B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4592/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Adrian Strütt
und/oder lic. iur. Cordelia C. Bähr, LL.M.,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschultitels.
B-4592/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, deutsche und schweizerische Staatsangehörige,
absolvierte während drei Jahren (1989-1992) die Ausbildung zur diplomier-
ten Krankenschwester in Y._______, Deutschland.
B.
Am 1. Januar 1995 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle in der Schweiz
an und wies sich beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) über die in
Deutschland erhaltene Ausbildung aus. Am 3. Juli 1995 wurde sie vom
SRK als „Diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege“ re-
gistriert.
C.
Seit 1995 sammelte die Beschwerdeführerin zahlreiche Berufserfahrungen
in der Schweiz und absolvierte mehrere Weiterbildungen:
• 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997: Weiterbildung in Intensivpflege
des Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfle-
ger (SBK) in Intensivpflege (728.5 Unterrichtsstunden)
• 1. Januar 1998 bis 30. September 2003: Tätigkeit auf der Intensivstation
für Brandverletzte und im Aufwachraum für Gynäkologie und Anästhesio-
logie des Universitätsspitals A._______
• 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005: Tätigkeit als Study Nurse im Rahmen
eines Nationalfondsprojekts in der Abteilung Klinische Psychologie und
Psychotherapie der Universität B._______
- seit 2005 selbständige Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau HF
• 2010 bis 2013: Absolvierung des Masterstudiums Advanced Studies
FHO in Palliative Care an der Fachhochschule C._______ (60 ECTS-Kre-
ditpunkte)
D.
Am 7. April 2006 bestätigte das SRK, dass die Beschwerdeführerin als In-
haberin des SRK-Anerkennungsausweises vom 3. Juli 1995 berechtigt ist,
den geschützten schweizerischen Titel „diplomierte Pflegefachfrau HF“ zu
führen.
B-4592/2015
Seite 3
E.
Nach dem Inkrafttreten des neuen Artikels Abs. 4 Bst. d der Verordnung
des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom
4. Juli 2000 (Vo-NTE, SR 414.711.5) am 1. Januar 2015 ersuchte die Be-
schwerdeführerin die Vorinstanz um die nachträgliche Gewährung des
Fachhochschultitels, der sie dazu berechtigen würde, den Titel „Dipl. Pfle-
gefachfrau FH“ bzw. „Bachelor of Science“ zu tragen.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie
begründet ihren Entscheid ausschliesslich mit der Auffassung, dass die Be-
schwerdeführerin über einen ausländischen Abschluss verfügt und dem-
nach die Grundvoraussetzung nach Art. 1 Abs. 4 Bst. a der Vo-NTE nicht
erfülle, welche ein altrechtliches vom SRK anerkanntes schweizerisches
Basisdiplom erfordere. Die weiteren Voraussetzungen wurden daher nicht
geprüft.
G.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Erteilung des Fachochschultitels Pflege, eventu-
aliter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz. Begründet wird die Beschwerde mit der Verletzung von
Bundesrecht. So enthalte Art. 1 Abs. 4 Bst. a Ziff. 3 Vo-NTE dem Wortlaut
nach keinen Hinweis darauf, dass das Ursprungsdiplom ein schweizeri-
sches sein müsse. Insbesondere gestützt auf den erläuternden Bericht des
SBFI zur Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Er-
werb des Fachhochschultitels vom Dezember 2013 macht die Beschwer-
deführerin geltend, dass eine teleologische Auslegung im Gegenteil er-
gebe, dass ein Bestehen auf einem schweizerischen Ursprungsdiplom
nicht angezeigt sei, da dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden
solle. Die Regelung des Art. 1 Abs. 4 Vo-NTE sei eine Abbildung vorhan-
dener Kompetenzen, die aus einem Sammelsurium an Aus- und Weiterbil-
dungen gewonnen wurde. Entsprechend verlange der besagte Artikel auch
nicht ein altrechtliches Diplom einer spezifischen höheren Fachschule,
sondern kumulativ nur irgendein von der SRK anerkanntes Diplom.
Hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 4 Bst. b Vo-NTE genannten Voraussetzung
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar nicht über ein in der Vo-
NTE explizit genanntes ergänzendes Diplom, jedoch über eine mindestens
äquivalente, wenn nicht höherwertigere Ausbildung verfüge. Dies werde
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unter anderem daraus ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin
absolvierte Ausbildung 728.5 Unterrichtsstunden umfasste, wohingegen
die in Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziff. 4 genannte Ausbildung HöFa I lediglich 300
bzw. 400 Stunden umfasse.
Hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 4 Bst. c Vo-NTE genannten Voraussetzung
sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche Be-
rufspraxis verfüge. Dasselbe gelte für den in Art. 1 Abs. 4 lit. d genannten
Nachdiplomkurs, bei dem die Beschwerdeführerin statt der geforderten
10 ETCS-Kreditpunkte (Art. 3 Abs. 2 Vo-NTE) sogar über einen Master im
Fachbereich Gesundheit mit 60 ETCS verfüge.
