B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4442/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 8. Juli 2013.
B-4442/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, aus Bosnien-Herzegowina stammende und in sei-
ner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder
Versicherter) war in der Schweiz von 1998 bis 2007 im Bereich Spedi-
tion/Lager erwerbstätig und entrichtete dementsprechend während rund 20
Jahren die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 15. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erst-
mals bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) zum Leistungs-
bezug an. Er machte geltend, an Rheuma im Rücken- und Schulterbereich
zu leiden und seit dem 29. Januar 2006 vollständig arbeitsunfähig zu sein.
Nach umfangreichen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines in-
terdisziplinären Gutachtens bei einer Medizinischen Abklärungsstelle
(nachfolgend: Medas-Gutachten) wies die IV-Stelle LU das Rentengesuch
des Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2009 mangels rentenbegrün-
deter Invalidität ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober
2010 abgewiesen.
C.
Am 22. November 2010 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle LU ein Neu-
anmeldungsgesuch. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich seit der Verfügung vom 19. Juni 2009 markant verschlechtert und
reichte zwei medizinische Berichte von Dr. med. A._______, Facharzt für
Rheumatologie, vom 6. September und 20. Oktober 2010 ein. Mit Verfü-
gung vom 21. September 2011 trat die IV-Stelle LU nicht auf das neue Leis-
tungsbegehren des Versicherten ein, da die eingereichten Berichte keine
Aspekte aufwiesen, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustands
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber den Vorbefunden hin-
deuten würden.
D.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 meldete sich der Versicherte erneut
bei der IV-Stelle LU zum Leistungsbezug an. Da der Versicherte per 30. Ja-
nuar 2012 seinen Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina verlegt hat, wurde
das Dossier mit Schreiben vom 22. Januar 2012 zuständigkeitshalber der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) wei-
tergeleitet.
B-4442/2013
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 reichte der Versicherte der Vorinstanz
diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. IV act. 2). Das Dossier wurde
anschliessend dem regionalärztlichen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend:
RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______, Fach-
arzt für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April
2013 fest, mit den neu vorgelegten Unterlagen werde nicht glaubhaft ge-
macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert habe. Die Beurteilung des behandelnden Neuropsychia-
ters Dr. C._______, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiere,
beinhalte invaliditätsfremde Faktoren und sei medizinisch nicht nachvoll-
ziehbar (vgl. IV act. 9).
F.
Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das neue Leistungs-
gesuch nicht gegeben seien. Der Versicherte habe nicht glaubhaft ge-
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert habe.
G.
Mit Schreiben vom 1. und 23. Mai 2013 erhob der Versicherte Einwände
gegen den Vorbescheid (vgl. IV act. 11 und 14). Er rügte darin, dass trotz
der verschiedenen physischen und psychischen Leiden nur die Beurteilung
eines RAD-Arztes für Allgemeine Medizin eingeholt worden sei. Er reichte
weitere medizinische Berichte ein und machte geltend, es gehe daraus klar
hervor, dass der Versicherte mindestens 70 % arbeits- bzw. erwerbsunfä-
hig sei. Zudem schlug er vor, eine neue Beurteilung einer medizinischen
Fachgruppe einschliesslich eines Neuropsychiaters einzuholen.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid
und trat auf das Gesuch des Versicherten nicht ein (vgl. IV act. 21).
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Re-
ljic, mit Eingabe vom 7. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm ab 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
oder die Sache erneut abzuklären.
B-4442/2013
Seite 4
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu be-
stätigen.
K.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juli 2013. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdefüh-
rer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
B-4442/2013
Seite 5
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechts-
mittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego-
wina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gültige
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 be-
treffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nach-
folgend: Verwaltungsvereinbarung) zur Anwendung kommen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2; Weiter-
geltung des Sozialversicherungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina
B-4442/2013
Seite 6
gemäss BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach
beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Inva-
lidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügungen vom 8. Juli 2013 in Kraft standen;
weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der strei-
tigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheent-
scheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein
Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
B-4442/2013
Seite 7
4.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu-
anmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei
lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerde-
führer beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen oder es
seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Nach Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
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Seite 8
tiven Republik Jugoslawien werden die nach der schweizerischen Gesetz-
gebung vorgesehenen ordentlichen Renten an Versicherte, die weniger als
zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
5.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Ob
eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung einge-
treten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (8. Juli 2013) mit denjenigen bei
Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung
des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (19. Juni 2009). Das Gesetz
knüpft das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzun-
gen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E.
