B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4612/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Frankreich,
vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin,
St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision).
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Sachverhalt:
A.
Die [...] geborene, aus Deutschland stammende und in Frankreich wohn-
hafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) war
Grenzgängerin und arbeitete von 2002 bis 2007 in der Schweiz als Infor-
matikerin (vgl. IV act. 11 und 56). Dementsprechend entrichtete sie die
obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 24. November 2003 meldete sich die Versicherte bei
der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Leistungsbezug
an und machte geltend, von Februar 2001 bis Mai 2003 teilweise und seit
Juni 2003 aufgrund einer Angstneurose und Fibromyalgie vollständig ar-
beitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 1). Nach entsprechenden Abklärungen
wurde ihr mit Verfügung vom 23. Juni 2005 für den Zeitraum von
1. November 2002 bis 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente und ab
1. April 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. IV act. 23).
C.
Im Rahmen einer Rentenrevision wurde der Versicherten – insbesondere
nach Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachten am Spital
A._______ (vgl. IV act. 45) – mit Verfügung vom 28. Februar 2008 ab
1. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. IV act.
52).
D.
Anlässlich der im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevision wurden diverse
medizinische Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten einge-
holt. Sodann veranlasste die IV-Stelle BS eine psychiatrische Begutach-
tung bei der Klinik B._______ (vgl. IV act. 64).
E.
Am 30. März 2012 erliess die IV-Stelle BS einen Vorbescheid und stellte
aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung die Reduktion der bisheri-
gen ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (vgl.
IV act. 71).
Mit Schreiben vom 24. April und 1. Juni 2012 nahm die Versicherte zum
Vorbescheid vom 30. März 2012 Stellung (vgl. IV act. 72 und 76).
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 3. August 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid und ersetzte ab 1. Oktober 2012 die bisher ausbezahlte ganze In-
validenrente durch eine halbe Invalidenrente (vgl. IV act. 79).
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklä-
rungen bezüglich der Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie der rheu-
matologischen Leiden durch einen unabhängigen psychiatrischen und
rheumatologischen Gutachter vorzunehmen. Zudem beantragte die Be-
schwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang, even-
tuell im reduzierten Umfang (75 % der Rente im bisherigen Umfang) aus-
zuzahlen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 wies die Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
I.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 verweist die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 20. November 2012 und bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung
vom 3. August 2012.
J.
Mit Replik vom 14. Januar 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und macht ergänzende Ausführungen.
K.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 verweist die Vorinstanz auf das Schrei-
ben der IV-Stelle BS vom 24. Januar 2013 und verzichtet auf die Einrei-
chung einer Duplik.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle
BS, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte zuletzt in ihrer Eigenschaft
als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise
die Anmeldung für Leistungen der IV geprüft, während die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung vom 3. August 2012 erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 3. August 2012. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art 60 ATSG). Als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde – nachdem der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet worden ist – einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in
Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April
2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An-
hangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien unterein-
ander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpas-
B-4612/2012
Seite 6
sungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Verord-
nung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungs-
weise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach
richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invalidi-
tätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA
nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem
IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE
125 V 351 E. 3a).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
B-4612/2012
Seite 7
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2012 in Kraft
standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurtei-
lung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von
Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeit-
raum von Februar 2008 bis August 2012 zugetragen hat, sind bis zum
31. Dezember 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be-
stimmungen der 5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (AS
2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete
ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades auf eine
halbe Invalidenrente reduziert hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter
Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt
und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
B-4612/2012
Seite 8
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid EVG
I 232/04 vom 10. Januar 2005 E. 5).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
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Seite 9
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG;
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
– wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
B-4612/2012
Seite 10
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil Bundesgericht [BGer]
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
4.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentli-
che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
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Seite 11
125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar-
stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf-
hebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
ter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten er-
folgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.
3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2
mit Hinweis).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt,
auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine materiel-
le Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4).
