B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4448/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Zulassung zum Zivildienst.
B-4448/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde am 29. April 2016 aus medizini-
schen Gründen aus der Rekrutenschule entlassen.
B.
Am 10. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vollzugsstelle für den
Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) auf deren offiziellem Formular um
Zulassung zum Zivildienst. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bestätigte ihm
die Vollzugsstelle den Eingang seines Gesuchs, räumte ihm Bedenkzeit
bis zum 14. Juni 2016 ein und forderte ihn auf, ihr bis am 21. Juni 2016
bekanntzugeben, ob er daran festhalte. Am 6. Juni 2016 teilte der Be-
schwerdeführer der Vollzugsstelle per E-Mail mit, dass er am Gesuch fest-
halte.
C.
Durch Verfügung vom 15. Juni 2016 liess die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zum Zivildienst zu. Dieser erklärte ihr gegenüber in einem E-Mail
vom 17. Juni 2016, er bestätige per sofort den Verzicht auf das Beschwer-
derecht. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 orientierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer, mit seiner Verzichtserklärung sei die Zulassungsverfü-
gung rechtskräftig geworden; es sei für ihn nun möglich, ab sofort einen
Zivildiensteinsatz zu leisten.
D.
Nachdem sie am 22. Juni 2016 eine Einsatzvereinbarung erhalten hatte,
bot die Vollzugsstelle den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Juni
2016 zu einem Ausbildungskurs vom 27. Juni 2016 bis zum 1. Juli 2016
sowie zu einem Zivildiensteinsatz vom 4. Juli 2016 bis zum 27. Januar
2017 auf.
E.
Am 27. Juni 2016 informierte der militärärztliche Dienst der Armee das Re-
gionalzentrum […] der Vollzugsstelle telefonisch, der Beschwerdeführer sei
aufgrund einer psychiatrischen Diagnose in Abwesenheit für militärdienst-
untauglich erklärt worden. In einem E-Mail an die Vollzugsstelle vom 28.
Juni 2016 hielt der verantwortliche Kreisarzt der Armee fest, der Beschwer-
deführer sollte nicht Zivildienst leisten können. Mit der vorliegenden Diag-
nose sei er zwingend „ut/ut“.
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Seite 3
F.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2016 gab der „Leiter Fachgruppe Zulassung“ der
Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer Folgendes bekannt:
„Vom militärärztlichen Dienst der Armee haben wir die Mitteilung erhalten,
dass Sie aus ärztlichen Gründen aus der Rekrutenschule entlassen und
anschliessend als militärdienstuntauglich erklärt worden sind. Leider wa-
ren diese Angaben im Personalinformationssystem der Armee nicht aktu-
ell, so dass wir die Zulassung vorgenommen haben. Wenn wir gewusst
hätten, dass Ihre Militärdiensttauglichkeit in Frage steht bzw. Sie als mili-
tärdienstuntauglich erklärt worden sind, hätten wir die Zulassung nicht vor-
genommen. Da nur militärdienstpflichtige, d.h. militärdiensttaugliche Per-
sonen zum Zivildienst zugelassen werden können, muss ich Ihre Zulas-
sung zum Zivildienst leider widerrufen. Für Sie ist es deshalb nicht mög-
lich, Zivildienst zu leisten.“
G.
Durch Verfügung vom 1. Juli 2016 widerrief die Vorinstanz ihren Zulas-
sungsentscheid vom 15. Juni 2016, wobei sie in Dispositiv-Ziff. 2 festhielt,
auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst
vom 13. Mai 2016 (Eingang) werde nicht eingetreten.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 widerrief die Vollzugsstelle ihr Aufgebot
vom 24. Juni 2016 für einen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers vom
4. Juli 2016 bis zum 27. Januar 2017.
I.
Der Beschwerdeführer ficht die Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom
1. Juli 2016 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung dieser Verfügung und argu-
mentiert, er sei sehr wohl tauglich, Zivildienst zu leisten. Er bestehe darauf,
nochmals einen – nun von der Vollzugsstelle anzuordnenden – psycholo-
gischen Test zu machen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2016 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG);
sie entspricht nach gerichtlich angemahnter Beschwerdeverbesserung den
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst).