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass Art. 1 Abs. 4 Bst. b
Vo-NTE das Rechtsgleichheits- und Willkürverbot verletzen würde, da kein
sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, dass die von der Beschwerdeführe-
rin absolvierte Ausbildung diplomierte Pflegefachfrau Intensivpflege nicht
in der Liste des besagten Artikels genannt sei. Hinsichtlich der vorgenom-
menen Unterscheidung zwischen ausländischen anerkannten und schwei-
zerischen anerkannten Diplomen richtet die Beschwerdeführerin densel-
ben Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 hält die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung vom 12. Juni 2015 fest und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Er-
gänzung hierzu führt sie aus, dass Adressaten des nachträglichen Erwerbs
des Fachhochschultitels Pflege Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtli-
chen (schweizerischen) vom SRK anerkannten Diploms im Sinne von
Art. 1 Abs. 4 Bst a Vo-NTE seien. Es ergebe sich auch ohne Erwähnung in
der Verordnung aus allgemeinen staats- und völkerrechtlichen Grundsät-
zen, dass der schweizerische Gesetzgeber nur über Materien Vorschriften
erlassen könne, welche seiner Gesetzgebungshoheit unterliegen. Hieraus
ergebe sich, dass die erwähnte Bestimmung ausschliesslich auf Ab-
schlüsse abzielen könne, welche der schweizerischen Gesetzgebungsho-
heit unterstünden.
Die SRK-Anerkennung des ausländischen Diploms der Beschwerdeführe-
rin und die Registrierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich die Erlaub-
nis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester und sei die Vo-
raussetzung für die Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit.
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Seite 5
Eine Erwerbsvoraussetzung für den nachträglichen Erwerb des Fachhoch-
schultitels Pflege im Sinne der Vo-NTE stelle dies jedoch nicht dar.
J.
Mit Replik vom 14. Oktober 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
die von der Vorinstanz angesprochenen allgemeinen staats- und völker-
rechtlichen Grundsätze hier nicht zum Tragen kämen, da der nachträgliche
Erwerb des Fachhochschultitels unabhängig davon, ob man diesen nur für
schweizerische oder auch ausländische, in der Schweiz anerkannte Dip-
lome zulasse, der Gesetzgebungshoheit des Bundes unterliege und einen
rein inländischen Sachverhalt darstelle.
Des Weiteren bemerkt die Beschwerdeführerin, dass die Anerkennung
ausländischer Diplome durch das SRK keineswegs nur für die Aufnahme
einer selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolge. Sie sei vielmehr Voraus-
setzung dafür, dass ausländische Pflegepersonen ihren Beruf in der
Schweiz überhaupt ausüben könnten, da die Pflege ein reglementierter Be-
ruf sei und nur mit Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsstufe,
-dauer und -inhalt und damit der Gleichstellung gegenüber inländischen
Diplomen in der Schweiz ausgeübt werden dürfe. Schliesslich weist die
Beschwerdeführerin daraufhin, dass derzeit ein neues Gesundheitsberufe-
gesetz in Ausarbeitung sei. Dieses Gesetz könnte ohne nachträglichen Er-
werb des Fachhochschultitels Pflege eine weitere Benachteiligung ohne
sachlichen Grund zur Folge haben, da die eigenständige Berufsausübung
an den Besitz des Bachelordiploms geknüpft werden könnte.
K.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine
Duplik und hält vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest.
L.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wird der Schriftenwechsel unter
Vorbehalt einer allfälligen Einholung der Meinung einer geeigneten Fach-
stelle, weiteren Instruktionen und / oder Parteieingaben abgeschlossen.
M.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde das WBF eingeladen, sich zur
Frage zu äussern, ob die unter Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE aufgeführten
Diplome bewusst auf schweizerische, vom SRK anerkannt Diplome be-
schränkt sind und ausländische, vom SRK als gleichwertig anerkannte
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Seite 6
Ausbildungsabschlüsse ausgeschlossen werden sollten und wie ein sol-
cher Ausschluss begründet wird.
N.
Mit Stellungnahme vom 23. März 2016 teilt das WBF die Auffassung der
Vorinstanz und schliesst sich deren Antrag um Abweisung der Beschwerde
an.
In Beantwortung der oben genannten Frage führt das WBF aus, dass es
der Zweck des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels sei, Inha-
berinnen und Inhabern einer Ausbildung mit einem staatlich anerkannten
schweizerischen Diplom, welches in der Bildungssystematik neu positio-
niert wird, das Recht einer aktuellen und auf dem Markt gängigen Titelfüh-
rung zu ermöglichen. Das WBF betont dabei, dass der nachträgliche Er-
werb des Fachhochschultitels nicht mit der Anerkennung ausländischer
Diplome zu verwechseln sei. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen mit
einem schweizerischen FH-Abschluss führe nicht zur Abgabe eines neuen
schweizerischen Diploms oder dem Recht zur entsprechenden Führung
des schweizerischen Titels, sondern habe die entsprechende Anerkennung
gemäss Art. 70 Abs. 1 HFKG zur Folge. Eine solche Anerkennung bewirke
mit Blick auf die Berufsausübung eine Gleichstellung mit dem entsprechen-
den schweizerischen Abschluss. Die Anerkennung eines ausländischen
Abschlusses beinhalte nicht das Recht auf ein neues Diplom und die ent-
sprechende schweizerische Titelführung, sondern die entsprechende Fest-
stellung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf deren Verwendung auf dem
Arbeitsmarkt.
