B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4562/2014
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz);
Richter Philippe Weissenberger; Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Pro Helvetia,
Hirschengraben 22, 8024 Zürich,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Poledna RC, Limmatquai 58, Postfach 58, 8001 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Werkbeitrag 2014 (Pro Helvetia).
B-4562/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar 2014 ein Gesuch um Erhalt
eines Werkbeitrags für sein Projekt "(…)" ein.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer unter anderem mit, dass sein Gesuch nicht habe berücksichtigt wer-
den können. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am
30. Juni 2014 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des
Gesuchs und begründete den abschlägigen Bescheid im Wesentlichen da-
mit, dass das Projekt des Beschwerdeführers in konzeptioneller, inhaltli-
cher und stilistischer Hinsicht nicht überzeugen könne.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Be-
gründung verweist er explizit auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 gegen
den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 (Verfahrens-Nr.
B-3939/2014). Dieser ablehnende Entscheid betraf das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erhalt eines Werkbeitrags für "(…)" im Jahr 2013. Das
diesbezügliche Verfahren wurde mit abweisendem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen (s.
hinten, Sachverhalt F.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich
zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass
Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern
nun leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz
und somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-
Fällen" sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, "unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers". Die Vo-
rinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass der pauschale Verweis auf
die frühere Eingabe vom 9. Juli 2013 nicht den formellen Anforderungen
B-4562/2014
Seite 3
an eine Beschwerde genüge. Überdies entspreche der Verweis nicht mehr
der aktuellen Sachlage.
E.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurden dem Beschwerdeführer
ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der Bei-
lagen 2, 13 und 14 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass unter
Vorbehalt allfälliger weiterer Instruktionsanordnungen und Parteieingaben
kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.
Da die per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 22. September 2014
inklusive Beilagen vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde
diese am 3. Oktober 2014 per A-Post nochmals versandt.
F.
Mit E-Mail vom 9. November 2014 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss
mit, er wolle vor einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten
Beschwerdeverfahren B-3939/2013 abwarten.
Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 eröff-
net. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 erhielt er sodann Gelegenheit,
eine Replik einzureichen bzw. mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner
Beschwerde festhalte.
G.
Nachdem innert der zweimal erstreckten Frist keine Antwort des Beschwer-
deführers einging, wurde ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2015 mitgeteilt,
dass das Verfahren aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt und die
Vorbereitung des Beschwerdeentscheids an die Hand genommen werde.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für den
Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
B-4562/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 16. Juli 2014 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Ver-
fügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsge-
währung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Januar
2007 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 31 Abs. 1 des Kulturförderungsgeset-
zes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1] sowie Art. 37 VGG i. V. m.
Art. 44 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind un-
ter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend um eine Laienbe-
schwerde handelt, an welche nicht allzu strenge formelle Anforderungen
gestellt werden dürfen, gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des
BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2; FRANK SEETHALER/
FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 52 N 51).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4 einzutreten.
2.
In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich
Rechtsbegehren und Begründung explizit auf seine vormalige Beschwerde
vom 9. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid
der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 betreffend die Abweisung seines Ge-
suchs um Erhalt des Werkbeitrags 2013 (Verfahrens-Nr. B-3939/2014). Mit
diesem Hinweis bekundet er unmissverständlich seine Absicht, die glei-
chen Rechtsbegehren und Begründung auch im vorliegenden Verfahren
gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 betreffend den Erhalt des Werkbei-
trags 2014 vorbringen zu wollen. Zwar setzt sich der Beschwerdeführer
sowohl in der damaligen wie auch in der hier zu beurteilenden Beschwerde
kaum mit inhaltlichen Gründen auseinander, welche materiell zur Abwei-
sung seines Gesuchs um Erhalt eines Werkbeitrags geführt haben. Er gibt
B-4562/2014
Seite 5
aber zum Ausdruck, dass er die gleichen formellen und aufsichtsrechtli-
chen Rügen, die er bereits gegen die Gesuchabweisung betreffend den
Werkbeitrag 2013 erhoben hatte, auch gegen die erneute Ablehnung sei-
nes Werkbeitrags 2014 vorbringen will. Er begründet dies unter anderem
damit, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 16. Juli 2014
der Beschwerdeentscheid zum Werkbeitrag 2013 noch nicht vorgelegen
habe. In seinem der E-Mail vom 9. November 2014 angehängten Schrei-
ben brachte der Beschwerdeführer sodann sinngemäss zum Ausdruck, vor
einer allfälligen Replik die Eröffnung des Urteils im ersten Beschwerdever-
fahren abwarten zu wollen.
