B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4524/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von
Publikumseinlagen/Werbeverbot/Publikation
des Werbeverbots/Kostenauflage.
B-4524/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Wegen Verdachts auf eine bewilligungspflichtige Tätigkeit setzte die
Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2013 Rechts-
anwalt A._______, B._______, als Untersuchungsbeauftragten ein. Darin
untersagte sie der C._______AG, der D._______AG und E._______ jeg-
liche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jede Werbung für de-
ren Entgegennahme. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt,
allein für die C._______AG und die D._______AG mit Organstellung zu
handeln. Ferner wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots, die
auf die C._______AG, die D._______AG und/oder
E._______ lauteten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt waren,
gesperrt. Die drei Verfügungsadressaten wurden eingeladen, bis am 22.
März 2013 zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnah-
men Stellung zu nehmen. Diese führten Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, welches mit drei Urteilen vom 22. Mai 2013 auf die Be-
schwerden nicht eintrat. Die C._______AG und die D._______AG fochten
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 beim Bun-
desgericht an, welches auf die Beschwerden mit Urteilen 2C_571/2013
und 2C_570/2013 vom 21. Juni 2013 nicht eintrat.
A.b Der von der Vorinstanz eingesetzte Untersuchungsbeauftragte erstat-
tete am 19. April 2013 einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin
kam er im Wesentlichen zum Ergebnis, die C._______AG werbe (vermut-
lich ausschliesslich in F._______) bei einer Vielzahl von Personen für Fi-
nanzdienstleistungen. Sie biete Kunden Investitionsmöglichkeiten in
schweizerische Immobiliengesellschaften an. Gemäss den Verkaufspros-
pekten der C._______AG investierten die Kunden in Immobilienaktien
oder in Immobilienschuldbriefe, wobei die Einzelheiten der beiden Investi-
tionsmöglichkeiten aus den Verkaufsprospekten nicht genau hervorgin-
gen. Die Kunden schlössen mit der C._______AG einen schriftlichen Ver-
trag ab bzw. würden in der Regel mit G._______ einen Treuhandvertrag
sowie ein Formular A unterzeichnen. Die C._______AG habe, soweit er-
sichtlich, von mindestens 20 Kunden Gelder im Umfang von rund Fr.
400'000.– entgegengenommen. Die C._______AG habe bis zum 5. März
2013 auf verschiedenen Internetseiten und mit verschiedenen Printme-
dien (Flyer, Informationsprospekte) für ihre Produkte bzw. ihre Anlage-
möglichkeiten geworben.
B-4524/2013
Seite 3
Die D._______AG habe beabsichtigt, die Liegenschaft Kat. Nr.
H._______ (Grundbuch I._______) käuflich zu erwerben und habe hierzu
mit den Eheleuten J._______ am 12. August 2011 einen Kaufvertrag ab-
geschlossen, den sie öffentlich beurkundet habe. Die D.________AG ha-
be geplant, auf der erwähnten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu
erstellen und dieses anschliessend zu verkaufen. Sie habe hierfür mit der
K._______ am 25. Januar 2012 einen Darlehensvertrag über einen Be-
trag von 1,14 Mio. Fr. abgeschlossen. Ferner habe die L._______GmbH
der D._______AG am 15. Oktober 2011 ein Darlehen von Fr. 350'000.–
gewährt. Das Grundstück Kat. Nr. H._______ (Grundbuch I._______) sei
jedoch nie in das Eigentum der D._______AG übergegangen. Die
K._______ habe deswegen in der Folge kein Darlehen gewährt. Die
D._______AG habe mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld (insbe-
sondere dem Darlehen der L._______GmbH keine Anlagen getätigt, son-
dern ihre Betriebskosten beglichen und den Eheleuten M._______ ein zu
6 % p.a. verzinsliches Darlehen von Fr. 110'000.– gewährt. N._______
sei zusammen mit O._______ hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft
Kat. Nr. P.________ (Grundbuch Q._______).
O._______ sei Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._______AG
und D.________AG gewesen. Ferner sei er als Inhaber des Einzelunter-
nehmens G._______ tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf Man-
datsbasis Verwaltungsratspräsident der C._______AG und D.______AG
gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Telefax-Schreiben an
den Untersuchungsbeauftragten wiederholt erklärt habe, über die in der
superprovisorischen Verfügung genannten Sachverhalte keine Kenntnis-
se zu haben, finde sich seine Unterschrift auf Korrespondenzen, Verträ-
gen und anderen Unterlagen der C._______AG und D._______AG. Fer-
ner habe er auch Schreiben an Kunden der C._______AG unterzeichnet,
auf denen die Geldanlage erklärt werde und die Vertragsnummer ersicht-
lich sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, von den in der Ver-
fügung genannten und tatsächlich ausgeführten Geschäftstätigkeiten der
C.______AG und D._______AG nichts gewusst zu haben, überzeugten
nicht.
Die C._______AG und die D._______AG seien in personeller, wirtschaft-
licher und organisatorischer Sicht eng miteinander sowie mit O._______
(als Inhaber eines Einzelunternehmens) verflochten. Ferner bestünden
Verflechtungen zwischen der C._______AG und der R._______AG (in
Gründung). Die zwischenzeitlich gelöschte S._______AG, in T._______,
habe gemäss ihren Informationsprospekten Anlegern ein ähnliches Ange-
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Seite 4
bot wie die C._______AG unterbreitet. Die U._______ sei bei den Ge-
schäften der S._______AG Treuhänderin gewesen. Aus den Geschäfts-
unterlagen gehe hervor, dass O.________ seit Herbst 2010 von der
S._______AG anstelle der U._______ als Treuhänder eingesetzt worden
sei. Es sei davon auszugehen, dass O._______ teilweise Kunden von der
S._______AG zur C._______AG übernommen und bei dieser weiter be-
treut habe.