O.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 6. April 2016 betont die Be-
schwerdeführerin erneut, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4
Vo-NTE sei, ein spezifisches altrechtliches Diplom einer spezifischen hö-
heren Fachschule ins neue Recht zu überführen, sondern vorhandene-
Kompetenzen abzubilden, Möglichkeiten zu gewähren, um weiterführende
Studien im Fachhochschul- und Universitätssystem zu absolvieren und
den Fachkräftemangel zu bekämpfen. Die vom WBF verfolgte systemati-
sche Besserstellung von Schweizer Ausbildungsabschlüssen gegenüber
anerkannten, gleichwertigen europäischen Abschlüssen halte weder vor
dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot noch dem im Personenfreizügig-
keitsabkommen festgehaltenen Gebot der gegenseitigen Anerkennung
von Berufsqualifikationen sowie der Inländergleichbehandlung und dem
Diskriminierungsverbot stand.
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Im Unterschied zu den Personen, welche lediglich über eine Registrierung
des SRK verfügen, sei die Beschwerdeführerin dazu ermächtigt, den
schweizerischen Titel „diplomierte Pflegefachfrau HF“ zu tragen. Zudem
habe sie sämtliche Aus- und Weiterbildungen wie auch ihre berufliche Lauf-
bahn in der Schweiz absolviert. Die Beschwerdeführerin verlange zudem
nicht ein neues „Gratis-Diplom“, sondern eine marktgängige Abbildung vor-
handener Kompetenzen. Basierend auf diesen Ausführungen erneuert die
Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird in den untenstehenden
Urteilserwägungen eingegangen, sofern sie für den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens relevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2015 ist die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-
schwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist
sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher ein-
zutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Verletzung von Bun-
desrecht durch die Vorinstanz. Sie macht damit nach Art. 49 VwVG zuläs-
sige Beschwerdegründe geltend.
3.
Mit dem vom SRK am 3. Juli 1995 ausgestellten Anerkennungsausweis
und der erfolgten Registrierung als „diplomierte Krankenschwester für
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Seite 8
allgemeine Krankenpflege“ ist die Beschwerdeführerin zur Berufsaus-
übung in der Schweiz berechtigt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfah-
rens ist die Frage, ob sie die Voraussetzungen für den nachträglichen Er-
werb des Fachhochschultitels erfüllt.
3.1
Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hoch-
schulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) regelt der Bundesrat das Verfah-
ren der Überführung anerkannter höherer Fachschulen und die Titelfüh-
rung der bisherigen Absolventen. Er sorgt für die Umwandlung von nach
bisherigem Recht verliehenen Titeln.
Gemäss Art. 9 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordina-
tionsgesetz (V-HFKG, SR 414.201) regelt das WBF das Verfahren zur
Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen sowie
die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höhe-
ren Fachschulen. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln
in Fachhochschultitel. Personen mit einem Abschluss einer Vorgänger-
schule einer heutigen Fachhochschule können unter bestimmten Voraus-
setzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen
(vgl. erläuternder Bericht zur V-HFKG und den Verordnungen des WBF
zum HFKG vom 5. Mai 2014).
3.2
Gemäss Art. 1 Abs. 4 der am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Verord-
nung des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (WBF) über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
vom 4. Juli 2000 (Vo-NTE; SR 414.711.5) sind die massgebenden Voraus-
setzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs
„Pflege“ im Fachbereich Gesundheit:
Eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome:
1. «Pflegefachfrau/Pflegefachmann»,
2. «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II»,
3. «allgemeine Krankenpflege» (AKP),
4. «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP),
5. «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS),
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Seite 9
6. «Gemeindekrankenpflege» (GKP),
7. «integrierte Krankenpflege» (IKP);
Eine der folgenden ergänzenden Ausbildungen oder eines der fol-
genden ergänzenden Diplome:
1. «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des SBK Bil-
dungszentrums (BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege
Aarau oder des Weiterbildungszentrums Gesundheitsberufe
(WE'G),
2. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II» der Ecole
supérieure d'enseignement infirmier (ESEI),
3. «Diploma CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le for-
mazioni sanitarie,
4. vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfle-
gefachmänner (SBK) anerkannte «Höhere Fachausbildung Pflege
Stufe I» (HöFa I),
5. «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I» der Kaderschule für die
Krankenpflege Aarau, des WE'G oder von Careum Weiterbildung,
6. «Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I» (HFG)
mit Schwerpunkt Pflege des WE'G,
7. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien I» der ESEI,
8. vom SRK anerkanntes Diplom als «Gesundheitsschwester/Ge-
sundheitspfleger»,
9. «Certificat d'Etudes Approfondies, Option Clinique» des Institut
romand pour les sciences et les pratiques de la santé et du social
(IRSP) oder der ESEI,
10. «Certificato CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le
formazioni sanitarie,
11. «WE'G-Zertifikat NDK Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten,
12. «Nachdiplomkurs Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten von
Careum Weiterbildung,
13. «Diplom Careum Weiterbildung Mütter- und Väterberaterin»,
14. «WE'G-Diplom Mütterberaterin»,
15. «Certificat Le Bon Secours en Soins à la personne âgée et
soins palliatifs»;
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Seite 10
eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (Bst. c)
und
ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesund-
heit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung, sofern nicht
eine Ausbildung oder ein Diplom gemäss Buchstabe b Ziffern 1-3
nachgewiesen wird (Bst. d).
Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchstellerinnen aus dem Gesund-
heitsbereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im
einschlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 Vo-NTE). Der Nachdiplomkurs
muss mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen
(Art. 3 Abs. 2 Vo-NTE).
3.3 Mit anderen Worten haben die Gesuchsteller für den nachträglichen
Erwerb des Fachhochschultitels neben dem Basisdiplom weitere Berufs-
praxis und zusätzliche Weiterbildungen nachzuweisen. Gemäss dem er-
läuternden Bericht zur V-HFKG und den Verordnungen des WBF zum
HFKG vom 5. Mai 2014 ist sichergestellt, dass die beruflichen und wissen-
schaftlichen Kompetenzen derjenigen Kandidaten, die diese Vorausset-
zungen erfüllen, in jeder Hinsicht mit denjenigen vergleichbar sind, die mit
einem Bachelordiplom bescheinigt werden.
4.
4.1 Auch wenn die Beschwerdeführerin die Gesetz- und Verfassungsmäs-
sigkeit des Art. 1 Abs. 4 Bst. a der Vo-NTE per se nicht explizit in Frage
stellt, ist dies vorfrageweise zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer
B-537/2015 vom 23. Mai 2016, E. 4).
4.2 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet
das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf
einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Norm-
stufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BGE 141 II 169 E. 3;
BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014
E. 1.2.1 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1; Pierre Tschan-
nen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Bern 2014, § 19 Rz. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 325 ff.).
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Seite 11
4.3 Werden Rechtssetzungsbefugnisse an die Exekutive delegiert, erlässt
diese die rechtsetzenden Bestimmungen in Form von (Regierungs)Verord-
nungen. Diese gehen gewöhnlich von der Regierung als Verwaltungsspitze
aus, im Bund also vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 BV; BVGE 2011/13
E. 15.5; ausführlich: Urteil des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014
E. 2.3 und 2.4 auch zum Folgenden; vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 46 Rz. 1 f).
4.4 Man unterscheidet Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertre-
tende Verordnungen. Hier kommt es auf das Verhältnis der Verordnung
zum Gesetz an. Ist die Verordnungsregelung in der Sache durch das Ge-
setz vorausbestimmt, so spricht man von Vollziehungsverordnung. Enthält
sie im Gegenteil Elemente, die im Gesetz nicht angelegt sind, so liegt eine
gesetzesvertretende Verordnung vor. Gesetzesvertretende Verordnungen
darf der Bundesrat nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Ge-
setzgebers beschliessen. Über die Kompetenz zum Erlass von Vollzie-
hungsverordnungen verfügt er dagegen schon kraft Art. 182 Abs. 2 BV (Ur-
teil des BVGer A-5258/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2.6; vgl. Tschannen,
a.a.O., § 46 Rz. 10 ff.).
Die Vollziehungsverordnung führt die durch das Gesetz bereits begründe-
ten Rechte und Pflichten weiter aus und entfaltet das Gesetz. Da blosses
Abschreiben des Gesetzes nicht sinnvoll wäre, enthalten auch Vollzie-
hungsverordnungen ein gewisses Mass an Normen, die in dieser Weise
nicht im Gesetz stehen. Dies schadet nicht, soweit dadurch keine grund-
sätzlich neuen Rechte und Pflichten eingeführt werden (vgl. Tschannen,
a.a.O., § 46 Rz. 18 ff.).
Die gesetzesvertretende Verordnung dagegen ergänzt die gesetzliche Re-
gelung und übernimmt damit bereichsweise Gesetzesfunktion. Trotz dieser
Funktion zählt die gesetzesvertretende Verordnung zu den unselbständi-
gen Verordnungen, denn auch sie bleibt – nicht anders als die Vollzie-
hungsverordnung – vom Bestand des übergeordneten Gesetzes abhängig.
Gesetzesvertretende Verordnungen kommen insbesondere vor, wenn der
Gesetzgeber eine bestimmte Frage bewusst nicht geregelt hat und die Ver-
vollständigung des Gesetzes der Exekutive überlässt. Sodann sind geset-
zesvertretende Verordnungen anzutreffen, wo der Gesetzgeber zwar eine
vollständige Regelung erlassen hat, der Exekutive aber die Möglichkeit ein-
räumen will, Teile dieser Regelung unter Umständen zu durchbrechen. Die
Kompetenz zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen setzt in
jedem Fall eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus
B-4592/2015
Seite 12
(Art. 164 Abs. 2 BV; BVGE 2014/8 E. 2.2.1; vgl. Tschannen, a.a.O., § 46
Rz. 22 ff.).
4.5 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver-
ordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen,
spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit
im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden
Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht
durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen
Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachge-
biet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die
wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind
(Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, BGE 133 II 331
E. 7.2.1, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom
27. März 2014 E. 1.2.2 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.2;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 368).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition
hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um
eine selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael Beusch/Lo-
renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die
sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige
Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesver-
waltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mit-
tels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Dele-
gation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verord-
nungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Über-
prüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desje-
nigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu be-
schränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz of-
fensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfas-
sungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26
E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom
15. März 2012 E. 5.3 m.w.H.). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich
eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV
widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen
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Seite 13
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt,
oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen wer-
den sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE
136 II 337 E. 5.1, 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer
6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A‑1225/2013
vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und A-573/2013 vom 29. November 2013
E. 4.3).
4.7 Art. 78 Abs. 2 HFKG, welcher vorsieht, dass der Bundesrat die Über-
führung anerkannter höherer Fachschulen und die Titelführung der bishe-
rigen Absolventen zu regeln hat (vgl. o., E. 3.1), ist als sehr offene Norm
ausgestaltet, welche dem Bundesrat mangels weitergehender Vorgaben
einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Die Vo-NTE kann somit als
gesetzesvertretende Verordnung qualifiziert werden. In Art. 9 V-HFKG er-
folgt zudem eine Subdelegation an das WBF, welche gestützt auf Art. 48
Abs. 1 RVOG (SR 172.010) möglich ist. Es ist daher im Folgenden zu prü-
fen, ob sich Art. 1 Abs. 4 Bst. a der Vo-NTE an den von der Verfassung
vorgegebenen Rahmen hält.
Konkret stellt sich die Frage, ob die in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE aufge-
führte abschliessende Liste der vom SRK anerkannten altrechtlichen Dip-
lome die im Folgenden aufgeführten verfassungsrechtlichen Gebote und
Freiheitsrechte tangiert. Der Übergang zur Frage der Auslegung, welche
sich mit der Frage befasst, ob mit den genannten Basisdiplomen nur
schweizerische oder auch gleichwertige ausländische Diplome gemeint
sind, ist fliessend, wird aber separat unter E. 5 erörtert.
4.7.1 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten allgemeinen Rechtsgleich-
heitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der
Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsicht-
lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver-
hältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen
(vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und BGE 134 I 23 E. 9.1 je mit Hinweisen). Der
Anspruch auf Gleichbehandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch
bei der Rechtsanwendung zu beachten (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 565 und 572, mit Hinweisen).
B-4592/2015
Seite 14
4.7.2 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Das Willkürverbot betrifft nicht nur die Rechtsanwendung, sondern auch
die Rechtssetzung. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Erlass will-
kürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist.
4.7.3 Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt vor allem das Recht
des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privat-
wirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaft-
lichen Beruf frei zu wählen. Rechtsträger sind natürliche und juristische
Personen des Privatrechts (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
N 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann
unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden
(BGE 128 I 3 E. 3a). Um zulässig zu sein, muss die Einschränkung auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse ent-
sprechen und verhältnismässig sein. Bei schweren Eingriffen muss die Ein-
schränkung auf der Stufe eines Gesetzes geregelt sein (Häfelin/Haller/Kel-
ler, a.a.O., N 669). Schwere Eingriffe stellen etwa das Verbot oder auch die
Einführung einer Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Erwerbs- oder Ge-
schäftstätigkeit dar (BGE 125 I 335 E. 2b).
4.8 Vorliegend verletzt die Liste der altrechtlichen vom SRK anerkannten
Basisdiplome weder Art. 8 noch Art. 9 BV. Wie dem erläuternden Bericht
vom 4. November 2014 zur Vo-NTE zu entnehmen ist, ist eine aktuelle Ti-
telführung im Bereich Pflege durch Passerelle-Programme für den Übertritt
an eine Fachhochschule gewährleistet. Hierdurch unterscheidet sich der
Studiengang Pflege von anderen Gesundheitsberufen, welche heute aus-
schliesslich auf Fachhochschulstufe angesiedelt sind. Dennoch ist entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin das intertemporale Element die
wesentliche ratio legis der gesamten Verordnung und ermöglicht einem be-
stimmten Kreis von Betroffenen aufgrund ihrer besonderen Situation, na-
mentlich der Verknüpfung von altrechtlichem Diplom mit anschliessender
Weiterbildung und Berufserfahrung, einen Titelerwerb sowie Zugang zu
weitergehenden beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen. Hätte
sich der Ausbildungsweg seit den in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE aufgeführ-
ten Diplomen nicht geändert, bestünde hierfür gar kein Bedarf. Dass die
Einführung der Vo-NTE auch zur Linderung des offenbar festgestellten
Fachkräftemangels beitragen mag, erscheint daher nur als positive Neben-
wirkung und nicht als eigentlich ausschlaggebender Regelungszweck.