B-4612/2012
Seite 12
Im vorliegenden Fall wurde eine derartige materielle Abklärung vorge-
nommen, bevor mit Verfügung vom 28. Februar 2008 die letzte Renten-
erhöhung erfolgte. Der entsprechende Sachverhalt bildet daher den
massgeblichen Referenzzeitpunkt für die Frage, ob sich der gesundheitli-
che Zustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in renten-
relevantem Ausmass verbessert hat.
5.
5.1 Die Verfügung vom 28. Februar 2008 mit der die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin erhöht wurde, basierte im Wesentlichen auf dem
Gutachten des Spitals A._______ vom 10. September 2007. Darin wur-
den bei der Beschwerdeführerin insbesondere folgende Leiden diagnosti-
ziert:
– Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
– Zwangsstörung gemischt (ICD-10 F42.2)
– Spezifische Phobien von situativem Typ (ICD-10 F40.2)
– Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
Die Gutachter führten aus, dass sich der psychische Zustand der Be-
schwerdeführerin seit der Vorbegutachtung im Jahr 2004 insgesamt ver-
schlechtert habe. Neben den im Vorgutachten diagnostizierten spezifi-
schen Phobien bestehe bei der Beschwerdeführerin derzeit auch eine
diagnostisch gut abgrenzbare Agoraphobie mit Panikstörung, wodurch die
Beschwerdeführerin in ihrem Alltag nicht unerhebliche Einschränkungen
erfahre. Das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin sei erheblich
und im Sinne eines Systems strukturiert. Des Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung von ausgepräg-
ten Zwangsgedanken berichtet. Sie habe angegeben, dass weder ihr be-
handelnder Psychiater noch die Vorbegutachterin davon hätten erfahren
dürfen. Wenn man allerdings die ausgeprägten Schamgefühle der Be-
schwerdeführerin sowie ihre Angst berücksichtige, sie könnte, wenn je-
mand von ihren Gedanken und Vorstellungen bezüglich der Kinder erfah-
re, das Sorgerecht für ihre Kinder aberkannt bekommen, erscheine die
Verheimlichung der subjektiv sehr belastenden Symptomatik durchaus
nachvollziehbar. Solche Verläufe seien bei an Zwangsstörungen erkrank-
ten Menschen bekannt und würden unter Umständen zu einem jahrzehn-
telangen Intervall zwischen dem Auftreten der Störung und deren Diag-
nose bzw. dem Beginn einer Behandlung führen. Momentan liege bei der
Beschwerdeführerin ausserdem ein charakteristisches Bild einer Bulimia
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nervosa mit typischen Essanfällen und dem Erleichterung bringenden
Erbrechen vor. Die Diagnose einer Borderline-Störung könne momentan
nicht nachvollzogen werden. Die aktuelle Symptomatik der Beschwerde-
führerin lasse sich durch die komorbide Angst- und Zwangsstörung hin-
reichend gut erklären, zumal ihr Zustand nicht den Kriterien einer emotio-
nal instabilen Persönlichkeitsstörung von Borderline-Typ nach ICD-10
entspreche. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich bei der Beschwer-
deführerin kein Anhalt für eine affektive Störung oder eine Störung aus
dem schizophrenen Formenkreis finden können. Als Faktoren, die die ak-
tuelle Symptomatik der Beschwerdeführerin aufrecht erhalten würden,
dürften die negative Selbstwahrnehmung, die negativen Apperzeptionen
und eine Reihe von logischen Denkfehlern wie z.B. Übergeneralisierung,
Etikettierung, dychotomes Denken genannt werden.
Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Programmiererin zu 30 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen
in der angestammten Tätigkeit würden aufgrund der stark herabgesetzten
emotionalen Belastbarkeit, des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens
sowie der stark verminderten Umstellungsfähigkeit zustande kommen. In
der Tätigkeit als Hausfrau erachteten die Gutachter die Beschwerdeführe-
rin zu 30 % eingeschränkt. Die Einschränkungen im Haushaltsbereich
seien in erster Linie durch Erschöpfbarkeit, aber auch durch Vermei-
dungsverhalten und durch abnormes Essverhalten bedingt.
