Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4568/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien A.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand Zulassung zum Zivildienst (Rückzug Zulassungsgesuch nach
dem Zulassungsentscheid).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz am 11. August 2011 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst vom (…) guthiess und
verfügte, der Beschwerdeführer werde zum Zivildienst zugelassen und
die Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung betrage 168
Tage,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2011 (Poststempel:
18. August 2011) gegen seine Zulassung zum Zivildienst Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Verfügung vom
11. August 2011 sei aufzuheben, und er selber sei – statt zum Zivildienst
– wieder zum ordentlichen Militärdienst zuzulassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. August 2011 über die Rechtslage nach der Änderung
von Artikel 18a des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 orientiert hat
(in der Fassung vom 3. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. April 2009;
ZDG, SR 824.0),
dass der Beschwerdeführer namentlich darüber informiert wurde, dass
ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht mehr zurückgezogen
werden kann, wenn die Vollzugsstelle den Zulassungsentscheid eröffnet
hat (Art. 18a Abs. 2 ZDG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem darlegte, wie der
Beschwerdeführer nach dem Willen des Gesetzgebers vorgehen muss,
wenn er nach erfolgter Zulassung zum Zivildienst dennoch Militärdienst
leisten will (d.h. Einreichung eines Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus
dem Zivildienst und Wiedereinteilung in die Armee im Sinne von Art. 11
Abs. 3 Bst. b ZDG i.V.m. Art. 19 der Zivildienstverordnung vom 11.
September 1996 [ZDV, SR 824.01] bei der Vorinstanz zu Handen des
Führungsstabs der Armee, dies grundsätzlich erst nach der ordentlichen
Beendigung des ersten Zivildiensteinsatzes; mit Hinweis auf die Botschaft
vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen
Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2008 2707,
2743),
dass der Beschwerdeführer im selben Schreiben ersucht wurde, dem
Bundesverwaltungsgericht innert Frist schriftlich mitzuteilen, ob er
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angesichts der beschriebenen Situation an der Beschwerde festhält oder
diese zurückzieht,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zulassung zum
Zivildienst vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar betont, ein
Leisten der vorinstanzlich festgelegten Gesamtdauer des Zivildienstes
würde ihm beruflich einen enormen Schaden zufügen,
dass aber keine Gründe oder Rechnungsfehler angegeben werden,
weshalb die Berechnung der Gesamtdauer der Zivildienstleistung durch
die Vorinstanz falsch sein sollte bzw. inwiefern der Beschwerdeführer die
Berechnung der Gesamtdauer des zu leistenden Zivildienstes als
unzutreffend erachtet,
dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vielmehr darauf abzielt,
das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nach Kenntnisnahme des
vorinstanzlichen Zulassungsentscheids zurückzuziehen und wieder in die
Armee eingeteilt zu werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht – wie im Schreiben vom 24. August
2011 ausführlich dargelegt – nicht zuständig ist, über ein solches Gesuch
um Wiedereinteilung in die Armee zu entscheiden,
dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich
Zivildienst kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige
Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten zu auferlegen,
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim
Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil
daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. […]); Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell