B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4495/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1988, am
31. März 2011 zum Zivildienst zugelassen, zur Leistung von 144 Dienst-
tagen verpflichtet worden ist und davon bisher 76 Diensttage geleistet
hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum X._______
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. November 2012 an die Einsatzpflicht 2015 von mindestens 26 Dienst-
tagen erinnert und ihn aufgefordert hat, innert Frist eine entsprechende
Einsatzvereinbarung einzureichen, unter Verweis auf die Möglichkeit, be-
reits früher einen Einsatz zu leisten,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 ein Dienstverschiebungs-
gesuch aus ausbildungsbedingten Gründen unter Beilage der entspre-
chenden Studienbestätigung gestellt hat, da er seit dem 16. September
2013 berufsbegleitend an einer Fachhochschule Informatik studiere und
deshalb theoretisch bis September 2017 keinen Zivildienst leisten könne;
auch während der Semesterferien sei kein Zivildiensteinsatz möglich, da
er die Ferientage für das Selbststudium und zur Erholung benötige; weiter
hat er dargelegt, dass er frühestens im Jahr 2018 wieder Zivildienst leis-
ten könne, da er Zeit für die Suche eines Einsatzbetriebs benötige, die er
während des Studiums nicht aufbringen könne,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2014 das Dienstverschie-
bungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, im
Jahr 2015 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu
leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 3. No-
vember 2014 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2014 telefonisch mit der Vorin-
stanz Kontakt aufgenommen, sein Unverständnis über den Entscheid ge-
äussert und sich nach den Handlungsmöglichkeiten erkundigt hat,
dass ihn die Vorinstanz über die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die
Leistung sämtlicher verbleibender Restdiensttage einzureichen, sowie die
Möglichkeit, Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid zu führen,
informiert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2014 Beschwer-
de vor Bundesverwaltungsgericht erhoben, sinngemäss die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung beantragt und darüber hinaus seine Bereit-
schaft erklärt hat, direkt nach Abschluss des Studiums im Septem-
ber 2017 seine Restdiensttage zu leisten; diesbezüglich habe er bereits
mit einem Einsatzbetrieb Kontakt aufgenommen, der jedoch erst ab dem
Jahr 2016 eine Zusicherung mit Bezug auf einen entsprechenden Einsatz
machen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. August 2014
betreffend das Einholen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hat,
dass die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung trotz des lau-
fenden Beschwerdeverfahrens verbindlich sei,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), am 3. September 2014 mit der bertoffenen Fachhochschule
Kontakt aufgenommen und Auskünfte über den Studienablauf, die Se-
mesterferien sowie den Umgang mit Militär- bzw. zivildienstbedingten Ab-
senzen eingeholt hat,
dass die Zentralstelle mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten or-
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dentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep-
tember 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet wird, wobei die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage
beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV
aufgezählten Einsätze,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann
(Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person
um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine
schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein 26-tägiger Unterbruch seiner
Weiterbildung sei mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, da er neben
dem Informatikstudium (30 %) ein Arbeitspensum von 70 % und in der
unterrichtsfreien Zeit Projektarbeiten und Blockmodule zu absolvieren
habe; zudem laufe im nächsten Jahr noch die Probezeit, in welcher an-
hand der Leistungen über die Fortsetzung des Studiums entschieden
werde, und er wolle seine berufliche Karriere nicht gefährden,
dass die Zentralstelle darlegt, nach Auskunft der Fachhochschule dauer-
ten die Semesterferien nächstes Jahr vom 13. Juli bis zum 11. September
2015, eine Abschlussarbeit müsse der Beschwerdeführer, der sich dann
im 4. Semester befinde, während der Semesterferien nicht schreiben, die
Prüfungen würden jeweils in den letzten beiden Wochen vor den Ferien
stattfinden, und daher sei es ihm durchaus möglich, in diesem Zeitraum
einen Zivildiensteinsatz zu leisten; dieser führe somit nicht zu einem Un-
terbruch des Studiums und der Beschwerdeführer erhalte genügend Zeit,
den Einsatz zu planen,
dass die Zentralstelle ferner auf die Auskunft der Fachhochschule hin-
weist, wonach auf das Leisten von Militär- und Zivildienst Rücksicht ge-
nommen werde und die Möglichkeit bestehe, die Dienstpflicht mit der
Schule sowie den Dozenten abzusprechen (ein entsprechendes Formular
stehe zur Verfügung), und Dispensationen trotz Anwesenheitspflichten in
einzelnen Modulen möglich seien,
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dass die Zentralstelle festhält, für den Fall, dass der strittige Zivildienst-
einsatz nicht in den Semesterferien geleistet werde, ein Unterbruch von
vier Wochen während des Studiums zwar mit gewissen Nachteilen ver-
bunden sein möge, vorliegend jedoch nachholbar sei und nicht zu einer
