B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4597/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung eines Gesuchs um Dienstverschiebung;
Verfügung vom 10. August 2017.
B-4597/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am _______
1996, ersuchte am 9. Februar 2016 um Zulassung zum Zivildienst. Auf der
ersten Seite des eingereichten ausgefüllten Gesuchsformulars findet sich
der Hinweis, dass derjenige, der keine Rekrutenschule bestanden hat, ei-
nen langen Einsatz von 180 Tagen innert drei Jahren ab rechtskräftiger
Zulassung zu leisten hat.
A.b Am 10. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildienst zuge-
lassen und zur Leistung von 446 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlas-
sung aus dem Zivildienst verpflichtet. Davon hat er bisher 27 Diensttage
geleistet.
B.
B.a Am 21. Mai 2017 (Eingang: 23. Juni 2017) reichte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
Y._______ (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch um Verschiebung des
bis Ende April 2019 zu absolvierenden langen Einsatzes ein. Die Einsatz-
pflicht werde im Zeitraum vom August 2019 bis August 2020 nachgeholt.
Die Einsatzvereinbarung werde bis am 1. Januar 2019 eingereicht.
Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dem Gesuch ein Schreiben
vom 27. April 2017 des Verwaltungsassistenten der Abteilung Primarstufe
der Pädagogischen Hochschule A._______ (im Folgenden: PHA._______)
bei. Die PHA._______ erachte es als unzumutbarer Nachteil, dass Studie-
rende aufgrund des Zivildienstes ihre Ausbildung nicht gemäss Lehrplan
absolvieren und frühestens ein Jahr später ins Berufsleben einsteigen
könnten.
B.b Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass sein Dienstverschiebungsgesuch unvollständig sei, und
forderte mehrere Dokumente und Auskünfte nach. Er wurde darauf hinge-
wiesen, dass sein Gesuch abgelehnt werde, sollte er die erforderlichen Do-
kumente nicht fristgerecht einreichen. Er sei dann verpflichtet, den langen
Einsatz von 180 Diensttagen bis spätestens Ende April 2019 zu beenden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte die verlangte Gesuchsergänzung innert
Frist nicht ein.
B-4597/2017
Seite 3
B.d Am 10. August 2017 verfügte die Vorinstanz die Ablehnung des Ge-
suchs um Dienstverschiebung. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet,
bis spätestens Ende April 2019 einen langen Einsatz von mindestens 180
Diensttagen zu leisten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Unterbre-
chung seiner Ausbildung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei. Der
geltend gemachte Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) liege
nicht vor.
B.e Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. August
2017 bei der Vorinstanz eine Gesuchsergänzung mit dem sinngemässen
Begehren um Fristwiederherstellung nach. Es sei ihm nicht möglich gewe-
sen, die Vervollständigung des Gesuchs einzureichen, da er gerade seinen
Zivildiensteinsatz absolviert und in dieser Zeit nicht zuhause gewohnt
habe. Da er anschliessend eine Woche in die Ferien gegangen sei, habe
er sich unmöglich an die angegebene Frist für die Vervollständigung des
Gesuchs halten können. Am Infotag sei ihm gesagt worden, dass aufgrund
eines Schreibens der Schule eigentlich keine Probleme entstehen sollten,
seinen langen Einsatz um ein Jahr nach hinten zu verschieben. Es stehe
für ihn ausser Frage, diesen Dienst so schnell wie möglich nachzuholen.
August 2019 bis August 2020 wäre direkt nach seinen Prüfungen bzw. nach
Absolvierung des Studiums. Zusätzlich liege zuhause finanziell eine
schwierige Situation vor. Die Entlastung seiner alleinerziehenden, gesund-
heitlich stark angeschlagenen Mutter sei mit dem Zivildienstsold nicht an-
nähernd so gut wie mit dem Lohn eines Primarlehrers möglich. Er bitte in-
nigst, ihm dieses eine Jahr der Dienstverschiebung zu gewähren, damit er
eine gute Ausbildung erlange.
C.
