verpflichtet ist, die notwendigen Massnahmen zu
treffen, damit auf dem Privatversicherungsmarkt ein wirksamer
Wettbewerb herrscht, und zu diesem Zweck bei drohenden
Marktverzerrungen wegen Synergien aus dem Monopolbereich allfällige
Bewilligungen verweigern oder nur unter Auflagen erteilen könnte, ist eine
Frage, die nicht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation, sondern erst
bei der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu beantworten
wäre. Die Rüge, eine Aufsichtsbehörde wende das Recht nicht korrekt
an, begründet an sich noch keine Legitimation eines
Drittbeschwerdeführers, solange dieser keine eigentliche
Ungleichbehandlung zu seinen Ungunsten geltend machen kann.
Selbst wenn die dargelegte Auffassung der Vorinstanz unzutreffend wäre
und sie verpflichtet wäre, bei drohenden Marktverzerrungen allfällige
Bewilligungen zu verweigern oder nur unter Auflagen erteilen, wäre die
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Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden als Konkurrenten
daher nur gegeben, wenn sie geltend machen könnten, die Vorinstanz als
Aufsichtsbehörde übe diesbezüglich eine ungleiche Praxis aus bzw. sie
behandle die Mitglieder des Beschwerdeführers 1 oder die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 strenger als die Beschwerdegegnerin.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden indessen nicht
dargetan, dass die Vorinstanz einem Mitglied des Beschwerdeführers 1
oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen vergleichbaren
Dienstleistungsvertrag verweigert oder ihnen gegenüber
wettbewerbsrechtliche Auflagen gemacht hat oder dass – etwa aufgrund
einschlägiger Bestimmungen in einem Rundschreiben der Vorinstanz –
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dies in einem vergleichbaren Fall
tun würde.
2.7.3. Die gleichen Einwände bestehen bezüglich der Rügen der
Beschwerdeführenden, die Zusammenarbeit zwischen der
Beschwerdegegnerin und der GVB verstosse gegen das
Versicherungsaufsichtsgesetz und dessen Hauptzielsetzung, den Schutz
der Versicherungsnehmer sowie gegen das kantonale
Gebäudeversicherungsgesetz, gegen das Binnenmarktgesetz vom
6. Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) und gegen das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme
der Lebensversicherung vom 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1). Ob diese
Rügen begründet sind oder nicht, kann im vorliegenden Verfahren offen
gelassen werden, denn auch in Bezug auf diese Fragen haben die
Beschwerdeführenden nicht substantiiert, dass die Vorinstanz
diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis gegenüber den Mitgliedern
des Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3
einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits anwende.
2.7.4. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als
Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen. Den
Beschwerdeführenden obliegt indessen die Beweislast, und damit auch
die Behauptungs und Substantiierungslast, dafür, dass sie zur
Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Die
Rüge, die Aufsichtsbehörde habe in diesem oder jenem Punkt das
massgebliche Recht nicht korrekt angewandt, erfüllt die diesbezüglichen
Anforderungen an eine Konkurrentenbeschwerde nicht, solange die
Beschwerdeführenden nicht auch substantiiert darlegen, inwiefern die
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Vorinstanz sie selbst diesbezüglich benachteilige. Andernfalls müsste
jeder Konkurrent als beschwerdelegitimiert anerkannt werden, sobald er
geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe eine Polizeibewilligung zu
Unrecht erteilt, und die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
skizzierte Abgrenzung zwischen der zulässigen und der unzulässigen
Konkurrentenbeschwerde würde faktisch aufgehoben.
2.8. Die Rügen der Beschwerdeführenden haben somit keine
Privilegierung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Mitgliedern des
Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 durch die
Vorinstanz zum Gegenstand.
Die Voraussetzungen dafür, dass die Beschwerdeführenden als
Drittbeschwerdeführer zur Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung legitimiert wären, sind daher nicht gegeben.
3.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist demnach nicht
einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der
Streitwert mehrere Millionen beträgt, auch wenn er für das
Bundesverwaltungsgericht nicht klar zu beziffern ist. Andererseits ist die
Gerichtsgebühr für Nichteintretensentscheide praxisgemäss wesentlich
niedriger anzusetzen als die Gebühr für einen materiellen Entscheid. Die
Gerichtsgebühr ist daher auf 15'000.− festzulegen, wovon den
Beschwerdeführenden je ein Drittel aufzuerlegen ist.
Die Verfahrenskosten von 1'000. für die Zwischenverfügung in Bezug auf
den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie diesbezüglich als
unterliegend anzusehen ist.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
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von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdegegnerin
war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihr praxisgemäss
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.
auferlegt. Diese Beträge werden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr.
10'000.– verrechnet und den Beschwerdeführenden wird ein Betrag von
je Fr. 5'000. zurückerstattet.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.
auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr auferlegten Anteil innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
3 Rückerstattungsformulare)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Dezember 2011