B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4495/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Kirsten Barth,
memos paralegal barth,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-4495/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am (…) 1970 geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste
im Jahr 1985 als Flüchtling in die Schweiz, wo er anschliessend in den
Jahren 1896 bis 1992 arbeitete (IV-Akt. 1, S. 4). Zuletzt war er bei
B._______ in C._______ angestellt. Sein individuelles Konto zeigt an die
schweizerische AHV/IV geleistete Beiträge während der Dauer von 38
Monaten in den Jahren 1988 bis anfangs 2000 auf (vgl. Zusatzblatt zur
Rentenverfügung in IV-Akt. 34, S. 3). Im Jahr 1990 erlitt er einen Arbeits-
unfall, anlässlich welches er mehrere Meter in die Tiefe stürzte. Am
22. Juli 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle Zug für besondere medizi-
nische Eingliederungsmassnahmen respektive den Bezug einer schwei-
zerischen Invalidenrente an, wobei er als Gesundheitsbeschwerden
Kreuz- und Rückenprobleme, Schmerzen am Hinterkopf und im mittleren
Rückenbereich, Kribbeln und Schmerzen im rechten Bein sowie Schwie-
rigkeiten bei längerem Sitzen angab (IV-Akt. 1). Im August 2000 sei er in
sein Heimatland zurückgekehrt (IV-Akt. 26, S. 4). Mit Verfügung vom
12. April 2002 sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine
halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2001 zu (IV-Akt. 34). Mit Urteil
vom 31. März 2003 bestätigte die eidgenössische Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung diese Verfügung (IV-
Akt. 41).
B.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 leitete die Vorinstanz ein Revisions-
verfahren ein (IV-Akt. 42). Nach Eingang verschiedener medizinischer
Unterlagen teilte sie dem Beschwerdeführer am 16. August 2005 mit, die
Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente habe (IV-Akt. 52).
C.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 kündigte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer an, sie werde ein weiteres Revisionsverfahren durchführen
(IV-Akt. 55). Am 15. Februar 2011 erteilte sie den Ärzten Dres. med.
D.________, Facharzt für Orthopädie FMH, und E._______, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je den Auftrag für eine medizini-
sche Abklärung, wobei sie die beiden Ärzte um eine interdisziplinäre Be-
B-4495/2012
Seite 3
sprechung der jeweiligen Ergebnisse ersuchte (IV-Akt. 81 f.). Zwischen-
zeitlich verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Deutsch-
land (vgl. IV-Akt. 83 und 87, S. 6; Umzugsmeldung fehlt in den vo-
rinstanzlichen Akten). Die Begutachtung wurde auf den 12. Juli 2011 fest-
gesetzt (IV-Akt. 83). Am 24. August 2011 erging das bidisziplinäre Gut-
achten, in welchem die beiden Fachärzte dem Beschwerdeführer eine
volle Arbeitsfähigkeit in angepassten beruflichen Tätigkeiten bescheinig-
ten (IV-Akt. 87). In der Schluss-Stellungnahme vom 15. November 2011
befand der regionale ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD), der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in psychiatrischer
Hinsicht verbessert, indem die zuvor diagnostizierte Anpassungsstörung,
welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet habe, weggefallen
sei. In physischer Hinsicht bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsfähig-
keit in angepassten beruflichen Tätigkeiten. Mangels anderer Hinweise
sei der Beginn der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Begutachtung
festzulegen (IV-Akt. 91).
Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz, aus den vor-
liegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit dem 12. Juli 2011 verbessert habe. In einer
körperlich schweren Tätigkeit bestehe zwar nach wie vor eine volle Ar-
beitsunfähigkeit. Währenddem gemäss der letzten Begutachtung im Jahr
2001 aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit den
psychiatrischen Beschwerden (Anpassungsstörungen) nur eine 50 %-ige
Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei, gehe aus den neuen Unterlagen
hervor, dass nun keine psychiatrische Einschränkung mit einem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Infolgedessen bestehe in einer an-
gepassten Tätigkeit, bei der die Arbeitsposition gewechselt und häufiges
Heben von Gewichten über 15 bis 20 Kilogramm sowie ein verlängertes
beziehungsweise wiederholtes Drehen des Rumpfes vermieden werde,
eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechend kündigte sie dem Beschwerde-
führer an, er habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-Akt.
94).
