B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4522/2011
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Panama,
vertreten durch lic. iur. Pierre Tobler, Rechtsanwalt,
Rechenbühlstrasse 2, Postfach 51, 6000 Luzern 4,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-4522/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war über 13 Jahre in der
Schweiz erwerbstätig – zuletzt als Chauffeur – und entrichtete dement-
sprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [vgl. IV act. 3 und
21]. Mit Formular vom 13. Januar 1995 meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) zum Leistungsbe-
zug an (vgl. IV act. 3). Nach umfangreicher Prüfung des Leistungsgesu-
ches sprach die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 21. Juli 1999 ab dem 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente
zu (vgl. IV act. 138). Im Jahr 1999 reiste der Beschwerdeführer aus der
Schweiz aus und lebt seither in Panama. Die Unterlagen wurden daher
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet (vgl. IV act. 141).
B.
Im Rahmen des 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die Vor-
instanz mit Entscheid vom 3. November 2004 die Einstellung der Invali-
denrente ab dem 1. Januar 2005 (vgl. IV act. 237). Nachdem der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2004 Einspra-
che erhoben hat, wurden weitere Abklärungen vorgenommen. Mit Verfü-
gung der Vorinstanz vom 15. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Januar 2005 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuge-
sprochen.
C.
Ende 2009 holte die Vorinstanz im Rahmen einer erneuten Rentenrevisi-
on den vom Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 ausgefüllten Fra-
gebogen für die IV-Rentenrevision ein und nahm diverse medizinische
Unterlagen zu den Akten (vgl. IV act. 303 ff.). Der Arzt des Regionalen
Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Dr. med.
A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, kam in seiner Stellungnah-
me vom 3. März 2010 zum Schluss, dass im aktuellen Revisionsverfah-
ren keine Angaben über den psychiatrischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vorliegen würden (vgl. IV act. 334). In der Folge be-
auftragte die Vorinstanz Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatolo-
gie, und Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
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pie, mit der psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV act. 365 ff.).
D.
Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr be-
stehe. Gemäss den eingeholten Gutachten von Dr. med. C._______ und
Dr. med. B._______ bestehe ab September 2010 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von max. 40 %.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zum Vor-
bescheid Stellung.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 20. Dezember 2010 und stellte die Invalidenrente per 1. Au-
gust 2011 ein.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die Rentenaufhe-
bung nicht auf revisionsrechtlich bedeutsame Tatsachenänderungen zu
stützen vermöge. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, den zwin-
gend erforderlichen Einkommensvergleich anzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Sep-
tember 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli-
che Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. lic. iur. Pierre
Tobler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 führte die Vorinstanz
aus, dass gegenüber der letzten Rentenrevision im Jahr 2005 eine rele-
vante gesundheitliche Besserung eingetreten sei. Die von den Gutachtern
Dr. med. C._______ sowie Dr. med. B._______ und vom ärztlichen
Dienst festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % beziehe sich trotz
teilweisen unklaren Angaben lediglich auf leichtere Verweisungstätigkei-
ten. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe bei Ausübung einer
leichteren Verweisungstätigkeit im Ausmasse von durchschnittlich 65 %
eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 52 %. Dementspre-
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chend beantragte die Vorinstanz, in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2011 eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.
H.
Mit Replik vom 8. Februar 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med.
B._______ nicht abgestellt werden könne und auch die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. A._______ nicht überzeuge. Der Beschwerde-
führer sei in der Schweiz einer umfassenden und seriösen Neubegutach-
tung zu unterziehen.
I.
In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz an der Zusprechung der halben Invali-
denrente ab 1. August 2011 fest. Sie verwies auf ihre Vorbringen in der
Vernehmlassung und machte weitere Ausführungen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen – wird sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
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Seite 5
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 15. Juni 2011. Der Beschwerdeführer hat frist-
und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
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Seite 6
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Juni 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Pana-
ma. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit Pa-
nama richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie
der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011 in Kraft stan-
den (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
B-4522/2011
Seite 7
4.