Diese Gesuchsergänzung reichte der Beschwerdeführer sodann (Eingang
am 18. August 2017) auch beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches
diese als Beschwerde entgegen genommen hat.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragt die Vollzugs-
stelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (im Folgenden: Zentralstelle),
die Abweisung der Beschwerde. Das vorinstanzliche Schreiben vom
23. Juni 2017 sei ihm bei normalem Verlauf des Postwegs mehr als eine
Woche vor Beginn des Einsatzes zugestellt worden. Im Übrigen sei er an-
gesichts des laufenden Verfahrens gehalten gewesen, seinen Postverkehr
während der rund einmonatigen Abwesenheit sorgfältig zu organisieren
B-4597/2017
Seite 4
und sicherzustellen, dass er zeitnah über eingehende Post informiert
werde. Eine Unterbrechung des Studiums sei für den Beschwerdeführer
zwar unangenehm und möge mit einem gewissen Mehraufwand verbun-
den sein, unzumutbare Nachteile könnten aber nicht erkannt werden. Die
Unterbrechung des Studiums erscheine durchaus als verhältnismässig.
Der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV liege nicht
vor. Es erscheine nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer anlässlich
des Einführungskurses am 18. Mai 2016 tatsächlich eine andere – falsche
– Auskunft als jene, dass eine Dienstverschiebung aufgrund eines Studi-
ums keineswegs selbstverständlich sei, erteilt worden wäre. Eine eigentli-
che Notsituation sei gestützt auf die pauschalen Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht erkennbar. Auch dieser Dienstverschiebungsgrund sei so-
mit nicht gegeben.
E.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2017 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung
mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die 30tägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-4597/2017
Seite 5
2.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Dienstverschiebung ist offensichtlich
einziges Ziel seiner Beschwerde. In der Beschwerdeschrift und der Ver-
nehmlassung bringen die Parteien alle wichtigen Argumente für bzw. ge-
gen die Gewährung der Dienstverschiebung vor. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer die Frist verpasst hätte, wäre über das Dienstverschie-
bungsgesuch zu entscheiden. Die Frage der Fristwiederherstellung kann
deshalb aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen werden. Es ist
direkt materiell über das Gesuch zu entscheiden.
3.
3.1 Die Zivildienstpflicht umfasst gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung
ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist. Der Zivildienstpflichtige hat seine Einsätze so zu planen und zu
leisten, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV).
3.2
3.2.1 Der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, muss einen langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen leisten (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2). Diesen Einsatz
hat die zivildienstpflichtige Person, die – wie vorliegend – bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV innerhalb von drei Jahren
nach Beginn des Monats abzuschliessen, welcher der rechtskräftigen Zu-
lassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr voll-
endet. Die letztere Variante ist für Fälle vorgesehen, in denen zwischen
dem Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des
26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei
Jahre liegen (Urteil B-402/2016 E. 4.6 mit Hinweis).
3.2.2 Der am _______ 1996 geborene und am 10. März 2016 zum Zivil-
dienst zugelassene Beschwerdeführer hat damit gemäss der primären Re-
gel von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz bis Ende April 2019
abzuschliessen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz
bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten hätte.
B-4597/2017
Seite 6
3.2.3 Der lange Einsatz kann nur dann nach Ablauf der in Art. 39 ZDV fest-
gesetzten Frist abgeschlossen werden, wenn einer der in Art. 46 ZDV ab-
schliessend aufgezählten Dienstverschiebungsgründe gegeben ist. Dabei
fällt das Alter eines Zivildienstpflichtigen nicht darunter (Urteil B-402/2016
E. 4.6).
3.2.4 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV). Ein solches Gesuch muss insbesondere eine Begründung
und die nötigen Beweismittel enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG;
vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht. 7. Aufl.
2016, Rz. 988 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien. Diese sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu
beteiligen, insbesondere wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren
eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1
Bst. a bis c VwVG), aber auch, wenn Tatsachen abzuklären sind, welche
eine Partei naturgemäss besser kennt als die Behörde und welche diese
ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
kann (BGE 124 II 361 E. 2b; 122 II 385 E. 4c/cc). Die Behörde braucht auf
Begehren der Parteien nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Allgemein er-
weist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die
zuständige Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (zum
Ganzen Urteil des BVGer B-738/2008 vom 15. September 2008 E. 4).