Am 10. Dezember 2014 erging das abweisende Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Werkbeitrag 2013
und wurde dem Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag mit einge-
schriebener Post eröffnet. Laut dem Formular "Sendungsverfolgung"
wurde das Urteil dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 am Post-
schalter in (…) durch Abholung zugestellt. Auf Grund der erfolgten Ur-
teilseröffnung erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar
2015 Gelegenheit zu replizieren bzw. allenfalls mitzuteilen, ob und inwie-
fern er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Die Frist für die Einreichung
der Replik bzw. der verlangten Mitteilung wurde nach wiederholter Beteu-
erung des Beschwerdeführers, dass er das Urteil noch nicht erhalten habe
(vgl. E-Mail-Eingabe vom 13. März 2015), auf sein Ersuchen hin mehrmals
erstreckt.
Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung,
soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und
daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Gemäss Sendungsverfol-
gung wurde das Urteil am 11. Dezember 2014 aufgegeben und – wie be-
reits erwähnt – am 16. Dezember 2014 am Schalter zugestellt. Schon aus
diesem Grund ist von einer korrekten Zustellung des Urteils auszugehen.
Aber auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer die
Zustellung des Entscheids bzw. einer Orientierungskopie nicht verlangte
und unter Berücksichtigung, dass der (materielle) Entscheid in der elektro-
nischen Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts veröffent-
licht wurde (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 des Informationsregle-
ments für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [Informa-
tionsreglement, SR 173.320.4]) und dort jederzeit eingesehen werden
B-4562/2014
Seite 6
kann, ist gesamthaft betrachtet darauf zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer vom Beschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2014 Kenntnis
hatte bzw. haben musste.
Nachdem festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer Kenntnis
der Begründung des Beschwerdeentscheids haben muss und somit Ant-
wort auf seine Begehren und Rügen hinsichtlich des Werkbeitrags 2013
bekommen hat, bleibt unverständlich, dass und weshalb er trotzdem und
erneut die gleichen im ersten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbe-
gehren und erhobenen Rügen wiederholt vorbringt bzw. daran festhält.
3.
Die damaligen Rechtsbegehren lauteten wie folgt: Frau A._______ sei we-
gen "ungetreuer Geschäftsbesorgung und erwiesenen Fehlens fachlicher
Kompetenz als Leiterin der Fachkommission Literatur abzulösen bzw. zu
ersetzen" (Rechtsbegehren 2), sowie Frau B._______ "aufgrund der Ver-
letzungen ihrer Sorgfaltspflicht und ebenfalls grober fachlicher Fehlurteile
ebenfalls abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 3). Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer, "Pro Helvetia sei als staatliche Institution
zur Änderung ihres Verfahrens der Werkbeiträgevergabungen anzuhalten"
(Rechtsbegehren 4).
Die Absetzung von Frau A._______ als Leiterin der Fachkommission Lite-
ratur begründete der Beschwerdeführer hauptsächlich mit ihrer angebli-
chen Befangenheit ihm gegenüber. Die Absetzung von Frau B._______,
Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft, begründete er im Wesent-
lichen damit, dass sie sein Ausstandsgesuch bezüglich Frau A._______ im
Gesuchsverfahren um den Werkbeitrag für das Jahr 2013 zu Unrecht nicht
unterstützt habe. Das Gesuchsverfahren der Vorinstanz sei insofern abzu-
ändern, als dass die zu begutachtenden Werke der Jury in anonymisierter
Form vorzulegen seien, um zu verhindern, dass die Jurymitglieder mehr
auf den Marktwert und Bekanntheitsgrad der Bewerber als auf den Kunst-
wert der eingesandten Werke selbst abstellen. Das geltende Gesuchsver-
fahren mit der Offenlegung der Angaben zu den Bewerbern sei "weder
fachlich-gehaltlich-künstlerisch begründbar noch mit dem Datenschutz ver-
einbar". Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer, dass auch ein Ex-
perte bzw. eine Expertin aus dem Ausland in der Jury der Vorinstanz Einsitz
zu nehmen habe, der "nicht in die Verflechtungen des Schweizer Literatur-
betriebes" involviert sei, andernfalls das Gesuchsverfahren nicht objektiv
und unvoreingenommen beurteilt werden könnte.
B-4562/2014
Seite 7
4.
In einem Beschwerdeverfahren kann nur Streitgegenstand sein, was Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. Urteil des
BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2).
