B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4513/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Subventionierung Berufsbildung (Projekt 11-1309, Konzept
Implementierung Grundbildung […]).
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Sachverhalt:
A.
Mit Beitragsgesuch vom 15. Dezember 2011 stellte A._______, der Bran-
chenverband für (…) in der Schweiz (Beschwerdeführerin), beim Staats-
sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals: Bun-
desamt für Berufsbildung und Technologie BBT; Vorinstanz) das Begeh-
ren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen in der Höhe von Fr. 145'000.-
für das Projekt (…) zur Implementierung der entsprechenden, am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Berufsbildungsverordnung. Der Fi-
nanzbedarf wurde damit begründet, dass nach Abschluss der Arbeiten
zur Erstellung der neuen Bildungsverordnung nunmehr die Strukturen für
den neuen Beruf erarbeitet werden müssten.
Das Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2012
abgelehnt. Zur Begründung führte diese im Wesentlichen aus, dass es
sich bei Arbeiten zur Implementierung einer neuen Berufsbildungsverord-
nung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Auf-
gaben der Kantone in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften handle.
Nach dieser Rechtsprechung gehe weder aus der Berufsbildungsgesetz-
gebung noch aus ihrem Merkblatt zur "finanziellen Unterstützung der Re-
form von Verordnungen über die berufliche Grundbildung" hervor, dass
der Bund über die Gewährung finanzieller Unterstützung der Reform von
Verordnungen über die berufliche Grundbildung hinausgehend Beiträge
zwecks Implementierung von Reformergebnissen leiste.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt sinngemäss
den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr
die mit Gesuch vom 23. November 2010 bzw. 15. Dezember 2011 bean-
tragten Subventionen für die Implementierungsarbeiten über Fr. 205'000.-
(abzüglich Fr. 60'000.- Eigenleistung) zu gewähren. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der seitens der Vorinstanz
erhaltenen Informationen stets davon ausgegangen, auch die erforderli-
chen Implementierungsarbeiten würden vom Bund finanziell unterstützt.
Sie führt weiter aus, sie lese die in der angefochtenen Verfügung unter
der Ziffer 4.a) von der Vorinstanz interpretierten Art. 4 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR
412.10) und Art. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über
die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) komplett anders als diese. Die Vor-
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instanz habe im Rahmen der Begründung ihrer Verfügung den in Art. 4
Abs. 1 BBG enthaltenen Satzteil "…und die Schaffung von tragfähigen
Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen" unberücksichtigt gelassen.
Genau solche Strukturen habe sie als Organisation der Arbeitswelt jedoch
bis zum erstmaligen Lehrstart bereitstellen müssen. Sie führt aus, es sei
nicht nachvollziehbar, dass sie hierfür keine finanzielle Unterstützung er-
halten solle, während sie, falls sie anstelle der erfolgten direkten Umset-
zung zunächst einen Pilotversuch für den neuen Beruf durchgeführt hätte,
für die Erstellung gleicher Strukturen Subventionen erhalten hätte.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie habe das
Beitragsgesuch zu Recht abgelehnt und es habe vorliegend keine Veran-
lassung bestanden, dieses auch unter dem Aspekt der Schaffung von
tragfähigen Strukturen vertieft zu prüfen. Die Vorinstanz weist darauf hin,
dass Implementierungsarbeiten, wie sie von der Beschwerdeführerin vor-
gesehen seien, nicht als Pilotprojekt verstanden werden könnten, da es
sich bei der Implementierung einer Bildungsverordnung um eine vielfach
erprobte Arbeit handle, welche bereits von zahlreichen Trägerschaften
durchgeführt worden sei. Schliesslich führt sie aus, der Beschwerdeführe-
rin seien von Seiten der Vorinstanz zu keiner Zeit finanzielle Mittel für
Implementierungsarbeiten zugesichert worden.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin
die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden, mithin auch die Vorinstanz (Art.
33 Bst. d VGG).
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Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar.
Sie kann nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. De-
zember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und
37 ff. VGG).
Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin durch die angefochtene
Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Vorab ist auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Bundes-
beiträgen im Bereich der Berufsbildung einzugehen.
