B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-450/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
1.FM AG,
Lindenstrasse 2, 6340 Baar,
vertreten durch Fabian Wigger, Rechtsanwalt,
Weinmann Zimmerli,
Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
St. Galler Tagblatt AG,
Fürstenlandstrasse 122, Postfach, 9001 St. Gallen,
vertreten durch Dr. Christian Rohner, Rechtsanwalt,
Swissberg AG,
Seefeldstrasse 224, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14914,
CH 570'394 FM1 (fig.) / CH 684'825 1.FM.
B-450/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2016 wurde die Schweizer Marke Nr. 684‘825 „1.FM“ der Be-
schwerdeführerin im Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Dienstleis-
tungen eingetragen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä-
ten.
B.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 570'394
„FM1 (fig.)“ mit Hinterlegungsdatum 11. Dezember 2007. Sie erhob am
31. Mai 2016 gegen obgenannte Eintragung Widerspruch und ist aktuell für
folgende Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 35: Rundfunkwerbung; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensver-
waltung; Büroarbeiten.
Klasse 38: Telekommunikation, einschliesslich Online-, Internet- und Extranet-
Diensten; Telekommunikation, nämlich Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsen-
dungen, digitale Ausstrahlung von Radiosendungen, Ausstrahlung von Fernseh-
programmen über das Internet, Ausstrahlung von Film und Fernsehsendungen
über das Internet, die mobilen Kommunikationsnetze und andere Medien, Aus-
strahlung von Radioprogrammen über das Internet (Internetradio), Ausstrahlung
von Rundfunksendungen im Internet, Übertragen von Radio- und Fernsehpro-
grammen über Satellit, Ausstrahlungsdienstleistungen und Bereitstellung des Te-
lekommunikationszugangs zu über Video-on-Demand über das Internet bereitge-
stellten Video- und Audioinhalten; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich
online Verbreitung und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen,
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Telekommunikation, nämlich
Ausstrahlung und Zugänglichmachen von audiovisuellen und multimedialen Inhal-
ten über das Internet, die mobilen Kommunikationsnetze und andere Medien; Te-
lekommunikation, nämlich Datenübertragung über das Internet, Informations- und
Datenübermittlung online und über das Internet, Liefern und Übermitteln von Da-
ten, Informationen, Bildern und Ton über globale Computernetzwerke (Internet),
Sammeln und Liefern von Nachrichten und von Pressemeldungen; Telekommuni-
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Seite 3
kation, nämlich Senden, Übermitteln und Empfang von Daten mittels Telekommu-
nikationseinrichtungen, Radio, Funk und Satellit; Telekommunikation, nämlich
Verschaffen des Zugangs zu globalen Computernetzwerken (Internet), zu Daten-
banken und Websites; Telekommunikation, nämlich kostenloses Vermitteln und
Vermietung von Zugriffszeit auf Datenbanken, auf Online-Zeitungen und Online-
Publikationen zum Herunterladen von Informationen über elektronische Medien
(Internet); Telekommunikation, nämlich Bereitstellung des Zugangs zum Internet
und anderen Kommunikationsnetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen
im Internet, Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen, Bereit-
stellung des Zugangs zu elektronischen Informations-, Kommunikations- und
Transaktionsplattformen im Internet; Telekommunikation, nämlich Bereitstellung
von Internet-Chatrooms, Bereitstellung des Zugangs zu Chat-Lines, Chat-Rooms
und Foren im Internet, einschliesslich des mobilen Internets; Telekommunikation,
nämlich kostenloses Vermitteln und Vermietung von Zugriffszeit auf Datenbanken,
auf Online-Zeitungen und Online-Publikationen zum Herunterladen von Informati-
onen über elektronische Medien (Internet); Ausstrahlung von Rundfunksendun-
gen.
Klasse 41: Rundfunkunterhaltung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportli-
che und kulturelle Aktivitäten.
Sie hat folgendes Aussehen:
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz den Wider-
spruch gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke vollum-
fänglich. Sie führte aus, die Inversion der Zeichenelemente „FM“ und „1“
und das Hinzufügen eines Punktes genüge nicht, um einen wesentlich an-
deren Gesamteindruck zu schaffen, weil davon auszugehen sei, dass dem
Abnehmer in der Regel eher ein verschwommenes Erinnerungsbild bleibe.