2.2 Da der Zivildienst anstelle des Militärdienstes geleistet wird (Art. 59
Abs. 1 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), setzt die Zulassung zum Zivildienst
Militärdiensttauglichkeit voraus (Urteil des BVGer B-5084/2014 vom
18. Dezember 2014 E. 3).
2.3 Gemäss Art. 10 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Ent-
scheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleich-
zeitig erlischt die Militärdienstpflicht, allerdings nicht zwingend definitiv (Ur-
teil des BVGer B-2785/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 3.2.2).
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Seite 5
3.
3.1 Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aus medizinischen
Gründen aus der Rekrutenschule entlassen. Am 10. Mai 2016 ersuchte er
um Zulassung zum Zivildienst. Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 bekräftigte er
sein Gesuch (Fristablauf gemäss Eingangsbestätigung der Vorinstanz vom
17. Mai 2016: 21. Juni 2016). Durch Verfügung vom 15. Juni 2016 liess ihn
die Vorinstanz zum Zivildienst zu. Am 17. Juni 2016 verzichtete er „ab so-
fort“ auf sein Beschwerderecht. Am 27. Juni 2016 wurde er in Abwesenheit
für militärdienstuntauglich befunden. Die angefochtene Widerrufsverfü-
gung wurde am 1. Juli 2016 erlassen.
3.2 Durch den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers erwuchs die
Zulassungsverfügung in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft, kurz
bevor die Vollzugsstelle vom militärischen Untauglichkeitsentscheid erfuhr
(vgl. TOBIAS JAAG / RETO HÄGGI FURRER, in: Waldmann / Weissenberger
(Hrsg.): Praxiskommentar VwVG, 2. A., 2016, Art. 39 N. 12 m.H.; PIERRE
TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. A., 2014, § 31 N. 8 f. und 21).
4.
Eine formell rechtskräftige Verfügung darf unter bestimmten Voraussetzun-
gen widerrufen werden (BGE 137 I 69 E. 2.2).
4.1 Widerruf bedeutet, dass die verfügende oder eine ihr übergeordnete
Instanz eine ursprünglich oder nachträglich fehlerhafte Verfügung aufhebt
oder ändert (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1215).
4.2 Als fehlerhaft gelten Verfügungen, welche Rechtsnormen verletzen
(TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, § 31 N. 10).
4.3 Besteht keine einschlägige gesetzliche Regelung des Widerrufs, so be-
darf es nach der Gerichtspraxis einer Abwägung zwischen dem Interesse
an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und demje-
nigen am Vertrauensschutz andererseits, sofern dessen Voraussetzungen
erfüllt sind (BGE 137 I 69 E. 2.3 m.H.; Urteil des BVGer B-488/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 4.2). In BGE 137 I 69 E. 2.3 wurde dazu Folgendes
ausgeführt:
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Seite 6
„Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn
das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durch-
führung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu,
wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die
sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinan-
der abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Ver-
fügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Re-
gel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Wider-
ruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentli-
ches Interesse geboten ist [Rechtsprechungs- und Literaturzitate]. In je-
dem Fall sind alle Aspekte des Einzelfalls einzubeziehen.“
5.
5.1 Militärdiensttauglichkeit ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum
zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG i.V.m. Art. 12 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 [MG, SR 510.1]; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [VREK, SR 511.11] und den An-
hang 1 zur Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienst-
pflicht [MDV, SR 512.21], S. 48, Begriff „Militärdienstpflichtige“; Urteil des
BVGer B-5084/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3; Botschaft des Bundes-
rats vom 22. Juni 1994 zum ZDG, BBl 1994 III 1609, 1627).
5.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, militärdiensttauglich zu sein. Er
macht auch nicht geltend, den militärischen Untauglichkeitsentscheid an-
gefochten zu haben (vgl. Art. 39 MG). Dementsprechend steht fest, dass
ihm eine Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst fehlt.