Die C._______AG habe mit 20 Personen in F._______ und mit einer Per-
son in der Schweiz Vermittlervereinbarungen auf Provisionsbasis abge-
schlossen.
Die C._______AG habe drei Bankkonten bei der V._______AG und ein
Bankkonto bei der K._______ unterhalten. Gemäss der Basisdokumenta-
tion sei die C._______AG an den Geldern auf diesen Bankkonten wirt-
schaftlich berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer sowie O._______
hätten bezüglich dieser Bankkonten bis zur Sperrung durch die Vorin-
stanz je Einzelzeichnungsberechtigung gehabt. Die D.________AG habe
zwei Bankkonten bei der V._______AG und ein Konto bei der K._______
unterhalten, an welchen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Auch
bezüglich dieser Bankkonten hätten der Beschwerdeführer und
O._______ bis zur Sperrung durch die Vorinstanz je Einzelzeichnungsbe-
rechtigung gehabt. E._______ habe bei der K._______ sechs Bankkon-
ten unterhalten. Gemäss Basisdokumentation seien an den Geldern auf
den Bankkonten Nrn. 1234, 5678, 9101112 und 13141516, lautend auf
E._______, bei der K._______ E._______ und O._______ wirtschaftlich
berechtigt gewesen. E._______ und O._______ hätten bezüglich dieser
Bankkonten bis zur Sperrung durch die Vorinstanz je Einzelzeichnungs-
berechtigung gehabt.
Sowohl die C._______AG als auch die D._______AG seien überschuldet
und illiquid.
Der Untersuchungsbericht wurde der C._______AG, der D._______AG,
O._______, E._______ und dem Beschwerdeführer am 23. April 2013 zur
Stellungnahme bis zum 10. Mai 2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer
äusserte sich am 17. Juni 2013.
A.c Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 stellte die Vorinstanz fest, die
C._______AG und D._______AG hätten ohne Bewilligung gewerbsmäs-
sig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Ban-
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Seite 5
kengesetz verstossen (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner stellte sie fest, dass der
Beschwerdeführer, O._______ sowie E._______ aufgrund ihres mass-
geblichen Beitrags zu den Tätigkeiten der C._______AG und
D._______AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit
das Bankengesetz schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorin-
stanz eröffnete am 17. Juli 2013, 08:00 Uhr, den Konkurs über die
C._______AG und D.________AG. Als Konkursliquidator setzte sie den
bisherigen Untersuchungsbeauftragten ein (Dispositiv-Ziff. 4 bis 6). Es
wurde sodann festgestellt, dass die Konten Nr. 1234, 5678, 9101112 und
13141516 bei der K._______, alle lautend auf E._______, den Aktiven
bzw. Passiven der C._______AG zuzuordnen seien. Die mit superprovi-
sorischer Verfügung vom 1. März 2013 erfolgte Sperre wurde aufrechter-
halten (Dispositiv-Ziff. 11). Gegenüber dem Beschwerdeführer,
O._______ und E._______ sprach die Vorinstanz Ausübungs- und Wer-
beverbote hinsichtlich der Entgegennahme von Publikumseinlagen aus
(Dispositiv-Ziff. 12, 13). Die Vorinstanz verfügte sodann, dass die Disposi-
tivziffern 12 und 13 nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Ver-
fügung betreffend den Beschwerdeführer, O._______ und E._______ für
die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite () veröf-
fentlicht würden (Dispositiv-Ziff. 14). Die Dispositivziffern 3 bis 11 der Ver-
fügung wurden für sofort vollstreckbar erklärt (Dispositiv-Ziff. 15). Die
Kosten des Untersuchungsbeauftragten
(Fr. 46'651.55 [inkl. MwSt]) und die Verfahrenskosten (Fr. 39'000.–) wur-
den sämtlichen Verfügungsadressaten solidarisch auferlegt (Dispositiv-
Ziff. 16, 17).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es rechtferti-
ge sich eine gruppenweise Betrachtung der Vorgänge um die C._______-
Gruppe anzunehmen, was zur Folge habe, dass die aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen alle Beteiligten träfen, selbst wenn nicht alle Involvierten
an sämtlichen Handlungen teilgenommen hätten. Die C._______AG habe
gestützt auf die Vertrags- und Geschäftsunterlagen seit dem ersten Quar-
tal 2010 mindestens von 20 Kunden 90 Einzahlungen in der Gesamthöhe
von mindestens Fr. 500'000.– entgegengenommen. Die durch die
C._______AG angebotenen Anlagemöglichkeiten wiesen sämtliche
Merkmale einer Publikumseinlage im Sinne des Bankengesetzes auf.
Ferner seien die C._______AG und D._______AG illiquid und mutmass-
lich überschuldet, weshalb der Konkurs über sie zu eröffnen sei.
B-4524/2013
Seite 6
B.
