B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4617/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung Ersteinsatz und langer Einsatz.
B-4617/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1991, am
30. Mai 2012 zum Zivildienst zugelassen, zur Leistung von 387 Dienst-
tagen verpflichtet worden ist und davon bisher einen Diensttag (Einfüh-
rungskurs) geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
X._______ (nachfolgend: Vorinstanz), mit Verfügung vom 2. Mai 2013
das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung seines Ersteinsat-
zes gutgeheissen und die Einsatzpflicht von 26 Diensttagen auf das
Jahr 2014 verschoben hat, da er sich in der Erstausbildung zum Informa-
tiker/Systemtechniker befinde und seine Arbeitgeberin eine Migration der
Serverumgebung durchführe, an der er als wichtiger Bestandteil seiner
Ausbildung teilnehmen müsse,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen worden ist,
dass er durch die bewilligte Dienstverschiebung ausreichend Zeit erhalte,
den Einsatz im Jahr 2014 rechtzeitig mit dem Lehrbetrieb zu planen, und
die Frist für die Einreichung der Einsatzvereinbarung auf den 15. Januar
2014 festgesetzt worden ist,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 den Beschwer-
deführer an die Einsatzpflicht 2014 erinnert und zur Einreichung der Ein-
satzvereinbarung innert der bereits angesetzten Frist aufgefordert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 24. Januar 2014 ge-
mahnt worden ist, seine Einsatzpflicht 2014 selbständig mittels Einsatz-
vereinbarung bis zum 28. Februar 2014 zu regeln, andernfalls ein Aufge-
bot von Amtes wegen erlassen werde,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Februar 2014 sinngemäss
ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch angekündigt hat und die Vorin-
stanz ihm mit E-Mail vom 28. Februar 2014 mitgeteilt hat, welche Unter-
lagen er einzureichen habe und dass ein weiteres Gesuch neu geprüft
werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2014 das ange-
kündigte Gesuch unter Beilage eines Schreibens seiner Arbeitgeberin
sowie des Stundenplans eingereicht, die Verschiebung des Ersteinsatzes
beantragt und zur Begründung geltend gemacht hat, er befinde sich im
dritten von vier Lehrjahren und beabsichtige, den Zivildienst nach seiner
B-4617/2014
Seite 3
Ausbildung zu absolvieren; ein 26-tägiger Einsatz während der Sommer-
ferien sei nicht möglich, da viele Mitarbeitende in seinem Lehrbetrieb ab-
wesend seien und Änderungen an den Systemen durchgeführt würden;
zudem sei er in der ersten Sommerferienwoche in einem Kinder- und Ju-
gendlager als Leiter engagiert; eine mehrwöchige Beurlaubung während
der Schulzeit sei unzumutbar, da der Unterricht modular aufgebaut sei
und alle Modulprüfungen Bestandteil der Lehrabschlussprüfung bildeten,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2014 den Beschwerde-
führer ersucht hat, sein Dienstverschiebungsgesuch bis zum 29. April
2014 zu vervollständigen sowie Fragen zum Schulunterricht zu beantwor-
ten, und ihn auf die Möglichkeit der Einreichung einer Einsatzvereinba-
rung über die Leistung sämtlicher Restdiensttage in den Jahren 2015/16
hingewiesen hat,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags schriftlich an die
Einsatzpflicht 2014/15, die den langen Einsatz enthalte, erinnert hat,
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 20. Mai 2014 dem Beschwerdeführer,
der sich innert Frist nicht gemeldet hatte, eine Nachfrist bis zum 26. Mai
2014 zur Vervollständigung seines Gesuchs und zur Beantwortung der
Fragen eingeräumt und ferner aufgefordert hat, zu erklären, weshalb er,
entgegen der Anordnung in der Bewilligung des Dienstverschiebungsge-
suchs 2013, den Einsatz nicht mit dem Lehrbetrieb besprochen und ver-
einbart habe,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Mai 2014, unter Beilage
des Vollzugsreglements des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des
Kantons Y._______ über die berufliche Grundbildung als Informatiker,
ausgeführt hat, es bestehe eine Anwesenheitspflicht von 80 % pro Modul
für die Zulassung zu den Prüfungen und die Ausbildungsstätte biete keine
Möglichkeit zur Beurlaubung, während der Schulferien leiste er im Betrieb
zudem Abwesenheitsvertretungen, und darüber hinaus erklärt hat, er
könne den langen Einsatz nicht während seiner Erstausbildung bis Ende
Juli 2015 leisten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2014 das Dienstverschie-
bungsgesuch teilweise gutheissen hat; bezüglich des langen Einsatzes
anerkannte sie, dass dieser zu einem Unterbruch der Ausbildung kurz vor
deren Beendigung führe und damit den erfolgreichen Abschluss gefährde,
weshalb sie das Gesuch insoweit guthiess (Dispositiv-Ziff. 1); der lange
B-4617/2014
Seite 4
Einsatz sei daher bis zum 31. Dezember 2015 zu leisten (Dispositiv-
Ziff. 2) und die entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 31. August
2014 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3); mit Bezug auf die Verschiebung des
Ersteinsatzes wies sie das Gesuch jedoch ab und verpflichtete den Be-
