B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4562/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
vertreten durch lic. iur. Aliu Xhemajl, Büro Fenix,
_______,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-4562/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1956 geborene, im Kosovo wohnhafte kosovarische
Staatsangehörige X._______ (vormals XX._______) ist verheiratet und
Vater von fünf mittlerweile erwachsenen Kindern. Der ungelernte Hilfsar-
beiter war in den Jahren 1977 bis 1999 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz
erwerbstätig und leistete dabei während insgesamt rund 235 Monaten
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
Zuletzt war X._______ ab dem 20. April 1994 als Akkord-Maurer bei der
Bauunternehmung A._______ AG in einem 100%igen Pensum angestellt,
wobei er am 4. Oktober 1994 seine Arbeit aufgrund von Ellbogenschmer-
zen links niederlegte (IV-act. 12 S. 56, IV-act. 15 und IV-act. 50 S. 5).
Seither ging X._______ keiner beruflichen Erwerbstätigkeit mehr nach
(IV-act. 4, IV-act. 15 und IV-act. 50 S. 5). Die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun-
gen (IV-act. 50 S. 2). Nach dem 7. Januar 1995 war X._______ zeitweilig
erwerbslos (IV-act. 9 S. 1 und IV-act. 24 S. 2). Im Jahre 1999 kehrte
X._______ in den Kosovo zurück (IV-act. 4 S. 5, IV-act. 15 und IV-act. 50
S. 5).
B.
Am 5. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der schweizeri-
schen Invalidenversicherung wegen chronischen Schulterschmerzen und
einer Depression zum Bezug von Rentenleistungen an (IV-act. 2). Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz)
verfügte am 28. Februar 2008 die Zusprechung einer ganzen Invaliden-
rente rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 bei einem seit dem 1. Januar
2002 vorliegenden Invaliditätsgrad von 70 % (IV-act. 22 und 26).
C.
Im Rahmen der im Jahre 2010 eingeleiteten erstmaligen Rentenrevision
ersuchte die IVSTA den Versicherten um Auskünfte (IV-act. 30). Nachdem
der Versicherte den betreffenden Aufforderungen trotz Mahnung (IV-act.
31) nicht nachgekommen war, teilte ihm die IVSTA mit Verfügung vom
8. Februar 2011 die Einstellung der Auszahlung der bisherigen Invaliden-
rente per 1. April 2011 wegen Verletzung der Auskunftspflicht mit (IV-act.
35).
B-4562/2012
Seite 3
Daraufhin gab der Versicherte die gewünschten Auskünfte (Fragebogen
für die IV-Rentenrevision vom 15. Februar 2011, IV-act. 36). Danach liess
die IVSTA den Versicherten im Institut B._______ in '_______' (nachfol-
gend: B._______) interdisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
D._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. E._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2012,
IV-act. 50).
Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten in
Aussicht, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (IV-act. 56).
Nachdem der Versicherte hiergegen keinen Einwand erhoben hatte, ver-
fügte die IVSTA am 8. August 2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen
Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2012 (IV-act. 61). Die Vorinstanz
begründet dies damit, dass gemäss dem B._______-Gutachten, das sich
auf die Untersuchung vom 30. November 2011 stütze, die Arbeitsunfähig-
keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin 70 % betrage. Eine an-
gepasste Tätigkeit mit häufigen Pausen und ohne Heben von Gewichten
schwerer als 25 kg sei zu 80 % zumutbar. Daraus ergebe sich neu eine
Erwerbseinbusse von 43 %. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf
eine Invalidenrente.
D.
Mit Beschwerde vom 28. August 2012 (Eingang: 4. September 2012) be-
antragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
lic.iur. Aliu Xhemajl, vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2012 und die
weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit,
dass er mit der 20%igen Arbeitsunfähigkeit psychiatrischerseits nicht ein-
verstanden sei, da er vor allem wegen der psychischen Krankheit seit
Jahren nicht mehr habe arbeiten können. Die Persönlichkeitsstörungen
seien von der Gutachterstelle fast gänzlich ignoriert worden. Die rheuma-
tologische Untersuchung sei chaotisch und subjektiv erfolgt. Die physi-
sche Störung, welche jahrelang eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe
und von Dr. F._______ festgestellt worden sei, sei von den Gutachtern
nicht berücksichtigt worden. Es gebe nirgendwo einen Arbeitgeber, wel-
cher häufige Pausen zulasse oder organisieren könne, auch deshalb
nicht, weil er jahrelang nicht arbeitstätig gewesen sei und psychisch an-
erkannte Störungen nachweise.