Gegen diese Verfügung reicht der Beschwerdeführer am 7. August 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellt folgende An-
träge:
"1. Das in der Verfügung vom 12.07.2013 gegen mich persönlich ausgesprochene "Werbeverbot" sei
aufzuheben;
2. die vorgesehene Veröffentlichung des gegen mich gerichteten Werbeverbotes sei aufzuheben;
3. die mir in der Verfügung vom 12.07.2013 solidarisch auferlegte Kostentragungspflicht sei aufzu-
heben;
4. dem Beschwerdegegner seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
Zur Begründung führt er an, seine Aktivitäten für die beiden Aktiengesell-
schaften seien praktisch ausschliesslich im Ausland erfolgt. Er habe sich
in der Schweiz nur 2011 und 2012 aufgehalten, so dass die tatsächliche
Überwachung aller Aktivitäten von O._______ nur sehr eingeschränkt
möglich gewesen sei. Aufgrund seines Mandatsvertrags habe ohnehin
kein Grund für eine solche Überwachung bestanden. Seine beruflich be-
dingte Auslandabwesenheit sei von der Familie M._______ geschickt da-
zu benutzt worden, ein Luxusleben zu führen, so dass die von ihm zur
Hälfte erworbene C._______AG in Konkurs gegangen sei. O._______
habe ihm wichtige Aktivitäten vorenthalten. Hinzu komme, dass praktisch
alle Kundengelder nicht etwa auf eines der Geschäftskonten der
C._______AG einbezahlt worden seien, sondern ausschliesslich auf Kon-
ten der M._______, an denen nur jene wirtschaftlich berechtigt gewesen
seien. Zudem sei der verfassungsrechtlich geschützte Gehörsanspruch,
wie er auch in Art. 30 VwVG verbrieft sei, nicht gewährt worden. Für die in
Art. 30 Abs. 2 VwVG aufgeführten Ausnahmen bestehe kein Raum. Er
habe keine nach den Finanzmarktgesetzen unterstellungspflichtige Tätig-
keit ausgeübt. Er sei nahezu ausschliesslich für die W._______-Gruppe in
den USA tätig gewesen, so dass er für andere Tätigkeiten keine Zeit ge-
habt habe. Die C._______AG habe in erster Linie die Beratung und die
Vermittlung von nachrangigen Darlehen für die D._______AG bezweckt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, woraufhin der Beschwerde-
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Seite 7
führer mit Eingabe vom 22. August 2013 um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchte.
D.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2013 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
5. September 2013 eine gültige Zustelladresse in der Schweiz anzugeben
sowie das beigelegte Formular bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein-
zureichen. Nachdem die Annahme dieser Verfügung, welche an die
D._______AG adressiert war, von der Vorinstanz verweigert wurde, wur-
de der Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 29.
August 2013 aufgefordert, bis zum 9. September 2013 ein Zustelldomizil
in der Schweiz anzugeben.
E.
Am 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte
Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt zweier Bei-
lagen ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 wurde dem Beschwer-
deführer die angesetzte Frist zur Domizilverzeigung bis zum 9. Septem-
ber 2013 abgenommen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert 10 Ta-
gen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben. Auch die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
16. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer abgenommen.
G.
Am 23. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass seine Suche nach einem Zustelldomizil in der
Schweiz erfolglos geblieben sei. Mit Zwischenverfügung vom 25. Sep-
tember 2013 wurde die Vorinstanz angefragt, ob sie als Konkursliquidato-
rin bereit wäre, an den Beschwerdeführer ergehende, an die Adresse der
C._______AG zugestellte gerichtliche Verfügungen weiterzuleiten, was
die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ablehnte.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
B-4524/2013
Seite 8
I.
Replikando hält der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 an seinen
Prinzipalanträgen fest.
J.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 verzichtet die Vorinstanz ausdrück-
lich auf die Erstattung einer Duplik.
K.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 ersucht der Beschwerdeführer um
vollständige Einsicht in die Beilagen zur angefochtenen Verfügung bzw.
um Zustellung aller Beilagen an seinen Wohnsitz in Deutschland, welches
Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2013 abgelehnt wurde.
L.
Mit Verfügung vom 27. November 2013 wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, die CDs mit den eingescannten Akten z.H. des Beschwerdeführers
möglichst umgehend dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wel-
chem Ersuchen die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 nach-
kam. Am 11. Dezember 2013, 15. Januar 2014 und 12. Februar 2014
stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer insgesamt
drei Mal die von der Vorinstanz eingescannten Akten zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2013 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlas-
sen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der
Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnun-
gen im angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfü-
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Seite 9
gungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung le-
gitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdefrist sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwvG), und auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4 Angefochten und damit Streitgegenstand sind die Feststellung, dass
der Beschwerdeführer gegen das Bankengesetz verstossen hat, das
Werbeverbot, die auf fünf Jahre befristete Publikation des Werbeverbots
sowie die dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegte Kostentragungs-
pflicht der Untersuchungs- und Verfahrenskosten.
2.
Die Vorinstanz ist verpflichtet und befugt, bei Verletzung von Finanz-
marktgesetzen oder zur Beseitigung von Missständen für die Wiederher-
stellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen (Art. 31 FINMAG).
Sie übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach dem
FINMAG aus und hat entsprechend über die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften zu wachen. Weil hierzu auch (potentielle) Verletzungen auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen zählen (Art. 30 FINMAG), ist ihre Aufsicht
nicht auf die einem Finanzmarktgesetz unterstellten Betriebe beschränkt.
Zu ihrem Aufgabenbereich gehören vielmehr auch die Abklärung der in
Frage stehenden finanzmarkrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesell-
schaft oder Person, welche nicht oder noch nicht formell unter die auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen fallen (Art. 3 Bst. a FINMAG; Art. 1, Art.
3 ff. des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]; vgl.
BGE 136 II 43 E. 3.1; BGE 132 II 382 E. 4.1, mit Hinweisen). Sie ist des-
halb berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Insti-
tuten oder Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- und Bewilli-
gungspflicht im Einzelfall umstritten sind (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.1). Geht
eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken vorbehaltenen Tätigkeit –
wie etwa der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen
(Art. 1 Abs. 2 BankG) – nach, kann die Vorinstanz sie im Rahmen der all-
gemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze aufsichtsrechtlich li-
quidieren (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 131 II
306 E. 3.1.2). Diese Sanktion, welche als ultima ratio den schwerstmögli-
chen Eingriff darstellt, soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrecht-
lichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger sowie der
B-4524/2013
Seite 10
Lauterkeit des Finanzplatzes Schweiz Rechnung tragen (Art. 5 FINMAG;
vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2; BGE 132 II 382 E. 7.2; BGE 131 II 306 E.
