B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4517/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, (wohnhaft in Ungarn),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-4517/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1953 geborene X._______ ist Schweizer Staatsangehö-
riger, Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder und lebt in Ungarn.
Der promovierte Arzt arbeitete ab Februar 1982 in der Schweiz und ent-
richtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). In seinem letzten Angestelltenverhältnis
in der Schweiz war X._______ von September 1996 bis am 29. Februar
2000 als Oberarzt in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des
Spitals A._______ tätig (kant. IV-act. 3 und 22 S. 15). Anschliessend be-
zog X._______ von März 2000 bis Dezember 2000 Leistungen der Ar-
beitslosenversicherung, wobei er ab Oktober 2000 eine selbständige Er-
werbstätigkeit begann. X._______ blieb selbständig erwerbend bis De-
zember 2003 (kant. IV-act. 3).
B.
Am 31. Oktober 2005 meldete sich X._______ bei der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit August 2001 bestehenden
psychischen Krankheit zum Bezug von (Renten-)Leistungen an (kant. IV-
act. 1 S. 1-8).
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 eine
halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) bei einem
Invaliditätsgrad von 58 % zu (kant. IV-act. 21). Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil 720 07
7 / 149 vom 8. Juni 2007 ab (kant. IV-act. 33 S. 12-20). Schliesslich wies
das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 ebenfalls ab (kant. IV-act. 37 S. 2-7). Die
Verfügung vom 13. Oktober 2006 erwuchs damit in Rechtskraft.
D.
Am 30. November 2009 (Eingang: 22. Dezember 2009) ersuchte der Ver-
sicherte die schweizerische Invalidenversicherung sinngemäss um die
Durchführung einer Rentenrevision zwecks Zusprechung einer höheren
als der bisherigen halben Invalidenrente (IV-act. 3). Tags drauf, per 1. De-
zember 2009, verlegte X._______ seinen Wohnsitz nach Ungarn (Schrei-
ben der Gemeindeverwaltung B._______ vom 11. November 2009).
B-4517/2012
Seite 3
Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
nachfolgend auch: Vorinstanz) holte anlässlich des so eingeleiteten Revi-
sionsverfahrens Auskünfte des Versicherten (Fragebogen für die IV-
Rentenrevision vom 2. Februar 2010 [IV-act. 12]) und des ungarischen
Versicherungsträgers (Formulare E 001 ["Allgemeine Auskünfte"] vom
4. April 2011 [IV-act. 63 S. 1-2], 18. Mai 2011 [IV-act. 67 S. 1-2], 7. Juli
2011 [IV-act. 72], 17. Oktober 2011 [IV-act. 78 S. 1-2], 15. November 2011
[IV-act. 86 S. 1-2] und 24. November 2011 [IV-act. 97 S. 1-2]) sowie me-
dizinische Berichte (Formulare E 213 ["Ausführlicher ärztlicher Bericht"]
vom 14. April 2011 [IV-act. 68] und 22. Juni 2011 [IV-act. 73 und IV-act. 80
S. 2-13]) ein. Zwischenzeitlich trat das Bundesgericht mit Urteil
8F_8/2010 vom 19. Juli 2010 auf das Revisionsgesuch des Versicherten
gegen das bundesgerichtliche Urteil 8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 nicht
ein (IV-act. 38).
Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 stellte die IVSTA darauf dem Versi-
cherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab
dem 1. September 2011 in Aussicht (IV-act. 111). Nachdem X._______
dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IVSTA am 30. Juli
2012 wie angekündigt (IV-act. 120, Begründung in IV-act. 113).
E.
In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 29. August 2012 bean-
tragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente bereits vor dem 1. September 2011.
Am 29. September 2012 (Eingang: 1. Oktober 2012) hat der Beschwerde-
führer unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte seine Beschwerde ver-
bessert. In dieser Beschwerdeverbesserung bekräftigt er sinngemäss
sein Rechtsbegehren vom 29. August 2012.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 stellt die Vorinstanz Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 12. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer
ärztlicher Unterlagen eine Replik eingereicht, in welcher er sinngemäss
an seinem bisherigen Rechtsbegehren festhält.
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Seite 4
Am 20. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weite-
res Schreiben nachgereicht.
H.
In ihrer Duplik vom 13. März 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Abwei-
sungsantrag fest.
I.
Am 22. März 2013 (Eingang: 25. März 2013) hat der Beschwerdeführer
wiederum eine unaufgeforderte Eingabe zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 ist die Duplik der Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
B-4517/2012
Seite 5
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist
(Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Seine Beschwerde vom 29. August 2012 begründet der Beschwerde-
führer wesentlich sinngemäss damit, dass sich der Gesundheitszustand
bereits vor dem 14. Juni 2011 verschlechtert habe. Der gesundheitliche
Zustand sei unzureichend abgeklärt worden. Sowohl in seiner Be-
schwerdeverbesserung als auch in seiner Replik bleibt der Beschwerde-
führer sinngemäss bei dieser Beschwerdebegründung vom 29. August
2012.
