Abtei lung II
B-457/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler,
Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
S._______,
Beschwerdeführer
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 16. Oktober 2006 stellte S._______ (Beschwerdeführer) bei der Zulas-
sungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz)
ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung seines Gesu-
ches brachte er im Wesentlichen vor, dass für ihn schon die Rekru-
tenschule schwierig gewesen sei. Jedoch habe sich für ihn die Frage nicht
gestellt, ob er Militärdienst leisten wolle oder nicht. Er habe es als selbst-
verständlich angesehen, seiner Bürgerpflicht nachzukommen. Obwohl er
versucht habe, die Rekrutenschule ohne Vorurteile anzutreten, habe er
seine Zeit dort ab dem ersten Tag als eine der unangenehmsten Erfahrun-
gen seines Lebens empfunden. Respekt und Rücksichtnahme hätten im
militärischen Umfeld nicht die geringste Rolle gespielt. Aus diesem Grund
habe er sich völlig überfordert und verängstigt gefühlt. Dazu sei das Schie-
ssen gekommen, was er als sehr belastend empfunden habe, da er seit
Kindheit eine panische Angst vor jedem Knall habe. Zudem handle es sich
beim Sturmgewehr um eine Waffe zum Töten und nicht um ein Sportgerät.
Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, notfalls einen Men-
schen anzuschiessen oder sogar erschiessen zu müssen. Denn für ihn sei
Gewaltanwendung nie eine Lösung. Jedoch hätten Armeen die Gewaltan-
wendung als Hauptaufgabe. Nach der Rekrutenschule habe er einen Wie-
derholungskurs als Büroordonanz absolviert, wo er die Waffe nicht habe
bedienen müssen. Im Juni 2006 habe er dann wieder an einem regulären
Wiederholungskurs teilgenommen. Die Folgen seien für ihn fatal gewesen.
Respekt und Wertschätzung zwischen den Vorgesetzten und den Soldaten
seien so schlecht oder noch schlechter gepflegt worden als in der Rekru-
tenschule. Aufgrund dieser psychischen Belastung habe er nach einer Wo-
che einen Nervenzusammenbruch erlitten, worauf ihn der behandelnde
Arzt krank geschrieben habe. Eine solche Situation wolle er nicht noch-
mals erleben. Dazu komme, dass die Armee durch Schiessübungen einen
Teil der schönen Bergwelt zerstöre. Aus all diesen Gründen sei er gerne
bereit, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten. Jedoch wolle er dies
in einer Organisation tun, mit deren Moral- und Wertvorstellungen er sich
identifizieren könne. Der Zivildienst würde ihm diese Möglichkeit geben.
Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 14. De-
zember 2006 persönlich angehört hatte, wies sie sein Gesuch am gleichen
Tag mit Verfügung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Forderung
nach einem respektvollen Umgang in der Armee eine moralische Forde-
rung sein könne, wenn sie in ihrer Tragweite von allgemeiner Gültigkeit sei
und ein Grund für den verpflichtenden Charakter ersichtlich wäre. Jedoch
beziehe der Beschwerdeführer den respektvollen Umgang vorwiegend auf
sich selbst, und es sei zudem kein verpflichtender Charakter erkennbar.
Daher könne die Zulassungskommission keine moralische Forderung aner-
kennen. Dasselbe gelte bezüglich der Ausführungen, wonach der Be-
schwerdeführer niemanden töten könne. Er habe ausgeführt, dass er kei-
nen waffenlosen Dienst absolvieren könnte, weil er diesfalls immer noch
3respektlos behandelt würde. Da die Zulassungskommission jedoch den re-
spektlosen Umgang im Militär nicht als moralische Forderung habe aner-
kennen können, sei auch im geltend gemachten Tötungsverbot keine mo-
ralische Forderung erkennbar. Insgesamt habe die Zulassungskommission
anlässlich des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beim Gedanken daran, töten zu
müssen, vor allem daher rühre, dass er Angst vor dem Schiessen und vor
dem Knall habe. Komme dazu, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich
die Einschränkung der persönlichen Freiheit im militärischen Alltag als Ge-
wissensgrund angeführt habe. Auf das Tötungsverbot habe er sich ledig-
lich nebenbei berufen. Weiter sei nicht ersichtlich, wie aufgrund der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer während eines regulären Wiederholungs-
kurses aufgrund von respektlosem Umgang und einer allgemein schwieri-
gen Lebensphase einen seelischen Zusammenbruch erlitten habe, ein Ge-
wissenskonflikt hätte entstehen können. Auch sei kein Engagement er-
kennbar, das auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung schlie-
ssen lasse. Jedenfalls genüge dafür die finanzielle Unterstützung von Pro
Infirmis und der Paraplegikerstiftung nicht. Die Probleme im militärischen
Umgangston seien in der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers zu or-
ten. Insgesamt könne aber festgehalten werden, dass das Gesuch und die
Anhörung ein widerspruchsfreies, plausibles und in sich schlüssiges Gan-
zes bilden.
