Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4495/2010
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
Kummer Bolzern & Partner,
Advokatur Notariat Mediation, Winkelriedstrasse 35,
6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV / Zentralamt für
Edelmetallkontrolle,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verwendung von Prüfberichten und der Eintragungsurkunde.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in (…). Sie bezweckt den Handel mit und
die Vermittlung von Edelmetallen aller Art, insbesondere von Münzen und
Medaillen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 untersagte das Zentralamt für
Edelmetallkontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV des
Eidgenössischen Finanzdepartments EFD (Vorinstanz) der
Beschwerdeführerin sowie ihren assoziierten Gesellschaften und
Personen mit sofortiger Wirkung, den Prüfbericht Nr. (…) in ihren
Veröffentlichungen und Mitteilungen an Dritte zu benutzen. Weiter
untersagte sie der Beschwerdeführerin sowie ihren assoziierten
Gesellschaften und Personen mit sofortiger Wirkung, sich in ihren
Veröffentlichungen und Mitteilungen an Dritte auf die Schweizer
Edelmetallkontrolle zu beziehen oder sonst wie auf die gesetzliche
Funktion der Edelmetallkontrolle Bezug zu nehmen. Schliesslich
untersagte sie der Beschwerdeführerin sowie ihren assoziierten
Gesellschaften und Personen mit sofortiger Wirkung, die
Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke Nr. (…) in ihren
Veröffentlichungen und Mitteilungen an Dritte zu benutzen. Die
Verwendung der Verantwortlichkeitsmarke sei von diesem Verbot nicht
betroffen.
Zur Begründung führte sie an, sie habe der Beschwerdeführerin bereits
mit Schreiben vom 10. November 2009 mitgeteilt, dass der Prüfbericht
Nr. (…) nicht mehr verbreitet werden dürfe. Es sei auch ausdrücklich im
Prüfbericht erwähnt, dass dieser nur als Ganzes und nicht ohne
schriftliche Einwilligung des Prüflabors vervielfältigt werden dürfe.
Nachforschungen hätten ergeben, dass der Prüfbericht trotz der
ausdrücklichen Zusicherung der Beschwerdeführerin, ihn weder in
gedruckter Form noch auf dem Internet zu publizieren, teilweise immer
noch auf dem Internet verfügbar sei.
An Stelle dieses Prüfberichts habe die Beschwerdeführerin in der neuen
Auflage ihrer Werbebroschüre eine Seite mit dem Titel "Prüfberichte (…)"
eingefügt, worin dargelegt werde, dass "die Barren sporadisch von einer
unabhängigen Edelmetall Prüfstelle in der Schweiz überprüft" würden. Sie
habe selbst bestätigt, dass damit ein Prüflabor der Schweizer
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Edelmetallkontrolle gemeint sei. Die Beschwerdeführerin dürfe zwar in
der Werbebroschüre auf interne Kontrollen und Massnahmen zur
Qualitätssicherung verweisen. Der Text sei aber so zu präzisieren, dass
kein Rückschluss auf die Vorinstanz gezogen werden könne,
insbesondere die Verantwortung und Kontrolle der Ware betreffend, der
nicht den Tatsachen entspreche.
In Bezug auf die Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke Nr.
(…), die von der Beschwerdeführerin ohne Kommentar in der genannten
Werbebroschüre abgedruckt wird, führt die Vorinstanz aus, dass es nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erlaubt sei,
Selbstverständlichkeiten als Sonderleistung hervorzuheben und so die
Abnehmer zu beeinflussen. Ein solches Vorgehen stelle eine unzulässige
Kundenbeeinflussung dar und sei folglich unlauter. Edelmetallwaren, die
in der Schweiz in Verkehr gebracht würden, müssten obligatorisch eine
Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die Eintragungsbescheinigung
bestätige somit lediglich, was gesetzlich vorgeschrieben sei. Sie diene
nicht der materiellen Unterscheidung verschiedener Anbieter auf dem
Markt und eigne sich nicht als Werbemittel, denn es könnten keine
qualitativen Aussagen aus ihr abgeleitet werden.
Der mit der gesetzlichen Ordnung nicht vertraute Leser werde damit leicht
zum Schluss verleitet, es handle sich um ein Angebot, das unter der
besonderen Obhut, Förderung oder Kontrolle einer Bundesstelle
durchgeführt werde. Es sei nicht üblich, dass Anbieter von
Edelmetallwaren die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der
Verantwortlichkeitsmarke oder die Edelmetallkontrolle gewissermassen
als Referenz angeben. Die Verwendung der Urkunde sei irreführend und
nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich erhalte die Vorinstanz regelmässig
Anfragen verunsicherter in und ausländischer Konsumenten.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie stellt den Antrag,
die Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass
die Prüfberichte der Vorinstanz und der ihr angeschlossenen Stellen auch
ohne deren schriftliche Einwilligung sowohl als Ganzes als auch nur
auszugsweise vervielfältigt werden dürfen. Eventualiter sei festzustellen,
dass sie ohne deren schriftliche Einwilligung als Ganzes vervielfältigt
werden dürfen.
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Zur Begründung rügt sie vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung
erlassen, ohne sie vorher anzuhören.
Die Vorinstanz habe weiter den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt.