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer hiergegen
Einwand und reichte zwei neue Arztberichte ein (IV-Akt. 96). In der Stel-
lungnahme vom 23. Mai 2012 befand der RAD, diese enthielten keine
neuen Elemente, weshalb er an der Schluss-Stellungnahme vom
15. November 2011 festhalte (IV-Akt. 98).
B-4495/2012
Seite 4
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 hob die Vorinstanz entsprechend die dem
Beschwerdeführer bisher geleistete halbe Rente mit Wirkung ab dem
1. September 2012 auf (IV-Akt. 101).
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani,
mit Eingabe vom 25. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihm sei weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Even-
tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleich-
zeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er sei aufgrund
der medizinischen Akten zweifelsohne sowohl in der angestammten be-
ruflichen Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit mindestens zu
50 % arbeitsunfähig. Ausserdem sei keine Eingliederungsmöglichkeit
mehr gegeben, womit er auf dem freien Markt nicht mehr vermittelbar sei.
Seit seiner Rückkehr in den Kosovo habe er aus Gesundheitsgründen nie
eine Arbeitstätigkeit ausgeübt, was der Feststellung der Vorinstanz, er sei
in einer leichteren, angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig, zuwider-
laufe. Sämtliche ihn behandelnden Ärzte nähmen eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50 % an. Sein Gesundheitszustand habe sich schliess-
lich erheblich verschlechtert, da er heute, zusätzlich zu den bisherigen
Beschwerden, an einer starken Depression leide. Seine Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Auf-
grund seiner Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage, mehrstündige
Arbeiten zu verrichten. Die konkreten somatischen oder psychiatrischen
Hintergründe seiner Beschwerden seien genauer abzuklären. Wegen sei-
ner Behinderung und ohne Schulbildung bestünden für ihn, in einem Land
mit einer Arbeitslosenquote von über 60 %, in dem Jugendliche mehr als
die Hälfte der Gesamtbevölkerung ausmachten, realistischerweise höchs-
tens noch einfache Hilfsarbeiten.
F.
Mit Postaufgabe vom 16. September 2012 reichte der Beschwerdeführer
das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Oktober 2012 bewilligte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und entband diesen von der Pflicht zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses.
B-4495/2012
Seite 5
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet
sie, gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten lägen
beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkun-
gen mehr vor und er sei in orthopädischer Hinsicht für leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten oder Zwangspo-
sitionen vollständig arbeitsfähig. Dieser Beurteilung habe sich der durch
sie beigezogene RAD-Arzt angeschlossen. Insgesamt sei deshalb zu-
mindest bezüglich leichterer Verweisungstätigkeiten von einer Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nach schweizerischem Recht
und lediglich unter dem Gesichtswinkel des in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen. Es sei deshalb nicht drauf abzu-
stellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
noch vermittelt werden könne, sondern einzig darauf, ob er die ihm ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfüg-
baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Die Invalidenversicherung habe nicht dafür einzustehen, wenn invalidi-
tätsfremde Gründe, wie das Alter des Versicherten oder eine ungünstige
Arbeitsmarktlage, die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit
erschwerten oder gar verunmöglichten.
H.
Innert der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Okto-
ber 2012 hierfür angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdefüh-
rers ein.
I.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 teilte Kirsten Barth der memos
paralegal barth dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei neu für die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zuständig.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B-4495/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 4. Juli 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG be-
steht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 4. Juli
2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu dem im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Kosovo anwendba-
ren Recht ist Folgendes festzuhalten.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
in Deutschland. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Ab-
kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Der Bundesrat teilte mit
diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 dem Kosovo mit, dass die
B-4495/2012
Seite 7
Schweiz das Sozialversicherungsabkommen und die Verwaltungsverein-
barung mit ihm ab dem 1. Januar 2010 beziehungsweise in Beachtung
der Kündigungsvorschriften ab dem 1. April 2010 nicht mehr weiterführe.
2.1.1 Bereits am 29. Januar 2010 hatte das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (im Folgenden: BSV) im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die
Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens ab dem
1. April 2010 orientiert. Zu den Auswirkungen hielt es fest, dass die vor
dem 31. März 2010 zugesprochenen Renten weiterhin an Staatsangehö-
rige des Kosovo mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Schweiz
ausgerichtet würden, mit Ausnahme der Viertelsrenten, die nicht expor-
tiert werden könnten. Die erst nach diesem Zeitpunkt zugesprochenen
Renten würden nur noch bei einem Wohnsitz in der Schweiz gewährt und
nicht mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis zum 31. März 2010 noch
hängigen, nicht entschiedenen Rentengesuche würden dieselben
Rechtsgrundlagen angewandt wie bei Staatsangehörigen aus Nichtver-
tragsstaaten.