2.3 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen an, dass sich aus den Arztberichten von Dr. med.
C._______ vom 14. Juni 2011 und 5. November 2011 und dem Arztbe-
richt gemäss Formular E 213 von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom
22. Juni 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem
14. Juni 2011 ergebe. Die Feststellungen liessen auf eine Gesundheits-
beeinträchtigung schliessen, welche eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
von 100 % verursache. Es seien keine Tätigkeiten mehr zumutbar.
Zur Begründung ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die
Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
Rhone, vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122).
B-4517/2012
Seite 6
Ihre Duplik begründet die Vorinstanz erneut mit einem Verweis auf die
RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122). Es bleibe bei
der revisionsweisen Feststellung, wonach aufgrund einer fortschreiten-
den, wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F22.0 in der ärztlichen Tätigkeit
seit dem 1. Juli 2004 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dabei
verunmögliche die kontinuierliche, wesentliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit dem 15. Juni 2011 – welches Datum objektivier-
bar sei – auch in leichteren Verweisungstätigkeiten jegliche Arbeiten.
2.4 Somit ist im vorliegenden Verfahren streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Invaliden-
rente zu Recht erst per 1. September 2011 auf eine ganze Rente herauf-
gesetzt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorin-
stanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
3.
3.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Un-
garn wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürger-
schaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht rich-
tet.
Demnach bestimmt sich der vorliegend zu prüfende Leistungsanspruch
(zu diesem in E. 2.4 hiervor) allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
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Seite 7
cherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981
i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
3.2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. Juli 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen schweizerischen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.2.2 Da sich vorliegend der massgebliche Sachverhalt im Zeitraum
13. Oktober 2006 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis 30. Juli
2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorlie-
gend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des
IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-
Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-
Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen
Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun-
gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
3.2.3 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage brachten, ist bezüglich der entsprechenden
Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei-
terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
3.2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
B-4517/2012
Seite 8
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich insbesondere nach Inkrafttreten der Re-
vision des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit
1. Januar 2008) sowie des ATSG vom 18. März 2011 und der ATSV vom
16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679],
in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres
einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern
der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge-
sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy-
chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
B-4517/2012
Seite 9
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel-
che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE
131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b
mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b sowie 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungs-
bereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streiti-
gen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2; betreffend abgestufte Renten BGE
125 V 418 E. 2d).
4.3.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
B-4517/2012
Seite 10
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
4.5
4.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.5.3 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) setzen die für die Invali-
denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs-
fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3
IVG).
B-4517/2012
Seite 11
Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt
werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.5.1 hiervor). Die Stel-
lungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situ-
ation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie
im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bun-
desgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV
Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010
E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.6 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn
das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei
hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor-
derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei-
sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und
1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).
B-4517/2012
Seite 12
5.
5.1
5.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Inva-
lidenrente zu Recht erst per 1. September 2011 auf eine ganze Rente
heraufgesetzt hat (E. 2.4 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich
die Beschwerde vornehmlich gegen die Sachverhaltsfeststellung und die
vorinstanzliche Beweiswürdigung in gesundheitlicher Hinsicht richtet.
5.1.2 Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist daher im Folgen-
den zu prüfen, ob tatsächlich erst ab Mitte Juni 2011 eine entsprechende
anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst
ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers – für Verän-
derungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu
keine Anhaltspunkte – im fraglichen Zeitfenster von 13. Oktober 2006 (Er-
lass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 30. Juli 2012 (Erlass ange-
fochtene Verfügung) tatsächlich erst ab Mitte Juni 2011 wesentlich ver-
schlechtert hat oder nicht.
5.2 Für die ursprüngliche Rentenzusprache entscheidend war das psy-
chiatrische Gutachten vom 30. April 2006 (kant. IV-act. 22 S. 4-10) zu-
handen der IV-Stelle Basel-Landschaft von Dr. med. G._______, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Begründung der Verfügung
vom 13. Oktober 2006 [kant. IV-act. 21 S. 3-4] und Protokoll der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 29. August 2006 [kant. IV-act. 19 S. 1]), welches
sich seinerseits auf die medizinischen Berichte des behandelnden Psy-
chiaters Dr. med. H._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, (kant. IV-act. 22 S. 11-17 und IV-act. 4-5) stützte. Aus diesen
ärztlichen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
5.2.1 Dr. H._______ hielt in seinem Arztbericht vom 16./17. Januar 2005
(kant. IV-act. 22 S. 11-17) zuhanden der IV-Stelle des Kantons Basel-
Landschaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-
10 F32.11), bestehend wahrscheinlich seit Februar 2000;
Michael Kohlhaas - Syndrom bei sensitiver Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.0);
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Seite 13
differentialdiagnostisch: andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend wahrscheinlich seit Feb-
ruar 2000, eventuell schon länger.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.
