Abtei lung II
B-4621/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes in der
Gemeinde A./BE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4621/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Parzelle Nr. ..., genannt
B., Gemeinde A. Diese Parzelle wurde im Rahmen der erstmaligen
Abgrenzung des Sömmerungsgebietes von der Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 10. Mai 2000 rechtskräftig dem Sömmerungsgebiet zu-
geteilt.
Am 26. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für
Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) ein Gesuch ein
um Umzonung der B. in die Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN). In
seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 führte das LANAT aus,
da vor 1999 für die betroffene Weidefläche Sömmerungsbeiträge
ausgerichtet worden seien, könne diese Sömmerungsfläche nicht in
Dauergrünfläche (LN) umgewandelt werden.
Mit Gesuch vom 30. April 2010 an das LANAT beantragte der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
sinngemäss die Entlassung des Grundstücks Nr. ... aus dem
Sömmerungsgebiet. Das LANAT leitete dieses Begehren am 6. Mai
2010 mit einer ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz weiter.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2010 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und auferlegte ihm eine Gebühr von
Fr. 300.–. Sie führte aus, auf ein Begehren um Ausschluss von
Flächen aus dem Sömmerungsgebiet werde nur unter der Bedingung
eingetreten, dass die zur Diskussion stehende Fläche zwischen 1990
und 1998 weder als Sömmerungs- noch als Gemeinschaftsweide ge-
nutzt worden sei. Auf dem Grundstück B. sei in den 1990er Jahren ein
Hirtenbetrieb bewirtschaftet worden. Der Eigentümer habe den
Sömmerungsbetrieb "C." bewirtschaftet und Sömmerungsbeiträge
beantragt und erhalten. Zur Betreuung des Sömmerungsviehs von
Ende Mai bis Ende September sei Y. als Hirt angestellt gewesen. Im
Rahmen seines Anstellungsverhältnisses habe er das "C." ganzjährig
bewohnt und das ganze Jahr über einige eigene Tiere gehalten. Für
die Weidehaltung der eigenen Tiere seien ebenfalls Sömmerungsbei-
träge ausgerichtet worden. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)
des ganzjährig genutzten Teils des Hirtenbetriebs gehörten hingegen
die zur Gewinnung von Winterfutter genutzten Mähwiesen auf der
Parzelle Nr. ... sowie Wiesland auf einem weiteren Grundstück. Mit
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Ausnahme dieser gemähten Flächen hätten somit sämtliche genutzten
Flächen auf dem Grundstück Nr. ... der saisonalen Weidehaltung ge-
dient. Der Kanton habe diese Weiden deshalb richtigerweise als
Sömmerungswiesen eines Hirtenbetriebs eingestuft und dafür
Sömmerungsbeiträge ausgerichtet. Demnach sei die Parzelle Nr. ...
