Abtei lung II
B-4569/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.
Stipendium für angehende Forschende.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4569/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Forschungskommission SNF der Universität Bern mit Ver-
fügung vom 17. Juni 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers vom
23. April 2009 um Gewährung eines Stipendiums für angehende
Forschende für das Projekt "X_______" und die damit verbundene
Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt an der Y_______, ab-
gelehnt hat;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerdeschrift
vom 2. Juli 2009 angefochten hat und die Gutheissung seines Ge-
suchs beantragt;
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 8. Oktober 2009 ihre
Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat und eine Ab-
weisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November 2009 an
seinen Einwänden gegen die vorinstanzliche Verfügung festhält;
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2009 zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers nochmals fristgerecht Stellung
bezieht und darin ihr Begehren um Abweisung der Beschwerde
wiederholt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art. 33
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist;
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG);
dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerde-
berechtigt ist, die Beschwerde die Frist- und Formerfordernisse von
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt und damit auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
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dass der Vorinstanz gemäss Art. 8 Bst. b des Forschungsgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1) durch den Bund jährlich be-
schränkte Mittel zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nach-
wuchses zur Verfügung gestellt werden;
dass gemäss Art. 1 Abs. 3 des Reglements des SNF vom 14.
Dezember 2007 über die Gewährung von Beiträgen kein Rechts-
anspruch auf einen Förderungsbeitrag besteht;
dass die Forschungskommissionen (im Folgenden: FK) gemäss Ziff. IV
al. 5 i.V.m. Art. 7 Bst. d und Art. 24 der Statuten des SNF vom 30. März
2007 und Art. 1 Abs. 1 des Reglements der FK SNF der Universität
Bern vom 15. Januar 2007 (im Folgenden: FK-Reglement Uni Bern) als
Organe der Vorinstanz das Bindeglied zwischen der jeweiligen Hoch-
schule und der Vorinstanz bilden und gemäss Art. 8 Abs. 1 des ge-
meinsamen Reglements für die FK des SFN vom 13. Mai 2005 (im
Folgenden: FK-Reglement) für die Zusprache von Forschungs-
stipendien an angehende Forscherinnen und Forscher ihrer Hoch-
schule zuständig sind;
dass für das Gesuchsverfahren neben den Bestimmungen der vor-
genannten Reglemente gemäss Art. 8 Abs. 2 des FK-Reglements auch
das Reglement des nationalen Forschungsrats des SNF vom 16.
Oktober 2001 über die Gewährung von Forschungsstipendien an an-
gehende Forscherinnen und Forscher (im Folgenden: Reglement) und
die Vorschriften des FK-Reglements Uni Bern anwendbar sind.
dass Art. 6 ff. des Reglements die formellen und materiellen Voraus-
setzungen des Gesuchsverfahrens festhalten;
dass als materielle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des
Reglements "die Qualität, Originalität und Aktualität des während des
Forschungsaufenthaltes zur Durchführung vorgesehenen Forschungs-
projekts (Bst. a), die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der
gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher (Bst. b), die Aussichten,
das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen (Bst. c), die persönliche
Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher für eine
wissenschaftliche Laufbahn und ihre tatsächlichen Aussichten, eine
solche in der Schweiz einzuschlagen" und "die Qualität des vor-
gesehenen Forschungsortes, namentlich die dortigen Arbeits-
bedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglich-
keiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn (Bst. e)" massgeblich sind;
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dass ein Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen
über Beiträge die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-
fügung rügen kann (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b FG) und sich das Be-
schwerdeverfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 13 Abs. 4 FG);