B-4562/2012
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2012 stellt die Vorinstanz
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Vernehm-
lassungsantrags verweist die Vorinstanz wesentlich auf das B._______-
Gutachten vom 16. Januar 2012 und auf die darauffolgenden Stellung-
nahmen des eigenen ärztlichen Dienstes, insbesondere auf dessen Stel-
lungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 54). Der gestützt darauf errechnete
Einkommensvergleich habe einen Erwerbsverlust von 42 % ab dem
30. November 2011 ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht
mehr vorhanden. Die bisher gewährte ganze Invalidenrente sei zu Recht
aufgehoben worden.
F.
In seiner Replik vom 8. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier weiterer medizinischer Berichte sinngemäss an seinen
Rechtsbegehren fest. Er bringt im Wesentlichen vor, dass durch die schi-
zoaffektive Störung die Fähigkeiten auch für leichte Arbeiten drastisch
sinken würden. Eine Umschulung oder eine berufliche Eingliederung ha-
be sehr geringe Chancen, zumal aktuell im Kosovo kein ausgeglichener
Arbeitsmarkt bestehe. Eine leichte Tätigkeit sei nicht zumutbar. Auch der
errechnete Einkommensvergleich und Erwerbsverlust von 42 % scheine
nicht glaubhaft.
G.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Eingang: 3. Juli 2013) hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die amtliche Änderung
seines Nachnamens von XX._______ in X._______ gemeldet.
H.
In ihrer Duplik vom 10. Juli 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf
die Stellungnahmen des eigenen ärztlichen Dienstes vom 27. Februar
2013 und 27. Juni 2013.
I.
Am 10. September 2013 (Eingang: 17. September 2013) hat der Be-
schwerdeführer unaufgefordert eine Kostennote seines Vertreters nach-
gereicht. Diese Eingabe ist der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Sep-
tember 2013 zur Kenntnis gebracht worden.
B-4562/2012
Seite 5
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem
auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die
B-4562/2012
Seite 6
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die kosovarische Staatsbürgerschaft
und ist im Kosovo wohnhaft. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehema-
ligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit
Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird
das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April
2010 nicht mehr weitergeführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012
vom 14. August 2012 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Für den Beschwerdefüh-
rer als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur in-
soweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem
1. April 2010 ereignet haben.
3.1.2 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom-
mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schwei-
zerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Ver-
B-4562/2012
Seite 7
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.210).
Damit sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz insbeson-
dere nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche-
rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1.1) werden ordentliche Invali-
denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla-
wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn-
sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer im
Kosovo, womit ihm im Falle einer weniger als hälftigen Invalidität keine
Invalidenrente gewährt werden kann.
3.2
3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat
(BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu be-
achten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder
durch spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist.
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. August 2012)
eintraten, sind daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
B-4562/2012
Seite 8
rücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b
und 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 8. August 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 28. Februar
2008 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis 8. August 2012 (Er-
lass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend ent-
sprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und
der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen abzustellen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155). Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und
der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu
beachten, soweit diese einschlägig sind.
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
grundsätzlich in den jeweiligen Fassungen der IV-Revisionen 5 und 6a
anzuwenden (ATSG vom 6. Oktober 2006 und ATSV vom 28. September
2007 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155; in Kraft seit
1. Januar 2008] sowie ATSG vom 18. März 2011 und ATSV vom 16. No-
vember 2011 [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679; in Kraft
seit 1. Januar 2012]).
3.2.3 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden
Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei-
terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
B-4562/2012
Seite 9
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres
einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern
der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge-
sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy-
chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel-
che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE
131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b
mit Hinweisen).
4.1.3 Das Bundesgericht statuierte mit BGE 130 V 352 die Vermutung,
dass somatoforme Schmerzstörungen keine hinreichende Basis für die
Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und
mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Bestimmte Um-
stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern,
können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um-
gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol-
cher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver-
schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychi-
B-4562/2012
Seite 10
schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chro-
nische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik oh-
ne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in-
nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas-
tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die
Krankheit“) und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan-
ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dabei ist zu beachten, dass anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte
verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Soweit psychosoziale
und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu ei-
ner eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, in-
dem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden
Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich hinge-
gen mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesge-
richts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Feb-
ruar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinwei-
sen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
B-4562/2012
Seite 11
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
4.2.3 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt indessen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorlie-
gend nicht der Fall ist, da Kosovo nicht Mitgliedstaat der EU ist. Auf die
einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähnten So-
zialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien
wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 3.1.3 hiervor).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine
rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der
ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung
(BGE 125 V 369 E. 2 und 125 V 418 E. 2d).