5.2).
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Be-
weis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan-
forderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen
Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine rele-
vante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist,
bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände-
rung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen
der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a.,
ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs ledig-
lich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die
Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts
höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen.
Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Refe-
renzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen
auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130
V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten –
welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
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Seite 9
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheb-
lich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht –
Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil BGer
8C_379/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2; Urteil EVG I 574/02 vom 25. März
2003 E. 2).
6.
Gemäss den dargelegten Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung auf Grund der einge-
reichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich sein
Gesundheitszustand bzw. seine Erwerbsfähigkeit seit dem 19. Juni 2009
in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz
auf das Rentengesuch hätte eintreten müssen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunkten vier Jahre lie-
gen. Umso weniger hoch sind dementsprechend die Anforderungen, die an
die Glaubhaftmachung gestellt werden dürfen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2).
6.1 Medizinische Grundlage war sowohl bei der Verfügung der IV-Stelle LU
vom 19. Juni 2009 als auch beim Entscheid des kantonalen Versicherungs-
gerichts vom 19. Oktober 2010 das Medas-Gutachten vom 3. Juni 2008.
Im Rahmen dieser medizinischen Begutachtung klagte der Beschwerde-
führer über Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in das Becken und ins
Kreuzbein sowie belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter,
insbesondere beim Anheben des Arms. Der Versicherte gab an, dass es
ihm psychisch gut gehe und er keine psychischen Probleme habe.
Die Medas-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer folgende Diag-
nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– chronisches lumbales Rückenschmerzsyndrom bei bilateraler Sacroi-
leitis und beginnender Segmentdegeneration L4/5
– Impingement-Syndrom rechte Schulter bei Tendinitis calcarea
– seitens des Fachgebietes Psychiatrie: keine Diagnosen mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit
Zudem attestierten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
B-4442/2013
Seite 10
– anamnestisch depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstö-
rung, aktuell vollständig remittiert
– anamnestisch Hypertonie
Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht auf-
grund der festgestellten Störung in seiner bisherigen Tätigkeit als Magazi-
ner beeinträchtigt sei. Arbeiten, die ein längeres Stehen erfordern, Heben
von Gewichten über 20 kg und Überkopfarbeiten seien nur mit Einschrän-
kungen ausführbar. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit
den genannten Einschränkungen zu 4 ½ Stunden noch zumutbar. Infolge
der Notwendigkeit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen bestehe
aus orthopädischer Sicht eine 10 %ige Leistungsminderung.
Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegentlich mittel-
schwere angepasste Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung zumutbar.
Ausgeschlossen seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, in Zwangshaltung auf Leitern und Ge-
rüsten sowie in und über Schulterhöhe. Das Heben, Tragen und Bewegen
von Lasten sei mit 20 kg limitiert. Leidensangepasste Tätigkeiten seien
dem Beschwerdeführer zu 8 ½ Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche
zumutbar. Dabei bestehe aus orthopädischer Sicht infolge der Notwendig-
keit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen eine 10 %ige Leistungs-
minderung.
6.2 Der Beschwerdeführer belegte seine Neuanmeldung mit folgenden
ärztlichen Unterlagen:
6.2.1 Dr. D._______, Facharzttitel unbekannt, führte in seinem Bericht vom
4. Dezember 2012 aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im
vorderen Bereich der rechten Schulter und Schmerzen in der distalen LWS-
Region mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen. Der Röntgenbefund
der Schulterregion habe eine Sklerose am Tuberculum majus und eine
Subluxation im Acromioclaviculargelenk ergeben. Der Röntgenbefund der
Wirbelsäule zeige spondylotische Veränderungen und eine Verschmäle-
rung des Intervertebralraums L4/L5 sowie eine leichte Skoliose. Der Be-
schwerdeführer könne keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten
(vgl. IV act. 18).