B. Gegen diesen Entscheid erhob S._______ am 17. Januar 2007 Be-
schwerde. Zur Begründung brachte er vor, dass seine Angst vor der Waffe
daher rühre, dass er diese als Tötungsinstrument betrachte, mit dem man
einen Menschen verletzen oder gar umbringen könne. Im Militärdienst wer-
de der Umgangston absichtlich respektlos gehalten, um die Soldaten unter
Druck zu setzen. Der Gewissenskonflikt sei durch die Bilder und die Be-
richte in den Medien entstanden, anhand derer klar erkennbar sei, welches
Leid das Militär zufüge. Durch die militärische Gewaltanwendung würden
ganze Familien und Existenzen zerstört. Daran wolle er sich nicht beteili-
gen. Es sei zudem nicht angängig, dass die Zulassungskommission sein
Gesuch davon abhängig mache, welche gemeinnützigen Organisationen
er unterstütze. Er versuche vielmehr, seine Mitmenschen respektvoll zu
behandeln und sie zu ermuntern, dies mit anderen ebenfalls zu tun. Auch
löse er seine Konflikte stets gewaltfrei. Sein Leiden in der Armee führe er
nicht auf seine Ängste zurück. Vielmehr sei es auf die militärischen Um-
gangsformen und seine ablehnende Haltung gegenüber Waffen zurückzu-
führen. Zudem habe er die Gewaltanwendung an sich während der Diskus-
sion erwähnt. Jedoch habe sich die Diskussion lediglich um die Tötung ge-
dreht, was die extremste Art der Gewaltanwendung darstelle.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 beantragt die Zulassungs-
kommission die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich geltend ge-
machtem Tötungsverbot habe die Zulassungskommission zwar erkennen
können, dass der Beschwerdeführer dessen Inhalt und Tragweite darlegen
konnte. Auch das Recht auf Leben, das jedermann zustehe, habe er er-
wähnt. Dennoch habe die Zulassungskommission keine Gründe für den
4verpflichtenden Charakter dieser Forderung erkennen können, weil der Be-
schwerdeführer nicht erklären konnte, weshalb er aufgrund des Tötungs-
verbots nicht anstelle von Zivildienst waffenlosen Militärdienst leisten kön-
ne. So scheine es für ihn kein Problem zu sein, ohne Waffe Teil einer Or-
ganisation zu sein, die im Ernstfall Menschen tötet. Auch habe er angege-
ben, dass die Armee schliesslich nichts mit dem Gewissen zu tun habe.
