B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
B-4490/2015
U r t e i l v om 1 3 . Ok tobe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation der automatisierten Spiele auf der
Spielplattform Till Casino.
B-4490/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vor-
instanz) eröffnete gegen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und
weitere Personen mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben
von Computern zur Durchführung von telekommunikationsgestützten
Glücksspielen. Dabei zeigte sich, dass die 28 elektronischen Spiele der
Internet-Spielplattform Till Casino – Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures,
Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas
Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II,
Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker,
Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker – der Vorin-
stanz nicht vorgeführt und entsprechend noch nicht qualifiziert worden
waren. In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verwaltungsverfahren zur
Qualifikation der genannten Spiele.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 qualifizierte die Vorinstanz die Spiele
der Plattform Till Casino und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielauto-
maten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Spielbankengesetzes, verbot deren
Betreiben ausserhalb von konzessionierten Spielbanken, entzog der Be-
schwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung und auferlegte
dem Beschwerdeführer Fr. 542.– der Kosten des Zwischenentscheides un-
ter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'626.–
sowie Fr. 1'803.– der Kosten des Endentscheides unter solidarischer Haf-
tung für die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 28'848.–.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesver-
waltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil B-6067/2013 vom
16. März 2015 teilwiese gut, soweit darauf einzutreten war, hob die ange-
fochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 auf und wies die Sache zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Ge-
gen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 qualifizierte die Vorinstanz die automati-
sierten Spiele auf der Plattform Till Casino und faktisch gleiche Spiele als
B-4490/2015
Seite 3
Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Spielbankengesetzes, verbot
deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (Dispositiv-
Ziff. 1) und qualifizierte Geräte und anderweitige technische Lösungen, die
dazu verwendet werden können, Zugang zu den unter Ziff. 1 genannten
Spielen zu verschaffen, diese zu starten, Einsätze entgegenzunehmen und
Gewinne auszubezahlen, als Glücksspielautomaten nach Art. 3 Abs. 2 des
Spielbankengesetzes (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner stellte sie fest, bei den Ge-
räten des Beschwerdeführers handle es sich um Glücksspielautomaten im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Spielbankengesetzes, auf denen Glücksspiele
nach Ziff. 1 angeboten wurden (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich auferlegte
die Vorinstanz keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 4) und entzog der Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-
Ziff. 5).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2015
wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begrün-
dung seines sinngemässen Antrags um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei vorliegend unzu-
ständig, da die Zuständigkeit für telekommunikationsgestützte Geldspiele
ausserhalb von Casinos gestützt auf die Bundesverfassung bei den Kan-
tonen liege. Unabhängig davon hätten Geldspielautomaten autonome
technische Einrichtungen zu sein, die netzunabhängig betrieben werden
könnten, ansonsten jeder mit dem Internet verbundene Computer als
Glücksspielautomat zu qualifizieren wäre. Zudem sei der Beschwerdefüh-
rer in seiner Funktion als Vermittler von der Qualifikationsverfügung nicht
betroffen und auch strafrechtlich nicht erfasst, ebenso wie ein Spieler der
Online-Glücksspiele straffrei ausgehe; aktuell strafbar sei einzig das Orga-
nisieren und Betreiben von Glücksspielautomaten. Ferner macht der Be-
schwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber telekommunikations-
gestützten Glücksspielen der Swisslos/Comlot geltend und rügt schliess-
lich, aufgrund fehlender Notifikationen sei es nicht möglich, gesetzeskon-
forme Geschicklichkeits-Geld-Spielautomaten zu entwickeln, welche einen
legalen Betrieb dieser Art von Geldspielautomaten ausserhalb von Casinos
erlauben würden.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. September 2015
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
B-4490/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2015 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Eidgenössische Spielbanken-
kommission ESBK zählt (Art. 33 Bst. f VGG).