B-4562/2012
Seite 12
4.3.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
4.3.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
4.5
4.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei
B-4562/2012
Seite 13
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige ganze Invalidenrente zu
Recht rückwirkend per 1. März 2012 aufgehoben hat. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass sich die Beschwerde vornehmlich gegen die vorin-
stanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in gesundheit-
licher Hinsicht richtet.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob zumindest ab 30. November 2011 (Datum der interdisziplinä-
ren Untersuchung im B._______) eine entsprechende anspruchserhebli-
che Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst ob sich der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen ande-
rer relevanter Sachverhaltselemente bestehen vorliegend keine Anhalts-
punkte) im fraglichen Zeitfenster von 28. Februar 2008 (Erlass der ur-
sprünglichen Rentenverfügung) bis 8. August 2012 (Erlass angefochtene
Verfügung) wesentlich verbessert hat oder nicht.
5.2 Für die ursprüngliche Rentenzusprache entscheidend war die Stel-
lungnahme vom 11. September 2007 (IV-act. 16) von Dr. G._______,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des der IVSTA eigenen
medizinischen Dienstes (vgl. IV-act. 18 S. 2 und Begründung der Verfü-
gung vom 28. Februar 2008, IV-act. 22), welche sich ihrerseits auf die
damals in den Akten vorhandenen medizinischen Berichte stützte. Aus
diesen Dokumenten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
5.2.1 Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 10. April 2006 eine chronische beidseitige Epicondylitis hu-
meri. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Beruf als Mau-
rer auszuüben (IV-act. 12 S. 7 und IV-act. 13).
5.2.2 Dr. I._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, stellte in seinem Bericht
vom 22. April 2006 die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD), schizoaffektive Psychose, Humeroskapularis-Syndrom und chro-
nische Epicondylitis humeri bill. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80
% in Betracht zu ziehen (IV-act. 12 S. 8 und IV-act. 14).
B-4562/2012
Seite 14
5.2.3 Dr. J._______, Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom
7. Juli 2006 eine schizoaffektive Psychose, eine Polyarthralgie und ein
Brahioskapularis-Syndrom bill. Die Arbeitsfähigkeit sei um 95 % verringert
(IV-act. 12 S. 6 und 9).
5.2.4 In seiner Stellungnahme vom 11. September 2007 (IV-act. 16) nann-
te der Arzt des IVSTA-eigenen medizinischen Dienstes, Dr. G._______,
als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Psychose und eine chronische
Epicondylitis radialis links. In der bisherigen Tätigkeit sei ab Oktober 1994
eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer habe
wegen seiner chronischen Epicondylitis radialis links seinen Beruf als
Maurer seit dem Jahr 1994 nicht mehr ausüben können. Eine Verwei-
sungstätigkeit sei zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit
sei seit dem Jahr 2002 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine mit-
telschwere Verweisungstätigkeit wäre aber bis zum Auftreten der schizo-
affektiven Psychose noch möglich gewesen. Diese habe angeblich im
Jahre 2002 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für
jegliche berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig.
5.3 Für die Beurteilung des zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
aktuellen Gesundheitszustandes und der daraus folgenden Arbeitsunfä-
higkeit stützte sich die Vorinstanz auf das B._______-Gutachten vom
16. Januar 2012 (IV-act. 50) von Dr. C._______, Dr. D._______ und
Dr. E._______ sowie die Stellungnahmen des IVSTA-eigenen medizini-
schen Dienstes vom 12. Februar 2012 (IV-act. 52) und 9. März 2012 (IV-
act. 54) (vgl. angefochtene Verfügung, IV-act. 61 S. 2).
5.3.1
5.3.1.1 Laut den B._______-Experten kann der Beschwerdeführer sich
aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden keine beruf-
liche Tätigkeit mehr vorstellen (S. 6 und 16). Er sei überzeugt, nicht arbei-
ten zu können, und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er
auch auf seine frühere, als anstrengend empfundene, Arbeit zurückführe
(S. 10). Er erachte sich aus somatischen und psychischen Gründen als
nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit und sehe sich nicht mehr in
der Lage, irgendeiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss
den B._______-Experten geht der Beschwerdeführer davon aus, sich
vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen ver-
spüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können (S. 17).
