Abtei lung II
B-4494/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Prüfungskommission _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
X._______,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Berufsprüfung zum Verwaltungsfachmann für
Personalvorsorge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4494/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ legte im Herbst 2007 die Berufsprüfung zum Verwaltungs-
fachmann für Personalvorsorge ab. Am 27. Oktober 2007 teilte ihm die
zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestan-
den.
Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission legte
X._______ am 29. November 2007 beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (Bundesamt; Vorinstanz) Beschwerde ein. Er bean-
tragte, ihm seien in den Fächern „Rechtsgrundlagen“ und „Kapitalein-
lagen“ je die Note 4,0 zu erteilen. Zur Begründung machte er im We-
sentlichen geltend, seine Prüfungsleistungen in den angefochtenen
Fächern seien unterbewertet worden.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2008 beantragte die Prüfungs-
kommission die Abweisung der Beschwerde, währenddem
X._______ mit Replik vom 18. Februar 2008 an seiner Beschwerde
festhielt.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 hiess das Bundesamt die Beschwer-
de gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es hielt fest, eine
vom Departement oder Bundesamt noch nicht genehmigte Regle-
mentsänderung, welche die bisher mögliche Aufrundung der Durch-
schnitte auf halbe oder ganze Noten durch eine Aufrundung auf eine
Dezimalstelle ersetze, sei nichtig. Deshalb sei die einschlägige Be-
stimmung des ursprünglichen Reglements anwendbar, selbst wenn die
nichtige Reglementsänderung durch die Änderung im Berufsbildungs-
recht (Art. 34 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die
Berufsbildung, Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) bedingt
sei. Die Positionen, die Fächer und der Gesamtdurchschnitt seien ent-
sprechend der immer noch gültigen Fassung des Reglements (Art. 17)
auf halbe oder ganze Noten zu runden. In Anwendung dieser Bestim-
mung habe X._______ die Prüfung bestanden, denn er besitze nur
eine ungenügende Note und der Gesamtdurchschnitt sei genügend.
B.
Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhob die Prüfungskom-
mission für die eidgenössische Berufsprüfung zum Verwaltungsfach-
mann für Personalvorsorge (Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2008 Be-
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schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids sowie die Zurückweisung der Sa-
che an das Bundesamt zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen macht
die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die einschlägi-
gen Bestimmungen des Reglements in der ursprünglichen und revi-
dierten Fassung sowie des revidierten Berufsbildungsrechts falsch in-
terpretiert und angewendet.
C.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde der Prüfungskommission sei unter Kostenfolge nicht ein-
zutreten, da diese nicht zur Beschwerde legitimiert sei.
Innert der ihm vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist hat
X._______ (Beschwerdegegner) keine Beschwerdeantwort einge-
reicht.
Mit Replik vom 19. September 2008 beantragt die Beschwerdeführerin,
auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei unter Kostenfolge
gutzuheissen.
Auf die vorstehend genannten und weitere Vorbringen der Parteien
wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; BGE 130 II 65
E. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit
Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu denen auch das BBT zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
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Der Entscheid des BBT vom 18. Juni 2008, mit welchem die Be-
schwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen
Fachausweises „Verwaltungsfachmann für Personalvorsorge“ abgewie-
sen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Diese Verfü-
gung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG
und Art. 31 VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: (a) vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und (c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundes-
gesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
1.3 Es ist zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf das
allgemeine Beschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beru-
fen kann.
1.3.1 In dieser Hinsicht gilt es anzumerken, dass in Art. 48 Abs. 1
VwVG, welcher in dieser Fassung seit 1. Januar 2007 in Kraft ist, die
Rechtsprechung zu Art. 103 Bst. a des alten Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) und zu Art. 48 Bst. a aVwVG kodifiziert ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007, B-7551/2006, E. 3.2.1).
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 89 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bun-
desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
Das allgemeine Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zwar an sich auf Privatpersonen zugeschnitten. Bereits unter dem bis-
herigen Recht und in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 103 Bst. a
OG liess das Bundesgericht nicht nur Privatpersonen sondern auch
ein Gemeinwesen oder ein anderer Träger hoheitlicher Aufgaben zur
Beschwerde zu, sofern diese durch die angefochtene Verfügung oder
den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater be-
troffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen
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(rechtlicher oder tatsächlicher Natur) berührt waren (BGE 131 II 58 E.
1.3; 131 II 753 E. 4.3.1; 124 II 304 f. E. 3B; 123 II 371 E. 2c). Letzteres
ist namentlich der Fall, wenn ein Gemeinwesen in seinen vermögens-
rechtlichen Interessen tangiert ist (vgl. BGE 123 II 425 E. 3a; 123 II
542 E. 2d). Die allgemeine Beschwerdelegitimation des Gemeinwe-
sens ist zudem dann zu bejahen, wenn das Gemeinwesen als Träger
öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen
geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Beja-
hung der Rechtsmittelbefugnis im als verletzt gerügten Aufgabenbe-
reich rechtfertigen lässt (BERNHARD WALDMANN in NIGGLI/UEBERSAX/
WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basel, 2008, N. 37 ff. zu
Art. 89 BGG, insbesondere N. 43 mit Verweis auf BGE 123 II 371, 374
f. E 2 c).