2.1 Gemäss Art. 63 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Mit der Be-
rufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen, wobei
er sich allerdings gemäss Zielsetzung des BBG auf ein subsidiäres Tä-
tigwerden beschränkt und sich ausschliesslich für die Regelung der über-
geordneten, landesweiten Aspekte zuständig erklärt. Die Konkretisierung
der berufsbildnerischen Ziele wie beispielsweise die Organisation der Be-
rufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der Schulung und der Aufsicht
liegt demnach im Kompetenzbereich der Kantone (Botschaft vom 6. Sep-
tember 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Be-
rufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der
Bund dem in Art. 43a BV statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch,
wonach er lediglich dann tätig wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kan-
tone übersteigt oder eine gesamteidgenössische Regelung notwendig ist.
Die vorliegend interessierende Finanzierung der Berufsbildung durch den
Bund wird auf zwei Arten gewährleistet: Gemäss Art. 52 Abs. 2 BBG rich-
tet der Bund einerseits Pauschalbeträge an die Kantone aus. Diese Pau-
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schalbeiträge sind durch die Kantone an Dritte weiter zu leiten, sofern
diesen die in Art. 53 BBG genannten Aufgaben übertragen werden. Ande-
rerseits leistet der Bund gemäss Art. 52 Abs. 3 BBG zweckgebundene
(Direkt-)Beiträge an die Kantone und an Dritte, um damit u.a. Projekte zur
Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung nach Art. 54
BBG sowie besondere Leistungen im öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 55
BBG zu finanzieren.
Die Ausrichtung von Pauschalbeträgen an die Kantone soll dabei die Re-
gel darstellen und den Hauptanteil der vom Bund geleisteten Gelder
ausmachen. Ziel der Pauschalen ist, dass dadurch die im BBG festgeleg-
ten Aufgaben durch die Kantone autonom erfüllt werden können. Dies
schliesst für die Kantone insbesondere die Wahl ein, wie sie die Mittel
verwenden wollen, wobei sie die Verantwortung für deren rechtmässige
Verwendung trifft. Es liegt somit zur Hauptsache beim einzelnen Kanton,
ob er die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben selbst erfüllen will oder
ob er eine Auslagerung an Dritte vorzieht. Lagert er Aufgaben an Dritte
aus, so obliegt es ihm, diese mittels der Pauschale zu finanzieren (Bot-
schaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundes-
gesetz über die Berufsbildung [BBl 2000 5742]).
Die vom Bund direkt subventionierten Projekte und besonderen Leistun-
gen im öffentlichen Interesse im Rahmen von Art. 54 und 55 BBG werden
im Verhältnis zu den an die Kantone ausgerichteten Pauschalen als Er-
gänzung angesehen; mittels gezielten Beiträgen sollen dadurch die Inno-
vation gefördert und gewisse Angebote überhaupt erst ermöglicht oder
aufrecht erhalten werden, welche ausserhalb der an die Kantone dele-
gierten Verantwortungsbereiche liegen (BBl 2000 5740 f., 5761).
2.2 Die Aufgaben, welche der Bund an die Kantone übertragen hat und
die über die pauschal ausgerichteten Gelder zu finanzieren sind, sind in
Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1-10 und Bst. b BBG abschliessend aufgezählt
und werden von den darin aufgeführten Verweisartikeln bzw. durch die
BBV konkretisiert (BBl 2000 5761, demnach nennt der Artikel "die Berei-
che, die mit dem Bundesbeitrag abgedeckt sind bzw. abgedeckt werden
müssen."). Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere die Be-
rufsfachschulen (Ziff. 3), die überbetrieblichen Kurse und Kurse an ver-
gleichbaren Lernorten (Ziff. 4) sowie die Veranstaltungen zur Bildung der
Berufsbildner (Ziff. 9) zu nennen.
