Abtei lung II
B-4536/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Simon,
Lenz & Staehlin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther M. Jost,
Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Marken CH 524'732 Salamander (fig.) und IR 254'351
Salamander (fig.) / CH 545'395 (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4536/2007
Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Bildmarke Nr. CH 545'395 (fig.) der Beschwerde-
führerin wurde am 11. Mai 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) veröffentlicht. Die Marke ist für Waren der Klassen 3, 14, 18,
25, 29, 30 und 32 registriert, in den Klassen 18 und 25 für:
18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten; Häute und Felle; Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peit-
schen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Sie sieht wie folgt aus:
B.
Am 11. August 2006 erhob die Beschwerdegegnerin beim Eidgenössi-
schen Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz"), beschränkt auf
die Waren der Klassen 18 und 25, zwei Widersprüche gegen diese
Eintragung, die sie auf folgende Marken stützte:
IR 254'351 Salamander (fig.) (Widerspruch Nr. 8405):
CH 524'732 Salamander (fig.) (Widerspruch Nr. 8406):
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C.
Die erste Widerspruchsmarke IR 254'351 Salamander (fig.) (Wider-
spruch Nr. 8405), registriert am 4. April 1962, ist in der Schweiz für fol-
gende Waren geschützt:
4 Produits pour entretenir les chaussures et le cuir.
10 Cambrures orthopédiques pour chaussures, appuis-pied, appuis-
talons.
17 Matériels pour contreforts, semelles intérieures et pour secondes
semelles en caoutchouc ou en matière artificielle.
18 Matériel pour contreforts, semelles intérieures et pour secondes
semelles en cuir.
25 Chaussures, bas, chaussettes, semelles intérieures, protège-ta-
lons.
Die zweite Widerspruchsmarke CH 524'732 Salamander (fig.) (Wider-
spruch Nr. 8406), hinterlegt am 5. Juli 2004, ist für folgende Waren re-
gistriert:
18 Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 ent-
halten, insbesondere Handtaschen und Kleinlederwaren; Reise-
und Handkoffer, Regenschirme.
25 Schuhe, Stiefel, Sandalen, Hausschuhe.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Widersprüche mit dem Vorlie-
gen einer Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Mar-
ken. Diese würden in der Darstellung eines Salamanders nur unwe-
sentlich von einander abweichen und seien für identische oder zumin-
dest gleichartige Waren eingetragen.
D.
Am 17. November 2006 bezog die Beschwerdeführerin zu den Wider-
sprüchen Stellung. Sie bestritt den rechtserhaltenden Gebrauch der
Widerspruchsmarken ausser für Schuhe sowie das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr. Es sei für das Publikum sofort erkennbar, dass
die angefochtene Marke nicht das Bild eines Salamanders, sondern
vielmehr das eines Geckos zeige. Dies sei namentlich an den runden
Zehen des Tieres festzustellen und verhindere zwischen diesen Zei-
chen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr.
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E.
Im Verfahren Nr. 8405 zu einer Replik aufgefordert, hielt die Beschwer-
degegnerin an ihrem Widerspruch fest. Sie reichte verschiedene Be-
weismittel ein und verwies auf ihre Webseite , um
den Gebrauch ihrer Marke glaubhaft zu machen.
F.
Mit Duplik vom 7. Mai 2007 im Verfahren Nr. 8405 kritisierte die Be-
schwerdeführerin, die Widerspruchsmarke IR 254'351 Salamander
(fig.) sei auf den eingereichten Gebrauchsbelegen nicht korrekt wie-
dergegeben und werde auf den Waren, die auf der Webseite -
wiedergegeben seien, nicht verwendet. Sie hielt darum
an der Einrede des Nichtgebrauchs fest und verneinte weiterhin das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
G.
Mit zwei Verfügungen vom 1. Juni 2007 hiess die Vorinstanz die Wider-
sprüche für folgende Waren teilweise gut:
- den Widerspruch Nr. 8405 für
Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme (Klasse
18),
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25).
- den Widerspruch Nr. 8406 für
Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Spa-
zierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse
18),
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25).
H.
Am 4. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügun-
gen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechts-
begehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2007 sei aufzuheben, so-
weit sie den Widerspruch gutheisst.
2. Der Widerspruch sei für alle beanspruchten Waren der Klasse 18
sowie für alle beanspruchten Waren der Klasse 25 abzuweisen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung bestritt die Beschwerdeführerin, mangels Gleichartig-
keit der zu vergleichenden Waren und mangels Ähnlichkeit der Zei-
chen, erneut, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
bestehe. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Gesamteindruck der
Marken nicht berücksichtigt. Gegenüber der Widerspruchsmarke IR
254'351 Salamander (fig.) (Widerspruch Nr. 8405) hielt sie, mit Aus-
nahme für Schuhe, an ihrer Einrede des Nichtgebrauchs fest.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 wurden die Verfahren vereinigt.
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2007 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe-
rin. Sie legte teilweise neues Beweismaterial zum Gebrauch der Wi-
derspruchsmarke IR 254'351 Salamander (fig.) vor.
J.
Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 12. September 2007, un-
ter Verweis auf die angefochtenen Entscheide, die Beschwerden abzu-
weisen.
