Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4479/2011
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______, Spanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 28. Juni 2011 das Leistungsbegehren von X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2011 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2011 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz vom 22. November 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 22. November 2011 darauf hingewiesen hat, dass
bezüglich der Problematik der rechten und linken Hand der
Beschwerdeführerin die radiologischen Befunde sowie die Behandlungs
und Operationsberichte zu den eingereichten Bilduntersuchungen fehlen
würden. Überdies weise die Einnahme von Antidepressiva auf eine
psychische Problematik hin, doch würden diesbezüglich weitere Angaben
fehlen. Zur weiteren Abklärung schlage sie deshalb vor, alle
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Befundberichte zu den eingereichten Rx, CT und MRIBildern (Rx
Kontrastmittel Dickdarm, Ct Schädel, Rx Schulter rechts mit Thorax, Rx
beider Hände, MRI LWS) einzuholen, die eingereichten
Bilduntersuchungen mit lesbarem Datum der Untersuchung zu versehen
und einzuscannen sowie weitere Behandlungs und Operationsberichte
zur rechten und linken Hand sowie einen aktuellen psychiatrischen
Untersuchungsbericht einzuholen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die
Verfügung vom 28. Juni 2011 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen
ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen bezüglich der
Problematik der rechten und linken Hand sowie der psychischen
Problematik teilweise vollständig ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 28. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung der
Befundberichte zu den eingereichten Bilduntersuchungen sowie der
psychiatrischen Untersuchungsberichte, und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage
praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die
Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Januar 2012