H._______ einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10
F10.1, F17.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arzt bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 85 % von Februar 2000 bis auf Weiteres. Der Ge-
sundheitszustand sei stationär. Eine ergänzende medizinische Abklärung
sei angezeigt. Der Beschwerdeführer sei psychisch reduziert und in An-
trieb und Energie herabgesetzt. Gedanklich sei er absorbiert von seinem
Gerichtsverfahren und kaum bereit und fähig, sich auf etwas anderes ein-
zulassen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Unter
den gegenwärtigen Voraussetzungen sei die bisherige Erwerbstätigkeit
kaum noch zumutbar. Der Beschwerdeführer sei tief gekränkt und miss-
trauisch seinen Kollegen gegenüber. Ausserdem sei wohl seine Fähigkeit,
eine Arzt-Patienten-Beziehung einzugehen, erheblich behindert. Allenfalls
wäre eine Tätigkeit in einem medizinischen oder paramedizinischen Be-
reich mit weniger Verantwortung denkbar. Momentan scheine aber die
Fähigkeit des Beschwerdeführers, dafür Energie aufzubringen, minim zu
sein. Momentan zeige er kaum Bereitschaft für eine Tätigkeit mit der
Möglichkeit der Entwicklung zu künftiger Erwerbsfähigkeit. Der Be-
schwerdeführer sei vorübergehend zu einer medikamentösen antidepres-
siven Therapie sowie zur medikamentösen Behandlung seiner Schlafstö-
rungen bereit gewesen. Eine weitergehende Behandlung sei aus seiner
Sicht weder sinnvoll noch indiziert. Angesichts der zunehmenden psycho-
sozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers könne prognostisch
keine günstige Entwicklung angenommen werden.
5.2.2 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2005 (IV-act. 4) schrieb
Dr. H._______, dass der Beschwerdeführer in eine schwere seelische
Krise geraten und seit Behandlungsbeginn (1. Juli 2004) zu 100 % ar-
beitsunfähig sei. Gemäss glaubhaften selbst- und fremdanamnestischen
Angaben bestehe die Arbeitsunfähigkeit aber schon seit dem Ende seiner
ärztlichen Tätigkeit im Spital A._______.
5.2.3 Am 14. März 2006 attestierte Dr. H._______ dem Beschwerdefüh-
rer, seit dem 1. Juli 2004 – dem Behandlungsbeginn – arbeitsunfähig zu
sein. Gemäss anamnestischen Angaben habe die psychische Erkrankung
und Arbeitsunfähigkeit im August 2001 begonnen, nachdem der Be-
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Seite 14
schwerdeführer über die Anklageerhebung wegen fahrlässiger Tötung
orientiert worden sei (IV-act. 5).
5.2.4 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2006 (kant. IV-
act. 22 S. 4-10) zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft führte
Dr. G._______ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10
F62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) an
(S. 7). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden
keine (S. 7 f.). Die Depression sei eher sekundärer Natur. Die Arbeitsfä-
higkeit sei vor allem durch die andauernde und ausgeprägte Persönlich-
keitsänderung beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei aufgrund der an-
dauernden Persönlichkeitsänderung und der mittelgradigen depressiven
Episode erheblich. In seinem angestammten Beruf als Arzt bzw. Gynäko-
loge mit Patientenkontakten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeits-
fähig. In einer Tätigkeit, bei der er keinen Patientenkontakten ausgesetzt
sei, einer administrativen Tätigkeit, bestehe eine gewisse Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer zeige aber keine Motivation, sich der Berufswelt
wieder zuzuwenden, solange er nicht vor Gericht Recht bekommen habe.
Dieses Beharren erschwere die Rehabilitation in ausgeprägtem Masse.
