Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4581/2010
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Logistik
Arbeitsmarktliche Massnahmen, Lagerhausweg 10,
Postfach 730, 3018 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
B4581/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 4. August 2006 schlossen die beco – Berner Wirtschaft
(Vorinstanz) sowie A._______ (Beschwerdeführer) einen Vertrag
betreffend arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) für die kaufmännische
Praxisfirma (bzw. gemäss dem gesetzlichen Terminus "Übungsfirma")
C._______ in D._______ für das Kalenderjahr 2007. Dieser Vertrag
wurde in der Folge von den beiden Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen jeweils für die darauffolgenden Kalenderjahre 2008, 2009
und 2010 verlängert. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich unter
anderem auch dazu, eine ordnungsgemässe Buchhaltung nach
Art. 957 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30. März 1911 (OR, SR 220) zu führen, sowie – sofern die
anrechenbaren Kosten einer Massnahme Fr. 200'000.− oder mehr
betrugen – Auszahlungsgesuche von einem besonders befähigten
Revisor einer anerkannten Revisionsstelle prüfen zu lassen. Letztere
musste entweder Mitglied eines der Treuhandkammer angeschlossenen
Vereins bzw. Verbandes sein oder der kantonalen bzw. eidgenössischen
Finanzkontrolle angehören.
A.b Anlässlich der Überprüfung der buchhalterischen Akten für das Jahr
2007 stellte die Vorinstanz fest, dass die Revisionsstelle des
Beschwerdeführers (E._______ AG) im Zeitpunkt der Überprüfung der
Buchhaltung über keinen Revisor verfügte, welchem die geforderten
Eigenschaften zukamen. Sie forderte daraufhin mit EMail vom
28. Oktober 2008 den Beschwerdeführer auf, umgehend eine
vertragsgemässe Revision der Buchführung 2007 zu veranlassen. Im
Dezember 2008 hat die Vorinstanz dahingehend eingewilligt, dass die
Revision der Buchführung 2007 zusammen mit derjenigen der
Buchführung 2008 vorgenommen werden kann. Die Revision wurde
daraufhin im April und Mai 2009 durch die F._______ AG durchgeführt.
A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 hiess die Vorinstanz das
Auszahlungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2010 teilweise
gut. Sie kürzte dabei das Gesuch um Fr. 7'969.15, da sie die
Revisionskosten für die Jahre 2007 und 2008 für nicht angemessen
erachtete. Im Vergleich zu anderen Revisionskosten in etwa gleich
grossen Betrieben seien die aufgeführten Kosten unverhältnismässig
hoch und nicht nachvollziehbar.
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Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 gelangt der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz vom 21. Mai 2010. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen,
den Betrag von Fr. 7'969.15 an den Beschwerdeführer bzw. die
Übungsfirma C._______ zu überweisen. Dies jeweils unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit.
So sei die vorgenommene Kürzung nicht nachvollziehbar und willkürlich,
da der geltend gemachte Aufwand nachgewiesen sei. Auch sei sie nicht
begründet worden und ein Vergleich mit anderen Revisionskosten nicht
von Belang. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in jeder Beziehung
an die Vorgaben der Vorinstanz gehalten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die von den einzelnen Revisoren in den
Jahren 2007 bis 2009 in Rechnung gestellten Kosten seien
unterschiedlich hoch ausgefallen und wiesen – je nach Berechnung –
Abweichungen im Bereich von Faktor 2.4 bis 3.15 auf. Den Unterlagen
könne entnommen werden, dass die F._______ AG für ihre Arbeiten bzgl.
der Jahre 2007 sowie 2008 überdurchschnittlich hohe Kosten geltend
gemacht habe. So gelte es anzumerken, dass in der F._______ AG mit
einer Ausnahme dieselben Personen beschäftigt seien wie bei der
E._______ AG. Letztere habe bei der ersten Überprüfung des
Auszahlungsgesuches 2007 Fr. 2'410.25 verrechnet. Für die nochmalige
Überprüfung seien daraufhin weitere Fr. 6'369.90 in Rechnung gestellt
worden. Und obwohl bei der buchhaltungsführenden wie auch bei der
revidierenden Gesellschaft die gleichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
tätig seien, seien für die Überprüfung des Auszahlungsgesuches 2008
weitere Fr. 7'599.25 verrechnet worden. Diese Revisionskosten stünden
somit in einem krassen Missverhältnis zu den übrigen Revisionskosten,
seien damit unverhältnismässig und zugleich in ihrem Aufwand
unbegründet.