Soweit die Abnehmer aufgrund der Abbildung Unterschiede erkennen wür-
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Seite 4
den, sei aufgrund der Ähnlichkeiten der verbalen Elemente und in Anbe-
tracht der Dienstleistungsgleichheit anzunehmen, dass diese falsche Zu-
sammenhänge vermuten würden. Davon sei selbst unter Berücksichtigung
der tendenziell erhöhten Aufmerksamkeit bei einem Teil der Dienstleistun-
gen auszugehen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 2. Dezember 2016 im Widerspruchsverfahren 14‘914 sei
aufzuheben, der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen und die an-
gefochtene Marke sei entsprechend der Markenanmeldung einzutragen.
Sie brachte im Wesentlichen vor, die Gemeinsamkeiten der konfligierenden
Marken würden sich auf einen für die relevanten rundfunkspezifischen
Kerndienstleistungen beschreibenden Hinweis auf die Übermittlungstech-
nik („FM“) und eine einstellige Zahl („1“) beschränken. Diese gemeinfreien
Elemente seien nicht monopolisierbar. Zudem habe die Vorinstanz ver-
kannt, dass der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch einen stili-
sierten einäugigen Stierkopf geprägt sei. Insgesamt sei nicht von einer Ver-
wechslungsgefahr auszugehen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung und beantragte, unter Hinweis auf die Be-
gründung im angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Durchführung einer Parteiverhandlung. Sie führte
aus, die Übereinstimmung der beiden Zeichen in ihrem prägenden Be-
standteil einerseits sowie die Identität der Dienstleistungen andererseits
führe dazu, dass die beiden Marken vom Durchschnittskonsumenten und
insbesondere vom potentiellen Abnehmer entsprechender Dienstleistun-
gen verwechselt werden würde. Eine ausreichende Unterscheidbarkeit des
jüngeren Zeichens fehle. Die Marke „1.FM“ sei in hohem Grade mit der
Marke „FM1 (fig.)“ verwechselbar. Die Marke „1.FM“ sei deshalb vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen und im Register zu löschen.
B-450/2017
Seite 5
G.
Mit Replik vom 9. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin weiterhin gel-
tend, dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden
Marken bestehe.
H.
Mit Duplik vom 13. September 2017 hielt auch die Beschwerdeführerin an
ihrer Argumentation fest.
I.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 zog die Beschwerdegegnerin ihren An-
trag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung aus pro-
zessökonomischen Gründen zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. Au-
gust 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen unter anderem dann vom
Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und
für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind,
so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Verwechslungs-
gefahr beurteilt sich nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der
Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
für welche die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3
N. 46). Zwischen der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der
Zeichenähnlichkeit besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Produkte sind, und umgekehrt (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in:
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David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutz-
gesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 154).
2.2 Ob die Zeichen ähnlich sind, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck,
den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hin-
terlassen (BGE 121 III 377 E. 2a „Boss/Books“; BGE 119 II 473 E. 2d
„Radion/Radomat“; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 41).
Massgebend ist einzig die Eintragung, wie sie dem Register entnommen
werden kann (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007
E. 3 „Adwista/ad-vista [fig.]“ mit Hinweisen und B-7475/2006 vom 20. Juni
2007 E. 5 „Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]”). Eine Zeichenähnlich-
keit kann auch zwischen einer Wortmarke und einer aus Wort- und Bildbe-
standteilen zusammengesetzten Marke vorliegen. Bei kombinierten Wort-
/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungs-
kraft zu gewichten. Entscheidend für den Gesamteindruck sind die prägen-
den Wort- oder Bildelemente, während kennzeichnungsschwache Wort-
und Bildelemente diesen weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl
charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, können diese den massge-
blichen Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer
B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 „Efe [fig.]/Eve“; B-1615/2014
vom 23. März 2016 E. 2.3 „Gridstream AIM/aim [fig.]“). Für die Ähnlichkeit
von Wortelementen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls
der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc „Securitas“).
2.3 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt unter anderem vom
Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteil des BVGer B-7017/2008
vom 11. Februar 2010 E. 2.4 „Plus/PlusPlus [fig.]“ mit Hinweisen). Der ge-
schützte Ähnlichkeitsbereich ist für schwache Marken kleiner als jener für
starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a „Kamillosan/Kamillon, Kamillan“).