4.2 Die Behörde trifft eine Aufklärungspflicht. Sie muss die Verfahrensbe-
teiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen
und sie insbesondere darüber informieren, welche Beweismittel sie beizu-
bringen haben, es sei denn, die verfahrensbeteiligte Person habe Kenntnis
davon, dass es sich um eine entscheidwesentliche Tatsache handelt. Un-
tersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern zwar nichts an der
Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweis-
losigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet.
Allerdings darf die Behörde gestützt auf die objektive Beweislastverteilung
nicht geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten
B-4597/2017
Seite 7
lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der Be-
weislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten abgeleitet wer-
den, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben ergeben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2, 130 II 449 E. 6.6.1;
Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des
BVGer B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Da der lange Zivildiensteinsatz nur auf Gesuch hin verschoben werden
kann (vgl. Art. 44 Abs. 1 ZDV), hat der Gesuchsteller im Sinne von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen für die Dienstverschie-
bung erfüllt. Er trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen,
aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (vgl. Urteil B-649/2016 E. 4.1
mit Hinweisen).
4.4 Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am
23. Juni 2017 auf, sein unvollständiges Dienstverschiebungsgesuch zu er-
gänzen (Sachverhalt Bst. B.b), welcher Aufforderung er jedoch innert Frist
nicht nachkam (Sachverhalt Bst. B.c). Dass die Vorinstanz deshalb das
Gesuch zuungunsten des Beschwerdeführers als sehr pauschal begründet
erachtete (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2), stellt keine Verletzung der
Untersuchungsmaxime dar.
5.
5.1 Die Vorinstanz kann ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem
dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Ein-
satzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung able-
gen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV), eine schulische oder berufliche Aus-
bildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen ver-
bunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV) oder wenn die zivildienstpflichtige
Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie oder
ihre engsten Angehörigen eine ausserordentliche Härte bedeuten würde
(Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV).
5.2 Der Vorinstanz steht beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein
Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
in Verbindung mit Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respek-
tieren ist (Urteil des BVGer B-2360/2017 vom 27. Juni 2017, S. 5 mit Hin-
weisen).
B-4597/2017
Seite 8
5.3 Das Bundesrecht schreibt freilich unter anderem im Bereich des Zivil-
dienstes nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Dem-
nach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des BVGer B-1188/2017
vom 8. Juni 2017, S. 6).
6.
6.1 Ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers ist vor allem zu
prüfen, ob ein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV
vorliegt. Danach kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn die zivildienstpflichtige
Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Aus dieser Bestim-
mung ergibt sich jedoch nicht, dass die Unterbrechung einer beruflichen
Ausbildung an sich unzumutbar ist. Vielmehr muss die Unterbrechung mit
unzumutbaren Nachteilen verbunden sein, damit ein Dienstverschiebungs-
gesuch gutgeheissen werden kann (Urteil des BVGer B-5666/2014 vom
17. Dezember 2014, S. 7).
6.2
6.2.1 In seiner als Beschwerde entgegen genommenen Eingabe legt der
Beschwerdeführer dar, da es sich um die Verschiebung des langen Einsat-
zes handle, seien die Nachteile relativ eindeutig. Er müsste sein Studium
unterbrechen, da er keine Chance hätte, die zwei betroffenen Semester zu
bestehen. Dies würde seine Studienverlaufsplanung ändern und es un-
möglich machen, dass er seine Bezugspersonen und Dozenten, welche
ihn durch die drei Jahre des Studiums begleiten sollten, bis zu dessen Ab-
schluss behalten könne. Es ergäbe sich kurz vor seinen Diplomprüfungen
und der Abgabe der Bachelorarbeit ein völlig neues Umfeld in der
PHA._______, auch in Bezug auf seine Bewertungen. Es wäre abgesehen
von der ohnehin nicht erreichten Präsenzzeit, die für die Zulassung erfor-
derlich sei, nicht möglich, diese Prüfungen zu absolvieren (S. 1). Dies
würde zu einem qualitativen Nachteil seines Studiums führen und ihm
seine Ausbildung zur Lehrperson künftiger Primarschüler erheblich er-
schweren. Die aktuelle Situation würde ihn ein zweites Jahr in seiner Aus-
bildung verlieren lassen, da er das ganze Jahr wiederholen müsste (S. 2).