K.
Mit Replik vom 25. September 2007 und Duplik vom 5. Oktober 2007
äusserten sich beide Seiten zum neuen Beweismaterial der Beschwer-
degegnerin zum Gebrauch der Widerspruchsmarke IR 254'351 Sala-
mander (fig.). Am 31. Oktober 2007 reichte die Beschwerdegegnerin
eine mit der Beschwerdeantwort angekündigte Kostennote nach.
L.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zustän-
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dig (Art. 31, 32 und 33 lit. d VGG). Die Beschwerden wurden in der ge-
setzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) am 4. Juli 2007 eingereicht, und der verlang-
te Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführe-
rin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch
den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerden ist
deshalb einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beschwerde gegen die vorlie-
gend angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz verzichtet, die somit
im entsprechenden Umfang teilweise rechtskräftig geworden sind. Die
Eintragung der angefochtenen Marke für "Leder- und Lederimitatio-
nen, Häute und Felle, Sonnenschirme" in Klasse 18 ist darum nicht
mehr zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 2 Aromata/Aromathera).
3.
Der Schutz der Widerspruchsmarken setzt voraus, dass sie in rechts-
genüglichem Umfang gebraucht worden sind, bevor am 17. November
2006 ihr Nichtgebrauch behauptet wurde (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR
232.11). Von der Gebrauchspflicht ausgenommen sind einzig Marken,
deren fünfjährige Schonfrist nicht abgelaufen ist oder für deren
Nichtgebrauch wichtige Gründe bestehen (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1
MSchG). Der rechtserhaltende Gebrauch muss ernsthaft, funktions-
gerecht und mit Zustimmung des Inhabers in genügendem Umfang
stattgefunden haben; die Marken müssen, ohne wesentliche Abwei-
chungen, so verwendet worden sein, wie sie im Register eingetragen
sind (ERIC MEIER, L'obligation d'usage en droit des marques, Diss.
Zürich 2005 S. 41 ff., PHILIPPE GILLIÉRON, L'usage à titre de marque en
droit suisse, sic!-Sondernummer, Zürich 2005, S. 104 ff., Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-7508/2006-B-7516/2006-B-1672/2007-
B-1720/ 2007 vom 17. Oktober 2007 E. 7 Ice/Ice Cream und
B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 5 Exit/Exit one mit weiteren
Hinweisen).
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt und mit der Beschwerde
wurde nicht bestritten, dass die Benutzungsschonfrist der Wider-
spruchsmarke CH 524'732 Salamander (fig.) im Widerspruchsverfah-
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ren Nr. 8406 noch nicht abgelaufen, die Nichtgebrauchseinrede gegen
diese Marke somit unzulässig ist (Art. 12 Abs. 1 und Art. 32 MSchG).
Demgegenüber ist die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke
IR 254'351 Salamander (fig.) im Widerspruchsverfahren Nr. 8405 ab-
gelaufen. Ausser für Schuhe, wofür keine Bestreitung erging, wurde ihr
rechtserhaltender Gebrauch mit der ersten Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin an die Vorinstanz gültig bestritten (vgl. Art. 22 Abs. 3
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR
232.111]). Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Nichtgebrauch keine
Gründe geltend gemacht, weshalb ihr obliegt, einen rechtsgenügenden
Gebrauch im Zeitraum von fünf Jahren vor der Erhebung der Einrede,
also zwischen dem 18. November 2001 und dem 17. November 2006,
glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG). Nach Art. 5 des Übereinkom-
mens mit Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster-
und Markenschutz vom 13. April 1892 (SR 0.232.149.136) genügt es
für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes in der Schweiz, wenn
dieser Gebrauch im entsprechenden Zeitraum in Deutschland stattge-
funden hat (BGE 96 II 255 E. 5 Blauer Bock, eidgenössische Rekurs-
kommission für geistiges Eigentum [im Folgenden: "RKGE"] in sic!
2006 S. 860 E. 6 Omax/Omax).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat ausschliesslich Gebrauchsbelege
aus Deutschland für einen Zeichengebrauch auf Socken eingereicht.
Die Vorinstanz hat diese Belege gewürdigt und den Gebrauch, mit
rechtserhaltender Wirkung für das Gebiet der Schweiz, als glaubhaft
beurteilt. Diese Beweiswürdigung ficht die Beschwerdeführerin an mit
der Begründung, das Bild eines Salamanders im Kreis werde auf die-
sen Belegen neben dem grösser geschriebenen Wort "Salamander"
nicht als eigenständige Marke erkannt. Da dieses Wortelement aller-
dings mit zur Widerspruchsmarke gehört und es einer Kennzeichenwir-
kung des einzelnen Bildelements darum nicht bedarf, ist dieser Ein-
wand unbegründet. Auf den eingereichten Gebrauchsbeispielen er-
scheint der Bildbestandteil jeweils zweimal, nämlich oberhalb und
rechts vom Wort "Salamander". Oberhalb vom Wort wird er etwa so
gross wie in der Widerspruchsmarke IR 254'351, rechts davon etwas
kleiner als in der Widerspruchsmarke CH 524'732 gezeigt. Die einge-
reichten Gebrauchsbelege kombinieren somit beide Widerspruchsmar-
ken zu einem Zeichen (vgl. die folgende Abbildung). Dieses wirkt we-
der rein dekorativ, noch dient es dem handlicheren Gebrauch der
Ware. Eine Kennzeichnungswirkung des Zeichens in den Gebrauchs-
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belegen ("usage à titre de marque", MEIER, S. 26 ff., GILLIÉRON, S. 104)
ist darum zu bejahen.