B-4562/2012
Seite 15
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist grundsätzlich allein die medizi-
nisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
im Rahmen einer medizinisch-theoretischen Beurteilung massgebend
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008
E. 3.3.2). Deshalb ist nicht entscheidend, ob eine versicherte Person die
ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche
Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.3.1.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. E._______ nannte in der
B._______-Expertise als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit eine leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaf-
fektiver Störung gemäss ICD-10 F25.1. Als psychiatrische Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. E._______ eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 (S. 9). Aus psychi-
atrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20
%. Dies sei durch die anamnestisch bekannte schizoaffektive Störung
begründet. Aufgrund des Verlaufs könne es unter vermehrten Belastun-
gen zu einer erneuten, stärker ausgeprägten affektiven Symptomatik bzw.
schizoaffektiven Symptomatik kommen. Deshalb bestehe eine leicht ein-
geschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung wirke sich nicht ein-
schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus somatischer Sicht – der Sicht
Dr. D._______s – seien entsprechende Tätigkeiten zumutbar. Aus psychi-
atrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, einer
seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 %
nachzugehen. Im idealsten Falle könne es sich dabei auch um ein ganz-
tägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, auf-
grund der durch die vorliegende psychische Störung bedingten erhöhten
Belastbarkeit mit vor allem erhöhter Ermüdbarkeit. Von der eingeschätz-
ten Arbeitsunfähigkeit könne seit mindestens der aktuellen Untersuchung
ausgegangen werden (S. 10). Zuvor könne von der Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden, aufgrund derer im Jahre 2005 die IV-Rentenzu-
sprechung erfolgt sei. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus
psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden (S. 11; diese psychiatrische
Sicht findet sich zusammengefasst auch auf S. 16).
Laut Dr. D._______ sind die rheumatologischen Diagnosen chronifizierte
Ellbogenschmerzen links, am ehesten bei Epicondylopathie humeri radia-
lis und ulnaris (ICD-10 M77.1) und ein anamnestisch generalisiertes
Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne klinisches Korrelat
(ICD-10 R52.9) (S. 12). Funktionell bestehe eine leichte- bis mässiggra-
dig eingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes (S. 14). Tätigkeiten mit
B-4562/2012
Seite 16
starker Belastung des linken Armes und damit auch die früher ausgeübte
Tätigkeit als Akkord-Maurer seien nicht mehr zumutbar. Für eine andere
Tätigkeit mit leichter bis intermittierend höchstens mittelstarker Belastung
des linken Armes bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen
werden, dass für die Tätigkeit als Akkord-Maurer seit 1994 eine Ein-
schränkung vorliege, während für eine geeignete Tätigkeit seit mindes-
tens 1999, dem Datum der Untersuchung bei Dr. F._______, eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer Sicht könne mit einer
Erhaltung der oben aufgeführten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S.
15).
Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und daher keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 16).
Zusammenfassend hielten Dr. C._______, Dr. D._______ und
Dr. E._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
1. leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaffektiver Störung
gemäss ICD-10 F25.1;
2. chronifizierte Ellbogenschmerzen links, am ehesten bei Epicondylo-
pathie humeri radialis und ulnaris (ICD-10 M77.1).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten
Dr. C._______, Dr. D._______ und Dr. E._______ folgende an:
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); anam-
nestisch generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates
ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.9);
2. Übergewicht, Body-Mass-Index (BMI) 28.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0);
3. Status nach rezidivierender Nephrolithiasis im Jahre 2004;
4. Status nach Nikotinabusus
(S. 15). Die medizinischen Experten gelangten aufgrund der erhobenen
Befunde und gestellten Diagnosen mit im Vordergrund stehender Ellbo-
genproblematik links zum Schluss, dass Tätigkeiten mit starker bzw. an-
haltend mittelschwerer Belastung des linken Armes bzw. körperlich
schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, und somit auch die
vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten – er habe als Bau-
arbeiter, Maschinenführer und zuletzt als Maurer gearbeitet –, bleibend
nicht mehr zugemutet werden könnten. Es bestehe bleibend eine volle Ar-
beitsunfähigkeit. Für körperlich adaptierte, leichte bis intermittierend mit-
B-4562/2012
Seite 17
telschwere Tätigkeiten mit leichter bis intermittierend höchstens mittel-
starker Belastung des linken Armes bestehe eine Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf
und leicht reduziertem Rendement. Sie sei ganztags umsetzbar bei einer
Leistungseinschränkung von 20 % (S. 16 f.). Es sei davon auszugehen,
dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem
Jahr 1994 vorliege. Ab 2002 könne von der durch die kosovarischen Ärz-
te bei diagnostizierter schizoaffektiver Störung attestierte Arbeitsunfähig-
keit ausgegangen werden, aufgrund derer 2005 die IV-Rentenzusprache
erfolgt sei. Seit spätestens der aktuellen Untersuchung könne von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit ausge-
gangen werden (S. 17). Die Prognose bezüglich Reintegration in den Ar-
beitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüber-
zeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr
möglich sein solle, angesichts der langjährigen Desintegration aus dem
Arbeitsprozess sowie vor dem Hintergrund der bestehenden Berentung
als ungünstig zu bezeichnen (S. 17 f.).