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2011
zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Änderung
des Invaliditätsgrades eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrele-
vanter Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend
abgeklärt und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer in-
validisierenden psychischen Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer
somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiat-
risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und
2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begrün-
det indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung,
dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel-
che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
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Seite 8
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahme-
fall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Beglei-
terkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un-
veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück-
bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig-
ter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand-
lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koopera-
tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen
und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto
eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die
zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu
beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder
emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Da-
bei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche-
rung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beein-
trächtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad
seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden
– Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (Urteile BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2,
9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai
2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR
2008 IV Nr. 62).
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Seite 9
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V
135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
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Seite 10
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz
müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der
RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob
die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Ur-
teil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm
angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung ent-
spricht und die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorge-
nommen und dokumentiert wurden.
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Seite 11
4.6
4.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.6.2 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und andererseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswir-
kungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE
125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR
2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt zu be-
rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht-
lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert
hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustel-
lung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl.
BGE 135 V 306 E. 7).
4.6.3 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2
mit Hinweis).
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Seite 12
4.6.4 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenzzeit-
punkt, BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.6.5 Im vorliegenden Fall wurde eine materielle Abklärung im Rahmen
des ersten Rentenrevisionsverfahrens durchgeführt. Die mit Verfügung
vom 15. August 2005 abgeschlossene Revision bestätigte die ganze In-
validenrente des Beschwerdeführers und bildet den Ausgangszeitpunkt.
Für konkretisierende Angaben sind allenfalls die Abklärungen anlässlich
der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 21. Juli 1999 herbeizuzie-
hen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2011, welche aufgrund
des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erging, be-
gründet den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1 Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 15. August 2005 attestierten die MEDAS-Ärzte dem Beschwerdefüh-
rer in somatischer Hinsicht ein chronifiziertes, residuelles lumbospondy-
logenes Syndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Residuen
nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann mit reaktiven Osteo-
chondrosen Th11/12, Th12/L1 und L1/L2 sowie bei Status nach Diskus-
hernienoperation L4/5 links am 17. Januar 1995. Aus somatischer Sicht
erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in der früher ausgeübten Tä-
tigkeit als Lieferchauffeur/Spediteur zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in
einer körperlich leichten, idealerweise wechselnd belastenden Tätigkeit
mit Lastenheben bis zu 10 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV
act. 206 S. 18 f.). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutach-
ter Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und lic. phil. E._______ dem Beschwerdeführer eine chronifizierte anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine mittelgra-
dige depressive Episode mit Ängsten (ICD-10: 32.1) und setzten die Ar-
beitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 70 % fest. Anlässlich dieser
psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, dass die
Schmerzen eigentlich immer bestehen würden, aber nicht immer gleich
B-4522/2011
Seite 13
stark seien. Er lebe jeden Tag in Angst, er bekomme so starke Rücken-
schmerzen, dass er sie nicht aushalten könne. Bis heute habe er keinen
Ausweg daraus gefunden und auch alle durchgeführten Therapien haben
keine wirkliche Besserung gebracht. Als er ihm Juni 2004 die Vorankün-
digung erhalten habe, er werde zukünftig keine Rente mehr bekommen,
sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei kaum mehr aufgestanden und
er habe bisweilen sogar an Suizid gedacht. Er schlafe schlecht und könne
öfters lange Zeit nicht einschlafen und erwache auch bisweilen schon
sehr früh. Am Morgen habe er regelmässig ein Tief gehabt. Mit der Ein-
nahme von Antidepressiva gehe es besser. Er sei eigentlich immer
schlecht gelaunt und öfters auch ungerecht zu seiner Frau. Es komme
dann zu Konflikten, die er später natürlich bereue. Deshalb habe seine
Frau ihn gedrängt, dass er sich bei einem Psychiater behandeln lasse. Er
sei sich eigentlich gar nicht so bewusst gewesen, dass mit ihm psychisch
etwas nicht stimme (vgl. IV act. 279).
Der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, hielt in seinem Bericht vom 30. Juli 2005 fest, dass zweifelsohne
eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer – in Form einer eigenständigen Depression –
ausgewiesen sei. Es handle sich um einen mehrjährigen Krankheitsver-
lauf ohne längerfristige Remission und es bestehe ein ausgeprägter sozi-
aler Rückzug. Die Prognose sei schlecht und der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, die Schmerzen unter Aufbringung allen guten Willens
zu überwinden. Überdies sei die Entwicklung der somatoformen
Schmerzstörung beim Beschwerdeführer psychiatrisch nachvollziehbar.