1.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Ge-
genstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren be-
stimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen-
stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine allfällige Strafbarkeit bezieht,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ist einzig die Qualifikation der genannten Spiele der Plattform
Till Casino. Über eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ist im betreffenden Verwal-
tungsstrafverfahren zu befinden (vgl. BGE 138 IV 106 E. 5.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, ist als Entscheidadressat von der angefochtenen Verfügung beson-
ders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zuständigkeit für die Bewilligung und
B-4490/2015
Seite 5
die Beaufsichtigung telekommunikationsgestützter Geldspiele liege ge-
stützt auf Art. 106 der Bundesverfassung nicht bei der Vorinstanz, sondern
bei den Kantonen.
2.1 Nach Art. 106 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften
über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung
(Abs. 1). Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsich-
tigung der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen,
an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder
einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsys-
teme der Spielbanken (Abs. 3 Bst. a), wobei diese Bestimmung auch auf
die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung
findet (Abs. 4). Art. 106 BV in der Fassung vom 11. März 2012 entspricht
dem Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative "Für Geldspiele im
Dienste des Gemeinwohls" (vgl. AS 2012 3629). Die aktuelle Gesetzge-
bung umfasst das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) sowie das Bundesgesetz betreffend
die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (Lotterie-
gesetz, LG, SR 935.51). Der Bundesrat hat im Mai 2014 in Umsetzung der
neuen Verfassungsgrundlage vorgeschlagen, die beiden Rechtsgrundla-
gen durch ein neues einheitliches Bundesgesetz über Geldspiele zu erset-
zen (vgl. Entwurf zu einem Bundesgesetz über Geldspiele [Geldspielge-
setz, BGS] vom 30. April 2014). In der Zwischenzeit gelten die bestehen-
den Rechtsgrundlagen weiter; Art. 106 BV in seiner neuen Fassung enthält
keine direkt anwendbaren Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1086/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 f.).
2.2 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere
geldwerte Vorteile, wobei die Vorschriften des Lotteriegesetzes vorbehal-
ten sind (Art. 1 SBG). Das Spielbankengesetz gilt als Grunderlass der
schweizerischen Glücksspielordnung und als lex generalis zum Lotteriege-
setz (Urteil des Bundesgerichts 2C_1086/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.3.1
m.H.). Das Verhältnis zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbanken-
gesetz bestimmt sich nach der gesetzlichen Unterscheidung, wobei der
wesentliche Unterschied zwischen (kantonalen) Lotterien und den ande-
ren, in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Glücksspielen in
der Planmässigkeit des jeweiligen Geldspiels liegt (vgl. BGE 137 II 222
E. 7.1 f m.H. und 137 II 164 E. 3.1 m.H.). Die Verfolgung und Beurteilung
von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz obliegt den Kantonen
B-4490/2015
Seite 6
(Art. 47 LG), wogegen die Vorinstanz für die Verfolgung von Widerhand-
lungen gegen das Spielbankengesetz zuständig ist (Art. 48 SBG). Zur
Durchsetzung des Bundesrechts ist die Zuständigkeit der Vorinstanz so-
dann weit gefasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2004 vom 1. Dezem-
ber 2004 E. 3.1.1).
2.3 Vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die qualifizierten Spiele der
Plattform Till Casino nicht unter die Lotteriegesetzgebung fallen. Entspre-
chend den obigen Ausführungen war die Vorinstanz damit gestützt auf das
Spielbankengesetz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
2.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich ferner eine Ungleichbe-
handlung gegenüber den Online-Angeboten der SWISSLOS geltend. Ge-
mäss dem Spielbankengesetz sei die telekommunikationsgestützte Durch-
führung von Glücksspielen verboten, und was unter dem zeitlich jüngeren
Spielbankengesetz verboten sei, müsse auch für das früher erlassene Lot-
teriegesetz gelten.
Gemäss Art. 5 SBG ist die telekommunikationsgestützte Durchführung von
Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, verboten. Das Lotteriegesetz
enthält keine dem Art. 5 SBG entsprechende Bestimmungen. Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8
BV rügt, verkennt er, dass die von ihm geltend gemachte Ungleichbehand-
lung durch den Gesetzgeber zu beheben wäre (vgl. zu den vom Gesetzge-
ber vorläufig fallen gelassenen Revisionsvorhaben BGE 137 II 222 E. 6.3).