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Die vom Bund direkt zu subventionierenden Projekte und besonderen
Leistungen im öffentlichen Interesse werden in Art. 54 und Art. 55 BBG
aufgezählt. Gemäss Art. 54 BBG richtet der Bund Beiträge für Projekte
zur Entwicklung der Berufsbildung nach Art. 4 Abs. 1 BBG sowie für Pro-
jekte zur Qualitätsentwicklung nach Art. 8 Abs. 2 BBG aus. Die entspre-
chenden Beiträge sind zu befristen. Art. 4 Abs. 1 BBG definiert den Begriff
des Projekts zur Entwicklung der Berufsbildung dahingehend, dass es
sich hierbei um Studien, Pilotversuche, Berufsbildungsforschung sowie
die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsberei-
chen handelt. Art. 63 Abs. 2 BBV ist zu entnehmen, dass Beiträge für Pro-
jekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Art. 54 BBG nach der
Massgabe geleistet werden, ob sie im Fall von Studien und Projekten ge-
eignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmass-
nahmen in der Praxis abzuklären bzw. eine Reform umzusetzen (Bst. a)
oder ob sie sich zwecks Schaffung neuer Strukturen eignen, unterschied-
liche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbil-
dungsbereiche zusammenzuführen (Bst. b).
Nach Art. 8 Abs. 2 BBG ist unter der in Art. 54 BBG genannten Qualitäts-
entwicklung insbesondere das Aufstellen von Qualitätsstandards und de-
ren Einhaltung zu verstehen (BBl 2000 5731).
Laut Art. 55 Abs. 1 Bst. a-j BBG unterstützt der Bund zudem besondere
Leistungen im öffentlichen Interesse. Dazu gehören namentlich Mass-
nahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und
Frau sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Men-
schen mit Behinderungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. c BBG),
Informationen und Dokumentationen von nationaler bzw. sprachregiona-
ler Bedeutung (Art. 55 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Bst. a BBG), die Erstel-
lung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 55 Abs. 1 Bst. c
i.V.m. Art. 5 Bst. b BBG), Massnahmen zur Verbesserung der Verständi-
gung zwischen den Sprachgemeinschaften (Abs. 55 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
Art. 6 BBG), zugunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 55
Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 7 BBG), zur Integration Jugendlicher mit schuli-
schen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung
(Art. 55 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 7 BBG), zur Förderung des Verbleibs im
Beruf (Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BBG), zur Förderung der
Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsange-
botes (Art. 55 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 32 Abs. 3 BBG), die Förderung an-
derer Qualitätsverfahren (Art. 55 Abs. 1 bst. j i.V.m. Art. 35 BBG) und
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Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebo-
tes dienen (Art. 55 Abs. 1 Bst. j i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BBG).
Gemäss Art. 57 BBG werden Beiträge nach Art. 53 - 56 BBG nur gewährt,
wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht sowie zweck-
mässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätssiche-
rung einschliesst (Abs. 1), wobei der Bundesrat weitere Bedingungen und
Auflagen vorsehen kann (Abs. 2). Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 BBG i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BBV hat die Vorinstanz für Projekte im Rahmen von Art. 54
und 55 BBG den "Leitfaden für Gesuchstellende" (Leitfaden), welcher
vorliegend aufgrund der am 15. Dezember 2011 erfolgten Gesuchseinrei-
chung in der Fassung vom September 2011 zur Anwendung gelangt, so-
wie das - undatierte - Merkblatt "finanzielle Unterstützung der Reform von
Verordnungen über die berufliche Grundbildung" erlassen, welche beide
zwischenzeitlich in der per 1. März 2012 erlassenen "Richtlinie über die
Gewährung von Bundesbeiträgen an Projekte zur Entwicklung der Be-
rufsbildung und zur Qualitätssicherung nach Artikel 54 BBG bzw. für be-
sondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Art. 55 BBG" aufge-
gangen sind.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für
die von dieser im Rahmen der Implementierung der beruflichen Grundbil-
dung zur/m (…) mit Beitragsgesuch vom 15. Dezember 2011 geltend ge-
machten Aufwände zu Recht jegliche Finanzhilfen verweigert hat.
3.1
3.1.1 Dem Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen,
dass mit dem Projekt, für welches sie Bundesbeiträge in der Höhe von
Fr. 145'000.- beantragt, die Strukturen für den neuen Beruf erarbeitet
werden sollen (Ziff. 3.2) und eine professionelle Einführung der Grundbil-
dung erfolgen soll (Ziff. 3.2). Als Methode/Vorgehen zur Zielerreichung
wird in Ziff. 3.4 des Gesuchs die Implementierung gemäss Leitfaden EHB
genannt.