5.3 Die Verfügung vom 15. Juni 2016 über die Zulassung des Beschwer-
deführers zum Zivildienst verletzt namentlich Art. 1 ZDG i.V.m. Art. 12 MG,
weshalb sie als fehlerhaft taxiert werden muss.
5.4 Eine gesetzliche Regelung des Widerrufs existiert für den vorliegenden
Fall nicht.
5.5 Geprüft werden muss daher zunächst, ob der Beschwerdeführer den
Schutz berechtigten Vertrauens in die Zulassungsverfügung vom 15. Juni
2016 beanspruchen darf (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 ff.; HÄFELIN / MÜLLER /
UHLMANN, N. 1227 f.).
5.5.1 Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aus medizinischen
Gründen aus der Rekrutenschule entlassen, und am 27. Juni 2016 wurde
er in Abwesenheit für militärdienstuntauglich befunden. Nach Art. 6a Abs.
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4 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurtei-
lung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM, SR
511.12) kann die zuständige Untersuchungskommission im Einverständnis
mit dem Betroffenen im Abwesenheitsverfahren entscheiden, wenn die
ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung ausreichen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Ein-
verständnis zur Neubeurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit im Abwe-
senheitsverfahren gegeben hatte. Zudem muss ihm bewusst gewesen
sein, dass er aus medizinischen Gründen aus der Rekrutenschule entlas-
sen worden war. Unter diesen Umständen musste er mit der Möglichkeit
rechnen, für militärdienstuntauglich erklärt zu werden. Gleichwohl ersuchte
er die Vorinstanz schon am 10. Mai 2016 auf deren offiziellem Formular um
Zulassung zum Zivildienst, wobei er erklärte, den Militärdienst mit seinem
Gewissen nicht vereinbaren zu können. Wie die Vollzugsstelle betont, war
der Beschwerdeführer auf diesem Formular unter anderem darüber orien-
tiert worden, dass Militärdienstpflichtige, welche den Militärdienst mit ihrem
Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauern-
den zivilen Ersatzdienst leisten. Der Beschwerdeführer wusste also, dass
der Zivil- den Militärdienst ersetzt, weshalb er auch den Konnex zwischen
Militärdiensttauglichkeit und Zulassung zum Zivildienst erkennen musste.
5.5.2 In ihrer Eingangsbestätigung vom 17. Mai 2016 gab die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer bekannt, er erhalte Bedenkzeit bis am 14. Juni
2016; nach deren Ablauf müsse er ihr bis am 21. Juni 2016 mitteilen, ob er
am Gesuch festhalte. Bereits am 6. Juni 2016 bestätigte der Beschwerde-
führer der Vollzugsstelle, er halte am Zivildienstgesuch fest. Am 15. Juni
2016 verfügte diese seine Zulassung zum Zivildienst, und am 17. Juni 2016
verzichtete der Beschwerdeführer „ab sofort“ auf sein Beschwerderecht.
Angesichts dessen drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer
habe den Zulassungsentscheid beschleunigen wollen, augenscheinlich,
um der Neubeurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit zuvorzukommen,
wie die Vollzugsstelle vermutet. Allerdings muss hierbei auch deren eige-
nes Verhalten berücksichtigt werden, welches sich laut Vernehmlassung
folgendermassen präsentiert:
„Indem die Vollzugsstelle aber trotz dem Eintrag im PISA, nach welchem
der Beschwerdeführer am 29. April 2016 ärztlich aus der Rekrutenschule
entlassen wurde, keine weiteren Abklärungen bezüglich der Militärdienst-
tauglichkeit des Beschwerdeführers vornahm, hat sie ihre Untersuchungs-
pflicht verletzt und aktenkundige Tatsachen nicht gewürdigt.“
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Seite 8
Unter diesen Umständen erschiene es fragwürdig, dem Beschwerdeführer
eine Berufung auf den Vertrauensschutz allein deswegen zu verwehren,
weil er die Zulassung zum Zivildienst offenbar möglichst rasch erwirken
wollte.