Widerspruchsmarke Nr. IR 254'351 tatsächlicher Gebrauch
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Marke auf
den eingereichten Belegen nicht so gebraucht worden sei, wie sie ein-
getragen ist. Der Schrifttyp des Wortes "Salamander" sei ein anderer,
der Bildbestandteil stehe über anstatt links neben dem Wort, er sei ge-
genüber dem Registereintrag um 90° gedreht, und das Zeichen werde
weiss auf dunklem Hintergrund anstatt schwarz auf weiss dargestellt.
Die eingereichten Beispiele weichen in der Tat in diesen Punkten vom
Registereintrag ab. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um "wesentliche"
Abweichungen handelt, die einen rechtsgenügenden Gebrauch der
Marke verhindern (Art. 11 Abs. 2 MSchG, Art. 5 Bst. C Abs. 2 der Pari-
ser Verbandsübereinkunft [PVÜ, SR 0.232.04]).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Abweichungen vom Registerein-
trag "wesentlich", wenn die Marke mit einem anderen Gesamtbild ver-
wendet wird und ihr "kennzeichnender Charakter" dadurch verändert
wird, insbesondere ein wesentlicher Bestandteil fehlt. In einer anderen
Formulierung bezeichnete das Bundesgericht eine Abweichung als
wesentlich, wenn dadurch der "kennzeichnungskräftige Kern der Mar-
ke seiner Identität beraubt wird" (BGE 130 III 267 E. 2.4, S. 271 f. Tripp
Trapp, BGE 99 II 104 E. 7 Silva, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-7508/2006-B-7516/2006-B-1672/2007-B-1720/2007 vom
17. Oktober 2007 E. 7 Ice/Ice Cream und B-7449/2006 vom 20. August
2007 E. 5 Exit/Exit one; LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizeri-
schen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, Ba-
sel 1999, MSchG Art. 11, N. 17, MEIER, S. 61, GILLIÉRON, S. 109). Der
von Art. 11 Abs. 2 MSchG angestrebte Spielraum des Markeninhabers,
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die Schreib- und Darstellungsweise seiner Marke an veränderte Markt-
gewohnheiten anzupassen, ist dabei umso grösser, je kennzeich-
nungskräftiger die Marke ist, da ihr erinnerungsfähiger Kern sich be-
hutsamen Anpassungen gegenüber länger bewahrt (EUGEN MARBACH, in:
Roland von Büren/Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, [hiernach:
Kommentar MARBACH], S. 177 f., MEIER, S. 64).
Im vorliegenden Fall besteht der kennzeichnende Kern der Wider-
spruchsmarke Nr. IR 254'351 vor allem im ungewöhnlichen Sinngehalt
"Salamander", den die Marke gleichzeitig durch ein Wort- und ein Bild-
element zum Ausdruck bringt, mit Hilfe von Grossbuchstaben und ei-
nem Kreis um das Bildelement von einer blossen Produktinformation
oder Sachangabe unterscheidbar und dadurch als Kennzeichen er-
kennbar macht. Auch der nach unten marschierende Salamander wirkt
zwar ungewohnt und wie von Hand gezeichnet, so dass die veränderte
Laufrichtung und modernere Zeichnung des Tieres im tatsächlichen
Gebrauch sofort auffallen, wenn die registrierte und die gebrauchte
Version nebeneinander gehalten werden. Im Verhältnis zu den gekenn-
zeichneten Waren treten Laufrichtung und Konturen des Bildelements,
im Vergleich zur starken Sinnbotschaft "Salamander", für einen flüchti-
gen Betrachter aber wenig hervor. Ebensowenig einprägsam wirken im
Gesamteindruck der Marke und im Erinnerungsbild der Käuferschaft
der nur massvoll veränderte Schrifttyp und die Position des Bildele-
ments über anstatt links vom Wortbestandteil. Diese Abweichungen
gegenüber dem Registereintrag der Marke, und ebenso ihre Wiederga-
be in weiss auf dunklem Hintergrund, erfüllen stattdessen behutsam
die seit der Eintragung der Marke im Jahre 1962 gestiegenen Erwar-
tungen an die technische Wiedergabe und an die Gestaltung von Bild-
zeichen und Logos, mit welchen die Ausnahme "unwesentlicher" Ab-
weichungen in Art. 11 Abs. 2 MSchG vom Grundsatz des registertreu-
en Markengebrauchs gerade erklärt und gerechtfertigt wird (vgl.