Die verwendete Technik hat ferner keinen Einfluss auf die juristische Qua-
lifikation als Glücksspiel im Sinne des Spielbanken- bzw. des Lotteriege-
setzes, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (vgl. BGE 137 II 222 E. 6.3). Die Beschwerde erweist sich insoweit als
unbegründet.
3.
Ferner macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, telekommunika-
tionsgestützte Online-Glücksspiele seien keine Geldspielautomaten, da
Geldspielautomaten autonome technische Einrichtungen und netzunab-
hängig seien. Unabhängig davon könnten ohnehin ausschliesslich der Or-
ganisator und der Betreiber von Online-Glücksspielen zur Qualifikation der
Angebote verpflichtet werden.
B-4490/2015
Seite 7
3.1 Nach Art. 3 SBG sind Glücksspiele Spiele, bei denen gegen Leistung
eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aus-
sicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Abs. 1).
Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im
Wesentlichen automatisch abläuft (Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG dür-
fen Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.
Art. 5 SBG verbietet sodann die telekommunikationsgestützte Durchfüh-
rung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet. Schliesslich räumt
Art. 6 Abs. 1 SBG dem Bundesrat die Kompetenz ein, spieltechnische Vor-
schriften über Spielsysteme sowie über Glücksspielautomaten zu erlassen;
der Bundesrat sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewer-
tung oder eine Zulassung vor und regelt das Verfahren. Wer sodann einen
Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten)
in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission
vorführen (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung über Glücksspiele und Spielban-
ken vom 24. September 2004 [Spielbankenverordnung, VSBG,
SR 935.521]). Die Vorführungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG
trifft insbesondere auch den Aufsteller und Geräteeigentümer eines Geld-
spielautomaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7240/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 3.4.1 und E. 3.4.5).
3.2 Mit Urteil B-6067/2013 vom 16. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht rechtskräftig fest, dass es sich bei den von der Vorinstanz
qualifizierten Spielen der Plattform Till Casino um Glücksspiele im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 SBG handelt (E. 3.1). Nachfolgend ist daher nur zu prüfen,
ob die Laptops des Beschwerdeführers mit angeschlossenem Bezahlsys-
tem als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG zu qualifi-
zieren sind und der Beschwerdeführer der Vorführungspflicht gemäss
Art. 61 Abs. 1 VSBG unterstand.
3.3 Entsprechend der Zielsetzung des Spielbankengesetzes – das Glücks-
spiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile insgesamt zu erfassen und
es grundsätzlich auf konzessionierte Spielbanken zu konzentrieren – sowie
dem klaren Willen des Gesetzgebers ist für den Begriff des Spielautomaten
insbesondere entscheidend, dass der Spieler am Gerät einen in den we-
sentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die
Spielbanken [Spielbankengesetz, SBG] vom 26. Februar 1997 [nachfol-
gend: Botschaft zum Spielbankengesetz], BBl 1997 III 157 f., 169 f.). Dabei
ist unerheblich, welches Gerät bzw. welche technische Lösung letztlich
B-4490/2015
Seite 8
dazu verwendet wird, womit je nach Umständen auch telekommunikations-
gestützte Geräte als Geldspielautomaten qualifiziert werden können (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6067/2013 vom
16. März 2015 E. 3.3 und 3.5 m.w.H.). Es ist daher, entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers, vorliegend nicht relevant, dass es sich bei
den verwendeten Geräten um Laptops handelt und diese keine Spielauto-
maten im klassischen Sinne darstellen. Hingegen ist von Bedeutung, ob
die fraglichen Laptops durch technische bzw. elektronische Einrichtungen
den Zugriff auf die betreffende Glücksspielplattform ermöglichten. Um die
Laptops als Glücksspielautomaten qualifizieren zu können, müssen sie
sich von üblichen Computerstationen darin unterscheiden, dass sie den
Zugang zu elektronischen Glücksspielen (Online-Angebote oder festinstal-
lierte Programme) ermöglichen, während dies und die Leistung von
Spieleinsätzen sowie die Auszahlung der Gutschrift von Gewinnen mit han-
delsüblichen Geräten nicht möglich wäre. Das ergibt sich namentlich aus
der Umschreibung in der Botschaft des Bundesrates zum Spielbankenge-
setz, wonach der Begriff "Geldspielautomat" ausnahmslos alle Spielgeräte
erfasst, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den
wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Ge-
winnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines an-
deren geldwerten Vorteils endet (vgl. BBl 1997 III 169 f.). Damit reicht die
blosse Vermietung oder Entleihung eines Laptops, ohne besondere tech-
nische bzw. elektronische Vorinstallationen der beschriebenen Art, nicht
aus, um einem Laptop den Charakter eines Geldspielautomaten zu geben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6067/2013 vom 16. März