Schwach sind namentlich Marken, deren prägende Elemente beschreiben-
den Charakter haben (BVGE 2010/32 E. 7.3.1 „Pernaton/Pernadol 400“;
Urteil des BVGer B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 „Aromata/Aroma-
thera“). Stark sind hingegen jene Marken, welche das Ergebnis einer
schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382
E. 2a „Kamillosan/Kamillon, Kamillan“ mit Hinweisen; Urteil des BVGer
B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7 „Converse All Stars [fig.]/
Army tex [fig.]“; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizeri-
sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl. 2009, N. 979 mit Hinweisen).
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Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach einem strengen Massstab,
wenn die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hin-
terlegt sind (BGE 117 II 321 E. 4 „Valser“), weil diese mit einem weniger
hohen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt werden. Nebst der Häufigkeit
des Konsums hängt der Aufmerksamkeitsgrad auch von den massgebli-
chen Verkehrskreisen im Einzelfall ab (BGE 126 III 315 E. 6 b bb „Rivella“).
Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen. Einmal
kommt es zur Verwechslung, wenn eines der vergleichenden Zeichen für
das andere gehalten wird ("unmittelbare Verwechslungsgefahr"). Eine Ver-
wechslung liegt auch vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zei-
chen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber unrichtige wirtschaft-
liche Zusammenhänge vermuten und namentlich annehmen, dass beide
gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stammen ("mit-
telbare Verwechslungsgefahr"; BGE 127 III 160 E. 2a „Securitas“;
BGE 128 III 96 E. 2a „Orfina/Orfina“; Entscheid des BGer 4C.171/2001
vom 5. Oktober 2001 E. 1b „Stoxx/StockX [fig.]“).
3.
Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt
voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst-
leistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 der zu vergleichenden Marken
gleich sind. Das trifft zu, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübri-
gen. Die unbestrittene Identität der Dienstleistungen legt in Bezug auf den
Zeichenabstand einen besonders strengen Massstab nahe (BGE 122 III
382 E. 3a „Kamillosan/Kamillon, Kamillan“).
4.
Für die im Widerspruch stehenden Waren sind die massgeblichen Ver-
kehrskreise zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Mar-
kenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11). Ausgangspunkt für die Bestim-
mung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis der älteren Marke
(GALLUS JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 51).
Die Widerspruchsmarke wendet sich für Telekommunikation in Klasse 38
mehrheitlich an ein mediengewöhntes und –konsumierendes, privates
Publikum; solche Dienste werden aber auch zu geschäftlichen Zwecken
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nachgefragt. Es ist anzunehmen, dass die Abnehmer bei der Inanspruch-
nahme besagter Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerk-
samkeit walten lassen (Urteile des BVGer B-203/2014 vom 5. Juni 2015
E. 3 „Swissix Swiss Internet Exchange [fig.]/IX SWISS“; B-5692/2012 vom
17. März 2014 E. 4.1 „Yello/Yellow Lounge“; B-3663/2011 vom 17. April
2013 E. 4.1.1 „Intel Inside/Galdat inside“). Werbung, Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten (Klasse 35) richten sich eher
an ihrerseits am Angebotsmarkt tätige Unternehmen, weshalb von einer
erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist (Urteil des BVGer B-681/2016
vom 23. Januar 2018 E. 6 „Facebook/Stressbook“). Daneben werden die
Dienstleistungen "Erziehung und Ausbildung" in Klasse 41 eher von Fach-
leuten erworben und deshalb mit erhöhten Marktkenntnissen und beson-
derer Aufmerksamkeit nachgefragt. Dienstleistungen im Bereich Unterhal-
tung und kulturelle/sportliche Aktivitäten werden von einem breiten Publi-
kum mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit gewöhnlichen Auf-
merksamkeit in Anspruch genommen (vgl. Urteil des BVGer B-8028/2010
vom 2. Mai 2012 E. 4.2.3 „View/Swissview [fig.]“).
5.
5.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG
setzt voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das verbale
Element der Widerspruchmarke sei von der Grafik deutlich abgetrennt und
werde ohne Weiteres als eigenständiges und den Gesamteindruck wesent-
lich prägendes Zeichenelement erkannt. Beim Zeichenvergleich könne da-
her auf die Gegenüberstellung der verbalen Elemente abgestellt werden.