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 11, N. 49; DAVID, MSchG
Art. 11, N. 13, MEIER, S. 60, GILLIÉRON, S. 109). Gegenüber einem unter-
geordneten Element, das zur Marke hinzugefügt wird, wie vorliegend
dem unauffälligen, zweiten Bildzeichen rechts vom Wortelement, hat
sich die Rechtsprechung stets grosszügig gezeigt (RKGE in sic! 2003
S. 907 E. 2 Kiss/Soft-Kiss, sic! 2004 S. 421 E. 3.2 Sopinae/Sobranie,
sic! 2006 S. 274 E. 8 Dona/Donafor). Auch im Zusammenwirken der
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Abweichungen im Gesamteindruck der Marke ergibt sich darum, dass
die Widerspruchsmarke Nr. IR 254'351 auf den eingereichten Ge-
brauchsbelegen in rechtsgenügender Form verwendet wird.
3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ernsthaftigkeit des Marken-
gebrauchs durch die Beschwerdegegnerin, da auf den eingereichten
Socken nur das Wort "Salamander" verwendet werde. Das ganze
Wort-/Bildzeichen ist jedoch auf den Karton-Etiketten mit Produktinfor-
mationen abgebildet, die an die eingereichten Sockenpakete angenäht
sind und damit in den Verkauf gelangen. Die Marke wird also buch-
stäblich im Zusammen"hang" mit den Socken verwendet (Art. 11
Abs. 1 MSchG). Ein markenmässiger Gebrauch ist darum glaubhaft;
auf eine vollständige Wiedergabe der Marke auf der Ware selbst durfte
verzichtet werden.
Dass die Anzahl Sockenverkäufe für einen ernsthaften Gebrauch in
Deutschland genügen, stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde nicht in Abrede. Ein rechtserhaltender Gebrauch der Wider-
spruchsmarke Nr. 254'351 für Schuhe und Socken, wie ihn auch die
Vorinstanz bejaht hat, ist darum anzuerkennen, ohne dass die Rüge
der Beschwerdegegnerin an dem von der Vorinstanz berücksichtigten
Zeitraum für einzelne Gebrauchsbelege näher geprüft werden muss.
4.
In beiden Widerspruchsverfahren hat die Vorinstanz für einen Teil der
betreffenden Waren das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejaht
und die Eintragung der angefochtenen Marke in diesem Umfang wider-
rufen. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG sind Zeichen vom Marken-
schutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für
gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind,
so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ihre Beurteilung
richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des
Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, 119 II 473 E. 2d Radion)
und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Wa-
ren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht
eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso
höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und
umgekehrt (DAVID, MSchG Art. 3, N. 8, BGE 117 II 321 E. 4 Valser;
RKGE in sic! 2002 S. 524 E. 5 Joker). Es müssen aber noch weitere
Faktoren hinzutreten, damit eine Verwechslungsgefahr bejaht wird.
Massgeblich ist, ob aufgrund der festgestellten Ähnlichkeiten Fehlzu-
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rechnungen zu befürchten sind, die das besser berechtigte Zeichen in
seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 160 E. 2a
S. 166 Securitas). Im Einzelfall zu berücksichtigen sind der Aufmerk-
samkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienst-
leistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarken, die ihren Schutzumfang bestimmt (WILLI, a.a.O., Art. 3,
N. 17 ff.; BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 Kamillosan). Nicht erforderlich
ist dagegen der Nachweis konkreter Verwechslungen (Kommentar
MARBACH, S. 118; BGE 126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella/Apiella).
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet teilweise die von der Vorinstanz
festgestellte Warengleichartigkeit, nämlich
• im Widerspruch Nr. 8405: die Gleichartigkeit zwischen "Schuhen,
Socken" (Klasse 25) einerseits und "Waren aus Leder und Lederi-
mitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Reise- und
Handkoffern; Regenschirmen und Spazierstöcken; Peitschen, Pfer-
degeschirren und Sattlerwaren" (Klasse 18) sowie "Bekleidungsstü-
cken und Kopfbedeckungen" (Klasse 25) andererseits. Dagegen
anerkennt sie die Identität von Schuhen und Schuhwaren (Klasse
25);
• im Widerspruch Nr. 8406: die Gleichartigkeit zwischen "Waren aus
Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, insbe-
sondere Handtaschen und Kleinlederwaren; Reise- und Handkof-
fern, Regenschirmen" (Klasse 18), "Schuhen, Stiefeln, Sandalen,
Hausschuhen" (Klasse 25) einerseits und "Spazierstöcken; Peit-
schen, Pferdegeschirren und Sattlerwaren" (Klasse 18) sowie "Be-
kleidungsstücken und Kopfbedeckungen" (Klasse 25) andererseits.
Dagegen bestreitet sie nicht das Bestehen von Warenidentität in
Bezug auf "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klas-
se 18 beziehungsweise nicht in anderen Klassen enthalten, Reise-
und Handkoffern, Regenschirmen" (Klasse 18) und "Schuhwa-
ren" (Klasse 25).