Daher sei nicht erkennbar, inwiefern der Militärdienst als Ganzes mit der
Einstellung des Beschwerdeführers nicht vereinbar sein soll. Da der waf-
fenlose Militärdienst dem Zivildienst vorgehe, und der Beschwerdeführer
keinen Gewissenskonflikt geltend machen könne, erfülle er die Zulas-
sungsvoraussetzungen für den Zivildienst nicht. Die Forderung nach einem
respektvollen Umgangston könnte an sich Inhalt einer moralischen Forde-
rung sein. Jedoch sei die Forderung beim Beschwerdeführer nicht von all-
gemeiner Tragweite oder von verpflichtendem Charakter. Vielmehr gehe
es dem Beschwerdeführer um sein persönliches Wohlbefinden, indem er
sich in seinem Alter keinem Vorgesetzten mehr unterordnen wolle. Es sei
demnach davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um eine psychi-
sche Unfähigkeit handle, autoritärem Druck standzuhalten. Wenn der Be-
schwerdeführer vorbringe, sein Gewissenkonflikt sei aufgrund von Medien-
berichten und Bildern entstanden, könne darauf verwiesen werden, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Gewissenskonflikt
darzulegen. Wenn der Gewissensentscheid beziehungsweise die morali-
sche Forderung nicht genügend habe dargelegt werden können, komme
der praktischen Umsetzung der moralischen Forderung im Alltag umso
mehr Bedeutung zu. Damit die praktische Umsetzung einer Haltung die
mangelnde Darlegung eines geltend gemachten Gewissensentscheides er-
setzen könne, sei ein Engagement erforderlich, das über das Übliche hin-
aus gehe. Indem der Beschwerdeführer Leiter der Pfadfinder gewesen sei
und Pro Infirmis und die Paraplegikerstiftung finanziell unterstütze, seien
die Anforderungen an ein ausserordentliches Engagement nicht erfüllt.
Weiter könne auch aus den Ausführungen, wonach die Leiden des Be-
schwerdeführers im Militärdienst weniger von der Angst als vielmehr von
seinem Gewissenskonflikt bezüglich militärischer Umgangsformen und sei-
ner Ablehnung von Waffen herrührten, nicht gefolgt werden. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, das Thema Gewalt sei lediglich in sei-
ner extremsten Form, nämlich dem Töten, angesprochen worden, könne
dem Protokoll entnommen werden, dass er selbst immer nur vom Töten
gesprochen habe. Das Thema Gewalt habe er nicht von sich aus erwähnt,
obwohl er mehrmals die Gelegenheit gehabt hätte. Da der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerde auch keine Ausführungen dazu mache, inwiefern
er das Thema Gewalt angesprochen habe und welche Bedeutung es für
ihn habe, sei diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement EVD auf eine Stellungnahme.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 14. De-
zember 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivil-
dienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt bei Entscheiden, die – wie
vorliegend – noch unter altem Verfahrensrecht ergangen sind, nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG in fine).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er sei-
nen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2
und 3 ZDG).
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der
Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die be-
treffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr
Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren
Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische For-
derung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der be-
treffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG)
und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Be-
zug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
6führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist.
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Viel-
mehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulas-
sungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augen-
merk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzube-
ziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Bot-
schaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskom-
mission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von den-
selben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001
zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001
VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.).
Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichten-
den Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt.
Die Rekurskommission EVD hat erkannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD
99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische,
sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen. We-
sentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen
vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in
massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskom-
mission EVD das Gewissen bzw. die in den neuen Gesetzesbestimmung-
en angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Sie
hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen
herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische
Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt
werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen
muss. Bloss feststellende Kritik an der Armee (bspw. betreffend Effizienz, Res-
sourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) – selbst wenn sie noch
so fundiert und nachvollziehbar ist – vermag keinen Gewissensentscheid zu
begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt.
Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Betrieb aufge-
nommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche um Zu-
lassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (vgl. zur Publikation be-
stimmten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai
2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigun-
gen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Gründe so-
wie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um vom Militär-
dienst befreit zu werden (vgl. zur Publikation bestimmten Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprü-
fungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG).
7Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht ei-
nen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als
glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung.
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer
besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unab-
hängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivil-
dienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Ent-
scheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus
der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an
dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8
Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zu-
lassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen
Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte.
Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und glaubhaft stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn
der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge
selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-
rechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe be-
dürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter
Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und An-
wendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben
und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,
wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen
näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung
der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131
II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 446c
ff.).
Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulas-
sungskommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Ent-
scheid bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich
nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesver-
waltungsgericht den Befund der Zulassungskommission bspw. dann be-
zeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder
bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewis-
sensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderun-
gen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (vgl. publizierter Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 a.a.O., E. 3.1). Soweit
der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, er-
folgt kein Eingriff.
4. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass sich der Beschwerdeführer auf keine mit dem Militärdienst un-
vereinbaren moralischen Forderungen im Sinne des Zivildienstgesetzes zu
berufen vermöge, auch wenn einzelne seiner Argumente einen Bezug zu
8moralischen Bereichen aufweisen könnten. So habe er zwar die Ableh-
nung von Waffen und die militärischen Umgangsformen als Grund gegen
den Militärdienst angegeben, wobei aber aus der Anhörung klar hervorge-
gangen sei, dass er hauptsächlich aufgrund von Einschränkungen der per-
sönlichen Freiheit sowie seiner Angst vor dem Knall beim Schiessen sei-
ner Dienstpflicht nicht nachkommen wolle. Demgemäss sei der Grund für
seine Ablehnung des Militärdiensts in erster Linie darin zu sehen, dass
sein persönliches Wohlbefinden eingeschränkt sei und nicht in einer mora-
lischen Forderung. Somit habe er den geltend gemachten Gewissenskon-
flikt letztlich auch nicht glaubhaft darlegen können.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen allfälligen Gewissens-
konflikt des Beschwerdeführers mit dem Militärdienst zu Recht als nicht
glaubhaft bezeichnet hat. Ausgangspunkt zu dieser Prüfung bilden die fünf
Beurteilungsdimensionen nach Artikel 18b ZDG.
4.1 Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und
Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann
und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstel-
lende Person verpflichtenden Charakter hat.
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Be-
schwerdeführer als moralische Forderung einerseits die Umgangsformen
im Militär und andererseits den Waffengebrauch vorbringe. Da der Be-
schwerdeführer den von ihm geforderten respektvollen Umgang jedoch
hauptsächlich auf sich selbst beziehe und auch kein Grund für den ver-
pflichtenden Charakter seiner Forderung erkennbar sei, könne der Aus-
schuss keine moralische Forderung erkennen. Soweit der Beschwerdefüh-
rer das Tötungsverbot als moralische Forderung bezeichne, könne dem
von Inhalt und Tragweite her gefolgt werden. Jedoch sei es in diesem Zu-
sammenhang nicht möglich gewesen, den verpflichtenden Charakter sei-
ner Forderung zu erkennen. Auf waffenlosen Dienst angesprochen habe
der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er diesfalls immer noch unter dem
respektlosen Umgang leiden würde. Ausserdem wisse er gar nicht, ob er
als Infanterist waffenlosen Dienst leisten könne. Aus diesem Grund sei
auch im Tötungsverbot keine moralische Forderung erkennbar, da es ihm
offenbar vor allem um sein eigenes Wohl gehe. Die Zulassungskommissi-
on habe die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt so verstan-
den, dass die Angst vor dem Gewehr und vor dem Knall beim Schiessen
im Vordergrund stünden. Bei den angeblich respektlosen Umgangsformen
gehe es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um das eigene Wohl und
um die Einschränkung seiner Freiheit im militärischen Alltag. Das Tötungs-
verbot habe er erst nach einiger Zeit und nebenbei erwähnt. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer immer nur vom Töten, nicht aber von Gewalt
an sich gesprochen.
4.1.2 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen
Militärdienst mehr leisten wolle, weil er den Sinn im Militär nicht sehe, ob-
9wohl er sich bewusst sei, dass es eine Armee brauche. Jedoch sehe er
nicht ein, welchen Zweck die Armee erfüllen solle. Man lerne in den Wie-
derholungskursen Dinge aus dem Zweiten Weltkrieg. Zudem habe er Mühe
mit dem militärischen Umgang, der sehr respektlos sei. In seinem Alter von
26 Jahren verstehe er nicht, wenn man ihn anschreie, denn man könne
normal mit ihm reden. Dazu komme der für ihn problematische Umgang
mit dem Gewehr. Er habe zwar versucht, das Sturmgewehr als Sportgerät
anzusehen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. So sei während dem Ent-
laden bei einem Mitsoldaten einmal versehentlich ein Schuss losgegan-
gen. Deshalb habe er jetzt einen gewissen Respekt der Waffe gegenüber.
