Abtei lung II
B-4492/2008/f lr/ lua/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Vorinstanz.
Rückforderung Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4492/2008
Sachverhalt:
A.
W._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt und pflanzt u.a. auf 5,4 ha
Winterweizen an. Diese Kulturen haben am 25. Juni 2006
Hagelschäden erlitten. Da das Getreide beim Dreschen offenbar be-
reits keimte, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf die An-
saat einer Folge- bzw. Winterkultur. Im Frühling 2007 mulchte er die
betroffene Anbaufläche und säte darauf Mais an. Am 14. November
2007 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers die ÖLN-Kontrolle
statt, worauf der Kontrolleur bei der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald (lawa, Vorinstanz) eine Beitragskürzung aufgrund des nicht er-
folgten Anbaus einer Folgekultur beantragte. Die Vorinstanz kürzte dar-
aufhin mit Verfügung vom 14. Januar 2008 die Direktzahlungen an den
Beschwerdeführer um Fr. 6'210.– (=5,4 x Fr. 1'150.–). Zur Begründung
brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe die Bedingungen und Auf-
lagen im Bereich Bodenschutz auf der erwähnten Anbaufläche nicht
vollständig erfüllt.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Februar 2008 Einsprache bei der Vorinstanz. Er beantragte sinnge-
mäss, von den Beitragskürzungen abzusehen. Zur Begründung brach-
te er vor, dass der Bodenschutz jederzeit und flächendeckend gewähr-
leistet gewesen sei. Indem er keine Folgekultur angesät habe, habe er
überdies eine unnötige Luftbelastung verhindert. Die Vorinstanz ver-
langte daraufhin von der Kontrollorganisation Qualinova AG einen Mit-
bericht in der Sache, welcher mit Eingabe vom 24. April 2008 zum
Schluss kam, an der Beitragskürzung sei festzuhalten.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 hielt die Vorinstanz die Kür-
zung der Direktzahlungen um Fr. 6'210.– aufrecht. Sie begründete ih-
ren Entscheid damit, dass gemäss Ziff. 5.1 Bst. a und b der techni-
schen Weisungen zum ÖLN im Anhang zur Verordnung vom 7. De-
zember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV,
SR 910.13) für die Bodenbedeckung auf Betrieben mit mehr als 3 ha
Ackerfläche entweder eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründün-
gung anzupflanzen seien. Ausfallgetreide werde in diesem Zusammen-
hang explizit nicht als Folgekultur genannt. Ausfallgetreide als Folge-
kultur sei problematisch, weil durch den Auflauf des Getreides Pilzkul-
turen entstehen könnten. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass
die fragliche Anbaufläche nicht korrekt bewachsen gewesen sei. Er
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habe demnach mit seiner Vorgehensweise die technischen Weisungen
zum ÖLN missachtet, weshalb eine Beitragskürzung schon aufgrund
der eingesparten Bodenbearbeitungs- und Saatkosten angemessen
sei. Die Beitragskürzung sei im Beitragsjahr 2007 vorgenommen wor-
den, weil die fehlbare Handlung anlässlich der Kontrolle 2007 entdeckt
worden sei und sich bis im Frühling 2007 ausgewirkt habe. Eine Kür-
zung für die Beitragsjahre 2006 und 2007 habe sich nicht aufgedrängt.
B.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung der Beitragskürzung im Umfang von Fr. 6'210.–.
Zur Begründung bringt er vor, dass der von ihm angeblich begangene
Fehler nicht im Beitragsjahr 2007 liege. Ihm sei bewusst, dass die Art
der von ihm gewählten Begrünung ungewöhnlich sei. Jedoch gelte es
festzuhalten, dass die Bodenbedeckung stets dicht gewesen sei, und
somit zu keiner Zeit Erosionsgefahr bestanden habe. Selbst wenn er
die fragliche Fläche vorschriftsgemäss begrünt hätte, hätte er anläss-
lich der (mechanischen) Aussaat zusätzlich den Mulch verwendet. In-
dem er die Fläche lediglich gemulcht habe, habe eine Nitrifizierung
derselben verhindert werden können. In diesem Zusammenhang seien
die von der Vorinstanz vorgebrachten phyto-sanitarischen Kriterien
zwecks Bodenschutz nicht relevant. Schliesslich sei eine Kürzung der
Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 1'150.– pro Hektare nicht verhält-
nismässig. Entsprechendes Saatgut hätte pro Hektare lediglich
Fr. 220.– gekostet.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 hält die Vorinstanz an ihren
Ausführungen fest. Sie bringt neu vor, dass sich der pro Hektare zu
kürzende Betrag um Fr. 50.– erhöhen würde, wenn die Kürzung im
Sinn von Art. 171 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) (recte: Art. 170 LwG) für das Jahr
2006 vorgenommen würde.
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW führt in seiner Stellungnahme
vom 3. September 2008 aus, der Entscheid der Vorinstanz sei als
rechtens zu erachten. Art. 14 DZV halte fest, dass die technischen Re-
geln des ÖLN im Anhang aufgeführt seien. Das BLW habe bis Ende
des Jahres 2007 Regeln anerkennen können, welche die Anforderun-
gen des ÖLN oder mindestens gleichwertige Anforderungen enthiel-
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ten. Dabei seien die KIP- und die PIOCH-Richtlinien anerkannt wor-
den, welche neben Ziff. 5.1 der technischen Weisungen anwendbar
seien. Diese Richtlinien hielten ausdrücklich fest, dass die Ansaat ei-
ner Gründüngung oder einer Kunstwiese verlangt werde, wenn im
Herbst keine Winterkultur angesät werde. Einzige erlaubte Selbstbe-
grünung sei Ausfallraps. Die PIOCH-Richtlinien schlössen Ausfallge-
treide explizit aus. Es liege daher nicht im Ermessen des Beschwerde-
führers, welche Massnahmen er für einen geeigneten Bodenschutz er-
greifen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2008 ist ein in
Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangener Entscheid und
stellt somit eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar. Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss
Art. 33 Bst. i des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) und § 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Sys-
tematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist die-
ser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
Bst. a-c VwVG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG)
und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer eine Fläche von 5,4 ha mit Ausfallweizen anstelle einer Winterkul-
tur bzw. Zwischenfutter oder einer Gründüngung begrünen durfte und
ob die darauf gestützten Kürzungen von Direktzahlungen zulässig und
verhältnismässig sind.
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2.1 Dem Grundsatz nach ist der geeignete Bodenschutz, worunter
eine adäquate Ansaat für die Wintermonate fällt, in Art. 9 DZV gere-
gelt. Konkretisiert werden die Vorgaben von Art. 9 DZV u.a. in Ziff. 5.1
Bst. a und b des Anhangs zur DZV (Anhang), wonach auf offenen
Ackerflächen ab 3 ha, welche vor dem 31. August abgeerntet werden,
eine Winterkultur, Zwischenfutter oder eine Gründüngung angesät wer-
den muss.
Es stellt sich die Frage, ob diese Aufzählung abschliessend ist, oder
ob allenfalls – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auch andere
Arten der Begrünung von Art. 9 DZV i.V.m. Ziff 5.1 Bst. a und b des
Anhangs gedeckt wären. Der Wortlaut von Ziff. 5.1 Bst. a und b des
Anhangs legt nahe, dass die Aufzählung abschliessend ist. Aus dem
Wortlaut des ersten Satzes von Ziff. 5.1 des Anhangs ergibt sich, dass
"offene Ackerflächen [...] wie folgt bedeckt" werden "müssen". Danach
folgen Bst. a und b, welche als zulässige Bodenbedeckungen eine
Winterkultur, Zwischenfutter oder eine Gründüngung bezeichnen. Zu-
sätze wie "oder Ähnliches" bzw. "oder Gleichartiges" lassen sich nicht
finden. Bei den Vorgaben von Ziff. 5.1 des Anhangs handelt es sich
folglich um einen Imperativ, welcher dem Betroffenen keine weiterge-
hende Wahl belässt.
Dass Ziff. 5.1 des Anhangs nicht anders verstanden werden kann, er-
gibt sich weiter aus den vom BLW zitierten KIP-Richtlinien, welche zur
Zeit der sachverhaltsrelevanten Unterlassung durch den Beschwerde-
führer auch für den Kanton Luzern Geltung hatten. Deren Ziff. 4.1 gibt
den Inhalt von Ziff. 5.1 des Anhangs wieder, führt aber präzisierend
aus, dass auch eine flächendeckende Selbstbegrünung durch Ausfall-
raps als Zwischenkultur gilt. Ziff. 4.1 der KIP-Richtlinien lässt sich mit-
hin nicht entnehmen, dass nebst den genannten Ansaaten noch weite-
re in Frage kommen. Dass Ziff. 5.1 des Anhangs die erlaubten Ansaa-
ten durchaus abschliessend (und restriktiv) regelt, ergibt sich schliess-
lich in aller Deutlichkeit aus Ziff. 4.1 der PIOCH-Richtlinien. Demnach
werden u.a. Ausfallgetreide ("repousses de céréales") ausdrücklich
nicht als Gründüngung zugelassen. Auch wenn die PIOCH-Richtlinien
auf den zu beurteilenden Sachverhalt in örtlicher Hinsicht nicht an-
wendbar sind, so verdeutlichen sie doch den Wortlaut von Ziff. 5.1 des
Anhangs. Durch die Genehmigung der PIOCH-Richtlinien durch das
BLW hat dieses deren Konformität mit der einschlägigen Gesetzge-
bung bestätigt; Gründe, welche eine gegenteilige Annahme nahelegen,
bestehen keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
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vorgebracht.
2.2 Unter diesen Umständen können die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht gehört werden. Die Vorgaben in Ziff. 5.1 des Anhangs
sind als gesetzliche Fiktionen zu betrachten. Dies bedeutet, dass der
Bodenschutz in rechtlicher Hinsicht nur dann als gewährleistet ange-
sehen wird, wenn der Beschwerdeführer die in Ziff. 5.1 des Anhangs
genannten Kulturen ansät. Ob der Bodenschutz bzw. die phyto-sanita-
rischen Kriterien allenfalls auch durch andere Ansaaten sichergestellt
werden könnten, ist daher vorliegend nicht zu beurteilen.
3.
Bei den dem Beschwerdeführer gekürzten Beiträgen handelt es sich
um Flächenbeiträge i.S.v. Art. 27 Abs. 1 DZV. Für das Beitragsjahr
2007 hatte der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Fr. 1'150.–
pro Hektare. Die Kürzung von Beiträgen ist in Art. 70 DZV geregelt
und richtet sich nach der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkon-
ferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Richtli-
nie). Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV hat eine Kürzung dann zu er-
folgen, wenn der Beitragsberechtigte die Bedingungen und Auflagen
der DZV sowie allfällige weitere, die ihm auferlegt wurden, nicht ein-
hält. Aus Ziff. 1.1.5 der Richtlinie ergibt sich, dass 100% der Flächen-
beiträge abzuziehen sind, wenn – wie vorliegend – die Saat fehlt.
Insofern ist die Kürzung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt. Da die
Richtlinie unmissverständlich vorschreibt, dass die Flächenbeiträge
vollständig zu kürzen sind wenn die Saat fehlt, hat die Vorinstanz kei-
nen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Kürzung.
Unter diesen Umständen kann denn auch das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach die ihm auferlegte 100%-ige Kürzung unver-
hältnismässig sei, nicht gehört werden.
4.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Kürzung der Flä-
chenbeiträge hätte für das Beitragsjahr 2006 und nicht für das
Beitragsjahr 2007 vorgenommen werden müssen.
Gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG haben Kürzungen mindestens für jene
Jahre zu erfolgen, in denen der Beitragsberechtigte die anwendbaren
Bestimmungen verletzt hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
Art. 9 DZV i.V.m. Ziff 5.1 Bst. a und b des Anhangs klarerweise im Jahr
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2006 verletzt, indem er nach den Hagelschäden im Sommer 2006 die
entsprechende Ackerfläche nicht neu begrünt hat. Insofern hätte die
Kürzung in der Tat für das Beitragsjahr 2006 vorgenommen werden
müssen. Indem dies nicht geschehen ist, wurden dem Beschwerdefüh-
rer demnach für das Beitragsjahr 2006 unrechtmässig Flächenbeiträge
für die in Frage stehenden 5,4 ha ausgerichtet. Gemäss Art. 171
Abs. 1 und 2 LwG können unrechtmässig bezahlte Beiträge von der
ausrichtenden Behörde entweder ganz oder teilweise zurückgefordert
oder verrechnet werden. Die Kürzung (und Nichtauszahlung) der Flä-
chenbeiträge für das Beitragsjahr 2007 kann demnach als Verrech-
nung i.S.v. Art. 171 Abs. 2 LwG angesehen werden und ist nicht zu be-
anstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher im Ausmass des
Verrechnungsbetrages zu schützen.
Es stellt sich hingegen die Frage, ob der ganze zu kürzende Betrag
verrechnet worden ist. Die Kürzung im Jahr 2006 hätte Fr. 1'200.– pro
Hektare betragen und wäre somit um Fr. 50.– pro Hektar höher ausge-
fallen. Die Differenz bei 5,4 ha betrüge Fr. 270.–, welche von der
Vorinstanz noch zurückgefordert werden müssten. Aus Ziff. 1.1.5 der
Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar
2005 zur Kürzung der Direktzahlungen ergibt sich, dass Kürzungen
unter Fr. 200.– nicht eingezogen werden. Inwiefern die Vorinstanz den
Fr. 200.– übersteigenden Betrag von Fr. 70.– nachfordern will, bleibt
im Rahmen des Opportunitätsprinzips ihrem Ermessen anheim ge-
stellt, müsste jedoch neu verfügt werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde aus den genann-
ten Gründen abzuweisen ist.
6.
Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem am
31. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet
(Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber
Höhe nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verrechnet.
3.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xyz; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. November 2008
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