Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4528/2010
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien F.______ SA,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende,
Walchestrasse 19, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichterneuerung des Mandats.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24./25. Januar 2006 schlossen die F._______ SA, (in der Folge:
Beschwerdeführerin), und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (in der Folge: Vorinstanz) eine für die Dauer vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2006 befristete Leistungsvereinbarung betreffend die
Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ab (AVIG, SR
837.0). Nachdem die Vorinstanz davon Kenntnis erhalten hatte, dass das
für die entsprechenden Projekte ("S._______") vorgesehene Coaching-
Pensum ohne Rücksprache per 1. Dezember 2006 von 200 auf 150
Stellenprozente reduziert worden war, teilte sie der Beschwerdeführerin
am 28. November 2006 mit, dass die Leistungsvereinbarung für das Jahr
2007 nicht erneuert werde, da durch diesen Leistungsabbau eine nicht zu
verantwortende Qualitätseinbusse der Projekte zu befürchten sei (act.4A,
6/13). Daran hielt die Vorinstanz in der Folge fest und lehnte es ab, die ihr
am 30./31. Mai 2007 von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten
Kosten im Umfang von Fr. 24'678.10 zu begleichen. Daraufhin machte
Letztere die genannte Forderung gegenüber der Vorinstanz am 23.
Oktober 2007 im Rahmen einer Sühneverhandlung vor dem
Friedensrichteramt der Stadt Zürich geltend (act. 4A, 6/2). Nachdem die
Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes
bestritten hatte, verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.
Oktober 2007 eine Verfügung der Vorinstanz und erhöhte ihre Forderung
dieser gegenüber um den entgangenen Gewinn und die seit Februar
2007 angefallenen Lohnkosten in Sachen "S._______" auf Fr. 60'049.70
(act. 4A, 6/1). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wies die Vorinstanz
den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin vollumfänglich
ab (act. 4A, 2). Auf den gegen diese Verfügung ergangenen Rekurs trat
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das
Sozialversicherungsgericht Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil
vom 20. November 2009 vollumfänglich abwies (act. 4A). Das
Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin mit Urteil
vom 8. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. November 2009 mangels
dessen Zuständigkeit aufhob und die Sache zur Beurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht überwies.
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B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Mit einer
weiteren Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 wurde das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (in der Folge: SECO) ersucht, als
Fachbehörde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010
verzichtete das SECO unter Hinweis, dass die Beschaffung und der
Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen in die alleinige Kompetenz
der Kantone falle, auf eine Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2010 wurde eine Kopie des Schreibens des SECO den Parteien
zugestellt und die Parteien erhielten Gelegenheit, sich nochmals bis zum
23. August 2010 zu äussern.
C.
Beide Parteien verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. November 2007 stellt formell eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen
Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen
unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung, welche –
entsprechend ermächtigt – an Stelle der Ausgleichsstelle handelte (vgl. auch Art. 101 AVIG). Nach Art. 1
Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Art. 101 AVIG sieht vor, dass gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA bzw.
SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle bzw. der entsprechend ermächtigten Behörde in
Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Ebenso hält der in dieser Sache am 8. Juni 2010 ergangene Entscheid des Bundesgerichts fest, dass der
ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (Entscheid 8C_1078/2009 E. 4.1 und 4.2). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
1.2 In seinen bisherigen Eingaben an die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht Zürich und das
Bundesgericht verlangte die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Bezahlung eines
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bestimmten Geldbetrags, welcher ihr aus der Nichtfortführung einer befristeten Leistungsvereinbarung über
kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen zustehe (vgl. zu deren rechtlicher Qualifikation nachfolgende E.
2.1 und 2.2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind jedenfalls Rückforderungen zu Unrecht
erbrachter Leistungen aus solchen Vereinbarungen im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/49, insb. E. 10, mit weiteren Hinweisen). An dieser Praxis ist fest zu
halten.
Indessen verhält es sich vorliegend so, dass die Beschwerdeführerin ihr Forderungsbegehren auf die nach
ihrer Auffassung bestehende Rechtspflicht der Vorinstanz stützt, den befristeten Vertrag über die
Befristung hinaus fortzusetzen bzw. einen neuen Vertrag mit ihr abzuschliessen. Insofern ist die
Ausgangslage anders als im erwähnten BVGE 2009/49, wo es nicht um diese Frage ging, sondern um die
Beurteilung von Ansprüchen aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag.
Das Bundesgericht, welches sich in seinem Entscheid einlässlich zu formellen Fragen und insbesondere
zum Rechtsweg äusserte, beanstandete es denn auch nicht, dass die Vorinstanz verfügt und die
Beschwerdeführerin hiergegen Rekurs bzw. Beschwerde erhoben hatte.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht
legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens.