Dazu komme, dass er schon als Kind panische Angst vor dem Knall ge-
habt habe. Bezüglich Gewissensgrund machte er geltend, dass die Armee
an sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Eher stelle sich beim Ge-
wehr als Schusswaffe die Gewissensfrage. Bezüglich Waffengebrauch
sagt er, dass er niemanden töten könnte, da dies rechtliche aber auch psy-
chische Konsequenzen für ihn hätte. Komme dazu, dass alle Menschen
ein Recht auf Leben hätten. Verteidigen würde er sich bei einem Angriff,
viel weiter gehe er aber nicht. So könne er sich zwar vorstellen, jemandem
eine Ohrfeige zu geben, wobei dies die Grenze darstelle. Angesprochen
auf den waffenlosen Dienst gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass
dann zwar sein Problem mit der Waffe gelöst wäre, er jedoch weiter unter
den schlechten Umgangsformen leiden würde. Schliesslich bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass er im ersten Wiederholungskurs als Büroordo-
nanz keine Schwierigkeiten gehabt habe, da er die Waffe nicht habe be-
nützen müssen.
4.1.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass
es sich bei Waffen um Tötungsgeräte handle. Durch das Training an der
Waffe solle ihm beigebracht werden, wie ein Mensch getötet werde. Dazu
komme, dass die Umgangsformen in der Armee respektlos seien. Jedoch
sei der respektvolle Umgang für ihn eine Voraussetzung für sein Wohlbe-
finden. Es verstosse gegen seine Prinzipien, wenn er respektlos behandelt
werde und selbst Andere respektlos behandeln müsse. Zudem habe er im
Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung das Thema Gewalt durchaus angesprochen; jedoch habe die Vorin-
stanz seine diesbezüglichen Aussagen bei ihrer Beurteilung nicht be-
rücksichtigt.
4.1.4 Vom Beschwerdeführer wurden das Tötungsverbot, die Gewalt und der re-
spektvolle Umgang als moralische Forderung angesprochen. Trotzdem
kann im Ergebnis der Beurteilung der Vorinstanz gefolgt werden, da der
Beschwerdeführer die Gründe für den verpflichtenden Charakter bzw. die
allgemeine Tragweite seiner Forderungen nicht darzutun vermochte. So ist
die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach der Beschwerde-
führer bezüglich Umgangsformen vorwiegend auf sein eigenes Wohl be-
dacht ist und den militärischen Umgang als Beschränkung seiner Freiheit
sieht. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Tötungsverbot sind plausibel und einleuchtend. So
führt der Beschwerdeführer als Motiv für seine Ablehnung des Sturmge-
10
wehrs seinen Respekt vor der Waffe sowie seine Angst vor dem Knall an.
Töten wolle er niemanden, weil dies für ihn rechtliche und psychische Fol-
gen hätte. Zudem bringt er vor, dass die Armee selbst nichts mit dem Ge-
wissen zu tun habe. Auch scheint er keine Probleme mit Wiederholungs-
kursen zu haben, sofern er nicht schiessen muss und die Umgangsformen
respektvoller sind. Dem Beschwerdeführer scheint es demnach nicht vor-
dringlich darum zu gehen, nicht einer Organisation anzugehören, die ande-
ren Schmerzen oder Leid zufügen könnte, sondern hauptsächlich um die
eigenen Ängste und das eigene Wohlbefinden. Unter diesen Umständen
ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwer-
deführers übermässig streng oder anhand sachfremder Kriterien beurteilt
hätte. Vielmehr sind ihre Ausführungen und die daraus gezogene Schluss-
folgerung folgerichtig und verständlich.
4.2 Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension gemäss Art. 18b Bst. b ZDG
beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts
in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Ein-
flüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden
ist und sich entwickelt hat.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, Ereignisse und Einflüsse geltend zu
machen, die zu einem allfälligen Gewissenskonflikt beigetragen haben
könnten.