schwerdeführer, diesen im Jahr 2014 zu leisten und die entsprechende
Einsatzvereinbarung bis zum 11. Juli 2014 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3,
4 und 5),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 dagegen
Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. August 2014
eine Frist zur Einreichung der Vernehmlassung gesetzt und den Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Pflicht zur Einreichung
einer Einsatzvereinbarung trotz laufenden Beschwerdeverfahrens weiter
bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 sinnge-
mäss erklärt hat, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er eine Einsatz-
vereinbarung einzureichen habe, wenn doch der fragliche Einsatz Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens sei, und er könne deshalb keine Ein-
satzvereinbarung einreichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. August 2013
den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass einer Beschwerde
gegen die Abweisung eines Dienstverschiebungsgesuchs keine aufschie-
bende Wirkung zukomme und die Dienstpflicht daher so lange bestehe,
als kein gegenteiliges Gerichtsurteil ergangen sei; der Umstand, dass die
Frist für die Einreichung der Einsatzvereinbarung vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts verstrichen sei, habe er selber zu verantworten,
weil er lange mit der Einreichung des Dienstverschiebungsgesuchs zuge-
wartet habe,
dass zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer am 19. August
2014 mehrere Gespräche betreffend die Einreichung der Einsatzverein-
barung stattgefunden haben und ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom
28. August 2014 den Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen in Aus-
sicht gestellt hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 die Abwei-
B-4617/2014
Seite 5
sung der Beschwerde beantragt und gleichzeitig eingeräumt hat, dass die
angefochtene Verfügung einen Fehler aufweise, soweit der Beschwerde-
führer verpflichtet werde, den langen Einsatz bis zum 31. Dezember 2015
abzuschliessen, da zwischen seinem Ausbildungsende (gemäss Lehrver-
trag am 21. August 2015) und dem verfügten Einsatzende per 31. De-
zember 2015 offensichtlich keine 180 Tage liegen würden; daher werde
dem Gericht beantragt, diese Frist zu korrigieren und eine neue, etwas
längere Frist anzusetzen, so dass der Beschwerdeführer seinen langen
Einsatz von mindestens 180 Tagen zeitnah nach dem Abschluss seiner
Erstausbildung zu absolvieren habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung insoweit
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist, als er die Abweisung
des Dienstverschiebungsgesuchs betreffend den Ersteinsatz und die
Festlegung des Beendigungstermins des langen Einsatzes auf einen ein-
haltbaren Termin anficht (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass dem Beschwerdeführer, soweit er darüber hinaus in seiner Be-
schwerde vorbringt, den langen Einsatz erst bis Mitte August 2018 leisten
zu wollen, kein Rechtsschutzinteresse zukommt, da er mit dem Dienst-
verschiebungsgesuch vom 6. März 2014 bzw. der (zugehörigen) E-Mail
vom 23. Mai 2014 lediglich beantragt hatte, den langen Einsatz nicht
während seiner Ausbildung leisten zu müssen, die er im August 2015 ab-
schliessen wird, und die Vorinstanz dieses Gesuch vollumfänglich gutge-
heissen hat, und daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde im genannten Umfang einzutreten
ist,
B-4617/2014
Seite 6
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten or-
dentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep-
tember 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet wird, wobei die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage
beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV
aufgezählten Einsätze,
dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem
Kalenderjahr beginnt, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum
Zivildienst rechtskräftig geworden ist, der Bundesrat jedoch Ausnahmen
vorsehen kann (Art. 21 Abs. 1 und 2 ZDG),
dass gemäss Art. 39 ZDV der erste Einsatz nur dann nach Ablauf der in
Art. 21 ZDG festgesetzten Frist beginnt, wenn die Vollzugsstelle ein ent-
sprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, oder wenn die zi-
vildienstpflichtige Person nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einge-
setzt werden kann,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann
(Art. 44 Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person
um Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine
schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er werde seine Lehre am 10. Juli
2015 abschliessen (die Ausbildungsdauer endet gemäss Lehrvertrag am
21. August 2015), während der Sommerferien 2014 sei ein Einsatz nicht
möglich, da er bei der Arbeit nicht fehlen könne und in der ersten Woche
als Leiter in einem Kinder- und Jugendlager engagiert sei, und er beab-
sichtige, den Zivildiensteinsatz nach Abschluss der Lehre zu absolvieren,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, eine Beurlaubung wäh-