5.1 Gleichartigkeit bedeutet, dass die massgeblichen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher
Marken angebotenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstel-
lungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen
oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markenin-
habers hergestellt (DAVID, MSchG Art. 3, N. 35). Für das Bestehen
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gleichartiger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Her-
stellungsstätten der Waren, dem fabrikationsspezifisch erforderlichen
Know-how, den Vertriebskanälen, den Abnehmerkreisen und dem Ver-
wendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder
gleiche technologische Indikationsbereiche sowie das Verhältnis von
Hauptware und Zubehör (Bundesverwaltungsgericht in sic! 2007
S. 748 E. 5 Martini Baby/martini, RKGE in sic! 2004 S. 864 E. 6 Harry/
Harry's Bar, sic! 2006 S. 36 E. 5 Käserosette). Gegen das Vorliegen
von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb der-
selben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff
zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (Bundesverwaltungsgericht in
sic! 2007 S. 748 E. 5 Martini Baby/martini, RKGE in sic! 2004 S. 864
E. 6 Harry/Harry's Bar, Kommentar MARBACH, S. 264 ff.) Ob Gleichartig-
keit vorliegt, wird nach dem Registereintrag und nicht nach dem tat-
sächlichen Gebrauch der Marken beurteilt. Dies auch dann, wenn die
Liste der Waren und Dienstleistungen wegen eines nur teilweise glaub-
haft gemachten rechtserhaltenden Gebrauchs gekürzt wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
Advista mit weiteren Hinweisen).
5.2 Als erstes sind die verwendeten Begriffe zu klären. Unter "Waren
aus Leder, soweit in Klasse 18 (nicht in anderen Klassen) enthalten",
fallen nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Deutsches Patent- und Mar-
kenamt, Neunte Ausgabe, München 2007) nicht nur Lederbehälter wie
Mappen oder Futterale, sondern auch Lederbezüge für Möbel, Leder-
pappe, -gurte, -riemen, -fäden und -schnüre, Lederventile und Leder-
bekleidung für Tiere. Nicht darunter fallen Lederbekleidung, Leder-
schuhe und Lederhüte für Menschen, da diese in Klasse 25 gehören.
"Pferdegeschirre" heissen Ziehvorrichtungen für Pferde, um diese vor
Wagen oder Kutschen zu spannen. Sie sind aus zum Teil gepolsterten,
mit Metallschnallen und -ringen verbundenen Lederteilen zusammen-
gesetzt (CARL HILDEBRANDT, Geschirre und Wagen Eine Sammlung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vallamand 2004, S. 47 ff. und
265 ff., INGOLF BENDER, Kosmos Handbuch Pferd, Stuttgart 2006, S. 373
f.). Der Begriff "Sattlerwaren" umfasst nicht nur Reitsättel, sondern
auch Waren von Carrosseriesattlern, also auch Polster und andere In-
nenauskleidung von Automobilen und Kutschen (vgl. den Verband
Schweizerischer Carrosseriesattler: ).
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5.3 In früheren Markenentscheidungen zu Waren der Klassen 18 und
25 wurden Hand-, Reisetaschen und Koffer stets als gleichartig mit
Bekleidungsstücken beurteilt (RKGE in sic! 2003 S. 342 E. 5 Montega/
Montego, sic! 2003 S. 906 E. 6 Cartoon/Cartoon Network, sic! 2001
S. 652 E. 10 MPC/MDC, sic! 2001 S. 422 E. 3 Big John/St-John).
Ebenso wurden Schuhe und Bekleidungsstücke als gleichartig ange-
sehen (RKGE in sic! 2001 S. 649 E. 3 Woodstone/Moonstone, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1641/2007 E. 3 Summer Parade
vom 3. Oktober 2007 und B-3118/2007 E. 7 Swing vom 1. November
2007). Zur Begründung wurde jeweils darauf hingewiesen, dass diese
Waren gewöhnlich an gleichen Verkaufsstellen aufliegen und aus ähn-
lichen Materialien hergestellt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht erwähnt, wurde aber auch daran erinnert, dass zwischen Mode-
artikeln das Mass an Gleichartigkeit stark variieren kann (BGE 128 III
96 E. 2d Orfina, RKGE in sic! 2001 S. 652 E. 10 MPC/MDC, EUGEN
MARBACH, Gleichartigkeit ein markenrechtlicher Schlüsselbegriff ohne
Konturen?, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], 2001 [hier-
nach: MARBACH Gleichartigkeit], S. 255 ff., 261), weshalb zwischen en-
ger und "entfernter" Gleichartigkeit zu unterscheiden sei (vgl. auch
RKGE in sic! 2005 S. 130 E. 7 Vismara, sic! 2005 S. 656 E. 5
Leponex/Felonex zur "entfernten" Gleichartigkeit). Weiter verneinte die
RKGE eine Warengleichartigkeit zwischen Sonnenschirmen, Parasols
und Spazierstöcken einerseits und Bekleidungsstücken andererseits.
Solche würden an unterschiedlichen Orten verkauft und bestünden in
der Regel aus unterschiedlichem Material (RKGE in sic! 2003 S. 906
E. 6 Cartoon/Cartoon Network).
5.4 Auch im vorliegenden Fall ist zwischen enger und "entfernter" Wa-
rengleichartigkeit zu unterscheiden. Insbesondere im Verhältnis zwi-
schen Schuhwaren, Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen ist zu
differenzieren: Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen werden nicht
immer zugleich mit Schuhen, Stiefeln, Sandalen und Hausschuhen an-
geboten und verkauft, sondern nur in Modeläden und Warenhäusern,
die ein entsprechend breites Sortiment haben. Reine Schuhläden
ohne Bekleidungsstücke sind daneben ebenfalls häufig anzutreffen.