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich daher seit der Rentenzusprechung nicht
verändert (vgl. IV act. 281).
5.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011 stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ sowie die Stellungnahmen
des RAD-Arztes Dr. med. A._______.
5.2.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie, bestätigte aus
somatischer Sicht in seinem Gutachten vom 8. September 2010 die Beur-
teilung der MEDAS-Ärzte anlässlich der ersten Rentenrevision und erach-
tete dem Beschwerdeführer aufgrund des chronischen resp. des chro-
nisch-rezidivierenden lumbalen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom
eine körperlich leichte, idealerweise wechselnd belastende Tätigkeit als
B-4522/2011
Seite 14
vollumfänglich zumutbar. Seiner Meinung nach sei die Invalidenrente aus
psychiatrischen Gründen ausgesprochen worden.
5.2.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. September 2010 eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10:
F33.0). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer auf seine Schmerzen
fixiert wirke und hypochondrische Befürchtungen sowie eine
Schmerzausdehnung zeige. Die Schmerzen würden den Hauptfokus bil-
den. Es erstaune nicht, dass die Schmerzen, aber auch die dadurch ver-
ursachten Einschränkungen in der Lebensführung zu einer Zermürbung
der Psyche des Beschwerdeführers geführt hätten. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer in seinem Leben oft Pech gehabt habe. Angesichts
des Zusammenhangs mit den Ursachen habe zu Beginn von einer de-
pressiven Reaktion ausgegangen werden können. Die Depression habe
später eine negative Eigendynamik entwickelt, so dass depressive Episo-
den diagnostiziert werden mussten. Heute könne angesichts der mehr-
maligen depressiven Episoden die Diagnose einer rezidivierenden de-
pressiven Störung gestellt werden. Der Verlauf dieser Krankheit sei
wechselhaft. 2005 sei eine mittelgradige Depression festgestellt worden,
derzeitig liege eine leichtgradige Episode vor. Es liege in der Natur einer
rezidivierenden depressiven Störung, dass es zu Schwankungen der De-
pressivität komme. Der subjektiv angenehme Aufenthalt in Panama – der
Beschwerdeführer habe dort eine Familie gegründet – habe dazu geführt,
dass sich die Depressivität in der Regel auf tiefem Niveau halte und nur
selten bedeutende depressive Episoden auftreten würden. Andere psy-
chische Störungen sind nicht nachweisbar, insbesondere zeige sich keine
Persönlichkeitsstörung. Dem Beschwerdeführer scheine es unterdessen
gelungen zu sein, die misslichen Jugendverhältnisse und die anderen
Probleme zu überwinden. Der Beschwerdeführer gehe von einem soma-
tischen Krankheitsmodell aus. Er habe es deshalb oft abgelehnt, sich in
eine ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben.
Dr. med. C._______ äusserte sich im Rahmen seiner Diagnose ebenfalls
zu der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ihren
Folgen. Dabei führte er aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychi-
sche Komorbidität bestehe. Diese sei jedoch seit längerer Zeit nicht aus-
geprägt. Eine adäquate medikamentöse Therapie könne die psychische
Komorbidität stabilisieren. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei
nicht auffällig und auch die soziale Integration sei nicht verloren gegan-
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Seite 15
gen. Die Schmerzkrankheit sei jedoch progredient und chronifiziert. Die-
ses Kriterium, welches für eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung
sprechen würde, bestehe jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass
die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 bis 40 % eingeschränkt wäre.
5.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Medi-
zin, schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 so-
wohl in rheumatologischer wie auch psychiatrischer Hinsicht vollumfäng-
lich den Gutachtern Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ an.
Überdies hält Dr. med. A._______ fest, dass – trotz teilweisen unklaren
Angaben im Gutachten von Dr. med. C._______– sich die festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 30 – 40 % nur auf leichtere Verweistätigkeiten be-
ziehe.