rend der Schulzeit sei unzumutbar, da der Unterricht modular aufgebaut
B-4617/2014
Seite 7
sei und alle Modulprüfungen Bestandteil der Lehrabschlussprüfung bilde-
ten,
dass die Arbeitgeberin (…) des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
6. März 2014 erklärt hat, die arbeitsintensivste Zeit für ihre Mitarbeitenden
liege in den Monaten Dezember bis April und dies bedeute für die Infor-
matiker, dass grössere Anpassungen an den Systemen vorwiegend in
den ruhigen Sommermonaten vorgenommen würden; der Beschwerde-
führer sei fixer Bestandteil dieser Planung bzw. der auszuführenden Ar-
beiten, die auch Bestandteil seiner Ausbildung bildeten, und ohne gros-
sen finanziellen Mehraufwand seien diese Arbeiten sonst nicht zu erledi-
gen,
dass die Zentrastelle und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entge-
genhalten, dass viele Ausbildungen modular aufgebaut seien und seine
Situation daher mit derjenigen von zahlreichen anderen dienstpflichtigen
Schweizern während ihrer Ausbildung vergleichbar sei, zumal der strittige
Ersteinsatz nicht übermässig lang sei und mit 26 Diensttagen lediglich
20 Arbeitstagen entspreche; es erscheine angesichts der Ausbildungs-
dauer möglich, den verpassten Schulstoff sowie die verpasste Berufser-
fahrung vor- bzw. nachzuarbeiten, insbesondere dann, wenn der Be-
schwerdeführer den Einsatz während der Herbstferien absolviere und so
in seiner vierjährigen Ausbildung insgesamt lediglich vier Schultage ver-
säume,
dass die Zentrastelle und die Vorinstanz schliesslich darauf hinweisen,
dass ihre Frage nach dem Grund, weshalb der Beschwerdeführer die
Einsatzpflicht 2014 nicht rechtzeitig mit seiner Arbeitgeberin abgespro-
chen habe, obwohl ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2013 genügend Zeit
zur Planung eingeräumt worden sei, unbeantwortet geblieben sei, und es
nicht nachvollziehbar sei, dass er statt dessen sogar noch Ferienvertre-
tungen im Sommer habe leisten müssen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26-
tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nachhol-
bar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 sowie B-997/
2014 vom 23. April 2014 E. 3.1 m.H.), zumal mit Unterbrüchen von ähnli-
cher Dauer auch aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Mi-
litärdienst oder Ferien, gerechnet werden muss (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4 m.H.),
B-4617/2014
Seite 8
dass dies auch für die berufliche Grundbildung bzw. Lehre gilt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1),
dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzu-
weichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer immer
noch planbar ist, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich
sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV) und der Herbst ge-
mäss Bestätigung seiner Arbeitgeberin keine besonders arbeitsintensive
Zeit ist,
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass sich der Beschwerdeführer jedoch von vornherein nicht auf das Vor-
liegen einer ausserordentlichen Härte für sich bzw. seine Arbeitgeberin
berufen kann, da er den Ersteinsatz während seinen Sommerferien hätte
leisten können,
dass der Beschwerdeführer zudem von der Vorinstanz auf die Möglichkeit
nach Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV hingewiesen worden ist, wonach ein
Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche
verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten,
dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berück-
sichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz
zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organi-
sieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine),
dass sich die vorliegende Beschwerde, soweit diese sich auf den Erstein-
satz bezieht, daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, und der
Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014
zu leisten hat,
dass soweit sich die Beschwerde auf die Festlegung des Beendigungs-
termins des langen Einsatzes auf einen einhaltbaren Termin im Jahr 2016
B-4617/2014
Seite 9
bezieht, in diesem Umfang gutzuheissen ist, da zwischen August 2015
und dem durch die Vorinstanz festgesetzten Termin per 31. Dezember
2015 nicht 180 Tage liegen, was die Zentralstelle selber einräumt, und die
Sache zur neuen Festsetzung des Beendigungstermins des langen Ein-
satzes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da es nicht am Gericht ist,
einen neuen Termin festzusetzen, der den tatsächlichen Gegebenheiten
in Bezug auf Einsatzbetriebe bzw. -möglichkeiten Rechnung trägt, dar-
über hinaus (betr. Antrag auf Beendigung langer Einsatz per Mitte Au-
gust 2018) aber nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt, und keine Parteientschädigungen auszurichten sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-4617/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Sache wird zur neuen Festsetzung eines einhaltbaren Beendi-
gungstermins des langen Einsatzes (im Jahr 2016) an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 23. Oktober 2014