5.3.1.3 Das B._______-Gutachten beruht somatischerseits auf den erfor-
derlichen allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Rheumatologe
Dr. D._______ wies dabei darauf hin, dass die seit 1994 bestehenden
Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens gemäss subjektiver Ein-
schätzung des Beschwerdeführers durch die Arbeit als Akkord-Maurer
verursacht worden seien (S. 12 und 14). Auch die Zunahme der zusätzli-
chen Schmerzsymptomatik bei kalten Temperaturen führe der Beschwer-
deführer auf die Arbeit als Maurer zurück (S. 12). Die B._______-
Expertise setzt sich mit den geklagten Leiden sowie dem Verhalten des
Beschwerdeführers umfassend auseinander. So fiel Dr. C._______ ins-
besondere auf, dass der Beschwerdeführer während des allgemeininter-
nistischen Anamnesegesprächs mit beiden Armen nicht schmerzgeplagt
gestikulierte (S. 5). Der Rheumatologe Dr. D._______ bemerkte eben-
falls, dass bei der aktuellen klinischen Untersuchung sämtliche Spontan-
bewegungen durchwegs normal und unbehindert waren, insbesondere
auch der linke Arm und die linke Hand normal belastet und eingesetzt
wurden. Die weitgehend normale Trophik am linken Arm schliesse eine
relevante Schonung des linken Armes im Alltag weitgehend aus. Laut
dem Rheumatologen können die Beschwerdepersistenz bzw. die Zunah-
me der Ellbogenschmerzen trotz fehlender Belastung des linken Armes
seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 1994 aus somatischer Sicht
nicht nachvollzogen werden (S. 14). Der linke Arm werde im Rahmen von
B-4562/2012
Seite 18
Spontanbewegungen durchwegs normal eingesetzt (S. 15). Das Gutach-
ten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit
den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt (vgl. S. 12-13 und 15).
Dr. D._______ nahm aufgrund der Akten an, dass für die Tätigkeit als Ak-
kord-Maurer seit 1994 eine Einschränkung vorliegt und für eine geeignete
Tätigkeit seit mindestens 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden ist
(S. 15). Ferner leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen
Situation ein. Die Schlussfolgerungen Dr. C._______s und
Dr. D._______s sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das
B._______-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 4.5 hiervor) voll-
umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden
kann.
5.3.1.4 Auch psychiatrischerseits entspricht das B._______-Gutachten
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztbe-
richts. Der Beschwerdeführer wurde vom Gutachter allseitig klinisch un-
tersucht und eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt.
Dr. E._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte
sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers detailliert
auseinander. So fiel dem Experten insbesondere auf, dass der Be-
schwerdeführer während des Gesprächs keine Zeichen einer Beschwer-
dewahrnehmung zeigte, wenn er auch Schmerzen angegeben und des-
wegen ein Analgetikum eingenommen habe (S. 8-10). Der B._______-
Psychiater stellte ferner unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer
keine eigentliche antidepressive Medikation erhält, innerhalb der Familie
durchaus Kontakte hat, alleine vom Kosovo in die Schweiz zur Untersu-
chung zu reisen vermochte und sich im Untersuchungsgespräch gut kon-
zentrieren konnte. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sich
nicht arbeitsfähig zu fühlen, was er vor allem mit seinen Schmerzen be-
gründet habe, hat laut Dr. E._______ durch die psychiatrischen Befunde
nicht objektiviert werden können (S. 11). Der Experte bemerkte das Vor-
handensein psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren (S. 9). Er
würdigte die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend.
Dr. E._______ kam dabei zur überzeugenden Feststellung, dass keine
deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für eine Persönlichkeitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Gegen diese Diagnose
spreche auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Arbeitsfähig-
keit (S. 10). Es seien keine Zeichen einer schizoaffektiven Störung mehr
nachweisbar (S. 17). Zudem bemerkte Dr. E._______, dass sich die
Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke
B-4562/2012
Seite 19
(S. 10). Dr. E._______ waren die Vorakten bekannt und er setzte sich mit
ihnen nachweislich auseinander, auch in Bezug auf die Diagnosestellung
(vgl. S. 9-11). So wies der Gutachter darauf hin, dass die anamnestisch
bekannte schizoaffektive Störung aufgrund der Akten angenommen wer-
den könne, wobei unter der bestehenden Behandlung und der Medikation
gegenwärtig eine leichte depressive Episode gegeben sei (S. 10). Die
Aussage Dr. E._______s, dass sich nicht genau angeben lasse, ab wann
es zu einer Verbesserung gekommen ist (S. 11), ist nachvollziehbar. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der psychiatrisch relevanten Zustän-
de und Zusammenhänge ein, und die Begründung der Schlussfolgerun-
gen des psychiatrischen Experten ist nachvollziehbar. Insbesondere ist
der ärztliche Bericht für die streitigen Belange in Bezug auf die Auswir-
kungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit umfassend.