1.3.2 Gemäss Art. 1 des Reglements über die Eidgenössische Berufs-
prüfung zum Verwaltungsfachmann für Personalvorsorge führen der
Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) und der Verband Ver-
waltungsfachleute für Personalvorsorge (VPP) über die Verwaltungs-
fachschule für Personalvorsorge aufgrund der Art. 50 ff. BBG und
Art. 43 ff. BBV unter Aufsicht des BBT die Berufsprüfung zum „Verwal-
tungsfachmann für Personalvorsorge“ und zur „Verwaltungsfachfrau für
Personalvorsorge“ durch. Die Durchführung der Prüfungen ist einer
Prüfungskommission übertragen, die jeweils für eine vierjährige Amts-
dauer gewählt wird (Art. 5 Z. 1 Reglement). Die Prüfungskommission
umfasst mindestens 5 Mitglieder, die in der Regel gleichzeitig Prü-
fungsexperten sind (Art. 5 Z. 2 Reglement). Die Aufgaben der Prü-
fungskommission, die im Zusammenhang mit der Organisation der
Prüfungen stehen, sind in Art. 6 des Reglements aufgezählt.
Aus den soeben erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die Fach-
schule für Personalvorsorge in ihrer Eigenschaft als Prüfungskommis-
sion eine Körperschaft darstellt, die mit der Erfüllung einer hoheitli-
chen Aufgabe betraut ist.
1.3.3 Im vorliegenden Fall tritt die Beschwerdeführerin als Organ in
Erscheinung, welches kraft des einschlägigen Reglements mit der
Durchführung der strittigen Prüfung betraut ist. Die Beschwerdeführe-
rin macht zu Recht nicht geltend, sie sei durch den angefochtenen
Entscheid in ihren eigenen, insbesondere vermögensrechtlichen Inte-
ressen betroffen. In Anbetracht der von ihr in der Beschwerde bzw. Re-
plik vorgebrachten Begründung ist vielmehr festzuhalten, dass diese
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als prüfungsdurchführendes Organ einzig rügt, das Reglement und
das Bundesrecht seien nicht richtig interpretiert und angewendet wor-
den. Der Beschwerdeführerin geht es demnach ausschliesslich um die
richtige Anwendung des massgebenden Rechts.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet das
blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objekti-
ven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens;
insbesondere ist eine Vorinstanz nicht bereits wegen eines allfälligen
Unterliegens in einem Rechtsmittelverfahren bzw. allein wegen der Tat-
sache beschwerdelegitimiert, dass sie in einem Bereich, in dem sie
zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung
vertritt, die in Widerspruch zu jener einer anderen zuständigen bzw.
übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 131 II 58, 62 E. 1.3;
125 II 192, 194 f. E. 2a; 123 II 371, 375 E. 2d; weitere Entscheide zi-
tiert in Waldmann, a. a. O., N. 44 zu Art. 89 BGG).
Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die damals schon entwi-
ckelte Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Beschwerdelegitima-
tion des Gemeinwesens im Sinne von Art. 103 lit. a OG hat die bis
Ende 2006 als zuständige Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts tätige Rekurskommission EVD beschwerdeführenden
Prüfungskommissionen die Beschwerdebefugnis mehrmals abgespro-
chen. Dies aber nur insoweit, als die Beschwerde der Prüfungskom-
mission gegen einen Entscheid des Bundesamtes gerichtet war, mit
welchem ein Prüfungsentscheid aufgehoben und die Beschwerde ei-
nes Prüfungskandidaten gutgeheissen wurde (vgl. unveröffentlichte
Entscheide der Rekurskommission EVD HB/2006-11 vom 26. Juli 2006
E. 1.2.3, HB/2004-29 vom 20. September 2004 E. 1.3 f., HB/2003-4
vom 28. Juli 2003 E. 2.2). Anders entschied die Rekurskommission
EVD in einem Verfahren betreffend eine von einer Prüfungskommis-
sion gegen einen Kostenentscheid erhobene Beschwerde, da die Prü-
fungskommission durch den angefochtenen Kostenentscheid gleich
wie ein Privater unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen
war (Entscheid der Rekurskommission EVD HB/2000-017 vom 10. De-
zember 2001 E. 1.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits Ge-
legenheit gehabt, die zitierte Rechtsprechung der Rekurskommission
EVD zu bestätigen (BVGE B-7551/2006 E. 3.2.2 f.). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, wonach von dieser Praxis abgewichen wer-
den soll.
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1.3.4 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 48 Abs. 1
VwVG zu stützen vermag, zumal ihr ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids abgeht.
1.4 Der beschwerdeführenden Prüfungskommission steht ebenso
wenig ein Behördenbeschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2
VwVG zu. Damit eine Behörde in ihrer Funktion als Trägerin einer
Verwaltungsaufgabe zur Beschwerde legitimiert ist, muss sie sich auf
eine ausdrückliche, spezialgesetzliche Ermächtigung stützen können.
Vorliegend sieht indessen weder das Berufsbildungsgesetz noch die
Berufsbildungsverordnung eine solche ausdrückliche Ermächtigung
vor.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Prüfungs-
kommission weder die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
noch diejenigen gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG erfüllt. Sie ist daher nicht
zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einge-
treten werden kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG werden anderen als Bun-
desbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, Verfahrenskos-
ten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interes-
sen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Wie vorste-
hend festgehalten, sind vorliegend nicht die vermögensrechtlichen In-
teressen der Beschwerdeführerin tangiert. Daher rechtfertigt es sich,
der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdegegner hat trotz entsprechender Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts von der Einreichung einer
Beschwerdeantwort abgesehen. Da er ausserdem nicht anwaltlich ver-
treten war und ihm auch keine notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erwachsen
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sind, besteht vorliegend kein Anlass zur Entrichtung einer Parteient-
schädigung. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundes-
behörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftre-
ten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t BGG). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- den Beschwerdegegner (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand: 22. Oktober 2008
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