Die Prognose sei daher eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei kaum
fähig, sich von den Gedanken über das Gerichtsverfahren zu lösen. Es
bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen. Nur schon die kleinste Begeben-
heit, welche er gegen sich deute, führe zu einem Beziehungsabbruch. Es
sei aber möglich, dass er sich beispielsweise im Gespräch auch anderen
Themen zuwende. Daher sei es ihm auch zumutbar, zumindest teilweise
sich einer beruflichen Aufgabe zuzuwenden. Der Beschwerdeführer be-
fasse sich seit dem Jahr 2001 intensiv mit seinem Gerichtsverfahren. In
der Folge sei es zu einem zunehmenden Zerfall der Persönlichkeit ge-
kommen. Mitte 2004 habe er erstmals psychiatrische Hilfe aufgesucht, so
dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung, dem 1. Juli
2004, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angenom-
men werden könne (S. 9). In einer Tätigkeit, bei welcher der Beschwerde-
führer keinen direkten Patientenkontakten ausgesetzt sei, könne ihm eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. In Frage kämen dabei vor al-
lem administrative Tätigkeiten als Arzt in Verwaltungen oder Versi-
cherungen. Er fühle sich aufgrund seines übersteigerten Misstrauens
nicht mehr in der Lage, als Arzt zu arbeiten. In Bezug auf eine Tätigkeit
mit Patientenkontakten könne dieser Selbsteinschätzung zugestimmt
werden. Es könne ihm aber dennoch zugemutet werden, sich zumindest
teilweise von seinem übersteigerten Misstrauen zu distanzieren und sich
B-4517/2012
Seite 15
einer beruflichen Aktivität zuzuwenden. Der den Beschwerdeführer bis
Ende 2004 behandelnde Psychiater assistiere dem Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % und se-
he Möglichkeiten einer beruflichen Tätigkeit im medizinischen oder para-
medizinischen Bereich mit weniger Verantwortung. Dieser Einschätzung
könne weitgehend zugestimmt werden. Ein Arbeitstraining in geschütztem
Rahmen zu 50 % wäre geeignet, um den Beschwerdeführer von seinem
Kampf gegen Windmühlen etwas abzulenken und ihn vermehrt der äus-
seren Realität zuzuführen (S. 10).
5.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes in der massgeblichen
Zeit vor Mitte Juni 2011 und der daraus folgenden, dannzumaligen Ar-
beitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme von RAD-
Psychiater Dr. F._______ vom 12. April 2012 (IV-act. 110). Diese Stel-
lungnahme hatte ihrerseits die damals vorliegenden medizinischen Unter-
lagen, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. med. Dr. C._______,
Chefärztin der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses I._______
in J._______ (Ungarn), vom 14. Juni 2011 (IV-act. 105) und 5. November
2011 (IV-act. 104) sowie einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular
E 213) von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 22. Juni 2011 zuhan-
den des ungarischen Versicherungsträgers (IV-act. 73) zur Grundlage
(vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-act. 113 S. 1] und
RAD-Stellungnahme vom 12. April 2012 [IV-act. 110]).
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
5.3.1 In seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 an den Beschwerdeführer
hielt Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, fest, dass er ihn seit der ersten Konsultation am 20. März 2006 als
wegen Krankheit arbeitsunfähig betrachte.
5.3.2 In seinem Bericht vom 24. September 2008 wies Dr. K._______
darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer auf dessen Bitte um ein
Zeugnis hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Januar 2008 at-
testiert habe. Dr. K._______ diagnostizierte eine andauernde Persönlich-
keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie differential-
diagnostisch ein Michael Kohlhaas - Syndrom bei paranoider Persönlich-
keitsstörung (ICD-10 F60.0). Die Depression habe nur einen eher kleinen
Anteil (IV-act. 84). Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei es
dem Beschwerdeführer nicht möglich, als Arzt mit weitreichender Verant-
wortung zu arbeiten, auch nicht bloss administrativ. Die im Jahre 2006 in
B-4517/2012
Seite 16
den Berichten empfohlene administrative Tätigkeit sei heute nicht möglich
und denkbar. Es bestehe keine Leistungskonstanz und der Aufgabe ent-
sprechende Konzentrationsfähigkeit. Hier habe sich der Zustand seit den
Berichten von 2006 verschlechtert. Die Persönlichkeit wirke entdifferen-
zierter. Es falle schwer, sich hier einen gynäkologischen Facharzt vorzu-
stellen. Der Beschwerdeführer sei von momentanen Impulsen getrieben.
Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit sei so nicht möglich.
5.3.3 Am 10. Oktober 2008 berichtete Dr. K._______ der IV-Stelle Basel-
Landschaft, der Zustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlim-
mert. Es liege nicht nur eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe-
lastung vor, sondern die Störung habe wahnhafte Ausmasse angenom-
men und entspreche eher den Kriterien einer Paranoia (ICD-10 F22.0).
Dieser Zustand verunmögliche es dem Beschwerdeführer, einer Verweis-
tätigkeit im ärztlich-administrativen Bereich auch teilzeitig nachzukom-
men. Dr. K._______ bat um die Durchführung einer Rentenrevision.