2.1.2 In seinem Grundsatzurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publi-
ziert als BGE 139 V 263) bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässig-
keit der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens im
Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Kosovo (E. 8). Es verneinte
gleichzeitig den Automatismus, dass Personen aus dem Kosovo neben
der kosovarischen Staatsangehörigkeit zugleich auch die serbische
Staatsangehörigkeit besässen. Dennoch könne das Vorliegen einer koso-
varisch-serbischen Doppelbürgerschaft nicht ausgeschlossen werden; ei-
ne solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern
rechtsgenüglich zu belegen (vgl. dazu Mitteilungen des BSV an die AHV-
Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar
2013). In einem weiteren Grundsatzurteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013
(publiziert als BGE 139 V 335) im Bereich der Invalidenversicherung rief
das Bundesgericht in Erinnerung, dass Staatsangehörige des Kosovo
künftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländerinnen und
-ausländer hätten, sondern neu als Nichtvertragsausländerinnen und
-ausländer gälten. Dieser Statuswechsel habe einerseits Auswirkungen
auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Vorausset-
zungen). Anderseits führe dieser dazu, dass Renten der Invalidenversi-
cherung von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach
dem 31. März 2010 zugesprochen würden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2
IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar seien, sondern nurmehr inner-
halb der Schweiz gewährt würden. Die laufenden Renten genössen dem-
B-4495/2012
Seite 8
gegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Be-
sitzstand. Entgegen den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 des
BSV vom 29. Januar 2010 könne zur Bestimmung des anwendbaren
Rechts nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt wer-
den, sondern es sei der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs
ausschlaggebend (E. 6).
2.1.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
1. März 2001 eine halbe Rente zugesprochen. Bis zur revisionsweisen
Rentenaufhebung per 1. September 2012, welche die Vorinstanz mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 beschloss, durfte
sich der Beschwerdeführer demnach auf den Besitzstand der laufenden
schweizerischen Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt
sich gemäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozial-
versicherungsabkommens ausschliesslich nach dem schweizerischen
Recht, namentlich auf Grund der IVG, der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Bezüglich des anwendbaren Rechts ergibt sich nichts anderes daraus,
dass der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige geheiratet
habe und in Deutschland lebe. Auch aus einer allfälligen (vorliegend nicht
aktenkundigen) EU-Staatsangehörigkeit ergäbe sich die Anwendbarkeit
des Schweizer Rechts.
2.2 Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strei-
tigen Verfügung (hier: 4. Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht
haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge-
genstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
B-4495/2012
Seite 9
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist zur Hauptsache streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdefüh-
rer bisher geleistete halbe Rente zu Recht mit Wirkung ab dem
1. September 2012 aufgehoben hat.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück-
B-4495/2012
Seite 10
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
zeugen (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine
revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungs-
vermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich
dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es
der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden
anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber
eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschät-
zung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands,
bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE
133 V 108 E. 5.4).
Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der renten-
zusprechenden Verfügung vom 12. April 2002 (Ausgangszeitpunkt) prä-
sentierte, zu vergleichen mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vom 4. Juli 2012 (revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt). Nach-
B-4495/2012
Seite 11
folgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in der Zeit vom 12. April 2002 bis zum 4. Juli 2012 in ei-
ner rentenerheblichen Weise verbessert hat.
4.
Im revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt hat die kantonale IV-Stelle für
die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf
das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (im
Folgenden: MEDAS) vom 21. Dezember 2001 abgestellt. Gemäss die-
sem klage der Versicherte über Rücken- und Beinschmerzen, die seit
dem Arbeitsunfall des Jahres 1990 in zunehmender Weise aufgetreten
seien. Anlässlich der früheren MEDAS-Begutachtung von März 2000 sei
die Diagnose eines chronischen thorakolumbospondylogenen Syndroms
rechts bei deutlicher Fehlstatik der Wirbelsäule und einer medianen
Diskushernie L4/5 gestellt worden. Es sei eine psychogene Überlagerung
der somatischen Befunde im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung
angenommen, jedoch das Vorliegen einer relevanten psychischen Er-
krankung verneint worden. Entsprechend sei der Versicherte für körperli-
che Schwerarbeit als ungeeignet, aber für eine körperlich leichte bis mit-
telschwere Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt worden. Nun habe sich
im Rahmen der aktuellen polydisziplinären Abklärung ein unveränderter
rheumatologischer Zustand ergeben. Nach wie vor sei ein chronisches
thorakolumbospondylogenes Syndrom zu erkennen, das hauptsächlich
durch eine Fehlstatik der Wirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuer-
mann und durch eine kleine Diskushernie im Bereich L4/5 verursacht
worden sei. Ebenfalls liege eine Spina bifida occulta im Bereich S1 der
Wirbelsäule vor. Hierdurch seien dem Versicherten keine schweren Arbei-
ten mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit
sei er demgegenüber weiterhin als voll arbeitsfähig einzustufen. In psy-
chiatrischer Hinsicht stehe fest, dass der Versicherte an psychischen Stö-
rungen von Krankheitswert leide. Es liege eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpassungsstörung mit ge-
mischter Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10
F43.2) vor. Deshalb sei der Versicherte in psychiatrischer Hinsicht für je-
de in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe hingegen der Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1) mit einer vermutlichen chronischen Bronchitis (IV-Akt. 26).