5.2 Für die neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das psychi-
atrische Gutachten der Klinik B._______ vom 27. Januar 2011. Daraus
ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
Die Gutachter Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie sowie für Neurologie, und Dr. med. D._______ stellten bei der
Beschwerdeführerin als einzige psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung fest (ICD-10 F41.0). Des Weiteren
stellten sie folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit:
– Dysthymia (ICD-10 F34.1)
– Atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3)
– Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
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Sie erachteten die Beschwerdeführerin derzeit aus rein psychiatrischer
Sicht in einer Tätigkeit, welche an ihre körperlichen Beschwerden und
keiner erheblichen Stressbelastung ausgesetzt sei, als zu 70 % arbeitsfä-
hig. Die Gutachter qualifizierten die angestammte Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin als Informatikerin als eine solche angepasste Tätigkeit
und führten aus, dass eine Einschränkung von 30 % vor allem aufgrund
der herabgesetzten emotionalen Belastbarkeit, der rezidivierenden Pa-
nikattacken sowie der verminderten Umstellungsfähigkeit zustande kom-
me. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Grübelgedanken bezüglich ih-
rer Gesundheit in ihrer Konzentration leichtgradig eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin beschreibe typische Panikattacken, in denen es
zu intensiver Angst käme, die abrupt beginnen und mit Schwindel, Angst
umzufallen, Herzrasen, tauben Fingern und Hyperventilieren einhergehen
würden. Bestimmte auslösende Situationen gebe es nicht, sie habe da-
durch auch kein Vermeidungsverhalten. Die Panikattacken würden im
Schnitt zwei Mal pro Tag auftreten, so dass die Diagnosekriterien für eine
Panikstörung erfüllt seien. Da die Beschwerdeführerin kein Vermeidungs-
verhalten schildere, liege keine Agoraphobie vor. Zusätzlich schildere sie
eine seit zwei Jahren anhaltende depressive Stimmungslage, grosse
Ängste und Sorgen vor körperlichen Erkrankungen, eine Neigung zum
Weinen sowie verminderter Antrieb. Die Diagnosekriterien für eine de-
pressive Episode seien zur Zeit nicht erfüllt, anamnestisch bestehe kein
Hinweis für eine manische Episode in der Vorgeschichte. Die hypochond-
rischen Befürchtungen würden sie unter dieser Diagnose subsumieren,
da die Beschwerdeführerin nicht anhaltend überzeugt davon sei, an einer
schwerwiegenden Erkrankung zu leiden oder annehme, entstellt oder
missgebildet zu sein.
Die Beschwerdeführerin gebe als führende Beschwerden Panikattacken
sowie Ängste und Grübelneigung bezüglich ihrer Gesundheit an. Die
Gutachter führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Kind-
heit eine Angsterkrankung vorliege. Die Symptomatik habe immer auch in
Abhängigkeit ihrer jeweiligen Lebensumstände fluktuiert. Zur Zeit sei die
Beschwerdeführerin unter einer Therapie mit 25 mg Sertralin sowie 5 mg
Olanzapin stabiler als bei der letzten Begutachtung. Durch die seit Jahren
bestehende psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerdefüh-
rerin zunehmend gelernt, mit ihren Panikattacken umzugehen, so dass es
nicht mehr zu einem Vermeidungsverhalten komme. Auch die im Vorgut-
achten geschilderten Zwangsgedanken und -handlungen hätten nachge-
fragt werden müssen. Dabei schildere die Beschwerdeführerin Kontroll-
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Seite 15
zwänge, die sie im Alltagsleben nicht übermässig belasten würden. Sie
sehe diese Kontrollzwänge selber als unsinnig an. Auch die seit 1985
immer wieder auftretenden Ess-Störungen hätten sich insoweit gebes-
sert, dass sie zur Zeit, wenn sie unter Anspannung stehe, meist nachmit-
tags, Süsses essen müsse und dann durch den weiteren Konsum von