5.3 Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sich sein
Gesundheitszustand nicht verbessert habe und stützt sich insbesondere
auf folgende medizinische Berichte ab:
– Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in sei-
nem Bericht vom 20. August 2010 aus, dass der Beschwerdeführer im
letzten Jahr mehrfach vorstellig geworden sei. Er zeige Symptome ei-
ner Lumbalgie, die ihn zeitweise an der Einnahme einer aufrechten
Haltung und am Gehen hindere. Eine durchgeführte Magnetresonanz-
tomographie habe eine Protrusion der Bandscheibe bei L5-S1 mit
Kompression sowie eine Spondyloretrolisthesis 1. Grades bei L3-L4
aufgezeigt. Der Beschwerdeführer sei als Kandidat für eine chirurgi-
sche Behandlung eingestuft worden. Bis zum operativen Eingriff sei er
in physiotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer erhalte
unterstützende Behandlungen bei akuten Schmerzzuständen, ein-
schliesslich Hausbesuche zur Injektion von Schmerz- und Entzün-
dungshemmern (vgl. IV act. 363).
– Die Physiotherapeutin H._______ führte in ihrem Bericht aus, dass
der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen im unteren Rü-
cken leide, die sich bei abrupten Bewegungen sowie bei längerem
Ausharren in einer bestimmten Stellung verstärken würden. Zudem
bestünden Schmerzen in der rechten Lendengegend mit Ausstrahlung
in die rechten Unterextremitäten. Der Beschwerdeführer habe an bei-
den Unterextremitäten an Muskelkraft verloren. Zusätzlich bestehe ein
Koordinations- und Gleichgewichtsverlust (vgl. IV act. 361).
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Seite 16
– Aus dem undatierten Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für
Physikalische und Rehabilitative Medizin, gehen folgende Diagnosen
vor: Bandscheibenvorfall LWS L5-S1 und Fibrose L4-L5 sowie Band-
scheibenvorfall LWS L3-L4 und L4-L5 (1995 chirurgisch versorgt). An-
lässlich der Erstvorstellung im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer
an einer Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein gelit-
ten. Das Rehabilitationsprogramm sei mit unbefriedigendem Ergebnis
hinsichtlich der Schmerzminderung abgeschlossen worden. Im Rah-
men der Kontrolluntersuchung vom 23. August 2010 habe der Be-
schwerdeführer weiterhin über die Lumbalgie mit Schmerzausstrah-
lung in das rechte Bein geklagt. Hinzu seien noch Beschwerden in der
linken Unterextremität gekommen. Es bestehe eine leichte Gangunsi-
cherheit, schlechte Toleranz bei Gewichtsaufnahme und raschen Hal-
tungsänderungen verbunden mit Schlafstörungen. Der Bewegungs-
umfang der lumbosakralen Wirbelsäule sei ein deutlich eingeschränkt.
Zudem bestehe ein Verlust des Lenden-Becken-Rhythmus (vgl. IV
act. 364).
– Aus dem Bericht der Magnetresonanztomographie vom 7. Juni 2011
gehen folgende Diagnosen hervor:
– Degenerative Veränderungen der LWS
– Rechtslaterale Protrusion bei L3-L4 mit Stenosierung des
Neuroforamen bei L3 und Kompression der rechten Nerven-
wurzel
– Focale Medial betonte Protrusion bei L4-L5. Mediale Protrusi-
on bei L5-S1.
– Veränderungen nach linkseitiger Hemilaminektomie bei L4-L5,
verbunden mit beidseitiger Facettenhydrarthrose.
– beginnende Spondyloretrolisthese bei L2-L3.
– Dr. med J._______, Facharzt für Neurochirurgie und Endovaskuläre
Therapie, führte in seinem medizinischen Gutachten vom 1. Juli 2011
aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 bei ihm in Behandlung
befinde. Im August 2009 seien sowohl akut eine hochgradige Lumbal-
gie mit Ausstrahlung der Schmerzen in die rechte Unterextremitäten
als auch Parästhesien im Bereich des rechten Dermatoms von S1
aufgetreten. Zudem bestünde eine geringgradige Schmerzausstrah-
lung in die linke Unterextremität. Die Schmerzen würden den Be-
schwerdeführer an der Ausübung seiner gewohnten Tätigkeit hindern.