Die angefochtene Marke übernehme die verbalen Elemente „FM“ und „1“
der Widerspruchsmarke, wobei lediglich die Position der Ziffer „1“ wechsle
und ihr ein Punkt nachgestellt werde. Die Bedeutung der Abkürzung „FM“
(Frequenzmodulation) werde in beiden Zeichen erkannt und weise einen
direkten Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen auf (mit Ausnahme
eines Teils der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen). Auch dem
Element „1“ bzw. „1.“ komme im Zeichenvergleich kein derart unterschied-
licher Sinngehalt zu, als dass daraus ein wesentlich anderer Gesamtein-
druck entstehe. Aufgrund der Überschneidungen auf phonetischer, schrift-
bildlicher und semantischer Ebene sei die Zeichenähnlichkeit zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Übereinstimmungen zwischen den
beiden Zeichen würden sich auf den Hinweis auf die Übermittlungstechnik
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und eine einstellige Zahl beschränken, mithin auf die gemeinfreien Zei-
chenelemente „FM“ und „1“. Der Fachbegriff „FM“ sei im Zusammenhang
mit Radio für die hiesigen Konsumenten seit Jahrzehnten omnipräsent und
im Kontext elektronischer Medienangebote unabhängig von der genutzten
Übermittlungstechnik sehr verbreitet. Das Zeichen „FM“ werde heute allge-
mein als Hinweis auf elektronische Medienangebote verstanden. Zu be-
achten sei zudem, dass die Elemente in unterschiedlicher Art und Weise
arrangiert seien. In der Widerspruchsmarke erkenne das Publikum keinen
über den beschreibenden Gehalt hinausgehenden Sinn, während es in der
angefochtenen Marke einen Domainnamen erkenne. Unterschiede würden
auch in der Aussprache bestehen, zumal die angefochtene Marke im
mündlichen Verkehr Englisch referenziert werde. Zudem würden Zahlen,
die von einem Punkt gefolgt werden, vom Publikum als Ordnungszahlen
aufgefasst. Die konfligierenden Marken würden sich somit klar und deutlich
unterscheiden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, das graphische
Element – ein Stierkopf, der durch ein Fenster blicke – zu beachten. Das
Widerspruchszeichen werde entscheidend über das umfangmässig und in-
haltlich dominante graphische Element geprägt. Insgesamt sei, wenn über-
haupt, von einer bloss geringfügigen Zeichenähnlichkeit auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, im Vordergrund der Widerspruchs-
marke stehe der vom separaten Bildelement klar abgegrenzte Wortbe-
standteil „FM1“. Akustisch mache alleine dieser Zeichenbestandteil die
Kennzeichnungskraft aus. Er sei eigenständig und präge den Gesamtein-
druck. Das Bild habe für den Durchschnittskonsumenten keine spezielle
Bedeutung. Er erkenne einfach einen Bildschirm mit einem Stier. Das
Bildelement bleibe in der Erinnerung der Konsumenten nicht haften. Auch
vom Sinngehalt sowie von der Optik her sei der Wortbestandteil „FM1“ das
prägende Element. Beim Akronym „FM“ handle es sich nicht um eine Be-
zeichnung, welche typischerweise im Zusammenhang mit Rundfunk ver-
wendet werde. Die beiden Zeichen seien offensichtlich quasi identisch.
Auch werde „1.FM“ nicht als Internetseite wahrgenommen, noch werde es
Englisch ausgesprochen. Der Durchschnittskonsument lasse den Punkt
weg und spreche die Marke „eins-F-M“ aus. Insgesamt sei die Zeichenähn-
lichkeit auf phonetischer, schriftbildlicher und semantischer Ebene zu be-
jahen.
5.3 Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke.
Der Wortteil „FM1“ nimmt den unteren Teil des Zeichens ein, wobei die
Buchstaben „FM“ dunkler ausgefüllt sind als die Zahl „1“. Den oberen Teil
nimmt das graphische Element der Marke ein. Dieses ist in Bezug auf das
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Wortelement leicht nach links verschoben und besteht aus einem stilisier-
ten Stierkopf, welcher aus einem helleren Hintergrund (viereckig, konvex,
abgerundete Ecken, jeweils unterschiedliche Kantenlängen) heraus-
schaut. Beim Stierkopf fällt auf, dass dieser einäugig ist bzw. nur ein Auge
ersichtlich ist.
Die angefochtene Marke besteht aus dem Wortzeichen „1.FM“.