Cola oder Eis ein Erbrechen induzieren könne. Dies erleichtere sie, da sie
insgesamt an Gewicht zugenommen habe und bemüht sei, ihr altes Ge-
wicht wieder zu erreichen. Auch durch diese Symptomatik sei die Be-
schwerdeführerin nicht übermässig in ihren Alltagsaktivitäten beeinträch-
tigt. Die erst auf Nachfrage geäusserte Schmerzsymptomatik der Be-
schwerdeführerin, die sie daran hindere, dass sie alleine keine Einkäufe
tragen und keine Gartenarbeiten erledigen könne, müsse von anderer
Seite beurteilt werden. Die Schmerzsymptomatik werde erst auf gezieltes
Nachfragen geäussert, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass diese
Symptomatik für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe und es zu
einer ständigen Beeinträchtigung komme. Im Querschnitt der Beschwer-
deführerin sei die Schmerzsymptomatik nicht relevant, so dass auf ein
rheumatologisches Untergutachten verzichtet werde. Insgesamt sei die
Beschwerdeführerin zur Zeit suffizient behandelt, was zu einer deutlichen
Reduktion ihrer Beschwerden geführt habe. Es bestehe weiterhin eine
leichte Stimmungslabilität sowie unter einem erhöhten Druck die Möglich-
keit, dass sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin wieder verstär-
ke. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer Tä-
tigkeit, welche an ihre körperlichen Beschwerden angepasst und keiner
erheblichen Stressbelastung ausgesetzt sei, zur Zeit zu 70 % arbeitsfä-
hig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht wäre unter einer weiteren, nach
allgemein anerkannten Leitlinien durchgeführten, psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung eine weitere Reduktion der Be-
schwerden möglich und somit eine weitere Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit zu erwarten. Gegen eine solche Besserung spreche der chronifi-
zierte Verlauf sowie die lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Die Gutachter führten weiter aus, dass im psychiatrischen Gutachten des
Spitals A._______ vom 10. September 2007 die Diagnosen Agoraphobie
mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), Zwangsstörung gemischt (ICD-10
F24.2), spezifische Phobie vom situativen Typ (ICD-10 F40.2) sowie Bu-
limia nervosa (ICD-10 F50.2) gestellt worden seien. Damals hätten die
Ängste der Beschwerdeführerin vor einer allergischen Reaktion sowie
das Bedürfnis, alles 100 %ig korrekt zu machen und kontrollieren zu wol-
len im Vordergrund gestanden. Damals habe sie eine Ess-Störung, de-
pressive Symptome und Zwangsgedanken, dass sie ihren Kindern etwas
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Seite 16
antun möchte, sowie Zwangshandlungen (Schmuckstücke in der richtigen
Reihenfolge anzuziehen) geschildert. Damals habe die Beschwerdeführe-
rin auch geäussert, dass sie sich mit Esoterik beschäftige und nachts
nach dem Aufwachen optische, sehr selten auch akustische Halluzinatio-
nen habe, die vorbei seien, wenn sie das Licht einschalten würde. Von
Seiten des jahrelang behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______, sei
der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Panikstörung sowie die einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Insgesamt bestünden
keine grossen Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen. Die Beschwerde-
führerin leide seit Jahren unter einer Panikstörung, Zwangssymptomen
und einer Ess-Störung. Die Symptomatik sei über den gesamten Beo-
bachtungszeitraum immer unterschiedlich stark ausgebildet, so dass es
bei verschiedenen Begutachtungen zu unterschiedlichen Diagnosen
komme, die aber in die Gesamtentwicklung der Beschwerdeführerin pas-
sen würden. Während der Exploration hätten sich keine Hinweise für eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung gezeigt, was aber nicht ausschliesse,
dass bei längeren und intensiveren Kontakten eine Symptomatik zutage
trete, die die Vergabe dieser Diagnose rechtfertige.