Es sei eine Behandlung mit Schmerzmitteln, Entzündungshemmern,
B-4522/2011
Seite 17
Muskelrelaxantien, Neuromodulatoren und Physiotherapie begonnen
worden. Im Rahmen einer im September 2009 durchgeführten Kerns-
pintomographie sei ein Bandscheibenvorfall der LWS bei L5-S1 mit
rechtsseitiger Lateralisierung und foraminaler Bedrängung, postchi-
rurgische Fibrose bei L4-L5 unter Beteiligung der linken Nervenwurzel
sowie Degeneration der Bandscheide von L3-L4. Da die medikamen-
töse Behandlung und die Physiotherapie keinen Erfolg zeigen wür-
den, stelle sich die Frage eines chirurgischen Eingriffs.
– Dr. med. I._______ führte in ihrem undatierten Bericht über die Funk-
tionalität und Berufstauglichkeit des Beschwerdeführers aus, dass
dieser Schwierigkeiten habe, länger als 15 Minuten zu sitzen, über
längere Zeit zu stehen und dabei seitliche Rumpfbewegungen auszu-
führen, mehr als 5,4 Kilogramm Gewicht von einem Tisch oder vom
Boden aufzunehmen, repetitive Tätigkeiten auszuführen, die mit late-
ralen Rumpfdrehungen verbunden seien. Die Muskelkraft der rechten
Oberextremitäten sei im Vergleich zu derjenigen der linken Oberex-
tremitäten verringert. Aufgrund hochgradiger Bewegungseinschrän-
kungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, seine Tätigkeit als fahrender Kaufmann wieder auf-
zunehmen. Er könne lediglich Gegenstände bis 4,5 Kilogramm Ge-
wicht mit beiden Händen aufnehmen und tragen.
– Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie, führte in seiner Be-
scheinigung vom 26. Januar 2011 aus, dass der Beschwerdeführer
Symptome zeige, die mit einer persistierenden affektiven Störung in
Form einer Depression vereinbar seien. Diese Diagnose sei durch
den Depressionstest nach Zung, der Hamilton-Depressions-Skala und
dem Mood-Disorder-Fragebogen bestätigt worden. Es sei eine weite-
re psychiatrische Kontrolle und Betreuung nötig (vgl. IV act. 386). Aus
der eingereichten Medikationsverordnung von Dr. med. K._______
wird ersichtlich, dass die verschriebene Dosierung 25 mg für eine
Woche und anschliessend 50 mg ab der Folgewoche beträgt (vgl. IV
act. 385).
– In seinem psychiatrischen Bericht vom 18. Juli 2011 bestätigte
Dr. med. K._______ die Diagnose einer affektiven Persönlichkeitsstö-
rung in Form einer rezidivierenden Depression. Aufgrund der körperli-
chen Beschwerden des Beschwerdeführers habe die Depression
dauerhaften Charakter angenommen. Auf der Hamilton-Depressions-
Skala bestehe derzeit eine Erhöhung der Punktzahl auf 22. Ab 2010
B-4522/2011
Seite 18
sei die medikamentöse Dosis erhöht worden. Zu diesem Zeitpunkt
haben Veränderungen im Krankheitsverlauf eine Dosisanpassung
notwendig gemacht, um den Beschwerdeführer aufzufangen und so
schnell wie möglich wieder zum Ausgangszustand zurückzuführen.
– Aus den psychiatrischen Berichten von Dr. med. K._______ vom 16.
und 18. Januar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit
2004 bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei und regelmässig vor-
stellig werde. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in der Re-
habilitationsphase. Das Wirbelsäulenleiden und die Erkrankung des
linken Auges seien als Ursache für die Chronifizierung der affektiven
Störung sowie den unzureichenden Therapieerfolg anzusehen. Die
Faktoren, die sein affektives Krankheitsbild ausgelöst und aufrecht
erhalten hätten, seien also immer noch präsent. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht in der Lage, jede Art von strukturierter beruflicher Voll-
oder Teilzeit-Tätigkeit auszuüben.
– Im Bericht von Dr. med. G._______ vom 14. Januar 2012 bestätigte
dieser im Wesentlichen seine bereits gemachten Ausführungen in
somatischer Hinsicht. Zusätzlich führte er aus, dass der Beschwerde-
führer sich zudem wegen Schlaflosigkeit und Depressionen in psychi-
atrischer Behandlung befinde. Zusätzlich sei nun ein Verlust der Seh-
kraft des rechten Auges aufgetreten, welche erschwerend zu einer be-
reits bestehenden angeborenen Anomalie des linken Auges hinzu-
komme und so vor allem das Lesen sowie die Fern- und Nachtsicht
beeinträchtige. Dem Beschwerdeführer sei es dadurch nicht mehr
möglich, ein Fahrzeug zu führen.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Gutachten von Dr. med.