5.3.2
5.3.2.1 Dr. K._______, Allgemeinmediziner und Arzt des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, schrieb in seiner Stellungnahme vom 12. Febru-
ar 2012 (IV-act. 52), aus somatischer Sicht seien keine Funktionsein-
schränkungen mehr feststellbar. Es gebe keine relevanten Gründe, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht vollschichtig, uneingeschränkt leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten machen können solle. Da auch keine psycho-
pathologischen Aspekte im Sinne einer schizoaffektiven Störung vorlägen
– vielleicht nicht mehr vorlägen – liege entweder eine klare Besserung
des Zustandes vor oder sei die Übermittlung der damaligen Befunde und
Interpretationen aus dem Kosovo nicht ganz stichhaltig gewesen. Bezüg-
lich der somatoformen Schmerzstörung folge demnach auch, dass keine
relevante psychiatrische Komorbidität vorliege. An den Schlussfolgerun-
gen der Gutachter betreffend Arbeitsfähigkeit ändere sich damit nichts.
Der Beschwerdeführer sei klar erheblich arbeitsfähig. Er sei zu 70 % ar-
beitsunfähig als Maurer wegen der Epicondylopathie, da bei der Tätigkeit
als Maurer eine solche Epicondylopathie wieder reaktiviert werden könne.
Allerdings sei der Beschwerdeführer Rechtshänder, das heisse die Epi-
condylopathie links fiele hier gar nicht so stark ins Gewicht. Er sei zu
20 % arbeitsunfähig in allen in Frage kommenden Verweistätigkeiten we-
gen der leichten depressiven Episode, der Einnahme von Antidepressiva.
Diese Beurteilung gelte ab Begutachtungsdatum, dem 30. November
2011. In der angestammten Tätigkeit sei seit dem Jahr 1994 eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Gesundheitszustand sei stabil. Eine
sitzend, aufrecht oder wechselnd ausgeführte Tätigkeit mit von Zeit zu
Zeit maximalen Lasten von 25 kg könne vollzeitlich ausgeübt werden.
B-4562/2012
Seite 20
Schwere Arbeiten seien teilweise machbar. Gehen sei uneingeschränkt
zumutbar. Eine repetitive Kraftanstrengung des linken Ellbogengelenks
vor allem volar/dorsal sowie seine Pro- und Supination schränkten die Ar-
beitsfähigkeit ein.
5.3.2.2 Dr. med. L._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie und Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, führte in
ihrer Stellungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 54) als Hauptdiagnose ei-
ne leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaffektiver Störung
gemäss ICD-10 F25.1 sowie chronifizierte Ellbogenschmerzen links am
ehesten bei Epicondylopathie humeri radialis und ulnaris gemäss ICD-10
M77.1 an. Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
erwähnte Dr. L._______ nicht. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nannte die Psychiaterin eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anamnestisch generalisiertem
Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates ohne klinisches Korrelat
(ICD-10 R52.9) und eine Adipositas bei BMI 28.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0).
In der bisherigen Tätigkeit sei seit dem Jahr 1994 eine 70%ige Arbeitsun-
fähigkeit gegeben. Bei Arbeiten im Haushalt sowie bei leidensangepass-
ten Tätigkeiten sei seit dem 30. November 2011 eine 20%ige Arbeitsun-
fähigkeit vorhanden. Eine Verweisungstätigkeit sei zumutbar. Möglich
seien ganztägige sitzende, stehende und wechselnde Arbeiten mit Pau-
sen und ohne repetitives Heben von Gewichten von maximal 25 kg. Die
Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit
könne aus medizinischer Sicht schlecht nachvollzogen werden. Es sei
dem Beschwerdeführer vernünftigerweise zumutbar, sich einer medizini-
schen Behandlung zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit verspreche. Hilfsarbeiten entsprechend der Ausbil-
dung des Beschwerdeführers seien ohne repetitives Heben des linken
Armes oder Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumutbar.