Aus dem "Konzept Implementierung Grundbildung (…)" vom 23. Novem-
ber 2010 geht hervor (vgl. Ziff. 1.), dass im Rahmen der Implementierung
der Grundbildung (…) folgende Arbeiten anstehen:
"- Betrieblicher Ausbildungsplan für den Lernort Betrieb, Ausbildungsinstrumen-
te für die Betriebe, spezielle Lehrmeistereinführungen;
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- Schulungskonzepte für den Lernort üK, Schulungsunterlagen, Einführung und
Ausbildung der üK-Leiter/innen;
- Schulischer Ausbildungsplan für die Berufsfachschulen, Lernmittel erstellen,
Lehrpersonen finden und ausbilden;
- Gesamt-Ausbildungs- und Informationskonzept;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Qualifikationsverfahren und dazugehörige Ausführungsbestimmungen erar-
beiten."
3.1.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des beschwerdeführeri-
schen Gesuchs unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts im Wesentlichen damit, die Umsetzung und Implemen-
tierung einer neuen Bildungsverordnung gehöre zu den Aufgaben der
Branchenorganisationen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und wer-
de daher im Rahmen von Art. 54 BBG nicht vom Bund unterstützt. Hierfür
fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Subventionierung der im
Gesuch beschriebenen Implementierungsmassnahmen unter Art. 55 BBG
sei ausgeschlossen.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz
habe ihr Beitragsgesuch zu Unrecht nicht unter dem Aspekt der Schaf-
fung tragfähiger Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen i.S.v. Art. 4
Abs. 1 BBG geprüft. Sie führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie
für die von ihr bis zum erstmaligen Lehrstart geschaffenen Strukturen kei-
ne finanzielle Unterstützung erhalten solle, während sie, falls sie anstelle
der erfolgten direkten Umsetzung zunächst einen Pilotversuch durchge-
führt hätte, für die Erstellung gleicher Strukturen Subventionen erhalten
hätte.
3.1.4 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, der Beschwerde-
führerin entgehe, dass die in Art. 4 Abs. 1 BBG erwähnte Schaffung trag-
fähiger Strukturen in Art. 63 Abs. 2 Bst. b BBV als die Zusammenführung
unterschiedlicher Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue
Berufsbildungsbereiche konkretisiert werde. Die genannte Formulierung
in Art. 4 Abs. 1 BBG sei somit auf die Unterstützung zum Aufbau von Ver-
bänden resp. Dachorganisationen, nicht aber auf die Implementierung ei-
ner Bildungsverordnung zu beziehen. Elemente, welche auf den Aufbau
von tragfähigen Strukturen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 BBG schliessen liessen,
fehlten im Gesuch der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund sei eine
Prüfung unter diesem Aspekt nicht angezeigt gewesen. Die Vorinstanz
weist sodann darauf hin, dass Implementierungsarbeiten, wie sie von der
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Beschwerdeführerin vorgesehen seien, nicht als Pilotprojekte verstanden
werden könnten, da es sich dabei um vielfach erprobte Arbeiten handle,
welche bereits von zahlreichen Trägerschaften durchgeführt worden sei-
en. Daher sei eine Unterstützung des Vorhabens als Pilotprojekt ausge-
schlossen.
3.2
3.2.1 Wie sich aus Art. 54 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BBG ergibt, unterstützt der
Bund lediglich Projekte, welche der Entwicklung der Berufsbildung die-
nen. Da die Trägerschaften im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 BBG zur Revi-
sion der Berufsbildungsverordnungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttre-
ten der neuen Berufsbildungsgesetzgebung verpflichtet sind, wird auch
diese Aufgabe zur Entwicklung der Berufsbildung i.S.v. Art. 54 BBG ge-
zählt.