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Des Weiteren sei bis anhin keine stichhaltige Begründung für die hohen
Revisionskosten abgegeben und die einzelnen Kostenpositionen nicht
detailliert erläutert worden. Unmissverständlich gehe jedoch aus den
Unterlagen hervor, dass für die Revisionen 2007 und 2008 61 Stunden
Revisionsarbeiten verrechnet wurden, was unverhältnismässig hoch sei,
da die Buchhaltung 2007 bereits "vorrevidiert" worden sei und lediglich
noch für kleinere Korrekturen zurückgegeben wurde. Die gemachten
Tätigkeiten und die daraus resultierenden Kosten könnten nicht
nachvollzogen werden.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz unter anderem
auch eine Stellungnahme der Arbeitsvermittlung, Logistik
Arbeitsmarktliche Massnahmen, vom 12. August 2010 zu den Akten.
D.
In seiner Replik vom 30. September 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinen Begehren fest. Er betont dabei, dass die von der Vorinstanz
kritisierten Rechnungen der üblichen Praxis der TreuhandGesellschaften
entsprechen würden. Auch habe die Vorinstanz ihre Anforderungen an
die Revision und das Controlling ab dem Jahr 2007 massiv erhöht und es
gebe keinen Grund, den Beschwerdeführer nachträglich für die erhöhten
Anforderungen mit einer Kürzung der Leistung zu bestrafen. Schliesslich
sei ein Vergleich mit der Rechnung eines anderen Revisors nicht
stichhaltig und unfair. In formeller Hinsicht bestreitet der
Beschwerdeführer die Tragweite der Stellungnahme der
Arbeitsvermittlung, Logistik Arbeitsmarktliche Massnahmen, vom
12. August 2010.
E.
Mit Duplik vom 29. Oktober 2010 bekräftigt die Vorinstanz ihre bisherige
Argumentation. Dem Hauptverantwortlichen für die Revision sei das
Dossier hinreichend bekannt gewesen, wodurch die vielen
Arbeitsstunden und die hohen Kosten für dessen Überarbeitung bzw. die
Revisionsvorarbeiten erstaunen würden. Zudem habe die Vergleichsfirma
die gleichen Vorgaben wie der Beschwerdeführer gehabt und ebenfalls
15 Plätze für Teilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Firma sei daher sehr
wohl mit dem Beschwerdeführer vergleichbar, wodurch die
Unverhältnismässigkeit der beanstandeten Kosten aufgezeigt werde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 lit. h des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt
auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung. Die
Vorinstanz handelte dabei anstelle der Ausgleichskasse (vgl. Art. 59c
Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 81e Abs. 4
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
[Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 101 AVIG sieht vor, dass
gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen
Entscheide der Ausgleichsstelle (bzw. der entsprechend ermächtigten
Behörde) in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit im Sinne von Art. 33 lit. i VGG
grundsätzlich zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_1078/2009 vom 8. Juni 2010 E. 4 sowie BGE
133 V 536 E. 5). Verfahrenstechnisch findet das Beschwerdeverfahren
Anwendung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1.2).
Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
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Seite 6
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden
gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll gemäss Art. 59 Abs. 2
Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des
Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Das
Gesetz unterscheidet dabei zwischen Bildungsmassnahmen,
Beschäftigungsmassnahmen sowie speziellen Massnahmen, was seit der
AVIGRevision 2011 zusätzlich explizit in Art. 59 Abs. 1bis AVIG
ausgeführt wird.
Praxisfirmen (bzw. gemäss dem gesetzlichen Terminus "Übungsfirmen")
dienen dem Sammeln von Berufserfahrung oder zusätzlichen
Kenntnissen nach dem Prinzip "learning by doing" in einem
wirklichkeitsnahen Umfeld vorwiegend im kaufmännischen Bereich. Die
Dauer dieser AMM ist im Normalfall auf sechs Monate beschränkt
(EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT EVD,
Arbeitsmarktliche Massnahmen – Ein erster Schritt zur
Wiedereingliederung, Bern 2011, S. 16 f.). Sie gehört gemäss Art. 60
Abs. 1 AVIG zur Gruppe der Bildungsmassnahmen.
