B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4599/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Wirtschaftspolitik,
Arbeitsbeschaffungsreserven,
Vorinstanz,
Gegenstand
Besteuerung von Arbeitsbeschaffungsreserven.
B-4599/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2008 beschloss der Bundesrat, die gesamten Arbeits-
beschaffungsreserven der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2008 frei-
zugeben. Gleichentags gab das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(nachfolgend: Vorinstanz oder SECO) bekannt, dass die betroffenen Un-
ternehmen diese Reserven während der nächsten zwei Jahre investieren
könnten. Reservevermögen, das nicht bis Ende 2010 für Investitionen
verwendet werde, unterliege einer Nachbesteuerung.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) betreibt
ein (…)unternehmen. Per 1. Januar 2009 verfügte sie auf ihrem Sperr-
konto bei (…) über Arbeitsbeschaffungsreserven von Fr. 189'100.–, wel-
che sie am 14. Mai 2010 abhob.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 reichte sie der Vorinstanz verschiedene
Unterlagen zum Nachweis über die Verwendung der abgehobenen Ar-
beitsbeschaffungsreserven ein. Im Begleitschreiben führte sie aus, sie
habe die Arbeitsbeschaffungsreserven dafür benutzt, Aufträge zu nicht
kostendeckenden Preisen zu übernehmen, um eine Vollbeschäftigung der
Belegschaft zu gewährleisten.
Am 20. Juni 2011 teilte ihr die Vorinstanz mit, die Übernahme von Aufträ-
gen zu nicht kostendeckenden Preisen könne nicht anerkannt werden,
doch habe die Beschwerdeführerin bis Ende Jahr Gelegenheit, bestim-
mungsgemäss Massnahmen geltend zu machen, sofern sie diese inner-
halb der Jahre 2009 und 2010 eingeleitet und abgeschlossen habe.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin
sehr erstaunt über diese Antwort. Bereits im Jahr 1997 habe sie mit der
gleichen Argumentation den erforderlichen Nachweis erbracht. Dies sei
ihr damals am 28. April 1999 durch den zuständigen Sachbearbeiter der
Vorinstanz ausdrücklich bestätigt worden. Sie könne nicht verstehen, wa-
rum nun plötzlich ein anderer Massstab angewandt werde. Aus den ein-
gereichten Tabellen über die Abschreibungen der Jahre 2009 und 2010
sei ersichtlich, dass sie im Geschäftsjahr 2009 Investitionen in der Höhe
von Fr. 107'419.61 und im Geschäftsjahr 2010 Investitionen in der Höhe
von Fr. 147'274.89 getätigt habe. Aus der Kostenstellen Bereichs-
übersicht gehe weiter hervor, dass sie in den Jahren 2009/2010
Fr. 76'579.84 für Werbung investiert habe.
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Seite 3
In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die hin-
ter diesen Investitionen stehenden Projekte zu beschreiben und mittels
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen zu belegen.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern be-
rief sich erneut auf die im Jahr 1999 erhaltene Bestätigung des damals
zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz. Sie habe sich in guten
Treuen auf jene Auskunft verlassen dürfen, zumal die Vorinstanz in der
damaligen Verfügung keinen Vorbehalt angebracht habe.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 entschied die Vorinstanz, sie werde
beim Sitzkanton der Beschwerdeführerin die nachträgliche Besteuerung
beantragen. Zur Begründung führte sie aus, die Übernahme nicht kosten-
deckender Aufträge bedeute für das Unternehmen einen Substanzver-
zehr und decke sich nicht mit den Zielen des Gesetzes. Weder werde ei-
ne ausgeglichene Beschäftigung über den Konjunkturzyklus hinweg ge-
fördert, noch resultiere daraus eine längerfristige Stärkung der wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die Beschwerdeführerin
habe die übrigen geltend gemachten Investitionen weder näher dargelegt
noch nachgewiesen. Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwen-
dung der Arbeitsbeschaffungsreserven sei daher nicht erbracht.
B.
Am 4. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
sinngemäss, von einer nachträglichen Besteuerung sei abzusehen. Zur
Begründung führt sie aus, für den Nachweis der zweiten Freigabe hätten
die gleichen Bedingungen zu gelten wie anlässlich der ersten Freigabe.