dass das Bundesverwaltungsgericht offene Formulierungen in den
Reglementen zur Forschungsförderung generell mit Zurückhaltung
überprüft, wenn die Auslegung solcher Bestimmungen besonderes
fachtechnisches Wissen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1);
dass sich diese Zurückhaltung aber nur mit Bezug auf die Prüfung der
geltend gemachten Verletzung von materiellen Voraussetzungen für
die Gewährung von Forschungsgeldern rechtfertigt, das Bundesver-
waltungsgericht die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Übrigen
mit freier und umfassender Kognition zu überprüfen hat;
dass der Beschwerdeführer unter anderem das Verhalten des
Präsidenten der Vorinstanz vor und während des Gesuchsverfahrens
beanstandet und insbesondere ausführt, dieser habe ihn im Rahmen
einer Voranfrage entmutigen wollen, ein Gesuch einzureichen;
dass darin keine verfahrensrechtlichen, sondern vielmehr aufsichts-
rechtliche Rügen erblickt werden können, für deren Beurteilung das
Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, weshalb auf die Be-
schwerde in Bezug auf diese ohnehin nicht genügend substantiierten
Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2);
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Vorinstanz
habe unter das Beurteilungskriterium der persönlichen Eignung ge-
mäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d des Reglements einzig das Kriterium Alter
subsumiert und die übrigen Kriterien gemäss Art. 9 des Reglements,
insbesondere seine fachliche Qualifikation, nicht erwähnt, was darauf
schliessen lasse, dass die Vorinstanz diese nicht hinreichend berück-
sichtigt habe;
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dass dies auch in der Diskrepanz zwischen der positiven Beurteilung
durch die beiden externen Experten und der von den Vorinstanz viel
tiefer erteilten Bewertung des Gesuchs zum Ausdruck komme;
dass der Beschwerdeführer zudem sinngemäss ausführt, dass das
Alter ein unzulässiges materielles Beurteilungskriterium darstelle, da
das revidierte Reglement das biologische Alter als
Eintretensvoraussetzung nicht mehr vorsehe;
dass die vorinstanzliche Verfügung deshalb gegen Art. 8 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verstosse und die Ablehnung seines Gesuchs eine
Altersdiskriminierung darstelle;
dass überdies die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch die Vorinstanz insgesamt unvollständig und unrichtig sei;
dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdeinstanz
habe in ihrer Verfügung nicht alle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9
des Reglements erwähnt, sinngemäss geltend gemacht wird, die Vor-
instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe
dabei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, es diesbezüg-
lich genügt, wenn eine Behörde die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte darlegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1705 ff.);
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid rechtsgenügend aufzeigt, von
welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen;
dass somit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerde-
führers gewahrt wurde und auch keine anderweitige Verletzung von
Verfahrensrechten ersichtlich ist;
dass die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs damit begründet,
dass die Kandidatur des Beschwerdeführers bei der Evaluation aller
Stipendiengesuche im Rahmen eines "kompetitiven Verfahrens" auf ein
"zu niedriges Prioritätenniveau" gesetzt worden sei, und dass auch
das Erfüllen der formellen Gesuchsbedingungen keinen Anspruch auf
einen positiven Entscheid ergebe, solange Mitbewerber im Vergleich
eine höhere Priorität erreichten;
dass jüngere Mitbewerber mit einem ähnlichen Ausbildungsstand und
wissenschaftlichen Leistungen zudem besser den Absichten des SNF
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entsprächen, angehende Forschende am Beginn einer langen und
erfolgreichen Karriere zu fördern;
dass sie ihren Entscheid insbesondere auf Art. 9 Abs. 2 Bst. d des
Reglements stützt und dabei festhält, dass die persönliche Eignung
des Beschwerdeführers für eine wissenschaftliche Laufbahn und seine
tatsächlichen Aussichten, diese in der Schweiz einzuschlagen, auf-
grund seines fortgeschrittenen Alters als sehr gering eingeschätzt
werden müssen;
dass die Vorinstanz folglich das Gesuch nicht wegen Fehlens einer
persönlichen und sachlichen formellen Voraussetzung gemäss Art. 6 ff.