Als Adressatin der Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
Da die Eingabe im Übrigen form- und fristgerecht (beim Sozialversicherungsgericht Zürich) eingereicht und
der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- (beim Bundesverwaltungsgericht) rechtzeitig einbezahlt
wurde, ist auf die Sache einzutreten.
2.
2.1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind nach Art. 59c Abs. 1 AVIG begründet und
rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen, welche Beitragsgesuche für kollektive
Bildungs- und Beschäftigungsprogramme mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle zum Entscheid
weiter leitet (Art. 59c Abs. 3 AVIG). Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei
Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter
fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen (Art. 59c Abs. 5 Satz 1 AVIG i.V.m.
Art. 81e Abs. 4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Von
dieser Möglichkeit hat die – durch das SECO geführte (Art. 83 Abs. 3 AVIG) – Ausgleichsstelle Gebrauch
gemacht und mit Weisung vom 19. Juni 2003 den zuständigen kantonalen Behörden die Befugnis erteilt,
über Beitragsgesuche aller arbeitsmarktlichen Massnahmen unter fünf Millionen Franken mit Beginn ab 1.
Juli 2003 zu entscheiden (act. 16). Laut Art. 81d Abs. 1 AVIV treffen die zuständige Amtsstelle und der
Veranstalter der Massnahme vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme eine
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Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.
Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die
gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, die Rechte
und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung (Abs. 2).
2.2 Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 81d AVIV handelt es sich um verwaltungsrechtliche
Verträge; diese entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, wobei die
Vorschriften des Obligationenrechts (OR) analog anwendbar sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1102). Solche Verträge
weisen einen nicht dispositiven Verfügungsteil und einen dispositiven Vertragsteil auf. Die Vorinstanz
lehnte mit schriftlich bekundeter Willensäusserung bzw. mit Verfügung vom 8. November 2007 und mit
Blick auf den dispositiven Vertragsteil eine Erneuerung bzw. Weiterführung dieses Vertrags (und die damit
verbundene Ausrichtung von weiteren Beiträgen) ab. Streitgegenstand ist primär die Frage, ob die
Vorinstanz einen neuen Leistungsvertrag hätte abschliessen bzw. den früheren Vertrag hätte weiterführen
und gestützt hierauf weitere Beiträge hätte zusprechen müssen.
2.3 Aus der Leistungsvereinbarung vom 24./25. Januar 2006 sowie der bisher in dieser Sache ergangenen
Korrespondenz erhellt, dass vorliegend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 1 Abs.
3 AVIG und Art. 1 AVIV Gegenstand des Verfahrens sind. Aus dieser Vereinbarung erhofft sich die
Beschwerdeführerin als potentielle Leistungserbringerin (bzw. als Institution, welcher die Durchführung
solcher Massnahmen anvertraut ist) die Ausrichtung von (weiteren) Beträgen der Arbeitslosenversicherung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Vorinstanz
sei zur Bezahlung des Forderungsbetrages von 35'049.70 Franken zu
verpflichten. Im Eventualstandpunkt machte die Beschwerdeführerin
einen Betrag von 60'049.70 geltend. Zur Begründung ihrer Anträge bringt
die Beschwerdeführerin vor, die viermonatige Kündigungsfrist gemäss
Leistungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Es liege keine
schwerwiegende Vertragsverletzung vor, welche die Vorinstanz dazu
berechtigt hätte, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Argument der
Qualitätseinbusse gehe aus folgenden Gründen fehl. Die
Pensenreduktion von 200 auf 150 Stellenprozente wäre erst ab 1.
Dezember 2006 wirksam geworden, weshalb der Kündigungsgrund der
Qualitätseinbusse rein hypothetisch sei; Erfahrungen mit den reduzierten
Pensen bestünden nicht. Oberstes Ziel der Beschwerdeführerin sei stets
die gute Qualität der S._______-Projekte gewesen, welche sich auch
unter den neuen Anstellungsbedingungen nicht geändert hätte. Ferner
bestehe – entgegen den Andeutungen der Vorinstanz – kein Widerspruch
in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Der
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Betreuungsaufwand sei aufgrund der komplexer werdenden
Versichertensituationen tatsächlich gestiegen, aber natürlich proportional
zum stetig sinkenden Versichertenvolumen. Die immer komplexer
werdenden Profile erschwerten die Platzierung der Versicherten. Dies
habe für die Beschwerdeführerin finanzielle Konsequenzen gehabt,
weshalb sie die Vorinstanz um eine Erhöhung des Evaluationsbetrages
ersucht habe. Die Vorinstanz habe es in der Folge unterlassen,
diesbezüglich eine Lösung vorzuschlagen.