5.
Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im aktuellen Refe-
renzzeitpunkt gibt das bidisziplinäre Gutachten vom 24. August 2011 Auf-
B-4495/2012
Seite 12
schluss. Nach einer Zusammenfassung der bereits vorliegenden medizi-
nischen Unterlagen gab der Psychiater Dr. med. E._______ die Anamne-
se an Hand der Angaben des Versicherten wieder. Hierbei machte er ver-
schiedene persönliche Anmerkungen, wonach der Versicherte deutlich
die Kollaboration verweigert habe, indem er sich absichtlich unwissend
gestellt und die intellektuellen Tests nicht einmal durchzuführen versucht
habe. Die Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit habe er deshalb nicht prü-
fen können. Diese hätten sich jedoch klinisch als intakt erwiesen. Subjek-
tiv habe sich der Versicherte in keiner Hinsicht als arbeitsfähig erachtet.
Eine psychische Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte Dr. med. E._______ nicht. Demgegenüber führte er nachfolgende
Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(ICD-10 F68.0) mit Pseudodemenz;
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit
Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung;
Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Ge-
fühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.2).
Der Orthopäde Dr. med. D._______ sprach ebenfalls von einer deutlichen
Aggravationstendenz. So sei der Versicherte schon bei geringen Berüh-
rungen im Bereich des Rückens stark zusammengezuckt und habe ein
schmerzverzerrtes Gesicht aufgesetzt. Die Untersuchungsliege habe er
dennoch ohne Probleme besteigen und verlassen können und er sei im
Bücken (anlässlich des An- und Ausziehens) nicht eingeschränkt gewe-
sen. Im Beckengradstand habe sich ein ausgeprägter Hohl- und Rundrü-
cken bei einer eher tief ansetzenden, verstärkten, weitgehend versteiften
BWS-Kyphose mit einem Überhang nach vorne sowie mit einer Skoliose
im thorakolumbalen, linkskonvexen Übergang gezeigt. Er stellte die nach-
folgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
o abgelaufenem Morbus Scheuermann thorakolumbal,
o idiopathischer thorakal betonter Skoliose,
o Spina bifida occulta,
Zervikales Schmerzsyndrom.
B-4495/2012
Seite 13
Insgesamt seien die Schmerzangaben des Versicherten sehr diffus und
deshalb nicht nachvollziehbar. In der klinischen Untersuchung habe er
keine Schmerzreaktion gezeigt, ruhig im Stuhl sitzen bleiben können und
sich sogar als ziemlich gelenkig gezeigt. Das Verhalten während der Un-
tersuchung (Zitat der Gutachter: "Er lacht immer wieder etwas inadäquat
abgehoben vor sich hin.") sei gesichert keine psychotisch-läppische Af-
fektivität, sondern ein bewusstes Inszenieren im Sinne einer Verweige-
rungshaltung. Er mime die Rolle des Kranken und Schmerzgeplagten.
Diese demonstrierte appellative Hilflosigkeit sei nicht mit einer psychiatri-
schen Erkrankung erklärbar, sondern höchstens mit einer Inszenierung
und Vortäuschung von Krankheiten. Eine Anpassungsstörung liege ein-
deutig nicht mehr vor, ebensowenig wie eine depressive Symptomatik.
Obwohl der Versicherte (klinisch nicht ersichtliche) Ängste angegeben
habe, liege keine Angststörung vor. Damit sei der Versicherte aus psychi-
atrischer Sicht in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit voll-
schichtig arbeitsfähig. In orthopädischer Sicht sei es zu einer Schmerz-
ausbreitung in die ganze Wirbelsäule sowie - diffus - in die Vorderseite
des Oberschenkels gekommen. Die aktuellen Röntgenbilder hätten ge-
genüber der Begutachtung des Jahres 2001 jedoch keine neuen Aspekte
gezeigt. Damit sei der Versicherte in physischer Hinsicht weiterhin für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags vollschichtig arbeitsfähig.
Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten und Tätigkeiten in
Zwangspositionen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 1990 zu mindestens 20 %
eingeschränkt. Die anschliessende Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit
könne nicht eindeutig wiedergegeben werden, da die Angaben des Versi-
cherten hierfür zu unpräzis seien (IV-Akt. 87).
5.1 In der Schluss-Stellungnahme vom 15. November 2011 befand der
RAD gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. August 2011, der
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich in psychischer Hinsicht
verbessert, indem die Anpassungsstörung weggefallen sei. Es verbleibe
im Wesentlichen eine Ausweitung der körperlichen Symptome aus psy-
chischen Gründen (ICD-10 F68.0). Diese äussere sich zwar ähnlich wie
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Da die
Schmerzklagen jedoch nicht die hierfür erforderliche Authentizität sowie
eine klinische Korrelation aufwiesen, könne diesbezüglich keine Diagnose
mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In
somatischer Hinsicht habe sich seit den MEDAS-Expertisen der Jahre
2000 und 2001 keine Änderung ergeben. Sowohl die funktionellen Ein-
schränkungen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien
gleich verblieben. Während die MEDAS-Expertise des Jahres 2001 eine
B-4495/2012
Seite 14
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer psychischen Ko-
morbidität (Anpassungsstörung im Sinne der ICD-10 F43.2) angenom-
men habe, sei gemäss der aktuellen Begutachtung durch Dr. med.
E._______ diese Komorbidität heute nicht mehr vorhanden. Damit habe
sich der Gesundheitszustand seit der letzten Expertise verbessert und es
liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit mehr
vor, welche die in physischer Hinsicht bestehenden funktionellen Ein-
schränkungen berücksichtige. Eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes könne nicht vor dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung aus-
gemacht werden, weshalb dieser als Beginn des neuen Arbeitsfähigkeits-
profil anzunehmen sei. Damit liege in einer angepassten Tätigkeit ohne
wiederholtes Tragen von Lasten über 15 bis 20 Kilogramm, mit wech-
selnder Arbeitsposition und ohne verlängertes oder wiederholtes Beugen
oder Verdrehen des Rückens seit dem 12. Juli 2011 (wieder) eine volle
Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akt. 91).
5.2 Im Bericht vom 9. Februar 2012 erklärte Dr. med. F._______, Fach-
arzt für Orthopädie, der Versicherte dürfe zur Vermeidung weiterer Ge-
sundheitsstörungen aus fachorthopädischer Sicht nur noch leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ausführen, wobei der massgebliche Arbeitsplatz
im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen aufzugliedern sei
(IV-Akt. 96, S. 1).
5.3 Gemäss dem nervenärztlichen Attest vom 25. Januar 2012 stehe der
Versicherte seit dem 20. Januar 2012 beim Arzt für Neurologie und Psy-
chiatrie Dr. G._______ in Behandlung. Seit einem schweren Arbeitsunfall
im Jahr 1991 (sic) leide der Versicherte an periodischen Schmerzen. In
den letzten vier bis fünf Jahren habe er sich zunehmend an den Unfall er-
innert, zeige sich traumatisiert, werde begleitet von einer inneren Unruhe
und typischen Flashbacks. In den Konsultationen vom 20. und 23. Januar
2012 habe sich der Versicherte innerlich unruhig, psychomotorisch be-
schleunigt, ängstlich, traurig, lustlos und depressiv gezeigt. Es fehle ihm
durchwegs an Antrieb und Konzentration. Zu diagnostizieren sei eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung gemäss der ICD-10 F43.1,
die bis heute noch nicht verarbeitet worden sei. Die aktuelle Therapie um-
fasse supportive Gespräche sowie Medikation mit Trimipramin 25 mg (3x
täglich). Es sei mit keiner raschen Besserung zu rechnen. Das Psycho-
trauma habe sich im Laufe der Zeit vielmehr verschlechtert. Der Versi-
cherte sei insgesamt für jegliche berufliche Tätigkeit dauerhaft voll ar-
beitsunfähig (IV-Akt. 96, S. 2-4).
B-4495/2012
Seite 15
6.
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizini-
schen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen
(BGE 125 V 351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten.