B._______ nicht mit dem vierten Bandscheibenvorfall, welcher 2009 ein-
getreten sei, auseinandergesetzt habe. Er habe dieses Geschehen als
momentane Unpässlichkeit bagatellisiert. Die körperlichen Leiden des
Beschwerdeführers hätten sich jedoch verschlimmert, so dass weitere
Eingriffe im Rückenbereich erforderlich sein würden.
6.1.2 In somatischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. A._______ in
seinen Stellungnahmen diesbezüglich zusammenfassend fest, dass der
im Jahr 2009 diagnostizierte Bandscheibenvorfall keine dauerhafte Aus-
B-4522/2011
Seite 19
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, da das Ausstrahlen des Schmerzes
in die unteren Körpergliedern vorliegend keinen radikulären Ursprung ha-
be und somit keine radikuläre Symptomatologie mehr vorliege. Eine
Diskushernie sei asymptomatisch, insbesondere auch, wenn weder ein
neurologisches Defizit (Störung des objektiven Feingefühls oder motori-
sche Störung [Abnahme der Körperkraft]) noch eine radikuläre Reizung
(neurologische Symptomatologie ohne objektives Defizit) verursacht wer-
de. Dr. med. J._______ habe kein objektives Defizit auf neurologischer
Ebene aufgezeigt. Auch Dr. med. B._______ habe keine Hinweise auf ein
radikuläres Geschehen erkennen können. Er habe festgehalten, dass
trotz langjährigem Verlauf die Lumbalmuskulatur kräftig und nicht ver-
spannt sowie die LWS nur wenig eingeschränkt sei. Im Spontanverhalten
habe der Beschwerdeführer kein rückenschonendes Verhalten gezeigt.
Des Weiteren erachtete der RAD-Arzt Dr. med. A._______ die von Dr.
med. I._______ durchgeführte Untersuchung der Mobilität als zusammen-
fassend und unvollständig, welche in keiner Weise das Schlussfolgern
von "schwerwiegenden Mobilitätseinschränkungen" gestatte. Dr. med.
I._______ habe mit Ausnahme einer tieferen Gewichtsbegrenzung die
funktionellen Einschränkungen genau so festgelegt wie bereits die ME-
DAS-Gutachter im Jahre 2003, welche aus somatischer Sicht eine voll-
ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar er-
achteten. Die von Dr. med. I._______ festgelegten funktionellen Ein-
schränkungen bestätigten daher, dass sich der somatische Gesundheits-
zustand seit dem MEDAS-Gutachten im Jahr 2003 nicht verändert habe.
Dies sei auch von Dr. med. B._______ so festgehalten worden. Es sei auf
medizinischer Ebene falsch, eine Diskushernie in enge Verbindung zu der
Ursache beim Auftreten von Schmerzen zu setzen. Die Schmerzproble-
matik des Beschwerdeführers sei in psychiatrischer Hinsicht im Rahmen
des diagnostizierten somatoformen Schmerzsyndroms ordnungsgemäss
untersucht worden.
6.1.3 Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. A._______ hinsichtlich
der dargelegten Rüge des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht er-
scheinen nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen.
6.2
6.2.1 In psychiatrischer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass
Dr. med. C._______ lediglich einen nach wie vor unveränderten Zustand
anders beurteilt habe. Der Beschwerdeführer habe einen äusserst
schwierigen Zugang zu seiner Psyche und seiner seelischen Verfassung.
B-4522/2011
Seite 20
Im momentanen Kontakt werde dies leicht übersehen, da er sich erstran-
gig über seine körperliche Befindlichkeit definiere. Der gemäss Dr. med.