3.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die auf ein Jahr befristete Leistungsvereinbarung mit der
Beschwerdeführerin sei von ihr nicht gekündigt, sondern lediglich nicht erneuert worden. Unter diesen
Umständen erübrige sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin durch die Pensenreduktion eine
schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe und damit den Grund für eine Auflösung der
Vereinbarung gesetzt habe. Die Leistungsvereinbarung sei klar befristet gewesen. Es habe in keiner Weise
ein Anspruch darauf bestanden, dass die befristete Vereinbarung verlängert würde. Jede Partei, die einen
befristeten Vertrag abschliesse, trage das Risiko, dass der Vertrag nach Ende der Befristung nicht
verlängert werde. Der Beschwerdeführerin stünden keine weiteren Beiträge zu. Es komme hinzu, dass sich
die Situation nach dem 14. September 2006 durch die nicht mit der Vorinstanz abgesprochene
Pensenreduktion wesentlich verändert habe, so dass die Beschwerdeführerin aus allfälligen früheren
Bezugnahmen von Mitarbeitenden der Vorinstanz auf eine eventuelle Vertragsverlängerung nichts zu ihren
Gunsten ableiten könne.
Es liege demzufolge weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Kündigung vor. Auch könne von
einem befristeten Vertrag mit stillschweigender Fortsetzungsklausel keine Rede sein. Der Vertrag sei nicht
aus schwerwiegenden Gründen aufgelöst worden, sondern die Vorinstanz habe lediglich die Gründe für
eine Nichterneuerung des Vertrages genannt, welche für sie ausschlaggebend gewesen seien, woraus ihr
kein Nachteil erwachsen dürfe. Es gehe vorliegend auch nicht um Subventionen, auf welche ein Anspruch
bestehe. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine verspätete Kündigung bzw. auf die Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben seien daher bereits im Ansatz verfehlt (wird näher ausgeführt).
4.
4.1 Nach ihrer Ziffer 2 gilt die Leistungsvereinbarung vom 24./25. Januar
2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (act. 4A,
6/16) vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006. Ziffer 10 der
Leistungsvereinbarung lautet wie folgt:
" Aus schwerwiegenden Gründen kann jede Partei die Vereinbarung unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf ein
Monatsende kündigen. Seitens des AWA berechtigen insbesondere die Nichteinhaltung der definierten AMM- und
Qualitätsvorgaben inkl. der vereinbarten Infrastruktur sowie grundlegende Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und der
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Arbeitsmarktsituation zur Kündigung. Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere Vertragspartei kann der Vertrag
jederzeit fristlos gekündigt werden."
4.2 Ein befristeter Dauervertrag endet in der Regel ohne Kündigung (INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz. 3.27, 26.27). Eine ordentliche
Kündigung kann jedoch vertraglich vorgesehen sein. Eine solche ist indessen vorliegend nicht vorgesehen,
sondern – wie dargelegt -, nur eine aus schwerwiegenden Gründen bzw. bei schwerwiegender
Vertragsverletzung. Vielmehr verhält es sich so, dass die Vereinbarung befristet war und vom 1. Januar
2006 bis zum 31. Dezember 2006 galt. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 28. November
2006 mit, dass sie das Vertragsverhältnis nicht verlängern bzw. nicht einen neuen Vertrag schliessen wolle.
Folgt man dem Grundsatz, dass ein befristeter Dauervertrag ohne Kündigung endet, wenn nicht eine
ordentliche Kündigung vertraglich vorgesehen ist, lief das hier interessierende Vertragsverhältnis daher am
31. Dezember 2006 aus.
Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die in Ziff. 10, Satz
1, der Vereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten. Da die Kündigung und
Erklärung vom 28. November 2006 verspätet erfolgt sei, habe das Vertragswerk auch im folgenden Jahr
2007 seine Wirkung entfaltet. Darüber hinaus hätten unmissverständliche Aussagen der zuständigen
Mitarbeiter der Vorinstanz in ihr das berechtigte Vertrauen auf eine Weiterführung der Vereinbarung
geweckt.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die mit der Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung zeitlich
befristet ist und keine Klausel enthält, wonach eine ordentliche Kündigung vorzunehmen wäre bzw. wonach
das Vertragsverhältnis ohne Kündigung stillschweigend fortgesetzt wird. Damit endete es an dem in der
Vereinbarung genannten Zeitpunkt, das heisst am 31. Dezember 2006.