zwischen 1990 und 1998 überwiegend als Sömmerungsfläche genutzt
worden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Biedermann, am 23. Juni 2010 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Sömmerungsfläche
des Betriebes "C." sei neu als Dauergrünfläche anzuerkennen und das
betreffende Gebiet als LN auszuscheiden. Eventualiter sei die Ver-
fügung vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die Akten seien zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
hielt fest, indem ihm die abschlägige Stellungnahme des LANAT vor
dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme
gegeben worden sei und er sich dazu nicht habe äussern können, sei
sein rechtliches Gehör verletzt worden. Im Jahr 1998 und höchst-
wahrscheinlich auch schon zuvor sei die gesamte Fläche der B. als LN
ausgeschieden gewesen. Daher hätte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers materiell behandeln müssen. Die angefochtene
Verfügung verletze die Wirtschaftsfreiheit sowie das Rechtsgleich-
heitsgebot. Der Beschwerdeführer führe – wie auch schon seine Eltern
– einen Ganzjahresbetrieb mit aktuell acht Milchkühen, sieben Stück
Jungvieh und sechzehn Mastkälbern. Der Betrieb liege auf einer Höhe
von 1070 m. Die Flächen der Parzelle dienten nicht als Sömmerungs-
weiden und würden traditionell nicht nur saisonal beweidet. Praktisch
jeder Betrieb in dieser Region und Höhe werde heute als Ganz-
jahresbetrieb geführt und dessen Flächen als LN anerkannt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Sie hielt fest, entgegen den Aus-
führungen des Beschwerdeführers seien die Weiden des Grund-
stückes B. zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweiden des
Hirtenbetriebes "C." bewirtschaftet worden. Dies ergebe sich aus der
Auszahlungsliste Sömmerungsbeiträge A. für das Jahr 1990. Für die
Jahre 1991 bis 1995 seien zwar keine Vorakten auffindbar. Aufgrund
der Tatsache, dass die Deklarationen der Verhältnisse ab 1996 dem
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1990 dokumentierten Zustand entsprächen, liege die Vermutung
jedoch nahe, dass die Bewirtschaftung zwischen 1991 und 1995 un-
verändert fortgeführt worden sei. In den Jahren 1996 bis 1999 hätten
der Bewirtschafter wie auch der Hirt der Alp "C." gemäss Erhebungs-
karten für Sömmerungsbeiträge jährlich je ein Gesuch um
Sömmerungsbeiträge gestellt und die entsprechende Beiträge auch
erhalten. Zur LN des Hirtenbetriebes hätten nur ausschliesslich mit
Tieren des Hirten bestossene Weiden gerechnet werden können, was
vorliegend auch vor 1999 nicht der Fall gewesen sei. Im Jahr 1998
habe Y. die Weiden der Parzelle Nr. ... gleichzeitig als Sömmerungs-
fläche und als LN deklariert. Der Kanton habe die fehlerhafte De-
klaration übersehen und unbesehen die LN des Hirtenbetriebes er-
höht. Die Vorinstanz habe die Kriterien zur Abgrenzung der Zonen
stets rechtsgleich angewendet, was unter anderem durch abgelehnte
Gesuchsentscheide in diesem Gebiet belegt werde, welche von der
Rekurskommission EVD geschützt worden seien. Im fraglichen Gebiet
bilde das seit langem ganzjährig bewirtschaftete "K." eine Insel im
Sömmerungsgebiet. Davon abgesehen nähmen die dem
Sömmerungsgebiet zugeteilten Sömmerungsbetriebe und Hirten-
betriebe ein zusammenhängendes Gebiet ein. Dass an der Grenze
des Sömmerungsgebietes Sömmerungsflächen an landwirtschaftliche
Nutzflächen angrenzten, sei zudem bei planerischen Regelungen nicht
weiter erstaunlich.
D.
Am 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Darin bestritt er die Verfassungs- und Gesetzeskonformität von Art. 6
Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (SR 912.1) und
führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf ein Gesuch um
Neueinreihung von Weideflächen im Sömmerungsgebiet in LN nur
eingetreten werde, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998
nicht als Sömmerungsgebiet bewirtschaftet worden sei. In der
Schweizerischen Rechtsordnung bestehe ein Anspruch des Einzelnen,
dass bei einem veränderten Sachverhalt jederzeit ein Gesuch um
Neubeurteilung gestellt werden dürfe und die Sache materiell beurteilt
werde. Im Übrigen seien Eintretensfragen im kantonalen oder im
Bundesprozessrecht zu regeln und nicht in einer Verordnung, welche
die Unterteilung der Zonen zum Inhalt habe. Es treffe nicht zu, dass
die Weiden des Grundstücks Nr. ... zwischen 1990 und 1998 aus-
schliesslich als Sömmerungsweiden bewirtschaftet worden seien.