6.2.2 Am 4. Januar 2013 hielt Dr. D._______ fest, die Magnetresonanzto-
mographie (MRT) der Wirbelsäule habe eine Verschmälerung des Interver-
tebralraums L4/L5 mit degenerativen Veränderungen der Bandscheiben
B-4442/2013
Seite 11
und eine Diskushernie gezeigt. Der Beschwerdeführer könne keine Arbei-
ten verrichten, die schwere körperliche Aufgaben und langes Stehen erfor-
dern würden (vgl. IV act. 18).
6.2.3 Im Bericht von Dr. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiat-
rie, vom 1. Februar 2013 attestierte dieser dem Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit von 60 % und führte aus, dass die Einschränkung des Be-
schwerdeführers zwischen "mittelschwer" und "vollständiger Verhinderung
einer Lebensaktivität" liege. Er nannte folgende Diagnosen
– Lumbale Spondylose und lumbale Discarthrose
– Intervertebrale Diskushernie L4/L5
– Beidseitige kompressive Radikulopathie L5
– Chronisches Lumbalsyndrom
– Periarthritis humero-scapularis rechts
– Luxation des Acromioclaviculargelenks
– Kontraktur des Acromioclaviculargelenks
– Reaktive Depression
Des Weiteren hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer in der lumbosakra-
len Region der Wirbelsäule strukturelle Veränderungen eingetreten seien,
die ausserdem zu funktionalen Veränderungen geführt hätten. Diese wür-
den sich in Form von degenerativen Veränderungen an den Wirbeln, De-
formation der Wirbelsäule vom Typ Skoliose und Progression der Band-
scheibe L4/L5 mit Kompression auf die zugehörigen Dornfortsätze äus-
sern. Funktional würden sich diese Veränderungen in einem erhöhten To-
nus der entsprechenden Muskeln sowie in der Reduzierung der Mobilität
des genannten funktionalen Segments der Wirbelsäule mit einem ausge-
prägten dauerhaften Schmerzsyndrom und radikulären Schmerzen entlang
beider unterer Gliedmassen äussern.
Das rechte Skapulargelenk sei kontraktiert mit reduzierter Mobilität in alle
Richtungen und insbesondere bei Abduktion, Rotation und Retroflexion,
wobei Schmerzen hervorgerufen würden. Der Patient sei Rechtshänder.
Aufgrund dessen sei seine Lebensaktivität umso stärker herabgesetzt.
Die soziale und reaktive Depression, die die Herabsetzung der Lebensak-
tivitäten charakterisieren, die Hyperthymie mit Traurigkeit, Kummer,
schlechter Laune, zwischenmenschlichen Konflikten, unangenehmen Erle-
ben, Enttäuschungen usw. würden aus zahlreichen traumatisierenden Fak-
toren resultieren. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Wirkungen der
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Seite 12
Antidepressiva begrenzt sein würden, da die Depression von sozialen und
äusseren Faktoren, die sich seiner Kontrolle entziehen würden, verursacht
werde. Die Befriedigung seiner wichtigsten psychosozialen Bedürfnisse
liege seiner Auffassung nach in einem familiären und sozialen Unterstüt-
zungsnetz (vgl. IV act. 7).
6.2.4 In einem weiteren Bericht von Dr. C._______ vom 9. Mai 2013 bestä-
tigte er die Symptomatologie und die Diagnosen des Beschwerdeführers.
Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe dominante Schmerzen im lumba-
len Lager und entlang der Schenkel, die jegliche Tätigkeit verhindern wür-
den. Schmerzen, Schwäche und reduzierte Mobilität in der rechten Schul-
ter seien wie zuvor. Der neurologische Status habe sich nicht verändert.
Globale klinische Phänomenologien seien weiterhin ausgeprägt mit Herab-
setzung der Funktionalität des lumbosakralen Segments, was die Befriedi-
gung seiner elementarsten physiologischen und hygienischen Instinkte so-
wie die üblichen Handlungen, die das Leben erträglich machen könnten,
be- oder verhindere.