Die ambulante psychiatrische Therapie sollte fortgeführt werden, wobei
eine leitliniengerechte, ausreichend hochdosierte Psychopharmakothera-
pie beibehalten werden sollte. Bei Verschlechterung der Symptomatik
sollte begleitend eine konsequente verhaltenstherapeutisch-orientierte
Psychotherapie erfolgen.
6.
Die Vorinstanz und die RAD-Ärzte Dr. med. E._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin, und Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, stützten sich auf das Gutachten der Klinik B._______
vom 27. Januar 2011 und kamen zusammengefasst zum Schluss, dass
dieses eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufzeige.
Die Beschwerdeführerin dagegen erachtete das Gutachten der Klinik
B._______ nicht als schlüssig. Im Einzelnen rügt sie Folgendes:
6.1 Die Befunde und Diagnosen im Gutachten des Spitals A._______
vom 10. September 2007 und im Gutachten der Klinik B._______ vom
27. Januar 2011 stimmten im Wesentlichen überein. Es bleibe völlig un-
klar, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit-
her verändert respektive verbessert haben solle.
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Seite 17
Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So hielten die Gutachter der Kli-
nik B._______ als auch die RAD-Ärzte nachvollziehbar fest, dass sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere
die Panikstörung, die Zwangssymptome und die Essstörungen, inzwi-
schen verbessert habe.
In der früheren Beurteilung wurde bei der Beschwerdeführerin eine Ago-
raphobie mit Panikstörung diagnostiziert. Aktuell erachteten die Gutachter
lediglich noch eine Panikstörung als gegeben. Aufgrund des fehlenden
Vermeidungsverhaltens liegt – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– eine Agoraphobie folgerichtig nicht mehr vor. Im Rahmen der früheren
Begutachtung war das Vermeidungsverhalten noch erheblich, wodurch
der Alltag der Beschwerdeführerin nicht unerhebliche Einschränkungen
erfahren hat. In Übereinstimmung mit den Gutachtern der Klinik
B._______ und dem RAD-Arzt Dr. med. F._______ kann daher festgehal-
ten werden, dass die Angststörung der Beschwerdeführerin qualitativ re-
levant besser geworden ist.
Im Gutachten des Spitals A._______ vom 10. September 2007 wurden
bei der Beschwerdeführerin des Weiteren Zwangsgedanken und -
handlungen gemischt diagnostiziert. Damals berichtete sie von ausge-
prägten Zwangshandlungen, insbesondere Kontrollzwängen, und auch
Zwangsgedanken, beispielsweise, dass sie ihren Kindern etwas antun
möchte. Die Beschwerdeführerin führte damals aus, dass sie zur Abwen-
dung des drohenden Unheils allabendlich vor dem Schlafengehen eine
Art Gebet aufsagen müsse, welches nicht unterbrochen werden dürfe.
Auch würde sie sich regelmässig an den Vorderarmen kratzen. So wür-
den die Gedanken sie für eine Weile in Ruhe lassen. In der aktuellen Un-
tersuchung berichtete die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage des
Gutachters lediglich noch von Zwangshandlungen in Form von Kontroll-
zwängen. Zum Beispiel müsse sie abends mehrfach kontrollieren, ob die
Türe abgeschlossen sei. Sie würde dies als unsinnig erleben und fühle
sich von diesem Kontrollzwang im Alltagsleben nicht beeinträchtigt. In
Übereinstimmung mit den Gutachtern Klinik B._______ und dem RAD-
Arzt Dr. med. F._______ kann dementsprechend festgehalten werden,
dass die Kontrollzwänge im Alltag der Beschwerdeführerin wesentlich
schwächer geworden sind und die Beschwerdeführerin an der Krank-
heitseinsicht deutlich gewonnen hat, da sie die Kontrollzwänge selbst als
unsinnig betrachtet.