Dass der Eigentümer der Alp "C." in den Jahren 1996 bis 1999 und
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offenbar auch später – trotz der 1994 durch den zuständigen Acker-
baustellenleiter erfolgten Aufteilung der Fläche in Sömmerungsflächen
des Eigentümers und LN des Hirten – für die gesamte Betriebsfläche
des "C." Sömmerungsbeiträge beantragt und erhalten habe, sei ein
administrativer Fehler gewesen. Das LANAT habe widersprüchliche
Verfügungen erlassen und den Überblick verloren. Die ortsübliche
Bewirtschaftung in diesem Gebiet sei die ganzjährige Viehhaltung.
In ihrer Duplik vom 17. September 2010 hielt die Vorinstanz an der
Darstellung des Sachverhaltes in der angefochtenen Verfügung und in
der Vernehmlassung fest und bestritt die Ausführungen in der Replik.
Hinsichtlich der Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Landwirt -
schaftlichen Zonen-Verordnung führte sie aus, die Bestimmung,
wonach das BLW nur dann auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem
Sömmerungsgebiet eintrete, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990
und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt
worden sei, sei im Rahmen des ersten Verordnungspaktes der Agrar-
politik 2011 eingeführt worden, um die zeitaufwendige Behandlung von
zum Vornherein aussichtslosen Gesuchen zu verhindern. Dieses
Eintretenskriterium sei gesetzeskonform.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2010 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich aus-
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gewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (vgl. Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf
dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, be-
fugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen,
ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib
381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Allerdings
kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Be-
stehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das An-
fechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung
als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8 sowie S. 78
Rz. 2.164).
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen
Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung
der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als un-
begründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiter-
führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt vieler:
BGE 132 V 74 E. 1.1).
1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sömmerungsfläche
des Betriebes "C." sei neu als Dauergrünfläche anzuerkennen und das
betreffende Gebiet als LN auszuscheiden, ist auf seine Beschwerde
daher nicht einzutreten.
Einzutreten ist hingegen auf sein Eventualbegehren, die Verfügung der
Vorinstanz vom 25. Mai 2010 sei aufzuheben und die Akten seien zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich
genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 der
Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [SR
912.1]). Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaft -
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lich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Ver-
ordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die
Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung
während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschafts-
weiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Die
Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirt-
schaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömm-
lich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirt -
schaftliche Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft
(Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet
die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören (Art. 4 Abs. 1 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung; vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/10 E. 3).
Nach Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung kann das
Bundesamt im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von
sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirt -
schafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein
Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein,
wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als
Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind
beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten
Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 1998 und höchst-
wahrscheinlich auch schon zuvor sei die gesamte Fläche der B. als LN
ausgeschieden gewesen. Daher hätte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers materiell behandeln müssen. Der Beschwerde-
führer führe – wie auch schon seine Eltern – einen Ganzjahresbetrieb.
Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb auf ein Gesuch um
Neueinreihung von Weideflächen im Sömmerungsgebiet in LN nur
eingetreten werde, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998
nicht als Sömmerungsgebiet bewirtschaftet worden sei. Die Ver-
fassungs- und Gesetzeskonformität von Art. 6 Abs. 2 der Landwirt -
schaftlichen Zonen-Verordnung werde bestritten.
3.1 Zum Zweck der Abgrenzung der Sömmerungszone ist festzu-
halten, dass die Landwirtschaft gemäss Art. 1 LwG einen wesentlichen
Beitrag leisten soll zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Er-
haltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturland-
schaft und zur dezentralen Besiedelung des Landes. Diese Be-
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stimmung drückt im Einklang mit Art. 104 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) die Multifunktionalität der Landwirtschaft
aus. Während ursprünglich die Versorgungsfunktion der Landwirtschaft
im Zentrum stand, wurde mit der Einführung der ergänzenden Direkt-
zahlungen und der Direktzahlungen für besondere ökologische
Leistungen mit der Änderung vom 9. Oktober 1992 des alten Land-
wirtschaftsgesetzes (AS 1993 1571, Art. 31a und 31b aLwG; heute Art.