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Seite 15
Ebensowenig ist in Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE eine verfassungsrechtlich
unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zu erkennen, haben
doch Inhaber neurechtlicher, im Gegensatz zu den Inhabern der altrechtli-
chen Diplome von Anfang an Kenntnis über die heute möglichen Ausbil-
dungswege und somit eine in Selbstverantwortung auszuübende Entschei-
dungsfreiheit hinsichtlich ihres beruflichen Werdegangs. Dass für den
nachträglichen Erwerb des Bachelortitels überhaupt Diplome verlangt wer-
den dürfen, erscheint ohne weiteres aus gesundheitspolizeilichen Gründen
gerechtfertigt und bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. hierzu Urteil des
BVGer B-5374/2015 vom 23. Mai 2015, E. 4.4.3). Ob es sich schliesslich
beim nachträglichen Titelerwerb überhaupt um eine „Einschränkung“ der
Wirtschaftsfreiheit handelt, kann vorliegend offen bleiben.
4.9 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Art. 1 Abs. 4 Bst. a den
Rahmen der gemäss Art. 78 Abs. 2 HFKG delegierten Kompetenz weder
offensichtlich sprengt noch sonst gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
5. Vorliegend ist nun insbesondere die Auslegung von Art. 1 Abs. 4 Bst. a
Vo-NTE strittig. Es geht konkret um die Frage, ob die Beschwerdeführerin,
welche in Deutschland als Krankenschwester ausgebildet und beim SRK
1995 als "diplomierte Krankenschwester allgemeine Pflege" am 3. Juli
1995 registriert wurde, die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE
erfüllt und über ein dort aufgeführtes, vom "SRK anerkanntes Diplom" ver-
fügt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2006 gestützt auf
Art. 23 Abs. 4 und Anhang 5 der Verordnung des Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements über Mindestvorschriften für die Anerkennung
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachhochschule
vom 11. März 2005 (SR 412.101.61) vom SRK die Berechtigung erteilt, den
geschützten Titel „diplomierte Pflegefachfrau HF“ zu führen. Die Vorinstanz
ist der Auffassung, dass es sich gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. a um ein schwei-
zerisches Basisdiplom handeln müsse und Adressaten dieser Bestimmung
lediglich Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen schweizerischen
Diploms seien. Die Beschwerdeführerin mit ihrem deutschen Ursprungs-
diplom erfülle diese Voraussetzung daher nicht.
5.1 Jede Auslegung hat sich zunächst am Wortlaut von Gesetz bzw. Ver-
ordnung zu orientieren, welcher „eines der folgenden vom SRK anerkann-
ten Diplome“ verlangt. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin darin zu-
gestimmt werden kann, dass aufgrund des Wortlauts nicht zweifellos klar
ist, ob hierunter lediglich genuin schweizerische Diplome zu verstehen sind
B-4592/2015
Seite 16
oder ob auch ausländische, vom SRK als eines mit den aufgelisteten Dip-
lomen als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildungsabschlüsse
unter die Bestimmung fallen.
5.2 Die Verknüpfung der Begriffe „vom SRK anerkannt“ in Verbindung mit
der Auflistung der altrechtlichen Diplome, welche unter anderem das Dip-
lom „allgemeine Krankenpflege“ (AKP) nennt, lässt nach hier vertretener
Ansicht in der Tat keine eindeutigen Schlüsse zu, ob alleine ausgehend
vom Wortlaut nur schweizerische oder auch mit den genannten Diplomen
vom SRK als gleichwertig anerkannte ausländische Diplome zu verstehen
sind. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass der vom SRK am
3. Juli 1995 ausgestellte Registrierungsausweis die Beschwerdeführerin
als „diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege“ regis-
triert hat, was die Unklarheit des Verordnungswortlauts verschärft. Dem-
nach ist die Bestimmung auszulegen.
5.3 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden
der Gesetzesauslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 216). Zur An-
wendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, syste-
matische und teleologische Auslegungsmethode. Von Lehre und Recht-
sprechung wird der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegung ei-
nen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (so z.B. BGE 134 II 249, 251 f.;
133 V 57, 61; 131 II 710, 715 f.; 131 II 13, 31 f.; siehe auch BVGE 2007/24
E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2). Vielmehr sollen alle jene Methoden kombi-
niert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und
praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben.
5.4
5.4.1 Das HFKG bezweckt gemäss dessen Art. 1 die Koordination, die
Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hoch-
schulbereichs. Wie bereits ausgeführt (E. 4.8) steht beim nachträglichen
Titelerwerb der intertemporale Aspekt im Vordergrund, was letztlich aus
dem Koordinationszweck des Gesetzes resultiert bzw. diesem zuzuordnen
ist, welcher gemäss Botschaft in Art. 3 HFKG weiter konkretisiert wird und
auch die adäquate Durchlässigkeit und Mobilität, sowie Vereinheitlichung
der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie ge-
genseitigen Anerkennung der Abschlüsse als Ziele des Bundes formuliert.