4.1.3). Finanzmarktrechtliche Sanktionsmassnahmen müssen neben ihrer
Voraussehbarkeit aufgrund genügend bestimmter gesetzlicher Grundla-
gen zudem verhältnismässig sein und sollen insbesondere nicht über das
hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erforderlich ist. Geht die Gesellschaft oder eine Gruppe von Gesellschaf-
ten sowohl bewilligungspflichtigen als auch finanzmarktrechtlich unbe-
denklichen Aktivitäten nach, sind entweder nur der bewilligungspflichtige
Teil der Gesellschaft oder nur die innerhalb einer Gruppe betroffenen Ge-
sellschaften zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubten
Geschäftstätigkeiten von eigenständiger Bedeutung sind. Es dürfen dabei
keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verlet-
zung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht-
bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss davon aus-
gegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr be-
steht und keine gesetzwidrig bewilligungspflichtigen Aktivitäten mehr ent-
faltet werden können (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3; Urteile des Bundesge-
richts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3 und des Bundesverwal-
tungsgerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011, E. 8.4; POLEDNA/JERMINI,
in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art.
23quinquies BankG S. 547; BAUER/HARI/JEANNERET, a.a.O., N. 13 zu Art. 33
BankG S. 686).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seines massgeblichen Beitrags zu der Tä-
tigkeit der C._______AG und D._______AG ohne Bewilligung gewerbs-
mässig Publikumseinlagen entgegengenommen, für diese Tätigkeit Wer-
bung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankenge-
setz) schwer verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Aufgrund der
örtlichen, personellen und finanziellen Verflechtungen der beiden Gesell-
schaften hat die Vorinstanz die genannten Gesellschaften als Einheit und
damit als Gruppe qualifiziert. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen entgegen, er habe mit den "betrügerischen Machenschaften" des
Ehepaars M._______ nichts zu tun bzw. sei von den M._______ hinter-
gangen worden; dies ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass der
grösste Teil der Anlagegelder nicht auf Konten der beiden Gesellschaften,
sondern auf Konten von E._______ bei der K._______ geflossen seien.
B-4524/2013
Seite 11
3.2 Da der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz betref-
fend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die
C._______AG und D._______AG nicht bestreitet, sondern gar von "be-
trügerischen Machenschaften" des M._______ spricht, kann auf die be-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt und
verwiesen werden. Damit ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Tätigkeit für die C._______-Gruppe im banken- und bör-
senrechtlichen Sinn als Mitglied dieser Gruppe zu qualifizieren und in die-
ser Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur Mitverantwor-
tung zu ziehen ist.
3.3 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz
unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entge-
genzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG).
Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht
dadurch umgangen werden können, dass einzelne Unternehmen bzw. die
dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen
für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam den-
noch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Mark-
tes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen
trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine
einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den ein-
zelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanziel-
le/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen beste-
hen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen
Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2011/2C_543/2011 vom 12. Januar
2012 E. 3.1.1; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; B-4066/2010 E. 5.3).
3.4 Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbe-
sondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftre-
ten oder aufgrund der Umstände (z.B. Verwischen der rechtlichen und
buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Ge-
schäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsver-
hältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszu-
gehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitstei-
lig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen
Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird. Ein blosses Parallelverhal-
ten genügt für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht.
B-4524/2013
Seite 12
Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass eine gemeinsame Umgehungsab-
sicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den
Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt. Die verschiedenen
in der Rechtsprechung genannten Kriterien müssen nicht notwendiger-
weise kumulativ erfüllt sein; je mehr Indizien vorliegen, umso eher darf in
der Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen-
des Handeln bejaht werden. Erforderlich ist eine faire Gesamtsicht (vgl.
Urteil 2C_30/2011/2C_543/2011 E. 3.1.2; BGE 136 II 43 E. 4.3.1;
BLOCH/VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effek-
tenhändlertätigkeit, in: SZW 2010, S. 169).
4.
Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit des Be-
schwerdeführers für den Verstoss der C._______-Gruppe gegen das
Verbot von Art. 1 Abs. 2 BankG im Wesentlichen wie folgt. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch O._______ würden sich dahingehend zu ex-
kulpieren versuchen, als sie sich gegenseitig die Verantwortung und die
Schuld für die Ereignisse zuschöben. Der Beschwerdeführer behaupte,
von den Anlagetätigkeiten der C._______-Gruppe nichts gewusst zu ha-
ben, bzw. dass O._______ Hauptakteur gewesen sei. O._______ wieder-
um mache geltend, sich bei seinen Aktivitäten für die C._______-Gruppe
auf den Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers verlassen zu haben.
Die Argumente des Beschwerdeführers und von O._______ überzeugten
nicht. Der Beschwerdeführer sei als einzelzeichnungsberechtigtes Organ
der C._______AG und der D.________AG – insbesondere als deren
Verwaltungsratspräsident – für die Geschäftsaktivitäten der C._______-
Gruppe direkt verantwortlich. Das Geschäftsmodell der C._______-
Gruppe sei über diverse öffentlich zugängliche Kanäle wie Flyer, Werbe-
broschüren, Internet, Roadshows usw. beworben worden. Es sei schwer
vorstellbar, dass der Beschwerdeführer von diesen Aktivitäten nichts ge-
wusst habe, zumal er in den diversen Werbeunterlagen als Finanzexperte
ausgewiesen werde und auch auf der Internetseite der C._______AG als
solcher präsent gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in sei-
ner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 eingeräumt, dass man mittels
Werbeaktivitäten im Bereich nachrangiger Darlehen tätig gewesen sei
und habe Fuss fassen wollen. In diesem Zusammenhang habe er und
O._______ im Januar 2011 ein Seminar der SRO PolyReg besucht.