Sie habe Internetseiten von unabhängigen Unternehmen angeführt, die
aber in keinem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden. Die
Durchsetzung einer Löschung sei daher nur schwierig möglich. Sie sei
zwar einziger Verfügungsadressat, aber es werde auch den mit ihr
assoziierten Gesellschaften und Personen die Benützung des
Prüfberichts in Veröffentlichungen untersagt. Wer genau gemeint sei, sei
jedoch nicht ersichtlich. Ihre Passivlegitimation sei daher nicht gegeben.
Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz den Erlass einer
Allgemeinverfügung mit geschlossenem Adressatenkreis beabsichtigt
habe. In diesem Fall hätte die Verfügung im Bundesblatt publiziert
werden müssen, was nicht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz verfüge für ihre
Verfügung über keine gesetzliche Grundlage. Die ISONorm 17025:2005
(EN ISO 17025:2005), auf welche sich die Vorinstanz stütze, habe keine
Gesetzeswirkung. Auch die Vorinstanz selbst sei nicht an diese Norm
gebunden. Ihre Einhaltung sei einzig für die internationale Anerkennung
der Prüfergebnisse von Bedeutung. Selbst wenn der EN ISO 17025:2005
Gesetzeswirkung zugestanden würde, gelte dies jedoch nicht für die darin
enthaltenen, bloss erläuternden und weiterführenden Anmerkungen zu
den einzelnen Ziffern, insbesondere für die in Frage stehende
Anmerkung, bei der es sich ausdrücklich um eine blosse Empfehlung
handle. Ausserdem beziehe sich diese einzig auf die auszugsweise, nicht
auf die vollständige Vervielfältigung von Prüfberichten.
Die im "Prüfbericht (…)" enthaltenen Aussagen seien weder unwahr noch
täuschend und es gebe keine rechtliche Grundlage gegen deren
Veröffentlichung. Ein allgemeines Verbot der Bezugnahme sei
unverhältnismässig und schränke die Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdeführerin in unzulässigem Masse ein. Zudem seien die
Konkurrenten privilegiert, weil diesen eine Bezugnahme nicht untersagt
werde. Ohnehin enthalte der Ausschnitt "Prüfbericht (…)" keinen Verweis
auf die Vorinstanz.
Auch das Verbot die Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke
Nr. (…) in ihren Veröffentlichungen und Mitteilungen an Dritte zu
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benutzen, sei unzulässig. Sie diene als Ausweis, die
Verantwortlichkeitsmarke benutzen zu dürfen. Die Verfügung sei
weltfremd, unverhältnismässig und unangemessen, weil sie die
Verwendung der Eintragungsbescheinigung vollständig und grundsätzlich
untersage. Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke werde im
Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Es sei daher nicht
einsichtig, weshalb die Eintragungsbescheinigung vom Markeninhaber
nicht auch selber in Mitteilungen gegenüber Dritten verwendet werden
dürfe, solange dies nicht in unlauter oder täuschender Weise erfolge.
Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin versuche
nicht, den Anschein zu erwecken, dass sie unter einer besonderen
Aufsicht stehe. Sie erbringe lediglich den Nachweis, dass sie die
Markeninhaberin sei. Als individueller Markenanspruch diene die
Eintragungsbescheinigung der Erkennung und Identifizierung des
Markeninhabers. Der Wortlaut der Eintragungsbescheinigung sei klar und
unmissverständlich. Selbst das Bundesgericht qualifiziere in seiner
neueren Rechtsprechung die Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht
mehr zwingend als unlauter.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung hält sie fest, dass sie sich nicht zur Legalität des
Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin äussere. Es gehe ihr nur
darum, der Beschwerdeführerin zu verbieten, eine irreführende Werbung
im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu
betreiben, indem sie direkt oder indirekt auf die Vorinstanz verweise,
Teile von Dokumenten auf irreführende Weise veröffentliche und auf
Dokumente verweise, welche sie einzig in ihrer Eigenschaft als Inhaberin
einer Verantwortlichkeitsmarke besitze.
Die Vorinstanz sei nach der ISO/IEC 17025:2005 Norm akkreditiert,
wodurch sie verpflichtet sei, die Anforderungen, die sich aus dieser Norm
ergäben, einzuhalten.
Edelmetallwaren dürften in der Schweiz nur mit einem gesetzlichen
Feingehalt und mit einer Verantwortlichkeitsmarke in den Verkehr
gebracht werden. Firmen, die eine Handelsprüferbewilligung besässen,
dürften selbst Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten
vornehmen und diese mit der Unterschrift eines beeidigten
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Edelmetallprüfers versehen. Firmen wie die Beschwerdeführerin, die über
keine derartige Bewilligung verfügten, dürften dagegen nur Medaillen
herstellen und in Verkehr bringen. Sie dürfe sich daher nicht darauf
berufen, dass sie zertifizierte Produkte herstelle und vertreibe.