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Seite 17
Zudem ist hervorzuheben, dass es gemäss Zweckartikel um die schweize-
rische Hochschullandschaft geht. Demnach wird im Sinne der Erläuterun-
gen der Vorinstanz wie auch des WBF klar, dass es sich um die Berechti-
gung zur Führung eines schweizerischen Titels handelt, welche nicht mit
der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Titels für den
Zugang zu einem reglementierten Beruf zu verwechseln ist. Die Anerken-
nung eines ausländischen Diploms bescheinigt lediglich, dass dessen In-
haber gleichwertige Kompetenzen erworben hat wie ein Inhaber eines
schweizerischen Diploms. Somit wird dem ausländischen Titelinhaber ein
gleichwertiger Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Da-
mit wird jedoch der ausländische Titel nicht zu einem schweizerischen Titel,
sondern bleibt ein ausländisches Diplom. Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht ausführt, liegt die Besonderheit im nachträglichen Titelerwerb darin,
dass eine Verbindung mehrerer erworbener Kompetenzen und Erfahrun-
gen in einer marktgängigen Berechtigung zur Titelführung mündet. Hinge-
gen sind beim üblichen Weg zu einem Diplom eine bestimmte Anzahl von
Kursen zu besuchen und anschliessend ein entsprechender Kompetenz-
nachweis in Form von einer oder mehreren Prüfungen zu erbringen. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass es sich auch beim nachträglichen Erwerb
um die Berechtigung zur Führung eines schweizerischen Titels handelt, für
den jeweils in der Schweiz erworbene Kompetenzen verlangt werden dür-
fen und müssen. Die Schweiz darf keine Ausbildungstitel transformieren,
die sie nicht selber verliehen hat.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen gestützt auf die Materialien der An-
sicht, dass die Linderung des Fachkräftemangels vorrangiges Ziel des
nachträglichen Titelerwerbs sei. Dies lässt sich hingegen aus den gesetz-
lichen Grundlagen nicht ableiten. Der im Pflegebereich offenbar festge-
stellte Fachkräftemangel ist nach Ansicht des Gerichts lediglich ein weite-
res Motiv, um den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels auch im
Pflegebereich einzuführen, obwohl die aktuelle Titelführung über Pas-
serelleprogramme gewährleistet ist. Den Adressaten der Verordnung soll
die Absolvierung dieser Passerelleprogramme nicht zugemutet werden.
Selbst wenn der Fachkräftemangel vorrangiges Ziel der Einführung des
nachträglichen Titelerwerbs gewesen sein sollte, können nur Fachkräfte
schweizerischer und ausländischer Staatsangehörigkeit mit einem schwei-
zerischen Basisdiplom erfasst sein, da die schweizerischen Behörden wie
erwähnt nicht über die Hoheitsmacht verfügen, um ausländische in inlän-
dische Ausbildungstitel umzuwandeln.
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Seite 18
Aus der teleologischen Auslegung kann daher nichts zugunsten der Be-
schwerdeführerin abgeleitet werden.
5.4.2 Auch eine systematische Auslegung führt letztlich zu keinem anderen
Ergebnis. Art. 2 des HFKG bestimmt mit dessen Geltungsbereich, dass das
Gesetz „für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschul-
bereichs von Bund und Kantonen“ (Hervorhebung durch BVGer) gilt.
Art. 78 HFKG, welcher die gesetzliche Grundlage der V-HFKG darstellt, die
in Art. 9 wiederum eine Subdelegation zum Erlass der Vo-NTE vorsieht,
befindet sich im 3. Abschnitt des 11. Kapitels „Schlussbestimmungen“, wel-
cher mit „Übergangsbestimmungen“ bezeichnet ist. Der Geltungsbereich
in Verbindung mit der systematischen Einordnung der Vo-NTE führt also
wiederum zum Schluss, dass es vorliegend um eine Übergangsregelung
hinsichtlich ausschliesslich schweizerischer Diplome geht.
5.4.3 Die Auslegung von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE führt demnach zum
Ergebnis, dass lediglich schweizerische Diplome gemeint sein können
6.
Im Lichte der bisherigen Erwägungen verfängt daher auch die Rüge der
Beschwerdeführerin von ihrer (indirekten) Diskriminierung nicht, besteht
doch für die Schweiz wie auch für alle anderen Staaten aufgrund des völ-
kerrechtlichen Territorialitätsprinzips gar keine Möglichkeit, diese vollum-
fänglich zu verhindern. Lediglich der Abschluss eines Staatsvertrags
könnte dem Abhilfe schaffen, regelt doch das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) in dessen Anhang III lediglich
die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, nicht auch die Transformie-
rung eines ausländischen in einen inländischen Titel. Eine Verweigerung
des nachträglichen Titelerwerbs alleine aufgrund der (auch vorhandenen)
deutschen Staatsangehörigkeit macht die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht geltend. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Diskriminierungsver-
botes gemäss Art. 2 in Verbindung mit Anhang I FZA vor, ist doch die Be-
schwerdeführerin am Zugang zum Pflegeberuf in keiner Weise einge-
schränkt.
7. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und weder von der
Vorinstanz noch vom WBF gewürdigte Umstand, dass das SRK im Jahre
2006 die Beschwerdeführerin gestützt auf den Registrierungsausweis vom
SRK im Jahre 2006 ausdrücklich die Berechtigung zur Führung des
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Seite 19
schweizerischen Titels „Pflegefachfrau HF“ erhalten hat, erweist sich letzt-
lich auch nicht als hilfreich. Dieser Umstand ist auch nicht Gegenstand der
Frage, ob nur schweizerische oder auch ausländische, aber gleichwertige
Basisdiplome von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE erfasst sind. Im Lichte der
obigen Erwägungen (insbesondere E. 5. 4.1 und E. 6) erscheint fraglich,
ob diese Berechtigung vom SRK zu Recht ausgestellt wurde. Die Berech-
tigung zur Titelführung „diplomierte Pflegefachfrau HF“ ist auch nicht Streit-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es ist im Folgenden aber der Frage nachzugehen, ob aus dem Vertrauens-
schutz und aus der Verfügung des SRK vom 7. April 2006 betreffend die
Bestätigung zur Berechtigung zur Führung des geschützten schweizeri-
schen Titels „diplomierte Pflegefachfrau HF“ auch der Anspruch abgeleitet
werden kann, dass die Beschwerdeführerin nun auch zum nachträglichen
Erwerb des Fachhoschultitels Pflege berechtigt wäre.
7.1 Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der
Gesetzmässigkeit besteht ein Spannungsverhältnis; Kollisionen zwischen
den beiden Prinzipien sind daher nicht ausgeschlossen. Das Prinzip des
Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das mas-
sgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraus-
setzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen
ist z.B. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Wider-
spruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich
verlassen durfte, oder wenn wohlerworbene Rechte von Privaten betroffen
sind. Allerdings vermag grundsätzlich nur eine behördliche Zusicherung o-
der Auskunft, die an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen kon-
kreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigten
(BGE 125 I 267, 274). In diesem Fall ist zwischen dem Vertrauensinteresse
der betreffenden Person und dem mit dem verletzten Gesetz verfolgten öf-
fentlichen Interesse abzuwägen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 629).
7.2 Um sich als Privater gegenüber dem Staat auf den Vertrauensschutz
berufen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (BGE
134 I 23, 39 f.):
Es muss eine Vertrauensgrundlage vorliegen: Darunter ist das Ver-
halten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffe-
nen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst.
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Der Betroffene muss zudem von der Vertrauensgrundlage Kenntnis
haben und weder von der allfälligen Fehlerhaftigkeit Kenntnis ha-
ben noch Kenntnis haben sollen.
Der Betroffene hat gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition ge-
troffen, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden
kann (sog. Vertrauensbetätigung).
Im Rahmen der Interessensabwägung ist das Interesse am Ver-
trauensschutz höher zu gewichten als entgegenstehende öffentli-
che Interessen.
7.3 Bereits gestützt auf diese allgemeinen Erwägungen erscheint äusserst
fraglich, ob der Vertrauensschutz hier überhaupt zur Anwendung kommt,
scheint dieser doch vielmehr Schutz vor einschränkenden Massnahmen zu
bieten, nicht jedoch einen Anspruch auf einen im Vergleich zum aktuell üb-
lichen Ausbildungsweg privilegierende Massnahme zu verleihen. Selbst
wenn dem so wäre, dürfte die Beschwerdeführerin gestützt auf die An-
nahme, dass ihr der Fachhochschultitel Pflege nachträglich verliehen wird,
kaum nicht wieder gutzumachende Dispositionen getroffen haben. In den
Akten sind Hinweise auf eine solche Vertrauensbetätigung nicht zu finden
und wären praktisch auch kaum denkbar. Eine weitergehende Prüfung er-
übrigt sich daher und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund
einer fälschlicherweise ausgestellten Berechtigung zur Führung eines
schweizerischen Titels nicht auch das Privileg des nachträglichen Erwerbs
des Fachhochschultitels abgeleitet werden kann.
8. Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher
als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Hinsichtlich der Kostenverteilung ist hingegen zu berücksichtigen, dass
sich die Beschwerdeführerin, welcher erlaubt wurde, den Titel diplomierte
Pflegefachfrau HF zu führen, zu Recht veranlasst fühlte, ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung der Vorinstanz zu ergreifen. Es sind daher gestützt
auf Art. 6 Bst. b VGKE die Verfahrenskosten zu erlassen. Was die Partei-
entschädigung betrifft, fehlt eine gesetzliche Grundlage, um der Beschwer-
deführerin eine solche gestützt auf Billigkeitsüberlegungen zusprechen zu
können. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung muss daher ab-
gesehen werden.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1 000.– wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro
Lopes
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Juli 2016