6.2.2 Der Beschwerde ist ein auf den 11. August 2017 datiertes Formular
"Gesuch um Dienstverschiebung" beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass
er nebst dem qualitativen Nachteil und dem Verlust seiner Bezugsperson
B-4597/2017
Seite 9
an der PHA._______, welche zwingend über drei Jahre dieselbe sein
müsse, ein weiteres Jahr bis zum Abschluss seines Studiums verlieren
würde (S. 3). Er würde ein Jahr weder didaktischen Unterricht noch prakti-
sche Einsätze erfahren, welche die Ausbildung zur Lehrperson ausmach-
ten. Die Qualität seines Studiums würde enorm unter einem solch langen,
einjährigen Unterbruch leiden. Ein Studium an der PHA._______ sei sehr
eng geführt und weise eine zeitlich überdauernde Kombination von didak-
tischen Modulen und praktischen Einsätzen auf. Daher sei jeder Unter-
bruch des Studiums mit qualitativen Nachteilen verbunden (S. 4).
6.3
6.3.1 Aus den Akten geht unbestrittenermassen hervor, dass der Be-
schwerdeführer bei Leistung eines langen Einsatzes von mindestens
180 Tagen sein Studium unterbrechen müsste, da dieser nicht studienbe-
gleitend geleistet werden kann. Dies wird insbesondere auch durch die
Auskunft des Verwaltungsassistenten der Abteilung Primarstufe der
PHA._______ vom 27. April 2017 bestätigt.
6.3.2 In diesem Schreiben vom 27. April 2017 wird dargelegt, dass die Aus-
bildung zur Lehrperson ein eng geführtes Studium sei, in dem Präsenz im
Unterricht, Mitarbeit in Projekten, Einsätze im Schulfeld sowie fortführender
Kontakt zu Mentor, Dozierenden und anderen Bezugspersonen wichtige
Bestandteile seien. Das Absolvieren von Zivildiensteinsätzen während des
Studiums sei nicht möglich. Eine längere Absenz habe nicht nur einen Un-
terbruch von mindestens zwei Semestern zur Folge, sie gefährde auch die
Qualität der Ausbildung. Dass Studierende aufgrund des Zivildienstes ihre
Ausbildung nicht gemäss Lehrplan absolvieren könnten und frühestens ein
Jahr später ins Berufsleben einsteigen könnten, erachte die PHA._______
als unzumutbaren Nachteil. Sie empfehle deshalb nachdrücklich, Zivildien-
steinsätze auf die Zeit nach dem Studium zu verschieben.
6.3.3 Einer Notiz eines Telefonats vom 23. Juni 2017 mit dem Verwaltungs-
assistenten der Abteilung Primarstufe der PHA._______ kann überdies
entnommen werden, dass den angehenden Studenten am Infotag von ihr
empfohlen werde, den Zivildienst vor dem Studium zu absolvieren. Ein Un-
terbruch sei grundsätzlich möglich, jedoch mit einem gewissen Mehrauf-
wand verbunden. Die Bezugspersonen änderten.
B-4597/2017
Seite 10
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer entschied sich trotz dieser Empfehlung und
der bekannten Zivildienstpflicht, den langen Einsatz nicht vor dem Studien-
beginn zu leisten. Er machte von der Möglichkeit eines Zwischenjahres kei-
nen Gebrauch und nahm das Studium im September 2016 im vollen Wis-
sen um seine Dienstpflicht und insbesondere um die Pflicht zur Leistung
des langen Einsatzes bis Ende April 2019 auf. Damit ging der Beschwer-
deführer mittelbar die Verpflichtung ein, diesen Dienst vor Studienab-
schluss zu leisten.
6.4.2 Was die Regelung des Studienverlaufs anbelangt, kann der Be-
schwerdeführer sein Studium zwischen dem zweiten und dem dritten Aus-
bildungsjahr zivildienstbedingt für ein Jahr unterbrechen und dieses an-
schliessend wieder aufnehmen. Der Studiengang ist gemäss dem «Studi-
enverlaufsplan Primar» (Stand: September 2016) zwar auf eine Regelstu-
dienzeit von drei Jahren ausgerichtet, kann aber mittels Urlaubsemestern
um maximal ein Jahr verlängert werden: Gemäss § 28 Abs. 1 der Weisung
vom 16. Dezember 2015 zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren
an der PHA._______ (im Folgenden: Weisung) kann Studierenden, die aus
wichtigen Gründen wie – unter anderem – Zivildienst das Studium unter-
brechen müssen, während maximal zwei Semestern Urlaub gewährt wer-
den.