Basierend auf die erste Freigabe habe sie keine Veranlassung gehabt,
weitere Nachweiserbringungen zu erarbeiten und zu veranlassen. Am
19. April 2011 habe sie ihre Unterlagen der Vorinstanz mit der gleichen
Argumentation wie am 11. März 1999 eingereicht. Damals sei die Über-
nahme von Aufträgen zu nicht kostendeckenden Preisen ohne Weiteres
als Arbeitsbeschaffungsmassnahme akzeptiert worden. Sie habe daher in
guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Nachweis im Jahr 1999
erbracht worden sei. Der Vertrauensgrundsatz gelte ohnehin, wenn dar-
aufhin eine Steuervergünstigung folge. Sie trete auf die Ausführungen der
Vorinstanz nicht ein, weil sie nicht verstehe, warum verschiedene Mass-
stäbe zur Erbringung des Nachweises angewendet würden.
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Seite 4
C.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 hält die Vorinstanz fest, dass
keine neuen Elemente in der Beschwerde vorgebracht würden. Eine Gut-
heissung infolge der erfolgten Nachweiserbringung könne es nicht geben.
Die Bestätigung eines ihrer Mitarbeiter vom 28. April 1999 entspreche
nicht den seinerzeit angewendeten Kriterien und stelle eine einmalige
Fehlleistung in formaler und materieller Hinsicht dar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Ar-
beitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (ABRG, SR 823.33)
können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsre-
serven verpflichten. Zu diesem Zweck gewährt er Steuererleichterungen
und kann auch die Kantone verpflichten, solche Steuererleichterungen zu
gewähren. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unterneh-
men frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungs-
zwecke (Art. 100 Abs. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
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Das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf-
fungsreserven sieht vor, dass die Unternehmen der privaten Wirtschaft
zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit durch jährliche Einlagen steuerbegüns-
tigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden (Art. 1 Abs. 1 ABRG). Die Bil-
dung der Reserven ist freiwillig (Art. 1 Abs. 2 ABRG). Im Kontext des Un-
ternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893)
wurde vorgesehen, dass Reserven nach dem ABRG nur bis zum 1. Juli
2008 gebildet werden können (Art. 26a Abs. 1 ABRG; AS 2008 2902). Der
Bundesrat regelt die Auflösung der bestehenden Reserven (Art. 26a Abs.
2 ABRG).
Gestützt auf diese Bestimmung beschloss der Bundesrat am 12. Dezem-
ber 2008 eine letztmalige Freigabe der gesamten Arbeitsbeschaffungsre-
serven der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2008. Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) setzte gleichentags per Verordnung
eine Frist vom 1. Januar 2009 bis Ende Dezember 2010 für die Durchfüh-
rung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 1 der Verord-
nung des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbe-
schaffungsreserven vom 12. Dezember 2008 [AS 2008 6481] i.V.m. Art.
11 ABRG in der bis Ende 2012 gültigen Fassung).
Das Unternehmen muss die ordnungsgemässe Durchführung der Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruchten Reserve-
vermögens nachweisen. Zeigt die Überprüfung, dass das Unternehmen
das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet hat, oder wird
der Nachweis nicht erbracht, muss das Unternehmen die Reserven nach-
träglich pauschal versteuern (Art. 13 Abs. 1 und 3 ABRG). Der Verwen-
dungsnachweis hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Die
Bestätigung, dass die Fristen eingehalten worden sind, die Zusammen-
stellung der Kosten für die Aufträge an Dritte und der Kosten für die in ei-
gener Regie durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, sowie
den Kontoauszug der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder der Bank
(Art. 9 der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbe-
schaffungsreserven vom 9. August 1988 [ABRV, SR 823.331]. Der Nach-
weis über die ordnungsgemässe Verwendung ist der Vorinstanz bis spä-
testens am 31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 9 Abs. 1 ABRV i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD über die letztmalige allgemeine
Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Dezember 2008).
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Seite 6
3.
Umstritten ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Beschwerdeführerin bei
der Auflösung ihrer Arbeitsbeschaffungsreserven in der Höhe von
Fr. 189'100.– die Vorschriften eingehalten hat, insbesondere ob sie den
Nachweis erbracht hat, dass die Verwendung dieser Mittel als Arbeitsbe-
schaffungsmassnahme im Sinne von Art. 10 ABRG zu qualifizieren ist.
