B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4454/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Brüngger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch das Amt für Landschaft und Natur des
des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2013.
B-4454/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Dezember 2008 forderte das Veteri-
näramt die Beschwerdeführerin auf, u.a. vom 31. Dezember 2008 an für
sämtliche Pferde geeignete Aufstallungsmöglichkeiten zu schaffen, die den
Mindestanforderungen entsprechen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom
12. Oktober 2010 sprach das Veterinäramt gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin ein teilweises Verbot für das Halten von Tieren der Pferdegattung auf
unbestimmte Zeit aus. Die Verfügung vom 12. Oktober 2010 wurde mit Ver-
fügung vom 18. November 2010 ergänzt, indem das Veterinäramt die be-
stehende Tierzahlbegrenzung lockerte. Nachdem bei der Beschwerdefüh-
rerin zwischen 2008 und 2012 wiederholt Verstösse gegen die Haltungsan-
forderungen der Tierschutzgesetzgebung festzustellen waren, ersetzte das
Veterinäramt mit Verfügung vom 9. Mai 2012 die Verfügungen vom 12. Ok-
tober 2010 und 18. November 2010 und schränkte die maximal zulässige
Anzahl von Tieren der Pferdegattung wieder stärker ein. Am 11. Juni 2012
rekurrierte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung und beantragte
sinngemäss deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 13. September 2013 ver-
fügte das Veterinäramt erneut im Sinne einer Lockerung der Tierzahlbe-
grenzung.
Am 16. Januar 2013 wurde durch das Veterinäramt unter Mitwirkung der
Kantonspolizei Zürich eine Kontrolle bezüglich Einhalten der Verfügung
vom 18. November 2010 und Tierhaltung generell durchgeführt. Mit Verfü-
gung vom 22. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Statthal-
teramt Hinwil wegen fehlender Ausweichmöglichkeiten bei der Gruppenhal-
tung von sechs Pferden und vier Fohlen angezeigt. Mit Strafbefehl vom
17. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen diverser übertretener
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (vgl.
E. 4.3) mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Nachdem die Beschwerde-
führerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zog das Statt-
halteramt seinen Strafbefehl in Wiedererwägung und bestrafte die Be-
schwerdeführerin mit Strafbefehl vom 31. Juli 2013 mit einer Busse von
Fr. 250.–. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Blick auf diese Verurteilung kürzte die Erstinstanz mit Verfügung vom
5. März 2014 die Direktzahlungen der Beschwerdeführerin für das Jahr
2013 um Fr. 600.–. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
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die Baudirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 23. März
2015 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wel-
ches diese am 25. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht überwies. Darin beantragt sie die Aufhebung der beanstande-
ten Kürzung ihrer Direktzahlungen. Zur Begründung macht sie insbeson-
dere geltend, ihr Betrieb sei über Jahre hinweg vom Kontrolleur B._______
in übertriebener und teilweise nicht zu rechtfertigender Akribie überprüft
worden. Das Vorgehen des Veterinäramtes während der letzten 10 Jahre
sei als schikanös zu bezeichnen. Die beanstandete Organisation des Bo-
xenlaufstalls sei an den Haaren beigezogen und völlig untergeordnet.
D.
Mit Vernehmlassungen vom 10. September 2015 bzw. 2. Oktober 2015 be-
antragen Erstinstanz bzw. Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.
E.
Replikando und duplikando halten die Beschwerdeführerin und die Erstin-
stanz an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz hat innert Frist keine Duplik
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 23. März 2015 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in An-
wendung des LwG ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden. Die Vorinstanz ist letzte kantonale Instanz, da
die Beschwerde ans Zürcher Verwaltungsgericht unzulässig ist gegen An-
ordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des Bundes an-
gefochten werden können (§ 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegeset-
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zes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich [LS 175.2]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwal-
tungsgericht [Bundesverwaltungsgerichtsgesetz], VGG, SR 173.32).
1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdefüh-
rerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen vorliegen (Art. 44 ff.), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend strittig sind agrarrechtliche Direktzahlungen für das Jahr 2013.
Indessen traten auf den 1. Januar 2014 die Änderungen vom 22. März 2013
des LwG betreffend den 3. Titel über die Direktzahlungen in Kraft sowie die
total revidierte Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen
(DZV, SR 910.13). Auf diesen Zeitpunkt hin wurden die entsprechenden
früheren Bestimmungen des LwG und die frühere DZV vom 7. Dezember
1998 (aDZV, AS 1999 229 ff.) aufgehoben. Es fragt sich daher, nach wel-
chen Vorschriften diese Rechtssache zu entscheiden ist.
Grundsätzlich sind diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben. Demnach sind vorliegend die am 1. Januar
2013 geltenden Vorschriften des LwG und der aDZV anwendbar (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2015 B-1571/2015 E. 2.2).
3.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 BV – die Art. 70 ff. des LwG sowie die aufgrund dessen vom
Bundesrat erlassene aDZV. Zwecks Förderung der Landwirtschaft richtet
danach der Bund bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN),
Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beiträgen aus
(vgl. Art. 70 Abs. 1 LwG).
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 aDZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
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auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a aDZV) und Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b aDZV). Beiträge
für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und Beiträge für
regelmässigen Auslauf im freien (RAUS) zählen zu den Ethobeiträgen
(Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV).
Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet
(Art. 63 aDZV). Dieses Gesuch hat neben den Betriebsstrukturen auch An-
gaben zu den beanspruchten Direktzahlungsarten sowie den ökologischen
Leistungsausweis zu enthalten (vgl. Art. 64 Abs. 1 aDZV). Der Kanton stellt
die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und setzt den Beitrag auf
Grund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1 aDZV) (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 B-5182/2010 E. 4).
4.