Ein Prüfbericht sei das Ergebnis der Prüfung eines einzigen
Gegenstandes. Er könne daher nicht als Garantieschein für die
Konformität von allen angebotenen Edelmetallwaren gelten. Genau dies
suggeriere aber die Beschwerdeführerin und verstosse damit gegen das
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Beschwerdeführerin vertreibe 1g Goldbarren, die sie als "(…)" oder
"(…)" bezeichne. Da sie weder einen beeidigten Edelmetallprüfer
beschäftige noch die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüferin
besitze, dürfe sie sich nicht darauf berufen, dass diese von einem
beeidigten Edelmetallprüfer unterzeichnet oder geprüft seien und dass
aus diesem Grund die materielle Zusammensetzung der Produkte
garantiert sei. Sie dürfe nicht den Eindruck erwecken, "zertifizierte"
Produkte anzubieten.
Sie habe keine Allgemeinverfügung, sondern eine rechtsgestaltende
Verfügung erlassen, welche die Schweizerische Edelmetallgesetzgebung
durchsetze. Sie sei an die Beschwerdeführerin an deren Sitz adressiert
gewesen. Auch den gesamten vorangegangenen Schriftverkehr habe sie
mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter geführt. Die
Beschwerdeführerin habe bereits einzelne Änderungen im Internet
vorgenommen. Sie könne nun nicht behaupten, dass sie nicht bei einem
deutschen Provider intervenieren könne, um weitere Änderungen zu
veranlassen. Die Beschwerdeführerin und/oder ihr angeschlossene oder
nahe stehende Firmen betrieben Dutzende von Internetseiten. Es
bestünden offensichtlich enge Beziehungen oder direkte vertragliche
Verbindungen. Es stelle sich die Frage, ob dieses komplizierte und
undurchsichtige Firmengeflecht nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden müsste. Auch ohne vertragliche Verbindungen mit einer anderen
Internetseite wäre es eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin,
wenn sie den Prüfbericht oder ihre Verantwortlichkeitsmarke
weiterverbreite, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. Es sei
dementsprechend ihre Pflicht, eine allfällige unzulässige Veröffentlichung
rückgängig zu machen und dies ihren Geschäftspartnern mitzuteilen.
Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Es sei
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ihr über Wochen mehrmals mitgeteilt worden, dass ihre Werbebroschüre
und die Internetauftritte nicht gesetzeskonform seien und dass sie es zu
unterlassen habe, einen irreführenden Bezug auf die Vorinstanz und auf
verschiedene Dokumente im Internet oder in Broschüren zu nehmen. Sie
sei aber den Anordnungen nicht gefolgt bzw. sie habe nur Teilbereiche
korrigiert und zum Teil neue, wiederum nicht konforme Werbung
veröffentlicht.
Sollte das rechtliche Gehör doch ungenügend gewährt worden sein, so
sei der Mangel durch das vorliegende Verfahren behoben worden. Die
Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und
einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Ausserdem bedürfe
die Sache einer schnellen Erledigung zur Verhinderung eines
wachsenden Schadens. Es handle sich um einen schwerwiegenden
ImageSchaden für die Vorinstanz.
Zur Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips aufgrund des Verbots
einer auszugsweise Publikation des Prüfberichts Nr. (…) hält die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass
ein Prüfbericht nur als Ganzes und nicht ohne schriftliche Einwilligung
des Prüflabors vervielfältigt werden dürfe. Jeder Prüfbericht enthalte eine
entsprechende Klausel.
Der Zweck der Gesetzgebung liege darin, dass keine Unklarheiten und
Missverständnisse im Verkehr mit Edelmetallen entstünden und das
Vertrauen des Bürgers nicht missbraucht werde. Der Vorinstanz obliege
die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren.
Die Täuschungsgefahr sei mit allen Mitteln zu verhindern, da den meisten
Leuten nicht bewusst sei, dass sich ein Prüfbericht nur auf die konkret zur
Prüfung vorgelegte Ware beziehe. Werde er in einer Werbebroschüre
benutzt, ohne den Hinweis, dass er sich ausschliesslich auf ein konkretes
Stück Edelmetall beziehe, so sei die Verwendung irreführend. Es werde
vorgetäuscht, dass jeder einzelne "(…)" bewertet und geprüft werde und
alle Produkte die beschriebene Qualität aufwiesen und regelmässig
überprüft würden. Zudem entstehe der Eindruck, dass sich das "Produkt"
der Beschwerdeführerin durch gewisse positive Eigenschaften von
anderen ähnlichen Produkten abhebe, obwohl dies bei keiner Firma der
Fall sei.
Den anstelle des Prüfberichts Nr. (…) veröffentlichten Text, der auf die
Überprüfung durch eine "unabhängige Edelmetall Prüfstelle" in der
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Schweiz hinweise und auf dem stehe, dass jeder (…) mit der Unterschrift
eines Prüfers versehen werde, obwohl die Beschwerdeführerin keine
beeidigten Edelmetallprüfer angestellt habe und keine
Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüferin besitze, entspreche
nicht der Wahrheit. Es werde damit suggeriert, dass sie eine
Berufsausübungsbewilligung besitze, oder zumindest jeden Goldbarren
prüfen lasse. Auch die Aussage, wonach die Barren "sporadisch und
stichprobenweise" geprüft werden, sei nicht korrekt. Damit entstehe der
täuschende Eindruck einer Aussage der Vorinstanz zur Gesamtqualität
der Waren.