3.1 Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ar-
beitsbeschaffungsreserven dafür benutzt hat, Aufträge zu nicht kosten-
deckenden Preisen zu übernehmen. Sie belegte diese Verwendung mit
Kopien von Geschäftsleitungs-Rapporten sowie mit einem Auszug aus ih-
rer Kostenrechnung. Nach ihrer Auffassung handelt es sich hierbei um
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, da sie dies getan habe, um eine Voll-
beschäftigung der Belegschaft zu gewährleisten.
3.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Übernahme von Aufträgen zu nicht kostendeckenden Preisen könne nicht
als Arbeitsbeschaffungsmassnahme im Sinne des Gesetzes anerkannt
werden. Das Instrument der Arbeitsbeschaffungsreserven ziele auf ein
antizyklisches Verhalten des privaten Unternehmenssektors ab. Der
Grundgedanke bestehe darin, dass die Unternehmen im Konjunkturauf-
schwung Reserven bildeten, im Abschwung hingegen diese Mittel für Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen einsetzten und damit helfen würden, die
gesamtwirtschaftliche Nachfrage und Beschäftigung zu stützen. Es ent-
spreche jedoch keineswegs den Zielen des Gesetzes, die auf diese Wei-
se gebildeten Reserven für die Erlangung eines kurzfristigen Vorsprungs
gegenüber den Mitkonkurrenten einzusetzen. Durch das Abwerben von
Aufträgen mittels nicht kostendeckender Preise und die Verlustkompen-
sation über die seinerzeit gebildeten steuerbegünstigten Arbeitsbeschaf-
fungsreserven resultierten keine zusätzliche Nachfrage und Beschäfti-
gung.
3.3 Art. 10 ABRG legt fest, was als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gilt.
Demnach handelt es sich um Massnahmen, die eine ausgeglichene Be-
schäftigung fördern oder die längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des Unternehmens stärken. Es sind dies insbesondere: bauliche
Massnahmen (Bst. a); die Anschaffung, der Eigenbau und der Unterhalt
von Ausrüstungen (Bst. b); die Forschung, die Entwicklung und die Ver-
besserung von Produkten, die Verfahren und die Dienstleistungen (Bst.
c); die Exportförderung (Bst. d) sowie die Umschulung und die Weiterbil-
dung von Arbeitnehmern (Bst. e).
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Seite 7
3.4 In Art. 10 ABRG werden die erwähnten Massnahmen exemplarisch
aufgeführt; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Zwar weist keine die-
ser Massnahmen einen ausdrücklich punktuellen und gleichzeitig kurzfris-
tigen Charakter auf, der auf die Übernahme eines Auftrags angewendet
werden könnte. Es handelt sich vor allem um zukunftsorientierte, nach-
haltige Massnahmen, die sich positiv auf die Entwicklung eines Unter-
nehmens auswirken sollten. Allerdings zielen sie gleichzeitig darauf ab,
eine ausgeglichene Beschäftigung zu fördern, was unter Umständen mit
der Übernahme von Aufträgen sichergestellt werden könnte.
Diese Bestimmung wurde allerdings weder in der Verordnung (ABRV)
noch in weiteren Richtlinien der Vorinstanz näher konkretisiert. Obschon
davon auszugehen ist und es sich aus der ratio legis ergibt, wurde nicht
ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei der Verwendung der Arbeitsbe-
schaffungsreserven für die Übernahme von Aufträgen zu nicht kostende-
ckenden Preisen nicht um Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne
des ABRG handelt. Vorliegend ist die Beschwerde jedoch – wie hiernach
noch zu besprechen ist – aus anderen Gründen ohnehin gutzuheissen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich grundsätzlich auf die im Jahr
1999 erhaltene Bestätigung der Vorinstanz, wonach die Verwendung der
Arbeitsbeschaffungsreserven für die Übernahme von Aufträgen zu nicht
kostendeckenden Preisen als rechtmässig anerkannt wurde. Sie macht
geltend, dass sie in guten Treuen und im Glauben an diese Bestätigung
gehandelt habe.
Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass es sich bei der damaligen
Bestätigung eines Mitarbeiters von ihr in Bezug auf die erfolgte Verwen-
dung der Arbeitsbeschaffungsreserven um eine einmalige Fehlleistung in
formaler und materieller Hinsicht gehandelt habe, mit anderen Worten um
eine falsche behördliche Auskunft.