Den in Art. 4 Abs. 1 BBG eingeführten Rechtsbegriff "Entwicklung der Be-
rufsbildung" konkretisiert Art. 63 Abs. 2 Bst. a BBV dahingehend, dass
darunter - nebst der in Bst. b erwähnten "Schaffung tragfähiger Struktu-
ren" - die Abklärung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bil-
dungsmassnahmen in der Praxis oder die Umsetzung einer Reform zu
verstehen ist. Mit dem relativ unpräzisen Begriff der "Umsetzung einer
Reform" ist dabei nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6219/2009 vom 20. September 2010 E. 4.2.1) nicht die Implementie-
rung von Reformergebnissen gemeint. Vielmehr kann die erwähnte "Um-
setzung einer Reform" nur in der Systematisierung der mittels Studien
oder Pilotversuchen gewonnenen Ergebnisse bestehen.
3.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
stellt, kommt eine Subventionierung der im "Konzept Implementierung
Grundbildung (…)" beschriebenen Implementierungsmassnahmen auch
unter Art. 55 BBG nicht in Frage, stellen doch die genannten Umset-
zungsmassnahmen keine über die üblichen Leistungen der Trägerschaft
einer Verordnung der beruflichen Grundbildung hinausgehende Leistun-
gen dar, an denen ein besonderes öffentliches Interesse bestünde.
3.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch aus der in
Art. 4 Abs. 1 BBG erwähnten Förderung der "Schaffung von tragfähigen
Strukturen" nicht auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Subventionie-
rung von Massnahmen zur Implementierung von neuen Berufsbildungs-
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verordnungen durch den Bund geschlossen werden. Der Begriff der
"Schaffung tragfähiger Strukturen" wird in Art. 63 Abs. 2 Bst. b BBV näm-
lich als Zusammenführung unterschiedlicher Partner zu einer eigenstän-
digen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche konkretisiert. Die
"Schaffung tragfähiger Strukturen" bezieht sich demnach auf den Aufbau
von Verbänden resp. Dachorganisationen, nicht jedoch auf Massnahmen
zur Implementierung einer Verordnung der beruflichen Grundbildung.
Demnach ist der Vorinstanz aus dem Umstand, dass sie das Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht unter diesem Aspekt geprüft hat, kein Vorwurf
zu machen.
3.2.4 Auch eine finanzielle Unterstützung des Vorhabens der Beschwer-
deführerin als Pilotversuch i.S.v. Art. 4 Abs. 1 BBG kommt nicht in Be-
tracht, handelt es sich bei den dargestellten Implementationsarbeiten
doch nicht um ein Innovationsprojekt, sondern, wie die Vorinstanz zutref-
fend festhält, um eine vielfach erprobte Arbeit, welche bereits von zahlrei-
chen Trägerschaften durgeführt wurde (vgl. BBl 2000 5743).
3.2.5 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz in Umset-
zung der gesetzgeberischen Vorgaben geschaffenen, undatierten Merk-
blatt zur "finanziellen Unterstützung der Reform von Verordnungen über
die berufliche Grundbildung" , dem "Leitfaden für Gesuchstellende" vom
September 2011 oder auch der "Richtlinie über die Gewährung von Bun-
desbeiträgen", in welchem Merkblatt und Richtlinie am 1. März 2012 auf-
gegangen sind.
3.2.6 Es kann daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festgehalten
werden, dass weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus den
von der Vorinstanz in Umsetzung derselben geschaffenen Erlassen her-
vorgeht, dass der Bund über die Erarbeitung der für die Berufsbildung
notwendigen theoretischen und reglementarischen Grundlagen hinaus-
gehend finanzielle Beiträge zum Zweck der Implementierung von Refor-
men von Verordnungen über die berufliche Grundbildung leistet. Vielmehr
handelt es sich bei Implementierungsarbeiten grundsätzlich um eine Auf-
gabe der Kantone in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften. So geht
aus Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3, 4 und 9 BBG denn auch etwa explizit
hervor, dass das Angebot an Berufsfachschulen und überbetrieblichen
Kursen wie auch an Veranstaltungen der Bildung für die Berufsbildner/-
innen eine kantonale Aufgabe darstellt, welche über die vom Bund ausge-
richteten Pauschalen zu finanzieren ist.