6.4.3 Es ist nachvollziehbar, dass eine einjährige Unterbrechung des Stu-
diums und der damit verbundene Wechsel des Mentors, der Dozenten und
der übrigen Bezugspersonen für den Beschwerdeführer unangenehm und
mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein dürften. Die PHA._______ wird
den Studiengang indessen auch im Folgejahr und in derselben Qualität an-
bieten (vgl. > Ausbildung > Studiengänge >
Primarstufe > Bachelorstudiengang Vollzeit [abgerufen am 18. Oktober
2017]). Der Beschwerdeführer muss zwar allenfalls seine bisherigen Be-
treuungspersonen – Mentor, Dozenten und weitere – aufgeben. Es kann
aber davon ausgegangen werden, dass er sich im letzten Ausbildungsjahr
in ein neues Umfeld mit neuen Bezugspersonen einarbeiten kann. Die Be-
zugspersonen müssen nicht während des ganzen Studiums zwingend die-
selben sein (vgl. E. 6.3.3 hiervor).
6.4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass es ihm nach einem
einjährigen Unterbruch des Studiums verunmöglicht sei, dieses im Folge-
jahr wieder aufzunehmen, fortzusetzen und erfolgreich abzuschliessen.
Davon ist auch aufgrund der Weisung und dem Schreiben vom 27. April
B-4597/2017
Seite 11
2017 des Verwaltungsassistenten der Abteilung Primarstufe der
PHA._______ nicht auszugehen. Insbesondere geht nicht aus den Akten
hervor, dass es wegen der Unterbrechung zu einem relevanten Leistungs-
einbruch kommen könnte, der nicht mehr aufholbar wäre, so dass der er-
folgreiche Abschluss des Studiums stark erschwert oder gar verunmöglicht
würde. Der Beschwerdeführer legt überdies auch nicht substantiiert und
nachvollziehbar dar, dass er sein Studium bei einer einjährigen Unterbre-
chung nicht innerhalb der zulässigen Studiendauer abschliessen können
sollte.
6.4.5 Der Beschwerdeführer ist abgesehen davon verpflichtet, seine beruf-
lichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu brin-
gen und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens-
und Karriereplanung einzubeziehen. Dabei sind zivildienstbedingte Abwe-
senheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig
absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen
begegnet werden kann. Deshalb sind die von einem Unterbruch betroffe-
nen Unterrichtsstunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich nachholbar, so dass ein solcher Unterbruch
nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des BVGer
B-7551/2016 vom 19. Januar 2017, S. 6 mit Hinweisen).
6.4.6 Die Behauptung, dass durch die Unterbrechung des Studiums seine
Ausbildung erheblich erschwert werden könnte bzw. der Lernerfolg gefähr-
det werde, substantiiert der Beschwerdeführer ebenfalls weder näher noch
bringt er Belege hierfür vor. Inwiefern, wie im obgenannten Schreiben vom
27. April 2017 vorgebracht, die Qualität der Ausbildung gefährdet wäre, ist
nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese Qua-
lität unter einem solch langen, einjährigen Unterbruch des Studiums enorm
leiden würde (Formular «Gesuch um Dienstverschiebung» vom 11. August
2017), ist nicht stichhaltig.
6.4.7 Der Beschwerdeführer kann seine Diplomprüfungen bei einem ein-
jährigen Studienunterbruch nicht wie beabsichtigt 2018/2019, aber im
Jahre 2020 ablegen. Er kann damit erst ein Jahr später als ursprünglich
geplant in das Berufsleben einsteigen. Dies hat der Beschwerdeführer al-
lerdings hinzunehmen. Er hat den Dienstverschiebungsgrund zumindest
teilweise selbst gesetzt, als er sich dazu entschied, den langen Einsatz
nicht vor dem Studienbeginn zu leisten. Setzt eine zivildienstpflichtige Per-
son den Verschiebungsgrund indes bewusst selbst, hat sie mit ihrem Ge-
such um Verschiebung eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht
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Seite 12
auf Erfolg (Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. September 2015, S. 7
mit Hinweisen). Dies spricht im vorliegenden Fall gegen eine Gutheissung
des Ersuchens des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung.