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Seite 18
Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der früheren Begut-
achtung die Diagnose Spezifische Phobien von situativem Typ (ICD-10
F40.2) gestellt. So äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie aus Angst
vor einer allergischen Reaktion auf ein Nahrungsmittel nicht auswärts es-
sen gehe. Sie nehme nur zu den Zeiten, an denen ein Arzt telefonisch er-
reichbar sei, Nahrung zu sich. So esse sie über Mittag prinzipiell nicht.
Auch schilderte die Beschwerdeführerin die Angst krank zu sein oder zu
werden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung sorgt sich die Beschwer-
deführerin zwar immer noch ständig um ihre Gesundheit, doch ist sie
nicht mehr anhaltend davon überzeugt, an einer schwerwiegenden Er-
krankung zu leiden. Der Gutachter der Klinik B._______ subsumierte die
hypochondrischen Befürchtungen der Beschwerdeführerin nachvollzieh-
bar unter einer Dysthymia. Die Diagnose der Dysthymia wird gemäss
ICD-10-Code F34.1 als eine chronische, wenigstens mehrere Jahre an-
dauernde depressive Verstimmung definiert, die weder schwer noch hin-
sichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Stö-
rung (ICD-10 F33) zu erfüllen. Die seit zwei Jahren anhaltende depressi-
ve Stimmungslage, die Neigung zum Weinen und der verminderte Antrieb
der Beschwerdeführerin würden gemäss den Gutachtern ebenfalls unter
diese Diagnose fallen. Eine depressive Episode sei bei der Beschwerde-
führerin zur Zeit nicht erfüllt und anamnestisch bestehe auch kein Hinweis
für eine manische Episode in der Vorgeschichte. Der RAD-Arzt Dr. med.
F._______ erachtete die Stimmungsstabilität der Beschwerdeführerin in-
zwischen auch als relevant fester und ausgeglichener. Eine depressive
Episode kann daher bei der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden,
weshalb ihre Stimmungslage in Übereinstimmung mit den Gutachtern der
Klinik B._______ und dem RAD-Arzt Dr. med. F._______ zu Recht unter
eine Dysthymia subsumiert wurde. Zudem sprechen auch die erhobenen
Testresultate (Montgomery-Asperg Depression Rating Scale und Beck-
Depressionsinventar) im Vergleich zu den Ergebnissen im Jahr 2007 für
eine Verbesserung des psychischen Zustands.
Die Ess-Störung der Beschwerdeführerin hat sich inzwischen ebenfalls
nachvollziehbar gebessert. Im Jahr 2007 wurde noch eine Bulimia nervo-
sa diagnostiziert. Die Gutachter der Klinik B._______ sind der Auffas-
sung, dass sich diese zu einer atypischen Bulimia nervosa, welche keine
ausgeprägte Beeinträchtigung im Alltag der Versicherten hat, gewandelt
hat. Sie begründeten dies damit, dass die Beschwerdeführerin aktuell nur
einmal am Tag, meistens nachmittags Heisshunger auf Süssigkeiten habe
und anschliessend bewusst erbreche. Das Essverhalten im weiteren Ver-
B-4612/2012
Seite 19
lauf des Tages sei normal, so dass sich die Beschwerdeführerin nicht an-
dauernd mit dem Essen beschäftige. Auch die Menge der Nahrung, wel-
che die Beschwerdeführerin verzerre, sei nicht mehr so immens gross
wie früher.
Wie der RAD-Arzt Dr. med. F._______ korrekt ausführte, hat sich die Art
der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver-
ändert, jedoch deren Stärke. Alle drei psychischen Störungen (Panikstö-
rung, Zwangssymptome und Ess-Störungen) seien inzwischen wesentlich
milder geworden.