Auch die Verwendung der Eintragungsbescheinigung gegenüber Dritten
geschehe in unlauterer und täuschender Weise. Von der
Eintragungsbescheinigung einer Verantwortlichkeitsmarke dürften keine
qualitativen Aussagen abgeleitet werden. Durch die Hinweise im Text
"Prüfbericht (…)" auf die Edelmetallkontrolle als unabhängige
Edelmetallprüfstelle und die Erwähnung der "Prüfer" sowie mit der
Veröffentlichung des Prüfberichts und der Eintragungsbescheinigung der
Verantwortlichkeitsmarke entstehe der Eindruck einer besonderen
Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz, was nicht
den Tatsachen entspreche. Zur Kundeninformation reiche der Hinweis,
dass eine Hinterlegung der Verantwortlichkeitsmarke bei der Vorinstanz
geschehen sei. Aus regelmässigen Zuschriften und Anfragen von
verunsicherten Kunden oder Personen müsse aber geschlossen werden,
dass die wahre Beziehung mit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich
sei. Der Hinweis sei daher als irreführendes Werbemittel zu qualifizieren.
E.
In ihrer Replik vom 23. August 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
Sie wirft der Vorinstanz vor, keine Beweise sondern nur Vermutungen
und Annahmen vorzubringen. Sie arbeite mit Vermittlern zusammen.
Diese seien von ihr unabhängige eigenständige Drittpersonen und
–unternehmen. Sie könne ihre Internetseiten nicht kontrollieren und habe
keinen Einfluss darauf. Sie sei nur für die von ihr selbst betriebenen
Internetseiten verantwortlich.
Die Unterbindung von unlauteren Werbemethoden hätte durch Klage vor
dem zuständigen Gericht erfolgen müssen. Die Vorinstanz versuche,
mittels des Erlasses einer Verfügung Vorschriften durchzusetzen, welche
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nicht auf dem Verfügungsweg hätten erfolgen sollen. Die Vorwürfe der
Vorinstanz seien unbegründet. Die eigenen Internetseiten seien jeweils
entsprechend den Vorgaben der Vorinstanz angepasst worden, was von
dieser auch bestätigt worden sei.
Der Prüfbericht umfasse nur einen Goldbarren. Sie berufe sich nicht
darauf, dass die von ihr angebotenen Goldbarren von einem beeidigten
Edelmetallprüfer unterzeichnet oder geprüft seien. Aufgrund der beinahe
kartellartigen Zustände sei ihr verunmöglicht worden, einen beeidigten
Edelmetallprüfer anzustellen oder die Berufsausübungsbewilligung als
Handelsprüferin zu erlangen. Für diese Zustände sei die Vorinstanz
verantwortlich.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach zur Verbreitung einer
Verantwortlichkeitsmarke eine Genehmigung der Vorinstanz einzuholen
sei. Dass ein schnell wachsender Schaden für ihre Kundschaft entstehen
könnte, stelle eine vollständig unbegründete Befürchtung dar. Vielmehr
sei sie bemüht, die ständig verbreiteten Fehlinformationen und Gerüchte
über sie zu korrigieren und arbeite mit den jeweiligen Behörden
zusammen. Insofern wäre es möglich gewesen, eine vernünftige Lösung
zu finden, ohne eine Verfügung zu erlassen.
Der Hinweis auf eine unabhängige Prüfstelle in der Schweiz lasse nicht
auf die Vorinstanz schliessen, die überhaupt nicht erwähnt werde. Der
Eindruck einer besonderen Zusammenarbeit werde damit nicht erweckt.
Die offene Formulierung ermögliche es der Beschwerdeführerin, die
sporadischen Kontrollen durch ein frei wählbares Prüfinstitut vornehmen
zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 verzichtete die Vorinstanz auf die
Erstattung einer Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 19. Mai 2010. Diese stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar und unterliegt daher der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. e des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
Adressat im materiellen Sinn ist diejenige Partei, hinsichtlich derer die
Verfügung eine Berechtigung oder Verpflichtung ausspricht. Neben dem
eigentlichen Verfügungsadressaten können auch Dritte zur Beschwerde
legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer
besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen
(vgl. BGE 131 II 649 E. 3.4 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 12 ff. zu Art.
48; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1771 ff.; ANDRÉ GRISEL,
Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II S. 898 ff.; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 158 und S. 162;
BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 485 f.). Nach der
überwiegenden Lehre bewirkte die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft
stehende neue Fassung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG keine inhaltliche
Änderung gegenüber der früheren (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Rz. 12 f. zu Art. 48; HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 48).
Die Tragweite dieser Bestimmung deckt sich auch mit derjenigen von Art.
89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110 ]) bzw. Art. 103 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 (OG, BS 3 521). Auf die bisherige Lehre und die Praxis
des Bundesgerichts zur Frage des besonderen Berührtseins des Dritten
kann daher abgestellt werden, ohne dass danach differenziert werden
müsste, auf welche dieser Gesetzesbestimmungen sie sich beziehen.
