B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-44/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte A._______ und
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Vergabestelle.
Gegenstand
Anfechtung Ausschreibung vom 14.12.12, Projekt (1293)
620 - Versorgung von Lüftungsanlagen mit Filtern.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Vergabestelle) am
14. Dezember 2012 unter dem Projekttitel "(1293) 620 Versorgung der
Lüftungsanlagen mit Filtern" die Beschaffung von Luftfiltern sowie Kühl-
und Lüftungseinrichtungen für Objekte des BBL und der Eidgenössischen
Technischen Hochschule (ETH) an diversen Orten in der Schweiz auf si-
ausgeschrieben hatte (Projekt-ID 92941);
dass die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Januar
2013 die "Ausschreibung samt Ausschreibungsunterlagen vom 14. De-
zember 2012" beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin dabei beantragte, die Ausschreibung sei
aufzuheben, und die Vergabestelle sei anzuweisen, den Auftrag ohne
(formelle und materielle) Mängel neu auszuschreiben;
dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihr im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme die Frist zur Angebotseinreichung abzunehmen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabestelle;
dass die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 14. Januar 2013 mitteilte, sie sei aufgrund einer Analyse aller techni-
schen Spezifikationen der Ausschreibung zum Schluss gekommen, das
Vergabeverfahren abzubrechen;
dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht zugleich informier-
te, sie habe den Abbruch am 14. Januar 2013 auf si publiziert und
werde die Ausschreibung baldmöglichst wiederholen;
dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig er-
suchte, das Beschwerdeverfahren B-44/2013 infolge Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2013 zum
Schreiben des BBL vom 14. Januar 2013 Stellung nahm und dabei erklär-
te, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben, sobald die Abbruchverfügung vom 14. Januar
2013 rechtskräftig sei;
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dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wegfall des Anfechtungsobjekts (Art. 29 Bst. b des Bundesgeset-
zes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994
(BöB, SR 172.056.1) gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art.
23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
VGG, SR 173.32);
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten
ist;
dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt hat;
dass das Gericht, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, prüft, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist und dass eine solche in der Regel
jener Partei auferlegt wird, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat (Art. 64 VwVG; Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE, Art. 7 ff. VGKE);
dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vergabestelle bewirkt
wurde;
dass die Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote als Beilage zu
ihrer Eingabe vom 18. Januar 2013 eingereicht hat, weshalb das Gericht
die Entschädigung auf Grund dieser Kostennote festsetzt (Art. 14 VGKE);
dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 25 Stunden nicht
in vollem Umfang als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), weil
er zum Teil aus der Einbindung eines zweiten Anwaltes resultiert und weil
es sich bei der Beschwerdeschrift streckenweise um eine technische, of-
fensichtlich von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachte Darstellung
von Alternativen zum ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand han-
delt;
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dass überdies die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 400.- bzw.
Fr. 380.- (nahe) beim Maximalansatz von Fr. 400.- liegen (Art. 10 Abs. 2
VGKE), ohne dass besondere Komplexität ersichtlich wäre;
dass hier stattdessen von einem Stundenansatz von Fr. 350.- auszuge-
hen ist, da der Fall rechtlich nicht als besonders komplex bezeichnet wer-
den kann;
dass die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt werden
(Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE) und besondere Verhältnisse, welche die
Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten
rechtfertigen würden (Art. 11 Abs. 3 VGKE), nicht ersichtlich sind;
dass die Kostennote unter dem Stichwort "Kleinspesen pauschal (3%)"
einen Betrag von Fr. 288.65 enthält, ohne entsprechende tatsächliche
Kosten auszuweisen, weshalb diese Position im Rahmen der Parteient-
schädigung nicht zu vergüten ist;
dass die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 10'703.50 daher ent-
sprechend zu reduzieren ist und es angemessen erscheint, der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vergabestelle eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.- (inkl. MWST) zuzusprechen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-44/2013 wird zufolge Wegfalls des Anfech-
tungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3.
Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 5'600.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
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4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin;
– die Vergabestelle.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Februar 2013