Die Beschwerdeführerin übersieht weiter, dass in Ziffer 10 der Vereinbarung gerade keine ordentliche
Kündigung umschrieben wird, sondern eine aus schwerwiegenden Gründen bzw. bei schwerwiegender
Vertragsverletzung. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher nicht eine Pflicht zur Fortführung des Vertrags
über die vereinbarte Dauer hinaus ableiten. Zwar enthält Satz 1 von Ziffer 10 auch eine Fristbestimmung.
Danach hat eine Kündigung aus schwerwiegenden Gründen, die indessen nicht gerade eine fristlose
Kündigung zu rechtfertigen vermöchte, unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf
Monatsende zu erfolgen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, bei Vorliegen schwerwiegender
Kündigungsgründe hätten die Parteien vereinbaren wollen, über das vereinbarte Vertragsverhältnis hinaus
ihre Vereinbarung fortsetzen zu wollen. Vielmehr ist der Sinn dieser Bestimmung darin zu erblicken, dass
bei Vorliegen gewichtiger Umstände, die zwar nicht sogleich eine fristlose Auflösung des Vertrags
rechtfertigen, gleichwohl nicht bis zum ordentlichen Vertragsende zugewartet werden muss, sondern – im
Sinne einer "Zwischenlösung" – der Vertrag unter Einhaltung einer viermonatigen (Kündigungs-)frist vor
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Vertragsende aufgelöst werden kann. Treten solche Gründe vergleichsweise kurz vor Vertragsende ein,
muss das Vertragsverhältnis aber nicht über seine ordentliche Dauer hinaus fortgesetzt werden. So verhält
es sich im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin vermag daher insofern mit ihrer gegenteiligen
Auffassung nicht durchzudringen.
6.
Eine andere Frage ist, ob, nachdem bereits Verhandlungen über eine Fortsetzung der Vereinbarung
geführt worden waren, die Erklärung der Vorinstanz vom 28. November 2006 in treuwidriger Weise
erfolgte.
Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten
(venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen
Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in
Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere
Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht
würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die
sich nun als nachteilig erweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 8C 122/2008).
6.1 Aus den Parteivorbringen (act. 4A/2 S. 2, 3/1/4 S. 1, 3/1/8 S. 1) und dem entsprechenden Protokoll vom
14. September 2006 (act. 4A/3/1/10) geht hervor, dass Herr S._______ von der Vorinstanz der
Beschwerdeführerin für 2007 eine neue, leicht überarbeitete Leistungsvereinbarung für ein, eventuell für
zwei Jahre, in Aussicht gestellt hat.
Ausweislich der Akten reduzierte die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit der Vorinstanz per 1.
Dezember 2006 zwei Mitarbeitern, R._______ und B._______, das Pensum von je 100 % auf je 75 %,
woraufhin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. November 2006 mitteilte, dass dieser
Leistungsabbau nicht dem Auftragsvolumen entspreche und unweigerlich zu einer Qualitätseinbusse der
Projekte führen würde, aus welchem Grund die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2007 nicht erneuert
werde (act. 2 S. 1).
6.2 Die fraglichen Äusserungen betreffend einer allfälligen Erneuerung der Leistungsvereinbarung erfolgten
einerseits unbestrittenermassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Vorinstanz von der Konzeptänderung der
Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt, so dass die Beschwerdeführerin allein aus diesem Grund nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. Auch ist die Vorinstanz in ihrer Auffassung zu schützen, dass in der
Absichtserklärung, allenfalls eine neue Leistungsvereinbarung abzuschliessen, nicht bereits eine bindende,
dem Vertrauensschutz unterliegende Zusage der Vorinstanz zu erblicken wäre. Die Vertragsverhandlungen
hatten ja erst begonnen und die Parteien waren frei, ihren Willen in die eine oder andere Richtung zu
lenken. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache das Ausbildungskonzept
änderte, was nach aller Lebenserfahrung die Vertrauensbasis verschlechtern musste. Dabei ist
unerheblich, ob die Konzeptänderung im Endeffekt die von der Vorinstanz befürchteten Auswirkungen
zeitigen würde. Massgebend ist, dass unter den gesamten Umständen nicht gesagt werden kann, die
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Vorinstanz habe mit ihrer Erklärung vom 28. November 2006 eine berechtigte Vertrauensposition der
Beschwerdeführerin verletzt. Auch in dieser Hinsicht kann ihr nicht gefolgt werden, so dass sich ihr
Forderungsbegehren insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann gegen
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem
Bundesgericht geführt werden. Da vorliegend auch eine Ermessenssubvention im Streit liegt, ist fraglich,
ob ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist. Über diese Frage wird das Bundesgericht gegebenenfalls
selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte
Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Forderungsbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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– das SECO (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. März 2011