Nach dieser Lehre und Rechtsprechung liegt die notwendige
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Beziehungsnähe nur vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 133 II 468 E. 1,
BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4b). Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils in Bezug auf die konkrete
Einzelfallkonstellation zu prüfen (BGE 130 V 560 E. 3.4 in fine).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Dies gilt indessen nur
insoweit, als die Verfügung ihr selbst Pflichten auferlegt bzw. ein
bestimmtes Verhalten verbietet. Soweit die Verfügung dagegen mit der
Beschwerdeführerin "assoziierten Gesellschaften und Personen"
bestimmte Tätigkeiten untersagt, fehlt es der Beschwerdeführerin selbst
an der erforderlichen unmittelbaren und direkten Beschwer. Sie ist daher
nicht legitimiert, die Verfügung der Vorinstanz in diesen Punkten
anzufechten. Ob zwischen diesen nicht näher identifizierten
Gesellschaften oder Personen und der Beschwerdeführerin vertragliche
oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht, ist
diesbezüglich irrelevant, da jedenfalls nur diese Gesellschaften oder
Personen selbst gegen die ihnen auferlegten Verbote Beschwerde
erheben könnten.
Die Beschwerdeführerin ist daher nur insoweit zur Beschwerde legitimiert,
als ihre Beschwerde sich gegen diejenigen Punkte des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung richtet, in denen der Beschwerdeführerin selbst
Pflichten auferlegt bzw. gewisse Verhaltensweisen untersagt werden.
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4. Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine
schwerwiegende Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung
erlassen, ohne sie vorher anzuhören. Ihr sei zwar mitgeteilt worden, dass
der Prüfbericht nicht mehr verbreitet werden dürfe. Daraufhin sei er aus
ihren Internetseiten sowie aus den Werbebroschüren entfernt worden,
was die Vorinstanz auch bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe
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aber erstmals durch die Verfügung erfahren, dass Nachforschungen
ergeben hätten, dass der Prüfbericht teilweise immer noch im Internet
verfügbar sei. In Bezug auf die "Prüfberichte (…)" sei ihr weder mitgeteilt
noch angekündigt worden, dass ein Verbot des Bezugs auf die
Vorinstanz oder deren gesetzliche Funktion in Erwägung gezogen werde.
Auch dass die Publikation der Eintragungsurkunde der
Verantwortlichkeitsmarke zukünftig verboten sei, sei ihr erstmals mit der
angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden. Eine nachträgliche Heilung
dieser schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im
vorliegenden Fall nicht zulässig, denn es sei nicht davon auszugehen,
dass im Falle einer Rückweisung ein formalistischer Leerlauf drohen
würde. Vielmehr hätte sich der Erlass einer Verfügung bei Gewährung
des rechtlichen Gehörs erübrigt.
Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Der Beschwerdeführerin sei das
rechtliche Gehör gewährt worden. Es sei ihr über Wochen mehrmals
mitgeteilt worden, dass ihre Werbebroschüre und die Internetauftritte
nicht gesetzeskonform seien und dass sie es zu unterlassen habe, einen
irreführenden Bezug auf die Vorinstanz und auf verschiedene Dokumente
im Internet oder in Broschüren zu nehmen. Sie sei aber den
Anordnungen nicht gefolgt bzw. habe nur Teilbereiche korrigiert und zum
Teil neue, wiederum nicht konforme Werbung veröffentlicht. Sollte das
rechtliche Gehör doch ungenügend gewährt worden sein, so sei der
Mangel durch das vorliegende Verfahren behoben worden. Die
Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und
einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 26 ff.
VwVG sowie nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
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Seite 13
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2).
2.2. Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass die Vorinstanz
gegenüber der Beschwerdeführerin die Verwendung des Prüfberichts auf
zwei spezifischen Webseiten gerügt und dass die Beschwerdeführerin in
der Folge den gerügten Mangel zuerst bezüglich der einen und, nach
entsprechender Mahnung der Vorinstanz, auch bezüglich der zweiten
Webseite behoben hat. Dass die Vorinstanz auch die Verwendung des
Prüfberichts auf anderen Webseiten, oder die Verwendung der
Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke oder den Bezug auf sie
selbst beanstandet hätte, ist dagegen nicht erstellt.
2.3. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen).
In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von
Gehörsverletzungen seien grundsätzlich abzulehnen bzw. wesentlich
zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht.
Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug
dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem
negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber
mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum
Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht
geheilt, sondern müsse sanktioniert werden (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1711 mit Hinweisen).
Diese Auffassung wird von der Praxis nicht geteilt, jedenfalls dann nicht,
wenn eine Rückweisung offensichtlich nur zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn
der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren
bereits eingebracht hat, die Vorinstanz dazu Stellung genommen und ihre
Begründung ergänzt hat, der Beschwerdeführer sich dazu seinerseits in
einem zweiten Schriftenwechsel äussern konnte und die Vorinstanz auch
in der Duplik zum Ausdruck bringt, dass sie in der Sache nach wie vor
gleich entscheiden würde. Bei einer solchen Konstellation hätte es wenig
Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid unter
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Beachtung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen zu fällen (vgl. BGE
100 Ib 1 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist daher selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung der Sache an
die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung lediglich
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4. Im vorliegenden Fall kann daher offen gelassen werden, ob der
Umstand, dass die Vorinstanz weder die Verwendung des Prüfberichts
auch auf anderen als den von ihr konkret beanstandeten Webseiten noch
die Verwendung der Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke
oder den Bezug auf sie selbst in der Werbung der Beschwerdeführerin
ausdrücklich beanstandet hat, als schwerwiegende oder angesichts der
gesamten Umstände nur als geringfügige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu qualifizieren wäre. So oder anders ist die Verletzung
jedenfalls als geheilt zu betrachten, nachdem im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ein doppelter Schriftenwechsel
durchgeführt worden ist.