5.4
5.4.1 Das sprachliche Element der Widerspruchsmarke besteht aus drei
Zeichen, zwei Grossbuchstaben („FM“) gefolgt von einer Zahl („1“). Die an-
gefochtene Marke besteht aus vier Zeichen. Eine Zahl („1“), gefolgt von
einer Interpunktion („.“), gefolgt von zwei Grossbuchstaben („FM“). Die bei-
den Buchstaben der Widerspruchsmarke wurden von der angefochtenen
Marke in der gleichen Reihenfolge übernommen. Die Zahl wurde ebenfalls
übernommen, an den Anfang der Marke gestellt und durch einen Punkt von
den zwei Buchstaben abgetrennt. Diese geringfügige Abänderung der Wi-
derspruchsmarke kann nicht verhindern, dass die Zeichen auf der Ebene
des Schriftbildes als sehr ähnlich betrachtet werden müssen.
5.4.2 Aufgrund der kurzen Zeichenfolge (nur drei Zeichen, davon zwei hin-
tereinander folgende Konsonanten, beides Grossbuchstaben) ist klar, dass
die beiden Buchstaben und die Zahl der Widerspruchsmarke einzeln aus-
gesprochen werden (beispielhaft auf Deutsch: „F-M-Eins“). Gleiches gilt
auch für die angefochtene Marke. Durch den der Ziffer „1“ folgenden Punkt
ist naheliegend, dass das Zeichen als „Erstes F-M“ oder „Eins Punkt F-M“
ausgesprochen wird. Eine englische Aussprache („one dot F-M“), wie es
die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt jedoch nicht auf der Hand, da die
massgebenden Verkehrskreise die Marke nicht als Domainnamen wahr-
nehmen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zum Sinngehalt). Das
Zeichen „1.FM“ und das Wortelement der Widerspruchsmarke „FM1“ ste-
hen sich somit auch in klanglicher Hinsicht sehr nahe.
5.4.3 Die lexikalische Bedeutung der beiden aufeinanderfolgenden Buch-
staben „FM“ ist auf Deutsch die Abkürzung für „Frequenzmodulation“
(, besucht am 1.3.18); auf Französisch steht es für die eng-
lische Abkürzung von „Frequency Modulation“ mit der französischen Be-
deutung „Modulation de fréquence“ (, besucht am 1.3.18);
auf Italienisch bedeutet es „modulazione di frequenza“ und kommt eben-
falls als Abkürzung aus dem Englischen (, besucht am
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Seite 11
1.3.18). Eine weitere Bedeutung ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang
mit dem Nachstellen der Ziffer „1“ oder dem Voranstellen von „1.“ ergibt
sich kein neuer Sinngehalt.
Zwar ist „.fm“ die länderspezifische Top-Level-Domain der Föderierten
Staaten von Mikronesien, doch darf nicht davon ausgegangen werden,
dass dies den massgebenden Verkehrskreisen bekannt ist. Darüber hinaus
ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass das angefochtene Zei-
chen ohne das vorgestellte „www.“ nicht als Domain erfasst wird und es im
Übrigen gar nicht möglich ist, eine Second-Level-Domain, welche lediglich
aus der Zahl „1“ besteht, zu registrieren (minimale Länge ist drei Zeichen:
vgl. , besucht am 1.3.18).
5.4.4 Neben dem Wortbestandteil enthält die Widerspruchsmarke einen
Bildbestandteil. Dieser besteht aus einem dunklen, stilisierten Stierkopf vor
einem helleren viereckigen Hintergrund. Der Bildbestandteil nimmt vorlie-
gend etwas mehr als die Hälfte des Widerspruchszeichens ein und kann
neben dem Wortbestandteil ohne Weiteres als mitprägender Bestandteil
des Zeichens betrachtet werden, zumal der Stierkopf von einer gewissen
Originalität zeugt. Das Bildelement hat jedenfalls nicht nur marginale Be-
deutung (vgl. etwa die Urteile des BVGer B-3756/2015 vom 14. November
2016 E. 6.3 „MOTO/Motoma [fig.]“ und B-7768/2015 vom 4. Dezember
2017 E. 8.1 „Capsa/CUPSY [fig]). Der Bildbestandteil ist in der angefoch-
tenen Marke nicht vorhanden, was zu einer Verminderung der Zeichenähn-
lichkeit beiträgt.