Die Frage der Finanzierung von Auslagen im Zusammenhang mit
Übungsfirmen richtet sich seit dem 1. April 2011 nach den Regelungen
von Art. 59cbis Abs. 2 AVIG (vgl. BBl 2008 7757 f.), nachdem zuvor seit
der AVIGRevision 2003 die materiell gleichlautende Bestimmung von
Art. 62 Abs. 1 aAVIG (AS 2003 1738) Anwendung fand. Gemäss beiden
Bestimmungen werden den Organisationen jeweils die nachgewiesenen
und notwendigen Kosten für die Durchführung von Übungsfirmen
erstattet. Bei diesen finanziellen Leistungen handelt es sich um
Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz,
SuG, SR 616.1).
3.
3.1 Einleitend rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die
vorgenommene Kürzung des Auszahlungsgesuchs nicht begründet hat.
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Seite 7
Die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen,
folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 29 VwVG (vgl. Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich deren Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
21. Mai 2010 (wenn auch knapp) dargelegt, aus welchem Grund das
Auszahlungsgesuch des Beschwerdeführers gekürzt wurde. Diese
Begründung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und ermöglicht dem
Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Es
liegt daher keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des
rechtlichen Gehörs vor. Auf die Frage der materiellen Richtigkeit der
Begründung der Vorinstanz wird in E. 4 eingegangen.
3.3 Aus den vorherigen Ausführungen folgt, dass im Hinblick auf die
Stellungnahme der Arbeitsvermittlung, Logistik Arbeitsmarktliche
Massnahmen, vom 12. August 2010 der Frage einer allfälligen
nachträglichen Begründung der Verfügung im Rahmen der
Schriftenwechsel vor Bundesverwaltungsgericht keine eigenständige
Bedeutung zukommt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die
Stellungnahme ohne weiteres als zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheint und diese daher ebenfalls als Beweismittel zu
berücksichtigen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Einleitend ist zu bemerken, dass der von der Vorinstanz zugrunde
gelegte Sachverhalt und chronologische Ablauf der Geschehnisse vom
Beschwerdeführer nicht eigentlich in Frage gestellt wird, so dass keine
unzureichende Sachverhaltsfeststellung festgestellt werden kann. Die
Kritikpunkte des Beschwerdeführers richten sich vielmehr grundsätzlich
gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Vorinstanz und dabei
insbesondere die vorgenommenen Kürzungen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind daher gänzlich unter diesem Gesichtspunkt zu
würdigen.
4.2 Art. 81d AVIV ermöglicht der zuständigen Amtsstelle seit dem 1. April
2011 die Gewährung von Beiträgen an AMMVeranstalter durch
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Seite 8
Verfügung oder Leistungsvereinbarung, nachdem zuvor Art. 81d aAVIV
(AS 2003 1840) selbiges nur mittels Leistungsvereinbarung vorsah. Bei
diesen Leistungsvereinbarungen handelt es sich um
verwaltungsrechtliche Verträge. Diese entstehen durch
übereinstimmende Willenserklärungen; die Vorschriften des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
(OR, SR 220) finden analog Anwendung (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 249, Rz. 1102).
4.3
4.3.1 Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob es der Vorinstanz erlaubt ist,
das von einer Organisation eingereichte Auszahlungsgesuch im Detail zu
kontrollieren und allenfalls ganz oder teilweise abzulehnen. Hinsichtlich
der konkret relevanten Kontrollbefugnisse können weder dem AVIG, der
AVIV noch den Vereinbarungen der beiden Parteien explizite Regelungen
entnommen werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit der detaillierten
Kontrolle eines Auszahlungsgesuches sowie die Möglichkeit, allenfalls
Kürzungen vorzunehmen, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus der
Auslegung der rechtlichen Normen bzw. Vereinbarungen der beiden
Parteien sowie den anwendbaren Regelungen des allgemeinen
Subventionsrechts (vgl. Art. 2 SuG) und des OR, genauer gesagt den
Regelungen über den einfachen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR (vgl.
auch Verträge für das Kalenderjahr 2007 und 2008, Ziff. 2 bzw.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Vertrag für das
Kalenderjahr 2009, Ziff. 2).