Im Entscheid B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 betreffend die Be-
schwerde vom 9. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehal-
ten, dass die Rechtsbegehren 2 und 3 über die Aufhebung der erstinstanz-
lichen Beitragsverfügung hinausgehen, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden konnte (vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2). Un-
ter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Zustän-
digkeit des Stiftungsrats der Pro Helvetia für die Ernennung und Abberu-
fung von Mitgliedern einer Fachkommission (Art. 1 Abs. 2 Bst. h sowie Art.
9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. Novem-
ber 2011 SR 442.132.1) bzw. der Direktorin der Geschäftsleitung der Pro
Helvetia für die Einstellung von Personal (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Ge-
schäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia) hat das Bundesverwaltungsge-
richt erwogen, dass in diesem Zusammenhang stehende Rügen allenfalls
Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bilden könnten und
dass es für deren Beurteilung mangels Aufsichtsfunktion jedoch nicht zu-
ständig sein kann (vgl. Urteil des BVGer
B-3939/2013 E. 1.2). Dies ist auch im vorliegenden Verfahren nicht anders.
Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Stiftung Pro Helvetia sei
zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem
Sinne, dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form
vorzulegen seien (Rechtsbegehren 4), hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits erkannt, dass ein solches Rechtsbegehren aufsichtsrechtlich rele-
vante Aspekte zum Gegenstand hat, für deren Beurteilung das Bundesver-
waltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer
B-3939/2013 E. 1.2). Nicht anders verhält es sich auch im vorliegenden
Fall.
Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren 2 bis 4 – wie bereits im
Verfahren B-3939/2013 – erneut nicht eingetreten werden. Diese Anträge
könnten wie erwähnt nur Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde nach Art.
71 VwVG sein.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die rechtmässige Durch-
führung des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens und deren Vereinbarkeit
B-4562/2014
Seite 8
mit der Datenschutzgesetzgebung beanstandet, ist diese Rüge dagegen
zu hören, auch wenn sie inhaltlich bereits Gegenstand des mit Entscheid
vom 10. Dezember 2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens bildete
(vgl. Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 1.2 und 4; sowie nachfolgend E. 6).
5.
5.1 Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz "aufgrund der Befangenheit der
Leiterin der Fachkommission Literatur und zugleich Juryleiterin Frau
A._______" sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an eine
Kommission, welcher Frau A._______ nicht angehört (Rechtsbegehren 1).
Die Befangenheit von Frau A._______ begründet der Beschwerdeführer
mit Verweis auf seine Beschwerde vom 9. Juli 2013 damit, dass sie im
Jahre 1991 in "(…)" eine negative Kritik über die von ihm übernommene
Inszenierung eines Textes von C.________ in
(…) verfasst habe. Der Beschwerdeführer leitet weiter aus der (…) Her-
kunft von Frau A._______ ab, dass sie über ihn und sein Wirken im Rah-
men der Künstlergruppe "(…)" nach wie vor Bescheid wisse. Eine unvor-
eingenommene Beurteilung seines Gesuchs durch Frau A._______ sei
deshalb nicht möglich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachlage habe sich im Vergleich
zum Verfahren B-3939/2013 insofern geändert und verschärft, als dass
Frau A._______ nicht mehr Mitglied der Jury der Werkbeiträge, sondern
leitende Fachexpertin der ganzen Abteilung Literatur der Vorinstanz und
somit "letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen"
sei. Aus diesem Grund blieben "Text und Begründung des Begehrens vom
9. Juli 2013 identisch".
5.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer
könne sein Begehren um Aufhebung und Rückweisung des Entscheids
vom 16. Juli 2014 nicht mehr mit der Begründung der Befangenheit von
Frau A._______ stellen, da sie nicht mehr Jurymitglied für Werkbeiträge sei
und keinerlei Anteil am Entscheid hinsichtlich des Werkbeitrags für das
Jahr 2014 innegehabt habe. Es treffe entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht zu, dass sie nunmehr "letzte entscheidende Instanz"
für Werkbeitragsgesuche sei. Sie sei in der Stiftung als Mitglied der Fach-
kommission tätig, welche Unterstützungsanfragen und stiftungseigene Vor-
haben ab Fr. 50'000.– begutachte. Für Werkbeitragsgesuche sei sie nicht
B-4562/2014
Seite 9
mehr zuständig. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es be-
stünden selbst unter der Annahme einer Mitwirkung von Frau A._______
bei der Werkbeitragsausrichtung des Jahres 2014 keine Umstände, die be-
gründete und objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit erweckten. Ausser-
dem sei eine Anonymisierung des Verfahrens rechtlich nicht geboten.