5.3.4 Dr.med. L._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin, berichtete
sowohl am 27. Januar 2009 (IV-act. 35) wie auch am 6. März 2009 (IV-
act. 79), es bestehe primär eine massive Überforderungsreaktion bzw. ei-
ne reaktive Überforderungssymptomatik. Auslöser/Beginn sei die Anklage
aus dem Jahre 2001 wegen fahrlässiger Tötung gewesen. Der Be-
schwerdeführer sei durchgehend und auf nicht absehbare Zeit arbeitsun-
fähig. Denn er würde sich in welchem Beruf auch immer vielfach absi-
chern müssen, Kopien anfertigen, Stellungnahmen einholen etc. Der Be-
schwerdeführer sei für keinen Arbeitgeber tragbar und auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.
5.3.5 In ihrem ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom
14. April 2011 zuhanden des ungarischen Versicherungsträgers nannten
Dr. D._______ und Dr. E._______ als Diagnose eine Panikstörung ge-
mäss ICD-10 F41.00 und eine Dysthymie gemäss F34.10. Nach Aussage
des Beschwerdeführers befinde er sich derzeit nicht in Behandlung. Der
Krankheitsverlauf weise eine Besserung auf. Der Beschwerdeführer kön-
ne schweren, mittelschweren und leichten Arbeiten noch regelmässig
nachgehen. Er könne Bildschirmarbeit sowie Arbeit am Arbeitsplatz und
zu Hause ohne Hilfe einer anderen Person verrichten. Seine Tätigkeit als
Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie könne der Beschwerdeführer
vollzeitlich ausüben. Eine angepasste Arbeit könne verrichtet werden. Ei-
ne angepasste Tätigkeit wäre Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
bzw. Facharzt für Onkologie. Die angepasste Tätigkeit könne in Vollzeit
B-4517/2012
Seite 17
versehen werden. Durch Psychotherapie könne eine Verbesserung des
derzeitigen Gesundheitszustandes erzielt werden. Durch eine medizini-
sche Rehabilitation könne eine Besserung der Leistungsfähigkeit bewirkt
werden (IV-act. 74).
Der ausführliche ärztliche Bericht (Formular E 213) von Dr. D._______
und Dr. E._______ vom 22. Juni 2011 zuhanden des ungarischen Versi-
cherungsträgers (IV-act. 73) entspricht inhaltlich ihrem Bericht vom
14. April 2011.
5.3.6 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 (IV-act. 110) nannte
RAD-Psychiater Dr. F._______ als Hauptdiagnose eine progressive para-
noide Entwicklung seit dem Jahr 2002 mit Verschlechterung im Laufe der
Jahre. Es sei eine anhaltende wahnhafte Störung gemäss ICD-10 F22.0
vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Gynäkologe und Geburtshelfer
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2004. In einer
angepassten Tätigkeit sei ab dem 1. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsunfä-
higkeit vorhanden gewesen und sei seit dem 15. Juni 2011, dem Datum
des ersten Arztzeugnisses, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Angepasst seien ärztliche Tätigkeiten ohne Patientenkontakt oder nicht-
ärztliche Tätigkeiten. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei
krankheitsbedingt nicht möglich. Es liege eine der nichtschizophrenen
und nichtorganischen Wahnkrankheiten vor, am ehesten eine einfache
paranoide Entwicklung oder eine paranoische Entwicklung. In beiden Fäl-
len sei eine progressive Ausweitung des Wahnsystems bei ansonsten er-
haltener Wahnkrankheit vorhanden. Dabei beziehe sich das wahnhafte
Agieren und das wahnhafte Querulieren auf eine konkret erlebte psycho-
traumatische Situation. Das langsame Fortschreiten der Wahnkrankheit
vermindere schrittweise eine noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit auch
in Arbeitsgebieten, in welchen der Beschwerdeführer vor jeglichem Bezug
zu seinem Psychotrauma geschützt sei, und führe zu einer schrittweisen
Erschöpfung der noch vorhandenen psychischen Ressourcen. Die Arzt-
berichte des Jahres 2011 liessen auf eine seit dem Jahr 2005 eingetrete-
ne erhebliche Verschlechterung schliessen. Deshalb müsse ab Datum
des ersten der beiden Arztzeugnisse – 15. Juni 2011 und 5. November
2011 – auf eine totale Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Der Bericht
E 213 vom 14. April 2011 sei unbrauchbar. Es sei dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche.
B-4517/2012
Seite 18
5.3.7 In seiner anlässlich des Beschwerdeverfahrens erstellten Stellung-
nahme vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 122) wies RAD-Arzt Dr.