4.1 Von Frühjahr 2010 bis Frühjahr 2013 haben die C._______AG und
die D._______AG von mindestens 20 Kunden Gelder im Umfang von
B-4524/2013
Seite 13
rund Fr. 500'000.– entgegen genommen (vgl. Untersuchungsbericht Rz.
72, 73).
4.2 Der Beschwerdeführer war bei der D._______AG vom 26. Januar
2011 bis zum 6. März 2013 und bei der C._______AG vom 2. Dezember
2010 bis zum 6. März 2013 jeweils als Präsident des Verwaltungsrates
mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ge-
mäss den Statuten der C._______AG vom 10. Juni 2010 war der Be-
schwerdeführer Verwaltungsratspräsident der C._______AG (vgl. Beilage
zur Eingabe vom 14. November 2013). Laut der öffentlichen Beurkundung
über die Gründung der D._______AG vom 12. Januar 2011 war der Be-
schwerdeführer Verwaltungsratspräsident der D._______AG (Beilage 108
zum Untersuchungsbericht). Ferner war der Beschwerdeführer zu 50 %
als Aktionär an der C._______AG beteiligt. An der D._______AG war die
C._______AG zu 95 % als Aktionärin beteiligt (Beilage 12 zum Untersu-
chungsbericht). Zutreffend ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
O._______ am 17. Juni 2010 ein Mandatsvertrag abgeschlossen wurde,
in welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtete als fiduziarischer
Verwaltungsrat bzw. nach den Weisungen von O._______ zu amten (Bei-
lage 102 zum Untersuchungsbericht). Im Bereich der Aufgaben des Art.
716a Abs. 1 OR trägt jeder Verwaltungsrat körperschaftsrechtlich die Ei-
genverantwortung. Er ist zur gestalterischen und entscheidenden Tätig-
keit in diesem Bereiche höchstpersönlich berufen. Daher sind auch die
unter früherem Recht ziemlich verbreiteten "Verwaltungsrats-
Bindungsverträge", insoweit als sie einen Verwaltungsrat im Bereich der
unentziehbaren Hauptaufgaben dem Willen eines andern – womöglich
eines Nichtverwaltungsrates – direkt und rechtlich durchsetzbar unterstel-
len wollen, mit Art. 716a Abs. 1 OR unvereinbar und daher nichtig. Im Be-
reich der Kernaufgaben der Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716a OR und Art.
716b OR kann sich der Verwaltungsrat schlechterdings nicht rechtsgültig
vertraglich dazu verpflichten, Weisungen einer anderen Person oder Per-
sonengruppe zu befolgen. Ein Vertrag mit diesem Inhalt verstösst inso-
weit gegen zwingendes Recht und ist unwirksam (PETER BÖCKLI, Schwei-
zer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, N. 457 ff. S. 1727 f.).
4.3 Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwal-
tungsrats gehört neben der Oberleitung der Gesellschaft unter anderem
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung beauftragten Perso-
nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (Art. 716a
Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR).
B-4524/2013
Seite 14
Oberleitung ist (1) die Festlegung der Ziele mit der Strategie zu ihrer Er-
reichung und die Festlegung der Unternehmenspolitik; (2) die Wahl der
Mittel und Ressourcen, um die Ziele zu erreichen; (3) die dauernde Be-
mühung um das finanzielle Gleichgewicht, d.h. das Gleichgewicht zwi-
schen Zielen und Mitteln im festgelegten Risikoprofil und im Auf und Ab
des Geschäftsganges; (4) die grundsätzlichen Weisungen an die Ge-
schäftsführung, wie diese die Ziele anzustreben und wie sie mit diesen
Mitteln umzugehen und worauf sie tunlichst zu verzichten hat; schliesslich
und vor allem (5) die ständige Begleitung der Führungstätigkeit und die
Bereitschaft zum Eingreifen, wenn die Dinge aus dem Ruder zu laufen
beginnen. Das bedeutet die strategische Führung der Gesellschaft, die
Auswahl und die Abgrenzung der konkreten Geschäftsfelder, die Festle-
gung der unternehmerischen Prioritäten und des Risikoprofils, und damit
notwendigerweise auch die Entscheidung darüber, was nicht gemacht
werden soll. Zur Oberleitung gehört die Einrichtung und Überwachung
des Risikomanagements, und vor allem die Eingriffsbereitschaft des Ver-
waltungsrates. Die Sorge um das finanzielle Gleichgewicht mit der stän-
digen Überwachung der Liquidität ist ein entscheidender Kern der Ober-
leitung des Verwaltungsrates, unentziehbar, aber auch "unabschiebbar"
auf irgendeine andere Institution im Unternehmen (vgl. BÖCKLI, a.a.O., N.
306 f. S. 1656). Die Weisung ist eines der wichtigsten Führungsmittel, mit
denen der Verwaltungsrat die Oberleitung in der Gesellschaft wahrnimmt.