5.6 Demnach muss nun das Interesse des Beschwerdeführers am Vertrau-
ensschutz gegen das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts abgewogen werden.
5.6.1 Im Sinne auf die Zulassungsverfügung gestützter Dispositionen hat
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die beidseitig unterzeichnete
Einsatzvereinbarung […], zwei Vorstellungsrunden sowie einen Schnup-
pertag erwähnt. Gegenüber der Vollzugsstelle erklärte er am 4. Juli 2016
telefonisch, er habe extra eine Wohnung in der Nähe des Einsatzbetriebs
gemietet. Ausserdem hat der Beschwerdeführer laut Vernehmlassung be-
reits einen Ausbildungskurs absolviert.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG stellt der Einsatzbetrieb dem Zivildienst-
leistenden eine Unterkunft zur Verfügung, weshalb dieser keine entspre-
chenden Vorkehrungen zu treffen braucht. In der Beschwerde werden denn
auch keine diesbezüglichen Kosten oder Umtriebe geltend gemacht. Für
den Ausbildungskurs wurde der Beschwerdeführer laut Vernehmlassung
über die Erwerbsersatzordnung entschädigt. Hinsichtlich der Vorstellungs-
runden, des Schnuppertages und der Unterzeichnung der Einsatzverein-
barung werden im Beschwerdeverfahren keine (spezifizierten) Kosten ge-
nannt. Selbstredend waren diese Tätigkeiten mit einem gewissen zeitlichen
Einsatz verbunden. Erhebliche und anhaltende Belastungen, welche nicht
leicht rückgängig gemacht werden könnten, hat der Beschwerdeführer
dadurch aber nicht erlitten.
5.6.2 Das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts manifestiert sich vorliegend in der Verwirklichung des Prinzips,
dass die Zivildienstpflicht einen Ersatz für die primäre Militärdienstpflicht
bildet (Art. 59 Abs. 1 BV, Art. 1 ZDG). Wie in der Botschaft des Bundesrates
dargelegt, kommt für die Ersatzlösung nur in Frage, wer der Hauptpflicht
unterliegt, weshalb die Zulassung zum Zivildienst ausschliesslich Militär-
dienstpflichtigen offensteht, nicht aber Militärdienstuntauglichen (vgl. Bot-
schaft, 1627).
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Seite 9
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es auch unter dem Gesichts-
punkt der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) stossend wäre, wenn der militärärzt-
lich für untauglich erklärte Beschwerdeführer aufgrund einer fehlerhaften
Verfügung zum Zivildienst zugelassen würde, während anderen Militär-
dienstuntauglichen der Zugang zum Zivildienst verwehrt bleibt.
5.6.3 Die Zulassungsverfügung erging nicht in einem Verfahren mit umfas-
sender Interessenabwägung. Sie begründete auch kein subjektives Recht,
sondern eine ersatzweise Dienstpflicht. Vorkehrungen, welche sich nicht
leicht rückgängig machen liessen, hat der Beschwerdeführer keine getrof-
fen oder geltend gemacht. Zwischen seiner Zulassung zum Zivildienst (Ver-
fügung vom 15. Juni 2016) und deren Widerruf (Verfügung vom 1. Juli
2016) vergingen nur rund zwei Wochen. Das Interesse am Vertrauens-
schutz muss deshalb – auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des
Beschwerdeführers (siehe oben E. 5.5.2) – gegenüber dem erheblichen
öffentlichen Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
als geringfügiger zurücktreten.
5.7 Da die Zulassung des Beschwerdeführers zum Zivildienst wegen nach-
träglich bekanntgewordener Militärdienstuntauglichkeit zu Recht widerru-
fen wurde, ist es nicht von Belang, dass er sich fähig und bereit fühlt, Zivil-
dienst zu leisten. Eine entsprechende medizinische Untersuchung erübrigt
sich.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun-
gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer