B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4492/2013
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch).
B-4492/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am […] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige und wohnt in ih-
rer Heimat. Die Versicherte war über 15 Jahre in der Schweiz als Küchen-
gehilfin erwerbstätig. Dementsprechend entrichtete sie Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 8. September 1998 meldete sich die Versicherte bei der
IV-Stelle Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle GR) zum Leistungsbezug an.
Sie machte geltend, seit April 1997 an Rückenschmerzen, Hüftgelenks-
schmerzen und Schmerzen im rechten Bein zu leiden. Nach entsprechen-
den Abklärungen sprach die IV-Stelle GR mit Verfügung vom 10. Dezem-
ber 1999 der Versicherten für den Zeitraum von 1. April 1998 bis 30. No-
vember 1998 eine halbe Invalidenrente zu.
C.
Nachdem sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert
hat, meldete sie sich mit Formular vom 5. Juni 2001 erneut bei der IV-Stelle
GR zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Gutachtens bei der Me-
dizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: Medas-Gutach-
ten) verfügte die IV-Stelle GR am 28. März 2003 die Zusprechung einer
halben Invalidenrente ab 1. Januar 2001. Die von der Versicherten dage-
gen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle GR mit Einspracheent-
scheid vom 13. August 2003 abgewiesen.
D.
Nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz per 30. Januar 2004 nach Ser-
bien verlegte, wurde das Dossier zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet. An-
schliessend leitete die Vorinstanz im Jahr 2006 eine Revision von Amtes
wegen ein und holte beim serbischen Versicherungsträger ärztliche Unter-
lagen ein. Im Schlussbericht des Regionalärztlichen Dienstes der Vo-
rinstanz (nachfolgend: RAD) vom 4. März 2008 hielt Dr. med.
A._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom (M 51.2) bei lumbaler Dis-
kushernie und eine leicht depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstö-
rung des oberen Gastrointestinaltraktes (F45.31) fest. Er beurteilte die Ar-
beitsunfähigkeit der Versicherten als unverändert. Gestützt darauf teilte die
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Seite 3
Vorinstanz der Versicherten am 3. April 2008 mit, dass sie weiterhin An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
E.
Im Rahmen der Überprüfung der Invalidenrente gemäss den Schlussbe-
stimmungen der IV-Revision 6a beauftragte die Vorinstanz die Dres. med.
B._______, Facharzt für Rheumatologie, und med. C._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung.
Die Gutachter kamen in ihren Expertisen vom 19. September und 8. Okto-
ber 2012 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten
erheblich verbessert habe. In der angestammten Tätigkeit sei die Versi-
cherte nur noch zu 30 % eingeschränkt, während ihr eine angepasste Tä-
tigkeit zu mindestens 90 % zumutbar sei.
F.
Im RAD-Bericht vom 17. Dezember 2012 beurteilte Dr. med. D._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Expertisen der Dres. med.
C._______ und med. B._______ als umfassend, sorgfältig und mit gut
nachvollziehbaren und begründeten Schlussfolgerungen erhoben. Auf psy-
chiatrischem Gebiet sei einzig noch die somatoforme Schmerzstörung fest-
gestellt worden. Die depressive Komponente, welche im Jahr 2003 be-
schrieben worden sei, sei eindeutig nicht mehr vorhanden. In rheumatolo-
gischer Hinsicht habe sich das lumbospondylogene rechtsseitige Syndrom
seit der Medas-Begutachtung im Jahr 2002 gebessert, während die vo-
rübergehend ab 2008 beeinträchtigenden Polyarthralgien heute kaum
mehr vorhanden seien.
G.
Gestützt auf die Begutachtungen der Dres. med. C._______ und med.
B._______ sowie die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______
stellte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Januar
2013 die Einstellung der Invalidenrente aufgrund ihres erheblich verbes-
serten Gesundheitszustandes in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte
mit Schreiben vom 1. Februar und 14. März 2013 Einwendungen. Mit
Schreiben vom 20. März 2013 reichte sie weitere medizinische Unterlagen
ein.
H.
Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. D._______ am 19. April 2013 und die
RAD-Ärztin Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
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therapie, am 20. Mai 2013 zu den neu eingereichten medizinischen Berich-
ten Stellung bezogen hatten, erliess die Vorinstanz am 27. Juni 2013 eine
dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung. Die bisherige In-
validenrente wurde per 31. August 2013 aufgehoben.
I.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic Gojko, beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2013 Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. Juni 2013 aufzu-
heben und es sei der Beschwerdeführerin nach dem 31. August 2013 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache erneut ab-
zuklären.
J.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin
zwei weitere ärztliche Berichte ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnis wei-
tergeleitet wurden.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 beantragt die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung.
L.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2013 lässt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen festhalten und reicht weitere ärztliche Unterlagen ein. Mit
Schreiben vom 21. Mai 2014 gingen weitere medizinische Berichte ein.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 erhielten
die Parteien Gelegenheit, aufgrund der geänderten Rechtsprechung hin-
sichtlich anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer
psychosomatischer Störungen eine Stellungnahme einzureichen.
O.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015
aus, dass sich ihr Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Sie erfülle
den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, weshalb an den gestellten
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Seite 5
Anträgen festgehalten werde. Des Weiteren reichte sie diverse medizini-
sche Berichte ein.
P.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2015
auf den RAD-Bericht von Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 30. November 2015 und hielt fest, das bidiszipli-
näre Gutachten der Dres. med. C._______ und med. B._______ erlaube
es auch im Lichte der neuen Standardindikatoren, das Vorliegen einer in-
validisierenden Erkrankung auszuschliessen. In diesem Sinne halte sie an
der Abweisung der Beschwerde und der Bestätigung der angefochtenen
Verfügung fest.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 9. August 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 27. Juni 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisher aus-
gerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Die In-
validenrente wurde im Rahmen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-
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Seite 6
Revision, erstes Massnahmepaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest.
IVG) überprüft).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali-
gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1) sowie die
hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR
0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V
203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt
sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staats-
vertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juni 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. Juni 2013 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung.
B-4492/2013
Seite 7
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine
lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klassifika-
tionssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige,
aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesund-
heitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche
von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren,
sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen
hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression in fachmedizinischem Sinne. Sol-
che verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali-
dität gesprochen werden kann (Entscheid EVG I 232/04 vom 10. Januar
2005 E. 5).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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Seite 8
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2010 E. 2.1).
3.6 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müs-
sen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er
zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild
über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den
Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E.
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Seite 9
3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen
der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-
tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
3.7
3.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstel-
len (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter an-
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
3.7.3 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe BGE
115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Iden-
tisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche
Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad
eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche
Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei-
chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
B-4492/2013
Seite 10
Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschnei-
denden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei
gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse
Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil BGer
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.7.4 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachver-
halt, auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine ma-
terielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.7.5 Im vorliegenden Fall wurde eine derartige materielle Abklärung vor-
genommen, bevor mit Verfügungen vom 28. März 2003 die Zusprechung
einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001 erfolgte. Der
entsprechende Sachverhalt bildet daher den massgeblichen Referenzzeit-
punkt für die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand sowie die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenrelevantem Ausmass verbessert
haben.
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer
Rentenrevision nach den SchlBest. IVG gegeben sind. In dieser Hinsicht
ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die
Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfass-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 2001 eine Invaliden-
rente. Mit Mitteilung vom 3. April 2008 wurde die Invalidenrente bestätigt.
Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über
15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und
Urteil BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten
der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch
nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs.
4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest.
IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
B-4492/2013
Seite 11
4.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a
SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens,
auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil BGer 8C_654/2014
vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit
Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Ge-
sundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Ur-
teil BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197
E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Ren-
ten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden
beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden
trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere
Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel
von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare
und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber
bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil BGer 9C_106/2015 vom
1. April 2015 E. 2.2).
5.
Die ursprüngliche Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar
2001 (Verfügungen vom 28. März 2003) basierte im Wesentlichen auf dem
Medas-Gutachten vom 13. November 2002. Darin wurden bei der Be-
schwerdeführerin insbesondere folgende Leiden diagnostiziert:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig-
keit:
– Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizsymp-
tomatik rechts mit deutlichen klinischen Instabilitätszeichen L4/5 und
mit ausgeprägter myofaszialer Reizsymptomatik pelvitrochantar rechts
bei
– schwerer Segmentdegeneration L4/5 (Segmentkollaps mit Os-
teochondrose, Spondylarthrose, medio-rechts-lateraler Dis-
kushernie L4/5 mit Verdrängung der Wurzel L5)
– Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion
– Beinlängendifferenz mit Beckentiefstand links von etwa 2 cm
und mit konsekutiver linkskonvexer Skoliose der LWS
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Seite 12
– Leicht depressiv gefärbte somatoforme autonome Schmerzstörung des
oberen Gastrointestinaltraktes
– DD Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert:
– Chronische, wahrscheinlich funktionelle Oberbauchbeschwerden (so-
matoforme autonome Schmerzstörung des oberen Gastrointestinal-
traktes)
– wahrscheinlich Colon irritabile
– Status nach Antrumgastritis 12/1998 bei duodeno-gastralem
Reflux
– vorgängig diskutierte partielle Laktoseintoleranz
– Adipositas
– Nikotinkonsum
Der rheumatologische Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchen-
gehilfin sowie für jede anderweitig körperlich leichte Tätigkeit zu maximal
50 % arbeitsfähig. Der psychiatrische Gutachter erachtete die Beschwer-
deführerin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche in Frage kommende
berufliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig.
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Medas-Gutachter fest,
die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % zumut-
bar. Auch in sämtlichen vergleichbaren Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä-
higkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne leichte, wechselbelas-
tende Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten (gelegentliches Heben bis 10
kg möglich) verrichten. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Be-
schwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig.
6.
6.1 Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführerin im Ausgangs-
zeitpunkt sowohl für erklärbare als auch für unklare Beschwerden eine In-
B-4492/2013
Seite 13
validenrente zugesprochen. Die leicht depressiv gefärbte somatoforme au-
tonome Schmerzstörung des oberen Gastrointestinaltraktes zählt vorlie-
gend zu den unklaren Beschwerden und verursacht aus rein psychiatri-
scher Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verwei-
sungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die rheumatologischen er-
klärbaren Beschwerden verursachten gemäss dem rheumatologischen
Medas-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für beide Tätigkeiten.
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 3. April 2008 basierte auf einem
gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Im vorliegenden Fall lassen sich
somit die unklaren Beschwerden von den erklärbaren trennen und ermög-
lichen auch bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbs-
unfähigkeit eine exakte Abgrenzung (vgl. BGE 140 V 197). Dementspre-
chend konnten auf die unklaren Beschwerden die Schlussbestimmungen
der 6. IV-Revision Anwendung finden (vgl. Urteil BGer 9C_106/2015 vom
1. April 2015 E. 2.2).
6.2 Zu prüfen bleibt weiter, wie es sich unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung verhält, wonach die Schlussbestimmung nicht anwendbar ist,
wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern
bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8).
Die ursprünglichen Verfügungen wurden am 28. März 2003 – somit vor der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die somatoforme
Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004] und seither
ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung BGE 141 V 281) –
erlassen. Eine Anwendung der betreffenden Rechtsprechung zu den un-
klaren Beschwerdebildern war daher noch gar nicht möglich. Mit der ren-
tenbestätigenden Mitteilung vom 3. April 2008 wurde zudem keine umfas-
sende Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Somit
steht das in BGE 140 V 8 formulierte Erfordernis einer Anwendung der
Schlussbestimmung der 6. IV-Revision nicht entgegen (vgl. Urteil BGer
9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3).
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zuhalten, dass bezüglich der unklaren Beschwerden die Voraussetzungen
für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind
(vgl. Urteil BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). Die erklärbaren
Beschwerden können nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung
im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.
B-4492/2013
Seite 14
7.
Für die neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. B._______ und med. C._______. Daraus ergibt
sich im Einzelnen Folgendes:
7.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. B._______ stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches, rechtsseitiges, lumbospondylogenes Syndrom (seit Jah-
ren)
– Lumboradikuläres Syndrom L5 ˃ S1 rechts ab 1997 – aktuell
klinisch keine radikuläre Symptomatik nachweisbar
– Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit deutlicher Spondylarthrose
– Leichte Fehlhaltung der LWS, leichte Bewegungseinschrän-
kung der LWS
– Mögliche rheumatoide Arthritis (Diagnosestellung 2008)
– BSR 30 mm, CRP normal, RF positiv, anti CCP JgG normal
– zu Beginn Prednison, seit 02/2009 Resochin, seit 02/2011 Me-
thotrexat
– aktuell klinisch keine entzündlich-rheumatische Pathologie er-
kennbar
Des Weiteren stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches zervikales Schmerzsyndrom (seit ca. 2 Jahren)
– klinisch altersnormale Verhältnisse
– radiologisch altersübliche degenerative Veränderungen
– Fasciitis plantaris/Calcaneodynie rechts (intermittierend seit 1,5 Jah-
ren)
– radiologisch plantarer Fersensporn
– Chronische funktionelle Oberbauchbeschwerden (gemäss den Akten)
– anamnestisch aktuell kaum Probleme
– Zustand nach Cholezystektomie 09/1998 und epigastrischer Hernien-
operation 03/1999
Dr. med. B._______ führte aus, dass er die Diagnose einer rheumatoiden
Arthritis weder bestätigen noch ausschliessen könne. In den Akten fänden
sich eine Polyarthralgie mit Morgensteifigkeit und ein positiver Rheuma-
B-4492/2013
Seite 15
test, während klinisch nur eine leichte Synovitis an einem Fingergrundge-
lenk beschrieben werde. Zusammengefasst habe sich das lumbospondy-
logene rechtsseitige Syndrom seit der Medas-Begutachtung gebessert,
während die vorübergehend ab 2008 beeinträchtigenden Polyarthralgien
heute kaum mehr vorhanden seien. Die Prognose hinsichtlich der lumbalen
Situation sei nicht ungünstig, wobei mit einer weiteren substantiellen Ver-
besserung eher nicht gerechnet werden könne. Die Prognose der mögli-
chen rheumatoiden Arthritis sei kurz- bis mittelfristig günstig, langfristig sei
eine Aussage nicht möglich.
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine statische und dynamische Min-
derbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Es finde sich eine behandelbare,
schmerzhafte Einschränkung der Gehfähigkeit zufolge der Fasciitis plant-
aris. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine allgemeine Gelenkpatho-
logie bei einer möglichen entzündlich-rheumatischen Erkrankung.
In der früheren Tätigkeit als Küchengehilfin wäre die Beschwerdeführerin
aktuell zu 30 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, also einer
wechselnd belastenden, vorwiegend sitzenden, leichten Arbeit, sei die Be-
schwerdeführerin heute zu mindestens 90 % arbeitsfähig. Sofern am 3. Ap-
ril 2008 noch dieselbe Situation wie bei der Medas-Begutachtung vorgele-
gen habe, habe sich die Arbeitsfähigkeit seither merklich verbessert.
7.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._______ führte aus, dass bei
der Beschwerdeführerin ab 1997 zunehmend körperliche Beschwerden
aufgetreten seien. Anfangs seien es vorwiegend Rückenschmerzen gewe-
sen, später seien Magen-Darm-Beschwerden hinzugekommen. Es seien
Operationen erfolgt, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. Im September 2002
sei die Beschwerdeführerin in der Medas Zentralschweiz polydisziplinär
abgeklärt worden. Unter anderem sei dort eine somatoforme autonome
Schmerzstörung des oberen Gastrointestinaltraktes diagnostiziert worden.
Diese Störung könne noch heute bestätigt werden. Zwar sei es unter den
günstigen Verhältnissen, in denen die Beschwerdeführerin unterdessen in
Serbien lebe, zu einer teilweisen Verbesserung gekommen. Es könne da-
von ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich der Körperschmerzen
eine somatoforme Überlagerung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin
wirke diesbezüglich fixiert, sie äussere hypochondrische Befürchtungen
und zeige eine Schmerzausdehnung. Zusammenfassend könne bei der
Versicherten eine deutliche psychosomatische Problematik festgestellt
werden. Die Versicherte habe nie an bedeutenden psychopathologischen
Befunden gelitten. Sie gebe an, früher unter dem Druck des Arbeitsplatzes
B-4492/2013
Seite 16
erschöpft gewesen zu sein. Dadurch seien eine Nervosität sowie phasen-
weise Verstimmungen entstanden. Da diese in direktem Zusammenhang
mit den Belastungen am Arbeitsplatz aufgetreten seien, könne eher von
einer depressiven Reaktion ausgegangen werden. Die Versicherte habe
sich später völlig von den Verstimmungen lösen können, da die Ursachen
dafür weggefallen seien, insbesondere nach der Rückkehr in ihr Heimat-
land. Die Versicherte lebe dort in zufriedenstellenden Verhältnissen. Der
heutige psychische Befund sei unauffällig, auch die Erschöpfungssympto-
matik, welche 2002 teilweise noch vorhanden gewesen sei, sei nicht mehr
nachweisbar. Die Versicherte zeige auch durch ihre aktive Lebensführung,
dass sie nicht depressiv sei. Sie habe eine regelmässige Tagesgestaltung,
pflege soziale Kontakte und habe innerhalb des Familiensystems eine
wichtige Rolle.
Solche Störungen des oberen Gastrointestinaltraktes würden für sich allein
noch keine Invalidität begründen. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wie-
dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person in der gegebenen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit
den Schmerzen umzugehen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege,
welche dazu führe, eine langdauernde Beeinträchtigung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschie-
dener Kriterien. Eine psychische Komorbidität sei bei der Versicherten seit
Jahren, zumindest seit der Rückkehr in ihre Heimat, nicht mehr vorhanden.
Die soziale Integration sei voll erhalten geblieben. Die Prämorbide Persön-
lichkeitsstruktur sei unauffällig. Die Schmerzproblematik bzw. die Gastro-
intestinalbeschwerden seien progredient und chronifiziert. Dr. med.
B._______ habe körperliche Befunde festgestellt, welche die Versicherte
bei der Arbeit teilweise einschränken würden.
Damit würden zwei der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in
einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Dies gelte insbesondere aus psychiatrischer Sicht, da keine psychische
Komorbidität bestehe. Eine psychiatrische Therapie sei nicht indiziert. Die
Prognose sei günstig. Die Versicherte sei aus psychiatrischer/psychoso-
matischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
7.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D._______ stützte sich in seiner Stellungnahme
vom 17. Dezember 2012 vollumfänglich auf das bidisziplinäre Gutachten.
Er nannte folgende Hauptdiagnosen:
B-4492/2013
Seite 17
– Chronisches, rechtsseitiges, lumbospondylogenes Syndrom
– Mögliche rheumatoide Arthritis
Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
– Chronisches zervikales Schmerzsyndrom
– Fasciitis plantaris/Calcaneodynie rechts
– chronische funktionelle Oberbauchbeschwerden gemäss Akten
– Zustand nach Cholezystektomie 09/1998 und epigastrischer Hernien-
operation 03/1999
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete er
eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungssystems
und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf.
8.
Die Beschwerdeführerin dagegen erachtete das Gutachten der Dres. med.
B._______ und med. C._______ nicht als schlüssig. Sie reichte zahlreiche
ärztliche Berichte aus ihrer Heimat ein. Im Einzelnen rügt die Beschwerde-
führerin Folgendes:
8.1 Dr. med. B._______ habe keine Röntgenaufnahmen erstellt. Die letz-
ten Röntgenaufnahmen des Rückens datierten vom 17. Oktober 2006.
Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass Dr. med.
B._______ keine Röntgenaufnahmen gemacht hat, doch hat sich in den
Akten ein radiologischer Bericht vom 10. Februar 2012 gefunden. Aus die-
sem gehen die aufgrund einer Röntgenuntersuchung der LWS erhobenen
Befunde und Diagnosen hervor (vgl. IV act. 42). Dr. med. B._______
konnte daher aufgrund dieser erst kürzlich durchgeführten Röntgenunter-
suchung und der detailliert beschriebenen Befunde auf die Durchführung
einer weiteren Röntgenaufnahme verzichten. Die am 10. Februar 2012 er-
hobenen Befunde sind in seine Beurteilung miteingeflossen.
Im Rahmen der Einwanderhebung reichte die Beschwerdeführerin zwei
Röntgenbilder aus dem Jahr 2013 ein. Diese wurden vom RAD-Arzt
Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 19. April 2013 einer Beurteilung
unterzogen. Er kam zum Schluss, dass sich daraus keine neuen medizini-
schen Element ergeben würden (vgl. IV act. 79).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass sich ihr psy-
chischer Zustand seit der Ausreise aus der Schweiz verschlechtert habe.
B-4492/2013
Seite 18
Sie habe in Serbien jedoch nie einen Psychiater aufgesucht, da es in ihrer
Heimat eine Schande sei, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Von
ihrem Hausarzt habe sie jedoch "Medikamente für die Nerven" erhalten.
Dr. med. C._______ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nach Rückkehr
in ihr Heimatland sich von den depressiven Verstimmungen habe lösen
können. Sie lebe dort in zufriedenstellenden Verhältnissen. Der heutige
psychische Befund sei unauffällig, auch die Erschöpfungssymptomatik,
welche 2002 teilweise noch vorhanden gewesen sei, sei nicht mehr nach-
weisbar.
Die positive psychische Entwicklung äussert sich aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts auch darin, dass die Beschwerdeführerin seit Ausreise
in ihre Heimat nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Auf-
fallend ist, dass erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 18. Januar 2013
wieder eine psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde. Die diplo-
mierte Psychologin G._______ erachtete in ihrem Bericht vom 12. März
2013 eine mittelgradige depressive Episode (F 32) als gegeben. Die RAD-
Ärztin Dr. med. E._______ hielt in ihrem Bericht vom 20. Mai 2013 fest,
dass aufgrund des Berichts der Psychologin G._______ die Kriterien einer
depressiven Episode nicht erfüllt seien und sie auch im Wesentlichen keine
neuen Gesichtspunkte eingebracht habe. Zu Recht hielt Dr. med.
E._______ fest, die Beurteilung des Gutachters Dr. med. C._______ werde
durch den Bericht der Psychologin G._______ nicht in Zweifel gezogen.
Vorliegend ist zudem auch zu berücksichtigen, dass es sich bei G._______
um eine Psychologin und nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt,
was den Beweiswert deren Stellungnahme zum psychischen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin ebenfalls entsprechend mindert (vgl. Ur-
teil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
8.3 Die Beschwerdeführerin reichte diverse serbisch-sprachige medizini-
sche Berichte der behandelnden Ärzte ein, welche allesamt nach Erlass
des Vorbescheids datieren, und machte geltend, ihr Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass diese teil-
weise handgeschriebenen Berichte pauschal gehalten sind und entweder
keine eingehende Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit oder kei-
nerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Der
RAD-Arzt Dr. med. D._______ hat diese Berichte in seiner Beurteilung vom
19. April 2013 entsprechend berücksichtigt. Die von den serbischen Ärzten
abgegebene Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh-
B-4492/2013
Seite 19
rerin ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass behan-
delnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc). Wie RAD-Arzt Dr. med. D._______ schlüssig dargelegt hat, nen-
nen die eingereichten Berichte keine objektiv feststellbaren Gesichts-
punkte, welche Zweifel am bidisziplinären Gutachten begründen würden.
9.
Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. B._______ und med.
C._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu-
stand und zur Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Insbesondere
wird im Gutachten die veränderte Situation in somatischer und psychischer
Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Medas-Be-
gutachtung im Jahr 2002 dargelegt und begründet.
In Bezug auf die erklärbaren Beschwerden kann zusammengefasst festge-
halten werden, dass insgesamt eine Verbesserung im Sinne von Art. 17
ATSG stattgefunden hat, da frühere Diagnosen bzw. Befunde nicht mehr
bestätigt werden konnten. Die Beurteilung von Dr. med. B._______, wo-
nach aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit
von 90 % und eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit von 70 %
bestehe, erscheint überzeugend.
In psychischer Hinsicht besteht gemäss dem Gutachter Dr. med.
C._______ hinsichtlich der Körperschmerzen eine somatoforme Überlage-
rung und – wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung
diagnostiziert – eine somatoforme autonome Schmerzstörung des oberen
Gastrointestinaltraktes. Auf diese diagnostizierten unklaren Beschwerden
sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision – unter Berücksichtigung
der durch BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung hinsichtlich anhal-
tender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosoma-
tischer Störungen – anzuwenden (vgl. E. 10).
10.
10.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Recht-
sprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störun-
gen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V
B-4492/2013
Seite 20
547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung so-
matoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch
zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnosti-
schen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Ar-
beitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete
Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs-
vollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E.
7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermu-
tung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn
an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bis-
herige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisver-
fahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein-
trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis-
last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich
dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei
anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso-
matischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E.
4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsis-
tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des
primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psy-
chiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster
ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei
der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren –
rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im
Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und
Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen
Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2
ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist
nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge-
stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die
Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete ver-
sicherte Person zu tragen.
B-4492/2013
Seite 21
10.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach ge-
meinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das
Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
– Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
– Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
(E. 4.3.1.2)
– Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen; E. 4.3.2)
Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
– gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
– behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der
(im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsan-
wendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosoma-
tischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
10.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210. E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
B-4492/2013
Seite 22
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
10.4 Vorliegend erhellt aus dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med.
C._______ und med. B._______ hinreichend, dass die Ausprägung der
psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart
stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit in der an-
gestammten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit entgegenste-
hen würde. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin, dass sie ihren Bekanntenkreis pflege, viele Leute im Dorf kenne und
sich dadurch gut aufgehoben fühle. Zu ihrem Sohn und ihren zwei Enkel-
kindern habe sie einen engen Kontakt. Sie könne den eigenen Haushalt
erledigen und sei manchmal fähig, ihrem Sohn und dessen Schwiegermut-
ter zu helfen, indem sie ihnen beispielsweise gekochtes Essen bringe. Ihre
Tagesgestaltung sei regelmässig. Sie stehe morgens früh auf und mache
die notwendigen Arbeiten. Sie spaziere viel und besuche gelegentlich Got-
tesdienst in einer orthodoxen Kirche. Auch von der RAD-Ärztin Dr. med.
F._______ wurde in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2015 bestä-
tigt, dass die Beschwerdeführerin eine aktive Lebensführung mit einer re-
gelmässigen Tagesgestaltung zu haben scheint. Sie lebe in einem guten
sozialen Umfeld und spiele innerhalb des Familiensystems eine wichtige
Rolle. Die Würdigung der Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht
davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin sei am Rand
ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit, ist nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass sie seit der Rückkehr nach Serbien anfangs 2004 keine
psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sach-
lage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standar-
dindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi-
nisch festgestellten somatoformen Schmerzstörung. Dr. med. C._______
hat die somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Di-
agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
11.
In Bezug auf die nicht erklärbaren Beschwerden ergibt sich nach dem Dar-
gelegten, dass das bidisziplinäre Gutachten im Kontext mit dem RAD-Be-
richt von Dr. med. F._______ vom 30. November 2015 eine schlüssige Be-
urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt, womit dieser Ex-
pertise auch im vorliegenden Zusammenhang volle Beweiskraft zukommt.
Die Beurteilung anhand der Standardindikatoren führt zum Schluss, dass
hier funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Folglich ist die
B-4492/2013
Seite 23
Beschwerdeführerin lediglich in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähig-
keit eingeschränkt. Die erklärbaren somatischen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin haben sich gemäss den nachvollziehbaren Beurteilun-
gen der Dres. med. B._______ und C._______ seit der ursprünglichen
Rentenzusprechung erheblich verbessert (vgl. E. 7.1 und 9). Der medizini-
sche Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass der Beschwer-
deführerin die angestammte Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist und sie in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aufweist. Soweit die
Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh-
ren, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtetet werden
(BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und
die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini-
schen Akten hinreichend geklärt. Von weiteren Untersuchungen wären
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
12.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit 70 % und in
einer angepassten Verweisungstätigkeit 90 % arbeitsfähig. Damit könnte
sie ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 %
des massgebenden Valideneinkommens erzielen. Da bereits ein Prozent-
vergleich ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine rentenberechtigende
Invalidität aufweist, erübrigt sich die Durchführung eines (bezifferten) Ein-
kommensvergleichs (vgl. bspw. Urteil EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006
E. 4.3 mit Hinweisen).
13.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2013 als rechtens und die Invali-
denrente wurde der Beschwerdeführerin in korrekter Weise per 1. Septem-
ber 2013 aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
14.
14.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus
der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
B-4492/2013
Seite 24
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
14.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Gloor
B-4492/2013
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 6. Juni 2016