Weisungen ergehen entweder generell-abstrakt als Reglement, oder kon-
kret als Anweisung an die geschäftsführenden Personen. Die Botschaft
unterstreicht, die Geschäftsleitung sei an solche Weisungen des Verwal-
tungsrates gebunden. Obwohl die "Oberaufsicht" einen eigenen Punkt im
Aufgabenkatalog des Verwaltungsrates ausmacht (Ziffer 5), ist schon hier
die Überwachungspflicht gegenüber der Geschäftsleitung (bzw. den mit
der Geschäftsführung besonders betrauten Mitgliedern des Verwaltungs-
rates) anzuführen (BÖCKLI, a.a.O., N. 310, 311, 313 S. 1657). Obwohl im
Gesetz nirgends ausgesprochen, kommt im Bereich der Hauptaufgaben,
vor allem der Oberleitung, eine natürliche Führungsaufgabe dem Präsi-
denten zu. Der Gesamtverwaltungsrat, als nur von Zeit zu Zeit zusam-
mentretendes Beratungsgremium, ist auf Gedeih und Verderb von der Tä-
tigkeit und Standfestigkeit seines Vorsitzenden abhängig. Dem Verwal-
tungsrat ist in Tat und Wahrheit echte Oberleitung nur im Zusammenwir-
ken mit einem initiativen und verantwortungsbewussten Präsidenten mög-
lich (BÖCKLI, a.a.O., N. 314 S. 1658/1659).
4.4 Auch als fiduziarischer Verwaltungsratspräsident der C._______AG
wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich Einblick in die
B-4524/2013
Seite 15
betriebsrelevanten Vorgänge zu verschaffen. Dies bedingt zunächst die
Kenntnis über die genaue Geschäftstätigkeit der Gesellschaften. Statt-
dessen erfolgten die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die beiden
Gesellschaften nach eigener Aussage praktisch ausschliesslich im Aus-
land; so habe er keine Zeit gehabt, die Aktivitäten von O._______ zu
überwachen. Ausserdem hielt der Beschwerdeführer aufgrund des da-
mals bestandenen Mandatsvertrags eine Überwachung von O._______
für überflüssig (Beschwerde S. 2 oben), was, wie unter E. 4.2 und E. 4.3
hiervor ausgeführt, freilich eine unzutreffende Annahme war. Gleichwohl
war der Beschwerdeführer darüber im Bilde, dass die L._______GmbH
der D._______AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 350'000.– zum Er-
werb eines Teils der Landparzelle Kat. Nr. H. in I._______ gewährte. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete den entsprechenden Darlehensvertrag
(Beilage 86 zum Untersuchungsbericht). Als Verwaltungsrat der
D._______AG gewährte der Beschwerdeführer schliesslich dem Ehepaar
M.________ ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.–
zum Erwerb der Liegenschaft Kat. Nr. P.______, Grundbuch Q._______
(Beilage 96 zum Untersuchungsbericht). Mit Schreiben vom 11. Septem-
ber 2012 wies der Beschwerdeführer O._______ auf seine Verpflichtun-
gen aus dem Darlehensvertrag vom 1. November 2011 mit der
D._______AG hin (Bestellung eines Schuldbriefs zugunsten der Darle-
hensgeberin über
Fr. 150'000.–, lastend auf der Liegenschaft Kat. Nr. P._______ in
Q._______, im Rang nach der finanzierenden Bank). Diese Aufforderung
allein genügte den vorne umschriebenen Aufsichtspflichten eines Verwal-
tungsratspräsidenten indessen in keiner Weise. Insofern spricht sie nur
sehr bedingt für den Beschwerdeführer, da bereits die Darlehensverein-
barung zwischen der D._______AG und den Eheleuten M._______ of-
fensichtlich zweckentfremdend und unzulässig war, wie auch überhaupt
der Umstand, dass die von ihm geführten Gesellschaften ohne im Besitz
einer entsprechenden Bewilligung zu sein, namhafte Publikumseinlagen
entgegennahmen. Im gleichen Schreiben forderte er O._______ (aller-
dings erfolglos) auf, das zweckgebundene Darlehen der L._______GmbH
von Fr. 350'000.– bis zum 30. September 2012 wieder dem Firmenkapital
der D._______AG zuzuführen (Beschwerdebeilage 1). Auch das zeigt,
dass der Beschwerdeführer wusste, dass die D._______AG Darlehen
zwecks Erwerb von Liegenschaften entgegennahm. Gemäss seinem
Brief vom 26. April 2013 an Y._______ gelangte der Beschwerdeführer
angeblich erst am 1. März 2013 – mit der superprovisorischen Einsetzung
des Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz – zur Erkenntnis,
dass eine Reihe von Kunden an die C.______AG Gelder überwies (Be-
B-4524/2013
Seite 16
schwerdebeilage 7; vgl. auch Beschwerdebeilage 9). Diese Behauptung
widerspricht allerdings den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung vom 15. April 2013, bei der er angab, folgende Kunden der
beiden Gesellschaften zu kennen: Eheleute Z._______, A1_______,
B1_______, Eheleute C1________, D1________, E1________,
F1________, G1________ und H1_______ (Beilage 44 zum Untersu-
chungsbericht Ziff. II Ziff. 2). Auch insofern ergeben sich Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren.
4.5 Gemäss Angaben von O.______ (Beilage 12 zum Untersuchungsbe-
richt), E._______ (Beilage 11 zum Untersuchungsbericht) und I1_______
(Tochter der M._______; Beilage 42 zum Untersuchungsbericht) hatten
bei der C._______AG sowohl der Beschwerdeführer als auch O._______
die Geschäftsführung inne. Nach den Angaben des Beschwerdeführers
war er bei der C._______AG und D._______AG nur als Präsident des
Verwaltungsrates tätig (Beilage 44 zum Untersuchungsbericht Ziff. 1 und
3; vgl. aber Ziff. 16, wonach der Beschwerdeführer mit O._______ die
Geschäftsführung inne gehabt haben soll; Vieraugenprinzip). In einem
Prospekt (Beilage 63 zum Untersuchungsbericht) wird der Beschwerde-
führer als Verwaltungsratspräsident, COB (Chairman of the board) und
C._______AG-Ansprechpartner in Deutschland dargestellt. Im Sinne ei-
nes Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass er – entgegen sei-
nen anderslautenden Beteuerungen – für das Wirken der von ihm geführ-
ten Gesellschaften eine erhebliche Mitverantwortung trug.