Nebst Schuhen verkaufen sie meistens auch Schnürsenkel und
Schuhcrème sowie Gürtel und Handtaschen, auf deren farbliche Über-
einstimmung mit Schuhen besonders geachtet wird. Mit solchen Waren
würde darum eine enge Gleichartigkeit bestehen, sie sind aber hier
nicht zu beurteilen. Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen sind von
solchen Waren weiter entfernt. Im Verhältnis zu ihnen besteht aus den
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in E. 5.3 erwähnten Gründen nur eine "entfernte" Gleichartigkeit. Auch
"Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klas-
sen enthalten" einerseits und "Schuhe, Socken" beziehungsweise
"Schuhe, Stiefel, Sandalen und Hausschuhe" sowie "Bekleidungsstü-
cke und Kopfbedeckungen" anderseits sind in diesem Sinn entfernt
gleichartig (vgl. E. 5.3). Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit fol-
gende Abstufung:
Warenidentität besteht unbestrittenermassen:
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8405 für "Schuhwaren" (Klasse 25),
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8406 für "Waren aus Leder und Le-
derimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Reise-
und Handkoffer, Regenschirme" (Klasse 18) und "Schuhwa-
ren" (Klasse 25).
Enge Warengleichartigkeit besteht:
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8405 zwischen "Socken" als Unter-
begriff und "Bekleidungsstücken" als Oberbegriff, da Socken oft
mit Unterwäsche, also anderen typischen Bekleidungsstücken, zu-
sammen ausgelegt und angeboten werden,
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8406 zwischen "Waren aus Leder
und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten", einerseits
(wozu auch Lederbekleidung für Tiere und Lederbezüge für Möbel
gehören, vgl. E. 5.2), und "Sattlerwaren" andererseits, da diese so-
wohl Sättel als auch Wagenpolster umfassen und damit einer Le-
derbekleidung für Tiere im Gegenstand und in der Wahl der ange-
sprochenen Abnehmerkreise nahekommen (vgl. E. 5.2).
Entfernte Warengleichartigkeit besteht:
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8405 zwischen "Schuhen, Socken"
einerseits und "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit
nicht in anderen Klassen enthalten; Reise- und Handkoffern, Re-
genschirmen" sowie "Kopfbedeckungen" andererseits, da diese
Waren nicht selten in gleichen Verkaufsstellen und räumlicher Nä-
he zueinander angeboten und verkauft werden und aus ähnlichen
Materialien bestehen (vgl. E. 5.3),
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8406 zwischen "Regenschirmen"
und "Spazierstöcken", da beide auf längeren Fussmärschen ge-
braucht und in denselben Läden verkauft werden, aber unter-
schiedliche Produktionsstätten und Materialien dafür verwendet
und zum Teil unterschiedliche Zwecke damit verfolgt werden.
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Keine Gleichartigkeit besteht:
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8405 zwischen "Schuhen, Socken"
einerseits und "Spazierstöcken, Peitschen, Pferdegeschirren und
Sattlerwaren" andererseits, da diese Waren von unterschiedlichen
Abnehmerkreisen nachgefragt werden, aus unterschiedlichen Ma-
terialien bestehen und aufgrund der zum Teil sportlichen Verwen-
dungszwecke keine übereinstimmende Warenherkunft erwarten
lassen,
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8406, aus denselben Gründen, zwi-
schen "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse
18 enthalten, insbesondere Handtaschen und Kleinlederwaren;
Reise- und Handkoffer, Regenschirmen, Schuhen, Stiefeln, San-
dalen, Hausschuhen" einerseits und "Peitschen, Pferdegeschirren"
andererseits. Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin,
dass diese Waren dem Umgang mit Tieren dienen und darum kei-
ne übereinstimmende Herkunft mit Lederwaren in Boutiquen er-
warten lassen.
6.
Im nächsten Schritt ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-
ken in Bezug auf den Bildbestandteil zu prüfen, der hier im Vergleich
zur angefochtenen Marke vor allem massgeblich ist. Beide Wider-
spruchsmarken verwenden den Wortbestandteil "Salamander". Dieser
ist auffällig geschrieben und als Wort allgemein bekannt. Für die ein-
getragenen Waren ist dieses Wort nicht beschreibend und darum gut
erinnerbar. Es wird in beiden Widerspruchsmarken mit dem Bild eines
gewundenen Kriechtiers in einem Kreis kombiniert, das im Wider-
spruchsverfahren Nr. 8405 etwa gleich gross, im Widerspruchsverfah-
ren Nr. 8406 dagegen etwas kleiner gezeichnet ist als das Wortele-
ment.