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3.2.7 Demnach hat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch der Beschwer-
deführerin hin zu Recht keine Beiträge gesprochen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der von der
Vorinstanz erhaltenen Informationen davon ausgegangen, dass auch die
Implementierungsarbeiten vom Bund finanziell unterstützt würden.
3.3.1 Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den in
Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von die-
sem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Gemäss Art. 9 BV
hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S.
142). Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder
Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet.
3.3.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauens-
grundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu ver-
stehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst. Allerdings taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauens-
grundlage. Bloss allgemeine Auskünfte und Absichtskundgaben oder ein
Hinweis auf eine bisherige Praxis genügen hierzu nicht (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 S. 151). Im Einzelnen wird voraus-
gesetzt, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer
vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt erteilt wurde
und dass die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war
oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte. Eine weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes
stellt sodann das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrau-
ensgrundlage dar. Zudem kann Vertrauensschutz nur geltend machen,
wer gestützt auf sein Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgän-
gig zu machende Disposition getätigt haben. Zu guter Letzt muss das pri-
vate Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der rich-
tigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und
Glauben durchzudringen vermag (BGE 137 I 69 E. 2.6).
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3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei während der Erarbeitung
von Bildungsverordnung und Bildungsplan in der Reformkommission sei-
tens der Vorinstanz, Frau B._______, auf die Möglichkeiten der Subventi-
onierung gestützt auf Art. 54 und 55 BBG aufmerksam gemacht worden.
Zudem habe sie anlässlich eines Beratungstermins bei der Vorinstanz im
Januar 2010 von deren Herrn C._______ die folgenden Informationen er-
halten:
"- ODA kann Antrag für den Aufbau von Strukturen stellen und sich dabei auf
den Art. 54 BBG beziehen
- Lehrmittelerarbeitung wird nicht finanziert
- Übersetzungsarbeiten können separat beantragt werden und fallen unter den
Art. 55, Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten
- Berufsmarketing wird gesamtschweizerisch unterstützt, dazu muss ein Marke-
tingkonzept vorgelegt werden"
3.3.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, eine Befragung ih-
rer in der Beschwerde genannten Mitarbeiter habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin von ihrer Seite zu keiner Zeit finanzielle Mittel für Imp-
lementierungsarbeiten zugesichert worden seien.
3.3.5 Die ihr von der Vorinstanz erteilten Informationen, auf welche die
Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vertrauensschutz stützen möch-
te, stellen keine taugliche Vertrauensbasis dar, welche Grundvorausset-
zung der Gewährung des Vertrauensschutzes wäre. Die lediglich allge-
mein gehaltenen Auskünfte und Hinweise auf die bisherige Praxis, welche
im Übrigen auch nicht unrichtig sind, genügen nicht, bei der Beschwerde-
führerin ein berechtigtes Vertrauen darin zu erwecken, die im Zuge der
Implementierung der neuen Berufsbildungsverordnung anstehenden Ar-
beiten würden durch den Bund subventioniert.
3.3.6 Die Beschwerdeführerin vermag daher auch aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung von
B-4513/2012
Seite 13
Art. 2 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 4'000.- festgelegt und mit dem am 28. September 2012
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.
Die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht
angefochten werden kann, hängt letztlich davon ab, ob der zur Debatte
stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft
wird, da gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist.
Bei den vorliegend interessierenden Subventionen nach Art. 54 und 55
BBG handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 des Subventionsgeset-
zes vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Ob diese Art von Beiträgen
als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, geht we-
der aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst noch aus den Geset-
zesmaterialien hervor (zur Unterteilung in Anspruchs- und Ermessens-
subventionen, vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss.,
Basel 2006, S. 43 ff.). Auch hat die Rechtsprechung bis anhin keine Qua-
lifikation vorgenommen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-6219/2009 vom 20. September 2010 E. 8 bzw. B-5476/2007 vom 11.
Juli 2008 E. 3).
Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre
Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungs-
gerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die
Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegun-
gen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem
Entscheiddispositiv angefügt ist.
B-4513/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge handelt, auf
die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BBG, SR 173.110]) und die übrigen Voraussetzungen ge-
mäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BBG gegeben sind. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. März 2013