B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4485/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV,
Geschäftsstelle QSK,
Postfach, 3001 Bern,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Fahrlehrer 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. März 2015 die
Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis abgelegt
hat,
dass die Geschäftsstelle QSK des Schweizerischen Fahrlehrerverbands
SFV (im Folgenden: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 23. März 2015 mitgeteilt hat, dass er die Berufsprüfung nicht bestan-
den habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 dagegen Be-
schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) erhoben und beantragt hat, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Berufsprüfung vom März 2015 sei
als bestanden zu werten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Ap-
ril 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 860.– bis zum 6. Mai
2015 aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni
2015 den fristgerechten Eingang der Zahlung des Kostenvorschusses be-
stätigt hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2015 auf die Beschwerde
vom 23. April 2015 nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausgeführt hat, dass der Kostenvor-
schuss ihrem Konto am 28. Mai 2015 gutgeschrieben worden sei, dass
damit ausgeschlossen werden könne, dass der Kostenvorschuss rechtzei-
tig der Post übergeben oder einem Konto belastet worden sei (Art. 21
Abs. 3 VwVG), und dass damit die Zahlung des Kostenvorschusses als
nicht rechtzeitig gelte,
dass die Vorinstanz überdies festgehalten hat, dass das Schreiben vom
16. Juni 2015 irrtümlich erfolgt sei, und der Beschwerdeführer aus diesem
Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
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dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen diesen Entscheid erhebt und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Beschwerdeverfahren fortzusetzen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Kostenvorschuss sei auf-
grund eines Übermittlungsfehlers erst am 28. Mai 2015 dem Konto der Vor-
instanz gutgeschrieben worden,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführt, er bestreite nicht, dass
die Frist gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG formell nicht eingehalten worden sei,
indessen sei davon auszugehen, dass die Verspätung der Zahlung durch
die Bestätigung der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 geheilt worden sei,
dass er weiter rügt, mit Blick darauf, dass die inhaltliche Behandlung des
Dossiers erst am 16. Juni 2015 an die Hand genommen worden sei, sei
der genaue Zahlungszeitpunkt in der Sache irrelevant und ein Nichteintre-
ten im Nachhinein unverhältnismässig und überspitzt formalistisch,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. August 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, die verspätete Be-
zahlung des Kostenvorschusses sei dem Beschwerdeführer anzurechnen,
dass die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, dass die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien, zumal weder ersichtlich sei noch
vom Beschwerdeführer behauptet werde, dass er im Zeitraum zwischen
dem Erhalt des Schreibens vom 16. Juni 2015 und dem Nichteintretens-
entscheid nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen
habe,
dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 14. August 2015 auf eine Stellung-
nahme verzichtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Be-
rufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 5
Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], zumal keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG),
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dass die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz
habe ihm vor Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2015 das rechtliche Gehör
nicht gewährt, womit die angefochtene Verfügung zusätzlich unter einem
Verfahrensmangel leide,
dass zum wesentlichen Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör das
Recht des Betroffenen gehört, vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu erhalten (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) und die Verwaltungs-
behörde den Betroffenen den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung be-
kannt geben muss, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen (vgl.
BGE 132 II 485 E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 1680 ff.),
dass sich aus den Akten in der Tat nicht ergibt, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids das
rechtliche Gehör gewährt hat,
dass dieser Verfahrensmangel indessen im vorliegenden Beschwerdever-
fahren geheilt wurde,
dass auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn der Kostenvorschuss
verspätet geleistet wird und diese Folge mit der Fristansetzung angedroht
wurde (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 63 N. 26),
dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn
der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor-
den ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer die Beweislast dafür obliegt, dass er diese
Frist eingehalten hat,
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dass der Beschwerdeführer die ihm von der Instruktionsrichterin ange-
setzte Frist zum Nachweis, wann der in Frage stehende Kostenvorschuss
der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden ist, unbenutzt verstreichen liess,
dass er in seiner Beschwerde auch ausdrücklich ausführt, es sei unbestrit-
ten, dass er die Frist gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG formell nicht eingehalten
habe,
dass es sich bei der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um eine
Verwirkungsfrist handelt, so dass die Frage, wann die Vorinstanz mit der
materiellen Behandlung des Dossiers beginnen wollte, irrelevant ist,
dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 16. Juni 2015, in dem die
Vorinstanz irrtümlicherweise bestätigte, der Kostenvorschuss sei rechtzei-
tig eingegangen, offensichtlich erst mehrere Wochen nach Ablauf der Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses erhalten hat,
dass daher nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieses Schreiben in Bezug
auf die Nichteinhaltung der Frist relevant sein könnte oder dadurch die Ver-
spätung der Zahlung durch den Beschwerdeführer geheilt worden sein
könnte,
dass die Vorinstanz somit zu Recht aufgrund der verspäteten Leistung des
Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einge-
treten ist,
dass sich demnach die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet erweist und abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4895; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 28. Oktober 2015