F._______ darauf hin, dass er aufgrund der vorhandenen Unterlagen auf
eine offensichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit
als Gynäkologe seit dem 1. Juli 2004 geschlossen habe. In einer ange-
passten Tätigkeit sei aus dem psychiatrischen Gutachten vom 30. April
2006 von Dr. G._______ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit übernommen worden. Aufgrund des vorliegenden
Krankheitsbildes sei es offensichtlich, dass auch in einer angepassten Tä-
tigkeit infolge des wahnhaften pathologischen Denkinhaltes mit grosser
emotionaler Besetzung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Auch
eine erhebliche Verschlechterung seit 2006 sei gut belegt. Bei dieser
Krankheit sei die Verschlechterung langsam kontinuierlich. Es sei immer
schwierig und auch willkürlich, ein genaues Datum festzulegen. Der Ver-
schlechterungstermin 15. Juni 2011 sei das Datum des ersten Arztzeug-
nisses. Dr. F._______ hielt an seiner am 12. April 2012 gestellten Haupt-
diagnose und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fest. Es sei sehr wohl
möglich, dass die Verschlechterung früher eingetreten sei. Dies sei sogar
wahrscheinlich. Das Schreiben des Beschwerdeführers, welches das
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz zur Beurteilung übermittelt ha-
be, enthalte aber keinerlei Angaben, welche es ermöglichen würden, den
Zeitpunkt der Verschlechterung festzulegen. Es lägen auch keine ärztli-
chen Dokumente vor, welche es möglich machen würden, die Verschlech-
terung auf einen früheren Termin als auf den 15. Juni 2011 festzulegen.
Deshalb bleibe es aus ärztlicher Sicht beim 15. Juni 2011. Dr. F._______
hielt auch an seiner Ansicht der Unzumutbarkeit einer medizinischen Be-
handlung fest, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit verspreche.
6.
6.1 Auf diese Berichte kann freilich nicht abgestellt werden. Zunächst ist
in Bezug auf die Aussagen Dr. K._______s festzustellen, dass er sich in
seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 (E. 5.3.1 hiervor) weder zum Um-
fang bzw. der Höhe der attestierten, seit dem 20. März 2006 vorhandenen
Arbeitsunfähigkeit äusserte noch deren Entwicklung im Verlauf klar dar-
legte. Zudem fehlen Angaben, auf welche Tätigkeiten sich die attestierte
Arbeitsunfähigkeit bezieht und welche objektiven Diagnosen bzw. Befun-
de diese verursachen. In Bezug auf den Bericht Dr. K._______s vom
24. September 2008 (E. 5.3.2 vorstehend) ist zu bemerken, dass das dar-
in enthaltene Attest einer seit dem 16. Januar 2008 vorhandenen
B-4517/2012
Seite 19
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich auf Bitte des Beschwerdefüh-
rers erfolgte, von Dr. K._______ ebenfalls nicht mit objektiven Diagnosen
bzw. Befunden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, begründet
wurde und sich somit offenbar auf entsprechende subjektive Angaben des
Beschwerdeführers abstützt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich
infolge dessen nicht objektiv nachvollziehen. Insbesondere ist unklar, wie
sich die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf entwickelte und welche Tätigkeiten
dabei jeweils allenfalls als leidensangepasst betrachtet werden konnten.
Dr. K._______ schrieb zwar von einer seit dem Jahr 2006 eingetretenen
Verschlechterung und nahm zusätzlich zu den Diagnosen
Dr. G._______s ein Michael Kohlhaas - Syndrom bei paranoider Persön-
lichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.0 an. Angaben dazu, wie sich diese
gesundheitliche Veränderung seit 2006 auf die verbleibende Arbeitsfähig-
keit in leidensangepassten Tätigkeiten auswirkte und welche Tätigkeiten
jeweils dabei dem Beschwerdeführer zumutbar waren, machte Dr.
K._______ jedoch keine. Insbesondere kann aus seinen Angaben nicht
geschlossen werden, dass seit dem 20. März 2006 – dem am 15. Mai
2008 als Arbeitsunfähigkeitsbeginn angegebenen Tag – eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehe. Was die Zeit vor
2006 anbelangt, entsprechen die Aussagen Dr. K._______s betreffend
die dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit und die bis 2006 vorhandene Zumutbarkeit ärztlich-administrativer
Tätigkeit den diesbezüglichen Angaben Dr. G._______s. Der Bericht Dr.
K._______s vom 10. Oktober 2008 (E. 5.3.3 hiervor) enthält ebenfalls
keine Aussage zu Art und Umfang allenfalls leidensangepasster Tätigkei-
ten seit dem Jahr 2006.
6.2 Die den Beschwerdeführer damals behandelnde (vgl. IV-act. 35 und
79) Dr. L._______ ging offensichtlich von einer seit dem Jahr 2001 vor-
handenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus
(E. 5.3.4 hiervor). Eine Begründung dieser Einschätzung mit einer objek-
tiven Diagnose eines anerkannten Klassifikationssystems fehlt allerdings,
so dass allein schon deswegen auch auf die Feststellung von Dr.