6.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die vom behandelnden Psy-
chiater Dr. med. G._______ diagnostizierte Borderline-Persönlichkeits-
störung nicht berücksichtigt worden sei. Hierzu kann festgehalten werden,
dass bereits im Jahr 2007 anlässlich der Vorbegutachtung im Spital
A._______ die Diagnose einer Boderline-Persönlichkeitsstörung nicht ge-
stellt werden konnte. Damals wurde ausgeführt, dass der Zustand der
Beschwerdeführerin nicht den Kriterien einer emotional instabilen Persön-
lichkeitsstörung vom Borderline-Typ nach ICD-10 entspreche und sich die
Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die komorbide Angst- und
Zwangsstörung hinreichend gut erklären lasse. Auch anlässlich der aktu-
ellen Begutachtung lasse sich gemäss den Gutachtern der Klinik
B._______ eine solche Diagnose nicht rechtfertigen, da sich während der
Exploration keine Hinweise für eine Boderline-Persönlichkeitsstörung ge-
zeigt hätten. Sie führten zudem aus, dass nicht ausgeschlossen sei, dass
bei längeren und intensiveren Kontakten eine Symptomatik zutage trete,
die die Vergabe dieser Diagnose rechtfertigen würde. Jedoch auch der
RAD-Arzt Dr. med. F._______ empfahl keine weiteren Abklärungen zu ei-
ner allfälligen Borderline-Persönlichkeitsstörung, da die Gutachter alle
Defizite und Ressourcenverminderungen der Beschwerdeführerin bereits
berücksichtigt hätten. Aus dem zuvor Dargelegten geht hervor, dass sich
der allgemeine psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nachweislich verbessert hat. Bereits unter diesem Blickwinkel ist daher
nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin nun eine Bor-
derline-Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte. Zudem stellt der Umstand,
dass lediglich eine einmalige Exploration durch den begutachtenden Psy-
chiater stattgefunden hat, die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung nicht in
Frage. In den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 (Kapitel V [F])
wird zu den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60-F69) denn
auch ausdrücklich festgehalten, nicht in allen Fällen seien mehrere Inter-
views notwendig (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassi-
B-4612/2012
Seite 20
fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-
diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 275). Es ist allein Aufgabe des
Gutachters zu entscheiden, ob eine einmalige Exploration eine zuverläs-
sige Beurteilung zulässt, oder ob ergänzende Untersuchungen erforder-
lich sind (Urteil BGer I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gutachter kein rheuma-
tologisches Untergutachten eingeholt und die rheumatologischen Leiden
der Beschwerdeführerin abgeklärt hätten. Obwohl die Beschwerdeführe-
rin in ihrer IV-Anmeldung vom 24. November 2003 angegeben hat, an
Fibromyalgie zu leiden, geht aus den Akten hervor, dass seit Jahren keine
Behandlung eines solchen Leidens stattfindet. Es fällt zudem auch auf,
dass anlässlich der aktuellen Begutachtung die Schmerzsymptomatik erst
auf gezieltes Nachfragen geäussert wurde. Die Gutachter führten aus, es
entstehe nicht der Eindruck, dass die Schmerzsymptomatik für die Be-
schwerdeführerin im Vordergrund stehe und es zu einer ständigen Beein-
trächtigung komme. Der RAD-Arzt Dr. med. E._______ hat in der Stel-
lungnahme vom 17. Juli 2012 ausgeführt, dass Angaben von Schmerzen
nicht immer ein rheumatologisches Leiden bedeuten würden, vor allem
dann nicht, wenn nie ein solches diagnostiziert und therapiert worden sei.
Sie könnten auch Ausdruck eines psychischen Leidens sein. In Anbet-
racht dessen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen rheumatologi-
scher Beschwerden seit Jahren nicht in ärztlicher Behandlung befunden
hat, kann der Entscheid, vorliegend kein rheumatologisches Gutachten
eingeholt zu haben, gestützt werden.
7.