Es gilt somit zu prüfen, inwiefern sich die Beschwerdeführerin gestützt auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf die im Jahr 1999 erhaltene
Bestätigung der Vorinstanz berufen kann.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210) auch im Verwal-
tungsrecht und schützt den Bürger und die Unternehmen in ihrem berech-
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Seite 8
tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b).
Dies bedeutet unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft, wel-
che eine Verwaltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
erlaubt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass: a)
es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus-
kunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit be-
zieht, mit anderen Worten die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu be-
gründen; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zustän-
dig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be-
trachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht
ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die
Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit-
punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchset-
zung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht
überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St.Gallen, 2010, S. 151 ff., mit weiteren Hinweisen; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern, 2009, S. 165 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf, 2012, S. 254 ff.).
4.2.1 In Bezug auf die Voraussetzung der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft
ist vorliegend festzustellen, dass diese erfüllt ist. Die Behörde bestätigte
die Richtigkeit der Verwendung der Reserven im Jahr 1999, ohne einen
Vorbehalt anzubringen, oder auch später darauf zurückzukommen.
4.2.2 Hinsichtlich der zweiten genannten Voraussetzung ist festzustellen,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die konkrete Situation der Beschwerde-
führerin Stellung genommen hat durch den erbrachten Verwendungs-
nachweis betreffend die Arbeitsbeschaffungsreserven. Dass dies in der
Form einer handschriftlichen, kurzen Bestätigung erfolgt ist, ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz nicht entscheidend (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b). Diese Bestätigung
war dementsprechend geeignet, Vertrauen zu begründen. Im Jahr 2009
erfolgte die Verwendung der Reserven in Bezug auf den gleichen konkre-
ten Tatbestand. Insofern ist diese Voraussetzung als erfüllt zu betrachten.
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Seite 9
4.2.3 Was die Voraussetzung der Zuständigkeit der Amtsstelle betrifft, ist
es vorliegend offensichtlich, dass die Vorinstanz für die Erteilung der frag-
lichen Bestätigung zuständig war und das Unternehmen sie auf jeden Fall
als zuständig betrachten durfte. Das EVD legte für die Freigabe der Ar-
beitsbeschaffungsreserven fest, dass der Nachweis über die Verwendung
eben der Vorinstanz zu erbringen war (Art. 13 ABRG, Art. 8-9 ABRV; Art.
1 Abs. 2 Freigabeverordnung 2008). Die Beschwerdeführerin hatte des-
halb keinen Grund, daran zu zweifeln, im Gegenteil. Insofern gilt auch
diese Voraussetzung als erfüllt.
4.2.4 In Bezug auf die Voraussetzung, wonach die Beschwerdeführerin
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hätte erkennen kön-
nen, kann sich die Frage stellen, inwiefern sie von den in Art. 10 ABRG
exemplarisch aufgelisteten Massnahmen Kenntnis hatte und sich damit
auseinandersetzte, was bezweifelt werden kann. Zwar könnte von ihr er-
wartet werden, dass sie sich im Rahmen der letzten Freigabe, die zehn
Jahre nach der erhaltenen Auskunft erfolgte, zunächst über die Verwen-
dungsmöglichkeiten ihrer Reserven bei der Vorinstanz hätte erkundigen
können. In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass es
neben der nicht abschliessenden Auflistung von Art. 10 ABRG keine wei-
teren Erläuterungen und Präzisierungen von konkreten Massnahmen
gibt, die als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen geltend gemacht werden
könnten. Insbesondere wird die Verwendung der Reserven für die Über-
nahme von Aufträgen nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Insofern ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Rechts-
lage keine schlüssige Stellungnahme im Sinne des objektiven Rechts in
Bezug auf die Verwendung der Reserven für die Übernahme von Aufträ-
gen erhalten hätte. Dementsprechend kann auch nicht von ihr erwartet
werden, dass sie die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres hätte er-
kennen können. Auch diese Voraussetzung kann somit als erfüllt betrach-
tet werden.
4.2.5 Im Zusammenhang mit der Voraussetzung, wonach Dispositionen
getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie eben solche
Dispositionen getroffen hat. Sollten diese nicht anerkannt werden, so wä-
re der für sie entstehende Nachteil in der Form einer nachträglichen Be-
steuerung nach eigenen Angaben katastrophal und würde ihre Liquidität
stark belasten.