2015 E. 3.6).
3.4 Der angefochtenen Verfügung sowie den von der Vorinstanz einge-
reichten Strafakten gegen den Beschwerdeführer kann entnommen wer-
den, dass dieser mit der Lokalinhaberin eines Restaurants in (...) einen
schriftlichen Aufstellervertrag "Vereinbarung für die Gewährung der Plat-
zierung von Spielautomaten" vom 26. Februar 2012 über die zur Verfügung
gestellten Geräte abgeschlossen hat.
3.4.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, der technischen Analyse der beiden
Laptops könne entnommen werden, dass der Zugriff auf die Spielplattform
Till Casino bei einem der Laptops über ein auf der Taskleiste versteckt ab-
gelegtes Icon erfolgt sei. Wenn man mit dem Mauszeiger von links her über
die Taskleiste fahre, so würden gleich nach dem Icon des Internetexplorers
die Umrisse eines Icons erscheinen, das in der gleichen Farbe gehalten
sei wie die Taskleiste. Nach der Anwahl dieses Icons werde ein Zahlen-
B-4490/2015
Seite 9
Eingabefeld geladen und nach der Eingabe des Codes "5555" könne auf
die Spiele von Till Casino zugegriffen werden. Beim zweiten Laptop erfolge
der Zugriff auf die Plattform über ein sich auf dem Desktop befindendes
Icon "Laufwerk F". Wobei nach der Anwahl dieses Icons wiederum ein Zah-
leneingabefeld aufgehe, und nach der Eingabe des Codes "5555" die
Spiele von Till Casino aufgeschaltet würden und auf diese zugegriffen wer-
den könne. Die Spiele seien bereits auf den Geräten installiert und müssten
nicht von einem externen Server zugeladen werden, sondern würden le-
diglich vom Remote-Server autorisiert. Nach erfolgter Autorisierung durch
den Remote-Server werde der Zugriff durch die Geräte auf die Spielaus-
wahl ermöglicht, wobei die Geräte mit dem Servernamen, einer eindeuti-
gen ID und einem Passwort eingestellt sein müssten, damit sie den Server
finden und sich bei ihm anmelden könnten. Die Login-Daten für den Re-
mote-Server der Plattform Till Casino seien an die Geräte gebunden und
nicht an die Person, die an den Geräten spiele. Ohne die lokale Applikation
könne ein handelsübliches Gerät nicht auf die besagte Spielplattform zu-
greifen, da es vom Remote-Server nicht erkannt und deshalb auch nicht
autorisiert werde. Auch werde die lokale Applikation von Till Casino bzw.
die Spielauswahl bei beiden Laptops erst geladen, wenn der Code "5555"
im PIN-Eingabefeld korrekt eingegeben werde; andernfalls werde die lo-
kale Applikation sofort wieder beendet. Somit könne einzig über die instal-
lierte lokale Applikation auf die Spielplattform zugegriffen und gespielt wer-
den.
3.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ferner, dass nach Hin-
weisen aus Spielerkreisen das Aufladen von Spielkrediten über den Chef
des Lokals mittels USB-Stick erfolgt sei. Anlässlich der Polizeikontrolle
seien zwei Personen an den Laptops mit aufgebuchten Krediten auf den
entsprechenden Zählern am Spielen gewesen. Somit sei belegt, dass der
Kreditzähler manuell aufgeladen werden könne; in welcher Art und Weise
dies tatsächlich geschehen sei, sei nicht massgebend. Die technische Ana-
lyse belege aber die Vermutung, dass die Kreditbuchung via PIN-Eingabe
und/oder USB-Stick funktioniere.