Durch die Kombination der Tierartbezeichnung "Salamander" mit ei-
nem entsprechenden Tierbild als Kennzeichen versteht der Betrachter
sofort, dass das Wort das abgebildete Tier beschreibt. Er wird es, un-
abhängig seines zoologischen Wissens, aus diesem Grund als Sala-
mander erkennen. Zwar wird seine Erinnerung an die spezifische Dar-
stellung eines gekrümmten Tierkörpers mit gebogenem Schwanz, ge-
drehtem Kopf und weissen Streifen auf einem schwarzen Körper durch
diese Gleichsetzung der Sinngehalte von Wort- und Bildbestandteil
nicht zusätzlich geschärft, denn weder diese Einzelheiten noch die
Laufrichtung des Tieres (vgl. E. 3.3) kommen im Wortbestandteil zum
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Ausdruck. Dennoch ist der Bildbestandteil in beiden Fällen gross und
ungewöhnlich genug, um neben dem präponderanten Wortelement et-
was zur Unterscheidungskraft der Marke beizutragen. Im Wider-
spruchsverfahren Nr. 8406 ist dieser Beitrag wegen des kleiner ge-
zeichneten Bildelements allerdings geringer.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Widerspruchsschrift
vom 11. August 2006, dass es sich bei den Widerspruchsmarken um
eine der führenden Schuhmarken in Europa wie auch in der Schweiz
handle, wurde von der Beschwerdeführerin bestritten und im weiteren
Schriftenwechsel und Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen.
Eine dadurch gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-
ken ist somit nicht zu prüfen.
7.
Schliesslich ist in einem wertenden Überblick das Bestehen einer Ver-
wechslungsgefahr zu prüfen. Im Unterschied zu Fällen, da die ange-
fochtene Marke die Widerspruchsmarke vollständig übernimmt und
sich nur durch untergeordnetes Beiwerk von dieser unterscheidet
(RKGE in sic! 2005 S. 758 E. 6 Boss/Airboss, sic! 2003 S. 908 E. 5
Kiss/Soft-Kiss mit weiteren Hinweisen), wird vorliegend jeweils das
schwächere von zwei unterscheidungskräftigen Elementen der ange-
fochtenen Marken übernommen und in ähnlicher aber veränderter
Form in der angefochtenen Marke verwendet. Die Gleichartigkeit der
von den Marken beanspruchten Waren ist unterschiedlich stark und
nur teilweise gegeben.
7.1 Den in den Widerspruchsmarken verwendeten Bildbestandteilen
gleicht die angefochtene Marke bei flüchtiger Wahrnehmung und im
verschwommenen Erinnerungsbild erheblich. Auch das in der ange-
fochtenen Marke abgebildete Kriechtier spreizt wie dasjenige in den
Widerspruchsmarken die vier Beine vom Körper ab. Sein Kopf ist
ebenfalls nach rechts gedreht, sein Schwanz nach links gebogen. Die
Kopfform ist ähnlich dreieckig wie bei dem in den Widerspruchsmarken
gezeigten Salamander, und auch dieses Tier ist, ohne Andeutung ei-
ner dreidimensionalen Körperform oder einer Umgebung, von oben als
zweidimensionaler Schattenriss dargestellt. Allerdings finden sich in
der angefochtenen Marke keine weissen Streifen wie beim Salaman-
der in den Widerspruchsmarken. Auch die auffälligen, runden Zehen
des in der angefochtenen Marke abgebildeten Tieres, die in Halbkrei-
sen von seinen Füssen abstehen, machen einen Unterschied.
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7.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die angefochtene Marke
zeige keinen Salamander, sondern einen Gecko. Diese Echsenart kön-
ne dank fein behaarter Lamellen an ihren auffälligen Zehen die Wände
hochlaufen und sogar kopfüber an der Decke klebend auf Jagd gehen.
Das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
habe im Parallelentscheid Nr. 1117/2005 vom 29. März 2005 dem
Durchschnittskonsumenten genügend Erfahrung mit Tieren zugespro-
chen, um den Unterschied zwischen Salamandern und Geckos erken-
nen zu können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in Ent-
scheidung Nr. 1117/2005 beurteilte Marke den Gecko dreidimensional
von der Seite abbildete, wodurch seine lurchhaften und im Vergleich
zum Salamander dickeren Beine sowie seine dickere Körpermitte
deutlich sichtbar wurden. Die Marke enthielt zudem das Wortelement
"Geckoline", so dass ein Rückschluss auf einen Gecko nahe lag. Da-
gegen hat der durchschnittliche Betrachter im vorliegenden Fall ausser
den auffälligen Zehen keine eindeutigen Hinweise auf die Art des ab-
gebildeten Kriechtiers. Aus der Marke ergeben sich insbesondere kei-
ne Andeutungen, dass das Tier kopfüber an der Decke läuft oder sich
in anderer Weise klar von einem Salamander unterscheidet. Da der
Gecko keine einheimische Tierart ist, können über die Form seiner Ze-
hen keine verbreiteten Kenntnisse vorausgesetzt werden. Die Ähnlich-
keit des in der angefochtenen Marke gezeigten Tiers mit einem Gecko
vermag eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken darum nicht
zu verhindern. Ebenso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass
die angesprochenen Abnehmerkreise das Tier in der angefochtenen
Marke fälschlicherweise unmittelbar als Salamander identifizieren.