Seine berufliche Funktionalität sei ebenfalls deutlich herabgesetzt. Die Ur-
sachen dieser funktionalen Veränderungen würden in der strukturalen Ver-
änderung des funktionalen lumbosakralen Segments und des rechten
Schultergelenks liegen. Eine Verbesserung seines Zustands sei nicht zu
erwarten, da die veränderten Strukturen ihre Ausgangsposition nicht wie-
der einnehmen könnten.
In psychischer Hinsicht seien Ängstlichkeit, ein Einbruch der Dynamik, Hy-
pobulie, Müdigkeit, Unfähigkeit, sich in die Zukunft zu versetzen und ein
Verlust der Selbstachtung festzustellen (vgl. IV act. 17).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._______. Dieser hielt in
seinen Stellungnahmen vom 19. April und 2. Juli 2013 fest, dass der Neu-
ropsychiater Dr. C._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgrund ei-
ner reaktiven Depression (moderate Befunde, keine Quantifizierung) bei
bis auf Radikulopathie L5 beidseits (ohne motorische Ausfälle) stationären
Befunden attestiert habe. Diese Beurteilung beinhalte invaliditätsfremde
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Seite 13
Faktoren und sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Das MRI der LWS vom
4. Januar 2013 zeige gegenüber dem vom 14. Oktober 2010 keine neuen
Aspekte. Die eingereichten Berichte würden den stationären Verlauf der
bekannten Krankheiten ohne Verbesserungsmöglichkeiten bestätigen (vgl.
IV act. 9 und 20).
7.2 Der Einschätzung des RAD-Arztes kann aufgrund der vom Beschwer-
deführer eingereichten medizinischen Unterlagen nicht gefolgt werden, da,
wie nachfolgend aufzuzeigen ist, eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes zumindest glaubhaft gemacht wurde.
7.2.1 Was die Rückenbeschwerden betrifft, litt der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Leistungsprüfung an einem chroni-
schen lumbalen Rückenschmerzsyndrom bei bilateraler Sacroileitis und
beginnender Segmentdegeneration L4/5 (vgl. Medas-Gutachten S. 33).
Gemäss dem – für das Medas-Gutachten vom 3. Juni 2008 – massgeben-
den MRI-Befund der LWS und des Sacrums vom 15. Dezember 2006 hat
eine Bandscheibenprotrusion L4/5 mit Wurzelkontakt beidseits vorgelegen.
Ein Hinweis auf einen Prolaps hat damals nicht bestanden (vgl. Medas-
Gutachten S. 23).
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten MRI-Befundbericht von
Dr. D._______ als auch aus dem Bericht von Dr. C._______ geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an einer intervertebralen Diskushernie L4/L5
leide und zudem eine beidseitige kompressive Radikulopathie (Reizung o-
der Schädigung der Nervenwurzeln) vorliege.
Mit Blick auf diese von Dr. C._______ und Dr. D._______ gestellten Diag-
nosen haben sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 2009 neue Be-
funde ergeben. Es muss daher als glaubhaft dargetan gelten, dass eine
Verschlechterung der Rückenproblematik des Beschwerdeführers einge-
treten ist. Dies gilt umso mehr, als gerade bei degenerativen Veränderun-
gen der Wirbelsäule eine Verschlimmerung mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten nicht leichthin ausgeschlossen werden
kann und bei degenerativen Problemen ohne Weiteres die Möglichkeit be-
steht, dass sie sich im Verlauf der Jahre intensivieren können. Die RAD-
ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B._______ lässt die Frage einer all-
fälligen durch die neuen Diagnosen verursachten zusätzlichen Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkei-
ten offen.
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Seite 14
7.2.2 Auch in psychiatrischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen der letztmaligen Anspruchsprüfung von den Medas-Gutachtern
ein unauffälliger psychischer Befund gestellt. So wurde ausgeführt, dass
weder eine Antriebsminderung noch eine Einschränkung des sozialen
Leistungs- und Integrationsniveaus festgestellt worden seien. Hinweise für
Suizidalität, depressionstypische Denkinhalte und Symptome im Bereich
der Affektivität sowie des Antriebes seien nicht auszumachen. Der Be-
schwerdeführer sei in der Lage, zukunftsorientierte Wünsche und Ziele zu
formulieren. Es wurde die Diagnose einer depressiven Reaktion im Rah-
men einer Anpassungsstörung, aktuell vollumfänglich remittiert, gestellt.
Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass es ihm psychisch gut gehe
und er eine positive Lebensauffassung habe (vgl. Medas-Gutachten S. 12
und 36 f.).
Dr. C._______ diagnostizierte dem Beschwerdeführer in psychiatrischer
Hinsicht aktuell ebenfalls eine reaktive Depression. Er führte aus, dass der
Beschwerdeführer eine hohe grundlegende und situationsbezogene
Ängstlichkeit habe. Es bestehe ein Verlust von Interesse und Freude an
allen Tätigkeiten, eine Entfernung von seinem Umfeld und kein emotiona-
les Ansprechen auf angenehme Ereignisse in seinem Umfeld. Der Be-
schwerdeführer leide unter schwacher Konzentration und Aufmerksamkeit
mit vermindertem Selbstvertrauen und Selbstrespekt sowie Unfähigkeit
von jeglicher Projektion und Perspektive. Er habe ein ungerechtfertigtes
Minderwertigkeits- und Schuldgefühl. Zudem leide der Beschwerdeführer
unter Schlafstörungen mit häufigem Erwachen. Die soziale und reaktive
Depression, die die Herabsetzung der Lebensaktivitäten charakterisieren,
die Hyperthymie mit Traurigkeit, Kummer, schlechter Laune, zwischen-
menschlichen Konflikten, unangenehmem Erleben, Enttäuschungen usw.
würden aus zahlreichen traumatisierenden Faktoren resultieren. Die De-
pression werde von sozialen und äusseren Faktoren verursacht.
Vergleicht man den aktuellen, von Dr. C._______ erhobenen, psychischen
Zustand mit demjenigen, wie er anlässlich der Medas-Begutachtung am
16. Oktober 2007 vorgelegen hat, stellt man fest, dass zumindest gewisse
Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verschlechterung der (reaktiven) de-
pressiven Entwicklung/Störung/Symptomatik hinweisen. Inwieweit der psy-
chische Gesundheitszustand von invaliditätsfremden Faktoren abhängig
ist oder ob allenfalls eine Wechselwirkung zwischen der somatischen und
der psychiatrischen Leidensform besteht, hätte Gegenstand einer materi-
ellen Abklärung sein müssen.
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Seite 15
7.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten medizinischen Unterlagen sicher nicht ausreichen würden,
um einen materiellen Entscheid darauf abzustützen. Jedoch stellen sowohl
die Beurteilung von Dr. C._______ als auch diejenige von Dr. D._______
objektive Hinweise für eine Verschlimmerung des Leidens des Beschwer-
deführers dar, die durchaus eine rentenrelevante Auswirkung auf den Inva-
liditätsgrad haben könnten. Die Vorinstanz hätte nicht ohne weitere Abklä-
rungen die Diagnosen der behandelnden Ärzte als nicht glaubhaft einstu-
fen dürfen, zumal es sich insbesondere beim eingereichten Bericht von Dr.
C._______ um eine umfassende Abklärung mit einer fachgerechten Anam-
nese und Untersuchung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
die geltend gemachte Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen auf-
grund der eingereichten medizinischen Unterlagen daher als glaubhaft ge-
macht. Die Vorinstanz hätte demnach auf das Leistungsgesuch eintreten
und abklären müssen, wie sich die tatsächlichen Grundlagen seit der ren-
tenverneinenden Verfügung vom 19. Juni 2009 verändert haben und ob
diese tatsächlichen Änderungen zu einer anderen Beurteilung des medizi-
nischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils führen, als im Zeit-
punkt der Rentenabweisung angenommen.
8.
Angesichts der vorstehenden Darlegung ist zusammenfassend festzustel-
len, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 18. Januar 2013 materiell einlässlich prüfe und an-
schliessend neu verfüge.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, so dass der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– dem Beschwerde-
führer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vo-
rinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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9.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.– angemessen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu die Urteile des BVGer C-
3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-
6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H. und
C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, auf die Neuanmel-
dung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 19. August 2015