C._______ "subjektiv angenehme Aufenthalt in Panama", der bewirkt ha-
be, dass die Depressivität auf tiefem Niveau habe gehalten werden kön-
nen, überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer bereits im ersten Revisi-
onsverfahren im Jahre 2005 in Panama gelebt habe. Gemäss dem be-
handelndem Psychiater Dr. med. K._______ sei der Beschwerdeführer
aufgrund einer affektiven Persönlichkeitsstörung im Form einer rezidivie-
renden Depression nach wie vor arbeitsunfähig.
6.2.2 Diesbezüglich hielt der RAD-Arzt Dr. med. A._______ fest, dass
Dr. med. K._______ keine präzisen diagnostischen Ausführungen ge-
macht und keine objektiven Fakten zur Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgelistet habe.
Aufgrund seinen fehlenden Angaben zur Symptomatologie sei eine Zu-
ordnung in eine der IDC-10-Kategorien nicht möglich und gestatte auch
nicht auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Allein der Schwe-
regrad der Depression laut der Hamilton-Depressions-Skala gestatte
nicht die Einstufung des Schweregrads einer depressiven Episode. Dr.
med. C._______ habe hingegen eine aktuell leichte depressive Episode
diagnostiziert. Diese Diagnose sei in Anbetracht dessen, dass der Be-
schwerdeführer – wie er selbst anlässlich der Begutachtung von Dr. med.
C._______ ausgeführt habe – seit Jahren nicht in psychiatrischer Be-
handlung stehe und keine antidepressiv wirkenden Medikamente ein-
nehme, nachvollziehbar. Die mit Bericht vom 26. Januar 2011 eingereich-
te Medikamentenverordnung stütze diese Aussage ebenfalls. Denn hin-
sichtlich des verordneten Antidepressivums "Sertralin" gelte festzuhalten,
dass eine Tagesdosis unter 50 mg keine signifikanten antidepressive Wir-
kung aufweise und lediglich zu Beginn einer Behandlung verschrieben
werde, um eventuelle Nebenwirkungen zu mindern. Die von Dr. med.
K._______ verordnete Dosierung von 25 mg in der ersten Woche und an-
schliessend 50 mg ab der Folgewoche entspreche daher dem Behand-
lungsbeginn. Eine solche Dosierung stelle demnach ein sehr solides und
objektives Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Begutachtung (September 2010) nicht in Behandlung befunden habe.
Die Ausführungen im Bericht von Dr. med. K._______ vom 18. Juli 2011
und 18. Januar 2012, wonach der Beschwerdeführer seit 2004 regelmäs-
sig vorstellig würde und ab 2010 die medikamentöse Behandlung auf-
grund einer Verschärfung der Symptomatologie erhöht worden sei, stell-
ten somit einen Widerspruch dar und seien mit Vorsicht zu betrachten,
zumal Dr. med. K._______ weder angebe, ob die medikamentöse Be-
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Seite 21
handlung an eine Psychotherapie gekoppelt gewesen sei, noch um wel-
che es sich dabei handle und mit welcher Häufigkeit sie gegebenenfalls
erfolgt sei.
6.2.3 Auch die Stellungnahmen von Dr. med. A._______ in psychiatri-
scher Hinsicht vermögen zu überzeugen. Die von Dr. med. C._______ at-
testierte Verbesserung des Gesundheitszustandes bestand nach dem
Dargelegten im Abklingen einer schwerwiegenden psychiatrischen Ko-
morbidität im Zusammenhang mit einem persistent schmerzhaften, soma-
toformen Syndrom. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kam Dr. med. C._______ nicht allein aufgrund des für den Beschwerde-
führer angenehmen Aufenthalts in Panama zu diesem Schluss. Wie Dr.
med. A._______ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 zu Recht
konkretisierend festgehalten hat, hat sich die psychische Komorbidität
begünstigt durch die Lebensumstände in Panama im Laufe mehrerer Jah-
re zunehmend herausgebildet. Die attestierte Verbesserung des psychiat-
rischen Gesundheitszustandes erscheint auch in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der psychiatrischen Be-
gutachtung von Dr. med. C._______ von einer Besserung der psychiatri-
schen Beschwerden ausgegangen ist, weshalb er seit Jahren nicht in
psychiatrischer Behandlung stehe (vgl. IV act. 367 S. 5) überwiegend
wahrscheinlich. In Würdigung der Aktenlage und der subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers kann daher das Vorliegen einer schweren De-
pression ausgeschlossen werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med.