Die Erstinstanz kürzte der Beschwerdeführerin die beantragte Direktzah-
lungsbeiträge für das Jahr 2013 um Fr. 600.– mit der Begründung, indem
die Boxenseitenwände im Kontrollzeitpunkt nicht demontiert gewesen
seien und somit für jeweils zwei zusammengelegte Boxen nur eine schmale
Tür vorhanden gewesen sei, hätten die für die Gruppenhaltung von sechs
Pferden und vier Fohlen gesetzlich vorgeschriebenen Ausweichmöglichkei-
ten gefehlt. Die Vorgabe gemäss Anmerkung 6 zu Tabelle 7 im Anhang 1
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), wonach
Liegebereich und Auslauf ständig über einen breiten oder über zwei
schmale Durchgänge erreichbar sein müssten, damit auch zwei Tiere
gleichzeitig den Ein- bzw. Ausgang passieren könnten, sei nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Vorgehen des Veterinär-
amts während der letzten 10 Jahre sei als willkürlich zu bezeichnen, zudem
müsse sie eine derart untergeordnete Bestimmung wie es sich bei Anmer-
kung 6 zu Tabelle 7 im Anhang 1 der TSchV handle, gar nicht kennen.
4.1 Die Direktzahlungsverordnung bestimmt, dass Bewirtschafter, welche
Direktzahlungen beantragen, der kantonalen Behörde den Nachweis er-
bringen müssen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen
des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1
aDZV). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere auch
eine tiergerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG). Die
Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Be-
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stimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutz-
gesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Di-
rektzahlungen (Art. 70 Abs. 4 LwG, Art 5 aDZV).
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuch-
steller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die
gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die
Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Gesuchsteller u.a. die
Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht einhält
(Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV).
4.2 Es ist erstellt und unbestritten, dass das Veterinäramt am 16. Januar
2013 folgende Situation antraf: "Haltung von sechs Pferden mit vier nicht
abgesetzten Fohlen im Alter von zweimal sechs Monaten und zweimal acht
Monaten in sechs Boxen à 10.5 m2. Die für Gruppenhaltung gesetzlich ge-
forderten Ausweichmöglichkeiten sind nicht erfüllt. Damit dies erfüllt wird,
müssen die Boxenseitenwände so demontiert werden, dass pro zusam-
mengelegte Box zwei offene Türen vorhanden sind."
4.3 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) stellt
die Grundsätze auf, dass wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in
bestmöglicher Weisung Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwen-
dungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
und b TSchG). Das Gesetz sieht vor, dass die Kantone eine Fachstelle un-
ter der Verantwortung des Kantonstierarztes errichten, die geeignet ist, den
Vollzug des Tierschutzgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vor-
schriften sicherzustellen (Art. 33 TSchG). Der Bundesrat ist befugt, die Voll-
zugsvorschriften zu erlassen (Art. 32 Abs. 1 TSchG). Gestützt auf Art. 32
Abs. 1 TSchG erliess der Bundesrat am 23. April 2008 die Tierschutzver-
ordnung (TSchV, SR 455.1), welche festlegt, dass die kantonalen Fachstel-
len von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geleitet werden
(Art. 210 Abs. 1 TSchV). Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhal-
tungen, in denen unter anderem Rinder und Pferde gehalten werden, min-
destens alle vier Jahre kontrolliert werden (Art. 213 Abs. 1 TSchG) sowie,
dass Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festge-
stellt wurden, kontrolliert werden (Art. 213 Abs. 1 Bst. c TSchV) (vgl. B-
5182/2010 E. 5.3).
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4.4 Das Landwirtschaftsgesetz und die (alte) Direktzahlungsverordnung
sehen zwar ausdrücklich vor, dass die Direktzahlungsbeiträge gekürzt oder
verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die Bestimmungen der Tier-
schutzgesetzgebung nicht einhält (Art. 170 Abs. 2 LwG und Art. 70 Abs. 1
Bst. d aDZV i.V.m. Art. 70 Abs. 4 LwG). Darüber, wie die Kürzung zu be-
messen ist, äussern sie sich aber nicht. Insofern ist der Entscheid ins
pflichtgemässe Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde gestellt.
Um den Kantonen eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis
sicherzustellen, wurde die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonfe-
renz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Direktzah-
lungs-Kürzungsrichtlinie) erlassen. Diese regelt unter anderem die zu ver-
hängenden Sanktionen im Falle von Verstössen gegen die Tierschutzge-
setzgebung. Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Tierschutz
sind mit mindestens einem Punkt pro betroffene GVE, maximal jedoch
50 Punkten zu ahnden (Ziff. 2.1). Die Kürzung entspricht den Strafpunkten
multipliziert mit Fr. 100.–, mindestens jedoch Fr. 200.–. Vorliegend waren
6 GVE betroffen, so dass sich die Mindestsanktion auf Fr. 600.– beläuft.
Die Beschwerdeführerin vermag daraus, dass sie angeblich Ziff. 6 zu Ta-
belle 7 des Anhangs 1 der TSchV nicht gekannt hat, nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten. Ein allgemeiner Grundsatz besagt, dass niemand Vorteile
aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 124 V 215
E. 2b/aa). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei den
Direktzahlungen um ein freiwilliges Förderprogramm, in dessen Rahmen
die Bewirtschafterin eines Betriebs selbst ein Gesuch um Ausrichtung der
Beiträge zu stellen und dafür besorgt zu sein hat, dass sie die Beitrags-
voraussetzungen kennt und erfüllt. Soweit sich die Beschwerdeführerin
vom Veterinäramt des Kantons Zürich schlecht behandelt fühlt, steht es ihr
frei, eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich
einzureichen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt, und der einbe-
zahlte Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kos-
tenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. HRUN-9J8CE7; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Dezember 2015