4.6 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass O._______ und
E._______ einen wohl weitergehenden Beitrag an der Entgegennahme
von Publikumsbeilagen geleistet haben als der Beschwerdeführer und
von dieser unerlaubten Tätigkeit auch bedeutend mehr profitiert haben
(Erwerb eines Eigenheims). Zudem ging ein grosser Teil der Anlagegelder
auf Konten der K._______ von E._______, für welche der Beschwerde-
führer aktenkundig weder eine Unterschriftsberechtigung noch eine Voll-
macht besass. Auch hat O._______ höhere Geldbeträge an Kunden der
S._______AG überwiesen, die dem Beschwerdeführer unbekannt waren
(Beschwerdebeilagen 5, 6, 7). Entgegen seiner Darstellung – und wie
vorstehend erwähnt – hat jedoch auch der Beschwerdeführer einen er-
heblichen aktiven Beitrag zur unerlaubten Entgegennahme von Publi-
kumsbeilagen geleistet (vgl. E. 4.2 ff. hiervor).
B-4524/2013
Seite 17
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gegen ihn verhäng-
ten Werbeverbots.
Dieses Verbot besteht ausschliesslich darin, dass dem Beschwerdeführer
unter Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG untersagt wird, Publi-
kumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für deren Entge-
gennahme Werbung zu betreiben. Damit wird dem Beschwerdeführer le-
diglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (vgl.
Urteil 2C_30/2011/ 2C_543/2011 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, das in den
Dispositiv-Ziffern 12 und 13 der Verfügung gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Werbeverbot aufzuheben.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der Publikati-
on des gegen ihn gerichteten Werbeverbots.
6.1 Nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die Vorinstanz bei schwerer Ver-
letzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Ein-
tritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer
oder gedruckter Form veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Mass-
nahme einerseits um eine Reputationsstrafe (sog. "naming and sha-
ming"), die einen erheblichen Eingriff in die allgemeinen und wirtschaftli-
chen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bewirkt und welcher insofern
Sanktionscharakter zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1, 2C_30/2011/2C_543/2011
vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 f. und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E.
5.2.1), andererseits aber auch um eine Massnahme zum Schutz des Pub-
likums bzw. potentieller künftiger Anleger, die vor den Aktivitäten der Ad-
ressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen (vgl. hierzu und zum
Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1186/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 5):
6.2 Wie hiervor dargelegt, hat der Beschwerdeführer insofern unerlaubt
Publikumseinlagen entgegen genommen, als er wegen der pflichtwidrigen
Unterlassung seiner aktienrechtlichen Pflichten im Sinne eines wissentli-
chen Gewährenlassens auch mit einem weniger aktiven Beitrag an dem
ihm und den anderen Beteiligten zum Vorwurf gereichenden Verhaltens
beteiligt war. Zu prüfen ist, ob diese Verletzung aufsichtsrechtlicher Vor-
B-4524/2013
Seite 18
schriften als "schwer" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 FINMAG einzustufen
ist, da die Vorinstanz die Veröffentlichung aufsichtsrechtlicher Verfügun-
gen gemäss Art. 34 Abs. 1 FINMAG nur im Falle einer schweren Verlet-
zung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen anordnen kann. Eine schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet aber auch die Vor-
aussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 32
FINMAG. Weil eine Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG intensiver in
die Rechtstellung der Betroffenen eingreift als eine blosse Feststellung
nach Art. 32 FINMAG, setzt eine Veröffentlichung eine schwerwiegendere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus. Das ergibt sich
aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, in:
Basler Kommentar, Börsen- und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 14 zu Art. 34 FINMAG S. 283). Beim Begriff der schweren Ver-
letzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Was im
Einzelnen als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten zu qualifi-
zieren ist, wird in Fortführung der bisherigen Praxis der EBK, des BPV
und der Kst GwG durch die künftige Praxis der Vorinstanz und der Ge-
richte bestimmt. Dabei kommt der Vorinstanz ein grosses Ermessen zu.
Zu beachten ist allerdings, dass die Feststellungsverfügungen und die
Verfügungen der Vorinstanz, die ein Werbeverbot veröffentlichen, der An-
fechtung an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen und diesem – im
Rahmen seiner weiten Kognitionsbefugnis – nicht nur die Kontrolle der
Gesetzmässigkeit, sondern auch der Angemessenheit obliegt (Art. 49
VwVG). Das Gericht belässt jedoch der Vorinstanz einen gewissen fach-
technischen Beurteilungsspielraum (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O.,
N. 22 zu Art. 32 FINMAG S. 260).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich eine Reihe von
Kriterien herausgebildet, die eine weitgehend zuverlässige Beurteilung
der Schwere des Verstosses erlauben. Die entsprechende verwaltungs-
rechtliche Massnahme, d.h. die Verfügung, die ein Werbeverbot veröffent-
licht, setzt danach eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnis-
mässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung
finanzmarkrechtlicher Pflichten genügt nicht. Art. 34 FINMAG bildet in ers-
ter Linie Grundlage, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben
beaufsichtigter Betriebe zu sanktionieren; bei einer illegalen gewerbs-
mässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ist deshalb regelmäs-
sig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der
Verletzung auszugehen, wobei jedoch eine bloss untergeordnete Implika-
tion oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu
B-4524/2013
Seite 19
keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird
(sog. "tätige Reue"), der Publikation dennoch entgegenstehen können
(vgl. Urteile 2C_71/2011 E. 5.2, 2C_30/2011/2C_543/2011 E. 5.2.2 und
2C_929/2010 E. 5.2).