3.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könne
die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verbote auf keine
hinreichende gesetzliche Grundlage stützen.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage um zu verlangen, dass der
Prüfbericht nur als Ganzes und nicht ohne schriftliche Einwilligung des
Prüflabors vervielfältigt werden dürfe. Die ISONorm 17025:2005 (EN ISO
17025:2005), auf welche sich die Vorinstanz stütze, habe keine
Gesetzeswirkung. Auch die Vorinstanz selbst sei nicht an diese Norm
gebunden. Ihre Einhaltung sei einzig für die internationale Anerkennung
der Prüfergebnisse von Bedeutung. Selbst wenn der EN ISO 17025:2005
Gesetzeswirkung zugestanden würde, gelte dies jedoch nicht für die darin
enthaltenen, bloss erläuternden und weiterführenden Anmerkungen zu
den einzelnen Ziffern, insbesondere für die in Frage stehende
Anmerkung, bei der es sich ausdrücklich um eine blosse Empfehlung
handle. Ausserdem beziehe sich diese einzig auf die auszugsweise, nicht
aber auf die vollständige Vervielfältigung von Prüfberichten.
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Die im "Prüfbericht (…)" enthaltenen Aussagen seien weder unwahr noch
täuschend und es gebe keine rechtliche Grundlage gegen deren
Veröffentlichung. Es könne nicht grundsätzlich verboten werden, sich auf
die gesetzliche Funktion der Vorinstanz zu beziehen. Ein allgemeines
Verbot der Bezugnahme sei unverhältnismässig und schränke die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässigem Masse ein.
Zudem seien die Konkurrenten privilegiert, weil diesen eine Bezugnahme
nicht untersagt werde. Ohnehin enthalte der Ausschnitt "Prüfbericht (…)"
effektiv keinen Verweis auf die Vorinstanz.
Auch das Verbot, die Eintragungsurkunde der Verantwortlichkeitsmarke
gegenüber Dritten zu verwenden, sei unzulässig. Sie diene als Ausweis,
die Verantwortlichkeitsmarke benutzen zu dürfen. Jede registrierte
Verantwortlichkeitsmarke werde im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb die
Eintragungsbescheinigung vom Markeninhaber nicht auch selber in
Mitteilungen gegenüber Dritten verwendet werden dürfe, solange dies
nicht in unlauter oder täuschender Weise erfolge. Die
Beschwerdeführerin versuche nicht, den Anschein zu erwecken, dass sie
unter einer besonderen Aufsicht stehe. Der Wortlaut der
Eintragungsbescheinigung sei klar und unmissverständlich. Auch im
schweizerischen Markenrecht gebe es Eintragungsbescheinigungen, die
einem individuellen Nachweis entsprächen. Sie würden in Werbemitteln
und auf Internetseiten verwendet, was nie bemängelt werde. Selbst das
Bundesgericht qualifiziere in seiner neueren Rechtsprechung die
Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht mehr zwingend als unlauter.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, Edelmetallwaren dürften in der
Schweiz nur mit einem gesetzlichen Feingehalt und mit einer
Verantwortlichkeitsmarke in den Verkehr gebracht werden. Firmen, die
eine Handelsprüferbewilligung besässen, dürften selbst
Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen und diese
mit der Unterschrift eines beeidigten Edelmetallprüfers versehen. Firmen
wie die Beschwerdeführerin, die über keine derartige Bewilligung
verfügten, dürften dagegen nur Medaillen herstellen und in Verkehr
bringen. Sie dürfe sich daher nicht darauf berufen, dass sie zertifizierte
Produkte herstelle und vertreibe.
Die Vorinstanz selbst sei nach der ISONorm 17025:2005 akkreditiert,
wodurch sie verpflichtet sei, die Anforderungen, die sich aus dieser Norm
ergäben, einzuhalten. Jeder Prüfbericht enthalte dementsprechend die
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Klausel, dass er nur als Ganzes und nicht ohne schriftliche Einwilligung
des Prüflabors vervielfältigt werden dürfe. Ein Prüfbericht sei das
Ergebnis der Prüfung eines einzigen Gegenstandes. Er könne daher nicht
als Garantieschein für die Konformität von allen angebotenen
Edelmetallwaren gelten. Genau dies suggeriere aber die
Beschwerdeführerin und verstosse damit gegen das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Mit der angefochtenen Verfügung gehe es der Vorinstanz darum, der
Beschwerdeführerin zu verbieten, eine irreführende Werbung im Sinne
des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu betreiben,
indem sie direkt oder indirekt auf die Vorinstanz verweise, Teile von
Dokumenten auf irreführende Weise veröffentliche und auf Dokumente
verweise, welche sie einzig in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer
Verantwortlichkeitsmarke besitze.
3.1. Die Vorinstanz überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und
Edelmetallwaren (Art. 36 Abs. 1 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20.