7.3 Im Unterschied zur Entscheidung Nr. 1117/2005 vor dem HABM
bestehen die Widerspruchsmarken vorliegend nicht allein aus dem sti-
lisierten Bild eines Salamanders im Kreis. Wie ausgeführt bildet dieser
Bestandteil nur einen Nebenpunkt der Marken und kommt der auffälli-
ge Hauptschriftzug "Salamander" in der angefochtenen Marke nicht
vor (E. 6). Ein allgemeiner Motivschutz gegen jede Darstellung von sa-
lamanderähnlichen Kriechtieren ergibt sich aus diesem Wortelement
nicht (MARBACH, SIWR III, S. 121, WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 94, RKGE in
sic! 2007 S. 829 E. 4a und 7 Eichenblatt, sic! 2003 S. 970 E. 7 Bon-
homme, sic! 1997 S. 479 E. 4 ATP Tour/MTA). Dass von der angefoch-
tenen Marke aufgrund einer rein begrifflichen Assoziation mit Sala-
mandern eine Verwechslungsgefahr gegenüber den Widerspruchsmar-
ken hervorgerufen oder unterstützt würde, ist nicht zu erwarten, da
diese Marke nicht unmittelbar an einen Salamander denken lässt. Da-
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für wäre mindestens eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmar-
ken erforderlich, wie sie von der Beschwerdegegnerin im Beschwerde-
verfahren aber nicht mehr behauptet wird (E. 6). Im Widerspruchsver-
fahren Nr. 8405 ist der Widerspruchsmarke darum ein Schutz gegen
den Gebrauch der angefochtenen Marke insoweit zu gewähren, als sie
entweder für gleiche oder in engem Sinn gleichartige Waren bean-
sprucht wird (E. 5.4). Mit Bezug auf entfernt gleichartige Waren ist das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu verneinen. Für Waren, die mit
den Waren der Widerspruchsmarken weder gleich noch gleichartig
sind, besteht unter Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ohnehin keine Ver-
wechslungsgefahr. Für die Widerspruchsmarke im Verfahren Nr. 8406,
die den Bildbestandteil kleiner und unauffälliger wiedergibt, ist der
Schutz ganz auf identische Waren zu beschränken, da eine Verwechs-
lungsgefahr hier schon bei geringfügig unterschiedlichen Waren ver-
hindert wird.
7.4 Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ist damit in fol-
gendem Umfang zu bejahen:
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8405: "Bekleidungsstücke, Schuh-
waren" in Klasse 25,
- im Widerspruchsverfahren Nr. 8406: "Waren aus Leder und Leder-
imitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Reise- und
Handkoffer, Regenschirme" in Klasse 18, "Schuhwaren" in Klasse
25.
Die Beschwerden sind damit teilweise gutzuheissen. Die Entscheidun-
gen der Vorinstanz sind aufzuheben, soweit sie die Löschung der an-
gefochtenen Marke für weitere Waren als die vorgenannten vorsehen,
und die Widersprüche in diesem Umfang abzuweisen. Soweit weiterge-
hend sind die Beschwerden abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin
ungefähr zu einem Drittel. In diesem Umfang sind die Verfahrenskos-
ten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zwei Drittel hat dagegen
die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts-
gebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsachen, Art der
Prozessführung und finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor
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dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- angenommen werden
darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungs-
wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.
9.
Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren angeordne-
ten Parteientschädigungen können bei diesem Verfahrensausgang be-
stehen bleiben, da die Widersprüche unverändert teilweise gutgeheis-
sen werden. Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführe-
rin der Beschwerdegegnerin eine entsprechend reduzierte Parteient-
schädigung auszurichten, die aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen ist. Umgekehrt hat sie im Umfang von einem Drittel ihrer
Aufwendungen Anspruch, eine reduzierte Parteientschädigung zu er-
halten. Dieser Anspruch ist mit dem Anspruch der Beschwerdegegne-
rin zu verrechnen. Aufgrund des ausgewiesenen Aufwands von
Fr. 4'286.-- erscheint somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'430.--
für das Beschwerdeverfahren zugunsten der Beschwerdegegnerin an-
gemessen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist des-
halb rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 und 2 der Ver-
fügungen vom 1. Juni 2007 werden aufgehoben, Widerspruch Nr. 8405
wird für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" in Klasse 25, Widerspruch
Nr. 8406 für "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten, Reise- und Handkoffer, Regenschirme" in
Klasse 18 und "Schuhwaren" in Klasse 25 teilweise gutgeheissen, und
die Vorinstanz wird angewiesen, die Marke CH 545'395 (fig.) in diesem
Umfang zu widerrufen.
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2.
Soweit weitergehend werden die Beschwerden und die Widersprüche
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von total Fr. 5'000.-- werden zu Fr. 3'333.30 der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 6000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'666.70 wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 1'666.70
werden die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die-
ser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Be-
schwerdeverfahren mit Fr. 1'430.-- (inkl. allfällige MWST) zu entschädi-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zu-
rück, Beilage: Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober
2007)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben, Beschwerdeantwortbeila-
gen zurück, Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. 8405 und 8406;
Einschreiben, Beilage: Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
31. Oktober 2007)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand: 30. November 2007
Seite 20