5.3 Die durch den Beschwerdeführer behauptete Befangenheit von
Frau A._______ war bereits Gegenstand des Verfahrens B-3939/2013.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte im Entscheid vom 10. Dezember
2014 das Vorliegen einer Befangenheit von Frau A._______. In einem ers-
ten Schritt hielt es fest, diese habe zum Zeitpunkt der fraglichen Rezension
keine amtliche Funktion bei der Vorinstanz innegehabt, womit der Tatbe-
stand der Vorbefassung nicht erfüllt sei. Aus systemimmanenten Gründen
liesse sich nicht vermeiden, dass Literaturexperten in ihrer Funktion als
Mitglieder einer Fachkommission ebenfalls über Gesuche von Personen
befinden, zu deren Werke sie sich bereits in der Öffentlichkeit (Presse,
Fernsehen, Foren, usw.) aber in anderer Funktion geäussert haben (Urteil
des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.2). Des Weiteren hielt das Bundesgericht
fest, abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende
Äusserungen über die fraglichen Vorfälle könnten unter Umständen zwar
den Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
begründen. Vorliegend gehe es indessen um eine über 20 Jahre zurücklie-
gende Kritik, welche sich einzig auf die Leistung des Beschwerdeführers
als Regisseur sowie auf die von ihm geschaffene Inszenierung, mithin auf
ein bestimmtes Werk, nicht aber gegen ihn als Person richte. Frau
A._______s Ausführungen im besagten "(…)"-Artikel erschienen zwar hart,
an sich aber nicht als unsachlich und vermittelten nicht den Eindruck, über
den Rahmen einer fachlich nachvollziehbaren Theaterrezension hinauszu-
gehen. Es sei davon auszugehen, dass Frau A._______ in Anbetracht der
verstrichenen Zeit die nötige Distanz und Objektivität habe aufbringen kön-
nen, um das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen (Urteil des BVGer
B-3939/2013 E. 3.5.3.3). Des Weiteren seien keine objektive Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, wonach das Verhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und Frau A._______ einen ernsthaften und intensiven Grad der
Abneigung erreicht habe, der einen Ausstandsgrund zu begründen ver-
möchte (Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 3.5.4).
5.4 Wie sich aus den Akten ergibt, war Frau A._______ im Beitragsjahr
2014 – im Unterschied zum Verfahren B-3939/2013 – nicht mehr als Jury-
B-4562/2014
Seite 10
mitglied für Werkbeiträge, sondern nur noch als Mitglied der Fachkommis-
sion tätig. Frau A._______ setzte im Jahr 2014 als Mitglied der Jury Werk-
beiträge aus, da sie in diesem Jahr in der Jury für (…) Einsitz nahm (vgl.
Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 18. März 2014,
Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Eine solche geringfügige
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann nicht dazu führen, dass die
Sache im vorliegenden Verfahren anders zu beurteilen wäre. Eine Befan-
genheit von Frau A._______ muss umso mehr verneint werden, als dass
sie im Gesuchsverfahren um Werkbeiträge für das Jahr 2014 nicht mitge-
wirkt hat. Ferner erweist sich die Rüge, wonach Frau A._______ nunmehr
"letzte entscheidende Instanz in allen Gesuchs-Bewerbungs-Fällen" sei,
offensichtlich als unbegründet, weil über Gesuche um Werkbeiträge die Di-
rektorin oder der Direktor der Vorinstanz auf Antrag der dafür eingesetzten
Jury entscheidet (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro
Helvetia vom 23. November 2011 [nachfolgend: Beitragsverordnung; SR
442.132.2]). Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Beitragsverordnung begut-
achtet die Fachkommission, in welcher Frau A._______ nunmehr tätig ist,
dagegen Gesuche um Beiträge über Fr. 50'000.– und um mehrjährige Leis-
tungsvereinbarungen. Aber auch in diesen Fällen fällt die Direktorin oder
der Direktor der Vorinstanz den Entscheid, auf Antrag der Fachkommission
und nach Anhörung der Geschäftsleitung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Bei-
tragsverordnung).