Juni 1933 [EMKG SR 941.31]). Insbesondere besorgt sie die Eintragung
der Verantwortlichkeitsmarken und überwacht die amtliche Prüfung und
Punzierung der Edelmetallwaren. Ihr obliegt weiter die Erteilung der
Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der
Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten, sie überwacht die
Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer und stellt die
Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und die
Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer aus (vgl. Art. 36
Abs. 2 EMKG).
3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass weder das
Edelmetallkontrollgesetz noch die Edelmetallkontrollverordnung vom
8. Mai 1934 (EMKV, SR 941.311) der Beschwerdeführerin direkt oder
indirekt verbieten, in ihrer Werbung Prüfberichte der Vorinstanz oder die
Eintragungsurkunde ihrer Verantwortlichkeitsmarke zu verwenden oder
sonstwie auf die Vorinstanz Bezug zu nehmen. Die Vorinstanz nennt
jedenfalls weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung noch
in ihrer Vernehmlassung eine konkrete Bestimmung aus dem
Edelmetallkontrollgesetz oder aus der Edelmetallkontrollverordnung, auf
die sich die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Verbote
abstützen liessen. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist denn auch
nicht ersichtlich: Das Edelmetallkontrollgesetz regelt zwar den Handel mit
den dem Gesetz unterstehenden Waren insbesondere insofern, als es die
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Anforderungen an und Bezeichnung dieser Waren festlegt bzw. dem
Bundesrat diesbezügliche Kompetenzen delegiert, nicht aber die
Werbung für derartige Waren.
3.3. Die Vorinstanz macht in Bezug auf die Frage nach einer gesetzlichen
Grundlage ihrer Verfügung einzig geltend, die Beschwerdeführerin
verstosse durch ihre Werbung gegen die ISONorm 17025:2005 sowie
gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG, SR 241).
3.3.1. Die ISONorm 17025:2005 wurde durch die Internationale
Organisation für Normung (ISO) entwickelt und von der Schweizerischen
NormenVereinigung SNV als Schweizerische Norm eingetragen.
Derartige Normen sind typischerweise Ausdruck des fachlichen
Konsenses über einen in der betreffenden Branche geltenden
Qualitätsstandard (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.522/2004 vom
18. August 2005), stellen aber keine Rechtsnormen dar und sind daher
grundsätzlich ungeeignet, um Rechte oder Pflichten der Bürger zu
begründen.
Inhaltlich regelt die ISONorm 17025:2005 die Anforderungen an die
Kompetenz von Prüf und Kalibrierlaboratorien. Die von der Vorinstanz
angeführte Passage aus der Norm lautet: "Den Laboratorien wird
empfohlen, einen Hinweis aufzunehmen, dass der Prüfbericht oder der
Kalibrierschein ohne die schriftliche Zustimmung des Laboratoriums nicht
auszugsweise vervielfältigt werden darf." Diese Passage der ISONorm
richtet sich somit an die betreffenden Laboratorien, nicht an deren
Kunden. Auch inhaltlich ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die ISO
Norm 17025:2005 eine Rechtsgrundlage darstellen könnte, um der
Beschwerdeführerin die Verwendung des Prüfberichts in ihrer Werbung
zu untersagen.
3.3.2. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt,
den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist
jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches
das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und
Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Die Einhaltung dieses Gesetzes
wird indessen nicht durch Verfügung, insbesondere nicht durch
Verfügungen der Vorinstanz, sondern durch Klage beim zuständigen
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Zivilrichter (vgl. Art. 9 UWG) oder durch die Einleitung eines
entsprechenden Strafverfahrens durchgesetzt (vgl. 23 und 27 UWG).
Ob die von der Vorinstanz geltend gemachten Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb verstossen oder nicht, kann im vorliegenden
Fall offen gelassen werden, denn die Vorinstanz könnte auch im Fall
eines klaren Verstosses aus diesem Gesetz nicht die Kompetenz
ableiten, die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen auf dem
Verfügungsweg durchzusetzen.
3.4. Die Vorinstanz verweist analogieweise auf BGE 105 II 70. In jenem
Urteil aus dem Stiftungsrecht hatte das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) als Aufsichtsbehörde der betroffenen Stiftung untersagt, sich
in ihrer Werbung auf die Aufsicht seitens des EDI zu berufen oder
sonstwie auf die gesetzliche Stiftungsaufsicht Bezug zu nehmen. Das
Bundesgericht schützte dieses Verbot.
In der Begründung jenes Entscheides führte das Bundesgericht aus, die
Stiftungsaufsicht diene nicht nur dem Ziel, der Absicht des Stifters
Geltung zu verschaffen und die richtige Verwaltung und Verwendung des
Stiftungsvermögens zu überwachen, sondern die Aufsichtsbehörde habe
auch die öffentlichen Interessen in einem umfassenden Sinne
wahrzunehmen. Vor allem habe sie dafür zu sorgen, dass die
Stiftungsorgane das objektive Recht beachteten. Die Tätigkeit der
Stiftung dürfe, auch unter Wahrung des zulässigen Stiftungszweckes, in
ihren Formen und Auswirkungen nicht widerrechtlich oder unsittlich sein.