3.4.3 Die Vorinstanz kommt gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
zum Schluss, es sei damit belegt, dass die Geräte über technische und
elektronische Einrichtungen verfügten, die den direkten Zugriff auf die
Plattform und das Ändern des Spielkreditstandes ermöglichten, was sie
klar von gewöhnlichen Computern unterscheide. Bei den zwei Laptops
handle es sich somit um Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SBG.
B-4490/2015
Seite 10
3.5 Der Beschwerdeführer stellt die vorstehenden Sachverhaltsfeststellun-
gen der Vorinstanz nicht substanziiert in Frage. Aus den Darstellungen der
Vorinstanz, die sich auf die von ihr eingereichten Unterlagen (insbesondere
der Datenträgeranalysen vom 28. Mai 2015) stützen, erhellt, dass die be-
treffenden Laptops des Beschwerdeführers durch vorinstallierte Software
und technische Einrichtungen nicht nur den Zugriff auf die Plattform Till
Casino bzw. auf deren Glücksspiele erst ermöglicht haben, sondern auch
die Leistung von Spieleinsätzen und die Anrechnung von Spielkrediten
bzw. die Auszahlung von Gewinnen durch die Betreiber des Lokals, in dem
die Laptops aufgestellt waren, sichergestellt wurde. Die genannten Funkti-
onen bzw. Leistungen lassen sich allein mit handelsüblichen Geräten nicht
abrufen. Die Vorinstanz hat die beiden Laptops des Beschwerdeführers
damit zu Recht als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG
qualifiziert.
3.6 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er sei weder Betreiber noch
Organisator der Online-Spiele und daher als blosser Vermittler von der
Qualifikationsverfügung nicht betroffen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.4),
hat der Beschwerdeführer mit der Lokalinhaberin eines Restaurants in (...)
am 26. Februar 2012 einen schriftlichen Aufstellervertrag "Vereinbarung für
die Gewährung der Platzierung von Spielautomaten" über die betreffenden
Geräte abgeschlossen. Gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung stellt der Ver-
mieter (die Lokalinhaberin) dem Betreiber des/der Spielautomaten (dem
Beschwerdeführer) den Platz für die Platzierung des/der Automaten im Lo-
kal zur Verfügung, wobei der Betreiber der Spielautomaten für die Platzie-
rung pro Monat einen Mietzins pro Automat zu bezahlen hat (Ziff. 3). Somit
war der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht bloss Vermitt-
ler, sondern zumindest Aufsteller und Betreiber der Glücksspielautomaten
und daher von der Vorführungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG
erfasst (vgl. E. 3.1).
4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der fehlenden
Notifikationen gemäss Notifikationsverordnung sei es nicht möglich, geset-
zeskonforme Geschicklichkeits-Geld-Spielautomaten zu entwickeln, was
einen legalen Betrieb dieser Art von Geldspielautomaten ausserhalb von
Casinos erlauben würde.
Soweit auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist sie mit Ver-
weis auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie
auf das eingereichte Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft
B-4490/2015
Seite 11
(SECO) vom 8. Februar 2011 abzuweisen. Das SECO weist in seinem
Schreiben vom 8. Februar 2011 insbesondere darauf hin, dass unter ande-
rem Art. 61 ff. VSBG Vorschriften über die Abgrenzung zwischen Glücks-
spielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten enthalten. Weiter
führt es zutreffend aus, bei diesen Normen handle es sich nicht um techni-
sche Vorschriften bzw. Spezifikationen im Sinne der einschlägigen Über-
einkommen, weshalb sie nicht notifiziert worden seien. Da die Beschwerde
auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet ist, kann hier auf die Ein-
zelheiten der Ausführungen des SECO verwiesen werden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 3'000.– festgelegt; der am 3. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-4490/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
B-4490/2015
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Oktober 2015