5.3.2.3 Diese beiden Stellungnahmen von Dr. K._______ und
Dr. L._______ stimmen mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen
der B._______-Experten Dr. C._______, Dr. D._______ und
Dr. E._______ überein. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Akkord-Maurer erachten Dr. K._______ und Dr. L._______ zwar nur eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, während die B._______-
Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dr. K._______
und Dr. L._______ stützen sich bei ihrer Einschätzung jedoch offensicht-
lich auf die Stellungnahme Dr. G._______s vom 11. September 2007,
welcher von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
B-4562/2012
Seite 21
ab Oktober 1994 ausging (E. 5.2.4 hiervor). Auch die B._______-
Experten gingen von einem seit 1994 gleichgebliebenen Zustand aus.
Damit entsprechen sich die diesbezüglichen Aussagen von
Dr. K._______ und Dr. L._______ einerseits und der B._______-Experten
andererseits. Auch im Übrigen sind keine Widersprüche zwischen den
Aussagen dieser Ärzte ersichtlich. Zudem bestehen keine Indizien, die
gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen von Dr. K._______ und
Dr. L._______ sprechen. Ihren Stellungnahmen vom 12. Februar 2012
und 9. März 2012 kommt damit ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert
zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.3.3 Die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte vermögen die Ein-
schätzung der B._______-Experten und der Ärzte des IVSTA-eigenen
Dienstes nicht zu erschüttern:
5.3.3.1 Den medizinischen Berichten vom 15. September 2008 (IV-act. 37
S. 1), 14. Mai 2009 (IV-act. 37 S. 7), 24. Juni 2010 (IV-act. 37 S. 5),
18. August 2009 (IV-act. 37 S. 2) und 30. Oktober 2010 (IV-act. 37 S. 6)
aus dem Kosovo kann zwar entnommen werden, dass sie sich auf den
Beschwerdeführer beziehen und Diagnosen, Therapien und die jeweilige
Meinung des berichtenden Arztes enthalten. Im Übrigen sind diese Be-
richte jedoch weitestgehend unleserlich. Allenfalls darin enthaltene Äus-
serungen zur Arbeitsfähigkeit in bisherigen und leidensangepassten Tä-
tigkeiten und zur Entwicklung des gesundheitlichen Zustands im Verlauf
sind nicht ersichtlich.
5.3.3.2 Dr. M._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, berichtete am
28. Dezember 2012 die Diagnose einer Sch., eines depressiven Syn-
droms, Kopfschmerzen, eines brachyzephalen Syndroms, eines humero-
skapularen Syndroms und einer Polyarthralgie. Zudem leide der Be-
schwerdeführer an anderen Diagnosen, resultierend aus den entspre-
chenden Problemen, die sich ergeben hätten. Er sei permanent arbeits-
unfähig, insbesondere unfähig für eine tägliche Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit
sei auf über 70 % reduziert. Es müsse erwirkt werden, dass er psychiat-
risch behandelt werde, damit er seine Arbeitsfähigkeit bewahren könne.
Als nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (8. August 2012) er-
stelltes medizinisches Dokument ist der Bericht von Dr. M._______ von
vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Der Bericht kann nur soweit be-
rücksichtigt werden, als er den Zeitraum vor Verfügungserlass betrifft (vgl.
E. 3.2.1 vorstehend). Da die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 70 %
B-4562/2012
Seite 22
sich offensichtlich auf den 70%igen Invaliditätsgrad bezieht, welcher der
ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag, kann aber davon ausge-
gangen werden, dass Dr. M._______ dem Beschwerdeführer einen un-
veränderten Gesundheitszustand attestieren wollte. Ob sich der gesund-
heitliche Zustand aus Sicht des kosovarischen Arbeitsmediziners tatsäch-
lich nicht wesentlich verändert hat, kann seinem Bericht jedoch nicht ent-
nommen werden. Dr. M._______ führt ausdrücklich nur einen Teil der Di-
agnosen namentlich an. Die vollständige Diagnosestellung bleibt unklar.
Der kosovarische Arbeitsmediziner beschreibt zudem das Krankheitsbild
nur oberflächlich. Ein objektiver Befund geht aus dem Bericht nicht her-
vor. Dr. M._______ stützt sich daher offenbar auf subjektive Aussagen
des Beschwerdeführers. Bezüglich der Aussagen von Dr. M._______,
welcher einer der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers ist (vgl. IV-
act. 37 S. 2), ist daher auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen,
dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf
ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussa-
gen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist Dr. M._______ als Ar-
beitsmediziner kein psychiatrischer Facharzt, so dass seine Aussagen
zum psychischen Zustand die Einschätzung eines Psychiatrieexperten
von vornherein nicht zu erschüttern vermögen.