Das durch die Vorinstanz eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom
24. August 2011 genügt den erwähnten Qualitätsanforderungen. Die Gut-
achter setzten sich mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterla-
gen ausführlich auseinander, klärten nicht nur die subjektiven Klagen,
sondern auch die körperlichen Leiden umfassend ab und nahmen in der
Folge in detaillierter Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nach-
vollziehbar, schlüssig und vollständig. So geht aus dem Gutachten in ein-
deutiger Weise hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell keine psychiat-
rischen Leiden mit einer Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (mehr)
aufweist. Im Vergleich zum revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt liegt
damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers vor, indem die zuvor gestellte Diagnose der Anpassungsstörung weg-
fiel. Obwohl das bidisziplinäre Gutachten vom 24. August 2011 die bereits
2000/2001 gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung bestä-
tigt hat, gelten deren Auswirkungen (durch den Wegfall der Anpassungs-
störungen) mangels Vorliegens einer psychischen Komorbidität von einer
erheblichen Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 130 V 352) als
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, womit diese Di-
agnose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell ebenfalls nicht
mehr einschränkt. Zum Zeitpunkt der Verbesserung konnte das Gutach-
ten rückwirkend keine konkreten Angaben machen. Der RAD hat deshalb
zu Recht als Beginn der Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers den Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung, ent-
B-4495/2012
Seite 16
sprechend den 12. Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. C), angenommen. Die
Rentenaufhebung verfügte die Vorinstanz schliesslich in korrekter An-
wendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten
der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 folgenden
Monats.
7.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vom 25. August
2012 gegen die Ergebnisse des Gutachtens vom 24. August 2011 vor,
sämtliche ihn behandelnden Ärzte würden ihm eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50 % attestieren. Entgegen der Abklärungen der Vorin-
stanz habe sich sein Gesundheitszustand vielmehr verschlechtert, nach-
dem er inzwischen zusätzlich an einer Depression leide (Sachverhalt Bst.
E). Als Nachweis reichte er im Einwandverfahren vor der Vorinstanz je ei-
nen orthopädischen sowie einen psychiatrischen Arztbericht ein (vgl.
E. 5.2 und 5.3).
7.1 Aus dem Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. G._______ vom
25. Januar 2012 geht hervor, dass dieser den Beschwerdeführer erst seit
5 Tagen behandelte und dass er den Beschwerdeführer in dieser Zeit le-
diglich zweimal persönlich sah respektive untersuchte. In seinen Ausfüh-
rungen stellte er die Diagnose eines nach dem Unfall im Jahr 1990 ent-
standenen posttraumatischen Belastungssyndroms. Aus diesem Grund
sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig.
Gemäss der Beschreibung unter der ICD-10 Kodifizierung setzt die Diag-
nose eines posttraumatischen Belastungssyndroms (ICD-10 F 43.1) ein
belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer,
mit einer außergewöhnlicher Bedrohung oder von einem katastrophenar-
tigen Ausmaß voraus. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten ist
nicht anzunehmen, dass der Arbeitsunfall im Jahr 1990 für den Be-
schwerdeführer eine derartig traumatisierende Bedeutung hatte, zumal
dieser nach eigenen Angaben kurz darauf eine neue Arbeit bei
B._______ in C._______ beginnen konnte (vgl. IV-Anmeldung vom
22. Juli 1999 in IV-Akt. 1 sowie Sachverhalt Bst. A). Überdies spricht ge-
gen diese Diagnosestellung, dass keiner der zahlreichen, nach dem Un-
fall des Jahres 1990 ergangenen Arztberichte ein (sich abzeichnendes)
posttraumatisches Belastungssyndrom andeutete. Hinzu kommt ergän-
zend, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Berichte von be-
handelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und
soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
B-4495/2012
Seite 17
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3cc). Nachdem Dr. G._______ schliesslich seine Ein-
schätzung der vollen Arbeitsunfähigkeit nicht weiter medizinisch erläuter-
te, begründet sein Bericht vom 25. Januar 2012 keine hinreichenden
Zweifel an den Schlussfolgerungen des bidisziplinären Gutachtens vom
24. August 2011.
7.2 Das im Bericht des Orthopäden Dr. med. F._______ vom 9. Februar
2012 beschriebene Arbeitsfähigkeitsprofil entspricht im Wesentlichen je-
nem im Gutachten vom 24. August 2011. So sei der Beschwerdeführer
gemäss Dr. med. F._______ unter Berücksichtigung der funktionellen
Einschränkungen für leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten voll
arbeitsfähig. Während das Gutachten vom 24. August 2011 als funktionel-
le Einschränkungen das Fehlen wiederholten Tragens von Lasten sowie
von Zwangshaltungen erwähnte, forderte Dr. med. F._______ einen mit
Gehen, Stehen und Sitzen wechselbelastenden Arbeitsplatz. In seiner
Schluss-Stellungnahme vom 15. November 2011 sowie in den im Anhang
zu dieser beispielhaft aufgeführten Verweisungstätigkeiten berücksichtig-
te der RAD indessen das Erfordernis eines wechselbelastenden Arbeits-
platzes als funktionelle Einschränkungen bereits, weshalb die Einschät-
zung von Dr. med. F._______ im Vergleich dazu keine zusätzliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeutet.