Während der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Armee
an sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Der Gebrauch des Gewehrs
sei hingegen eine Gewissensfrage, denn man müsse nur die Nachrichten
schauen, um festzustellen, welche Auswirkungen Gewalt auf das persönli-
che Umfeld des Getöteten habe. Auch störe ihn die Umweltverschmut-
zung, die durch die Tätigkeiten der Armee hervorgerufen werde. Dies sei
aber sekundär, da er nicht direkt davon betroffen sei. Ansonsten bestehe
sein Gewissen darin, dass er mit anderen Leuten einen respektvollen Um-
gang pflege.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Gewis-
senskonflikt durch Medienberichte entstanden sei. Darin habe er sehen
können, dass Waffen und Gewalt Schmerzen und Leid hervorrufen und
ganze Familien und Existenzen zerstören. Daraus habe er den Schluss ge-
zogen, dass er sich daran nicht beteiligen wolle.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung insgesamt plausibel
und nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, einen allfälligen Gewissenskonflikt glaubwürdig darzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass man schon anhand von Me-
dienberichten sehen könne, welche Auswirkungen Gewalt habe. Jedoch
vermochte er nicht darzutun, welche Einflüsse und Erlebnisse in ihm einen
allfälligen Gewissenskonflikt auslösten. Es ist vielmehr notorisch, dass die
Medien regelmässig über Gewalt berichten. Inwiefern dies den Beschwer-
deführer in einem allfälligen Gewissenskonflikt bestärkt haben soll, ver-
mochte er nicht auszuführen. Vielmehr brachte er vor, dass die Armee an
11
sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Weiter führte er aus, dass er in
seinem ersten Wiederholungskurs keine Probleme hatte, weil er als Büro-
ordonanz nicht schiessen musste und keine sinnlosen Übungen zu absol-
vieren hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz gefolgt werden,
wenn sie nicht nachvollziehen konnte, welche Einflüsse beim Beschwer-
deführer einen Gewissenskonflikt ausgelöst haben sollen.
4.3 Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende
Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt.
In der angefochtenen Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt, dass beim Beschwerdeführer, indem er Pro Infirmis und das Para-
plegikerzentrum finanziell unterstütze, kein Engagement erkennbar sei,
das auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung schliessen lasse.
Soweit die Grundlage für einen Gewissenskonflikt, nämlich eine morali-
sche Forderung, nicht genügend habe erklärt werden können, komme der
Umsetzung der Forderung im Alltag eine umso grössere Bedeutung zu.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mehre-
re Jahre Pfadfinderleiter gewesen sei. Zudem unterstütze er Pro Infirmis
sowie das Paraplegikerzentrum finanziell, weil er finde, dass diese Instituti-
onen gute Arbeit leisten würden.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass ihn die
Vorinstanz nicht daran beurteilen könne, welchen Organisationen er ange-
höre und welche er finanziell unterstütze. Er versuche, anderen respektvoll
zu begegnen und diese zu respektvollem Umgang zu ermuntern. Seine
Konflikte löse er stets gewaltfrei.
Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, wobei es grundsätz-
lich festzuhalten gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht an das Nachle-
ben der moralischen Forderung im Privatleben gemäss Art. 18b Bst. c
ZDG nicht allzu hohe Anforderungen stellt (vgl. publizierter Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 9). Im vor-
liegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend ge-
machten Engagement jedoch nicht darzutun, inwiefern er seine moralischen
Forderungen (d.h. Tötungsverbot und respektvoller Umgang) lebt. Obwohl die
Spenden des Beschwerdeführers durchaus anzuerkennen sind, vermag er da-
mit einen allfälligen Gewissenskonflikt mit dem Militär nicht glaubhaft zu ma-
chen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind demnach schlüssig und plausibel.
Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
4.4 Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewis-
senskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden
Person beeinflusst.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Be-
schwerdeführer glaubhaft dargetan habe, im Militärdienst gelitten zu ha-
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ben. Die Zulassungskommission führe seine Leiden jedoch in der Hauptsa-
che auf die Angst des Beschwerdeführers zurück. Seine Probleme mit dem
militärischen Umgangston seien in der Lebenserfahrung des Beschwerde-
führers zu suchen.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine
Leiden im Militärdienst auf die militärischen Umgangsformen und auf die
Waffen, nicht aber auf seine Angst zurückzuführen seien.