5.3.3.3 Der ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstattete
Bericht von Dr. N._______, Neuropsychiater, vom 7. Januar 2013 enthält
keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zu-
letzt ausgeübten und in leidensangepasster Tätigkeit, also auch keine in
Bezug auf den hier interessierenden Gesundheitszustand im Verlauf. So
kann dem Bericht von Dr. N._______ insbesondere nicht entnommen
werden, ob im Verlauf des vorliegend relevanten Zeitraums 28. Februar
2008 (Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 8. August 2012
(Erlass der angefochtenen Verfügung) eine dauerhafte wesentliche Ver-
änderung eingetreten ist.
5.3.4 Weitere allenfalls entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich
in den vorliegenden Akten nicht.
5.3.5 Für die von Dr. E._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfrem-
den Faktoren in Form von psychosozialen und emotionalen Belastungs-
faktoren (E. 5.3.1.4 vorstehend) hat die schweizerische Invalidenversi-
cherung nicht einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Belas-
tungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberück-
sichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a).
B-4562/2012
Seite 23
5.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf
das B._______-Gutachten vom 16. Januar 2012 (IV-act. 50) von einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen Febru-
ar 2008 und August 2012 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer weist
spätestens seit dem 30. November 2011 nur noch eine 20%ige Arbeitsun-
fähigkeit in körperlich adaptierten Tätigkeiten auf.
6.
Laut dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsmarktlage im Kosovo aktuell
nicht ausgeglichen, sodass eine leichte Tätigkeit nicht zumutbar sei (Rep-
lik vom 8. Januar 2013; E. 2.2 hiervor).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist im Folgenden ergän-
zend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern at-
testierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten tat-
sächlich verwerten kann, oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen zu prüfen gewesen wäre.
6.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invaliden-
versicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Per-
son, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukeh-
ren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist pri-
mär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu
bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchti-
gung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidi-
tät, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche
Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmass-
nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Da-
her geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin be-
steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak-
tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich
vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbe-
zug.
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen
nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiese-
B-4562/2012
Seite 24
ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen,
bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms-
weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus-
gesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist
jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachver-
halte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungs-
weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte
Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 9C-
367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Ab-
grenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin-
nen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kon-
text einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen
lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund
des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbst-
eingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni
2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für
eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid,
welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bun-
desrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2).
6.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der angefochtenen Verfügung:
8. August 2012) war der am 21. Juni 1956 geborene Beschwerdeführer
über 56 Jahre alt. Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, sondern
es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berücksichtigung aller konkre-
ten Umstände erforderlich. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung indessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Be-
schwerdeführer, welcher in der früheren Tätigkeit auf dem Bau zu 70%
arbeitsunfähig ist, eine Selbsteingliederung in einem anderen Tätigkeits-
B-4562/2012
Seite 25
gebiet möglich und zumutbar wäre. Die Vorinstanz hat es unterlassen,
diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Nachdem sich in den Akten in die-
sem Zusammenhang keinerlei Hinweise befinden, ist es nicht möglich,
die Auswirkung der Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeits-
fähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen.
6.3 Da gestützt auf die vorhandenen Akten demnach nicht abschliessend
beurteilbar ist, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar war, seine Arbeits-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Hinblick auf die Selbst-
eingliederung zu verwerten, ist auch nicht erstellt, dass ihm ein berufli-
cher Wiedereinstieg in Tätigkeiten wie sie die Vorinstanz bezeichnet,
möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das medizi-
nisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Wei-
teres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder. In den genannten
Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff.
ATSG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher
weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, und die
Vorinstanz hat insbesondere die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfü-
gung zu erlassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010
vom 31. Januar 2011 E. 5.4 und 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2).
7.
Im Übrigen hätte die Leistungsaufhebung aufgrund von Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV (zu diesem in E. 4.3.3) bei Erlass der betreffenden Verfügung
am 8. August 2012 erst per 30. September 2012 und nicht wie von der
Vorinstanz verfügt bereits per 1. März 2012 erfolgen dürfen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
B-4562/2012
Seite 26
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Sinne der Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, sind ihm keine Kosten auf-
zuerlegen. Ihm ist daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf
ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Da aufgrund
von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
8.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine an-
gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine de-
taillierte, sondern nur eine pauschale Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009
vom 29. August 2011 mit Hinweis]) angemessen (Art. 9 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2012 wird aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter
ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenan-
spruch neu verfügt.
B-4562/2012
Seite 27
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2014