8.
In seiner Beschwerdeschrift vom 25. August 2012 rügt der Beschwerde-
führer ebenfalls, er könne die ihm im Gutachten vom 24. August 2011 be-
scheinigte Arbeitsfähigkeit mangels Eingliederungsfähigkeit nicht auf dem
freien Arbeitsmarkt verwerten.
8.1 Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann
erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren
bestmöglich eingegliedert oder in der Lage ist, die wiedergewonnene Ar-
beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwer-
ten (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 2. Aufl., 2010, S. 383 mit Hinweisen). Die Eingliederungsfrage ist
im Revisionsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran
grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland
befindet. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass bei der Prüfung auf den
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach schweizerischen Gegebenheiten ab-
zustellen ist. Die Verwaltung hat folglich vor der Herabsetzung oder Auf-
hebung einer Invalidenrente zu prüfen, ob und in welchem Mass die ver-
B-4495/2012
Seite 18
sicherte Person infolge ihres gebesserten Gesundheitszustandes auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits-
markt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte (Urteil des Bundesge-
richts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3). Im Rahmen dieser Abklä-
rung hat sich die Verwaltung zu vergewissern, ob sich ein medizinisch-
theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in ei-
nem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im
Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfä-
higkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmass-
nahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV
Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS
2011 S. 71). Diese Rechtsprechung ist indessen grundsätzlich auf Fälle
zu beschränken, in denen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenren-
te eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt
oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73
S. 220).
8.2 Vorliegend war der 1970 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 (erst) 42 Jahre alt. Die in
jener Verfügung aufgehobene halbe Rente bezog er während 11 ½ Jah-
ren in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 1. September 2012. Damit sind
vorliegend keine der beiden Voraussetzungen für eine prioritäre Prüfung
der Eingliederungsfrage im Revisionsverfahren gegeben. Es ist unter die-
sen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Lage ist, die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst-
eingliederung erwerblich zu verwerten. Nachdem für die Eingliederungs-
frage schliesslich auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach schweize-
rischen Gegebenheiten abzustellen ist, sprechen selbst die vom Be-
schwerdeführer genannten Kriterien (fehlende Schulbildung, Wohnsitz-
land mit einer Arbeitslosenquote von über 60 %, in dem Jugendliche über
die Hälfte der Gesamtbevölkerung ausmachen) nicht gegen die Annahme
einer zumutbaren Selbsteingliederung.
9.
Abschliessend ist der von der Vorinstanz errechnete Erwerbsvergleich zu
überprüfen.
9.1 In der Invaliditätsbemessung vom 8. Dezember 2011 (IV-Akt. 93) hat
die Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens – angesichts
B-4495/2012
Seite 19
der durch den Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit
bei der Unternehmung B._______ in C._______ sowie in Ermangelung
aktualisierter Einkommenszahlen – zu Recht auf den Durchschnitt der
Tabellenlöhne eines Bauarbeiters respektive eines Arbeitnehmers im Be-
reich des Maschinen- und Fahrzeugbaus (jeweils im Anforderungsprofil 4)
abgestellt. Indessen basierte sie dieses Valideneinkommen zu Unrecht
auf die statistischen Werte aus dem Jahre 2008 (vgl. BGE 129 V 222).
Die vorliegend relevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit
die Änderung der Anspruchsgrundlagen (Datum der Begutachtung) da-
tiert aus dem Jahre 2011 (vgl. E. 6, Abs. 2). Die Vorinstanz hätte deshalb
als zeitliche Grundlage die statistischen Werte des Bundesamts für Statis-
tik des Jahres 2010 heranziehen und diese bis 2011 an die Nominallohn-
entwicklung anpassen müssen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung (im
Folgenden: LSE) 2010 des Bundesamts für Statistik, Tabelle TA1, Ziff. 28,
30 und 41-43 erzielte ein Arbeitnehmer, der im Baugewerbe respektive im
Maschinen- und Fahrzeugbau basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits-
stunden einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtete, im Jahr 2010 ein
Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 5'161.65 ([5'310 + 5'363 +
4'812] / 3). Umgerechnet auf die in den erwähnten Branchen im Jahr
2010 betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BGE 126 V 75 E. 3b bb) von
durchschnittlich 41.3 Wochenarbeitsstunden ergibt dies ein Einkommen
von Fr. 5'329.50. Der gleiche Wert resultiert, wenn erst nach Anpassung
der Tabellenlöhne pro Branche an die im Jahr 2010 jeweils betriebsübli-
che Arbeitszeit (41.7 Stunden im Baugewerbe, 41 Stunden im Maschi-
nenbau sowie 41.2 Stunden im Fahrzeugbau; abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar-
beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2011, Sektor II; zuletzt besucht am 22. Juli 2014) deren
Durchschnitt errechnet wird. Das massgebliche, per Ende Jahr 2011 in-
dexierte Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 5'399.05 (vgl. Tabelle T39
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöh-
ne 1976 bis 2013 des Bundesamts für Statistik, Basis 1939 = 100 Punkte;
Der Index für Männer lag per Ende Jahr 2010 bei 2151 Punkten sowie
per Ende Jahr 2011 bei 2171 Punkten; abrufbar unter der Internetseite
.