In der Vernehmlassung bringt die Zulassungskommission vor, dass auf-
grund des Fehlens einer moralischen Forderung kein Gewissenskonflikt
entstanden sein könne, welcher das Befinden und die Lebensführung hätte
beeinflussen können.
Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend nicht restlos gefolgt
werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Forde-
rung nach respektvollem Umgang keine moralische Forderung sei, und
folglich auch kein Gewissenskonflikt möglich sei. Zudem stellt sie sich auf
den Standpunkt, dass die Leiden des Beschwerdeführers im Militärdienst
auf dessen Angst, und seine Probleme mit dem militärischen Umgangston
auf seine Lebenserfahrung zurückzuführen seien. Wie unter E. 4.1 festge-
halten, hat der Beschwerdeführer durchaus moralische Forderungen gel-
tend gemacht. Jedoch ist es ihm nicht gelungen darzulegen, inwiefern sei-
ne moralischen Forderungen verpflichtenden Charakter haben bzw. bei
ihm einen Gewissenskonflikt ausgelöst haben sollen. Über die Umstände,
die zum Zusammenbruch des Beschwerdeführers geführt haben, kann im
Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nur spekuliert werden.
Der Beschwerdeführer legte während seiner Anhörung selbst dar, dass er
zwar im Wiederholungskurs sehr gelitten habe, jedoch zur selben Zeit
auch privat in einer schwierigen Situation gewesen sei. Weiter führte er
aus, dass er daran sei, mit Hilfe eines Psychologen den Ursachen für sei-
nen Zusammenbruch auf den Grund zu gehen. Unter diesen Umständen
kann die Vorinstanz nicht pauschal auf die Angst beziehungsweise die Le-
benserfahrung des Beschwerdeführers als Ursache für seine Probleme im
Militärdienst verweisen.
Trotzdem kann im Ergebnis die Würdigung der Vorinstanz nachvollzogen
werden. Wie ausgeführt, kann der Zusammenbruch des Beschwerdefüh-
rers nicht abschliessend auf seine damalige schwierige Situation im Privat-
leben zurückgeführt werden. Es kann jedoch genauso wenig die Armee als
alleinige Ursache herangezogen werden. Dazu kommt, dass der Be-
schwerdeführer seinen ersten Wiederholungskurs ohne Probleme absol-
vierte. Insbesondere sind seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach
er nicht unter seiner Angst, sondern unter den militärischen Umgangsfor-
men und unter den Waffen gelitten habe, nicht aufschlussreich, da er sie
nicht weiter begründet. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keinerlei
Ausführungen dazu, inwiefern ein allfälliger Gewissenskonflikt sein Befin-
den und seine Lebensführung beeinflussen soll. Dem Beschwerdeführer ist
es demnach nicht gelungen, Auswirkungen eines allfälligen Gewissens-
konflikts auf sein Befinden und seine Lebensführung glaubhaft zu machen.
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4.5 Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob sie frei von bedeutenden Wider-
sprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.
Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die
Ausführungen des Beschwerdeführers für plausibel und in sich schlüssig
hält.
Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So geht aus den
Akten hervor, dass der Beschwerdeführer während aller Stadien des Ver-
fahrens nicht von seiner Argumentationslinie abwich und seine Ausführun-
gen entsprechend konsequent waren. Es muss auch in diesem Zusamm-
enhang festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang,
gestützt auf seine moralischen Forderungen einen Gewissenskonflikt dar-
zulegen.
5. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwer-
deführer hat sich zwar auf moralische Forderungen berufen, jedoch nicht
dargetan, inwiefern diese bei ihm einen Gewissenskonflikt ausgelöst ha-
ben oder von allgemeiner Tragweite sind. Weiter konnte er nicht darlegen,
wie seine Probleme mit Waffen und militärischem Umgangston sein Privat-
leben beziehungsweise sein Befinden beeinflussen. Schliesslich vermoch-
te er auch nicht zu beschreiben, wie er seinen moralischen Forderungen
nachlebt.
6. Gemäss Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundes-
gerichtsgesetz,[BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32582.0) (eingeschrieben, Rücksendung
der Vorakten)
und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Versand am: 26. Juli 2007