5.5 Aufgrund der starken Übereinstimmung der angefochtenen Marke mit
dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke auf der Ebene von Schrift-
bild, Klang und Sinngehalt ist trotz des mitprägenden Bildbestandteils der
Widerspruchsmarke von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen.
6.
6.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der
angefochtenen Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist vor dem
Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (2. Satz).
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, „FM“ sei für
die im Streit stehenden Dienstleistungen, mit Ausnahme von Geschäftsfüh-
rung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten in Klasse 35, beschrei-
bend und die Ziffer „1“ grundsätzlich gemeinfrei. Die Verwendung von ein-
B-450/2017
Seite 12
zelnen Ziffern in Kombination mit „FM“ sei jedoch nicht üblich. Der Kombi-
nation komme auch kein ohne weiteres erkennbarer Sinngehalt zu. Sie sei
somit nicht direkt beschreibend. Selbst bei der Annahme eines leicht ver-
minderten Schutzumfanges sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die
Inversion der Zeichenelemente „FM“ und „1“ und das Hinzufügen eines
Punktes genüge nicht, um einen wesentlich anderen Gesamteindruck zu
schaffen. Die direkte Verwechselbarkeit sei deshalb zu bejahen. Ebenfalls
sei anzunehmen, dass der Abnehmer in Anbetracht der festgestellten Ähn-
lichkeiten der verbalen Elemente sowie in Anbetracht der Dienstleistungs-
gleichheit falsche Zusammenhänge vermutet, mithin eine mittelbare Ver-
wechslungsgefahr bestehe.
Die Beschwerdeführerin macht zur Verwechslungsgefahr geltend, die Vor-
instanz habe der Widerspruchsmarke in verschiedener Hinsicht einen viel
zu weiten Schutzbereich zuerkannt. Zwar gehe sie zu Recht davon aus,
dass der Hinweis auf die Übermittlungstechnik („FM“) und die einstellige
Zahl („1“) dem Gemeingut zugehörig seien. Die Kombination zweier ge-
meinfreier Zeichenelemente entrinne aber nicht automatisch der Sphäre
des Gemeinguts. Vorliegend handle es sich um eine blosse Aneinanderrei-
hung. Das Radiopublikum sei daran gewöhnt, dass Programmanbieter ihre
Programme durchnummerieren. Dieses Muster sei weder originell noch
wecke es bei den angesprochenen Verkehrskreisen Assoziationen, welche
über den beschreibenden Gehalt hinausgingen. Zudem werde der kenn-
zeichnungskräftige grafische Zeichenbestandteil der Widerspruchsmarke
bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Vorinstanz weitge-
hend ausgeblendet. Dies führe zu einer fehlerhaften Bestimmung des
Schutzbereiches. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterla-
gen zum Thema der Bekanntheit würden allerhöchstens eine gewisse lo-
kale, strickt auf die Ostschweiz begrenzte Bekanntheit des Sendernamens
(nicht des hier relevanten Senderlogos) belegen. Das dominierende Zei-
chenelement (der Stierkopf) habe in der angefochtenen Marke keine Ent-
sprechung, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das rele-
vante Publikum die Zeichen problemlos unterscheiden könne. Es bestehe
weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, das Zeichenelement
„FM“ sei nicht beschreibend und „FM1“ originär kennzeichnungskräftig,
weshalb zumindest ein normaler Schutzbereich vorliege. Aufgrund der ho-
hen Bekanntheit der Widerspruchsmarke in der Schweiz und insbesondere
in der Ostschweiz rechtfertige es sich im vorliegenden Fall sogar von einem
erweiterten Schutzumfang auszugehen. Die Kombination der Zahl „1“ mit
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Seite 13
dem Wort „FM“ sei für keine Dienstleistung beschreibend, weshalb sie
ohne Weiteres für alle Arten von Dienstleistungen monopolisiert werden
könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung falle der Bildbestandteil nicht
derart ins Gewicht, dass die Inversion des Zeichenbestandteils „FM1“ in
die Wortmarke „1.FM“ aus markenrechtlicher Sicht geduldet werden
müsse. Die Übereinstimmung der beiden Zeichen in ihrem prägenden Be-
standteil einerseits und die Identität der Dienstleistungen andererseits
führe dazu, dass die beiden Marken vom Durchschnittkonsumenten und
von potentiellen Abnehmern verwechselt werden könnten. Es liege sowohl
eine mittelbare als auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor.
6.3 Der Schutzumfang des älteren Zeichens bestimmt sich nach dessen
Kennzeichnungskraft (BGE 122 III 382 E. 2a „Kamillosan/Kamillon, Kamil-
lan“). Wie die lexikalische Bedeutung des Zeichenbestandteiles „FM“ der
Widerspruchsmarke nahe legt, verbindet man die Abkürzung in allen drei
Landesteilen der Schweiz ohne Weiteres mit dem Rundfunk. Zwar dürfte
dem massgebenden Publikum nicht ausnahmslos bekannt sein, dass die
zwei Buchstaben für die Abkürzung von Frequenzmodulation stehen; der
Begriff wird aber ohne weitere Gedankenverbindung mit dem Radio asso-
ziiert. Daran ändert auch das Hinzufügen der Ziffer „1“ nichts. So ist es, wie
die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, im Rundfunkbereich üblich,
den Sendernamen mit einer Zahl zu ergänzen. Der Zeichenbestandteil
„FM1“ weist demnach einen hinreichend engen Sachzusammenhang auf,
der es den massgebenden Verkehrskreisen ohne besonderen Aufwand an
Gedanken und Fantasie erlaubt, im Zeichenbestandteil einen beschreiben-
den Hinweis auf die von beiden Parteien beanspruchten Dienstleistungen
in der Klasse 38 (Telekommunikation) zu erkennen. Für diese Dienstleis-
tungen hat der Zeichenbestandteil nur eine geringe Kennzeichnungskraft
und damit einen verminderten Schutzumfang. In Bezug auf die Telekom-
munikations-Dienstleistungen bezieht die Widerspruchsmarke ihre Kenn-
zeichnungskraft fast ausschliesslich aus dem Bildelement. Was die in den
Klassen 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen angeht, kann weder
vom Wortbestandteil noch vom Bildelement eine einfache gedankliche Ver-
bindung zu den Dienstleistungen hergestellt werden. Das Zeichen kann
daher in seiner Gesamtheit nicht als beschreibend für die erwähnten
Dienstleistungen angesehen werden, weshalb ihm diesbezüglich eine nor-
male Kennzeichnungskraft zukommt.
6.4 Die Beschwerdegegnerin macht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
aufgrund einer hohen Bekanntheit der Marke geltend. Sie reicht hierzu
zahlreiche Belege ins Recht, unter anderem eine Studie aus dem Jahr
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2013, welche die angebliche Bekanntheit der Marke zeige. Zudem macht
die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Serienmarke geltend.
Das Vorliegen einer Serienmarke kann schon deshalb ausgeschlossen
werden, weil die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
aufgeführten Logos der Internetradios, welche sie betreibt, in der Schweiz
nicht als Marken eingetragen sind. Daraus kann sie keine erhöhte Bekannt-
heit ableiten. Aus dem Dokument „FM1 Mapping 2013“ (Beilage 62 zur Be-
schwerdeantwort) kann sie ebenfalls keine erhöhte Bekanntheit ihres Zei-
chens herleiten. Offensichtlich handelt es sich um eine telefonische Befra-
gung, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Befragten nach der
Bekanntheit der vorliegenden Wort-/Bildmarke gefragt wurden, sondern
nach der Bekanntheit des Radiosenders „FM1“, was nichts über die vorlie-
gende Registereintragung der Marke aussagt. Ausserdem wurde die Um-
frage lediglich in der Ostschweiz und der Stadt St. Gallen durchgeführt. Für
das Vorliegen einer erhöhten Bekanntheit der Marke und damit einer er-
höhten Kennzeichnungskraft ist jedoch die Bekanntheit im massgebenden
geographischen Gebiet, für das die ältere Marke Schutz beansprucht, also
vorliegend die Schweiz, relevant (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 107). Eine
Bekanntheit in der ganzen Schweiz, also auch in der Romandie und dem
Tessin, ist aufgrund der Beweismittel nicht belegt. Die zahlreichen weiteren
Beweisanträge der Beschwerdegegnerin sind in antizipierter Beweiswürdi-
gung abzuweisen.