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Seite 10
Für die Anerkennung dieser Voraussetzung ist erforderlich, dass die Aus-
kunft für die darauf folgende getroffene Massnahme ursächlich ist. Ein
solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden
muss, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die fehlerhafte Auskunft
anders verhalten hätte. Dabei sind gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung an den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Aus-
kunft und Disposition nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen (vgl.
BGE 121 V 65 E. 2b).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass die
Vorinstanz ihr Verhalten unter anderem mit ihrer Bestätigung provoziert
habe und sie somit im Nachhinein gesehen um die Chance gebracht
worden sei, überhaupt andere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen entwe-
der zu ergreifen oder auch nur geltend zu machen. Damit macht sie gel-
tend, dass sie doch andere Massnahmen ergriffen hätte, wenn sie dar-
über orientiert worden wäre, dass die Übernahme von nicht kostende-
ckenden Aufträgen nicht in Einklang mit Art. 10 ABRG gestanden hätte.
Es erwächst somit die natürliche Vermutung, dass sie im Falle einer als-
dann negativen Auskunft ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Zudem
darf der erforderliche Kausalitätsbeweis schon dann als geleistet gelten,
wenn es aufgrund der allgemeinen Erfahrung als glaubhaft erscheint,
dass sich das Unternehmen ohne die fragliche Auskunft anders verhalten
hätte (vgl. BGE 121 V 65 E. 2b), was vorliegend gerade der Fall ist. Inso-
fern ist festzustellen, dass die getroffenen Dispositionen bzw. die ausge-
führten Aufträge nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.
Auch diese Voraussetzung ist somit als erfüllt zu betrachten.
4.2.6 Die Voraussetzung, wonach die gesetzliche Ordnung und der Sach-
verhalt im massgebenden Zeitpunkt seit der Auskunftserteilung keine Än-
derung erfahren haben, darf ebenfalls als erfüllt betrachtet werden.
4.2.7 Schliesslich stellt sich die Frage, inwiefern die Voraussetzung des
Interesses am Schutz des Vertrauens gegenüber dem Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Ein überwiegendes Interesse an
der Anwendung des objektiven Rechts setzt voraus, dass diesbezüglich
keine Zweifel bestehen. Vorliegend steht einerseits, wie bereits erwähnt,
nicht ausdrücklich fest, dass die Verwendung von Arbeitsbeschaffungsre-
serven für die Übernahme von Aufträgen nicht erlaubt ist. Andererseits gilt
es zu berücksichtigen, dass es sich hier um die letztmalige Freigabe von
Arbeitsbeschaffungsreserven gehandelt hat und das ABRG in der Zukunft
nicht mehr zur Anwendung kommen dürfte (Verordnung des EVD über die
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letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom
12. Dezember 2008; AS 2008 6481). Demensprechend ist die Vorausset-
zung einer möglichen Präponderanz des Interesses an der richtigen
Rechtsanwendung zu relativieren, was nicht zuletzt auch deshalb gilt,
weil es sich um einen Einzelfall handelt. Hinzu kommt, dass die Vorin-
stanz bei ihren regelmässig durchgeführten Kontrollen und im Rahmen
der Vorbereitung der Berichte über das gesamte Ergebnis der Massnah-
men auf diese falsche Auskunft hätte aufmerksam werden können und
die Beschwerdeführerin in diesem konkreten Fall, bei dem es sich nach
ihrer eigenen Aussage um eine "einmalige Fehlleistung" gehandelt hat, im
Hinblick auf die wahrscheinliche und erneute Verwendung von Arbeitsbe-
schaffungsreserven in der Zukunft, entsprechend avisieren können. Im
Ergebnis überwiegt vorliegend deshalb das Interesse am Schutz des Ver-
trauens. Die Beschwerdeführerin durfte sich auf die Bestätigung der Vor-
instanz verlassen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben und der Nachweis der ordnungsgemässen Ver-
wendung des Reservevermögens ist als erbracht zu betrachten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'000.– wird ihr nach Eintreten der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
7.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertretenen war, ist praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz wird
aufgehoben. Der Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung der Ar-
beitsbeschaffungsreserven gilt als erbracht.
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Seite 12
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird ihr nach Eintreten
der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref. (…); Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. November 2013