70 - 77 LwG), eine grundsätzliche Richtungsänderung in der Agrar-
politik eingeleitet. Insbesondere wurden Preis- und Einkommenspolitik
getrennt und den ökologischen Gesichtspunkten der Landwirtschaft
erhöhtes Gewicht eingeräumt; einer weiteren Intensivierung der
Landwirtschaft sollte Einhalt geboten werden (vgl. Botschaft vom 27.
Januar 1992 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes, Teil I:
Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22
S. 11 ff.). Angestrebt werden seither tendenziell eine weniger intensive
Landwirtschaft und ein Verzicht auf Ausweitung der Produktion sowie
der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Die Einführung des Eintretenskritieriums von Art. 6 Abs. 2 Landwirt -
schaftliche Zonen-Verordnung (in Kraft seit 1. Jan. 2008, AS 2007
6185; vgl. E. 2) erfolgte vor diesem Hintergrund. Sie wird in der An-
hörungsunterlage vom 29. Juni 2007 zu den Ausführungs-
bestimmungen der Agrarpolitik 2011 (erstes Verordnungspaket) damit
begründet, dass dadurch aussichtslose Gesuche um Ausschluss aus
dem Sömmerungsgebiet vermieden werden könnten. Auf Gesuche um
Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet solle nur noch eingetreten
werden, wenn effektiv Unklarheit darüber bestehe, ob die bestehende
Zoneneinteilung nach Massgabe der Kriterien korrekt sei.
Gesuchstellende müssten deshalb nachweisen, dass seit 1990 eine
ganzjährige Bewirtschaftung und nicht bloss eine saisonale Weide-
nutzung statt finde. Die Einführung des Eintretenskriteriums stehe im
Einklang mit dem Ziel der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes,
wonach keine traditionelle Sömmerungsfläche mehr in LN um-
gewandelt werden soll.
3.2 Aus den Akten geht in sachverhaltlicher Hinsicht hervor, dass das
Grundstück B. (Parzelle Nr. ...) in den 1990er Jahren als Hirtenbetrieb
bewirtschaftet worden war. Der damals vom Eigentümer angestellte
Hirt, Y., ist der Vater des Beschwerdeführers. Er bewohnte das "C."
ganzjährig und hielt das ganze Jahr über eigene Tiere. Zusätzlich be-
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treute er von Ende Mai bis Ende September das Sömmerungsvieh des
Eigentümers der Parzelle (Z.).
Gemäss der Auszahlungsliste Sömmerungsbeiträge A. für das Jahr
1990 erhielt Z. in diesem Jahr für 12 auf der Parzelle Nr. ... (C.) ge-
sömmerte Rinder Sömmerungsbeiträge. Die Sömmerungsdauer betrug
129 Tage. Y. wurden Sömmerungsbeiträge für 5 Kühe und 2 Rinder
ausgerichtet. Die Sömmerungsdauer belief sich auf 155 Tage.
Für die Jahre 1991 bis 1995 sind keine Dokumente bei den Akten. Die
Vorinstanz macht geltend, solche seien nicht auffindbar, und führt an,
aufgrund der Tatsache, dass die Deklarationen der Verhältnisse ab
1996 dem 1990 dokumentierten Zustand entsprächen, liege die Ver-
mutung nahe, dass die Bewirtschaftung zwischen 1991 und 1995 un-
verändert fortgeführt worden sei.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der zuständige
Ackerbaustellenleiter, W., habe im Jahr 1994 mit dem Hirten des Be-
triebes "C." die Fläche berechnet, welche für die Sömmerungstiere
des Eigentümers effektiv notwendig gewesen sei, und die restliche
Fläche auf Weisung des LANAT hin als LN des Hirten ausgeschieden.