Verlängerung der Studiendauer führe,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
26-tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nach-
holbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 7,
B-4617/2014 vom 21. Oktober 2014 S. 7 sowie B-997/2014 vom 23. April
2014 E. 3.1, m.H.), zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch
aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder
Ferien, gerechnet werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, m.H.),
dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzu-
weichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer planbar
ist und in die Semesterferien somit nach Beendigung der Probezeit gelegt
werden kann, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich
sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV), die Fachhochschule
bestätigt hat, dass Dispensationen vom Unterricht trotz Anwesenheits-
pflicht möglich sind, und mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer nicht darzulegen vermochte, inwiefern ein Zivildienstein-
satz von 26 Diensttagen im Jahr 2015 den erfolgreichen Studienab-
schluss verunmöglichen oder stark erschweren sollte,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, am Informationstag sei
erklärt worden, es sei möglich, Zivildiensteinsätze nach Abschluss des
Studiums zu leisten, und er daher seine Planung darauf ausgerichtet ha-
be; er wolle seine berufliche Karriere nicht negativ beeinflussen oder gar
gefährden,
dass die Zentralstelle diesbezüglich erklärt, das Thema Dienstverschie-
bung sei am Einführungskurs im Jahr 2011 nicht erörtert worden, dies
werde erst seit Kurzem gemacht, und eine Zusicherung für den Einzelfall
könne am Einführungstag ohnehin nicht gegeben werden,
dass diese Auskunft, sofern sie tatsächlich erteilt worden ist, zur Begrün-
dung von berechtigtem Vertrauen nicht geeignet ist, da es sich dabei um
eine Auskunft allgemeiner Natur hinsichtlich der Praxis der Vorinstanz
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bzw. der Zentralstelle bei der Behandlung von Dienstverschiebungsgesu-
chen handelt, die sich nicht auf den konkreten Einzelfall bzw. die konkrete
Angelegenheit einer bestimmten Person bezieht und daher die Vorinstanz
nicht binden kann, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf
den Vertrauensgrundsatz vorliegend nicht erfüllt sind (ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 670; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22
Rz. 15),
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausseror-
dentlichen Härte für sich selber geltend macht,
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 8 und B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, je m.H.), und, wie
die Zentralstelle zutreffend ausführt, eine solche Notsituation beim Be-
schwerdeführer offenkundig nicht vorliegt,
dass die Situation des Beschwerdeführers, selbst unter Berücksichtigung
der Doppelbelastung von Arbeit und Weiterbildung, mit anderen dienst-
pflichtigen Personen während einer Aus- bzw. Weiterbildung vergleichbar
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014
E. 4.4),
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden
Diensttage im Folgejahr zu leisten, sofern das Folgejahr nicht das Jahr
der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Mög-
lichkeit hingewiesen hat,
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dass der Beschwerdeführer erklärt, er habe eine entsprechende Verein-
barung mit dem Einsatzbetrieb, in welchem er seinen Ersteinsatz geleis-
tet habe, erwirken wollen, jedoch könne dieser eine Einsatzvereinbarung
für den Zeitraum ab September 2017 frühestens ab dem Jahr 2016 an-
bieten,
dass der Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV
demnach nicht erfüllt ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer darlegt, es sei schwierig, einen idea-
len Einsatzbetrieb mit einem passenden Pflichtenheft zu finden, der zu
einem optimalen Zeitpunkt einen Einsatz anbieten könne und bei dem
sich die Reisezeit in Grenzen halte, er daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, da dieser Umstand alle Zivildienstpflichtigen gleichermas-
sen trifft,
dass der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er seit dem
18. Lebensjahr sämtliche Verpflichtungen erfüllt habe (Absolvierung der
Rekrutenschule, eines Wiederholungskurses und eines ersten Zivildienst-
einsatzes von 75 Tagen) und sogar sein Studium einige Jahre hinausge-
zögert habe; er wolle dieses nun endlich beenden,
dass dieser Umstand für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz das
Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen hat, unerheblich ist,
dass der strittige Einsatz zudem der gesetzlichen Mindestdauer von
26 Diensttagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV),
dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berück-
sichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz
zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organi-
sieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 9
und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine),
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen
kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
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dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch
die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Zivil-
diensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten und der Vorin-
stanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 4. November 2014