L._______ nicht abgestellt werden kann. Denn die Annahme eines psy-
chischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss
den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose
ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ei-
nen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Im
Übrigen fehlt im Bericht von Dr. L._______ auch eine differenzierte Aus-
B-4517/2012
Seite 20
einandersetzung mit der Frage, wie sich die Arbeitsunfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten im Verlauf entwi-
ckelt hat und weiter entwickelt. Bezüglich der Aussagen von
Dr. L._______ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass
Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
6.3 Was hinwiederum den E 213-Bericht von Dr. D._______ und Dr.
E._______ vom 14. April 2011 und auch vom 22. Juni 2011 (E. 5.3.5 vor-
stehend) anbelangt, kann den Akten nicht entnommen werden, dass die
beiden ungarischen Ärzte Fachärzte für psychiatrische Leiden sind. Ent-
sprechend vermögen die Aussagen Dr. D._______s und Dr. E._______s
solche von Psychiatrie-Spezialisten von vornherein nicht zu erschüttern.
Die beiden ungarischen Ärzte stellten bei ihrer Annahme einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch leidensangepasster Tätigkeit zu-
dem offensichtlich auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, sich der-
zeit nicht in Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzuneh-
men. Eine fehlende (fach-)ärztliche Behandlung allein lässt indessen
nicht direkt darauf schliessen, es bestehe kein psychisches Leiden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Bericht zieht ferner direkt aus
den Diagnosen Schlüsse betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die
beiden Ärzte begründen nicht mit eigenen objektiven Befunden, wieso die
angestammte Tätigkeit und leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zu-
mutbar sein sollen. Im Übrigen erachteten die beiden Ärzte den (psychi-
schen) Gesundheitszustand zwar als verbesserbar, setzten sich aber
nicht mit der Frage auseinander, inwiefern zum Berichtszeitpunkt denn
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestand und welche Tätigkei-
ten hiervon betroffen waren. Zur möglichen Arbeitsunfähigkeit im Verlauf
schliesslich äusserten sich Dr. D._______ und Dr. E._______ überhaupt
nicht.
6.4
6.4.1 RAD-Arzt Dr. F._______ übernahm in seiner Stellungnahme vom
12. April 2012 (E. 5.3.7 hiervor) die von Dr. K._______ als seit dem Jahr
2006 neu hinzugekommene Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Stö-
rung (Paranoia) gemäss ICD-10 F22.0 als Hauptdiagnose. Mit dem Ein-
fluss der übrigen von Dr. K._______ festgehaltenen Diagnosen – andau-
ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
sowie Depression (E. 5.3.2-3 vorstehend) – auf die Arbeitsfähigkeit setzte
B-4517/2012
Seite 21
sich der RAD-Arzt jedoch nicht auseinander. Die Annahme des RAD-
Arztes, es sei nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in behin-
derungsangepassten Tätigkeiten vorhanden, stützt sich hingegen wohl
ebenfalls auf die entsprechenden Aussagen von Dr. K._______ ab. Des-
sen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit haben sich indes, wie unter
E. 6.1 vorstehend gezeigt, nicht als nachvollziehbar erwiesen. Den Be-
ginn dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit legte der RAD-Arzt denn auch in
Abweichung mit den Bescheinigungen Dr. K._______s mit dem "Datum
des ersten Arztzeugnisses" fest, das vom 15. Juni 2011 datiere. Es han-
delt sich hierbei offensichtlich um den Bericht von Dr. C._______, Chef-
arzt der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses I._______ in
J._______ (Ungarn) vom 14. Juni 2011 (IV-act. 105). Dieser Bericht ent-
hält selbst keinerlei Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, weder im
bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wieso und inwie-
fern RAD-Arzt Dr. F._______ diesen Bericht als erstes Arztzeugnis be-
trachtete, ist freilich weder nachvollziehbar noch schlüssig, da sich in den
Akten, welche dem RAD-Arzt damals vorlagen, durchaus auch frühere
Arztberichte befanden. Dem RAD-Arzt lagen nämlich unter anderem die
Berichte von Dr. K._______ und Dr. L._______ (E. 5.3.1-4 vorstehend)
vor, welche in der Zeit von Mai 2008 bis Januar 2009 erstellt wurden. So
datieren beispielsweise die Berichte Dr. K._______s vom 24. September
2008 (E. 5.3.2 vorstehend) und 10. Oktober 2008 (E. 5.3.3 vorstehend).
Warum der RAD-Arzt darauf hinwies, dass auf eine im Jahre 2005 einge-
tretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu
schliessen sei, sich aber trotz der vorliegenden Berichte Dr. K._______s
und dem Bericht von Dr. L._______ nicht näher mit dem seitherigen Ver-
lauf der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auseinan-
dersetzte, geht aus den Akten nicht hervor und ist entsprechend nicht
nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der RAD-Arzt seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine reine Aktenbeurteilung stützte,
ohne den Beschwerdeführer selbst medizinisch untersucht zu haben.