6.4.8 Aus einem einjährigen Unterbruch des Studiums erwachsen dem Be-
schwerdeführer demnach soweit ersichtlich keine wesentlichen, unzumut-
baren Nachteile, sondern nur ein gewisser unangenehmer Mehraufwand.
Die Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt mit jener der zahlrei-
chen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen, die ihr Studium zur Leistung des
langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen.
6.4.9 Der Beschwerdeführer darf als zivildienstpflichtige Person nicht bes-
ser gestellt werden als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule
grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden. Dagegen kann der Beschwerdeführer seinen Zi-
vildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigen Zeit-
punkt auswählen (vgl. Urteil B-5666/2014, S. 7-8 mit Hinweisen).
6.5 Damit kann unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterbruch des Studiums für
den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte. Folg-
lich hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint.
7.
7.1 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ferner ein, dass
er sich am Zivildienst-Infotag über die jetzige Situation erkundigt habe. Es
sei ihm gesagt worden, dass aufgrund eines Schreibens seiner Schule ei-
gentlich keine Probleme entstehen sollten, seinen Dienst – gemeint: lan-
gen Einsatz – um ein Jahr nach hinten zu verschieben (S. 2).
Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz
von Treu und Glauben bzw. auf den darauf gestützten Anspruch auf Schutz
berechtigten Vertrauens in staatliches Verhalten.
7.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in das be-
stimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Als Verbot wi-
dersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben
sowohl Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen
B-4597/2017
Seite 13
Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-
ten. Für Behörden im Verhältnis zu Privaten bedeutet dies insbesondere,
dass sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eigenommenen
Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln dürfen. Wenn die Pri-
vaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt
ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Ver-
trauensschutzprinzips dar. Die Behörde darf nur unter bestimmten Voraus-
setzungen auf eine durch ihr ursprüngliches Verhalten geschaffene Ver-
trauensgrundlage zurückkommen oder an die von ihr selbst veranlasste
Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (Urteil des BVGer
B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die
erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt allerdings voraus,
dass sich der Betroffene auf eine formelle Vertrauensgrundlage stützen
kann, mithin auf einen Rechtsakt oder eine Handlung eines staatlichen Or-
gans, welche(r) bei ihm bestimmte Erwartungen weckt. Mündliche Aus-
künfte und Zusicherungen einer – zuständigen oder gutgläubig für zustän-
dig gehaltenen – Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage,
wenn sie sich auf eine konkrete, den Betroffenen berührende Angelegen-
heit beziehen. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte, gestützt darauf Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass
die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit-
punkt der Auskunftserteilung. Schliesslich darf das Interesse an der richti-
gen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz
nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1; 117 Ia 285
E. 2b; 116 Ib 185 E. 3c; Urteil B-565/2015, B-812/2015 E. 4.2 mit Hinwei-
sen).
7.3 Im vorliegenden Fall bekam der Beschwerdeführer während des Ein-
führungskurses auf jeden Fall keine sichere Auskunft. Dies zeigt ihre Wie-
dergabe durch den Beschwerdeführer: "eigentlich keine Probleme entste-
hen sollten". Angesichts dieser Unbestimmtheit hätte er sich fragen müs-
sen, ob ein Schreiben seiner Ausbildungsstätte tatsächlich ausreicht, um
den langen Einsatz wie erwünscht verschieben zu können. Zudem hätte es
schon genügt, die Regelung des Art. 46 ZDV zu lesen, um daran zu zwei-
feln, dass ein solches Schreiben ausreichen könnte. Die PHA._______ ist
– im Unterschied zur Vollzugsstelle für den Zivildienst – nicht die zustän-
dige Stelle für Fragen der Zivildienstpflicht. Bereits aus diesem Grund
konnte von vornherein keine Vertrauensgrundlage entstehen. Abgesehen
davon erscheint die Aussage der Zentralstelle, dass die Mitarbeitenden,
welche diese Kurse durchführten, jeweils ausdrücklich erklärten, dass eine
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Dienstverschiebung aufgrund eines Studiums keineswegs selbstverständ-
lich sei (Vernehmlassung, S. 6) – auch dies ist keine unmissverständliche,
klare Angabe –, mit Blick auf die Praxis der Zivildienstbehörden nachvoll-
ziehbar und glaubhaft. Davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Einführungskurses am 18. Mai 2016 in der Tat eine falsche Auskunft erhielt,
welche in ihm berechtigterweise das Vertrauen erweckte, dass ein Schrei-
ben seiner Ausbildungsstätte für die gewünschte Verschiebung des langen
Einsatzes ausreiche, kann vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen wer-
den. Mithin konnte sich der Beschwerdeführer nicht gutgläubig darauf ver-
lassen, dass ihm diese Verschiebung bei Vorlage eines solchen Schrei-
bens ohne Weiteres gewährt würde. Die Voraussetzungen für eine erfolg-
reiche Berufung auf Treu und Glauben sind somit nicht erfüllt. Der Vor-
instanz kann weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung eines
berechtigten Vertrauens des Beschwerdeführers vorgeworfen werden.