Eine Stiftung, deren statutarischer Zweck keinen Grund zur Auflösung
gebe, habe sich auch in ihrer effektiven Tätigkeit an die Schranken von
Recht und Sitte zu halten. Gegen Verstösse oder die konkrete Gefahr von
Verstössen könne mit präventiven und repressiven Aufsichtsmitteln
eingeschritten werden (vgl. BGE 105 II 70 E. 3b).
Diese umfassende Aufsichtsfunktion des jeweiligen Gemeinwesens über
Stiftungen basiert indessen auf der Bestimmung von Art. 84 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210). Ob eine andere Aufsichtsbehörde eine ähnlich umfassende
Aufsichtsfunktion hat oder ob diese viel eingeschränkter ist und ob ihr
entsprechend weitreichende bzw. nur wenige, ausdrücklich vorgesehene
Mittel zur Verfügung stehen, um dieser Funktion nachzukommen, hängt
vom jeweils anwendbaren Gesetz ab. Eine mit der Aufsichtsfunktion der
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Stiftungsaufsicht vergleichbare, umfassende Aufsichtsfunktion über
bestimmte, ihrer Aufsicht ausdrücklich unterstellte natürliche und
juristische Personen kommt beispielsweise auch der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA zu, die deswegen auch explizit befugt ist, bei
Gesetzesverstössen oder "sonstigen Missständen" für die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31
i.V.m. Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007
[FINMAG, SR 956.1]). Andere Aufsichtsbehörden dagegen haben keine
Weisungskompetenzen, sondern nur die Möglichkeit, Disziplinarverstösse
in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachträglich zu sanktionieren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.447/2005 vom 6. März 2006 E. 4.3.1).
Das Edelmetallkontrollgesetz kennt keine mit derjenigen der
Stiftungsaufsicht oder der FINMA vergleichbar umfassende
Aufsichtsfunktion, insbesondere nicht gegenüber einer blossen Händlerin
und Inhaberin einer Verantwortlichkeitsmarke. Die Vorinstanz erteilt zwar
Schmelzbewilligungen, überwacht die Geschäftsführung der
Kontrollämter und der Handelsprüfer und stellt die Diplome für die
beeidigten Edelmetallprüfer und die Berufsausübungsbewilligungen für
die Handelsprüfer aus (vgl. Art. 36 Abs. 2 EMKG). Die
Beschwerdeführerin ist aber weder Inhaberin einer Schmelzbewilligung
noch Edelmetallprüferin oder Handelsprüferin, weshalb der Vorinstanz ihr
gegenüber lediglich eine sehr eingeschränkte Aufsichtsfunktion zukommt.
Diese Aufsichtsfunktion beschränkt sich auf die der Vorinstanz
obliegende Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und
Edelmetallwaren (vgl. Art. 36 Abs. 1 EMKG), d.h. auf die Überwachung,
ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Handelstätigkeit die Bestimmungen
des Edelmetallkontrollgesetzes und der Edelmetallkontrollverordnung
einhält. Die Aufsichtsmittel, über die die Vorinstanz zur Wahrnehmung
dieser Aufsichtsfunktion verfügt, sind in Gesetz und Verordnung
ausdrücklich genannt (vgl. Art. 100 ff. und Art. 181 EMKV i.V.m. Art. 54
EMKG). Sie beschränken sich auf Untersuchungsmassnahmen und die
Erstattung einer Strafanzeige.
Ob der Vorinstanz darüber hinaus überhaupt die Befugnis zukommt, der
Beschwerdeführerin Weisungen zu erteilen oder ihr gegenüber Verbote
auszusprechen, erscheint daher als fraglich, kann aber im vorliegenden
Fall offen gelassen werden. Selbst wenn sie dazu befugt wäre, könnten
dazu jedenfalls nur Verhaltensweisen Anlass geben, die gegen das
Edelmetallkontrollgesetz oder dessen Ausführungserlasse verstossen. Im
vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung indessen unbestrittenermassen
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nicht gegeben.
3.5. Eine hinreichende rechtliche Grundlage für Verbote, welche die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesprochen hat, ist
somit nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung ist daher, soweit darauf einzutreten ist,
aufzuheben.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die
Prüfberichte der Vorinstanz und der ihr angeschlossenen Stellen auch
ohne deren schriftliche Einwilligung sowohl als Ganzes als auch nur
auszugsweise vervielfältigt werden dürfen. Eventualiter sei festzustellen,
dass sie ohne deren schriftliche Einwilligung als Ganzes vervielfältigt
werden dürfen.
Ist die Vorinstanz nicht zuständig, der Beschwerdeführerin Tätigkeiten zu
untersagen, die allenfalls gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb verstossen, so ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
zuständig zum Entscheid darüber, ob die in Frage stehenden Tätigkeiten
gegen jenes Gesetz verstossen oder nicht.
Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, soweit darauf
einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist in diesem Umfang
aufzuheben.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als teilweise
obsiegend, weshalb ihr nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 VwVG).
7.
Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin auch
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für einen Teil der ihr
erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung
aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und
14 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist daher zulasten der Vorinstanz
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.− (inkl. MWST)
zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit sie
sich gegen die Beschwerdeführerin selbst richtet.
2.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 300.− auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.−
verrechnet und der Beschwerdeführerin werden Fr. 700.− zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 4'000.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. November 2011