K._______ hat den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers nicht mit konkreten Angaben und Befunden belegt und den Be-
schwerdeführer generell arbeitsunfähig, ohne Stellungnahme zur Restar-
beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bezeichnet. Seine medi-
zinischen Berichte vermögen das Gutachten von Dr. med. C._______
nicht in Zweifel zu ziehen.
6.3 Zusammengefasst gilt festzuhalten, dass die Gutachten von Dr. med.
B._______ und Dr. med. C._______ die an den vollen Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eigenen Untersuchun-
gen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis
der wichtigsten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet. Dasselbe gilt auch für die ebenfalls entscheidrelevanten Stel-
lungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A._______. Es kann daher mit
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Seite 22
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor ar-
beitsunfähig ist, jedoch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem Zeit-
punkt der Begutachtung in der Schweiz im September 2010 lediglich
noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % besteht. Die Verbesserung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dauerte mithin im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. August 2011) mehr als drei Monate
(vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Der mit Arztbericht von Dr. med. G._______
vom 14. Januar 2012 erstmals geltend gemachte Verlust der Sehkraft des
rechten Auges hat im Verfügungszeitpunkt (15. Juni 2011) noch nicht vor-
gelegen. Es fehlt daher der enge Sachzusammenhang zum Streitgegens-
tand, weshalb dieses Beschwerdebild bei der vorliegenden Beurteilung
keine Berücksichtigung findet (vgl. E. 3.1 hiervor).
7.
7.1 Aus dem Dargelegten folgt demnach, dass aus medizinischer Sicht
eine anspruchsrelevante Besserung des psychischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Die Vorinstanz hat im
Rahmen der Vernehmlassung nachträglich einen Einkommensvergleich
durchgeführt. Dieser ergab einen Invaliditätsgrad von 52 %, weshalb die
Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde beantragte, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2011 eine halbe Invaliden-
rente zuzusprechen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die Vorinstanz
jedoch auf die sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der
Wiedereingliederung nach langjährigem Rentenbezug nicht eingegangen.
7.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund-
satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizi-
nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Praktisch bedeutet dies, dass
aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit un-
mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und
damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines
tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonde-
ren Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem
Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig-
keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von me-
dizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen
B-4522/2011
Seite 23
das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön-
nen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer
medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren
Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials
ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermit-
tels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil
BGer 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR
2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im
Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert,
dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Auf-
hebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alters-
jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben,
nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungs-
massnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung ge-
tragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen
Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjähri-
gen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies
führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es
wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grund-
sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt bzw. herab-
gesetzt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E. 3.5).
7.3 Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt beinahe 50 Jahre
alt und bezog seit November 1995, mithin seit mehr als 15 Jahren, eine
ganze Invalidenrente. Trotz dieser langen Dauer des Rentenbezugs und
der damit verbundenen langjährigen gänzlichen Abwesenheit vom Ar-
beitsmarkt hat die Vorinstanz vorliegend keinerlei berufliche Abklärungs-
massnahmen oder Eingliederungsversuche ergriffen. Indem die Vorin-
stanz ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass sich der Versicherte
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern
könne, hat sie offenbar übersehen, dass dieser zur Gruppe der Versicher-
ten zählt, denen nach dem vorstehend Gesagten die Selbsteingliederung
nicht mehr zumutbar ist. Vor einer Rentenherabsetzung hätten deshalb
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.)
erfolgen und anschliessend die als zweckmässig erachteten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Die vorlie-
gend ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten angeord-
nete Rentenherabsetzung erweist sich demnach als unzulässig.
B-4522/2011
Seite 24
7.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Juni 2011 aufzuheben. Die Sache ist mit der Anweisung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, die Eingliederungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner
Kostennote vom 8. Februar 2012 ein Anwaltshonorar von Fr. 5'250.– und
Auslagen von Fr. 73.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 425.85 ausge-
wiesen. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens gibt dies nur insofern zu Be-
merkungen Anlass, als dass keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (vgl.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 10 VGKE, Art. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 [MWSTG SR 641.20]). Die Parteientschädigung ist somit auf
Fr. 5'323.– festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
15. Juni 2011 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'323.– zugesprochen.
B-4522/2011
Seite 25
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Dezember 2012