html?gnpID=2014-231).
9.2 Für die Ermittlung des durch den Beschwerdeführer erzielbaren Inva-
lideneinkommens errechnete die Vorinstanz den Durchschnitt der Tabel-
lenlöhne in den nachfolgenden Bereichen: Herstellung von Lederwaren
B-4495/2012
Seite 20
und Schuhen; sonstige öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen;
Informatik, F. u. E., Dienstleistungen für Unternehmungen; Grosshandel,
Handelsvermittlung; Detailhandel u. Reparatur. Die Auswahl dieser Be-
rufsbranchen ist angesichts der RAD-ärztlich aufgeführten Beispiele zu-
mutbarer Verweisungstätigkeiten im Anhang zu seiner Stellungnahme
vom 15. November 2011 (IV-Akt. 91) vertretbar. Nachdem beide Ver-
gleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE
129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1), ist auch für die Er-
mittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2010
des Bundesamts für Statik abzustellen, um diese anschliessend an die
Nominallohnentwicklung bis Ende Jahr 2011 anzupassen. Gemäss der
Tabelle TA1, Ziff. 15 der LSE 2010 erzielte ein Arbeitnehmer im Anforde-
rungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahr 2010 in der
Branche Herstellung von Lederwaren und Schuhen bei einer Wochenar-
beitszeit von 40 Stunden ein Einkommen von Fr. 4'176.–, was bei der im
Jahr 2010 branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden (siehe
den oben zitierten Link zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen) einem Einkommen von Fr. 4'363.92 entspricht. Im Gross-
handel lag der Tabellenlohn gemäss der Ziff. 46 bei Fr. 4'869.–, respekti-
ve umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei
Fr. 5'975.94, im Detailhandel gemäss der Ziff. 47 bei Fr. 4'508.–, respekti-
ve umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden bei
Fr. 4'778.48, in der Reparatur von Gebrauchsgütern gemäss der Ziff. 95
bei Fr. 3'672.–, respektive umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit
von 42 Stunden bei Fr. 3'855.60 und in der Erbringung von sonstigen per-
sönlichen Dienstleistungen gemäss der Ziff. 96 bei Fr. 4'256.–, respektive
umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 42 Stunden bei
Fr. 4'468.80. Insgesamt resultiert aus diesen Werten ein durchschnittli-
ches Monatseinkommen von Fr. 4'508.55. Angepasst an die Nominal-
lohnentwicklung bis Ende Jahr 2010 resultiert ein Einkommen von
Fr. 4'550.47 (vgl. oben zitierte Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne,
der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 bis 2013 des Bundes-
amts für Statistik).
9.3 Die Vorinstanz hat auf Grund der gesamten persönlichen wie auch
beruflichen Umstände, insbesondere angesichts des zumutbaren Be-
schäftigungsgrades in Verweisungstätigkeiten (100 %), des Alters des
Versicherten und der langen Zeit der Berufsuntätigkeit einen Abzug vom
Tabellenlohn (Leidensabzug) von 10 % vorgenommen. Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, in diese Ermessensausübung der
Vorinstanz einzugreifen. Der vorangehend ermittelte Tabellenlohn von
B-4495/2012
Seite 21
Fr. 4'550.47 ist nach dem Gesagten um einen Leidensabzug von 10 % zu
reduzieren, womit das vorliegend massgebende Invalideneinkommen von
Fr. 4'095.45 resultiert.
9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valide-
neinkommen von Fr. 5'399.05 steht das Invalideneinkommen von
Fr. 4'095.45 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 24.15 % re-
sultiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln
abzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 24 % (BGE 130 V 121, E. 3).
Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invali-
denrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), weshalb der Entscheid der Vorinstanz im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Ver-
fahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Ausla-
gen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während dem Be-
schwerdeverfahren wurde ihm indes mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11.
Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
B-4495/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. August 2014