Entsprechend wäre eine genaue Aktenkenntnis und aktengestützte Be-
gründung seitens des RAD-Arztes umso wichtiger gewesen.
Anhand dieser Stellungnahme Dr. F._______s vom 12. April 2012 lässt
sich folglich die Entwicklung des Gesundheitszustands hinsichtlich der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beur-
teilen. Da vorliegend ein externer ärztlicher Bericht fehlt, welcher den be-
weisrechtlichen Anforderungen (zu diesen unter E. 4.5.1 vorstehend) ge-
nügt, könnte auf diese RAD-Stellungnahme namentlich nur dann abge-
B-4517/2012
Seite 22
stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen würde (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall.
6.4.2 Dass diese RAD-Stellungnahme nicht als Grundlage für einen Ent-
scheid über eine Leistungsanspruch dienen kann, zeigt auch die Stel-
lungnahme des RAD-Arztes Dr. F._______ vom 19. Dezember 2012
(E. 5.3.8 hiervor). In dieser gestand der RAD-Arzt selbst ein, dass die
Festlegung eines genauen Datums schwierig und willkürlich sei und der
Eintritt der Verschlechterung möglicherweise früher erfolgt sei. Der RAD-
Arzt erachtete einen solchen Eintritt als "sogar wahrscheinlich". Warum
der RAD-Arzt zur Begründung des von ihm angenommenen Verschlech-
terungstermins 15. Juni 2011 dennoch erneut anführte, es lägen keine
ärztlichen Unterlagen vor, welche die Festlegung auf einen früheren Ter-
min als den 15. Juni 2011 ermöglichen würden, ist hingegen in keinerlei
Weise nachvollziehbar (vgl. E. 6.4.1 hiervor).
6.5 Die weiteren vorliegenden Arztberichte, welche den relevanten Zeit-
raum betreffen, enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in wel-
chem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit bzw. Ar-
beitsunfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu
überhaupt keine Stellung. Entsprechend können diese Berichte nicht Ent-
scheidgrundlage sein.
6.6 Im Übrigen sind aus der Zeit seit Dezember 2009 überhaupt keine
Berichte behandelnder psychiatrischer Fachärzte vorhanden. Seinen ei-
genen Angaben gemäss steht der Beschwerdeführer seit seinem Umzug
nach Ungarn (1. Dezember 2009; siehe Sachverhalt Bst. D) nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente mehr
ein (IV-act. 74 S. 2 und 8). So ist vorliegend insbesondere unklar, ob nach
dem Umzug nach Ungarn allenfalls eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustands eingetreten ist.
7.
7.1 Der massgebende medizinische Sachverhalt steht damit nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest. Dass RAD-Arzt Dr. F._______ – sowie in der Folge gestützt auf des-
sen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand, der Beschwerdeführer
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Seite 23
sei seit dem 1. Juli 2004 in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft 100%ig ar-
beitsunfähig, während in leidensangepassten Tätigkeiten vom 1. Juli 2004
bis Mitte Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und
seit Mitte Juni 2011 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden
sei, überzeugt deshalb nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im Verlauf ist unklar, womit der Rentenanspruch nicht rechtskonform be-
urteilt werden kann.
7.2 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren erhobenen Rügen der Be-
schwerdeführers nicht weiter einzugehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf und somit des
Rentenanspruchs nicht möglich ist. Daher ist die angefochtene Verfü-
gung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht,
aufzuheben.
8.
8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen.
8.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztliche (psychiatrische) – vorzugsweise gutachterliche –
Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur Entwicklung der Arbeits-
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fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Arzt und
in leidensangepassten Tätigkeiten im Verlauf zu äussern haben, und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Rechnung zu tragen
sein wird dabei auch der Tatsache, dass sich psychosoziale und soziokul-
turelle Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen im Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch ob-
jektivierbaren Leiden trennen lassen. Psychische Störungen, welche (al-
lein) durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Be-
lastungsfaktoren wieder verschwinden, können nicht zur Invalidenrente
berechtigen. Einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann
der invalidisierende Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf ei-
ne bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan-
den sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal-
ten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be-
stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-
begründend auswirken (Urteil 8C_829/2008 des Bundesgerichts vom
23. Dezember 2008 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
8.3 Die Vorinstanz wird anlässlich ihrer neuen Verfügung nach Einholung
der entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den Invali-
ditätsgrad des Beschwerdeführers unter Abklärung der Eingliederungsfä-
higkeit neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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9.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz
hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. August 2012 wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachver-
halts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 23. April 2014