4.3.2 Die grundsätzliche Zulässigkeit der Kontrolle sowie allenfalls
Kürzung von Auszahlungsgesuchen ergibt sich bereits aus den im
vorliegenden Fall primär anwendbaren rechtlichen Grundlagen. So hält
Art. 59cbis Abs. 2 AVIG (bzw. vor der AVIGRevision 2011 Art. 62 Abs. 1
aAVIG) fest, dass den Organisationen die nachgewiesenen und
notwendigen Kosten zur AMMDurchführung erstattet werden. Diese
Formulierung impliziert unweigerlich ein Kontroll und Kürzungsrecht der
zuständigen Instanzen, haben sie doch gemäss dieser Bestimmung die
Pflicht zu unterscheiden zwischen notwendigen und nicht notwendigen
Kosten und dürfen sie doch gemäss eindeutigem Wortlaut nur
nachgewiesene und notwendige Kosten erstatten (Botschaft zur
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September
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Seite 9
2008, BBl 2008 7757). Gleiches ergibt sich auch aus den
verwaltungsrechtlichen Verträgen der beiden Parteien. Der Vertrag für
das Kalenderjahr 2007 hält in Ziff. 7.3 klar fest, dass "nur die für den
umschriebenen Vertragsgegenstand effektiv notwendigen,
anrechenbaren und belegten Kosten" vergütet werden. Derselbe Passus
findet sich in den zum jeweiligen Vertrag gehörenden AGB für das
Kalenderjahr 2008 (Ziff. 5.3) sowie das Kalenderjahr 2009 (Ziff. 4.4).
4.3.3 Die Vorgehensweise der Vorinstanz wird ferner auch durch das
allgemeine Subventionsrecht geschützt. Das Subventionsgesetz soll
unter anderem sicherstellen, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im
gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie hinreichend
begründet sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a SuG). Dies ist nur dann der Fall, wenn
die Gegenleistung des Empfängers entsprechend der Verfügung oder
dem Vertrag sowie den massgebenden Rechtsvorschriften erbracht wird
(Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen
vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, 412). Folgerichtig haben daher
die zuständigen Behörden jeweils zu überprüfen, ob der
Subventionsempfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach den ihm
auferlegten Bedingungen erfüllt (Art. 25 Abs. 1 SuG).
4.3.4 Gleiches ergibt sich schliesslich mit Blick auf die anwendbaren
Regeln des Privatrechts. Art. 400 Abs. 1 OR statuiert eine
Abrechnungspflicht für den Beauftragten. Diese soll dem Auftraggeber
eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten
ermöglichen (ROLF H. WEBER, Kommentar zu Art. 400 OR, in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1
529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, S. 2422, Rz. 8). Gemäss Art. 394 Abs. 3
OR ist zwar unter anderem dann eine Vergütung zu leisten, wenn diese
verabredet wurde, doch ist dabei gemäss Rechtsprechung und Lehre das
Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsführung
geschuldet. Eine relevante Unsorgfalt führt zum Wegfall der
Honorarforderung bzw. berechtigt zur Honorarreduktion. Es besteht daher
nur für diejenigen Tätigkeiten ein Honoraranspruch, welche
vertragskonform ausgeführt worden sind (ROLF H. WEBER, Kommentar zu
Art. 394 OR, a.a.O., S. 2392 f., Rz. 43).
4.4
B4581/2010
Seite 10
4.4.1 Das grundsätzliche Kontroll und Kürzungsrecht der Vorinstanz
bejahend, stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zurecht
von einer relevanten Unsorgfalt ausgegangen ist.
4.4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die von den einzelnen
Revisoren in den Jahren 2007 bis 2009 in Rechnung gestellten Kosten
unterschiedlich hoch ausgefallen seien und – je nach Berechnung –
Abweichungen im Bereich von Faktor 2.4 bis 3.15 aufweisen würden.
Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die F._______ AG für
ihre Arbeiten bzgl. der Jahre 2007 sowie 2008 überdurchschnittlich hohe
Kosten geltend gemacht habe. So gelte es anzumerken, dass in der
F._______ AG mit einer Ausnahme dieselben Personen beschäftigt seien
wie bei der E._______ AG. Letztere habe bei der ersten Überprüfung des
Auszahlungsgesuches 2007 Fr. 2'410.25 verrechnet. Für die nochmalige
Überprüfung seien daraufhin weitere Fr. 6'369.90 in Rechnung gestellt
worden. Obwohl bei der buchhaltungsführenden wie auch bei der
revidierenden Gesellschaft die gleichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
tätig seien, seien für die Überprüfung des Auszahlungsgesuches 2008
weitere Fr. 7'599.25 in Rechnung gestellt worden. Diese Revisionskosten
stünden somit in einem krassen Missverhältnis zu den übrigen
Revisionskosten, seien damit unverhältnismässig und zugleich in ihrem
Aufwand unbegründet. Des Weiteren sei bis anhin keine stichhaltige
Begründung für die hohen Revisionskosten abgegeben und die einzelnen
Kostenpositionen nicht detailliert erläutert worden. Unmissverständlich
gehe jedoch aus den Unterlagen hervor, dass für die Revisionen 2007
und 2008 61 Stunden Revisionsarbeiten verrechnet wurden, was
unverhältnismässig hoch sei, da die Buchhaltung 2007 bereits
"vorrevidiert" worden sei und lediglich noch für kleinere Korrekturen
zurückgegeben wurde. Die gemachten Tätigkeiten und die daraus
resultierenden Kosten könnten nicht nachvollzogen werden.
4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden
Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem
konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss
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Seite 11
sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen.
Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die
darauf abzielen, eine rechtsgleiche Behandlung aller
Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist
gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten
Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2
m.w.H.).
4.4.4 Die E._______ AG sowie die F._______ AG haben ihren Sitz an
derselben Adresse und setzen sich personell aus denselben
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen. Den Rechnungen der
beiden Firmen (Rg.Nr. (…) [E._______ AG] bzw. (…) und (…)
[F._______ AG]) lässt sich entnehmen, dass sowohl die Erstrevision
2007 (durch die E._______ AG) als auch die Zweitrevision 2007 und
Revision 2008 (beide durch die F._______ AG) von den beiden gleichen
Mitarbeitern ausgeführt wurden, bei der Zweitrevision 2007 und Revision
2008 ergänzt durch G._______. Letzterer war zudem alleinig für die
Revision 2009 verantwortlich. Die Buchführung wurde 2007 durch
H._______, 2008 und 2009 durch die E._______ AG vorgenommen.
Wie bereits erwähnt, haben grundsätzlich dieselben Personen die
Erstrevision 2007 als auch die Zweitrevision 2007 und Revision 2008
vorgenommen. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung denn auch
zurecht die Frage, ob die Zweitrevision 2007 sowie die Revision 2008
überhaupt vereinbarungsgemäss durchgeführt wurden, hatte sie doch
den Beschwerdeführer ausdrücklich dazu aufgefordert, die Buchführung
durch einen anerkannten Revisor revidieren zu lassen. G._______s
Beitrag an die Revision umfasst jedoch verglichen mit den von der
F._______ AG verrechneten Leistungen gerademal rund 24 %. Diese
Frage kann indessen aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offen
gelassen werden.
4.4.5 Wie unzweifelhaft feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht
in Frage gestellt wird, erfolgte die Erstrevision 2007 nicht
vereinbarungsgemäss. In ihrer EMail vom 28. Oktober 2008 forderte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Buchhaltung 2007 durch einen
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Seite 12
anerkannten Revisor revidieren zu lassen. Dieser hatte gemäss
derselben
EMail zudem den ganzen Fragebogen bzgl. internem Kontrollsystem
(IKS) zu beantworten. Weitere Vorgaben wurden keine gemacht. Ganz im
Gegenteil schien die Vorinstanz davon auszugehen, dass das
Auszahlungsgesuch materiell grundsätzlich in Ordnung war.
Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des
Vorgehens erscheinen die verrechneten Leistungen der F._______ AG
für die Zweitrevision 2007 sowie die Revision 2008 unverständlich, dies
selbst dann, wenn man die verrechneten Leistungen von G._______ in
der Höhe von Fr. 2'500.− (exkl. MWST) aus den nachfolgenden
Überlegungen ausklammert. Dabei gilt es insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass die Buchhaltung der C._______ nur bescheidene
Anforderungen an eine Revision stellte. Hinsichtlich der Revision 2007
wurden vom Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe dargelegt,
weshalb die Wiederholung einer scheinbar materiell bereits akzeptablen
Revision durch dieselben Personen im April 2009 im Vergleich zur
Erstrevision 2007 20.5 zusätzliche Stunden an Arbeit verursacht haben
soll. Auch die knappen Erklärungen in den "AuswertungenFakturen
Detail zu Fakturen" vermögen nur einen Teil des Gesamtaufwandes
ansatzweise zu erklären. Gleiches gilt für die Revision 2008, in welcher
die F._______ AG für ihre eigenen Leistungen trotz des Einbezugs von
G._______ einen doppelt so hohen Aufwand verrechnete (Fr. 4'562.50
exkl. MWST) wie die aus denselben Personen bestehende E._______
AG bei ihrer Erstrevision 2007 (Fr. 2'240.− exkl. MWST). Hinzu kommt,
dass im Gegensatz zu 2007 die Buchführung 2008 durch die E._______
AG vorgenommen wurde, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung
mit Synergieeffekten zu rechnen wäre. Zwar ist es zutreffend, dass die
Vorinstanz in ihrer EMail vom 28. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer
zubilligte, dass die um die IKSKontrolle erweiterte Revision eine "relativ
aufwendige Arbeit" sei und wohl zusätzliche Kosten von "ein paar
tausend Franken" anfallen würden, doch bleibt dennoch festzustellen,
dass G._______ für dieselbe Arbeit bezogen auf das Jahr 2009 lediglich
Fr. 2'910.50 (exkl. MWST) berechnete. Selbst wenn man nun dem
Beschwerdeführer zubilligen würde, dass auch bei G._______ aufgrund
seiner Mitarbeit bei der Revision der Jahre 2007 und 2008 gewisse
Synergieeffekte die Kosten senkten, so vermag dies dennoch nicht zu
erklären, wieso die verrechneten Leistungen der F._______ AG bei der
Zweitrevision 2007 203 % (Fr. 5'920. im Vergleich zu Fr. 2'910.50
[jeweils exkl. MWST]) sowie bei der Revision 2008 157 % (Fr. 4'562.50 im
B4581/2010
Seite 13
Vergleich zu Fr. 2'910.50 [jeweils exkl. MWST]) der Leistungen von
G._______ ausmachen. Auch hierfür bleibt der Beschwerdeführer eine
ausreichende Erklärung schuldig.
4.4.6 Auch der mit einer Übungsfirma derselben Grösse vorgenommene
Quervergleich bekräftigt die Sicht der Vorinstanz. So stellte die
Referenzfirma für das Jahr 2009 eine Rechnung in der Höhe von
Fr. 1'690.45 aus. Wenn man nun zugunsten des Beschwerdeführers noch
die Kosten für eine IKSKontrolle mit einrechnen oder davon ausgehen
würde, dass auch hier noch ein anerkannter Revisor die Rechnung zu
überprüfen hätte und man sich dabei an den Ansätzen von G._______
orientieren würde, so würde man sich immer noch im Bereich der Kosten
für die Revision 2009 des Beschwerdeführers bewegen.
4.4.7 Analog zu Art. 8 ZGB trägt auch im öffentlichen Prozess in der
Regel derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen
Tatsache hätte Rechte ableiten können (RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, S. 285, Rz. 997 mit Hinweisen). Nichts
anderes ergibt sich auch aus dem allgemeinen Auftragsrecht. So ist der
Beauftragte unter anderem beweispflichtig für die Angemessenheit der
Forderung (ROLF H. WEBER, Kommentar zu Art. 394 OR, a.a.O., S. 2392,
Rz. 41).
Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer die Ursache und
Angemessenheit der auffällig hohen Forderung für die Zweitrevision 2007
sowie die Revision 2008 nicht ausreichend darzulegen. Die
Überlegungen der Vorinstanz sind für das Bundesverwaltungsgericht
vollständig und nachvollziehbar. Zudem erscheint der Ansatz der
Vorinstanz, basierend auf der Erstrevision 2007, der Revision 2009 sowie
Quervergleichen für diesen konkreten Fall einen Durchschnittswert von
Fr. 3'000.− für eine Revision anzunehmen und diesen auf die Jahre 2007
und 2008 anzuwenden, praxisnah und sachgerecht, somit insbesondere
auch nicht willkürlich, und wird vom Ermessen der Vorinstanz gedeckt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie keine unzureichende
Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Des Weiteren sind die für die Kürzung
des Auszahlungsgesuchs massgebenden Überlegungen der Vorinstanz
vollständig, nachvollziehbar und von deren Ermessen gedeckt.
B4581/2010
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 1'000.− festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B4581/2010
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Oktober 2011