Zur künftigen Vermeidung unberechtigten Glaubens wäre es indessen
sinnvoll, wenn die PHA._______ mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Rücksprache in Bezug auf eine schriftliche Information für die betroffenen
Studierenden nehmen würde.
8.
8.1 Eine ausserordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach konstanter Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, sei-
nen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsi-
tuation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-2868/2017 vom
19. September 2017, S. 7 mit Hinweisen).
8.2 Erst in seiner Eingabe vom 11. August 2017 an die Vorinstanz und in
seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass zuhause
finanziell eine schwierige Situation vorliege. Deshalb sei er auf den baldi-
gen vollständigen Lohn angewiesen, um seine alleinerziehende, gesund-
heitlich stark angeschlagene Mutter zu entlasten. Dies sei mit dem Zivil-
dienstsold nicht annähernd so gut möglich wie mit dem Lohn eines Primar-
lehrers (S. 2).
Im beigelegten Formular «Gesuch um Dienstverschiebung» vom 11. Au-
gust 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Familie auf seinen
vollen Lohn angewiesen sei, weshalb er diesen baldmöglichst erlangen
sollte (S. 3).
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8.3 Der Beschwerdeführer substantiiert in diesen pauschal gehaltenen
Vorbringen nicht näher, inwiefern seine Mutter sobald als möglich auf fi-
nanzielle Unterstützung durch ihn angewiesen sein soll. Eine eigentliche,
finanziell bedingte Notsituation ist weder rechtsgenüglich dargetan noch
erkennbar. Abgesehen davon musste die Situation dem Beschwerdeführer
bereits anfangs Februar 2016 bekannt gewesen sein, als er um Zulassung
zum Zivildienst ersuchte. Desgleichen wusste der Beschwerdeführer
schon damals um seine Verpflichtung, einen langen Einsatz zu leisten (vgl.
Sachverhalt Bst. A hiervor). Sein Studium an der PHA._______ begann
erst im September 2016 (vgl. Dienstverschiebungsgesuch vom 21. Mai
2017, S. 2), womit sich der Beschwerdeführer hätte bemühen können, den
langen Einsatz noch vor Studienbeginn zu absolvieren.
8.4 Es können durchaus gewisse finanzielle Einbussen aufgrund des Zivil-
dienstes aus der Erwerbsersatzordnung resultieren. Sie sind aber gesetz-
lich vorgesehen und hinzunehmen (Urteil des BVGer B-3187/2016 vom
19. Juli 2016, S. 11). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer Vollzeit-
student, welcher nicht vorgebracht hat, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen. Während des Zivildienstes erhält er indessen Erwerbsersatz. Damit
ist fraglich, ob wegen der Leistung des langen Einsatzes bis Ende April
2019 überhaupt eine finanzielle Einbusse eintreten wird.
8.5 Es liegt dementsprechend keine ausserordentliche Härte finanzieller
Art vor.
9.
Folglich besteht vorliegend kein Dienstverschiebungsgrund, insbesondere
keiner, welcher die Leistung des verfügten Einsatzes erst im Zeitraum Au-
gust 2019 bis August 2020 zu rechtfertigen vermöchte. Die Vorinstanz hat
das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
abgelehnt (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Damit erweist sich die Beschwer-
de insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, da
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1
ZDG).
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11.
Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundes-
gericht angefochten werden. Damit ist das vorliegende Urteil endgültig
(Art. 83 Bst. i BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 20. Dezember 2017