6.5 Das Entstehen einer Verwechslungsgefahr beurteilt sich in einer Ge-
samtbetrachtung. Die Dienstleistungen sind identisch, weshalb bei der Be-
urteilung der Verwechslungsgefahr ein besonders strenger Massstab gilt
(vgl. E. 3). Die Zeichen sind sich im Wortelement sehr ähnlich, jedoch darf
das Bildelement der Widerspruchsmarke bei der Zeichenähnlichkeit nicht
ausser Acht gelassen werden, zumal es sich um einen prägenden Zeichen-
bestandteil handelt (vgl. E. 5). In Bezug auf die eingetragenen Dienstleis-
tungen der Klasse 38 (Telekommunikation) bezieht die Widerspruchs-
marke ihre Kennzeichnungskraft aus dem Bildelement und nicht aus dem
Wortelement, bei welchem eine Zeichenähnlichkeit mit der angefochtenen
Marke festgestellt wurde. In Bezug auf die Dienstleistungen in den Klassen
35 und 41 bezieht die Marke der Beschwerdegegnerin ihre Kennzeich-
nungskraft sowohl aus dem Wort- als auch aus dem Bildelement, so dass
hier von einem normalen Schutzumfang auszugehen ist.
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Eine Verwechslungsgefahr für die in Klasse 38 eingetragenen Dienstleis-
tungen (Telekommunikation) ist zu verneinen. Trotz des strengen Masssta-
bes aufgrund der Dienstleistungsidentität führen der schwache Schutzum-
fang der Widerspruchsmarke, die leicht erhöhte Aufmerksamkeit der Ab-
nehmer sowie die Kennzeichnungskraft des Bildelements der Wider-
spruchsmarke dazu, dass die beiden im Streit liegenden Zeichen weder
unmittelbar noch mittelbar verwechselbar sind.
Eine Verwechslungsgefahr für die in den Klassen 35 und 41 eingetragenen
Dienstleistungen ist hingegen zu bejahen. In Anbetracht des strengen Be-
urteilungsmasstabes, des normalen Schutzumfanges der Widerspruchs-
marke und der starken Ähnlichkeit des kennzeichnungskräftigen Wortele-
ments sind die Widerspruchsmarke und das angefochtenen Zeichen für die
relevanten Verkehrskreise verwechselbar.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 ist in Ziffern 1 und 2 insoweit
aufzuheben, als sie den Widerspruch der Beschwerdegegnerin vollständig
gutheisst und die Eintragung der angefochtenen Marke auch bezüglich der
Telekommunikations-Dienstleistungen in Klasse 38 widerruft. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin
zu zwei Dritteln und ist in diesem Verhältnis kosten- und entschädigungs-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE),
wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre-
chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg-
nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher
unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 „Tur-
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binenfuss“). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah-
ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder
niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. In Anwendung der gesetz-
lichen Bemessungsfaktoren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auf insgesamt Fr. 4'500.– festzulegen. Der auf die Beschwerdeführerin ent-
fallende Anteil von Fr. 3'000.– ist dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu
entnehmen und der überschüssige Kostenvorschussanteil von Fr. 1'500.–
ist ihr aus der Gerichtskasse zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin hat
den verbleibenden Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'500.– innert 30 Tagen
ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Da die Rechtsvertreter keine Kostennoten ein-
gereicht haben, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der
Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die gegenseitig zu entrichtenden Partei-
entschädigungen von zwei Dritteln und einem Drittel werden teilweise wett-
geschlagen, sodass die zu zwei Dritteln unterliegende Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu einem Drittel zu
zahlen hat. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfak-
toren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist dieser Betrag auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
8.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Die Vorinstanz auferlegte ihr die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– und
sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zu. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht
hat die Beschwerdeführerin nunmehr auch mit Bezug auf die vorinstanzli-
chen Kosten als zu einem Drittel obsiegend zu gelten. In Aufhebung von
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin der Be-
schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'200.– (Parteientschädigung und
Widerspruchsgebühr) zu erstatten.
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 1, 2 und 4 der Verfü-
gung vom 2. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird an-
gewiesen, der Schweizer Marke Nr. 684'825 „1.FM“ für die Dienstleistun-
gen "Telekommunikation" in Klasse 38 Schutz zu gewähren. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.– festgelegt.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– verrechnet.
Der Betrag von Fr. 1'500.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin zuge-
sprochen.
6.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzli-
che Verfahren Fr. 1'200.– zu erstatten.
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7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular sowie Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein
sowie Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14914; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zu-
rück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 20. März 2018