5.5 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche für den
Werkbeitrag 2014 einen im Vergleich zum Urteil B-3939/2013 vom 10. De-
zember 2014 abweichenden Entscheid nahelegen. Dies umso weniger, als
Frau A._______ durch ihre Nichtmitwirkung am Gesuchsverfahren für
Werkbeiträge 2014 offensichtlich keinen Einfluss auf die Gesuchsbeurtei-
lung und Entscheidfindung nehmen konnte. Der Umstand, dass Frau
A._______ neu in der Fachkommission der Vorinstanz tätig ist und keine
Gesuche um Erhalt von Werkbeiträgen begutachtet, vermag objektiv we-
der für sich allein noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht weiter ausgeführt,
weshalb Frau A._______ im Gegensatz zum Verfahren B-3939/2013 be-
fangen sein sollte bzw. inwiefern sich die Umstände in relevanter Weise
geändert haben sollten.
6.
Auch das Rechtsbegehren betreffend die rechtmässige Durchführung des
B-4562/2014
Seite 11
Gesuchsverfahrens der Vorinstanz und dessen Vereinbarkeit mit dem Da-
tenschutzgesetz wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfah-
ren B-3939/2013 abschliessend beurteilt. Diesbezüglich schien es dem Be-
schwerdeführer in erster Linie darum zu gehen, dass eine Beurteilung der
Gesuche nicht aufgrund des "Marktwerts" oder Bekanntheitsgrads der
Kandidatinnen und Kandidaten, sondern nur aufgrund der literarischen
Qualität ihrer Werke erfolgt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Gesetzge-
ber dem Stiftungsrat der Pro Helvetia einen grossen Spielraum beim Erlass
der Geschäftsordnung und der Beitragsverordnung der Stiftung überlassen
habe (vgl. Art. 34 Abs. Abs. 5 Bst. i KFG; Urteil des BVGer
B-3939/2013 E. 4.2.1). Die Mindestangaben für Gesuche gemäss Art. 8
Abs. 2 Bst. a-e der Beitragsverordnung dürften keine sensible, besonders
schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Z. 1-4 des Bun-
desgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1;
Urteil des BVGer B-3939/2013 E. 4.2.2) tangieren. Die Bekanntgabe der
früheren Werke eines Gesuchstellers sei unerlässlich für die Beurteilung
des Eignungskriteriums der regelmässigen künstlerischen Präsenz des
Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverord-
nung) bzw. der überregionalen Ausstrahlung (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Bei-
tragsverordnung). Die anonyme Einreichung von Gesuchen verspreche
zwar möglicherweise gewisse Vorteile für eine objektive und unvoreinge-
nommene Beurteilung derselben, der Verordnungsgeber habe das Ge-
suchsverfahren im Rahmen seines weiten Ermessens jedoch anders gere-
gelt und sich gegen eine Anonymität entschieden (Urteil des BVGer
3939/2013 E. 4.2.3). Auch bringe der Beschwerdeführer nicht in substanti-
ierter Art und Weise vor, ob und inwiefern das Gesuchsverfahren gemäss
der Beitragsverordnung dem übergeordneten Recht, dem Gesetzmässig-
keits- oder dem Rechtsgleichheitsprinzip zuwiderlaufe (Urteil des BVGer
B-3939/2013 E. 4.2.4).
6.2 In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf dieses
Rechtsbegehren auf die gleiche Begründung gemäss seiner Beschwerde
im Verfahren B-3939/2013 abstellt und sich seit dem rechtskräftigen Urteil
vom 10. Dezember 2014 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sach-
verhalt geändert haben, bleibt kein Raum für eine anderslautende Beurtei-
lung. Obwohl ihm in diesem Verfahren Gelegenheit hierzu gegeben wurde,
hat es der Beschwerdeführer versäumt, entsprechende ergänzende Aus-
führungen zu machen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
B-4562/2014
Seite 12
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau A._______ zu erwecken
vermag. Eine allfällige Befangenheit von Frau A._______ wäre aufgrund
ihrer fehlenden Beteiligung am angefochtenen Entscheid vorliegend ohne-
hin nicht von Belang. Auch die wiederholten Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich Mängel in der Durchführung des Gesuchsverfahrens er-
weisen sich mangels neuer und relevanter Begründungselemente als of-
fensichtlich unbegründet.
Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. 3 und 4).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
werden auf Fr. 300.– festgelegt und zu deren Bezahlung wird der am
22. August 2014 an die Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verwendet. Die geringe Höhe des Kostenvorschusses trägt
dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren identische Begehren mit weitgehend gleicher Begründung wie
im Verfahren gegen die Verfügung betreffend den Werkbeitrag 2013 stellt.
Weder der unterlegene Beschwerdeführer noch die obsiegende anwaltlich
vertretene Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden
(Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
B-4562/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 300.– auferlegt, zu deren Bezahlung der Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verwendet wird.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. R2014-MYPH-91439; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand: 18. November 2015