des Reglements, sondern aufgrund der materiellen Beurteilungs-
kriterien gemäss Art. 9 des Reglements abgelehnt hat;
dass eine Beurteilung eines Gesuchs gemäss den offenen Kriterien
dieser Bestimmung besondere fachliche Kenntnisse und eine Ver-
trautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt;
dass mit der FK der Universität Bern ein Gremium besteht, welches,
im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht, zur wissenschaftlichen
Überprüfung und Evaluation von Stipendiengesuchen und damit zu-
sammenhängenden Forschungsprojekten fachlich geeignet ist;
dass der Vorinstanz deshalb durch Art. 9 des Reglements einen vom
Bundesverwaltungsgericht zu respektierenden weiten Ermessens- und
Beurteilungsspielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt wird;
dass die Vorinstanz dabei aber an die Verfassung gebunden ist und
insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeits-
prinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu be-
folgen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten
hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 441);
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten
Kognition folglich nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt, in ihrem Entscheid den
gesetzlichen Entscheidungsspielraum verletzt hat und den Be-
schwerdeführer aufgrund seines Alters diskriminiert;
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dass nicht jeder Einbezug des Lebensalters in eine Beurteilung staat-
licher Stipendienvergabe eine Diskriminierung darstellt, sofern sach-
lich überzeugende Gründe dafür bestehen (vgl. BEAT KÖNIG, Grundlagen
staatlicher Forschungsförderung, Diss., Zürich 2007, S. 262 ff.);
dass aus der fehlenden Altersbegrenzung bei den formellen
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 6 ff. Reglement nicht auf ein
absolutes Anknüpfungsverbot an das Kriterium Alter bei der
materiellen Beurteilung der Stipendienvergabe an angehende
Forschende geschlossen werden darf;
dass es als sachlich nachvollziehbar erscheint, die tatsächlichen Aus-
sichten jüngerer Gesuchssteller mit mindestens gleichwertigen
akademischen Leistungen im Hinblick auf eine wissenschaftliche
Laufbahn als grösser einzustufen und deshalb im Wettbewerb um
Forschungsstipendien entsprechende Gesuche zu priorisieren;
dass es ausserdem zu berücksichtigen gilt, dass das Forschungs-
stipendium an angehende Forscherinnen und Forscher ein Instrument
der Nachwuchsförderung darstellt;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer folglich nicht aufgrund
seines Alters diskriminiert, wenn sie in Anwendung von Art. 9 Abs. 2
Bst. d des Reglements die Erfolgsaussichten des 48-jährigen Be-
schwerdeführers auf eine akademische Karriere und damit die Wahr-
scheinlichkeit, dass ein Forschungsstipendium in seinem Fall das ge-
eignete Instrument dafür sei, als gering erachtet hat;
dass die Vorinstanz ausserdem nicht nur das Alter als Ablehnungs-
grund nennt, sondern generell ausführt, dass andere Mitbewerber im
Wettbewerb um Stipendiengelder ein höheres Prioritätsniveau erreicht
hätten;
dass, sofern der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe im
Rahmen ihres Entscheidungsspielraums nicht alle vorgesehenen
materiellen Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements
gleichermassen berücksichtigt, es festzuhalten gilt, dass es im Er-
messen der Vorinstanz liegt, die einzelnen Beurteilungskriterien ge-
mäss Art. 9 des Reglements gegeneinander abzuwägen und zu ge-
wichten;
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dass aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht
alle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements auf-
geführt hat, nicht geschlossen werden darf, es seien nicht alle
Kriterien berücksichtigt worden;
dass überdies die Vorakten und insbesondere das Protokoll der
Sitzung der Forschungskommission vom 9. Juni 2009 darauf hin-
deuten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung verschiedener reglementarischer Beurteilungs-
kriterien und auch der externen Gutachten der beiden Referenz-
personen gewürdigt hat;
dass somit nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums unterschritten oder sonstwie verletzt hat;
dass die Verfügung der Vorinstanz somit nicht gegen Bundesrecht
verstösst;
dass der Vorinstanz alle entscheidrelevanten Sachumstände zur
Überprüfung des Gesuchs vorgelegen haben und deshalb auch nicht
ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig und unrichtig ermittelt hat;
dass die Vorinstanz demzufolge das Gesuch ordnungsgemäss und
umfassend geprüft und den Entscheid im Rahmen des gesetzlich vor-
gesehenen Entscheidungsspielraums gefällt hat;
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und bei diesem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
VwVG);
dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben
ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen,
auf die kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k Bundes-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Fabia Portmann-Bochsler
Versand: 12. Mai 2010
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