In den Jahren 1996 bis 1999 stellten Z. wie auch Y. gemäss Er-
hebungskarten für Sömmerungsbeiträge jährlich je ein Gesuch um
Sömmerungsbeiträge. Deklariert wurde von Z. die Sömmerung von 12
Stück Jungvieh von Ende Mai bis Ende September; von Y. die
Sömmerung von 5 Kühen und 2 bis 3 Rindern (einmal auch 3 Milch-
ziegen und Milchschafe) von Mitte Mai bis Ende September bzw. zum
Teil Mitte Oktober. Unklar ist, warum Z. in diesen Erhebungskarten
13,0 ha Sömmerungsfläche deklarierte, obwohl die B. eine viel
geringere Fläche aufweist. Auf den entsprechenden Hinweis des Be-
schwerdeführers in der Replik hin machte die Vorinstanz diesbezüglich
keine Ausführungen. Y. gab hingegen in den entsprechenden
Formularen eine Sömmerungsfläche von 7,78 ha an.
Im Jahr 1998 deklarierte Y. die Weiden der Parzelle Nr. ... gleichzeitig
als Sömmerungsfläche und als LN. Der Kanton erhöhte in der Folge
die LN des Hirtenbetriebes nach unwidersprochener Darstellung des
Beschwerdeführers auf 9,61 ha (die diesbezügliche Verfügung vom 13.
November 1998 ist nicht bei den Akten). In der Folge bezog Y. für eine
gewisse Zeit offenbar sowohl Sömmerungsbeiträge als auch Flächen-
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beiträge. In den Beitragsjahren 2001 bis 2004 wurde der Tierbestand
von Y. jedoch nicht auf der Sömmerungserhebung von Z. deklariert.
Am 15. September 2006 verfügte das LANAT, dass die LN des Grund-
stückes Nr. ... 220 Aren betrage. Vorgängig hatte es die Stellungnahme
von Y. eingeholt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 und 19. Dezember
2005 äusserte sich dieser zur Bewirtschaftung der Parzelle und
machte unter anderem geltend, die Weide seines eigenen Viehs sei
nur teilweise (Frühling) von der Sömmerungsweide getrennt. Sobald
die fremden Sömmerungstiere kämen, würden seine Tiere (aus-
genommen Kälber und Ziegen) zusammen mit dem Sömmerungsvieh
geweidet. Da die Rinder eingestallt würden und – um in die Weide
oberhalb der Strasse M. zu gelangen – das Vieh durch die Weide
unterhalb der Strasse M. getrieben werden müsse, wäre es – auch
wegen des Wassers – nur schwer möglich, die Weiden zu unterteilen.
Dies obwohl es für die eigenen Tiere ein Vorteil wäre, könnten sie so
doch jüngeres Gras finden.
Im Jahr 2007 erwarb der Beschwerdeführer den Betrieb "C.".
3.3 Mit dem Eintretenskritierium von Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche
Zonen-Verordnung wird – wie oben dargelegt (E. 3.1) – bezweckt,
dass bei aussichtslosen Gesuchen um Entlassung aus dem
Sömmerungsgebiet keine materielle Prüfung durch die Vorinstanz
vorgenommen werden muss.
Vorliegend handelt es sich indessen nicht um den von dieser Ver-
ordnungsbestimmung anvisierten, klaren Fall eines aussichtslosen
Umzonungsgesuches. Dies ergibt sich aus dem oben dargelegten
Sachverhalt, insbesondere aus folgenden Umständen:
Die fragliche Parzelle wurde gemäss den Akten als Hirtenbetrieb be-
wirtschaftet. Der Hirt betreute neben seinen eigenen Tieren noch
jeweils 12 Sömmerungsrinder, welche dem Eigentümer des Grund-
stücks gehörten. Eine Abtrennung der Weide für die eigenen Tiere war
nach den Aussagen des Hirten aus geländetechnischen Gründen bzw.
örtlichen Gegebenheiten, ev. auch aufgrund des verfügbaren Wassers,
nicht möglich. Die eigenen Tiere weideten jedoch länger als die
Sömmerungstiere und waren diesen auch zahlenmässig nur knapp
unterlegen (ca. 8 eigene Tiere). Schon aus diesen tatbestandlichen
Feststellungen ergibt sich, dass die hier zu beurteilende Konstellation
nicht jener einer eindeutigen, "typischen" saisonalen Bewirtschaftung
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einer Fläche entspricht, im Rahmen welcher lediglich während der
Sommermonate eine Beweidung durch Vieh erfolgt, das während des
übrigen Jahres an einem anderen Ort gehalten wird.
Eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne einer
Umwandlung von traditioneller Sömmerungsfläche in LN ist – wie oben
dargelegt (E. 3.1) – spätestens seit 1998 nicht mehr zulässig.
Vorliegend wurde indessen zumindest eine Teilfläche der Parzelle
Nr. ... bereits vor 1998 ganzjährig genutzt, was die Vorinstanz be-
treffend die 2,2 ha Mähwiese auch anerkennt. Ob und inwiefern
darüber hinaus weitere Teile der strittigen Fläche als Dauerweide ge-
nutzt wurden, geht aus den Akten und den Ausführungen der Parteien
nicht mit genügender Deutlichkeit hervor. Diesbezüglich ist eine
nähere Abklärung bzw. Dokumentierung durch die Vorinstanz not-
wendig.
Weiteres kommt hinzu: Während für das Jahr 1990 eine Auszahlungs-
liste Sömmerungsbeiträge sowie für die Jahre 1996 bis 1999 Er-
hebungskarten Sömmerungsbeiträge bei den Akten sind, lassen sich
die entsprechenden Dokumente für die Jahre 1991 bis 1995 nach
Aussagen der Vorinstanz nicht finden. Diesbezüglich ist der Sachver-
halt somit nicht erstellt. Ferner weisen die Erhebungskarten der Jahre
1996 bis 1999 Unregelmässigkeiten bei den Flächenangaben durch
den Eigentümer auf, was ebenfalls einer näheren Abklärung bedarf.
Des Weiteren anerkannte das LANAT die Weiden der fraglichen Par-
zelle im Jahr 1998 offenbar als LN (Verfügung nicht bei den Akten); in
der Folge bezog der Vater des heutigen Beschwerdeführers Flächen-
beiträge.
Unter diesen Umständen ist nicht mit der notwendigen Klarheit erstellt,
dass die hier zu beurteilenden Weideflächen zwischen 1990 und 1998
ausschliesslich als Sömmerungsweiden genutzt wurden, womit die
Anwendung des Eintretenskriteriums ausgeschlossen ist.
Die Vorinstanz hat demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 30. April 2010 einzutreten und sich in materieller Hinsicht damit
auseinanderzusetzen, ob die bestehende Zoneneinteilung des
Grundstückes Nr. ... nach Massgabe der Abgrenzungskriterien korrekt
ist.
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3.4 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die (akzessorische)
Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität von Art. 6
Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung wie auch die Be-
handlung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Wirtschaftsfreiheit und des Gleichheitsgebots).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit
darauf eingetreten wird – gutzuheissen und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist, damit sich diese damit materiell befasst.
5.
Demnach obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich seines Rück-
weisungsantrags, während auf sein reformatorisches Begehren nicht
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
ihm die Verfahrenskosten zu einem Drittel aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– als
angemessen, wovon dem Beschwerdeführer ein Drittel, d.h. Fr. 200.–
aufzuerlegen sind. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil ist mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu verrechnen.
Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine (reduzierte) Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten und nach Ermessen auf Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwert-
steuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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B-4621/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom
25. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 30. April 2010 materiell prüft.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.– auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-05-18/282; Einschreiben; Beilage:
Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Versand: 18. November 2010
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