6.3 Dem Beschwerdeführer gereicht zum Vorwurf, dass jedenfalls auf
Grund seiner pflichtwidrigen Unterlassung eines aktienrechtlich gebote-
nen Verhaltens von rund 20 Anlegern unerlaubt Publikumseinlagen in der
Höhe von Fr. 400'000.– bis 500'000.– entgegengenommen, zweckfremd
verwendet und bisher nicht zurückbezahlt wurden. Auf Grund der Ausfüh-
rungen des Untersuchungsbeauftragten ist mit grosser Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass Gläubiger und Anleger, die gegenüber der
C._______AG und/oder der D._______AG offene Forderungen haben,
mit einem teilweisen (D._______AG) bzw. gänzlichen (C._______AG)
Ausfall dieser Forderungen rechnen müssen. Der Beschwerdeführer war
Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung beider Ge-
sellschaften. Auch wenn die Tatbeiträge der Eheleute M._______ aktiver
und direkter auf den eigenen Vermögensvorteil ausgerichtet sein moch-
ten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften der C._______-Gruppe mit-
verantwortlich war. Es liegt somit durchaus auch von seiner Seite eine
schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen i.S.v. Art. 34 Abs.
1 FINMAG vor. Da der Vorinstanz, wie hiervor erwähnt, bei Verfügungen,
die ein Werbeverbot veröffentlichen, ein gewisser fachtechnischer Beur-
teilungsspielraum zukommt, rechtfertigt sich weder die gänzliche Aufhe-
bung der Publikation des Werbeverbots noch eine Reduktion der Anzahl
Jahre der Publikation.
6.4 Im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit und Voraussehbarkeit
der Sanktionsmassnahme verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung, dass aus der betreffenden Verfügung klar hervorgehen muss, was
unter welchen Bedingungen in welchen Medien wie lange publiziert wer-
den soll und was die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Zusammenhang
als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen wertet (vgl.
Urteil 2C_929/2010 E. 5.2.3). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall in
der angefochtenen Verfügung den Zeitraum der Veröffentlichung einge-
grenzt. Ausserdem geht aus der Verfügung hervor, dass die Veröffentli-
chung ausschliesslich auf der Homepage der Vorinstanz erfolgt. Die an-
gefochtene Verfügung erfüllt daher die genannten Bestimmtheits- und
Vorhersehbarkeitserfordernisse in klarer Weise (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.4).
B-4524/2013
Seite 20
7.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung der ihm in
der angefochten Verfügung solidarisch auferlegten Kostentragungspflicht.
Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu
erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstan-
denen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem
ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kos-
tenentscheid. Die solidarische Auferlegung der Kosten des Untersu-
chungsbeauftragten von Fr. 46'651.55 (inkl. MwSt) sowie der Verfahrens-
kosten von Fr. 39'000.– an alle juristischen und natürlichen Personen,
welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen,
entspricht der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenver-
ordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 6
der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung [FINMA-GebV, SR
956.122).
8.
8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR. 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'500.– festgelegt und
sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen
der Gerichtskasse zu überweisen.
8.2 Mit Eingabe vom 22. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender
oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Massgebend für die Beurteilung der
prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern auch sei-
ne Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist aber zu beachten,
dass das berücksichtigte Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisier-
bar sein muss. Bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
B-4524/2013
Seite 21
Rechtspflege von Grundeigentümern stellt sich regelmässig die Frage, ob
ein Grundeigentümer die Möglichkeit hat, die für den Prozess benötigten,
liquiden Mittel durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum,
durch Vermietung nicht vermieteter oder einträglichere Vermietung
fremdgenutzter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen
Hypothekardarlehens zu beschaffen. Alle diese Möglichkeiten der Mittel-
beschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (ALFRED BÜHLER, Die Pro-
zessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 149
mit Hinweis auf BGE 119 Ia 12 E. 5 [Aufstockung eines Hypothekarkredi-
tes]; ZR 1997 Nr. 51, S. 131 ff. [Veräusserung einer hypothekarisch nicht
mehr höher belastbaren Liegenschaft]). Den von ihm eingereichten Unter-
lagen zufolge verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 1'306.– und ebenso hohe Auslagen. An Vermögen liegt
was folgt vor: ein Doppelhaus im Wert von Fr. 125'000.–, ein Reihenhaus
im Wert von Fr. 90'000.–, Aktien der C._______AG im Wert von Fr.
2'000.–, ein Darlehen an O._______ in der Höhe von Fr. 50'000.– sowie
ein Darlehen an die C._______AG in der Höhe von Fr. 220'000.–. Der
Beschwerdeführer hat folgende Schulden: eine Kreditschuld von Fr.
106'000.– bei der J1_______, eine Kreditschuld von Fr. 8'500.– bei der
K1_______, Hypothekarschulden von
Fr. 215'000.– sowie weitere Schulden von Fr. 51'000.–. Einem Vermögen
von Fr. 487'000.– stehen somit Schulden von Fr. 377'500.– gegenüber.
Belegt hat der Beschwerdeführer lediglich die Kreditschuld bei der
J1_______ in der Höhe von Fr. 106'000.–.
Da der Beschwerdeführer über Grundeigentum verfügt, wäre es ihm zu-
zumuten dieses zu veräussern, wenn eine Aufstockung des Hypothekar-
kredits nicht mehr möglich ist. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als
prozessarm einzustufen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist abzuweisen.
B-4524/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils mittels separat zugestelltem Einzahlungsschein
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (über das Bundesamt für Justiz BJ, Bundes-
rain 20, 3003 Bern; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
B-4524/2013
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
gangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden (Art. 48 BGG).
Versand: 21. Mai 2014