7.1 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin von den Gutachter Klinik B._______ eingehend in psychiatrischer
Hinsicht abgeklärt worden ist. Sie berücksichtigten die geklagten Be-
schwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin detailliert auseinander. Ihnen waren die Vorakten be-
kannt und sie setzten sich mit ihnen nachweislich auseinander, auch in
Bezug auf die Diagnosestellung. Gemäss ihrem Gutachten ist mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit der letzten Begutachtung verbessert hat, indem ih-
re psychischen Störungen wesentlich milder geworden sind. In Bezug auf
die Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-
B-4612/2012
Seite 21
schwerdeführerin kann daher auf das Gutachten der Klinik B._______
vom 27. Januar 2011 vollumfänglich abgestellt werden.
7.2 Doch erscheint im Gutachten der Klinik B._______ vom 27. Januar
2011 die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Verwertbarkeit nicht
nachvollziehbar und schlüssig. So haben die Gutachter die Beschwerde-
führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatikerin zu 70 % ar-
beitsfähig erachtet. Im vorliegenden Gutachten mangelt es jedoch an der
Erhebung der beruflichen Anamnese mitsamt den konkreten Arbeitsan-
forderungen in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätig-
keit als Informatikerin. Die Gutachter haben weder ein Belastungs- bzw.
Zumutbarkeitsprofil erstellt noch haben sie ihre Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit näher begründet. Aus einem bei den Akten liegenden Schreiben
der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2005
geht hervor, dass das ursprünglich erlernte Wissen der Beschwerdeführe-
rin in der Informatik nicht mehr reiche. In einem weiteren Schreiben vom
15. August 2006 führte die ehemalige Arbeitgeberin aus, dass sie von der
Beschwerdeführerin seit 2001 keine Leistung mehr bekommen habe,
verglichen mit ihrem Potential als Systemanalytikerin. Die nach Eintritt
des Gesundheitsschadens durchgeführten Arbeitsversuche seien alle-
samt gescheitert, obwohl die Beschwerdeführerin lediglich für Hilfsarbei-
ten in der kaufmännischen Administration und nicht als Informatikerin ein-
gesetzt worden sei. Aus dem Dargelegten ist aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer anspruchsvollen letzten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig sein soll. Das
Gutachten der Klinik B._______ lässt zudem auch keine eindeutigen
Rückschlüsse zu, welche Verweisungstätigkeiten in welchem Pensum der
Beschwerdeführerin zumutbar sein sollen. Hinsichtlich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit kann daher auf das Gutachten der Klinik B._______
vom 27. Januar 2011 nicht vollumfänglich abgestellt werden.
7.3 Anzufügen ist, dass die Vorinstanz – obwohl sie sich auf das Gutach-
ten der Klinik B._______ vom 27. Januar 2011 stützte – im Rahmen der
Invaliditätsgradbemessung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
nicht auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Informatikerin
abgestellt hat, sondern das hypothetische Invalideneinkommen nach den
Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahr 2008 be-
rechnet hat.
7.4 Da die Akten keine weiteren verwertbaren Hinweise zur Klärung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten, ist es dem Bundesverwaltungs-
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Seite 22
gericht nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und in
welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
dem Referenzzeitpunkt (28. Februar 2008) rentenrelevant verändert hat.
Damit eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades möglich ist,
sind weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen angezeigt.
8.
In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsab-
klärung vor (Art. 43 ff. ATSG und Art.12 VwVG) und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG,
vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil BGer 9C_646/2010 vom
23. Februar 2011 E. 4) ist angebracht.
Die Beschwerde vom 5. September 2012 ist daher insoweit gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 3. August 2012 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese sich mit der
Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin seit dem 28. Februar 2008 auseinandersetzt. Sie hat
nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tä-
tigkeit arbeiten könnte. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse zu den Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz über den Leistungs-
anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die im vorliegenden Verfahren entschiedene Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und
132 V 215 E. 6). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift ebenfalls
gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be-
reits mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 abgewiesen. Die Kos-
ten für dieses Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sind ermessensweise auf Fr. 150.– festzuset-
zen. Diese Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu entnehmen.
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Seite 23
Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vor-
liegenden Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Waldhauser
vertreten. Ihr ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 3. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.–
verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
B-4612/2012
Seite 24
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. November 2014